Die fehlende Kooperationsbereitschaft im Bundesministerium für Gesundheit macht einen abschließenden Prüfbericht unmöglich. Nun ist der neue Bundestag gefragt.
„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier
Die fehlende Kooperationsbereitschaft im Bundesministerium für Gesundheit macht einen abschließenden Prüfbericht unmöglich. Nun ist der neue Bundestag gefragt.
Seit kurzem liegt die schriftliche Begründung des am 20.11.2024 verkündeten Revisionsurteils im Verfahren gegen Richter Christian Dettmar vor. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darin die juristischen Hindernisse auf dem Weg zur Verwerfung der Revision des Angeklagten beiseite räumt, macht sprachlos.
In diesem Beitrag geht es um die Nichtanzeige einer möglichen Besorgnis der Befangenheit eines jungen Richters in einem Rechtsstreit zwischen der Democracy Reporting International und der Online-Plattform X (ehemals Twitter) vor dem Berliner Landgericht.
Mit dem Beitrag vermittelt der Autor einen kurzen und kritischen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Haftung bei Schäden infolge einer COVID-19-Impfung.
Die hier analysierte Verurteilung einer 74-jährigen Rentnerin wegen Volksverhetzung legt den Verdacht nahe, dass die Justiz schon bei scharfer Kritik an der Regierung blindem Verfolgungseifer anheimfällt.
In diesem Gastbeitrag zeigt der Volkswirt Prof. Dr. Alfred Greiner auf, dass das sog. Heizungsgesetz außer Acht lässt, dass bereits ein Instrument zur Senkung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen besteht, nämlich das Instrument des Emissionshandels. In einer Volkswirtschaft, in der ein funktionierendes Emissionshandelssystem die Emissionen beschränkt, stifteten alle zusätzlichen anderweitigen Maßnahmen keinen Nutzen, auch nicht das Heizungsgesetz. Die durch dieses Gesetz entstehenden Kosten zur Vermeidung von Emissionen seien exorbitant hoch. In der vorangestellten Einleitung gehen wir kurz darauf ein, was dies verfassungsrechtlich bedeutet.
Der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wird, so scheint es, zunehmend politisch missbraucht. In besonders auffallender Weise wird die Norm des § 130 StGB gegen Kritiker der Impfung gegen das Corona-Virus angewandt. Die Autorin, die 2001-2004 zu § 130 StGB und §§ 86, 86a StGB promoviert hat, weist nach, dass in diesen Fällen der Tatbestand schon nicht vorliegt und gegen die durch Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit verstoßen wird. Der Beitrag bietet einen Überblick über die bisher entschiedenen Fälle und die Gesetzgebungsgeschichte des § 130 StGB.
Gegen die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur des Robert-Koch-Instituts wurden vom Bundesministerium für Gesundheit unter Leitung von Jens Spahn ca. 6 Milliarden Masken eingekauft. Diese in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrige Beschaffung war, wie der Bundesrechnungshof festgestellt hat, „ohne Nutzen für die Pandemiebekämpfung und damit ohne gesundheitspolitischen Wert“. Durch KRiStA wurde bereits öffentlich gemacht, dass der Einkauf dieser Masken samt Folgekosten den Steuerzahler ca. 10 Milliarden Euro gekostet hat. Nach dem Inhalt eines jetzt bekannt gewordenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind die Gesetzesverstöße noch weitaus schwerwiegender, als bisher angenommen.
Ist die Justiz dabei, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu opfern, um den Regierenden durch martialisches Auftreten zu gefallen? Dieser Eindruck drängt sich auf, wenn man Fälle wie denjenigen der Hausdurchsuchung bei Stefan Niehoff wegen einer Habeck-Satire näher betrachtet.
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