vom 2. März 2021, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. November 2022
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n. e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
(3) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die öffentliche Diskussion rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen, und die Veröffentlichung von Erklärungen, Aufsätzen, Beiträgen und Stellungnahmen, mit denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden. Der Verein tritt insbesondere für die freiheitliche demokratische Grundordnung, für die Unabhängigkeit der Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung und für eine offene Diskussionskultur in den Gerichten und Staatsanwaltschaften öffentlich ein.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und grenzt sich von jedweder extremistischen Strömung ab.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 12) und die Mitgliederversammlung (§ 13).
§ 5 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 Zulässige Mittelverwendungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Vereins- und Vorstandsmitgliedern kann der Verein Aufwendungen ersetzen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
§ 7 Unzulässige Mittelverwendungen
(1) Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein muss seine Mittel innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 55 Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung für seine steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
§ 8 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können nur aktive oder sich im Ruhestand befindliche Berufsrichter und Staatsanwälte werden. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an den Vorstand zu richten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet vorbehaltlich Absatz 1 Satz 2 der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Für die Annahme des Aufnahmeantrages genügt die Eintragung des Aufnahmedatums in die Mitgliederliste, die der Vorstand führt (vgl. § 151 BGB).
§ 8 a Kommunikation, Transparenz und Datenschutz
(1) Im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag teilt das spätere Mitglied dem Vorstand zur Eintragung in die Mitgliederliste (§ 8 Abs. 4) folgende Daten mit: Name, Vorname, E-Mail-Adresse, ladungsfähige Adresse, letzte Amtsbezeichnung, letzte Dienststelle und Telefonnummer. Durch die Übersendung erklärt sich das spätere Mitglied einverstanden mit der Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten ausschließlich zu Vereinszwecken (insbesondere Prüfung der Identität und Aufnahmevoraussetzungen, Kommunikation untereinander, Pflege des Mitgliederbestandes, Vorhalten für den Fall von Rechtsstreitigkeiten). Die Mitgliederliste verbleibt einzig beim Vorstand. Die im Rahmen dieser Administration anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge sind Bestandteil einer gesonderten Unterrichtung.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche Kommunikation der Mitglieder des Vereins erfolgt vorrangig über Chatgruppen des Messengerdienstes Threema. Wenn das Mitglied hieran teilnehmen möchte, ist es erforderlich, dass es seine Threema-ID dem Vorstand mitteilt, welcher, gegebenenfalls durch besonders Beauftragte, das Mitglied für die gewünschten Chatgruppen freischaltet. Die im Rahmen dieser Administration anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge sind Bestandteil einer gesonderten Unterrichtung.
(3) Aus Gründen der Transparenz und der Vertrauensbildung treten alle Mitglieder intern, insbesondere in den Kommunikationskanälen, mit Vor- und Nachnamen auf und zeigen ihr Gesicht mit Foto.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Ein Vereinsmitglied darf Außenstehenden nicht offenbaren, wer außer ihm Mitglied des Vereins ist. Dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft der anderen Person öffentlich bekannt ist und ebenfalls nicht, wenn die andere Person sich mit der Offenbarung in Textform einverstanden erklärt hat.
(2) Um einen geschützten Debattenraum zu ermöglichen, unterliegt die Kommunikation im Verein und im Netzwerk der Chatham House Rule. Insbesondere darf ein Vereinsmitglied nach außen Meinungen und Diskussionsbeiträge aus der internen Kommunikation nicht mit bestimmen Vereinsmitgliedern in Zusammenhang bringen. Ferner darf ein Mitglied das Abstimmungsverhalten eines anderen im Verein nach außen nicht offenbaren. Die Vereinsordnung kann weitere Regeln zur Verschwiegenheit festlegen.
(3) Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Mitglieder des Kompetenzkreises von KRiStA mit ein und wirken auch nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft fort.
§ 10 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, vor allem ein solches, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet,
2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nach § 9 Absatz 1 und 2 und gegen § 12 Absatz 3 Satz 2,
3. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr oder
4. der dauerhafte nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder der Umstände, die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zur Aufnahme in den Verein geführt haben.
Über den Ausschlussantrag, den jedes Vereinsmitglied anbringen kann, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch in Textform zu begründenden Beschluss, der dem Mitglied zuzuleiten ist. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, hat kein Stimmrecht. Richtet sich der Ausschlussantrag gegen ein Vorstandsmitglied, hat dieses bereits im Vorstand insoweit kein Stimmrecht.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können angemessene Beiträge erhoben werden, um den Finanzbedarf des Vereins zu decken. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Er ist zuständig für die Geschäftsführung, darunter den Abschluss von Verträgen mit Dritten, für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und für die Finanzen des Vereins.
(3) Er kann für die Öffentlichkeitsarbeit Sprecher benennen. Nur die Mitglieder des Vorstands und die Sprecher sind befugt, sich im Namen des Vereins in der Öffentlichkeit zu äußern.
(4) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Vereinsmitgliedern. Er soll aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Personen bestehen.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, erstmals in der Gründungsversammlung. Fortan wird er nach Ablauf der Amtszeit neu gewählt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies verlangt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Auch ohne wichtigen Grund können einzelne Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. In diesem Fall bleiben die übrigen Mitglieder im Amt. Die Mitgliederversammlung kann ohne Bindung an eine Frist für den Rest der Amtszeit für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied eine Nachwahl durchführen oder den Vorstand insgesamt neu wählen.
(7) Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein einzeln vertreten, unter anderem bei Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister. Es kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, den Verein im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 300 Euro verpflichten; andernfalls entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und nicht entgegen Beschlüssen der Mitgliederversammlung handeln.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlung soll im Rahmen einer Konferenzschaltung online durchgeführt werden. Die Einberufung zur Versammlung soll mindestens eine Woche zuvor in Textform erfolgen. Sie gilt einem Mitglied spätestens dann als zugegangen, wenn sie an seine letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wurde oder in den speziell für den Verein für alle Mitglieder vom Vorstand bereitgestellten und bekanntgemachten Kommunikationskanal eingestellt wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder, jedenfalls aber drei Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird mit mindestens denselben Tagesordnungspunkten zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte beschlussfähig.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich § 14 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigen, die Stimmabgabe in Vertretung vorzunehmen.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung in der Tagesordnung bezeichnet wird. Jedoch sollen in der Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden, die für den Verein grundlegende Bedeutung haben, wenn der Beschlussgegenstand nicht bei Einberufung der Versammlung bezeichnet wurde. Absatz 9 bleibt unberührt.
(6) Beschlüsse müssen in Textform dokumentiert werden.
(7) Im Umlaufverfahren können Beschlüsse auch ohne Versammlung der Mitglieder getroffen werden. Über die Frage der Eignung eines Beschlusses für das Umlaufverfahren entscheidet der Vorstand formlos, gegebenenfalls auch konkludent durch Durchführung des Umlaufverfahrens. Ein Beschluss ist gültig, wenn innerhalb einer gesetzten Frist, die aus Gründen der Diskussion und Überlegung mindestens eine Woche betragen soll, die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform einem Vorstandsmitglied gegenüber oder durch Abstimmung in einem durch den Vorstand eingesetzten digitalen Abstimmungs-Tool erklärt hat. Für die Beschlussfähigkeit gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die in § 14 Absatz 2 bestimmten Beschlüsse (Beschlüsse betreffend den Vereinszweck oder seine Auflösung) können nicht im Umlaufverfahren erfolgen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(9) Anträge über die Wahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung kann dem Verein eine Vereinsordnung geben.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist in der Mitgliederversammlung abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins oder zu seiner Auflösung ist abweichend hiervon die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Der Verein ist auch aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter drei fällt.
§ 15 Folgen der Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an WEISSER RING Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V. mit Sitz in Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen am 02.03.2021