„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Demonstrationsaufrufe und die Pflicht zur politischen Neutralität im Betrieb

Seit der Veröffentlichung der Correctiv-„Recherchen“ zu einem anschließend medial als „Wannseekonferenz 2.0“ überhöhten privaten Treffen von Personen, die dem rechten politischen Spektrum zugeordnet werden, befinden sich Bürger zu Hunderttausenden auf der Straße im „Kampf gegen rechts“, vornehmlich gegen die Oppositionspartei AfD. Ungeachtet der zweifelhaften inhaltlichen Richtigkeit der Recherchen wird die Politik nicht müde, die durch die Berichterstattung hervorgerufene Initialzündung weiter für den „Kampf um unsere Demokratie“ zu nutzen und zu befeuern. Das macht auch vor der Wirtschaft und den Sozialpartnern nicht halt. So hat Arbeitsminister Hubertus Heil die Wirtschaft aufgefordert, die Demonstrationen gegen Rechtsextremismus zu unterstützen. Selbst der Bundespräsident forderte ein „Bündnis für Demokratie“, dem sich die Wirtschaft und die Gewerkschaften nicht verschließen konnten und deshalb gemeinsame Erklärungen gegen Rechtsextremismus unterzeichneten.1Südwestmetall und IG Metall Baden-Württemberg setzen Zeichen gegen Extremismus und unterzeichnen im Beisein von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Erklärung „Wirtschaft für Demokratie“ – Südwestmetall (suedwestmetall.de); Entschlossen für Demokratie und gegen Rechtsradikalismus (baymevbm.de) Kein Wunder also, dass viele Unternehmen dem nicht nachstehen wollen und ebenfalls Zeichen gegen Rassismus und für die Stärkung der Demokratie setzen wollen. Dies führte neben bloßen Unterstützungsbekundungen für die Demonstrationen teilweise auch dazu, dass Arbeitgeber und Betriebsräte in den Betrieben selbst ihre Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen Demonstrationen aufgerufen haben. Zu untersuchen ist, ob hiermit die Verpflichtung zur Neutralität im Betrieb verletzt wurde.

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift haben sie jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Mitarbeiter unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. Es ist also nach dem Gesetz eine parteipolitische Betätigung absolut verboten (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), während allgemeinpolitische Betätigungen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geringeren Beschränkungen unterliegen.2BAG, 13. September 1977 – 1 ABR 67/75; BAG, 17. März 2010 – 7 ABR 95/08. Dies gilt sowohl für Betriebe, in denen Betriebsräte gebildet sind, als auch in Betrieben, in denen das nicht der Fall ist.

Das absolute Verbot der parteipolitischen Betätigung des Arbeitgebers und des Betriebsrats hat nicht nur den Sinn, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern soll zudem sicherstellen, dass die Meinungs- und Wahlfreiheit der Mitarbeiter als Staatsbürger nicht beeinflusst wird. Erfahrungsgemäß führt nämlich eine Politisierung des Betriebs leicht zu Spaltungen und Gegensätzen innerhalb der Arbeitnehmerschaft mit der Folge, dass Betriebsklima und Arbeitsablauf darunter leiden. Der Betrieb soll aus dem Meinungsstreit einzelner Gruppen herausgehalten werden, da jede einseitige Stellungnahme des Arbeitgebers oder eines Betriebsorgans von anderen Betriebsangehörigen als eine Herausforderung aufgefasst werden kann, die der notwendigen Zusammenarbeit abträglich ist.3BAG, 12. Juni 1986 – 6 AZR 559/84; BAG, 13. September 1977 – 1 ABR 67/75. Daraus wurde in der älteren Rechtsprechung abgeleitet, dass der Begriff der „Parteipolitik“ weit auszulegen sei. Verboten war demnach jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei. Erfasst wurde aber auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung.4BAG, 12. Juni 1986 – 6 AZR 559/84. Insbesondere wurde vertreten, dass eine Trennung zwischen zulässiger allgemeinpolitischer Betätigung und einer verbotenen parteipolitischen Betätigung unter Berücksichtigung des Verbotszwecks und der fließenden Grenzen zwischen allgemeiner und Parteipolitik nicht möglich sei.5BAG, 12. Juni 1986 – 6 AZR 559/84.

Diese weite Auffassung des Begriffs der „Parteipolitik“ wurde später zurückgenommen. Dies wird begründet mit dem Wortlaut der Norm, wonach nur „parteipolitische“ Betätigung verboten ist, nicht aber bloß „politische“. Außerdem wird die Unterscheidung zwischen den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift stärker betont, mit der Behauptung, dass die Gefahr der Polarisierung der Belegschaft bei Äußerungen nur allgemeinpolitische Art ohne Bezug zu einer bestimmten politischen Partei nicht in gleicher Weise gegeben sei.6BAG, 17. März 2010 – 7 ABR 95/08.

Die Grenzziehung zwischen Parteipolitik und allgemeiner Politik bleibt jedoch schwierig. Während einzelne Stimmen lediglich bewusstes und nachhaltiges Eintreten für oder gegen eine Partei unter das absolute Verbot von § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG fallen lassen wollen,7BeckOK-ArbR/Werner, 70. Edition, § 74 BetrVG Rn. 29. wird teilweise anerkannt, dass zumindest typische Themen der parteipolitischen Auseinandersetzung unter das absolute Verbot fallen sollen, da in einer Parteiendemokratie im Zweifel Politik zugleich Parteipolitik ist.8ErfK/Kania, 24. Aufl., § 74 BetrVG Rn. 25. Gerade letzteres Eingeständnis zeigt aber auch, dass die Grenzziehung leerlaufend ist, weil bei der Struktur der heutigen Parteien eigentlich alle politischen Fragen in den Bereich der parteipolitischen Stellungnahme fallen.9 Richardi/Maschmann, BetrVG, 17. Aufl., § 74 Rn. 62.

Geht man davon aus, dass sich die Demonstrationen vornehmlich gegen die Oppositionspartei AfD richteten, zumindest aber gegen deren politischen Zielsetzungen, wie sie (vermeintlich) von Correctiv aufgedeckt wurden, liegt nahe, dass es sich bei den Demonstrationsaufrufen der Arbeitgeber oder auch der Betriebsräte um parteipolitische Betätigungen handelte. Damit verließen sie jedoch die zwingend gebotene politische Neutralität, unabhängig davon, dass der Arbeitgeber oder aber die Betriebsräte persönlich außerhalb des betrieblichen Rahmens selbstverständlich befugt gewesen wären, sich politisch zu äußern.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, bei den an die Mitarbeiter gerichteten Demonstrationsaufrufen habe es sich um bloße allgemeinpolitische Äußerungen gehandelt, waren sie, unabhängig von der Motivation der Aufrufenden, moralisch auf der richtigen Seite zu stehen, dennoch geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu beeinträchtigen und zu einer Spaltung der Belegschaft zu führen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die grundrechtsbeschränkende Wirkung von § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG selbst wieder einzuschränken ist.10BVerfG, 28. April 1976 – 1 BvR 71/73. Denn mit § 74 Abs. 2 BetrVG sollen gerade solche nachteiligen Auswirkungen auf das Betriebsklima verhindert werden.11BAG, 17. März 2010 – 7 ABR 95/08. Die Norm dient dem störungsfreien Zusammenleben sowohl zwischen Arbeitgeber einerseits und dem Betriebsrat sowie Arbeitnehmern andererseits als auch der Arbeitnehmer untereinander.12ErfK/Kania, 24. Aufl., § 74 BetrVG Rn. 20.

Ein Arbeitgeber und auch der Betriebsrat sind keine politischen Neutra. Ein Aktivwerden im aktuellen politischen Diskurs kann nicht beanstandet werden und ist in vielen Fällen begrüßenswert. Politischer Aktivismus hat aber seine Grenzen im Betrieb, wo die Angesprochenen sich der Einflussnahme nicht entziehen können.13Ein aktuelles Beispiel, bei dem diese Grenzen überschritten wurden, bietet der Künzelsauer Unternehmer Würth Zum Wohle des Miteinanders sollten sich alle Akteure dieser Neutralitätspflicht wieder bewusster werden, in welcher moralischen Verantwortung sie sich auch immer wähnen. Dies gilt für Äußerungen und Betätigungen in alle politischen Richtungen.14Das gilt auch für Spottplakate gegen die Grünen auf dem Betriebsgelände.


Endnoten

5 Kommentare

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    • Lothar Kiedrowski auf 25. April 2024 bei 14:31
    • Antworten

    Am erschreckendsten empfinde ich die offizielle Fernsehansprache von Kanzler Scholz mit der Aufforderung gegen Rechts!!
    Nicht einmal wie auch in Medien und bei weiteren Politikern war von Rechtsextremismus gesprochen worden, gegen den auch mehr als mind. 90% der AFD Wähler und Symphatisanten mit demonstriere würden.

    • Ralf Schneider auf 21. April 2024 bei 9:46
    • Antworten

    Die Gewerkschaften und auch andere Interessenverbände, folgen schon schon länger dem Regime und haben ihre Grundsätze abgelegt. Besonders zur Geltung kam dies für mich bei der Gedenkfeier zum 75. Jahrestages des Nürnberger Kodex im August 2022.
    Zum einen ging es bei der Veranstaltung darum, den weltweiten Opfern von Zwangsmedizin zu gedenken und zum anderen an die „Grundsätze des Gesundheitssystems“ zu erinnern.
    Die Gewerkschaft ver.di hat bei Bekanntgabe direkt begonnen, die Veranstalter zu diffamieren und rief zu einer Gegendemo auf, aus Angst, diese könnte von rechten Randgruppen unterwandert werden.

    Mein Fazit: Leider sind auch die Interessenverbände in gleichem Maße wie auch unsere ganze Gesellschaft von „Kleingeistern“ durchsetzt und lassen sich durch diese leiten. Selbiges gilt für Betriebs- und Personalratsgremien. Die Unfähigsten werden regelmäßig nach oben durchgereicht. Dagegen werden ungehorsame und unbequeme Charaktere von einer Meinungsbildung herausgehalten.

    Da beruhigt auch ein Zitat von Goethe nicht, der auch damals schon jenes Phänomen erkannte: „Es ist nichts schrecklicher als eine tätige Unwissenheit“.

  1. Faschismus bekämpft man nicht indem man mit Themen aufwartet, die ihn unerwähnt lassen.

    • Paul Busse auf 24. März 2024 bei 10:20
    • Antworten

    Angesichts des Themas der politischen Neutralität im Betrieb frage ich nach der politischen Neutralität der IHK. Sie ist als Körperschaft öffentlichen Rechts und der Tatsache, dass die Mitglieder Pflichtmitglieder sind, mehr als jede andere Institution gebunden und muss Meinungen von sog. Minderheiten nicht nur dulden, sondern sogar kommunizieren.
    Zum diesjährigen Neujahrsempfang mussten sich die Gäste einen Werbespot zur EU-Wahl von 34 Statements überwiegend ‚Grüner‘ Mandatsträger bis hinauf zu MP Kretschmann mit der Zielrichtung, das Kreuz an der richtigen Stelle zu setzen, anhören. Es stellt sich die hier Frage, ob ein solches Engagement belehrender Beeinflussung ohne Diskussion den bewusst engen IHK-gesetzlichen Auftrag ignoriert. Ich sehe das Verhältnis Kammer zu Pflichtmitgliedern vergleichbar mit dem im Betrieb zu Mitarbeitern und ggf. Betriebsrat.

  2. Liebes KRiStA-Team,
    gerne lese ich Ihre Beiträge, komme aber zunehmend zur Erkenntnis, dass wir am Thema vorbei diskutieren und es nicht beim Namen nennen wollen oder dürfen. Dass wir offensichtlich keine Demokratie und keinen Rechtsstaat haben, müsste eigentlich bei der Mehrheit angekommen sein, spätestens seit der Corona-Inszenierung und den gravierenden Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte.
    Nachfolgend ein Augenöffner, den jeder für sich interpretieren darf, je nach Intellekt und Möglichkeit:
    https://www.anderweltonline.com/klartext/klartext-20241/nie-wieder-wirklich-wahlen/

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