„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Verharmlosung des Holocausts durch historische Vergleiche? Die Rechtsprechung im Gestrüpp des § 130 Abs. 3 StGB

Matthias Guericke

Der Straftatbestand

§ 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), auf den hier Bezug genommen wird, lautet:

Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
  2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Was heißt hier „Verharmlosen“? – Verharmlosen hat in § 130 Abs. 3 StGB keine andere Wortbedeutung als im allgemeinen Sprachgebrauch: Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn der Äußernde eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art „herunterspielt, beschönigt, in ihrem wahren Gewicht verschleiert oder in ihrem Unwertgehalt bagatellisiert bzw. relativiert“.1BGHSt 46, 36, 40; BGH NJW 2005, 689, 691; Fischer StGB § 130 Rn. 31; Krauß LK StGB § 130 Rn. 133 m. w. N. – Die Rechtsprechung differenziert dabei zusätzlich in ein Verharmlosen in qualitativer Hinsicht – z. B. durch Behauptung angeblicher „Rechtfertigungsgründe“ oder rassen- oder gesundheitspolitischer „Notwendigkeiten“ – und in quantitativer Hinsicht – z. B. durch Herunterrechnen der Opferzahlen.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2023

Am 6. Juni 2023 wurde Robert H. vom Landgericht München I (Aktenzeichen 18 NBs 112 Js 160206/22) in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts München wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.2Das bisher nicht rechtskräftige Urteil ist unveröffentlicht. Folgendes lag dem zugrunde:

Robert H. hatte am 14. Februar 2021 bei einer Versammlung auf dem Marienplatz in München unter dem Motto „Für Frieden, Freiheit, Selbstbestimmung – Liebe, Wahrheit und Einigkeit“ eine Rede zur Corona-Politik gehalten. Dabei holte er weit aus und erinnerte zunächst daran, dass 75 Jahre zuvor, „ein Jahr nach dem gewaltsamen Ende der unmenschlichen Nazidiktatur“3Alle Zitate aus der Rede sind dem Urteil entnommen. Rechtschreibfehler des Gerichts bei der Verschriftlichung der als Video vorliegenden Rede wurden korrigiert., die Verfassung des Freistaats Bayern in Kraft getreten war, und zitierte ihre Präambel, in der es heißt, dass sich das bayerische Volk diese Verfassung „angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden geführt hat, in dem festen Entschluss, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern,“ gibt. Es folgen dann sechs rhetorisch parallel formulierte Aussagen, in denen politische Maßnahmen und gesellschaftliche Ereignisse der Corona-Krise in einen Bezug zu historischen Ereignissen gesetzt werden, beginnend mit der Verabschiedung der Verfassung vor 75 Jahren und von da aus in die Zeit der Nazidiktatur zurückgehend. Die ersten drei Aussagen wörtlich:

Doch 75 Jahre später steckt der Freistaat und seine Menschen in einem 11 Monate dauernden Gefängnis, das einem Arbeitslager gleicht, das die Regierung „Lockdown“ nennt.

75 Jahre nach dem Ende der Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg werden die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte verletzt und die in ihrem Wesensgehalt unantastbaren Grundrechte angetastet, wird Hygiene und Repression über die Freiheit des Menschen gestellt.

76 Jahre nach der Befreiung von Vernichtungs- und Konzentrationslagern wie Auschwitz und Dachau werden Gesetze beschlossen, die das Internieren und Separieren von Menschen vorschreiben.“

In den Aussagen vier bis sechs wird sodann Bezug genommen auf die Hinrichtung von Widerstandskämpfern vor 77 bzw. 78 Jahren, die Verabschiedung der Nürnberger Rassengesetze („86 Jahre nach der Verkündung der Nürnberger Rassengesetze wird in diesem Land aufs Neue über die Einteilung der Menschen nach wertvollen und weniger wertvollen, nach Menschen mit mehr und Menschen mit weniger Freiheiten geredet“) und die Bücherverbrennung auf dem Königsplatz in München („88 Jahre nach dem himmelhochlodernden Scheiterhaufen aus Büchern … als Beginn der kulturellen Barbarei der NS-Diktatur werden heute Accounts von sogenannten Corona-Leugnern gesperrt und gelöscht, werden hochrangige Wissenschaftler von Weltruhm in deutschen Medien … als „Schwurbler“, „Verschwörungstheoretiker“ und „wissenschaftlich Verirrte“ verunglimpft…“).

Was Robert H., der selbst Jude ist und Anfang der 1980er Jahre als Kind aus der Sowjetunion nach Deutschland kam, damit sagen wollte, liegt auf der Hand: Er war der Auffassung, dass die Corona-Maßnahmen, aber auch bestimmte gesellschaftliche Entwicklungen in der Corona-Krise totalitäre Züge hatten und sah deshalb Parallelen zum Totalitarismus des Naziregimes. Die totalitären Verbrechen des Naziregimes versuchte er den Zuhörern eindrücklich vor Augen zu stellen, um damit deutlich zu machen, für wie bedrohlich er die aktuellen politischen Entwicklungen hielt. Wiederum unter Verwendung von Worten aus der Präambel der bayerischen Verfassung fasste er das dann so zusammen: „Und deshalb stehen wir hier zusammen, um … zu beklagen, dass hier schon wieder eine totalitäre Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen im Entstehen begriffen ist.“

Das Naziregime ist für ihn zweifelsfrei die Herrschaft des Schreckens und Grauens schlechthin, in der Präambel der Bayerischen Verfassung wird versprochen, dass sich Derartiges nie wiederholen soll, in der Corona-Krise aber wird das gegebene Versprechen („den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern“) gebrochen. Dies ist der Zusammenhang, den Robert H. herstellt.

Was aber sagt das Landgericht München I dazu? – Es schreibt:

Wie der Angeklagte wusste, verharmloste er mit seinen Äußerungen die während der Herrschaft des Nationalsozialismus durchgeführte systematische Ermordung insbesondere der europäischen Juden, indem er zum Zeitpunkt der Rede oder während der Corona-Pandemie zeitweise geltende Maßnahmen zur Beschränkung von sozialen Kontakten sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen sogenannter ‚Lockdowns‘ mit der NS-Politik der ‚Vernichtung durch Arbeit‘, der Ermordung der Juden in ‚Vernichtungs- und Konzentrationslagern‘, dabei insbesondere in Auschwitz, verglichen (sic!).“

Man liest es und ist perplex. Wie das Gericht angesichts dessen, wie Robert H. über die Naziherrschaft redet, zu einer solchen Bewertung kommen kann, erscheint rätselhaft. Man könnte denken, hier haben nicht eine Richterin und zwei Schöffen versucht, den Sinn eines Textes zu erfassen, sondern es war eine Künstliche Intelligenz am Werk, die darauf programmiert war zu prüfen, ob irgendein wie auch immer gearteter inhaltlicher Bezug zwischen Naziherrschaft und politischer Gegenwart hergestellt wurde, um in diesem Fall prompt das Urteil „Verharmlosung des Holocaust“ auszuwerfen.

Was ist hier passiert, dass jemand, für den der Ausgangspunkt seiner ganzen Überlegungen zur politischen Gegenwart ist, dass sich die Verbrechen der Naziherrschaft (einschließlich des Völkermords an den europäischen Juden) auf keinen Fall wiederholen dürfen, wegen Verharmlosung des Holocausts verurteilt werden konnte? Es ist offensichtlich zu einer fundamentalen Sprachverwirrung gekommen.

Weitere Entscheidungen

Hat § 130 Abs. 3 StGB auch schon vor Corona in der Rechtsprechung eine Rolle gespielt? Ja, vor allem ergingen mehrere kontrovers diskutierte gerichtliche Entscheidungen zum Singen des sog. U-Bahn-Liedes, eines Fußballfangesangs mit dem widerwärtigen Text „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von (Ortsname/Verein der gegnerischen Mannschaft) bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir.“ Die Rechtsprechung hierzu war uneinheitlich: Während mehrere Gerichte den Tatbestand dadurch nicht erfüllt sahen, weil den gegnerischen Fans dasselbe Schicksal wie den in Auschwitz umgekommenen Menschen gewünscht werde und damit Auschwitz gerade nicht bagatellisiert werde,4OLG Rostock, 23.07.2007, 1 Ss 080/06 I 42/06, juris; OLG Dresden, 31.08.2020, 1 OLG 24 Ss 71/19; juris; AG Zossen, 28.07.2016, 10 Ds 181/15, juris. sahen andere Gerichte eine Verharmlosung des Holocausts gegeben.5OLG Braunschweig, 06.03.2007, Ss 2/07, juris; LG Cottbus, 26.02.2009, 24 Qs 411/08, juris; LG Potsdam, 21.02.2017, 27 Ns 73/16, juris.

Zu erwähnen ist auch ein Verfahren gegen einen AfD-Anhänger, der 2018 auf einem AfD-Parteitag ein Plakat mit der Aufschrift „Hetze in Deutschland“ und darunter nebeneinander die Abbildung eines gelben Davidsterns mit den Jahreszahlen „1933 – 1945“ und des Logos der AfD mit der Aufschrift „2013 – ?“ hochgehalten hatte. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn wegen Verharmlosung des Holocausts zu einer Geldstrafe von 4.500 €, die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Augsburg wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht verworfen6BayObLG, 25.06.2020, 205 StRR 240/20, juris. und nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2022 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei.7EGMR, 05.07.2022, 1854/22, juris.

In der Corona-Krise ist die Zahl der Verfahren nach § 130 Abs. 3 StGB dann sprunghaft angestiegen. Allein der Kölner Strafverteidiger Dirk Sattelmaier, der auch Robert H. vor dem Landgericht München I verteidigt hat, hat seinen Angaben zufolge seit 2021 schon 20 Mandate, bei denen es um § 130 Abs. 3 StGB geht, übernommen. Vor der Corona-Krise in 18 Jahren Strafverteidigung dagegen kein einziges.

Inzwischen wurde eine ganze Reihe gerichtlicher Entscheidungen zu § 130 Abs. 3 StGB im Kontext von Corona-Kritik veröffentlicht, auch von Obergerichten, so vom Oberlandesgericht Saarbrücken8OLG Saarbrücken, 08.03.2021, Ss 72/2020, juris., Oberlandesgericht Frankfurt9OLG Frankfurt, 13.02.2023, 1 Ss 166/22, juris., Kammergericht Berlin10KG Berlin, 13.02.2023, 121 Ss 149/22 (44/22), juris; 11.05.2023, 121 Ss 124/22 (164/22), juris., dem Bayerischen Obersten Landesgericht11BayObLG, 17.02.2023, 207 StRR 32/23, juris; 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris; 21.03.2023, 203 StRR 562/22, juris. und vom Oberlandesgericht Braunschweig12OLG Braunschweig, 07.09.2023, 1 ORs 10/23, juris.. In der Mehrzahl dieser Fälle ging es nicht um rein verbale Äußerungen wie bei Robert H., sondern um bildhafte Darstellungen, insbesondere um die Verwendung des sog. Judensterns unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch das Wort „ungeimpft“ oder die Darstellung des Eingangstores eines Konzentrationslagers mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“. Die Gerichte bejahten teils eine Strafbarkeit, teils verneinten sie sie.

Wenn im Falle des „Ungeimpft“-Sterns eine Strafbarkeit verneint wurde, dann geschah dies zum einen mit der Begründung, dass sich das Verharmlosen nicht auf eine in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichnete Handlung beziehe, weil eine Deutung des „Judensterns“ als allgemeines Symbol für eine staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen nicht ausgeschlossen, der „Judenstern“ deshalb nicht schlechthin Symbol für den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden sei13LG Aachen, 18.08.2022, 60 Qs 16/22, juris. bzw. die Anordnung zum Tragen des „Judensterns“ zwar der Ausgrenzung und Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung und der Vorbereitung der Deportationen gedient habe, dies aber als Vorbereitungshandlung von den in § 6 Abs. 1 VStGB genannten Gewaltakten noch zu unterscheiden sei.14AG Clausthal-Zellerfeld, 01.08.2022, 3 Cs 801 Js 35154/21, juris; OLG Braunschweig, 07.09.2023, 1 ORs 10/23, juris Rn. 16. Zum anderen wurde die Strafbarkeit mit der Begründung verneint, die betreffende Äußerung sei im konkreten Fall nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.15OLG Saarbrücken, 08.03.2021, Ss 72/2020, juris; AG Köln, 15.02.2022, 524 Cs 40/22, juris (aufgehoben durch LG Köln, 04.04.2022, 113 Qs 6/22); LG Aachen, 18.08.2022, 60 Qs 16/22; KG Berlin, 11.05.2023, 121 Ss 124/22; AG Plön, 23.05.2023, 32 Ds 5 OJs 9/21, juris; OLG Braunschweig, 07.09.2023, 1 ORs 10/23. – Eine Eignung zur Friedensstörung setzt nach der insoweit vom Bundesverfassungsgericht geprägten Rechtsprechung voraus, dass die Äußerung die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet, weil sie ihrem Inhalt nach erkennbar über die Überzeugungsbildung hinaus auf Realwirkungen angelegt ist und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen kann (BVerfG, 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, juris Rn. 27).

Auf die Frage, ob allein mit der Verwendung des „Judensterns“ zwangsläufig auf den Holocaust als eine Handlung der in § 6 Abs. 1 (Nr. 1 und 3) VStGB bezeichneten Art Bezug genommen wird, soll hier nicht näher eingegangen werden, weil den Argumenten in den zitierten gerichtlichen Entscheidungen nichts hinzuzufügen ist. Ebenso wird nicht die Frage der Eignung zur Friedensstörung diskutiert. Hier soll der Fokus allein auf dem „Verharmlosen“ liegen, das in den gerichtlichen Entscheidungen nicht nur als gegeben angesehen wurde, wenn die Strafbarkeit der Äußerung bejaht wurde, sondern oft auch dann, wenn aus den beiden vorgenannten Gründen keine Strafbarkeit gesehen wurde.16So AG Köln, AG Plön, OLG Braunschweig, jeweils a. a. O.

Was mit Vergleichen gesagt werden kann und was mit ihnen gesagt wird

Das stehende Argument in den Entscheidungen, die das „Verharmlosen“ bejahen, lautet, dass ein Vergleich von Corona-Maßnahmen mit der Judenverfolgung und -vernichtung im Nationalsozialismus per se eine Verharmlosung des Holocausts bedeute. Oft erscheint dies gar keiner näheren Begründung mehr zu bedürfen.17Vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 14. Paradigmatisch wurde dieses Argument von Peter Rackow noch vor Corona in einem Beitrag, dessen Anlass die gerichtlichen Entscheidungen zum U-Bahn-Lied waren, formuliert: „Wer Bezugsobjekte gleichsetzt, stellt – sozusagen mathematisch gesehen – eine Gleichung auf; Gleichungen ist nun aber eigentümlich, dass man sie nach beiden Seiten hin auflösen kann, weshalb Überlegungen zu der Frage, ob durch die Äußerung 1 = 100 die Zahl 1 überbewertet oder die Zahl 100 unterbewertet wird, abwegig sind.“18Rackow ZIS 2010, 366, 374.

Die Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven und ihre Mitarbeiterin Annika Obert haben dem in einem Aufsatz zur Frage der Strafbarkeit des Tragens der „Ungeimpft“-Sterne19Hoven/Obert, „Das Tragen von ‚Ungeimpft‘-Sternen – Geschmacklosigkeit oder Straftat?“, NStZ 2022, 331. entgegnet, dass es sich bei einem Kommunikationsakt nicht um eine mathematische Gleichung handele, sondern um einen auslegungsbedürftigen und in seinem Gesamtzusammenhang auch auslegungsfähigen Lebenssachverhalt. Mit der Verwendung der „Ungeimpft“-Sterne solle aber das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht nicht bagatellisiert, sondern das eigene Leid aufgewertet werden, was gerade voraussetze, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt würden.20Hoven/Obert, a. a. O., S. 334 f.

Die Rechtsprechung hat sich von der Argumentation von Hoven/Obert – von einer Ausnahme abgesehen21LG Aachen, 18.08.2022, 60 Qs 16/22, juris. – nicht überzeugen lassen, sondern beharrt darauf, dass die Dramatisierung des selbst erlittenen Unrechts und die Verharmlosung des Holocausts gewissermaßen zwei Seiten derselben Medaille seien. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt dazu in einem Fall, bei dem es um die Abbildung des Tores eines Konzentrationslagers mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“ ging, in ausdrücklicher Abgrenzung von Hoven/Obert:

Die vom Angeklagten konkludent aufgestellte Behauptung, die bezeichneten Einschränkungen für Ungeimpfte seien ihrerseits mit den Maßnahmen in den Konzentrationslagern vergleichbar, erzeugt eine … das wahre Ausmaß des NS-Unrechts verschleiernde Wirkung. Beide aufgezeigten Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen.“22BayObLG, 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 34. – Auch das Kammergericht Berlin grenzt sich ausdrücklich von der Auffassung von Hoven/Obert ab [Urteil vom 13.02.2023, 121 Ss 140/22 (44/22), juris Rn. 12].

Das ist allerdings nur eine Behauptung, die versucht, an Evidenz zu appellieren. Die nebulöse Feststellung, die Äußerung erzeuge eine „verschleiernde Wirkung“, ist jedenfalls keine Begründung. Die Aversion gegen die bildliche Darstellung, die auf Seiten des Gerichts deutlich ist, ist dabei fraglos nachvollziehbar: Bei der Abbildung eines Lagertores mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“ wird der Schrecken des Holocausts benutzt, um die eigene Lage zu dramatisieren. Den Holocaust zu instrumentalisieren ist aber nicht nur geschmacklos, sondern abstoßend und vor allem pietätlos gegenüber den Opfern und ihren Nachkommen.23Robert H. kann dieser Vorwurf nach Meinung des Autors allerdings nicht gemacht werden.

Dennoch liegt ein Fehlschluss vor, wenn hierin ein „Verharmlosen“ gesehen wird. Der Fehlschluss lautet in allgemeiner Formulierung: „Durch einen unangemessenen (und deshalb falschen) Vergleich zweier Objekte wird das Kleine groß und das Große klein gemacht.“

Dazu ist zunächst festzustellen, dass hier offenbar (historische) Vergleiche nur noch in der Art mathematischer Größenvergleiche (1 < 4, 4 > 3, 4 = 4) gedacht werden. Solche Größenvergleiche – wobei es bei § 130 Abs. 3 StGB nur um die Größe des Unrechts, das Ausmaß der Verbrechen, gehen kann – sind aber nur eine Form von Vergleichen. Daneben gibt es in der Sprache Vergleiche, die auf das Erkennen von Gemeinsamkeiten (oder Unterschieden) der Vergleichsobjekte abzielt und die immer nur einzelne Aspekte der Vergleichsobjekte betreffen.24Vgl. „Vergleich (Philosophie)“ in der Wikipedia. Das Gemeinsame der verglichenen Objekte ist das sog. Tertium Comparationis. Solche Vergleiche zielen oft auf strukturelle Gemeinsamkeiten ab. So erscheint es – entgegen den Interpretationen in den betreffenden gerichtlichen Entscheidungen – eher unwahrscheinlich, dass der Verwender eines „Ungeimpft“-Sternes tatsächlich behaupten will, dass das Unrecht, das ihm als Ungeimpften widerfährt, gleiches oder ähnliches Gewicht habe wie das Unrecht, das den Juden im Nationalsozialismus widerfahren ist. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass er auf strukturelle Ähnlichkeiten der Ausgrenzung der Juden im Nationalsozialismus und der Ungeimpften in der Corona-Krise hinweisen will. Und gerade im Fall von Robert H., der sich nicht durch eine grafische Darstellung wie dem „Ungeimpft“-Stern, sondern in einem rhetorisch anspruchsvollen Text geäußert hat, ist es offensichtlich, dass es ihm nicht darum ging, das Unrecht der Corona-Maßnahmen und das Unrecht des Nationalsozialismus in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen, sondern um das Aufzeigen des seiner Meinung nach totalitären Charakters von Corona-Maßnahmen und bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen anhand des nationalsozialistischen Totalitarismus.

Der Fehlschluss in den gerichtlichen Entscheidungen hat bei genauerer Betrachtung seine Ursache darin, dass eine sprachliche Äußerung als mathematische Gleichung betrachtet wird.25Darauf haben schon Hoven/Obert, a. a. O., S. 334, hingewiesen, ihre Begründung, dass Kommunikationsakte im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden müssten, bleibt aber etwas an der Oberfläche und vor allem wird von ihnen nicht aufgezeigt, warum ihre Auslegung zwingend sein soll.

Die drei Sätze „A ist so groß wie B“, „B ist so groß wie A“ und „A und B sind gleich groß“, in denen einmal A, einmal B und einmal A und B Subjekt sind, können aber mit sehr verschiedenen Aussageintentionen verbunden sein und in ihrem jeweiligen Kontext einen sehr unterschiedlichen Aussagegehalt haben, während in der Sprache der Mathematik daraus immer nur A = B wird. So kommt es für den möglichen Aussagegehalt eines sprachlichen Vergleiches wesentlich darauf, ob zwei für den Adressaten der Aussage unbekannte Objekte verglichen werden oder ein unbekanntes mit einem bekannten Objekt. Wenn der Adressat weder weiß, wie gut – isoliert und im Vergleich zu Dritten betrachtet – A oder B Schach spielen (und auch der Äußernde davon ausgeht, dass der Adressat das nicht weiß), sagt die Aussage „A spielt so gut Schach wie B“ zunächst vor allem etwas über eine Relation, nichts über die absoluten Fähigkeiten von A oder B aus. Aus dem Kontext kann sich aber ergeben, dass es dem Äußernden darauf ankommt, etwas über die Fähigkeiten von B zu sagen (im Sinne von „B spielt gar nicht so toll wie viele behaupten; A, die nicht als außergewöhnlich gute Spielerin bekannt ist, spielt genauso gut“). Es kann dem Äußernden aber auch darauf ankommen, etwas über die Fähigkeiten der A zu sagen (im Sinne von: „A spielt viel besser, als viele meinen, nämlich genauso gut wie B“).

Bei der Aussage „A spielt so gut Schach wie eine durchschnittliche Oberligaspielerin“ verhält es sich dagegen anders: Hier soll allein etwas über das Spiel von A gesagt werden, das Niveau einer durchschnittlichen Oberligaspielerin wird dagegen als allgemein bekannt oder als jedenfalls feststehend vorausgesetzt. Anhand von etwas Bekanntem wird hier eine Aussage über etwas Unbekanntes (die Fähigkeiten von A) gemacht.26So funktionieren im Übrigen Metaphern, die auch als verkürzte Vergleiche bezeichnet werden: Die metaphorische Aussage „Dieses Kind ist ein Wirbelwind“ hat nur dann einen Erklärungswert, wenn der Adressat der Aussage weiß, welche Eigenschaften ein Wirbelwind hat. Ist die Aussage falsch und beruht dies auf einem Irrtum des Äußernden, kann der Irrtum darauf beruhen, dass der Äußernde entweder das Niveau von A überschätzt oder das Niveau der Oberliga unterschätzt oder beides zusammen. Niemals wird aber mit der Aussage das Niveau der Oberliga von dem Äußernden „abgewertet“, darüber trifft er gar keine Aussage, denn es ist ja das feststehende Bekannte. Man kann dem Äußernden möglicherweise vorwerfen, dass er nicht über das Niveau in der Oberliga informiert ist, kein verständiger Zuhörer wird ihm aber vorwerfen, er habe mit seiner Aussage das Niveau der Oberliga abgewertet oder herabgesetzt.27So auch bei den metaphorischen Vergleichen: Niemand wird, nachdem er das Kind, das mit einem Wirbelwind verglichen wurde, kennengelernt hat und findet, dass es keineswegs wild und ungestüm, sondern ziemlich ruhig und zurückhaltend ist, behaupten, dass durch den unpassenden Vergleich Wirbelwinde verharmlost worden seien.

Genauso – und dies ist unzweifelhaft, wenn man ernsthaft versucht, die fraglichen Äußerungen als mit einer Intention verbundene sprachliche Aussagen zu verstehen und sie nicht in eine mathematische Gleichung verwandelt – verhält es sich aber mit den historischen Vergleichen und Bezugnahmen im Zusammenhang mit Kritik an den Coronamaßnahmen: Die Nazidiktatur, ihre Gewaltmaßnahmen, die Ausgrenzung, Verfolgung und die Ermordung der Juden im Holocaust werden als das allen Bekannte vorausgesetzt, anhand dessen eine Aussage über Corona-Maßnahmen u. ä. getroffen werden soll. Das gilt für Robert H., das gilt aber auch für die „Ungeimpft“-Sterne und die (geschmack- und pietätlose) Abbildung des Lagertors mit der abgewandelten Inschrift.

Fazit und Ausblick

Die gerichtlichen Entscheidungen, die bei Vergleichen von Corona-Maßnahmen mit nationalsozialistischen Gewalttaten gegen die jüdische Bevölkerung eine Strafbarkeit gem. § 130 Abs. 3 StGB bejahen, verkennen Aussageintention und -gehalt der betreffenden Äußerungen. Weil bei dieser Rechtsprechung in jedem Vergleich der Gegenwart mit der NS-Vergangenheit eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesehen wird, werden damit Vergleiche mit der totalitären deutschen Vergangenheit grundsätzlich für illegitim erklärt.28Dies lässt sich in der gesellschaftlichen Debatte in ähnlicher Form auch für Vergleiche mit der DDR-Geschichte beobachten.

Eine Gesellschaft kann aber nicht mehr aus der Geschichte lernen, wenn Vergleiche mit der Geschichte für tabu erklärt werden. Die Geschichte wird damit musealisiert und ist allenfalls noch in einer ritualisierten Erinnerungskultur präsent. Das gesellschaftliche Bewusstsein ist dann in einer totalen Gegenwart gefangen, die keine Vergangenheit und auch keine Zukunft mehr kennt.29Nicht zuletzt zeigt sich das auch bei der Forderung nach einer gesellschaftlichen Aufarbeitung der Corona-Krise, die teilweise deshalb auf regelrechtes Unverständnis zu stoßen scheint, weil Vergangenheit ohnehin als irrelevant betrachtet wird. Wo aber Vergangenheit nur noch ein Schulterzucken wert ist, löst sich auch jede Idee von Verantwortung auf.

Das „Wehret den Anfängen!“ war ein Credo in der Geschichte der Bundesrepublik. Wie aber sollen die Anfänge erkannt werden, wenn die Gegenwart nicht mehr mit der Vergangenheit verglichen werden darf? Robert H. hat gewagt zu vergleichen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass die Anfänge einer totalitären Staats- und Gesellschaftsordnung in der Corona-Krise bereits wieder gemacht wurden. Darauf wollte er mit seiner Rede aufmerksam machen und zugleich dem etwas dagegensetzen. Das Landgericht München I war der Meinung, dass, wer so etwas denkt und öffentlich sagt, strafrechtlich verfolgt werden muss. Mit § 130 Abs. 3 StGB lässt sich das allerdings nicht begründen.

Endnoten

30 Kommentare

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    • Kowalski auf 16. Dezember 2023 bei 1:09
    • Antworten

    Was ist denn dann mit den hunderten Comedy Filmen und Serien die im 2WK spielen?

    • Vladimir Kutznetsov auf 3. Dezember 2023 bei 13:01
    • Antworten

    EuGH urteilt: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinen Urteilen vom 27. Mai fest, dass deutsche Staatsanwaltschaften nicht hinreichend unabhängig gegenüber der Exekutive sind. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde Litauen hingegen die nach EU-Recht nötige justizielle Unabhängigkeit attestiert. Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen künftig keinen Europäischen Haftbefehl mehr ausstellen, da die Gefahr einer Einflussnahme durch die Exekutive.
    „Die Entscheidung des EuGH bestätigt die Ansicht von Transparency Deutschland, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht dem Leitbild einer europäischen Staatsanwaltschaft entsprechen. Die bestehende Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Exekutive schadet dem nationalen und internationalen Ansehen der deutschen Strafrechtspflege und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat.“
    Transparency Deutschland kritisiert seit langem, dass eine ministerielle, politische Weisung sich in einem Einzelfall in der Entscheidungsfindung niederschlagen kann.
    „Das ministerielle, politische Weisungsrecht ist anachronistisch. Die Bundesregierung muss ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen und die Eingriffsbefugnis der Politik auf die Justiz beseitigen.“
    Quelle: https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/eugh-urteilt-deutsche-staatsanwaltschaft-nicht-unabhaengig

    • Prof. Dr. Martin Schwab auf 20. November 2023 bei 13:10
    • Antworten

    Lieber Matthias, vielen Dank für Deinen brillanten Beitrag, den ich heute in meinem Plädyoer in einer Revisionshauptverhandlung vor dem OLG Koblenz gewinnbringend verwerten konnte! Mein Mandant hatte auf der Facebook-Seite eines Linken-Abgeordneten – der seinerseits zuvor die Corona-Montagsspaziergänger als „rechte Spinner und Querdenker beschimpft hatte – direkt unter diesem Hertz-Post im Kommentar-Thread eine Illustration „Impfen macht frei“ gesetzt, die nach Aufmachung und Schrifttyp der Aufschrift „Arbeit macht frei“ in den NS-Konzentrationslagern nachempfunden war. Vor dem Amtsgericht Diez war er wegen § 130 III StGB verurteilt, vor dem Landgericht Koblenz im Berufungsverfahren freigesprochen worden. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit heutigem Urteil als unbegründet verworfen wurde. Näheres berichte ich gerne, sobald mir die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Herzliche Grüße! Martin

    • Einer von 21.000 Rechtsanwälten in München auf 31. Oktober 2023 bei 11:44
    • Antworten

    Ich habe da mal ne‘ FRaaaaaaaaaaaaage an die cleveren und höchst sorgfältigst ausgebildeten Damen und Herren der Münchner Staatsanwaltschaft und diverser Richter*INNEN etc: Man kann heute am Reformationstag 31.10.2023 auf britischen Medien (nicht deutschen !) Bilder aus dem Sicherheitsrat der UN sehen, in dem die Mitlgieder der israelischen Delegation sich sogenannte „Gelbe Judensterne“ mit der Aufschrift „Never again“ ans Brevier geheftet haben. Männer und Frauen der israelischen Delegation. Rein theoretisch würde ich mich gerne aus Solidarität mit dem israelischen Volk in München damit in der Kaufinger Strasse in der Fußgängerzone oder einfach nur auf dem Jacobsplatz bewegen. Ich liebe nämlich „mein“ israel und bin entgegen diverser Funktionäre zum Beispiel aus dem Zentralrat der Juden und auch aus der CSU / Bayern der Meinung, dass wir allen Grund haben, uns laut und deutlich gegen den Hamas-Horrorterror im Nahen Osten und hier auf den deutschen Straßen auszusprechen. Welcher Horrorterror? Also für mich ist das hysterische Rumgebrülle von „Allahu allakbar“ mit den Mord und Tötungsgeschreie diverser muslimischer Mitbewohner meines Landes ein absoluter Horror. Ob das Herr Eisenreich genauso so sieht, ist mir nicht bekannt. Er ist wohl mit seiner Staatsanwaltschaft Würzburg gerade dabei, das „wahre Verbrechen“ und „die übelsten Feinde der Demokratie“ zu bekämpfen. Ich möchte aber ebenfalls mit dem „Gelben Judenstern“ am Brevier aus Protest in München laufen. Ist das zulässig? Oder würde ich in Deutschland für etwas, was israelischen Diplomaten in New York erlaubt ist, verhaftet und sanktioniert? Ist das Laufen mit gelben Stern aus Protest gegen die antisemitischen Anfeindungen im lieblichen München verboten? ich befürchte, die Antwort ist wohl „ja“. Aber die Justiz hat wohl das letzte Wort …

    • Frank Bruder auf 28. Oktober 2023 bei 11:49
    • Antworten

    „Das gilt für Robert H., das gilt aber auch für die „Ungeimpft“-Sterne und die (geschmack- und pietätlose) Abbildung des Lagertors mit der abgewandelten Inschrift.“

    Warum die abgewandelte Inschrift geschmacklos und pietätlos sein soll, erschließt sich mir nicht. Siehe unten den Kommentar von Manfred Keller vom 19. Oktober 2023 bei 9:06. Offenbar dürfen nur Politiker diese Inschrift abwandeln.

      • Alexander Fein auf 25. November 2023 bei 21:16
      • Antworten

      Es ist meiner Meinung nach auch bemerkenswert, dass Gerichte sich als ansprechbare Instanz für Pietäts- und Geschmacksfragen sehen. Die mit diesen Denkweisen verbundene Gefahr hat Leibnitz in der „Theodizee“ formuliert. Die Beurteilung von Gott als fehlbaren Schöpfer anhand der Schlechtigkeit der Welt führe zur Frage nach der besten aller Welten. Die implizite Frage im Artikel lautet also: Wie muss die beste aller Kritiken geschrieben sein, die keinen Anstoß erregt (absurd), wodurch Gerichte zu Schulen werden – mit dem Effekt, das Strafrecht einer unzulässigen da maximalen Extension zu unterziehen. Bedauerlich, dass mit diesem sehr schönen Begriff offenbar kaum jemand etwas anzufangen weiss.

      Es menschelt halt im Gerichtssaal, und das Ergebnis wird bitter sein. Neulich meinte eine Richterin, mich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung außerorts von 18 km/h schulmeistern zu müssen. Ich hatte die Reduktion von 70 km/h auf 50 km/h übersehen und – aus Prinzip – Widerspruch eingelegt, war aber auch auf dem Foto nicht zu erkennen. Als ich dann laut wurde, hat sie zwar zurück gerudert, mir dann aber beim Verlassen des Saales ihre Krebserkrankung entgegen gehalten. Ich möchte hier nicht pietätlos erscheinen, aber eine solche Bemerkung gehört sich in der Situation einfach nicht. Ich erkläre es mir so, dass sie von der Schlechtigkeit der Welt zutiefst überzeugt ist. Von daher hat die Welt auch keine Gnade zu erwarten. Sic!

    • Kristin A. aus F. auf 25. Oktober 2023 bei 17:06
    • Antworten

    Aber hallo, da sind wir ja alle ganz vorsichtig oder betriebsblind. Es ging ja einigen engagierten Bürgern um das Aufzeigen eines totalitären Charakters von Corona-Maßnahmen in den letzten 3 Jahren und bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen anhand des nationalsozialistischen Totalitarismus. So oder so darf man bis heute nichts Vergleichendes über die Corona Zeit sagen, also aus der Vergangenheit auch nichts lernen. „π“!?
    Selbst bei sehr Persönlichem, bei mir, ich ließ einen Stolperstein vor einer jüdischen Institution in Berlin verlegen und durfte danach nicht ins Café gehen, setzte mir die Umgebung fast einen Maulkorb auf. Hexenverbrennung fand man noch uncooler.
    Da ich nicht resignieren möchte, tendiere ich dazu, Alle-s nicht so ernst zu nehmen.
    Danke für die Ausarbeitung und des penetranten Aufzeigens des Hanebüchenen der letzten 3 Jahre.

    • Rebel auf 24. Oktober 2023 bei 23:52
    • Antworten

    und was ist mit Aussage Angebliche Ministerin Fr. Roht , sie hat bei Demo gesagt ,, Deutschland verrecke du mieses Stück Schieße ,, Solche eine Hast Deutschland , aber die 10.000 – 15.000,- euro Monatlich schämt sie sich nicht von den Deutschen zu kassieren nicht !!!
    So ist das ganze ReGIERung :-(((((((

      • Peinlich auf 5. November 2023 bei 10:10
      • Antworten

      Wer bitte lässt so eine Falschbehauptung zwei Wochen auf seiner Site stehen? Weder eine „Fr. Roht“ noch eine C. Roth hat auf fraglicher Demo „gesagt ‚D… verr….“

    • Henning auf 22. Oktober 2023 bei 21:59
    • Antworten

    Wie sieht es eigentlich mit den Vergleichen von Prof. Heinz Bude, einem der Panikpapier-Autoren, mit dem Madagaskar-Plan aus? Fällt das evtl. auch unter Holocaust-Verharmlosung?
    https://netzwerkkrista.de/2021/12/11/appell-gegen-entmenschlichung-offene-e-mail-an-den-kasseler-soziologen-prof-dr-heinz-bude/

    • Maxim R. Garrtner auf 21. Oktober 2023 bei 23:11
    • Antworten

    Der Deutsche Bilndspot bezogen auf die NS-Vergangenheit wird brav weitergetragen. Ich habe mir als Randnotiz zu einem etwas umfangreichere. Projekt die Mühe gemacht und Originale gesichtet. U. a. die Akte Adolf Eichmann. Insgesamt diese Akte umfasst 7 bis 8.000 Seiten. Als Lektüre, die Vergleichbarkeit der Gegenwart mit gestörten Menschen wie Eichmann und seiner Konsorten besser bewerten zu können, sollte dieses Konvolut die Grundlage sein, Urteile zu sprechen.

    Rein gar nichts rechtfertigt heute den Vergleich, die Analogie oder die weitere Betreibung des revitalisierten #Nazismus in unseren Tagen. Es gab ebenso Vergleiche 1933 und der Zeit COVID-19. Auch die Idee des Corona-Leugners ist hier eine stilistische Anbiederung an diese Epoche des Hasses in der Zeit des NS und ganz besonders der Nachkriegszeit.

    Es fehlt an eine klaren Definition, was #Nazismus ist. Sehr klar steht der #Nazismus auch wieder in unserer Gegenwart und ganz besonders in der Zeit der Pandemie für die ungebremst und nicht willkürliche öffentliche Demütigung von Menschen. Deren Beleidigung und Diskreditierung der beruflichen Reputation. Es gab da sehr viele Seiten und hervorzuheben ist da, dass es sehr klare politische, sozial-strukturelle und gesellschaftliche desruptiven Interessen gab, die auf der Tonspur mitgegeben wurden. Die Verantwortlichen und die Verantwortung dafür hat bisher keiner übernommen. Im Gegenteil, der #Nazismus wird weiter vorangetrieben.

    Dazu wird es im. April 2024 eine umfangreiche digitale Veröffentlichung geben.

    • Maik Bialek auf 20. Oktober 2023 bei 22:44
    • Antworten

    Es muss ja nicht gleich immer der Holocaust sein, wenn man historische Vergleiche anführen möchte. Vielleicht geht es auch eine Nummer kleiner, mit Hilde Benjamin? Oder noch weiter zurück, ins Mittelalter in den Zeiten der Hexenverbrennungen?

    Sicherlich sind die Schrecken der NS-Herrschaft durch die dauernden Sendungen im ÖR als auch bei WELT, N-TV & Co prägnanter als die Urteile der „Roten Hilde“. Dennoch könnte ein an der DDR-Justiz angelehnter Vergleich mit den Corona-Maßnahmen u.ä. den § 130 Abs. 3 StGB i.V.m. § 6 Abs. 1 VStGB unterlaufen und somit zu weniger schwerwiegenden gerichtlichen Eingriffen des Einzelnen führen? Das entsprechende Wort („verharmlost“) ist durchaus mit „Boykotthetze“ als Gummiparagraph in der Verfassung der DDR wegen der falschen Gesinnung vergleichbar:

    „Und sie hat nicht nur selbst über 550 Jahre Zuchthaus ausgesprochen und zwei Menschen unter das Schafott befördert, die dann in Dresden hingerichtet worden sind, sondern sie hat durch diese Urteile auch die Gerichte auf den unteren Instanzen entsprechend instruiert, vorgemacht, wie man die damaligen Gummiparagraphen der DDR auslegen müsste. Dazu gehörte insbesondere die sogenannte Boykotthetze in der DDR-Verfassung, dass es eben ausreichte, wenn man nur die falsche Gesinnung hatte, um dann zu hohen Zuchthausstrafen oder zum Tode verurteilt zu werden.“

    https://www.welt.de/geschichte/kopf-des-tages/article236686069/Hilde-Benjamin-Diese-Richterin-war-Ulbrichts-Favoritin.html
    https://www.mdr.de/geschichte/ddr/politik-gesellschaft/stasi/haftanstalt-hohenschoenhausen-stasi-hilde-benjamin-100.html
    https://de.wikipedia.org/wiki/Hilde_Benjamin

  1. Hat eigentlich schon mal irgend jemand versucht, diesen §130 Abs.3 (Verharmlosung des NS durch Gegenwartsvergleiche) gegen jene in Stellung zu bringen, die jeglichen Regimekritiker heutzutage sofort als Nazi bezeichnen? Auch dadurch würde m.E. die gefährliche Absurdität dieses Paragrafen sehr anschaulich verdeutlicht werden können…

    • Henning auf 19. Oktober 2023 bei 21:13
    • Antworten

    „Vergleichen“ bedeutet nicht „gleichsetzen“. Das Impfen-macht-frei-Bild kann auch als Anspielung der Art „Wehret den Anfängen“ verstanden werden. Am Anfang war in den 1930er Jahren nur die Registrierung der Abstammung aller Bürger und die Konzentrationslager standen erst am Ende. Wenn man nur noch das kritisieren darf, was ist, und nicht weiter denken darf, was daraus noch werden kann, dann hat sich „Wehret den Anfängen“ erledigt.

    • Alexander Fein auf 19. Oktober 2023 bei 21:03
    • Antworten

    Zitat: „Das ist allerdings nur eine Behauptung, die versucht, an Evidenz zu appellieren. Die nebulöse Feststellung, die Äußerung erzeuge eine „verschleiernde Wirkung“, ist jedenfalls keine Begründung. Die Aversion gegen die bildliche Darstellung, die auf Seiten des Gerichts deutlich ist, ist dabei fraglos nachvollziehbar: Bei der Abbildung eines Lagertores mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“ wird der Schrecken des Holocausts benutzt, um die eigene Lage zu dramatisieren. Den Holocaust zu instrumentalisieren ist aber nicht nur geschmacklos, sondern abstoßend und vor allem pietätlos gegenüber den Opfern und ihren Nachkommen.“

    Was soll man zu diesem Disclaimer noch sagen? Beide Seiten verstecken sich bildlich gesprochen hinter Leichen, die sich gegen diese Vereinnahmung nicht wehren können. Es ist aber ein Unterschied, ob man sich hinter Leichen verbirgt, um – nochmals, es handelt sich hier um ein Bild – auf andere zu schießen – z.B. Aufstellen von Kerzen für „Corona“tote durch Organe der Exekutive als Menetekel gegen sogenannte Coronaleugner – oder ob man sich oder andere vor Schüssen schützen will. Den Massnahmengeschädigten jetzt in diesem Artikel auch noch Dramatisierung vorzuwerfen, ist schon einigermaßen bedenklich; insbesondere wenn allein in Deutschland 100.000 Tote als Auswirkung der politisch-medizinischen Massnahmen diskutiert werden. Es wäre daher hilfreich, wenn man zum Wortsinn der Gesetze zurückkehrte, anstatt sich in sophistischen-expertokratischen Diskussionen zu gefallen, und zudem die Mahnungen Hannah Arendts mitberücksichtigte. Es würde auch helfen, sich über populäre Gesundheitsauffassungen der 30iger Jahre zu informieren. Sehr empfehlenswert „Das Ende von Strecknitz“ von Peter Delius.

    • Henning auf 19. Oktober 2023 bei 20:39
    • Antworten

    Aber den Düsseldorfer Rheinturm mit dem projizierten Schriftzug „Impfen = Freiheit“ hätte man zeigen dürfen, ja?

    • Juergen Ilse auf 19. Oktober 2023 bei 19:05
    • Antworten

    Es ist unfassbar: ihm wird vorgeworfen,die Ermordung der Juden verharmmlost zu haben, aber genau *die* hat er it keinem Wort erwaehnt oder auch nur indiret darauf hingewiesen. Er hat (meiner Meinung nach berechtigterweise) die Ausgrenzungen der Juden im 3.Reich mit der Ausgrenzug der „ungeimpften“ waehrend der Coronazeit verglichen, er hat den Kampf gegen angebliche „Fehlinformationen“ (von denen sich leider die meisten bzgl. der „Impfungen“ als grausame Wahrheit erwiesen haben) mit den Buecherverbrennungen in der Nazizeit verglichen, er hat die Grundrechhtseinschraenkungen waehrend des 3..Reichs mit den Grundrechtseinschraenkungen waehrend der Coronazeit verglichen, und wenn das Gericht objektiv gewesen waere, haette es zugeben muessen, dass diese Vergleiche allesamt *keine* Verharmlosungen des Holocaust waren, hhoechstens *etwas* uebertrieben (denn der Lockdown war zwar eine gravierende Einschraenkung der Menschenrechte, aber selbst im Vergleich mit den temporaerren Ausgangssperren moeglicherweise noch *etwas* harmloser (denn die Menschen wurden ja *nur* zu hause und nicht in einem Gefaengnis *eingesperrt* …). Aber selbst wenn evt. das eine oder andere evt. manchem uebertrieben vorkommen sollte, ist es dennoch in keinster Weise eine Verharmlosung des Holocaust oder ein Rechtfertigung des damaligen Massenmords. Meiner Ansicht nach ist dieses Urteill ein Skandal, vergleichbar mit der Strafverfolgung der Holocaust ueberlebenden Vera Sharav wegen ihrer Rede bei der Kundgebung in Nuernberg zum 75-jaehrigen Gedenken an den Nuernberger Kodex: https://www.youtube.com/watch?v=dke0xoQKwjo&t=210s

    • Jutta Fechner auf 19. Oktober 2023 bei 13:33
    • Antworten

    Herzlichen Dank für die ausführliche Bearbeitung und Veröffentlichung dieses traurigen Falles deutscher Justiz.
    Es ist schon atemberaubend, wie die gute Absicht eines Gesetzes offensichtlich in ihr Gegenteil verdreht werden kann und noch atemberaubender, dass dies gegen einen unserer Mitbürger geschieht, der jüdischen Glaubens ist, also der zu der Opfergruppe und nicht zu der Tätergruppe dieses Bezugrahmens zählen würde. Wer könnte eine Gesellschaft besser warnen, wenn diese beginnt ihre Grundsätze zu vergessen und es selber nicht wahr nimmt? Und wie könnte ein verantwortungsvolles Umgehen damit sein? Bestrafung würde mir da nicht einfallen. Verhältnismäßigkeit lässt sich nicht erkennen.
    Ich danke allen Beteiligten für ihren Mut, für ihre Ausdauer und für den wichtigen Gedankenaustausch.

  2. Es läuft immer aufs Gleiche hinaus ….

    Da wir in Deutschland – wie 1933 –keine Gewaltenteilung haben, gibt es auch keine unabhängigen Gerichte i.S.d. Artikel 14 (1) S.2 des UN-Zivilpaktes (ICCPR) / analog Art. 6 (1) S. 1 EMRK und somit auch keinen demokratischen Rechtsstaat …

    Zitat:
    „Deutschland hat faktisch keine Gewaltenteilung wie in vielen anderen Ländern Europas, die Staatsanwälte sind dem Justizministerium weisungsgebunden unterstellt und die Richter werden durch Einstellung, Beförderung und Beurteilung vom Justizministerium gesteuert.“
    https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763

    • Manfred Keller auf 19. Oktober 2023 bei 9:06
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auch ich wurde wegen einem ähnlich gelagerten Fall wg. §130 verurteilt,
    ging durch sämtliche Instanzen, und habe eine Verfassungsbeschwerde eingereicht,
    dazu auch vom BVerG ein Aktenzeichen bekommen,
    allerdings wurde meine Beschwerde seit Juni 2022 nicht bearbeitet/entschieden.
    (nähere Info: https://www.manova.news/artikel/instrumentalisiertes-recht).

    Auf einen Aspekt möchte ich in diesem Zusammenhang noch hinweisen:
    Zum Tatbestand der Volksverhetzung gehört ja auch, dass in der Folge der angeblichen Verhetzung es
    zu einer nachweislichen Aktion/Reaktion, zu einem Fakt kommt.

    Da ich nicht gehetzt habe, sondern lediglich eine satirisch überhöhte Karikatur auf Facebook mit warnendem Anliegen weitergeleitet habe, und daraus nicht nachweislich eine Tat oder sonstige nachweisliche Aktionen oder Reaktionen resultierten, ist die Urteils-Begründung, „durch die Weiterleitung der Karikatur könne die Stimmungslage in der Bevölkerung negativ beeinflusst werden“ , (> KÖNNE<)
    als spekulativ, unterstellend, somit durchaus als politisches Gesinnungs-Urteil zu bewerten.

    Das Grundgesetz ist an dieser Stelle zum Thema Meinungsfreiheit sehr eindeutig.
    Ob eine Aussage 'geschmacklos', oder selbst eventuell Gefühle verletzend ist, spielt keine Rolle, ist vom Grundgesetz eindeutig abgedeckt.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang auch an den 'Betroffenheit'-Foto-Termin von Merkel und Steinmeier in der Nebengasse von Paris erinnern, als sie im Nachklang auf das Charlie-Hebdo -Attentat beteuerten, sie würden alles tun, um die Meinungsfreiheit zu sichern.
    Die Mohammed-Karrikatur empfanden viele Menschen auch als geschmacklos, abstoßend, viele Moslems auch als beleidigend.

    Hinzu kommt, dass der Zeichner der Karikatur, Götz Wiedenroth, eindeutig klargestellt hat, dass er als Vorlage für die Zeichnung alle möglichen Lager im Sinn hatte, also zB. auch die berüchtigten Uiguren- und Gulag-Lager, was durch den leicht asiatischen Anklang in der Karikatur auch deutlich zu erkennen ist.

    Dazu kommt: Auf den Düsseldorfer Fernsehturm wurde projeziert: Impfen = Freiheit,
    und einige Tage vor meinem Posting, worauf ich deshalb auch reagiert hatte, hatte Söder öffentlich posaunt: "Impfen schafft Freiheit".
    Kann man jemand tatsächlich dafür verurteilen, wenn er da hellhörig wird, Parallelen zu erkennen glaubt, warnen will,
    im Kontext von 'Wehret den Anfängen'?

    Ob man die Karikatur als geschmacklos empfindet, ist angesichts der inzwischen weltweit Millionen Toten durch die mRNA-Injektionen,
    der massiven Verletzung des Nürnberger Kodex, sowie der damals geplanten Einrichtung von "Quarantäne-Verweigerer"-Lagern,
    durchaus auch differenzierter zu betrachten.

    Nun haben sich zuletzt hochrangige Vertreter der Justiz, wie zum Beispiel die beiden Ex-BVerfG-Präsidenten Hans-Jürgen Papier und
    Wolfgang Bittner sehr kritisch und warnend zum Zustand unserer Justiz, zur politischen Instrumentalisierung der Rechtsprechung und dem Abbau unserer Grundrechte geäußert.
    (siehe zb: https://www.manova.news/artikel/ausgerupfte-grundrechte)

    Möge das Thema Meinungsfreiheit, ein wesentlicher Grundpfeiler der Demokratie, im Debattenraum
    den ihm zustehenden und dringend nötigen Stellenwert finden.

    Aktuell wird die Meinungsfreiheit von vielen Seiten bedroht.

    WEHRET DEN ANFÄNGEN

    Mit besorgten Grüßen,
    Manfred Keller

    • Hermann Martin auf 19. Oktober 2023 bei 0:25
    • Antworten

    Ich war sprachlos, als ich davon hörte, dass jemand wegen Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus vor Gericht gezerrt werden soll, nur weil er gegen die Corona-Impfpflicht sich auf den Nürnberger Kodex berief… Das würde ja in der Praxis bedeuten, dass dieser Kodex wirkungslos wäre, weil vermutlich keine Maßnahme, wegen der sich jemand auf ihn berufen will, an die Verbrechen heranreicht, derentwegen er erlassen wurde – und wer es versuchen sollte, sich unter Berufung auf den Nürnberger Kodex zu wehren, muss also damit rechnen, selbst bestraft zu werden!
    Vielen Dank aber für den die Problematik erhellenden Mathematikvergleich! Ich selbst versuche meist etwas einfacher zu argumentieren mit dem Hinweis auf den Unterschied quantitativ vs. qualitativ, bzw. graduell vs. wesensmäßig. Wenn einmal die (qualitative/wesensmäßige) Schwelle überschritten wurde dahingehend, dass die Grundrechte anderer Menschen aus einem bestimmten Grund missachtet werden dürfen, dann ist es nur noch ein (gradueller) Unterschied, ob ich diesen Menschen ab jetzt einfach nur ignoriere, ihn beschimpfe, verleumde, ihm materiellen oder körperlichen Schaden zufüge, ihn einsperre, oder ihn sogar umbringe. Meiner Meinung nach zielen die Verwender der „ungeimpft“-Vergleiche darauf ab, auf das Überschreiten dieser wesensmäßigen Schwelle hinzuweisen, um auf die Gefahr einer immer weiter fortschreitenden graduellen Entwicklung hinzuweisen und zu helfen, diese zu verhindern. Die Befürworter einer solchen wesensmäßigen Grenzüberschreitung benutzen dagegen (bewußt oder unbewußt) das Argument des noch nicht erreichten graduellen Extrems, um die Bedenken ihrer Gegner als absurd und lächerlich oder gar als böswillige Unterstellung erscheinen zu lassen. Ein Denkfehler („Kategorienfehler“), der ihnen nützt, aber nicht nur dem Gegner, sondern nach meiner Vermutung unserem ganzen Rechtssystem schadet

    • Justus Verus auf 18. Oktober 2023 bei 20:18
    • Antworten

    Die „Mathematisierung“ der Sprache wird – aus meiner Erfahrung – absichtlich vorangetrieben.
    Und diese ist ein weiterer Baustein für den „Transhumanismus“, die Digitalisierung des Menschen.

    Wenn wir erst einmal alle in „ja-nein“/“größer-kleiner-gleich“-Kategorien denken und sprechen, wird es ein Leichtes sein, uns durch „Künstliche Intelligenz“ zu ersetzen. Diese ist natürlich nichts anderes als ein von Menschen gemachtes, ultra-mächtiges Software-Programm, das jemand codieren muss. Und das geht halt nur in „ja-nein“/“Null-Eins“-Sprache.

    Dasselbe Phänomen findet gerade in der IT-Branche statt. Jeder noch so simple und bisher undokumentierte (Entscheidungs-)Prozess und Handgriff muss jetzt – auf „Befehl“ von oben – aufgeschrieben werden.

    So erstellen wir Menschen selbst die Blaupause für die Roboter u. Software-Programme, die uns in Zukunft ersetzen sollen und uns zu „nutzlosen Essern“ machen.

    Ich werde das Gefühl nicht los, dass unser Planet bzw. die Menschheit von einer außerirdischen KI angegriffen und unterworfen wird. Sie macht uns zu ihren Sklaven, und weil sie selbst nur binär „denkt“ (wenn auch wahnsinnig schnell), müssen wir auch alle binär werden.

      • Aluhut auf 3. November 2023 bei 14:21
      • Antworten

      Ja, da haben Sie ins Schwarze getroffen. Die gefälschte Historie, die gefälschte Archäologie, die gefälschte Menschheitsentwicklung, die gefälschte Religionslehre, die lächerliche Darwintheorie welche ja auch nur das ist, eine Theorie. Für mich ist es schon lange fraglich ob all diese Fälschungen von einer Gruppe Menschen erdacht wurden weil es viel zu komplex und umfangreich ist.

    • Manu Elfadol auf 18. Oktober 2023 bei 14:43
    • Antworten

    Naja wo gibt es das eigentlich noch, das man einen Paragraphen braucht um zu bestrafen, wenn man ein Gesetz leugnet. […] Und finde diesen Prozess sehr übertrieben. Aber die freie Meinungsäußerung gibt es gar nicht mehr so richtig. Sehr bedenklich. Den Rest denke ich mir lieber, sonst wird man schnell weg gesperrt.

    • Theodor Danninger auf 18. Oktober 2023 bei 14:28
    • Antworten

    Die obigen, komplett einleuchtenden Ausführungen beteffend das Urteil von Robert H., hätten mit geringfügigen Abweichungen auch zum Prozess von Prof. Bhakdi gepasst. Und der ist freigesprochen worden…

    • RA Würth auf 18. Oktober 2023 bei 13:47
    • Antworten

    Sehr guter Artikel. Präzise analysiert. In vielen Fällen der Vergleiche von Corona – Maßnahmen bzw. – Politik liegt auch schlicht das sprachliche Stilmittel der Übertreibung vor. Auch dieses scheint wohl in Vergessenheit geraten zu sein. Denn wer in einem solchen Falle den Vergleich zu etwas harmlosen zieht, verfehlt das Ziel der Übertreibung.

    • Norbert Voß auf 18. Oktober 2023 bei 12:19
    • Antworten

    Vergleichen ./. Gleichsetzen
    Beim Vergleichen werden sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede gesucht. Vergleichen ist das Gegenteil von Gleichsetzten und niemals eine Bewertung.

    • Rechtsanwalt auf 18. Oktober 2023 bei 9:18
    • Antworten

    Der Artikel ist sehr lesenswert. Zu ergänzen ist, dass sich auch verschiedene andere Landgericht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben, coronakrische Vergleiche einfach als Fälle von „Verharmlosung“ iSd § 130 StGB zu qualifizieren. Verwiesen werden kann etwa auf Landgericht Köln, Beschluss vom 01.03.2022 – 120 Qs 7/22 –; ähnlich ebenfalls Landgericht Aachen, Beschluss vom 18.08.2022 – 60 Qs 16/22 –. Hervorzuheben ist insbesondere die Begründung des Landgerichts Köln: „„Die Karikatur zielt indes nicht auf eine Diffamierung der Opfer des Nationalsozialismus oder bestimmter Volksgruppen, sondern auf eine Diskreditierung der staatlichen Impfkampagne.“

    In der Praxis ist festzustellen, dass den Anklagen und Strafbefehlen in diesen Fällen oftmals die Behauptung zugrunde liegt, dass coronakritische Kommentare und Bildvergleiche auf eine „Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas“ zielen würde, was bereits strafbar wäre. Gerade das ist nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts aber unzutreffend, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 -, in: NJW 2010, 47 ff. (ständige Rspr).

    • Frank Sommer auf 18. Oktober 2023 bei 9:16
    • Antworten

    Selbst aus mathematischer Sicht ist die Argumentation der Gerichte völlig unterkomplex. Ein wehret den Anfängen lässt sich genausogut mathematisch durch die Gleichung A*t=B ausdrücken (t könnte z. B. für die Zeit stehen) . Noch ist t klein und damit auch B, aber wenn so weitergemacht wird wird B immer grösser.

    • Demokrit auf 18. Oktober 2023 bei 8:28
    • Antworten

    .. die Menschenrechte im Mittelalter sind rechts sicherer .. und offensichtlich historische Unabdingbarkeit .. für die weiteren Entwicklungen in Europa ..

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