Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online
Matthias Guericke
Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das – angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit. Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd
Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc 11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung ausgesetzt.1
Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin verbindlich war. Es schreibt:
„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …
Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. … Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
Der Versuch einer vernichtenden Kritik
Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG: Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3
In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.
„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“
Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1 GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5, nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann? Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit.
Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG, 27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.
„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“
Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.
Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.
Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen. Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte) Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema „unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:
„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“
Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs
Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel „Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten kann).
Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen: „Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und wer nicht, für entschieden erklärt.
Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11, sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen versuchen.
Ausblick und Hoffnung
Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der „herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank einer demokratischen Gesellschaft gehört.
Endnoten
* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.
1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.
2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.
3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen. Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord geworfen worden.
4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist, dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher unwahrscheinlich erscheint.
5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural) wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13
7 Ebd.
8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht.
9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.
10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder, wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.
11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden …“
22 Kommentare
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Gibt es ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung? Ist der Richter noch im Amt?
Wenn man nach WEIMAR schaut, ist das ja leider nicht mehr abwegig.
Dieser folgende Beitrag passt absolut zum Thema:
https://philosophia-perennis.com/2022/11/09/herdenimmunitaet-who-aendert-definition/
Für jeden Menschen ersichtlich, wer diese Weltkrankheitsorganisation finanziert. Man darf gespannt sein!
Das Tollhaus lässt grüßen:
https://philosophia-perennis.com/2022/10/24/oeffentliche-verharmlosung-von-kriegsverbrechen-der-russen-kuenftig-strafbar/
Man kann es zwar nicht glauben, aber PP kann man keine Leichtfertigkeit unterstellen. Demokratie? Rechtsstaat? Lichtjahre entfernt mittlerweile. Der größte Fehler aller Zeiten war die Enstehung und Mitgliedschaft in/der EU.
Lieber Janos, eine wunderbare Antwort!
Liebe Grüsse
zu ist ein für mich lehrreiches Urteil:
“[33] aa) Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung Folge zu leisten (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 25 Rdn. 16; […] Eine Verpflichtung des Richters, in den Entscheidungsgründen des Urteils auf höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen, besteht allenfalls dann, wenn der Richter von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst abweicht.”
Klasse Urteilsbegründung. Respekt vor diesem mutigen Richter
Leider muss ich mich hier wiederholen, und einmal mehr konstatieren, dass sich Deutschland immer weiter von einem Rechtsstaat entfernt. Wieder sind es Juristen und Richter, die sich der Staatsdoktrin und dem Staatsdogma anstatt dem Buchstaben des Gesetzes und dem im Rang einer Verfassung stehende Grundgesetz unterwerfen. Insbesondere die als persönliche Beleidigung zu wertende Diffamierung des Richters durch RA Heinemann erinnert mich an die dunkelsten Kapitel der deutschen Geschichte, die unsäglichen Diktaturen des letzten Jahrhunderts auf deutschem Boden. Wieder ist es nur eine Minderheit von Juristen, Richtern und Staatsanwälten, wie hier das Netzwerk kritischer Richter Staatsanwälte, oder auch Netzwerke wie Klagepaten und einige wenige offen kritisch auftretende Rechtsanwälte, die sich unter Gefährdung ihrer beruflichen Karriere und damit ihrer privaten Existenz gegen dieses Unrecht stellen. Gerade Entwicklungen wie aktuell in Italien sollten uns als Warnung gelten, wie schnell Populisten und Extremisten erneut ganz legal die Macht in einem demokratischen Staat erlangen können.
Ich stelle meine Kommentare bewusst unter meinem Klarnamen online, im Wissen, dass mich das ins Visier und die Überwachung des Staatsschutz aka Verfassungsschutz bringen kann. Ich möchte an dieser Stelle meine persönliche Hochachtung vor den hier verbundenen Richtern und Staatsanwälten, sowie allen oben erwähnten Juristen zum Ausdruck bringen. Wieder gibt es eine Mehrheit von Mitläufern und Opportunisten in diesem Land, die nur ihren persönlichen Vorteil im Blick haben. Freiheit gab es noch nie zum Nulltarif. Freiheit war immer ein teures Gut, und musste mit viel Blut und Leid erkämpft werden. Genau deshalb ist sie auch so wertvoll.
Sehr geehrter Herr Schlichter. “Gerade Entwicklungen wie aktuell in Italien sollten uns als Warnung gelten, wie schnell Populisten und Extremisten erneut ganz legal die Macht in einem demokratischen Staat erlangen können.”
Haben Sie sich mit den Forderungen, Ideen und Aussagen der Gewählten in Italien auseinandergesetzt? Oder entspricht Ihre Wahrnehmung derer, die von unseren Medien verbeitet wird?
Ich kann von mir nur behaupten, dass ich leider nur einen Bruchteil mitbekomme. Allerdings was ich mitbekomme, ist eher konservativ und entspricht dem sogn. Gesunden Meschenverstand. Und das Aussagen in unseren Medien vedreht oder verkürzt dargestellt werden.
Es kann ja durchaus sein, dass mir etwas verloren geht, dennoch versuche ich diverse andere Medien zu nutzen und mit deren präsentierten Inhalten der Gewählten in Italien auseinander zusetzen.
Ihr letzter Abschnitt: Ich setze sogar noch meine Amtsbezeichnung vor den Klarnamen.
Danke an Matthias Guericke für seinen klugen Artikel – besonderen Dank an Herrn Richter Dr. Pfeiffer.
Damit sein Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc 11/22) etwas bekannter wird, habe den Inhalt zum Motto der Kundgebung 13.10.22 vor dem Bundeverfassungsgericht Karlsruhe gemacht.
Wenn Herr Harbarth, Mitarbeiter der Karlsruher Polizei und des Ordnungsamt diesen Beschluss zuvor nicht kannten – jetzt kennen sie ihn.
Immer mehr Richter:innen verwechseln in solchen Konfliktfälken Gesetzesbindung mit Staatsbindung, und die Fachpresse scheint zumindest bei Corona-Themen längst auf Kurs und kein kritisches Korrektiv zu sein. Wie gut, dass es Fachblogger:innen wie Krista gibt, selbsternannte Denk-Eliten, deren Glaubwürdigkeit allein auf Argumenten und Beweisen basiert! Mit diesem Beitrag habt ihr mich als neuen Leser gewonnen, als wichtige Ergänzung zu LTO, allein schon um den Adrenalinschock und das Ohnmachtsgefühl aufzufangen, den unschlüssige Analysen in hochkarätigen Publikationen wie die von Herrn Heinemann selbst bei ansatzweise rechtskundigen Laien wie mir auslösen.
Ob Herr Heinemann wie Albert Einstein die Größe hat, seine ihm nachgewiesenen Fehler zu erkennen und einzuräumen, ist zwar nicht geradr wahrscheinlich, aber vielleicht Word doch die eine oder andere Nachwuchsjurist:in durch die Lektüre solcher Gegenanalysen in ihrer Unabhängigkeit bestärkt.
Kann deshalb kaum erwarten, mehr davon zu lesen!
PS: Dem kirchlich dogmatisch Ansatz meines katholischen Bruders kann als guter Protestant nicht folgen, auch wenn ich sie respektiere, führt sie doch in Konfrontation mit der Realität deutlich schneller in Aporien hinein als die evangelischen tradierten Lehrsätze die wir für ein gut gemeintes, aber fehlbares Produkt menschlicher Reflexion zur göttlichen Offenbarung halten.
Ohne der extremistischen Gender-Sparchdiktatur könnte ich Ihnen sogar zustimmen. Derartige ideologische Sprachdiktate, wie aktuell das woke Gender-Sprachdiktat, waren immer ein untrügliches Merkmal von Diktaturen und autokratischen Staaten. Ich erspare mir hier, den korrekten Plural zu erklären, da ich davon ausgehen, dass die Leser dieser Seite durchweg über ein gewisses Bildungsniveau verfügen.
Allerdings möchte ich anmerken, dass ich seit knapp vierzig Jahren offen schwul lebe. Das Symbol der Regenbogenfahne stand ursprünglich für die Rechte Homosexueller, die seinerzeit stets unter Strafandrohung lebten. Heute wird dieses Symbol von hauptsächlich linksextremistischen Gruppen für gänzlich andere Ziele missbraucht, die mit den ursprünglichen Zielen und Werten des Regenbogen nur noch sehr wenig bis gar nichts zu tun haben. Sowohl aufgrund meiner Familiengeschichte, als auch als schwuler Mann, lehne ich dieses rein ideologische Sprachdiktat und Verunglimpfung der deutschen Sprache entschieden ab.
Viele Beamte vergessen, dass sie auf das Grundgesetz und nicht auf das Regime vereidigt sind. Ich weiß es, weil mein Geschichtslehrer damals im Unterricht diesen Umstand mehrmals hervorgehoben hat. Ja.es gibt sie eben doch, die guten Pädagogen. . . .
Als Anwalt sollte man sich mit bei der Richterschelte zurückhalten. § 43 a Abs. 3 BRAO fordert, dass sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Ob “Querdenker-Richter” eine sachliche Äusserung darstellt, sollte man zur Klärung der Anwaltskammer Freiburg unterbreiten.
Es ist offensichtlich, dass Herr Heinemann mit der Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 nicht einverstanden ist. Sei offensichtliches Problem besteht aber darin, dass er dafür keine Gründe hat.
Das liegt daran, dass es gar keine Gründe gegen den Beschluss geben kann, weil der Beschluss im Grunde nichts entschieden hat. Das Gericht hat nur festgestellt, dass es eine Beweisaufnahme bedarf, um darüber zu entscheiden, ob dieser Befehl verbindlich ist oder nicht. Dass das so ist, kann man unmöglich bestreiten.
Dass ein Richter, der nur feststellt, dass man bei einem Befehl, der irreversible persönliche Folgen für die Soldaten haben kann, sorgfältig prüfen muss, ob er verbindlich ist, kann man ihm unter keinen Umständen vorwerfen. Aus dieser Feststellung folgt dann zwangsläufig, die Aussetzung der Wirksamkeit des Befehls und seiner Folgen.
Daraus folgt, dass der Richter keinerlei kritisches Denken offenbart hat, sondern sich einfach nur konsequent an Recht und Gesetz hält.
Im Umkehrschluss forder also Herr Heinemann im Grunde von den Richtern, dass sie sich nicht an Recht und Gesetz halten, sondern unkritisch dem vorgegebenen Narrativ der Exekutive folgen. Weil das für viele deutsche Richter offenbar der Normalfall ist, wird ein Richter, der sich einfach nur an Recht und Gesetz hält, als Abweichung von der Norm wahrgenommen, die offenbar nach der Überzeugung von Herrn Heinemann unzulässig und wohl auch schädlich sein soll.
Das Truppendienstgerichts Süd war im Übrigen gezwungen, der einstweiligen Verfügung stattzugeben, wenn es sich nicht selbst befangen machen wollte. Hätte es nämlich nicht den Vollzug des Befehls ausgesetzt, dann hätte das dazu führen können, dass irreversible Tatsachen geschaffen werden, die im Widerspruch zu der späteren Entscheidung stehen könnten. Insofern kann das Gericht nur unbefangen entscheiden, solange noch keine Tatsachen geschaffen wurden.
“Im Umkehrschluss forder also Herr Heinemann im Grunde von den Richtern, dass sie sich nicht an Recht und Gesetz halten, sondern unkritisch dem vorgegebenen Narrativ der Exekutive folgen.”
Und das steht im krassen Widerspruch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Beamte haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen, Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.
Leider existieren die Grundsätze des Berufsbeamtentums schon seit längerem nicht mehr und aus meiner Sicht müssten diese Grundsätze für alle gelten, die im öffentlichen Dienst tätig sind.
Wie wir erkennen können, dienen die dem Staat loyalen Beamten nicht nur einer Partei, sondern allen Parteien, wenn man mal von AFD und den Linken absieht. Die Parteien der “Mitte” wollen alle einen starken Staat und den kann man leichter mit loyalen Staatsbediensteten aufbauen, als mit Beamten, die sich gegenüber Recht und Gesetz treu verhalten.
Leider wollen die Verantwortlichen nicht verstehen, dass ein nach innen stark wirkender Staat im Grunde ein sehr schwacher Staat ist. Dass das tatsächlich so ist, können wir gerade beobachten. Es gibt tatsächlich in diesem Land Menschen, die die Abhängigkeit der deutschen Industrie von Erdgas genau kennen und die auch verstehen, warum Deutschland unter keinen Umständen Waffen in Kriegsgebiete liefern darf. Diese Menschen werden aber derzeit unterdrückt und das bringt uns nicht etwa in eine starke Position, sondern es führt dazu, dass offenbar unbedacht Entscheidungen gefällt wurden, die die Existenz der deutschen Industrie gefährden.
Am Ende wird man sich wieder fragen, wie das alles geschehen konnte und dann wird man wieder erkennen, dass es die loyalen Staatsdiener waren, die das ermöglicht haben. Vielleicht wird man dann endlich begreifen, dass Loyalität der freiheitlichen Demokratie ärgster Feind ist und das sie unweigerlich in mafiöse Strukturen führen muss.
Beamte müssen sich immer treu gegenüber Recht und Gesetz verhalten und mit allen Mitteln gegen Vorgesetzte vorgehen, die das nicht tun. Dazu brauchen sie den Schutz durch die Gerichte mit Richtern wie Herrn Heinemann, die dafür sorgen, dass es faire Verfahren gibt.
Da eine freiheitliche Demokratie solche Richter wie Herr Heinemann dringend benötigt, stellt sich die Frage, warum ein großer Teil von Ihnen offenbar nicht so entscheiden, wie es Herr Heinemann getan hat.
Im Übrigen gilt die gleich Logik, wie bei diesem Verfahren grundsätzlich bei allen Verfahren, die eine Impfpflicht betreffen. Wenn die Gerichte keinen vorläufigen Rechtsschutz gewähren, machen sie sich selbst befangen. Ein Richter, der sich selbst befangen macht, begeht meiner Meinung nach vorsätzlich einen der schwersten Rechtsfehler.
Vielen Dank, Herr Guericke, für diese Analyse und die klaren Worte.
Sehr wohltuende, differenzierte Betrachtung eines gesellschaftlichen Phänomens, welches in weiten Zügen nur noch als hysterisch aufgefasst werden kann. – Beruhigend, dass es noch klardenkende Richter (und Staatsanwälte) gibt.
Zur “Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik”: Ein Dogma im kirchlichen Sinne ist ein unfehlbarer Lehrsatz. Ergo: Würde ein einziges Dogma als unwahr erwiesen (z. B. die Auferstehung Christi), dann wäre es rechtlich unmöglich, die Kirche als “Säule und Grundfeste der Wahrheit” (1 Timotheus 3,15) zu werten, denn ihre Unfehlbarkeit und damit ihre göttliche Stiftung wäre als solche widerlegt. Dogmen werden im Fachgebiet “Dogmatik” erläutert – mitsamt ihrer historischen und spekulativen / philosophischen Begründung. Vor der Verkündigung eines Dogmas (z. B. Aufnahme Mariens) werden umfangreiche theologische und philosophische Studien durchgeführt.
Und “Corona”? Wo ist der Virusbeweis? “PCR-Test”? Wo ist der Beweis für die Zuverlässigkeit? Impfung (jede Impfung)? Wo ist der Beweis für irgendeine Schutzwirkung? Wo sind die ganzen Studien? Was wissen wir über Fehldiagnosen, über “Nebenwirkungen” usw.? Welche Bedrohung bestand jemals für wen durch “COVID-19”? Worauf basiert die “Dogmatik”?
Praktisch alle Kirchenfeinde verdrehen den Begriff “Dogma” in “Behauptung” resp. “unanfechtbare Behauptung” – unter Ausschluss von oder im direkten Widerspruch zu Vernunft / Argumentation. Statt endlich für Klarheit zu sorgen, statt endlich Klartext zu sprechen, wird hier – oft auch mit Verleumdungen gegen die Kirche – ein absurder Kadavergehorsam als einziger Weg des Heiles verkündet. Mundus vult decipi.
Sehr geehrter Pater Lingen, die Kirche hat keinen Alleinanspruch auf Sprache und Begriffe. Dogmen gibt es im kirchlichen, wie im weltlichen Zusammenhang. Die Auferstehung Christi ist eine reine Glaubensfrage, denn sie wurde weder im wissenschaftlichen Sinn bewiesen, noch widerlegt. Hier geht es aber nicht um Glaube und Religion, sondern um rein weltliche Dinge. Eines lehrt uns die Geschichte jedoch: Sobald Religion und Politik in einem Boot sitzen, kommt es unweigerlich zur Katastrophe und unsäglichem Leid. Vom Leid, das im Namen von religiösen Dogmen verursacht wurden und werden, möchte ich erst gar nicht anfangen zu diskutieren.
Aus guten Gründen ist Deutschland ein säkularer Staat, und sollte es auch bleiben. Aus denselben guten Gründen ist Religion eines jeden Menschen Privatangelegenheit, und dessen Ausübung als Grundrecht garantiert, zumindest theoretische. So wie sich die Politik aus religiösen Dingen herauszuhalten hat, sollten sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften aus der weltlichen Politik heraushalten, zumindest wo nicht ihre direkten Belange berührt werden. Der Begriff Dogma wird nicht von irgendwelchen “Krichenfeinden” verdreht, sondern hat schlicht und ergreifend, wie viele Wörter und Begriffe, mehrere Bedeutungen, je nachdem in welchem Zusammenhang dieses Wort verwendet wird. Dies kann ein weltlicher, sowie religiöser Zusammenhang gleichermaßen sein. Abgesehen davon, gibt es die einzig alleinige Kirche nicht, ebenso wenig wie eine einzig alleinige Wahrheit, oder die einzig allein wahre Religion.
Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie denn an? Sind Sie in irgendeiner Gemeinde aktiv odertragen Sie das Outfit nurm um sich wichtig zu machen?