„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter im Gesundheitswesen – Risiken und Nebenwirkungen

Besprechung von Arbeitsgericht Gießen, 12. April 2022 – 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22

Problemstellung

Erstmalig hat ein Arbeitsgericht veröffentlicht zur Frage Stellung genommen, ob ungeimpfte Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden, gegen diesen einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung haben.

Der Sachverhalt

Die beiden Verfügungskläger waren im vom beklagten Arbeitgeber geführten Seniorenheim als Wohnbereichsleiter bzw. als Pflegefachkraft beschäftigt. Beide haben keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keine Bescheinigung über eine Kontraindikation vorgelegt. Der Arbeitgeber stellte die Mitarbeiter ab 16. März 2022 von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung widerruflich frei, längstens bis 31. Dezember 2022. Eine Anordnung des Gesundheitsamtes über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ist bislang noch nicht erfolgt. Die beiden Arbeitnehmer verlangten daher im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die tatsächliche Beschäftigung.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Es ging davon aus, dass kein Verfügungsanspruch vorliege. Dem Beschäftigungsanspruch stünden nämlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegen. Der dem Arbeitgeber zur Seite stehende maßgebliche Abwägungsgesichtspunkt ergebe sich bereits aus der Regelung des § 20a Abs. 1 IfSG, in welchem zum Ausdruck komme, dass in Einrichtungen des Gesundheitswesens grundsätzlich keine Personen beschäftigt werden sollen, die nicht geimpft oder genesen sind. Dies gelte, ungeachtet des Verfahrensprozederes des § 20a Abs. 5 IfSG, auch für sogenannte Bestandsbeschäftigte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle nämlich das Risiko gesenkt werden, dass sich besonders vulnerable Personengruppen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren. Geimpfte und Genesene würden sich jedoch seltener infizieren und somit auch seltener zum Überträger des Virus werden. Selbst wenn sich Geimpfte trotzdem infizieren sollten, seien sie nur für einen kürzeren Zeitraum infektiös. Wenn sich der Arbeitgeber auf diesen Schutz berufe, sei dies nicht zu beanstanden.

Bewertung

Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist zweifelhaft.

Sie verkennt die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen den sogenannten Bestandsbeschäftigten gemäß § 20a Abs. 2 IfSG und den ab 16. März 2022 neu eintretenden Beschäftigten gemäß § 20 Abs. 3 IfSG. Dem Arbeitgeber ist es nur verwehrt, ab dem 16. März 2022 neu eintretende Mitarbeiter zu beschäftigen, wenn diese keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen (können). Für erstgenannte Gruppe der Bestandsbeschäftigten gilt dies gerade nicht. Dies ist vor dem erhöhten Grundrechtsschutz dieser Beschäftigtengruppe gemäß Art. 12 Abs. 1 GG auch erklärlich. Diese Mitarbeiter oblagen bei ihrer Tätigkeitsaufnahme nämlich noch keiner Berufsausübungsbeschränkung durch ein Immunisierungserfordernis. Weil diese erst nachträglich eingeführt wurde, sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung höher. Die Abwägung kann nicht mehr pauschaliert vorgenommen werden wie bei den neu eintretenden Beschäftigten. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Berücksichtigung des bereits erworbenen Vertrauensschutzes in Abwägung mit dem gegenläufigen Schutzinteresse vulnerabler Gruppen im besonderen Einzelfall und unter Einbeziehung der konkreten Tätigkeit. Diese Abwägungsentscheidung hat der Gesetzgeber aber nicht dem Arbeitgeber überantwortet, sondern gemäß § 20a Abs. 5 IfSG dem Gesundheitsamt.

Würde man dem Arbeitgeber bereits vor der Entscheidung des Gesundheitsamts erlauben, die fehlende Immunisierung als überwiegendes entgegenstehendes Interesse einer Weiterbeschäftigung entgegenzuhalten, wäre die gesetzliche Konzeption umgangen und der Arbeitnehmer vor allem durch die Hintertür seines im Verwaltungsverfahren eingeräumten Verfahrensschutzes beraubt.

Aber selbst wenn man eine vorauseilende Freistellungsentscheidung wegen fehlender Immunisierung dem Grunde nach für zulässig erachten wollte, ist bei der Beurteilung, ob dem Arbeitgeber ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse zur Seite steht, die gesetzliche Grundwertung zu beachten, dass bei Bestandsbeschäftigten jedenfalls eine sorgsame Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Diese trifft dann auch den Arbeitgeber. Hierbei kann die bloße Annahme, dass eine Impfung Fremdschutz gewährleiste, jedenfalls angesichts der aktuellen Infektionszahlen auch bei Geimpften, kaum mehr aufrechterhalten werden.

Ausblick

Ob gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen Berufung eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt. Erfreulicherweise hat sich aktuell das Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 29. März 2022 – 9 Ga 10/22)  genau entgegengesetzt positioniert und die hier vertretene Rechtsauffassung geteilt. Dennoch steht zu befürchten, dass einige Gerichte sich auch weiterhin einer differenzierten Betrachtungsweise verschließen und dem Vorbild des Arbeitsgerichts Gießen folgen werden. Hinzuweisen sei aber darauf, dass eine Freistellung durch den Arbeitgeber nicht zwangsläufig einen Verlust des Arbeitsentgelts nach sich zieht. Denn wie dargestellt ist auch ungeimpften Bestandsarbeitnehmern die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung bis zu einer Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt möglich. Sie können also ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß anbieten. Den freigestellten Arbeitnehmern kann daher Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zustehen. Die Freistellung kann also für den Arbeitgeber teuer werden.

23 Kommentare

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    • Johannes von Nepomuk auf 27. Oktober 2022 bei 18:42
    • Antworten

    Ist das mit dem „Annahmeverzug des AG“ wirklich in Stein gemeißelt? Der AG hat mich von 2 Mitabeitern zu hause, unangemeldet aufsuchen lassen, um mir die Wohnheimschlüssel abnehmen zu lassen samt Schreiben, daß ich suspendiert sei. Daraufhin habe ich Widerspruch gegen die unentgeltliche Freistellung eingelegt, samt Forderung der Nachzahlung. Ich habe sogar ein ärztl Attest, welches nicht anerkannt wird
    (Art der Untersuchung ist nicht ersichtlich).

    Alles soll also daran scheitern, daß ich nicht dem AG „meine Arbeitsleistung“ angeboten habe (die dieser ja eben nicht will) ? Was ist das für ein Schwachsinn! Das „Arbeitsangebot“ ergibt sich schon aus dem Arbeitsvertrag, das muß nicht noch gesondert betont werden. Ist es wirklich aus? Keine Chance, daß ein Gericht diesen Blödsinn kippt, mindestens in meinem Fall?

      • Johannes von Nepomuk auf 1. November 2022 bei 7:36
      • Antworten

      Frage hat sich erledigt. Kein „Angebot“ notwendig in diesem Fall (BAG).

    • Katharina auf 9. August 2022 bei 18:15
    • Antworten

    Schreiben des Ärztlichen Direktors vom 04.08.2022:

    „COVID-19: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

    bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) informierte das
    Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) mit gestrigem Schreiben darüber, dass von Seiten der Gesundheitsämter derzeit weder Bußgeldmaßnahmen noch Betretungs- und Beschäftigungsverbote verhängt werden. Hintergrund sind ungeklärte rechtliche Fragen, deren endgültige gerichtliche Bewertung abgewartet werden soll, sowie bestehende Personalengpässe in den betroffenen Gesundheitseinrichtungen. In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der Versorgungssicherheit oberste Priorität hat.

    Vor diesem Hintergrund bitten wir alle betroffenen Mitarbeiter, die weiteren Entwicklungen und Entscheidungen abzuwarten und ihrerseits keine Maßnahmen zur eventuellen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am … zu erwägen, auch wenn mit der vorläufigen Maßnahmenaussetzung leider noch keine dauerhafte rechtliche Klarheit besteht.

    Wir versichern Ihnen, dass wir alles tun, um unserem Versorgungsauftrag vollumfänglich nachzukommen und dies auch gegenüber den Gesundheitsbehörden deutlich zum Ausdruck zu bringen.“

    …das erste mal, dass von Arbeitgeberseite ein solches Signal kommt. Bislang war man als „Ungeimpfte“ sich selbst überlassen mit immer wiederkehrenden Appellen, sich doch „impfen“ zu lassen… Immerhin mein Arbeitgeber moderat im Vergleich zu anderen Arbeitgebern, welche bereits in vorauseilendem Gehorsam ihren impfunwilligen Mitarbeitern die Kündigung androht oder gar ausgesprochen haben, mal abgesehen von den sonstigen Schikanen…

    Leider ist der Grund für dieses Schreiben wohl eher nicht die Sorge um die Mitarbeiter und deren Angst vor Einkommens- und Existenzverlust, sondern eher die Aussicht, dass es demnächst tatsächlich zum Kollaps im Gesundheitwesen kommen wird, wenn die (seit Jahrzehnten) gebeutelten Mitarbeiter nun dank Corona-Wahnsinn endgültig die Schnauze voll haben und freiwillig gehen…

  1. Gerichtsurteil: «Womöglich irreversible Veränderungen der DNA» durch Gen-Injektionen
    Im Rahmen einer Berufung wegen Berufsverbots aufgrund der fehlenden Covid-Injektion stellte ein Gericht in Italien auch fest, dass sich die Massenimpfkampagne «durch das absolute Fehlen eines Nutzens für die Gemeinschaft» auszeichnet. Das Gericht ordnete die sofortige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klagenden an.

    Veröffentlicht am 15. Juli 2022 von KD.

    Eine toskanische Psychologin wurde aus ihrem Berufsverband ausgeschlossen, weil sie die für den gesamten Gesundheitssektor vorgesehene «Impfpflicht» nicht eingehalten hatte. Die Frau hat deswegen Berufung eingelegt.

    Das Gericht von Florenz ordnete nun die sofortige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klagenden an, berichtet il Sussidiario. Mit der vorsorglichen Verfügung habe der toskanische Richter auch die Debatte über die experimentellen Gen-Injektionen endlich wieder auf eine Ebene gebracht, die der Realität objektiver Daten entspreche. Sie sei zweifellos eine der durchschlagendsten Verlautbarungen der italienischen Rechtsprechung in den zweieinhalb Jahren des selbsternannten Gesundheitsnotstands, so il Sussidiario.

    Laut dem Gericht ist das propagierte Ziel der Krankheitsvorbeugung und der Gewährleistung sicherer Gesundheitsbedingungen schlichtweg als «unerreichbar» zu betrachten, was «selbst die Berichte der [Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel] AIFA bestätigen» würden. Nicht nur das, denn nach Ansicht des Richters:

    «… wird ein Phänomen offenkundig, das im Gegensatz zu dem steht, was mit der Impfung erreicht werden sollte, nämlich eine Ausbreitung der Ansteckung mit der Bildung multipler viraler Varianten und der zahlenmässigen Häufung von Infektionen und Todesfällen gerade unter den mit drei Dosen Geimpften».
    Wie il Sussidiario feststellt, beruft sich das Gericht in seinem Beschluss nicht einmal auf den Artikel 32 der Verfassung, um die Rechtmässigkeit der Impfvorschriften zu wahren. Laut diesem Artikel können Zwangsbehandlungen manchmal gerechtfertigt sein, wenn es «um die Wahrung der öffentlichen Gesundheit» geht. Denn das Gericht stellte fest, dass sich diese Massenimpfkampagne «durch das absolute Fehlen eines Nutzens für die Gemeinschaft» auszeichnet.

    Die sofortige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der klagenden Psychologin ordnete das Gericht unter Berufung auf die internationalen Verträge an, die Italien unterzeichnet hat und die das Recht eines jeden Bürgers und Patienten garantieren, stets frei und in Kenntnis der Sachlage seine Zustimmung zu jeder Gesundheitsbehandlung geben zu können – eine Zustimmung, die mit der Geheimhaltung des chemischen Inhalts der fraglichen Gen-Injektionen unvereinbar ist, wie il Sussidiario anmerkt.

    Ausserdem befürchtet das Gericht, dass diese «experimentellen Injektionsbehandlungen» neben den erwiesenen zahlreichen und schwerwiegenden schädlichen Nebenwirkungen sogar irreversible Veränderungen der DNA verursachen können.

    Vom Newsletter von Transition News

    • Andreas I. auf 29. Mai 2022 bei 12:36
    • Antworten

    Hallo,
    „Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle nämlich das Risiko gesenkt werden, dass sich besonders vulnerable Personengruppen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren.“

    Das ist eine Behauptung der gesetzgebenden Politiker. Die müsste überprüft werden.

    „Geimpfte und Genesene würden sich jedoch seltener infizieren und somit auch seltener zum Überträger des Virus werden.“

    Egal wer sowas noch immer behauptet, es müsste überprüft werden.

    „Selbst wenn sich Geimpfte trotzdem infizieren sollten, seien sie nur für einen kürzeren Zeitraum infektiös.“

    Ähm … und wenn Gespritzte dazu einen gelben Pulli tragen, erschrecken sich die Viren. oder wie?! Echt mal, da fällt einem doch nix mehr zu ein!
    Wie wäre es damit, dass Richter die Behauptungen mal überprüfen?!

    „Wenn sich der Arbeitgeber auf diesen Schutz berufe, sei dies nicht zu beanstanden.“

    Hier sagt ein Richter:
    Wenn sich der Lohngeber auf drei unüberprüfte Behauptungen berufe, sei dies nicht zu beanstanden.
    Also wenn ich jemandem die Rippen breche und dann sage:
    „Ja Herr Richter, aber 1. war es Notwehr, 2 . ist die Wiese blau und 3. hat blubberndes und dampfendes Wasser, das sich in einem Topf auf einer Gasflamme befindet, eine Temperatur von 2°C“
    dann sagt der Richter:
    „Na wenn das so ist, Freispruch.“

    Außerdem gibt es für solche Richter seit zwei Jahren sowieso keine Bakterien mehr und alle anderen Viren auch nicht mehr, keine Mangelernährung (outgessourctes „Essen“ in Kliniken und Pflegeeinrichtungen), keinen Bewegungsmangel … es gibt nur noch ein einziges Virus. Gegen alles andere sind die Vulnerablen 100% immun, aber dem einen einzigen Virus völlig hilflos ausgeliefert, da gibt es keine Prophylaxe, es gibt nur die Spritze..
    Der eine einzige Virus schaut Tagesschau und weiß daher, dass er um Gespritzte einen Bogen zu machen hat, weil der Gesetzgeber das so beschlossen hat. Dann hält der eine einzige Virus sich natürlich an das Gesetz, logisch.
    Jura und Realität, naja. Aber warum müssen ausgerechnet die Richter die realitätsfernsten sein? Da ist Inselbegabung eine Höfliche und positive Formulierung dafür.

    • Benjamin Pidde auf 25. Mai 2022 bei 9:18
    • Antworten

    Ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden (Urteil vom 29. März 2022 – 9 Ga 10/22) irgendwo veröffentlicht? Auf juris kann ich sie leider nicht finden.

    1. Ich habe Ihnen das Urteil per E-Mail zugesandt.
      Ihr Team KRiStA

    • Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn auf 20. Mai 2022 bei 10:04
    • Antworten

    Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war absehbar, wenn wir uns die letzten 2 Jahre anschauen. Es ist entlarvend, wie wenig Mühe die sich geben und zeigt auf, dass diese „Sippschaft“ nur die „ausführenden“ Organe der Politik und anderer Mächtiger sind.

    Durch die Begründung, dass die vulnerablen Gruppen geschützt werden müssen und deswegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungskonform sei (Kurzform der Kernaussage) zeigt das BVerG auf, dass sie entweder nicht verstanden haben oder – was wahrscheinlicher ist – nichts verstehen wollen, bzw. es sehr wohl verstanden haben und es trotzdem so entscheiden!

    Denn weder fällt ins Gewicht, dass es sich ja eigentlich nicht um Impfstoffe handelt, noch dass diese Präparate nur bedingt zugelassen sind, noch dass sie nur bedingt zugelassen sind, um einen schweren COVID-19-Verlauf (evtl.) abzumildern (also die Lungenerkrankung durch SARS-CoV-2), noch dass diese Präparate auf keinen Fall einen Fremdschutz bewirken können.

    Es geht hier nicht um die Gesundheit, schon gar nicht um die der vulnerablen Gruppen. Es geht darum, den digitalen Impfpass flächendeckend zu installieren und damit die Kontrolle zu erlangen.

    Davon werden sich die Verantwortlichen durch nichts abhalten lassen, egal wie oft und wie viel geklagt wird. Es scheint mir sinnvoll zu überlegen, ob man die Energie, die mit Klagen etc. drauf geht, nicht anderweitig nutzen sollte – sich z. B. auf das vorzubereiten, was da kommen wird.

    Somit bleibt es aus meiner Sicht dabei – es endet nur, wenn wir nicht mehr mitmachen.

    Wir werden in absehbarer Zeit nichts mehr machen dürfen, wenn wir uns nicht durch einen Code ausweisen – auf dem dann verzeichnet ist, ob wir „geimpft“ sind, wann zuletzt, was wir sonst noch so machen, einkaufen, wo wir hinfahren etc. – d.h., wie in China, wird es ein Social Scoring geben.
    Nur wenn wir „brav“ sind, haben wir Privilegien – wobei die Privilegien das sind, was wir bis vor 2 Jahren als Freiheit so selbstverständlich angesehen haben (ins Konzert gehen, auf Sportveranstaltungen, in die Kneipe nebenan, seine Arbeit zu behalten unabhängig von so privaten Sachen wie impfen, Bahn zu fahren, in den Urlaub zu fahren oder zu fliegen, … – alles das wird abhängig sein, wie unser social score gerade ist).
    Jeder, der sich dem digitalen „Impfpass“ unterwirft, gibt seine Freiheit auf.

  2. Das „sozial“demokratisch geführte Niedersachsen wollte bekanntlich eine knallharte Linie gegen Impfverweigerer der medizinischen Berufe fahren (Zangsgeld und Bußgeld in Summe bis 4.000 EUR).

    Das Verwaltungsgericht Hannover hat das jetzt ausgebremst: http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220005934&psml=bsndprod.psml&max=true

    Auszug (Randziffer 24): „An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, dass das Land Niedersachsen in seinen öffentlichen Informationen ein Zwangsgeld als behördliche Maßnahme im Falle der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises vorsieht, nichts (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Impfung/einrichtungsbezogene-impfpflicht-209624.html). Das Land Niedersachsen ist in Bezug auf § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG Normanwender, nicht jedoch Normgeber, und insofern ebenfalls der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelungskonzeption unterworfen.“

    • Elisabeth Schier-Braun auf 11. Mai 2022 bei 22:46
    • Antworten

    Das Urteil der Dresdener Richter vom 29. März 2022 ist eine deutliche Positionierung pro Arbeitsrecht und pro Anspruch des Beschäftigten auf ungestörtes Arbeitslosengeld nach arbeitgeberseitiger Kündigung und damit zugleich contra lohnlose Leibeigenschaft und Sklavenhaltung durch Geschäftsführer von Pflegekonzernen.

    Der Arbeitgeber kann demnach den anderen Vertragspartner des zweiseitigen Arbeitsvertrags nicht nach seinem Gutdünken durch unbezahlte Freistellung als Leibeigenen an die Scholle seines Unternehmens binden, sondern muß entweder Lohn zahlen oder eine Änderungskündigung aussprechen oder eine reguläre Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen, so daß der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben und ALG beantragen kann, ohne für seine Impffreiheit mit einer Sperrzeit bestraft zu werden.

    Dresden hat deutsches Recht rechtssystematisch richtig und konsistent entsprechend dem Sinn und Zweck des Arbeitsrechts sowie des Verwaltungsrechts angewendet.

    • zobienation auf 11. Mai 2022 bei 20:55
    • Antworten

    hallo, hier ein schreiben des gesundhei%samtes halle saale
    https://t.me/FreieLinkeOpenChat/5897
    mit der aufforderung zur „impfung“ bzw. des nachweises bzgl. genesung/Unverträglichkeit

    habt ihr eine idee, wie man dem begegnet ?

    1. Ich bin auch in anderen Foren unterwegs, wie man dem (erfolgreich) begegnet, lässt sich leider noch nicht sagen.

      Die überwiegende Meinung geht zunächst dahin, die Frist nicht kommentarlos verstreichen zu lassen. Für die meisten – und erst recht nach den Sendebeiträgen der ÖRR im MDR usw. zu Impfschäden (sich auf andere Quellen aus den alternativen Medien zu beziehen dürfte eher kontraproduktiv sein) – dürfte der Hauptgrund Angst vor bleibenden und nicht auszuschließbaren schweren Impfschäden sein – und das zu benennen ist alles andere als verwerflich.

      Alternativ:

      Wie das Schreiben des Gesundheitsamtes ja bereits klarstellt, behält es sich vor, bei ausgestellten Impfunfähigkeitsnachweisen eine amtsärztliche Prüfung vorzunehmen (Sinn ist offensichtlich, dass so Gefälligkeitsnachweise ausgesiebt werden können).

      Die für die meisten unbeantwortete, offene Frage ist und bleibt aber, ob bei ihr oder ihm z.B. eine allergische Reaktion wirklich ausgeschlossen werden kann.

      In Ihrem öffentlich zugänglichen „Rechtsgutachten zur Strafbarkeit der Corona-Impfung nach § 95 AMG“ hat Medizinrechtlerin Beate Bahner unter Punkt 8 darauf hingewiesen, dass die Impfung verboten ist, wenn Allergien gegen die Inhaltsstoffe bestehen könnten als da wären (bei Comirnaty von BioNTech)
      – ((4-Hydroxybutyl)azandiyl)bis(hexan-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoat) (ALC-0315)
      − 2-[(Polyethylenglykol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamid (ALC-0159)
      − Colfoscerilstearat (DSPC)
      − Cholesterol
      − Trometamol
      − Trometamolhydrochlorid

      Das würde ich mit Hausärzt/in besprechen, vom Hörensagen weiß ich nur, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nur 9 Institute geben soll, die für diese Stoffe allergologische Tests durchführen könnten. Ich würde mir dann einen Termin besorgen (zeitnah wohl derzeit nicht möglich) und das Gesundheitsamt dann hierüber informieren.

    • maximlian Mayr auf 11. Mai 2022 bei 19:12
    • Antworten

    das deutsche volk ist leider zu Dumm um zu merken wie die Pharma Mafia
    die ganze welt in den Würgegriff nimmt.
    Napoleon sagte schon das Deutsche Volk ist das dümmste von allen.

    Und immer wählen sie wieder die gleichen korrupten politiker .

    merken nicht dass der WEG ZUM SCHLACHTHOF FÜHRT :

  3. Man hatte den Eindruck, dass Verstand langsam die Oberhand gewinnt, aber weit gefehlt. Das Syndikat wird auch nicht zurückstecken, zuviel Geld wurde schon in diesen Sumpf gesteckt und so weit sind sie noch nie gekommen. Im Herbst wird es weitergehen mit dem Irrsinn, da bin ich mir sicher, weshalb auch die Spaziergänge und der Widerstand nicht verebben dürfen.
    Zwei Fragen die mich brennend interessieren:
    – Wie aussagekräftig sind die Tests? Gibt es Erfahrungen mit vorab kontaminierten Stäbchen? Wurde schon ein isoliertes Virus gefunden?
    – Wurden Erkältungen, grippale Infekte und Grippe abgeschafft, denn man hört nichts mehr von diesen Erkrankungen, immer ist es Covid,
    meist symptomlos, selten symptomatisch. Komisch oder?
    Weiterhin wachsam bleiben!

    • Harald Norkus auf 11. Mai 2022 bei 12:23
    • Antworten

    Moin,
    wenn der Unparteiische im Fußball plötzlich Parteiisch wird,
    würde sich über Nacht die Nation empören.
    Lügen der Politiker werden zurecht geredet, man redet bis aus Rot Grün wird.

    Ich hoffe es ist nicht nur rhetorisch gemeint wenn die NDS um Hilfe ruft.
    Bitte nicht falsch verstehen, ich will nicht Druck aufbauen oder fordern,
    es geht um mehr als Erste Hilfe. Es werden Fachleute gebraucht.
    Als Handwerker in Rente habe ich weder das Geld noch das Fachwissen
    mich erfolgreich gegen den Politischen Wahnsinn zu wehren.
    Einen klaren Verstand hab ich noch, also rufe ich nach HILFE.
    Mein Vertrauen liegt bei Ihnen.
    https://www.nachdenkseiten.de/?p=83752

    Wenn Satiriker zu Politikern werden:
    https://www.nachdenkseiten.de/?p=83719

    Wenn Politiker zu Satirikern werden.
    https://www.derwesten.de/politik/christine-lambrecht-urlaub-flug-sohn-sylt-kritik-spd-verteidigungsministerin-cdu-id235303215.html

    Liebe Grüße

    • Katharina Citreck auf 11. Mai 2022 bei 9:56
    • Antworten

    2020 habe ich den Glauben daran, in einer Demokratie mit Meinungsfreiheit zu leben, verloren und das hat mich total schockiert.
    Als ein Richter massiv unter Druck geriet, als er die Masken als gesundheitsschädlich beurteilte und auch sofort in der Verschwörerecke landete, wusste ich, dass ist das Ende von Rechtsprechung in Deutschland.
    Vom Verfassungsgericht braucht man sich erst recht keine neutrale Klärung zu erhoffen, denn es ist ja regierungstreu besetzt.
    Die einzige Hoffnung auf Gerechtigkeit sind Sie ! und
    die Anwälte für Aufklärung !
    Ich hoffe, Sie alle sind weiter mutig und stark genug für diesen Kampf gegen Verblendung, Betrug, Diffamierung und Lügen !!!
    👍👍👍🍀🍀🍀😘

    • Angela Jesse auf 11. Mai 2022 bei 9:28
    • Antworten

    Hätten Antikörpertests,die nach einem Jahr noch die gleiche Zahl an Antikörpern nachweisen,wie kurz nach Infektion eine Chance vor Gericht? Die körpereigene Imunantwort ist doch viel besser als eine Impfung.

      • Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn auf 11. Mai 2022 bei 15:24
      • Antworten

      @Angela Jesse
      Ich denke, dass wir alle endlich aufhören sollten, dieses System an irrsinnigen Verordnungen und Gesetzen weiter zu bedienen. Je mehr wir nach Auswegen suchen, die Herren über die Willkür zu bedienen bzw. deren „Anordnungen“ zu umgehen, desto länger wird dieser Zustand anhalten.

      Dass die einrichtungsbezogene „Impf“-Pflicht nicht zum 15.03.2022 direkt umgesetzt wurde, hat doch nichts damit zu tun, dass den noch nicht „Geimpften“ Zeit gelassen werden sollte, dieses in der Zeit nachzuholen.

      Wer bis dahin noch nicht injiziert war, wird es auch jetzt in der Regel nicht getan haben – denn der-/diejenige haben einen handfesten Grund für ihr Misstrauen, und das meistens basierend auf umfassenden und validen Daten in Bezug auf Nebenwirkungen und Wirkungen dieser Präparate bzw. genau auf eben fehlenden Daten zur Sicherheit, Wirksamkeit oder Toxizität, Wechselwirkungen etc. dieser neuen Technologien – die es auch nicht geben wird, da diese Untersuchungen in den Verträgen der Pharmakonzerne ausgeschlossen wurden.

      Wir haben es
      a) nicht mit einem Killervirus zu tun

      b) wir können alte und schwache und kranke Menschen weder durch die unverhältnismäßigen, nicht auf Evidenz basierenden Maßnahmen noch durch die neuartigen Gen- und Zelltherapien – genannt „Impfungen“ – schützen.
      Wir können sie nur stärken durch Menschlichkeit in der Versorgung, durch Zuneigung und Zeit, die wir ihnen widmen. Durch eine gute Ernährung und vor allem Kontakt zur Familie – sofern vorhanden – und auch dadurch, dass die alten und schwachen Menschen, besonders in den Pflege- und Altenheimen, auch mal an die frische Luft kommen, raus in die Natur – aber dafür benötigen wir viele, viele Pflegekräfte – nicht erst jetzt.

      c) Die so genannten „Impfstoffe“ bieten weder einen Eigenschutz vor Infektion ( jeder kann sich infizieren; und die Viruslast unterscheidet sich nicht bei „Geimpften“ und „Ungeimpften“ wenn sie infiziert sind) und somit besteht auch KEIN Fremdschutz. Allenfalls – und auch das ist für mich nicht mit validen Daten belegt – sollen sie vor einem schweren Verlauf der Lungenerkrankung durch SASR-CoV-2, welche dann COVID19 genannt wird, schützen – evtl. oder auch nicht (zählen die Todesfälle mit zu den schweren Verläufen???)

      d) Ein Großteil der Arbeitgeber lässt sich weiterhin wunderbar vor den Karren der Politik spannen. indem sie ihre Beschäftigten melden, die keinen „Impf“-Nachweis erbringen – und merken es anscheinend noch nicht einmal. Zudem begehen sie aus meiner Sicht Missbrauch mit den Daten der Beschäftigten – egal was irgendeine Verordnung oder ein Gesetz vorgibt, welches die Grund- und Menschenrechte mit Füßen tritt.

      e) Es ist schon lange bekannt, dass auch die nicht pharmakologischen Maßnahmen so gut wie nix bringen – das RKI selbst weiß das (Quelle: https://edoc.rki.de/handle/176904/8373 ),
      und es ist schon viel länger, seit mindestens 2006, bekannt im Rahmen einer große Untersuchung durch Dr. D. Henderson, dass allgemein in Pandemie- oder Epidemie- Geschehen diese Maßnahmen mehr schaden, als das sie nutzen, dass die Kollateralschäden in der Regel ein Vielfaches dessen ausmachen, als das eigentliche Virus/der Erreger selbst verursacht. Siehe hier:
      „Henderson und seine Kollegen schlossen ihre Überprüfung mit diesem übergeordneten Prinzip einer guten öffentlichen Gesundheit ab: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass Gemeinschaften, die mit Epidemien oder anderen unerwünschten Ereignissen konfrontiert sind, am besten und mit der geringsten Angst reagieren, wenn das normale soziale Funktionieren der Gemeinschaft am wenigsten gestört ist.“ “
      (Quelle: https://brownstone.org/articles/the-public-health-prophet-we-did-not-heed/ ).

      f) Je länger das konkrete Durchsetzen der einrichtungsbezogene „Impf“-Pflicht herausgezögert wird, desto länger haben die dafür Verantwortlichen Zeit, Pflegekräfte aus anderen Staaten anzuwerben – siehe hier: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/pflegefachkraefte-ausland-willkommensgeld-100.html
      D.h., wenn sofort alle von der einrichtungsbezogenen „Impf“-Pflicht Betroffenen am 15.03.2022 Ihre Arbeit niedergelegt hätten, oder zumindest ein Großteil – egal, ob sie ein Beschäftigungsverbot bereits erhalten hatten oder nicht – dann wären wir jetzt schon weiter. So hat die Politik schön viel Zeit, uns alle auszubooten, alle die, die nicht diesem Irrsinn und dieser Willkür folgen.

      Trotzdem kann ich jeden verstehen, der froh ist, so lange es geht im Job zu sein und sein Geld verdienen und seine Familie ernähren zu können.

      Aber es wird nur dann aufhören, wenn wir es beenden, d.h. wenn wir als Bürger endlich in der Masse wieder anfangen logisch zu denken und danach zu handeln – und dafür braucht man noch nicht einmal medizinisch bewandert zu sein – und wenn wir uns nicht weiter von den Panikmachern der Politik etc. kirre machen lassen.

      Ansonsten wird es nie aufhören – denn die Menschen weltweit in Angst und Panik auf Dauer zu belassen, ist eine gute Voraussetzung dafür, alles an Willkür, was den Verantwortlichen vorschwebt – z. B. weitere Digitalisierung zur umfassenderen Kontrolle – umzusetzen. Oder z.B. demnächst eine neue Katastrophe, die uns global heimsucht und als deren Retter sich dann die auch jetzt Verantwortlichen oder andere Mächtige aufspielen werden.
      Und alles wird dann – bei Angst und Panik – immer unter dem Deckmantel der Fürsorge und dem Schutz der Bürger gefahren.
      Das hört such gut an und wird dann auch geglaubt – besonders wenn „man“ Angst vor dem Leben hat.

      Das Leben ist lebensgefährlich und endet IMMER mit dem Tod, das ist 100ig sicher. Aber die Zeit bis dahin kann jeder von uns sinnvoll gestalten, bzw. kann sein Leben – mit Hochs und Tiefs – genießen. Aber Angst und Panik macht anfällig für Erkrankungen, für Unfälle, macht immensen Stress – Angst und Panik ersticken das Leben an sich – auf Dauer bei jedem!

      Herzlichst, Ihre Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn

      1. Das ganze Problem fängt schon damit an, dass die meisten Pflegenden mitgemacht haben. Es galt ja als Privileg zuerst den Stoff zu bekommen. Ich
        selbst habe in der Alten- und Krankenpflege gearbeitet und gesehen, wie unkritisch sich meine Kollegen „impfen“ ließen. Vorteile hatten sie zu Anfang, d.h. erstmal keine arbeitstägliche Testung, dass war es dann auch schon.Später mussten sich alle arbeitstäglich testen. Schlimm wurde es durch die massive „Propaganda “ gegen nichtgeimpfte. Deshalb wurde dann ständig versucht mich zu missionieren, aber ich hatte ja noch die freie Entscheidung und bin mir treu geblieben. Im Oktober 21 habe ich den Arbeitsplatz gewechselt und nichtgeimpft die meisten meiner Dienste auf einer Isolationsstation verbracht. Damit hatte mein Arbeitgeber keine Probleme. Meine geimpften Kollegen fielen reihenweise aus, was zu einer extremen Arbeitsbelastung führte…. aber auch das für den Arbeitgeber kein Problem. Im vorauseilendem Gehorsam wurde mir dann auf Ende Dezember gekündigt. Im Nachhinein betrachtet bin ich froh darüber, denn ich muss mir nicht mehr das ganze Elend, dass durch die „Impfungen“ verursacht wurde anschauen und damit klarkommen, noch muss ich ständig beweisen, dass ich gesund bin. Hätte in der Pflege mehr Solidarität und Vernunft geherrscht wäre vieles vermeidbar gewesen. Massenentlassungen wären im „Gesundheitswesen“ nicht möglich gewesen, auch bei einer Impfpflicht nicht, aber wie schon gesagt, die meisten haben eben unkritisch mitgemacht und haben nun das Dauerabo.
        Liebe Grüße

        1. P.S. Wenn die WHO mit dem neuen Pandemievertrag, der Ende des Monats beschlossen werden soll die „Herrschaft“ übernimmt und staatliche Souveränität keine Rolle mehr spielt, dann wird es ab November richtig böse. Wünsche allen trotz allem eine gute Zeit.

        2. P.S. Wenn die WHO den Pandemievertrag, der Ende des Monats beschlossen werden soll, die „Herrschaft““ übernimmt und die staatliche Souveränität keine Rolle mehr spielt, wird es richtig böse. Ich wünsche allen, trotz allem eine gute Zeit.

      2. Liebe Susanne,

        herzlichst danke ich Dir

        – für den Henderson et al. Artikel (den ich noch nicht kannte und nachher lesen werde, denn sein Titel verspricht viel Gescheites),

        – für den Hinweis darauf, dass eine konzertierte Arbeitsniederlegung aller von der „einrichtungsbezogenen“ Spritzpflicht betroffenen Ungespritzen am 15.03.22 etwas hätte bewirken können (und: wäre diese Theorie in Täuschland Realität geworden, dann hätte das zum längst fälligen Generalstreik führen können. Aber die Täuschen versagen ein zweites Mal in ihrer Geschichte),

        – für diese Deine Sätze: „Das Leben ist lebensgefährlich und endet IMMER mit dem Tod, das ist 100ig sicher. Aber die Zeit bis dahin kann jeder von uns sinnvoll gestalten, bzw. kann sein Leben – mit Hochs und Tiefs – genießen. Aber Angst und Panik macht anfällig für Erkrankungen, für Unfälle, macht immensen Stress – Angst und Panik ersticken das Leben an sich – auf Dauer bei jedem!“
        (Allerdings merke ich zu letzterem an: Ich lebe nun seit 13 Jahren in Dauerstress – nach Krebs und unser beider Tod. Doch ich war noch nie physisch schwer krank, trotz allem aktenkundigen massiven Dauerstress.)

        Also, liebe Susanne und liebe Alle hier:
        Kämpfen wir weiter!

        Herzliche Grüße von Dr. Corinna Laude aus dem Witwesk

    1. Antikörpertests dürften vor Gericht keine entscheidende Rolle spielen, da mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im März 2022 auch der Genesenenstatus per Gesetz (aber faktenfrei) auf 3 bzw. 2 Monate festgeschrieben wurde. Da steht jetzt klipp und klar im § 22a Absatz 2 Nr. 2 IfSG: Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn … die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

      „Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Donnerstag [morgen] seine endgültige Entscheidung zur Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal. Das kündigte das höchste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe an. Im Februar hatte es im Eilverfahren abgelehnt, die Vorschriften vorläufig außer Kraft zu setzen. Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht konnte somit wie geplant Mitte März umgesetzt werden. Es stand aber noch eine umfassende Prüfung der Verfassungsbeschwerden aus. Das Gericht veröffentlicht seine Entscheidung schriftlich. (Az. 1 BvR 2649/21) … Kritisch merkten die Richter allerdings an, dass im Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde lediglich auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.“

      Leider ist zu befürchten, dass mit dem § 22a diesem Erfordernis des BVerfG entsprochen worden ist. Es stellen sich jetzt Fragen ob und inwieweit man diesen willkürlich festgesetzten Genesenenstatus juristisch angreifen und anfechten kann.

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