„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Satzung

vom 2. März 2021, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. März 2024

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n. e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Der Verein tritt insbesondere für die freiheitliche demokratische Grundordnung, für die Unabhängigkeit der Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung und für eine offene Diskussionskultur in den Gerichten und Staatsanwaltschaften öffentlich ein.

(3) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die öffentliche Diskussion rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen, und die Veröffentlichung von Erklärungen, Aufsätzen, Beiträgen und Stellungnahmen, mit denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und grenzt sich von jedweder extremistischen Strömung ab.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 12 Absatz 1), der Gesamtvorstand (§ 12 Absatz 2), die Mitgliederversammlung (§ 13) und der Kompetenzkreis (§ 13a).

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Zulässige Mittelverwendungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Mitgliedern des Vereins und des Kompetenzkreises kann der Verein Aufwendungen ersetzen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 7 Unzulässige Mittelverwendungen

(1) Die Mitglieder des Vereins und des Kompetenzkreises erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Der Verein muss seine Mittel innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 55 Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung für seine steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

§ 8 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können nur aktive oder im Ruhestand befindliche Berufsrichter und Staatsanwälte werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an den Vorstand zu richten.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet vorbehaltlich Absatz 1 Satz 2 der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Für die Annahme des Aufnahmeantrages genügt die Eintragung des Aufnahmedatums in die Mitgliederliste, die der Gesamtvorstand führt (vgl. § 151 BGB).

§ 8a Kommunikation, Transparenz und Datenschutz

(1) Im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag teilt das spätere Mitglied dem Gesamtvorstand zur Eintragung in die Mitgliederliste (§ 8 Absatz 4) folgende Daten mit: Name, Vorname, E-Mail-Adresse, ladungsfähige Adresse, letzte Amtsbezeichnung, letzte Dienststelle und Telefonnummer. Durch die Übersendung erklärt sich das spätere Mitglied einverstanden mit der Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten ausschließlich zu Vereinszwecken (insbesondere Prüfung der Identität und Aufnahmevoraussetzungen, Kommunikation untereinander, Pflege des Mitgliederbestandes, Vorhalten für den Fall von Rechtsstreitigkeiten). Die Mitgliederliste verbleibt einzig beim Gesamtvorstand. Die im Rahmen dieser Administration anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge sind Bestandteil einer gesonderten Unterrichtung.

(2) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Vereins erfolgt vorrangig online.

(3) Im Sinne von Transparenz und Vertrauensbildung treten alle Mitglieder intern, insbesondere in den Kommunikationskanälen, mit Vor- und Nachnamen auf und zeigen ihr Gesicht mit Foto.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Vereins und des Kompetenzkreises sind verpflichtet, über die interne Kommunikation und über die Mitgliedschaft anderer nach außen Stillschweigen zu wahren.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 1 wirkt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder im Kompetenzkreis fort.

§ 10 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(2) Der Austritt erfolgt ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Gesamtvorstand.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, vor allem ein solches, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet,
  2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 9 Absatz 1 sowie gegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder
  3. der dauerhafte nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder der Umstände, die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zur Aufnahme in den Verein geführt haben.

Über den Ausschlussantrag, den jedes Vereinsmitglied anbringen kann, entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch in Textform zu begründenden Beschluss, der dem Mitglied zuzuleiten ist. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Gesamtvorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, hat kein Stimmrecht. Richtet sich der Ausschlussantrag gegen ein Gesamtvorstandsmitglied, hat dieses bereits im Gesamtvorstand insoweit kein Stimmrecht.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern können angemessene Beiträge erhoben werden, um den Finanzbedarf des Vereins zu decken. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sowie weitere Einzelheiten bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

§ 12 Vorstand und Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Vereinsmitgliedern und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten. Es kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, den Verein im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 500 Euro verpflichten; andernfalls entscheidet der Vorstand.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzern. Er soll aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Personen bestehen. Der Gesamtvorstand führt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Der Gesamtvorstand entscheidet insbesondere auch über Fragen der Öffentlichkeitsarbeit wie Veröffentlichungen auf der Website. Er kann für die Öffentlichkeitsarbeit Sprecher benennen. Nur die Gesamtvorstandsmitglieder und die Sprecher sind befugt, sich im Namen des Vereins in der Öffentlichkeit zu äußern.

(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung und unter Bestimmung der Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder Beisitzer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Der Gesamtvorstand wird nach Ablauf der Amtszeit neu gewählt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies verlangt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Gesamtvorstands ist zulässig. Dieser bleibt im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.

(5) Einzelne Gesamtvorstandsmitglieder können ihr Amt vorzeitig mit sofortiger Wirkung niederlegen. Die Mitgliederversammlung kann ohne Bindung an eine Frist für den Rest der Amtszeit für das ausgeschiedene Gesamtvorstandsmitglied eine Nachwahl durchführen oder den Gesamtvorstand insgesamt neu wählen.

(6) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Vereinsmitglieder geordnet. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Gesamtvorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung soll im Rahmen einer Konferenzschaltung online durchgeführt werden. Die Einberufung zur Versammlung soll mindestens eine Woche zuvor in Textform erfolgen. Sie gilt einem Mitglied spätestens dann als zugegangen, wenn sie an seine letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wurde oder in den speziell für den Verein für alle Mitglieder vom Gesamtvorstand bereitgestellten und bekanntgemachten Kommunikationskanal eingestellt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder, jedenfalls aber drei Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird mit mindestens denselben Tagesordnungspunkten zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte beschlussfähig.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich § 14 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigen, die Stimmabgabe in Vertretung vorzunehmen.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung in der Tagesordnung bezeichnet wird. Jedoch sollen in der Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden, die für den Verein grundlegende Bedeutung haben, wenn der Beschlussgegenstand nicht bei Einberufung der Versammlung bezeichnet wurde. Absatz 9 bleibt unberührt.

(6) Beschlüsse müssen in Textform dokumentiert werden.

(7) Im Umlaufverfahren können Beschlüsse auch ohne Versammlung der Mitglieder getroffen werden. Über die Frage der Eignung eines Beschlusses für das Umlaufverfahren entscheidet der Gesamtvorstand formlos, gegebenenfalls auch konkludent durch Durchführung des Umlaufverfahrens. Ein Beschluss ist gültig, wenn innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens eine Woche betragen soll, die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform dem Gesamtvorstand gegenüber oder durch Abstimmung in einem durch den Gesamtvorstand eingesetzten digitalen Abstimmungs-Tool erklärt hat. Für die Beschlussfähigkeit gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die in § 14 Absatz 2 bestimmten Beschlüsse (Beschlüsse betreffend den Zweck des Vereins oder seine Auflösung) können nicht im Umlaufverfahren erfolgen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(9) Anträge über die Wahl des Gesamtvorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(10) Die Mitgliederversammlung kann dem Verein eine Vereinsordnung geben.

§ 13a Kompetenzkreis

(1) Der Kompetenzkreis besteht aus externen Fachleuten, die mit ihrer Expertise den Verein beraten und tatkräftig unterstützen (Mitglieder des Kompetenzkreises). Die bloße Mitgliedschaft im Kompetenzkreis führt nicht zur Mitgliedschaft im Verein.

(2) Der Kompetenzkreis unterstützt, unter aktiver Mitwirkung von Vereinsmitgliedern, die Arbeit des Vereins durch Planung und Organisation von gemeinsamen Projekten und ihre Durchführung und prüft deren Erfolg. Zu den Aufgaben des Kompetenzkreises gehören insbesondere

  1. die Themenfindung sowie das Verfassen von oder die Mitwirkung an durch den Verein zu veröffentlichenden Beiträgen,
  2. die Bildung themenbezogener Arbeitsgruppen,
  3. die Mitwirkung in IT-Angelegenheiten und beim Datenschutzmanagement und
  4. die Vernetzung mit anderen Netzwerken und Gruppierungen sowie die Pflege der entsprechenden Verbindungen.

(3) Die Amtszeit des Kompetenzkreises beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Kompetenzkreises werden vom Gesamtvorstand ernannt. Eine Ernennung kann auch nachträglich für den Rest einer laufenden Amtszeit erfolgen. Eine erneute Ernennung von Mitgliedern nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.

(4) Die Ernennung wird nur wirksam, wenn das ernannte Mitglied der Aufnahme in den Kompetenzkreis gegenüber dem Vorstand zustimmt und sich zur Einhaltung der Satzung, der Vereinsordnung (§ 13 Absatz 10) und der Kompetenzkreisordnung (Absatz 13) verpflichtet.

(5) Der Kompetenzkreis wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und mindestens einen Vertreter; diese bedürfen der Billigung des Gesamtvorstands. Sie können ihr Amt vorzeitig mit sofortiger Wirkung niederlegen. Wenn mindestens einer von ihnen dies tut oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kompetenzkreises es verlangt, wählt dieser für den Rest seiner Amtszeit den Vorsitzenden und seine Vertreter neu; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Eine Wiederwahl des bisherigen Vorsitzenden oder seiner Vertreter ist zulässig.

(6) Der Vorsitzende und seine Vertreter sind Hauptansprechpartner für den Gesamtvorstand. Sie sind zuständig für die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Kompetenzkreises sowie für den Austausch und die Abstimmung mit dem Gesamtvorstand.

(7) Die Mitgliedschaft im Kompetenzkreis endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch Ablauf der Amtszeit. Der Austritt wird ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Gesamtvorstand wirksam und soll nachrichtlich auch gegenüber dem Vorsitzenden des Kompetenzkreises erklärt werden. Mitglieder des Kompetenzkreises können durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.

(8) Die Tätigkeit im Kompetenzkreis erfolgt ehrenamtlich; § 6 Absatz 2 und § 7 finden Anwendung.

(9) Sitzungen des Kompetenzkreises sollen im Rahmen einer Konferenzschaltung online durchgeführt werden. Sie sind für die übrigen Vereinsmitglieder als Zuhörer öffentlich. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter; der Gesamtvorstand kann daran mitwirken. Die Sitzungsleitung kann im Verhinderungsfall auch auf ein anderes Mitglied des Kompetenzkreises übertragen werden. Für eine Sitzung soll spätestens 48 Stunden vor Beginn eine Tagesordnung und der Link zur Teilnahme im Kommunikationskanal des Kompetenzkreises und der Vereinsmitglieder bekanntgegeben werden. Die Ergebnisse der Beratungen des Kompetenzkreises sollen in Textform dokumentiert werden. Informelle Besprechungen des Kompetenzkreises sind keine Sitzungen im Sinne dieses Absatzes.

(10) Soweit es in Konferenzschaltungen des Vereins um die Zusammenarbeit zwischen dem Kompetenzkreis und anderen Organen des Vereins oder um Konflikte zwischen den jeweiligen Mitgliedern geht, kann der Gesamtvorstand den Vorsitzenden des Kompetenzkreises oder seine Vertreter hinzuziehen.

(11) Hinsichtlich der Verpflichtung der Mitglieder des Kompetenzkreises zur Verschwiegenheit gilt § 9 und im Übrigen § 12 Absatz 3 Satz 3.

(12) § 8a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend für die Mitglieder des Kompetenzkreises.

(13) Der Kompetenzkreis kann sich eine Kompetenzkreisordnung geben, die der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist in der Mitgliederversammlung abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins oder zu seiner Auflösung ist abweichend hiervon die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Der Verein ist auch aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter drei fällt.

§ 15 Folgen der Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an WEISSER RING Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V. mit Sitz in Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 02.03.2021


Beitragsordnung

beschlossen am 6. Juli 2023

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Richtwert beträgt 10,00 € monatlich.

Der Mitgliedsbeitrag soll halbjährlich oder jährlich im Voraus per Dauerauftrag einbezahlt werden auf das Vereinskonto:

IBAN: DE12 6725 0020 0009 3540 85

BIC: SOLADES1HDB

Kreditinstitut: Sparkasse Heidelberg