Matthias Guericke

Mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im April 2024 gegen Pfarrer Martin Michaelis wegen dessen Kandidatur als Parteiloser auf der Liste der AfD für den Stadtrat in Quedlinburg hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)1Um genau zu sein: Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch den Landeskirchenrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Lemke.
mit Datum vom 17.05.2026 Disziplinarklage vor dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover erhoben. Die Disziplinarklage wurde nicht von den Juristen im Landeskirchenamt selbst gefertigt; stattdessen wurde die Erfurter Rechtsanwaltskanzlei Bietmann beauftragt, die diese Aufgabe einem ihrer Rechtsanwälte übertrug. Dieses Outsourcing ist zwar rechtlich zulässig, aber insofern nicht unproblematisch, als die Amtspflichten eines Pfarrers – um deren (tatsächliche oder angebliche) Verletzung es in einem Disziplinarverfahren geht – sich nicht ohne theologisches Nachdenken und theologische Entscheidungen bestimmen und verstehen lassen.2Z. B. kann die Frage, welche Anforderungen „die glaubwürdige Ausübung des Amtes“ stellt und wann diese beeinträchtigt wird [§ 3 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD)] nicht einfach aus dem Beamtenrecht heraus beantwortet werden.
Wie die Klageschrift zeigt, ist der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch sämtlichen theologischen Fragen konsequent aus dem Weg gegangen.
Der Quedlinburger Stadtrat nicht auf Linie der Kirchenleitung
Der disziplinarrechtliche Vorwurf der Klage besteht darin, dass Pfarrer Michaelis bei der Kommunalwahl 2024 als Parteiloser auf der Liste der AfD für den Stadtrat in Quedlinburg kandidiert und in diesem Zusammenhang auch einer Aufforderung der Kirchenleitung, die Kandidatur zurückzunehmen, nicht Folge geleistet hat. Der Klageantrag lautet auf Entfernung aus dem Dienst unter Entzug der Rechte aus der Ordination – die schwerste Disziplinarmaßnahme, die überhaupt verhängt werden kann.
Mitgeteilt wird in der Klageschrift auch, dass Martin Michaelis bei der Kommunalwahl mit den drittmeisten Stimmen aller Bewerber in den Stadtrat gewählt wurde, das Mandat annahm und in der konstituierenden Sitzung des Stadtrats am 02.07.2024 mit 23 von 35 Stimmen zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats, des Weiteren einstimmig (!) in den Aufsichtsrat der kommunalen Wohnungswirtschaftsgesellschaft gewählt sowie in den Ausschuss für Kultur, Tourismus und Soziales entsandt wurde. Da die AfD-Fraktion im Quedlinburger Stadtrat nur 9 Mitglieder hat, müssen 14 Mitglieder anderer Fraktionen Martin Michaelis zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats gewählt haben.
Der Extremismusvorwurf an die AfD als mögliche Begründung
Wie wird nun die Behauptung, Martin Michaelis habe mit seiner Kandidatur eine Amtspflichtverletzung begangen, die die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müsse, begründet?
Die Kirchenleitung hat zwar in einer – rechtswidrigen und nichtigen – Verordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Mitglieder der AfD nicht mehr bei Gemeindekirchenratswahlen kandidieren können,3Dazu näher in dem auf dieser Website veröffentlichten Artikel des Autors „Ausgrenzung im Namen des Herrn“.
für Pfarrer gibt es aber bis heute keine Regelung in einem Kirchengesetz oder einer Kirchenverordnung der EKM, wonach ein Pfarrer nicht Mitglied der AfD sein oder nicht für die AfD bei Wahlen kandidieren darf. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung durch die Kandidatur konnte also nicht einfach mit dem Hinweis auf eine konkrete rechtliche Regelung dieser Frage begründet werden, sondern bedurfte einer inhaltlichen Begründung. In dem Beitrag „Der Pfarrer, die AfD, der Verfassungsschutz und die Evangelische Kirche“ hatte der Autor die Auffassung vertreten, dass eine Mitgliedschaft in der AfD oder eine Betätigung für sie als Parteiloser einem Pfarrer dann untersagt wäre, wenn die AfD eine extremistische Partei wäre, d. h. eine Partei, die aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, weil Pfarrer gem. § 33 PfDG.EKD „einer Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen (dürfen), wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Wahrnehmung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.“ Das Engagement für eine extremistische Partei ließe sich – nach dem jedenfalls seit Jahrzehnten geltenden Selbstverständnis der Evangelischen Kirche und daraus folgend dem Verständnis des Pfarramts – in der Tat nicht mit dem Amt vereinbaren. Zugleich war in dem Beitrag dargestellt worden, dass die Kirchenleitung nicht einfach die Bewertung der AfD durch den Verfassungsschutz übernehmen könne, weil es dafür keine kirchenrechtliche Grundlage gebe. Die Kirchenleitung müsse im Disziplinarverfahren selbst den Nachweis führen, dass die AfD eine extremistische Partei sei.
Dass die Kirchenleitung der EKM nicht gewillt ist, sich mit solchen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, sondern kein Problem darin sieht, die Bewertungen durch den Verfassungsschutz als Gesetz für sich zu nehmen, hat die Neuregelung des Wahlverfahrens zu den Gemeindekirchenratswahlen gezeigt, nach der von den Kandidaten eine Erklärung verlangt werden kann, in der sie versichern, „keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz auf dem Gebiet der EKM als extremistisch eingestuft wird.“ Der Verfassungsschutz als Freund der Kirchenleitung entscheidet danach, welcher Partei man nicht angehören darf, um Mitglied eines Gemeindekirchenrates werden zu können.
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt wollte in der Disziplinarklage aber offensichtlich den Vorwurf der Amtspflichtverletzung durch die Kandidatur nicht einfach damit begründen, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt vom Verfassungsschutz des Landes als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Vielleicht dachte er daran, dass die Klagebegründung in sich zusammenfallen würde, wenn die AfD nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September 2026 tatsächlich zur Regierungspartei würde und in der Folge der Landesverfassungsschutz diese Bewertung aufheben würde. (Mit einer Entscheidung in dem Disziplinarverfahren ist vor dieser Wahl kaum zu rechnen, schon gar nicht mit einer rechtskräftigen.) Den Versuch, eine eigenständige Begründung für die Behauptung, die AfD sei eine extremistische Partei, zu liefern, wollte der Prozessbevollmächtigte aber offensichtlich auch nicht unternehmen.
Er hätte sich auch – unabhängig von der verfassungsschutzrechtlichen Kategorie der extremistischen Bestrebung – um eine fundierte theologische Begründung bemühen können, warum ein Engagement für die AfD nicht mit dem Amt eines Pfarrers vereinbar sein soll, aber auch dafür hätte er sich zunächst substantiiert mit der AfD, dem Parteiprogramm, Wahlprogrammen und dem tatsächlichen Auftreten und Handeln der Partei auseinandersetzen müssen und daran anschließend theologisch argumentieren müssen, was ihm sicher fremd war.
Die Auffassung der Kirchenleitung ist das verletzte Gesetz
Anstatt auf die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz zu verweisen oder sich an einer eigenständigen kritischen Analyse der AfD zu versuchen, hatte der Prozessbevollmächtigte die Idee, er könne den gordischen Knoten auch einfach durchschlagen:4Man müsste an dieser Stelle die betreffenden Absätze der Klageschrift wörtlich zitieren, damit sich der Leser selbst davon überzeugen kann, dass die Darstellung in diesem Beitrag nichts überzeichnet. Dem steht aber die Vorschrift des § 353d Abs. 3 StGB entgegen, nach der es unter Strafandrohung verboten ist, aus einer Klageschrift eines Disziplinarverfahrens (oder Straf- und Bußgeldverfahrens) wörtlich zu zitieren, sofern das Zitat einen wesentlichen Teil darstellt, was hier der Fall wäre.
Für den Vorwurf der Amtspflichtverletzung, so liest man, komme es gar nicht darauf an, ob die AfD zu Recht oder zu Unrecht als rechtsextremer Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextrem eingestuft werde. Entscheidend sei allein die Bewertung der AfD durch den Dienstherrn.5Für die Darlegung der Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung genügt dem Verfasser der Klageschrift ein einziges Zitat aus einer Pressemitteilung der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), der auch der Landesbischof der EKM Friedrich Kramer angehört, vom 19.03.2024. Die Beteiligung des Bischofs an einer Erklärung der Bischofskonferenz wird danach als offizielle Position der Landeskirche betrachtet. Die Amtspflichtverletzung von Martin Michaelis soll im Kern darin bestehen, dass er sich mit seiner Kandidatur zu dieser Bewertung der Kirchenleitung in Widerspruch gesetzt hat!
Man könnte denken, man habe sich verlesen, aber das Argument wird im Folgenden wiederholt und weiter ausgeführt: Allein maßgeblich für die dienst- und disziplinarrechtliche Problematik sei die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung. Dies verkenne der Beklagte. Es sei in einer pluralistischen Gesellschaft selbstverständlich sein gutes Recht, anderer Meinung als die Kirchenleitung zu sein, er könne dann aber nicht erwarten, dass er dann noch weiterbeschäftigt werde.
Noch einmal: Ob die AfD rechtsextrem ist oder nicht, soll egal sein, entscheidend ist allein die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung. Damit ist aber auch egal, ob die Bewertung durch die Kirchenleitung zutreffend ist oder nicht. Was wahr ist und was falsch, spielt keine Rolle mehr, entscheidend ist allein die Wahrheitsbehauptung der Kirchenleitung.
Das ist der absolute Triumph autoritären Denkens: Wer in einer grundlegenden oder von der Kirchenleitung für grundlegend erklärten Frage anderer Auffassung als die Kirchenleitung ist, hat keinen Platz mehr unter den kirchlichen Amtsträgern, ganz egal, ob die Kirchenleitung mit ihrer Auffassung Recht hat oder nicht. Unbedingte Folgebereitschaft gegenüber der Kirchenleitung ist das, worauf es für einen Pfarrer ankommt. Martin Luther hätte sich das nicht träumen lassen, weshalb es vielleicht nicht verwunderlich ist, dass dem Beklagten in der Klageschrift auch noch vorgehalten wird, dass er sich in dem Verfahren wiederholt auf Luther berufen hat.
Am Ende doch noch Rechtsnormen
Bis zu diesem Punkt kommt die Argumentation ohne jeden Hinweis auf eine rechtliche Norm aus, gegen die der Beklagte verstoßen haben soll. Das ist insofern nur konsequent, als mit ihr ja die Meinung der Kirchenleitung selbst zum Gesetz erklärt wird, das unbedingte Beachtung fordert. Und die Ansichten und Bewertungen der Kirchenleitung müssen sich ihrerseits offenbar auch weder an der Kirchenverfassung noch der sonstigen kirchlichen (Rechts-)Ordnung noch an der außerkirchlichen Realität, auf die sie sich beziehen, messen lassen. Recht und Realität sind überwunden, wenn es um die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung geht.
Dass vielleicht doch ein paar Paragrafen zitiert werden sollten, weil rechtliche Folgen in einer rechtlich verfassten Institution eine Rechtsgrundlage voraussetzen, ist dem Verfasser der Klageschrift am Ende dann doch noch eingefallen, weshalb es plötzlich heißt, der Beklagte habe gegen seine Dienstpflichten aus den §§ 3 Abs. 2, 26, 33 Abs. 2 und 34 PfDG.EKD und außerdem durch seine Weigerung, die Kandidatur zurückzuziehen, gegen § 58 Abs. 2 PfDG.EKD verstoßen. Eine nachprüfbare Subsumtion des Verhaltens des Beklagten unter diese Normen hält der Verfasser aber für überflüssig; er verweist insofern einfach auf Ausführungen im Ermittlungsbericht. Dies ist letztlich konsequent, wenn der eigentliche Vorwurf in der Verweigerung des Anschlusses an die Auffassung des Dienstherrn bestehen soll.
Es ist sicher nicht zu viel gesagt, dass mit dieser Argumentation, die sämtliche in der Evangelischen Kirche etablierten demokratischen Prinzipien souverän hinter sich lässt und die Kirche zu einer autoritären Institution erklärt, in der bedingungsloser Konformismus von den Pfarrern verlangt wird, ein spektakulärer Tiefpunkt erreicht ist. Sicher hat mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung, vielleicht sogar der Bischof, den Schriftsatz selbst gelesen, bevor er an das Gericht ging. Und dem- oder denjenigen ist offenbar nichts aufgefallen. Der Triumph des autoritären Denkens hat bei den Verteidigern der Schwächeren und der Menschlichkeit kein Störgefühl ausgelöst.
Ausblick
Was bedeutet das alles für den weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens gegen Martin Michaelis?
Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass ihm der moralisch-politisch-theologische Offenbarungseid, den die Kirchenleitung mit der Klageschrift geleistet hat, notwendigerweise nützen muss. Das Disziplinargericht hat die Frage, ob eine Kandidatur für die AfD eine Amtspflicht eines Pfarrers verletzt, eigenständig zu beurteilen. Es kann die Argumentation der Klageschrift mit einem Satz vom Tisch wischen und sodann eine eigene entwickeln, die die politische Realität nicht für irrelevant erklärt, wo es um politisches Handeln geht. Dabei bleibt aber zu hoffen, dass die Absurdität der Argumentation der Klage dem Disziplinargericht zu denken gibt und sich das Gericht als Reaktion darauf um eine vorurteilsfreie, gründliche und erschöpfende Prüfung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen bemüht.
Endnoten
- 1Um genau zu sein: Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch den Landeskirchenrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Lemke.
- 2Z. B. kann die Frage, welche Anforderungen „die glaubwürdige Ausübung des Amtes“ stellt und wann diese beeinträchtigt wird [§ 3 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD)] nicht einfach aus dem Beamtenrecht heraus beantwortet werden.
- 3Dazu näher in dem auf dieser Website veröffentlichten Artikel des Autors „Ausgrenzung im Namen des Herrn“.
- 4Man müsste an dieser Stelle die betreffenden Absätze der Klageschrift wörtlich zitieren, damit sich der Leser selbst davon überzeugen kann, dass die Darstellung in diesem Beitrag nichts überzeichnet. Dem steht aber die Vorschrift des § 353d Abs. 3 StGB entgegen, nach der es unter Strafandrohung verboten ist, aus einer Klageschrift eines Disziplinarverfahrens (oder Straf- und Bußgeldverfahrens) wörtlich zu zitieren, sofern das Zitat einen wesentlichen Teil darstellt, was hier der Fall wäre.
- 5Für die Darlegung der Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung genügt dem Verfasser der Klageschrift ein einziges Zitat aus einer Pressemitteilung der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), der auch der Landesbischof der EKM Friedrich Kramer angehört, vom 19.03.2024. Die Beteiligung des Bischofs an einer Erklärung der Bischofskonferenz wird danach als offizielle Position der Landeskirche betrachtet.
7 Kommentare
Zum Kommentar-Formular springen
Die Verfolgung des Martin Niemöller verlief nach dem Muster: Sind alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft, ist er eben ein persönlicher Gefangener. Menschen die sich nicht beugen, müssen eben gebrochen werden. Hierarchie pur.
Der Zeitgeist kann aufrechte Menschen, die ihre Stimme erheben, einfach nicht ertragen. Man darf sich schon fragen, auf welcher Seite der Brandmauer brennt es eigentlich … ?
Was früher einmal geschah, wird wieder geschehen. Und was Menschen getan haben, wird wieder getan: Es gibt nichts Neues unter der Sonne!
(Prediger 1, 9)
Man kann nur hoffen und annehmen, dass alle AfD-Mitglieder und -Wähler aus diesem Verein austreten, sofern nicht schon erfolgt. Der Verein selbst müsste, der Glaubwürdigkeit wegen, Kirchensteuern von AfD-nahen Bürgern ablehnen/rücküberweisen. Wer eine demokratische Partei – und das ist und bleibt die AfD – in eine derartige Position drängt, andererseits die Antifa gutheißt/hofiert, hat jedweden Anspruch verloren als einziger Verein die Mitgliedsbeiträge direkt vom Arbeitgeber abführen zu lassen, dieses Privileg ist zu entziehen, so schnell als möglich, weil Neutralität als Voraussetzung nicht erkennbar ist.
Ich stimme dem vorigen Kommentator voll und ganz zu.
Die „Kirche“ löst bei mir inzwischen ein Wechselbad der Gefühle aus, nur keine positiven mehr. Sie sind wie die „Blume im Wind“ und richten sich nicht mehr danach, das Evangelium zu verkündigen. Manchmal gelingt es mir, den Gottesdienst im Radio zu verfolgen, aber das ist leider schon Seltenheit.
Der Vorwurf lautet im Kern ja nicht einfach „Er ist AfD-nah“, sondern:
Er kandidierte als Parteiloser auf der AfD-Liste für den Stadtrat.
Er nahm diese Kandidatur trotz ausdrücklicher Aufforderung der Kirchenleitung nicht zurück.
Dadurch habe er gegen seine dienstlichen Pflichten als Pfarrer verstoßen.
Es ist zu kritisieren, dass die Klageschrift nicht tragend begründet, warum gerade die Kandidatur für die AfD eine Amtspflichtverletzung sein soll. In der Klageschrift wird letztlich gesagt: Maßgeblich sei die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung; indem Michaelis dieser Bewertung durch seine Kandidatur widersprochen habe, habe er seine Dienstpflichten verletzt.
Wenn das beanstandete Verhalten gerade die Kandidatur für die AfD ist, stellt sich die Frage, welches Merkmal dieser Partei die Kandidatur pflichtwidrig machen soll. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass nicht die objektive Unvereinbarkeit des politischen Engagements mit dem Pfarramt geprüft wird, sondern die Abweichung von der Position der Kirchenleitung als solche. Ist die Pflichtverletzung die Unterstützung einer als mit dem Pfarramt unvereinbar angesehenen Partei – oder besteht sie bereits darin, der Bewertung der Kirchenleitung zu widersprechen?
Ein kirchliches Disziplinarverfahren kann sich letztlich nicht darin erschöpfen, auf die Bewertung der Kirchenleitung zu verweisen. Gerade wenn die schwerste disziplinarrechtliche Maßnahme beantragt wird, ist eine nachvollziehbare rechtliche und theologische Herleitung zu erwarten, die einer gerichtlichen Prüfung standhält.
Die christliche Kirche war immer dogmatisch und autoritär. Mich überrascht die Entscheidung keinesfalls. Bereits die Apostel legten Wert auf verbindliche Lehre, Autorität und Disziplin. Eine echte liberale Demokratie in der Kirche zu suchen, ist naiv. Wir kennen alle die ziemlich schnelle Kooperationsbereitschaft der Kirchen mit verschiedenen Regimen. Heute ist die Kirche bunt, tolerant und divers, morgen wird sie bei Bedarf gern zur Inquisition zurückkehren, sobald sie anders instrumentalisiert wird. In diesem Sinne: „Es gibt nichts Neues unter der Sonne“.
„Bereits die Apostel legten Wert auf verbindliche Lehre, Autorität und Disziplin“ – das ist historisch so nicht richtig. Sie hatten keine „Autorität“ im Sinne einer Hierarchie, sondern rangen stets um Konsense und Kompromisse wie z.B. das Aposteldekret. Lies einfach nochmal den Galaterbrief von Anfang bis Ende und ergänzend gern 2. Korinther und Philipper – alles unstreitig authentische Paulusbriefe Aus der Zeit des Urchristentums. Das änderte sich erst im sogenannten Frühkatholizismus nach der endgültigen Trennung der Synagogen von den „Nazarenern“, da war das Bischofsamt eines von 3 Instrumenten, ohne staatliche Gewalt die Einheit der Weltkirche zu gewährleisten. Aber eben noch nicht in der Apostelzeit, wenn man sie nach (weltlichen) geschichtswissenschaftlichen Grundsätzen rekonstruiert.
Auch die authentischen Paulusbriefe enthalten entsprechende Züge. Ich möchte an dieser Stelle keine Zitatensammlung beginnen. Entscheidend ist: Eine Religion mit einem absoluten Wahrheitsanspruch ist notwendig dogmatisch und trägt damit autoritäre Elemente in sich. Die konkrete Ausprägung mag sich je nach Epoche unterscheiden, aber die Grundstruktur bleibt bestehen. Deshalb überrascht mich die beanstandete Vorgehensweise der Kirche keineswegs. Die Kirche ist längst auch eine politische Institution geworden und nur schwer noch mit der Vorstellung einer rein spirituellen Gemeinschaft oder gar des Leibes Christi in Einklang zu bringen. Kirchliche Karrieren funktionieren – ähnlich wie politische – häufig über Anpassung und Konformität, gelegentlich wohl auch nach dem Motto: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders.“ Das schützt allerdings nicht davor, am Ende lediglich einem anderen Dogma zu folgen. Eigentlich sollen m. E. die echten Geistlichen mit tiefem spirituellem Leben als letzte in die Politik gehen. Da jedoch bei den meisten dort der Geist ziemlich politisch geprägt ist, gelingt ein solcher Wechsel erstaunlich leicht. Die beiden „Berufsgruppen“ besaßen schon relativ früh immer ähnliche Eigenschaften. Eigentlich ist die Politik sogar von Klerus groß geworden. Ich möchte damit nur sagen, das überrascht mich nicht. Ich liebe selbst Romantik, aber nicht „institutionelle“, denn dort hört sie meistens auf.