„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Rechtsverweigerung als Selbst­verständlich­keit. Nachtrag zu „Ausgrenzung im Namen des Herrn“

Matthias Guericke

In dem Artikel „Ausgrenzung im Namen des Herrn“ von September 2025 wurde geschildert, wie die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) ihren Kampf gegen rechts, namentlich gegen die AfD, in die Gemeindekirchenratswahlen, die am 21.09.2025 stattfanden, hineingetragen hat. Über eine Regelung in einer Verordnung des Landeskirchenrates wurde den Gemeindekirchenräten die Möglichkeit eingeräumt, vor der Aufstellung der Kandidatenliste von den potentiellen Kandidaten die Abgabe einer sog. Kandidatenerklärung mit Zusatz zu verlangen, in der sie versichern, „keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz auf dem Gebiet der EKM als extremistisch eingestuft wird“.1In voller Länge lautet die Kandidatenerklärung mit Zusatz nach Muster F 03b:
 „Hiermit versichere ich, dass ich die Werte des christlichen Glaubens achte und mich für deren Verwirklichung einsetze. Ich stehe ein für das christliche Menschenbild, das alle Menschen als gleichwertige Geschöpfe Gottes ansieht. Daraus leitet sich die Menschenwürde ab. Deshalb vertrete ich keine ausgrenzenden oder menschenverachtenden Positionen und wahre die Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Ich versichere insbesondere, keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz auf dem Gebiet der EKM als extremistisch eingestuft wird.“
So sollte AfD-Mitgliedern eine Kandidatur bei den Wahlen verwehrt werden. Diese Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz (GKR‑GAV) ist aber, so wurde in dem Artikel weiter gezeigt, rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu dem übergeordneten Gemeindekirchenratsgesetz (GKR‑G) steht, in dem in § 11 Abs. 12§ 11 Abs. 1 GKR‑G lautet:
Der Gemeindekirchenrat fordert die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen. Der einzelne Vorschlag muss enthalten:
1. Name, Alter und Wohnanschrift des vorgeschlagenen Gemeindegliedes,
2. eine Aussage zur Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2,
3. eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes, dass es bereit ist, zur Wahl zu kandidieren, (Hervorhebung d. Verf.)
4. bei vorgeschlagenen Gemeindemitgliedern, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung der Sorgeberechtigten,
5. die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern.
abschließend — das heißt nicht durch eine Ausführungsverordnung erweiterbar — geregelt ist, was ein ordnungsgemäßer, von den Gemeindekirchenräten zu prüfender Wahlvorschlag enthalten muss. Von einer solchen Kandidatenerklärung mit Zusatz ist dort aber keine Rede.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Kandidaten, die sich geweigert haben, die entsprechende Erklärung zu unterzeichnen und deshalb nicht zur Wahl zugelassen wurden, im Wege der Wahlanfechtung gegen ihren Ausschluss vorgehen könnten. Von einem solchen Fall ist hier zu berichten. Es ist eine Geschichte fortlaufender Rechtsverweigerung, die geradezu beiläufig und mit der größten Selbstverständlichkeit geschieht.

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Jena hatte schon im Februar 2025 beschlossen, von den Kandidaten die besagte Erklärung zur Versicherung ihrer politischen Unbedenklichkeit zu verlangen. Joachim Schumann3Der Name wurde geändert; der richtige Name ist der Redaktion bekannt., ein engagiertes Gemeindemitglied, wollte für die Wahl in Jena kandidieren, weigerte sich aber, die Kandidatenerklärung abzugeben. Zur Begründung gab er an, er sei nicht Mitglied einer Partei, könne aber eine Erklärung, durch die Mitgliedern der AfD ihr passives Wahlrecht genommen werde und bei der sich die Landeskirche auf Äußerungen einer weisungsgebundenen Staatsschutzbehörde berufe, aus religiösen und aus Gewissensgründen nicht unterschreiben. Er könne nicht zustimmen, wenn Mitglieder der Kirche ausgegrenzt würden, die Kandidatenerklärung spalte die Kirche.

Schumann wurde daraufhin vom Gemeindekirchenrat Jena nicht in die Kandidatenliste aufgenommen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kreiskirchenrat4Der Kreiskirchenrat ist das leitende Verwaltungsorgan eines evangelischen Kirchenkreises. mit einem kurzen Brief und der Behauptung, der Gemeindekirchenrat habe „in keiner Weise gegen formale und inhaltliche Prinzipien unserer Kirchenverfassung verstoßen“ zurückgewiesen und auch die weitere Beschwerde zum Landeskirchenamt hatte keinen Erfolg. Die lapidare Begründung des Landeskirchenrats: Die Forderung der Kandidatenerklärung durch den Gemeindekirchenrat sei rechtlich zulässig und, da er die Erklärung nicht abgegeben habe, sei die Entscheidung des Gemeindekirchenrates und der Bescheid des Kirchenkreises nicht zu beanstanden. Und wörtlich: „Weitere inhaltliche Bewertungen oder Begründungen der rechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind an dieser Stelle nicht angezeigt.“

Nach den Gemeindekirchenratswahlen unternahm Joachim Schumann einen weiteren Anlauf. Er legte Wahlbeschwerde gemäß § 22 GKR‑G5 § 22 GKR‑G lautet:
Wahlanfechtung
(1) Gegen das Wahlergebnis kann binnen einer Woche nach seiner Bekanntmachung von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied Beschwerde eingelegt werden. Es kann dabei nur geltend gemacht werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
(2) Die Beschwerde ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, legt er diese mit den Wahlunterlagen und einer Stellungnahme dem Kreiskirchenamt vor. Dieses erarbeitet eine Empfehlung für den Kreiskirchenrat.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates ist weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
(4) Das Landeskirchenamt kann in Bewertung festgestellter Verstöße gegen die kirchliche Ordnung bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Es kann die Wiederholung der Wahl anordnen.
(5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
ein und berief sich dabei ausdrücklich auf die Argumentation aus dem Artikel „Ausgrenzung im Namen des Herrn“, dass die Vorschrift zur Kandidatenerklärung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV rechtswidrig und nichtig sei, weil sie gegen die abschließende Regelung für den Kandidatenvorschlag in § 11 GKR‑G verstoße. Da das Gemeindekirchenratsgesetz Teil der kirchlichen Ordnung sei, habe der Gemeindekirchenrat Jena mit der Forderung der Kandidatenerklärung und der Ablehnung seiner Kandidatur daher gegen die kirchliche Ordnung verstoßen, was mit der Wahlanfechtung geltend gemacht werden könne (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKR‑G). Die Wahl in Jena sei deshalb für ungültig zu erklären und unter Zulassung seiner Person als Kandidaten zu wiederholen.

Der Gemeindekirchenrat half, wie zu erwarten, der Beschwerde nicht ab (§ 22 Abs. 2 S. 2 GKR‑G). Zur Begründung wurde – immerhin! – mitgeteilt, dass der Gemeindekirchenrat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der GKR‑GAV gehabt und deshalb eine Prüfung der Rechtmäßigkeit weder durchgeführt noch veranlasst habe.

Nach der Nichtabhilfeentscheidung durch den Gemeindekirchenrat hatte der Kreiskirchenrat über die Beschwerde zu entscheiden. Der Kreiskirchenrat trifft seine Entscheidungen durch Beschluss,6S. Art. 46 Abs. 2 Kirchenverfassung der EKM (= KVerfEKM). Schumann hätte daher die Beschwerdeentscheidung als Beschluss mitgeteilt werden müssen. Was er erhielt, war aber ein Schreiben des Superintendenten7Superintendent heißt in der EKM und in einigen anderen evangelischen Landeskirchen der Pfarrer, dem die geistliche Leitung des Kirchenkreises übertragen ist. Er ist Vorsitzender des Kreiskirchenrates. des Kirchenkreises Jena vom 15.12.2025, in dem dieser mitteilte, dass der Kreiskirchenrat der Beschwerde nicht abhelfen könne. Zur Begründung wurde angegeben, die Beschwerdemöglichkeit nach § 22 GKR‑G richte sich gegen Verstöße des Gemeindekirchenrates bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, die Beschwerde sei aber mit angeblichen Verstößen des Landeskirchenrates gegen das GKR‑G bei der Beschlussfassung über die Ausführungsverordnung zum Gesetz begründet worden. Dies sei nicht Inhalt der Beschwerdemöglichkeit nach § 22 GKR‑G.

War das die Mitteilung eines Beschlusses des Kreiskirchenrates oder nur die Information über eine Rechtsauffassung? Da weder ein Beschlusstext mitgeteilt wurde, noch an welchem Tag der Kreiskirchenrat den Beschluss in seiner Sitzung gefasst haben soll, konnte man Ersteres ernsthaft bezweifeln. Davon abgesehen war verblüffend, mit welcher Selbstverständlichkeit die Begründung über die Argumentation in der Beschwerde hinwegging. Dass Schumann dargelegt hatte, dass der Gemeindekirchenrat mit der Forderung der Kandidatenerklärung mit Zusatz gegen § 11 GKR‑G und damit gegen die kirchliche Ordnung verstoßen habe, wurde einfach ignoriert. Offenbar war es ein für den Superintendenten undenkbarer Gedanke, dass die Verordnungen des Landeskirchenrates in einer Wahlbeschwerde von einem einfachen Gemeindemitglied auf den Prüfstand gestellt werden könnten.

Es blieb noch die weitere Beschwerde zum Landeskirchenamt (§ 22 Abs. 3 GKR‑G). Hierzu muss man Folgendes wissen: Das Landeskirchenamt, das die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt (Art. 63 Abs. 1 KVerfEKM), wird vom sog. Kollegium geleitet, dem der Präsident und die drei Dezernenten des Landeskirchenamts sowie der Landesbischof angehören (Art. 64 KVerfEKM). Die Mitglieder des Kollegiums gehören aber auch dem Landeskirchenrat an (Art. 62 KVerfEKM), der u. a. für den Erlass von Verordnungen zuständig ist und deshalb auch die Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz erlassen hatte. Das Kollegium als Leitungsorgan des Landeskirchenamtes hatte mit der Entscheidung über die weitere Beschwerde somit in eigener Sache zu entscheiden, ob § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV mit § 11 GKR‑G zu vereinbaren und damit die Forderung der Kandidatenerklärung mit Zusatz rechtmäßig war. Vielleicht hätte man erwarten können, dass diese Rolle als Richter in eigener Sache, auf die Schumann auch in seiner Beschwerdebegründung hingewiesen hatte, zumindest zu besonderer Sorgfalt bei der Entscheidung Anlass geben würde. Das war aber nicht der Fall.

Mitte Januar erhielt Joachim Schumann ein von Oberkonsistorialrat Andreas Haerter, einem Juristen, unterzeichnetes Schreiben des Landeskirchenamts, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Beschwerde zulässig, aber unbegründet sei. Hatte Schumann seine Beschwerde auf neun Seiten ausführlich begründet, reichten dem Landeskirchenamt dafür eineinhalb Seiten.

Auf den Einwand, mit dem Schreiben des Jenaer Superintendenten vom 15.12.2025 sei ihm gar kein Beschluss mitgeteilt worden, weshalb bezweifelt werde, dass der Kreiskirchenrat überhaupt einen Beschluss gefasst habe, wurde mitgeteilt, man habe sich vergewissert, dass der Kreiskirchenrat in seiner Sitzung vom 03.12.2025 einen solchen Beschluss gefasst habe und dieser sei ihm auch vom Superintendenten ordnungsgemäß mitgeteilt worden.

In der Sache wurde zunächst ausgeführt, dass der Gemeindekirchenrat Jena entsprechend der kirchlichen Ordnung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV eine Kandidatenerklärung nach dem Muster F 03b oder F 04b zur Voraussetzung für die Kandidatur gemacht habe. Und weiter wörtlich:

„Zur kirchlichen Ordnung gehören Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen. Der Gemeindekirchenrat hat also bei der Vorbereitung und Durchführung (der Wahl; Anm. d. Verf.) nicht gegen die für ihn geltende kirchliche Ordnung verstoßen. Ob die durch Landeskirchenrat und Landeskirchenamt getroffenen Regelungen in deren jeweiliger Zuständigkeit lagen, kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 22 GKR‑G sein. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 GKR‑G kann deshalb nicht festgestellt werden.“

Diese Argumentation muss man durchbuchstabieren: Ob der Landeskirchenrat mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV seine Kompetenzen überschritten hat, kann angeblich – dies ist eine unbegründete und durch nichts zu begründende Behauptung – nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 22 GKR‑G sein. Wenn man aber nicht prüfen darf, ob § 6 Abs. 3 Nr. 2 GKR‑GAV im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 GKR‑G steht, kann – und diese Folgerung ist noch konsequent – ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 GKR‑G nicht festgestellt werden. Und wenn ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 GKR‑G nicht festgestellt werden kann, – hier ist dann allerdings Schluss mit der Logik – hat der Gemeindekirchenrat auch nicht gegen die kirchliche Ordnung verstoßen.

Logisch zulässig wäre an dieser Stelle allein gewesen, zu schreiben: Wenn ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 GKR‑G durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 GKR‑GAV mangels Prüfung nicht festgestellt werden kann, dann kann auch nicht festgestellt werden, ob der Gemeindekirchenrat mit der Forderung der Kandidatenerklärung gegen § 11 Abs. 1 GKR‑G und damit gegen die kirchliche Ordnung verstoßen hat. Allerdings wäre dies ein unmöglicher Schluss, denn die Frage, ob ein Verstoß gegen die kirchliche Ordnung vorliegt, kann bei der Prüfung der Wahlanfechtung nicht offenbleiben.

Den logischen Widerspruch, der aus der Behauptung folgt, die Rechtmäßigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV könne und dürfe im Wahlanfechtungsverfahren nicht geprüft werden, versucht der Verfasser der Beschwerdeentscheidung offenbar damit abzumildern, dass er von der für den Gemeindekirchenrat geltenden Ordnung schreibt: Wenn die Rechtmäßigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑G nicht zu prüfen ist, auch nicht durch den Gemeindekirchenrat, dann soll die Norm offenbar „für ihn“ gelten, auch wenn sie möglicherweise rechtswidrig ist. Das führt aber auch nicht weiter, denn erstens gilt eine nichtige Regelung für niemanden, auch nicht für den, der sie nicht geprüft hat, und zweitens gilt „für ihn“, den Gemeindekirchenrat, ja auch § 11 Abs. 1 GKR‑G, und wenn die Forderung der Kandidatenerklärung dagegen verstößt, liegt auch „für ihn“ ein Verstoß gegen die kirchliche Ordnung vor.

Dass die Behauptung, eine Norm der Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz könne nicht Gegenstand der Prüfung einer Wahlanfechtung sein, somit in unheilbare Widersprüche führt und seine Begründung deshalb in keiner Weise überzeugen kann, ist offenbar auch Oberkonsistorialrat Haerter nicht verborgen geblieben, weshalb er noch eine Ergänzung („Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, …“) nachgeschoben hat. Darin erklärt er, dass der Landeskirchenrat gem. § 37 Abs. 1 GKR‑G zum Erlass von Ausführungsbestimmungen berufen sei und das Landeskirchenamt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV ein Muster für die Erklärung zu erstellen gehabt hätte. Alle Gremien hätten daher „in der Hierarchie der Normen ihre Verantwortung wahrgenommen“. Daraus folgt für ihn: „Die Regelungen des GKR‑GAV sind keine unzulässigen ausführenden Regelungen“, was wohl soviel heißen soll wie: § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV ist rechtmäßig. Mit der Behauptung, weil der Landeskirchenrat (allgemein) zum Erlass von Verordnungen berufen sei, sei auch die (konkrete) Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR‑GAV rechtmäßig, wird aber einem Fehlschluss nur ein weiterer hinzugefügt.

Und das war es dann auch. Den Abschluss bildet die Rechtsbehelfsbelehrung: „Nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Gemeindekirchenratsgesetz entscheidet das Landeskirchenamt in Wahlangelegenheiten endgültig. Eine weitere Beschwerde ist somit nicht zulässig.“

Die Richter in eigener Sache haben entschieden, dass sie mit der Regelung über die Kandidatenerklärung in der Ausführungsverordnung keinen rechtlichen Fehler gemacht haben und dass, selbst wenn sie einen Fehler gemacht hätten, es für davon Betroffene jedenfalls keine Möglichkeit gibt, rechtlich dagegen vorzugehen. Diese wie eine Selbstverständlichkeit behauptete Rechtlosigkeit des einzelnen Gemeindemitglieds bei der Wahlanfechtung ist dann offenbar: die kirchliche Ordnung.

Endnoten

  • 1
    In voller Länge lautet die Kandidatenerklärung mit Zusatz nach Muster F 03b:
     „Hiermit versichere ich, dass ich die Werte des christlichen Glaubens achte und mich für deren Verwirklichung einsetze. Ich stehe ein für das christliche Menschenbild, das alle Menschen als gleichwertige Geschöpfe Gottes ansieht. Daraus leitet sich die Menschenwürde ab. Deshalb vertrete ich keine ausgrenzenden oder menschenverachtenden Positionen und wahre die Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Ich versichere insbesondere, keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz auf dem Gebiet der EKM als extremistisch eingestuft wird.“
  • 2
    § 11 Abs. 1 GKR‑G lautet:
    Der Gemeindekirchenrat fordert die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen. Der einzelne Vorschlag muss enthalten:
    1. Name, Alter und Wohnanschrift des vorgeschlagenen Gemeindegliedes,
    2. eine Aussage zur Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2,
    3. eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes, dass es bereit ist, zur Wahl zu kandidieren, (Hervorhebung d. Verf.)
    4. bei vorgeschlagenen Gemeindemitgliedern, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung der Sorgeberechtigten,
    5. die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern.
  • 3
    Der Name wurde geändert; der richtige Name ist der Redaktion bekannt.
  • 4
    Der Kreiskirchenrat ist das leitende Verwaltungsorgan eines evangelischen Kirchenkreises.
  • 5
    § 22 GKR‑G lautet:
    Wahlanfechtung
    (1) Gegen das Wahlergebnis kann binnen einer Woche nach seiner Bekanntmachung von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied Beschwerde eingelegt werden. Es kann dabei nur geltend gemacht werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
    (2) Die Beschwerde ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, legt er diese mit den Wahlunterlagen und einer Stellungnahme dem Kreiskirchenamt vor. Dieses erarbeitet eine Empfehlung für den Kreiskirchenrat.
    (3) Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates ist weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
    (4) Das Landeskirchenamt kann in Bewertung festgestellter Verstöße gegen die kirchliche Ordnung bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Es kann die Wiederholung der Wahl anordnen.
    (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  • 6
    S. Art. 46 Abs. 2 Kirchenverfassung der EKM (= KVerfEKM).
  • 7
    Superintendent heißt in der EKM und in einigen anderen evangelischen Landeskirchen der Pfarrer, dem die geistliche Leitung des Kirchenkreises übertragen ist. Er ist Vorsitzender des Kreiskirchenrates.

8 Kommentare

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    • Rainer Möller auf 11. April 2026 bei 16:36
    • Antworten

    Es würde sich noch ein Vergleich anbieten: Sind unter deutschchristlichen Konsistorien auch Bekenntnischristen von der Zulassung zu Gemeindeämtern ausgeschlossen worden? Und wenn ja: vielleicht mit ähnlichen zirkulären Begründungen („Wir dürfen das, weil wir das dürfen“ und „Was schert uns das Geschwätz der Kirche von gestern?“)?

    • Ingo Neitzke auf 28. März 2026 bei 22:39
    • Antworten

    Um den Marsch in die immer übler werdende De-Facto-Rechtlosigkeit bzw. Rechtsverweigerung wenigstens zu stoppen, ist Empörungsjournalismus nicht ausreichend. Die Ausgrenzung alias Spaltung sollte immer gruppenübergreifend, gesamtgesellschaftlich angeprangert werden.

    Spaltung ist der Schlüssel für unendliche, gottähnliche Macht, nicht nur in der Kirche. Genauer:
    Die „Spielregel“ „Spalte, teile und herrsche.“ als Mikrogruppe über Milliarden.

    Der aus dem Amt gemobbte Ex-Geheimdienstchef RA Hans-Georg Maaßen, ein Gegner der Spalt-, Ausgrenz- und Brandmauer, sagt klipp und klar, dass im Beamtenapparat weder von unten noch von oben ein Wandel realistisch erwartet werden kann.

    Und zum Ukraine-Iran-Zusammenhang: „… wir müssen nicht bei jedem Krieg, der irgendwo stattfindet, Partei ergreifen.“
    Die Aussage ist ein starker, mutiger Kontrast zu // archive.md/Xc9JO

    Und: „Ich sehe, dass die Meinungsfreiheit an allen Ecken und Enden angegriffen wird … Merz … Baumeister der Brandmauer … immer weiter ausgebaut … der überwiegende Teil der Bevölkerung will diese Brandmauer nicht …“
    Aber der Dr. Josef Schuster will sie — > // archive.md/4IJ90
    Interessantes Verständnis von Mehrheitsdemokratie beim ZentralratDerJuden.de.

    Gesamtes Interview:
    26.3.2026 • 06:30 Minuten: Die Patrioten dürfen sich nicht spalten
    https://auf1.tv/nachrichten-auf1/hans-georg-maasen-die-patrioten-duerfen-sich-nicht-spalten

    • Torben B. auf 24. März 2026 bei 19:45
    • Antworten

    Über kirchenrechtlichen Auseinandersetzungen schwebt Art. 140 GG, wonach Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbst verwalten. Das Bundesverfassungsgericht misst dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht eine kaum zu unterschätzende Bedeutung bei und hat in der Vergangenheit beispielsweise wiederholt Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht zu kirchlichen Arbeitsverhältnissen aufgehoben. Für Ehrenamtliche, die nicht zur Wahl zum Gemeindekirchenrat zugelassen wurden, kann das bedeuten, dass sie viel Zeit und Herzblut in eine, wie im Artikel beschriebene Auseinandersetzung investieren, ohne am Ende die Möglichkeit zu haben, die kirchliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht prüfen lassen zu können.

    Wäre ich von einem solchen Fall betroffen, würde ich mir angesichts der unsicheren Erfolgsaussichten und der äußerst begrenzten Möglichkeit, eine negative Entscheidung durch ein staatliches Gericht prüfen lassen zu können, den Aufwand für eine solche Auseinandersetzung ersparen.

  1. Kirchen und Glauben sind zwei unterschiedliche Ebenen, für Glauben benötigt man keine Gebäude und großen Pomp und Brimborium, dafür reicht das Individium welches ihn lebt, von Herzen und von innen. Die Kirchen waren schon immer auf Reichtümer und Vereinnahmung aus. Viele Kirchgänger wollen einfach gesehen werden, damit man sie wahrnimmt und „richtig“ einordnet. Scheinheiligkeit, Heuchelei und Doppelmoral haben häufig dort ihren Ursprung. Die letzten Jahre haben die Kirchen gezeigt wo sie stehen, die Quittung erfolgte zunehmend: Austritte aus diesem Verein, der als einzige Institution den Mitgliedsbeitrag direkt vom Lohn zugeführt bekommt, einmalig auf der Welt. Vielleicht war die Kirche tatsächlich mal ein Zufluchtsort für manche Seelen, sie hat es aber erfolgreich geschafft sich selbst zu diskreditieren. Sicherlich zum Nachteil tatsächlich gläubiger und seelsorgerischer „Angestellter“, denen das Verhalten der „Oberen“ bestimmt nicht gefällt und die mit Sorge den Untergang betrachten. Es ist wie in der Politik, jene mit Durchblick, Charakter und Menschlichkeit sitzen auf der Reservebank. […]

  2. Beim Thema Frieden versagt die Institution Kirche schon jetzt auf ganzer Linie. Das 5. Gebot hat die Kirche vergessen und huldigt den jeweiligen Göttern der Politik. Die Kirche aus der DDR-Zeit gibt es nicht mehr. Die (jungen) Menschen bekommen von der heutigen Kirche keinerlei Schutzschild. Aber vielleicht ist dieser Niedergang der Kirche notwendig, damit sich Christen dezentral in kleinen Gemeinschaften neu zusammenfinden ohne institutionellen Wasserkopf. Nicht nur ich bin in der Corona-Zeit ausgetreten.

    • Dr Heiner Keltsch auf 22. März 2026 bei 15:47
    • Antworten

    Da steht wieder Kirchenrecht gegen die staatlichen Gesetze!

    • Erich Zielkowski auf 22. März 2026 bei 11:38
    • Antworten

    Otto von Corvin, Der Pfaffenspiegel: „In jedem Pfaffen steckt immer ein kleiner Papst. „.

    Oder nach mir, dass es wohl einen diametralen Unterschied zwischen Glaube und Glaubensverwaltung gibt. Um mit Gott zu sein bedarf es keiner Kirche.

  3. Ich bin mit meiner ganzen Familie bereits ausgetreten! Für eine Kirche, die Menschen ausgrenzt, diskriminiert und eben NICHT das Evangelium zur Grundlage ihres Handelns macht, zahle ich keine Kirchensteuer. Die merken es erst, wenn so viele Menschen ausgetreten sind, dass die Herren und Damen in Erfurt und Magdeburg ihre üppigen Bezüge nicht mehr finanzieren können.

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