„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Asyl, ein Recht ohne Grenzen? Der Europäische Gerichtshof gewährt Afghaninnen unbegrenzt Asyl

Manfred Kölsch

Der Sachverhalt

In seiner Mitteilung vom 12.01.2026 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge für das Jahr 2025 bekannt gegeben, gegliedert nach Nationen, nach Erstanträgen und Folgeanträgen. Für Afghanistan sind 40.132 Folgeanträge nach § 71 Asylgesetz (AsylG) gestellt worden. Das sind 62,6 % aller 64.104 von Afghanen gestellten Asylanträge. So wurden allein im Dezember 2025 insgesamt (alle Länder umfassend) 6.531 Erst- und 4.094 Folgeanträge (62,69 % aller Anträge) gestellt. Das BAMF stellt fest, dass damit die Folgeanträge im Vergleich zum Vorjahreswert um 166,2 % gestiegen sind.

Nach § 71 AsylG kann eine Person nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellen. Für ein erfolgreiches Folgeverfahren müssen neue „Elemente oder Erkenntnisse“ vorliegen, die „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.“ Dazu zählen eine Lageänderung im Herkunftsland oder sonstige Umstände, die sein individuelles Verfolgungsschicksal betreffen. Es ist anerkannt, dass auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein „neues Element“ sein kann. (EuGH, Urteil v. 08.02.2024 – C-216/22-, juris, Rn. 40 f.).

Ursache dieses Anstiegs der Folgeanträge von Afghaninnen im Jahre 2025 ist nach Ansicht des BAMF das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vom 04.10.2024. Gestützt auf diese Entscheidung des EuGH werden sämtliche 40.132 Folgeanträge von Afghaninnen erfolgreich mit dem angestrebten Flüchtlingsstatus (mindestens subsidiärem Schutz) enden.

AH ist eine im Jahr 1995 geborene afghanische Staatsangehörige. Sie hat vorgetragen, ihr Vater habe sie verkaufen wollen. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter in den Iran geflohen. 2015 reiste sie in Österreich ein. FN ist eine im Jahr 2007 geborene afghanische Staatsangehörige, die nie in Afghanistan gelebt hat. AH und FN stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden von dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  abgelehnt. Bei AH wurde zur Begründung ausgeführt, deren Geschichte sei nicht glaubwürdig und bei FN hieß es, sie sei in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. Das im Beschwerdeverfahren angerufene österreichische Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren ausgesetzt und diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Begründung der Vorlage

Gefragt wurde erstens, ob Maßnahmen der Taliban in Afghanistan einzeln oder kumulativ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/95/EU als Verfolgungsmaßnahmen gemäß Art. 1 Abschnitt A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) gelten können. Das vorlegende Gericht wollte zweitens wissen, in welchem Umfang die nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorzunehmende individuelle Prüfung jedes Asylantrags vorzunehmen sei.

Als Maßnahmen der Taliban gegen Frauen in Afghanistan wurde von dem vorlegenden Gericht angegeben:

Frauen werde die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt. Es gebe keinen rechtlichen Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Allgemein seien Frauen rechtlos der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt. Einer Erwerbstätigkeit könnten Frauen nicht bzw. nur in eingeschränktem Maße zu Hause nachgehen. Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen wie zu Bildung sei Frauen erschwert bzw. verwehrt. Die Bewegungsfreiheit in der Öffentlichkeit sei eingeschränkt. Ihren Körper, einschließlich ihres Gesichts, müssten sie in der Öffentlichkeit vollständig bedecken. Sie dürften keinen Sport betreiben.

Begründung der Entscheidung des EuGH

Zur Beantwortung der ersten Frage prüft der EuGH das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/95/EU.

Er verweist darauf, dass die Erwägungsgründe 4 und 16 der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich auf die am 28.07.1951 in Genf unterzeichnete Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nehmen. Nach dieser Konvention und Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellten die beiden Antragstellerinnen Flüchtlinge dar, weil sie wegen ihres Geschlechts und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen müssten. Das Vorgehen der Taliban gegen Frauen stelle nach Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 des am 11.05.2011 in Istanbul geschlossenen Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Istanbul) eine Verfolgung und Diskriminierung der Frau dar. Durch Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei vorliegend in die Auslegung auch mit einzubeziehen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das von den Vereinten Nationen am 18.12.1979 beschlossen wurde und am 03.09.1981 in Kraft getreten ist (CEDAW). Durch Art. 3, 5, 7, 10 und 16 CEDAW sollten gerade die Diskriminierungen verhindert werden, denen die beiden Antragstellerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wären, wie: geschlechtsspezifische Gewalt, zur Eheschließung gezwungen zu werden, keinen Glauben frei wählen zu können, Absprechen einer eigenen politischer Meinung, fehlende Gleichstellung von Mann und Frau, Fehlen einer freien Wahl im Bereich der Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum. Alles Diskriminierungen, die auch die Richtlinie 2011/95/EU verhindern solle. (vgl. 16. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)).

Diese Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan stellen nach dem EuGH durch ihre Art und Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte von Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Schon einzelne Maßnahmen, wie Zwangsverheiratung, stellten eine Form der Sklaverei nach Art. 4 EMRK dar und die geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt sei eine nach Art. 3 EMRK verbotene Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Die übrigen in Afghanistan praktizierten Maßnahmen gegen Frauen (fehlender Zugang zur Gesundheitsfürsorge, politischem Leben und Bildung, Verbote Sport zu betreiben, Behinderung der Bewegungsfreiheit oder der Freiheit sich zu kleiden erreichen nur in ihrer Gesamtschau eine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts nach Art. 9 Abs. 1, lit. a und b der Richtlinie 2011/95/EU; § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. In ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung erreichen sie den Schweregrad, um eine Verfolgung i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU annehmen zu können.

Zur Beantwortung der zweiten Frage betont der EuGH zunächst, dass Asylanträge nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU objektiv, unvoreingenommen und individuell zu prüfen seien. Nach Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 sind dabei auch aktuelle Informationen des Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der europäischen Flüchtlingsagentur (UNHCR) sowie sonstiger internationaler Menschenrechtsorganisationen über die aktuelle Lage in den Herkunftsländern heranzuziehen. Der EuGH legt im vorliegenden Fall Wert auf die Feststellung, dass die nationalen Behörden den Umfang der individuellen Prüfung den konkreten Umständen und Besonderheiten des Einzelfalles anpassen können.

Im Falle afghanischer Frauen stehe jedoch, wegen der bekannten Umstände, unter denen Frauen in Afghanistan leben müssten, bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ungeprüft fest, dass sie in diesem Land diskriminierenden Maßnahmen i. S. v. Art. 9 Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt seien bzw. bei Rückkehr ausgesetzt sein würden.

Entscheidungsergebnis

Auf die Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts hat nach alledem der EuGH in seinem Urteil vom 04.10.2024 entschieden:

Afghaninnen sind unter der Herrschaft der Taliban in Afghanistan diskriminierenden Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ausgesetzt. Die nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95/EU vorgeschriebene individuelle Prüfung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz kann sich verkürzen auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit und deren Geschlecht.

Nach dieser Entscheidung war es unerheblich, ob das von AH geschilderte Verfolgungsschicksal erlogen oder FH, die nie in Afghanistan gewohnt hatte, dort keiner Verfolgung ausgesetzt war.

Mögliche praktische Konsequenzen dieser Entscheidung

Hatten sich die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR sowie die europäische Asylgesetzgebung schon bisher weit von der ursprünglichen Zielrichtung der Genfer Flüchtlingskonvention entfernt, so stellt diese Entscheidung einen weiteren Schritt Europas dar, sich für Menschenrechte und Menschenwürde nach europäischen Maßstäben global verpflichtet zu erklären.

Pro Asyl, die Tagesschau und das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßen diese Entscheidung. Der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein empfiehlt in einer „Handreichung für die Beratungspraxis“ allen Afghaninnen, die in Deutschland mit nationalem Abschiebungsverbot oder subsidiärem Schutz leben, einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen. Anwaltliche Veröffentlichungen unterlassen nicht den Hinweis, dass durch diesen „bedeutenden Fortschritt“ der Rechtsprechung auch Familienangehörige erfolgreich Asylanträge stellen könnten.

Vergessen wird bei aller Begeisterung, dass durch diese eingegangene erweiterte humanitäre Verpflichtung ein Staat unter Missachtung seiner Souveränität gezwungen wird, bestimmte Menschen aufzunehmen. Überlegenswert ist offensichtlich nicht, dass diese Gerichtsentscheidung möglicherweise den Willen und die Entscheidung derjenigen außer Kraft setzt, die die humanitäre Leistung erbringen sollen.

Durch diese das Asylrecht überdehnende Entscheidung des EuGH wird sich die Zahl der Asyl verlangenden Afghaninnen bzw. solcher, die Folgeanträge stellen, markant erhöhen. Ob die Hälfte der afghanischen Bevölkerung als Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1, lit. d der Richtlinie 2011/95/EU; § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden kann, wird der EuGH sicherlich bei nächster Gelegenheit entscheiden. Sollte die „soziale Gruppe“ als Anknüpfungspunkt verneint werden, hätte circa die Hälfte der afghanischen Bevölkerung einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG. Aber nicht nur in Afghanistan, sondern auch in anderen Gegenden der Welt werden systematisch und dauerhaft Frauen unterdrückt und diskriminiert. Unsere von einer Minderheit der Weltbevölkerung vertretenen Maßstäbe auf die ganze Welt ausdehnen zu wollen, führt letztlich zu absurden, gänzlich unerträglichen praktischen Ergebnissen. Der Tragweite dieser Entscheidung sind wir uns nur deshalb nicht bewusst, weil sich die daraus ergebenden Anspruchsberechtigten bisher noch nicht auf den Weg zu uns gemacht haben. Man ist nicht mehr weit davon entfernt, Millionen von Uiguren, Menschen aus Nordkorea oder manchen afrikanischen Staaten aufzunehmen. Konnte man nicht den Vorwurf in der deutschen Presse lesen, Ägypten habe seine Grenzen für Palästinenser geschlossen, obwohl es die Genfer Flüchtlingskonvention unterschrieben habe? Was würden wir der Meinung eines Ägypters entgegensetzen, falls er sagen würde: Wir können die drangsalierten Palästinenser alle nach Europa schicken, am besten nach Deutschland, dem Land, in dem die Menschenwürde geachtet und die Menschenrechte gelebt werden?

Diskussion der Entscheidung des EuGH

Zur Entwicklung des Asylrechts

Politische Entscheidungen haben sich in den Jahren von 1989 bis 2015, im Zusammenwirken mit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte von der ursprünglichen Intention zur Asylgewährung abgewendet.

Als die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 unterzeichnet wurde, erfasste sie nur aus Europa stammende Personen, die in einem anderen Land lebten. Die damals Millionen vor den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Indien und Pakistan Flüchtenden sollten gerade nicht erfasst werden. Als 1967 die zeitlichen und räumlichen Grenzen der GFK durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. 1969 II S. 1294, aufgehoben wurde, ging damit immer noch keine allgemeine Aufnahmegarantie einher. Weder waren Asylverfahren Gegenstand dieses Protokolls noch erfasste es Kriegsflüchtlinge. Wegen der Unbestimmtheit der GFK entwickelte sich die Staatspraxis ungeordnet und mit unterschiedlicher Motivation. Flüchtlinge aus Osteuropa wurden in der Zeit des kalten Krieges sicher auch in der Gewissheit der Überlegenheit des kapitalistischen Systems aufgenommen. Fluchtbewegungen in Afrika versorgte die UNHCR leidlich direkt in den betroffenen Ländern. Eine markante Ausdehnung des ursprünglichen Asylrechts brachte der 2004 einstimmig gefasste Beschluss der EU-Staaten, den jetzt in § 4 AsylG geregelten „subsidiären Schutz“ einzuführen. Diesen in der GFK nicht vorgesehenen Schutzstatus erhalten in Deutschland die meisten Syrer. Hand in Hand ging damit eine das ursprüngliche Asylrecht sprengende Rechtsprechung des EGMR. Das zunächst nur wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung (§ 4 Abs. 1, S. 2 AsylG; § 60 Abs. 5 AufenthaltsG i.V. m. Art. 3 EMRK) anerkannte Zurückweisungsverbot (Refoulement-Verbot: Soering-Urteil des EGMR vom 07.07.1989 – 14038/88) wurde nach und nach auf Bürgerkriege (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG) und sonstige Gefährdungen ausgeweitet. Deutsche Gerichte sind sehr großzügig mit der Zuerkennung von Abschiebungsverboten wegen extrem schlechter Lebensbedingungen. Bis 2010 durften im Rahmen des sog. Dublin-Systems Asylsuchende in andere EU-Staaten (als Ersteinreise-Länder) überstellt werden, ohne gerichtliche Zustimmung. 2011 änderte der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 und 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 seine bis dahin geltende Rechtsprechung. Seitdem überprüfen Gerichte in Europa in tausenden von Fällen beabsichtigte Rückführungen. Sie entscheiden darüber, ob einer Rückführung nicht die Lebensbedingungen z. B. in Griechenland oder Bulgarien entgegenstehen. Es mag statistisch belegbar sein, dass Eilanträge und Klagen gegen Dublin-Beschwerden meistens erfolglos sind. Abgelehnte Asylantragsteller bleiben dennoch regelmäßig in Deutschland, weil sie nicht in die Ersteinreiseländer abgeschoben werden und die Zuständigkeit – nicht zuletzt wegen der Dauer der Rückführungs-Beschwerdeverfahren – nach 6 Monaten gemäß Art. 29 Abs. 2, S. 1 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Letztlich: Wer hindert gesetzmäßig Abgeschobene, wieder nach Deutschland einzureisen?

Das sog. Refoulement-Verbot „wegen Folter und unmenschlicher Behandlung“ fand seine Erweiterung auf Bürgerkriege und weitere Gefährdungen. Art. 19 der Charta formuliert weitere Gründe für ein  Abschiebeverbot. Abschiebeverbote wegen extrem schlechter Lebensbedingungen lässt der EGMR nur in Ausnahmefällen zu. Deutsche Gerichte vergeben diese großzügig an Afghanen, auch an junge alleinstehende und gesunde Männer, (z. B. Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023, Az. 11 S 1329/20). Das betrifft ungefähr die Hälfte der in Deutschland lebenden Afghanen. (Thym, FAZ 07.09.2024)

Die ausufernde Asylrechtsprechung von EGMR und EuGH untergräbt die einzelstaatliche Souveränität. Dabei soll nicht übersehen werden, dass die EU-Mitgliedstaaten 1997 mit dem 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam die Kompetenz zur Harmonisierung des Asylrechts der EU übertragen haben. Das war und ist ganz im Sinne der in dem gegebenen Umfang und Verbissenheit wohl ausschließlich in Deutschland vertretenen Vorstellung von einer Zeitenwende, mit der das Ende der Nationalstaaten bevorstehe. Die Nationalstaaten hätten in der Europäischen Union aufzugehen. Insofern wurden konsequenterweise die Grenzen geöffnet und die Rechtsstellung von Ausländern derjenigen von Inländern deutlich angenähert.

Andere EU-Länder praktizieren ihre Souveränität weiter, indem sie sich z. B. nicht an das Refoulement-Verbot halten. Spanien, Polen und Griechenland z. B. betreiben einen harten Grenzschutz. Dort entscheiden die nationalen Gerichte großzügig über die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hinwegsehend. Von der Asylpolitik anderer Industriestaaten wie Australien, Kanada und Japan gar nicht erst zu sprechen.

Allein Nachdenken über eine Reform wird geächtet

Die Zeitenwende ist nun, entgegen allem Harmoniebedürfnis, da. Mit dem Angriff Russlands gegen die Ukraine ist der Krieg nach Europa zurückgekehrt. Dass Amerika mehr und mehr zum Gegner Europas wird und europäische Interessen in der Welt untergräbt, ist für viele überraschend. Es ist eine Zeitenwende mit der Verfolgung nationalstaatlicher Interessen. Dieser Richtungswechsel hat jedoch bisher noch keine durchgreifenden Änderungen der weiterhin global orientierten europäischen Asylpolitik und -rechtsprechung nach sich gezogen. Wie die Entscheidung des EuGH vom 04.10.2024 zeigt, soll Europa weiter mit gutem Beispiel vorangehen und globales Elend und Unrecht durch Aufnahme der Verfolgten lindern.

Die Grundidee der GFK muss unter den eingetretenen unhaltbaren Verhältnissen in den einzelnen Ländern der EU neu durchdacht werden. Der Begriff Menschenrechte bedarf einer den gegenwärtigen Verhältnissen angepassten Neuinterpretation. Die Hindernisse sind zahlreich, die allein ein Nachdenken über eine grundsätzliche Revision des Asylrechts erschweren.

Eine Änderung werden die zahlreichen direkten und indirekten Nutznießer der Ausweitung des ursprünglichen Asylrechts zu verhindern suchen. Beispielhaft wird auf die Diakonie, das Service-Unternehmen der EKD, aufmerksam gemacht. Sie betreibt zahlreiche von Steuerpflichtigen bezahlte Flüchtlingsquartiere. Warum sollte die EKD dieses erfolgreiche Geschäftsmodell aufgeben? Durch den Hinweis, sie handele aus christlicher Nächstenliebe, soll Kritikern der Wind aus den Segeln genommen werden. Gegenüber manchem Mahner aus den eigenen Reihen spielt erkennbar die Tugend der Nächstenliebe keine Rolle.

Jeder Diskussionsbeitrag zur Änderung der Asylpolitik wird von Gegnern als menschenrechtswidrig disqualifiziert. Durch die Berufung auf universell geltende Menschenrechte bekommt die Rechtsprechung den Anschein von Unumstößlichkeit. Viele sind der Ansicht, Zweifel an der bisherigen Auslegung dessen was unter Menschenrechten zu verstehen sein könnte, stelle einen Rückfall in vorzivilisatorische Zeiten dar.

Einer Änderung des Asylrechts stehen die europäische Gesetzgebung, der EuGH, der EGMR, die EMRK, die Charta und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege. Das gesamte Asylrecht stellt mit seinen unablässigen Änderungen und seinen zum Teil generalklauselartigen Begriffen zur Zeit ein Regelungsdickicht dar, das vor einer Reform Schutz bietet.

Parallel mit jeder neuen erweiternden Regelung des Asylrechts entwickelt sich eine besondere Sensibilität für Dinge, die mindestens mit gleicher Berechtigung ebenfalls geregelt werden müssten. Bürger wünschen sich deshalb oft eine Veränderung mit zahlreicheren Regeln, nicht zuletzt deswegen, weil die Zunahme der Regelungsdichte ihnen vermeintliche Handlungssicherheit garantiert. Ist der Einzelne von einem Problem betroffen, fragen viele von ihnen sich deshalb verwundert, warum das denn noch nicht geregelt sei. Gegenläufig wird im gleichen Atemzug die wuchernde Bürokratie beklagt und deren entwicklungshemmende Wirkung angeprangert.

Das Urteil des EuGH vom 04.10.2024 ist ein typisches Beispiel für eine maßlose nicht enden wollende Ausweitung des Asylrechts zu Lasten der Leistungsfähigkeit der einzelnen EU-Staaten. Die GFK wollte nicht weltweit allen Menschen Asyl gewähren, die nach europäischem Standard menschenunwürdig leben. Die begrenzten Möglichkeiten überschätzend wurde das europäische Asylrecht in jahrelanger Ausweitung in ein dichtes Netz von juristischen Verästelungen ausgebaut. Es führt in der Praxis zu schädlichen Folgen und lähmt unsere Handlungsfähigkeit für einen sachgerechten Umgang mit Flüchtlingen, wenn wir weiter allen Menschen auf der Erde bessere Lebensverhältnisse und darum ein Asylrecht zugestehen wollen. Migrationspolitik gehört zum Kernbereich staatlicher Souveränität. Eine verstärkte Zurückverlegung der Migrationspolitik von der markanten Prägung durch europäische Gesetze und Gerichte in staatliche Souveränität ist angezeigt. Keine humanitäre Verpflichtung kann vollständig den Willen und die Entscheidung derjenigen außer Kraft setzen, die die humanitäre Leistung erbringen sollen. Auf das Leid von Menschen hinzuweisen ist verständlich und die Großherzigkeit soll wachgehalten werden. Ein Asylrecht jedoch, das Staaten dazu zwingt, Menschen aufzunehmen, erscheint zunehmend unverhältnismäßig. Die maßgeblich von EuGH und EGMR geprägten Grundsätze zum Asylrecht stehen nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungsgrenzen der aufnehmenden Staaten. Die sozialen Kosten und die Ausländerkriminalität sind z. B. in Deutschland überproportional. (vgl. Frank Urbaniok, Schattenseiten der Migration, Voima-Verlag, 2025) Federführend haben der EuGH und der EGMR eine fatale Entwicklung in Gang gesetzt. Durch das forcierte heutige Asylrecht werden die Rechte der aufnehmenden Länder derart missachtet, dass deren Souveränität in einem entscheidenden Feld geschwächt wird. Welche Folgen insoweit die am 12.06.2026 in Kraft tretende gemeinsame Asylverfahrensverordnung (GEAS) haben wird, bleibt abzuwarten.

Noch nicht verschlossene Reformmöglichkeiten auf nationaler Ebene

Durch die Verlagerung des Asylrechts auf die EU und die europäischen Gerichte hat das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG und die daraus abgeleiteten nationalen Rechtsvorschriften nicht mehr die ihm in der öffentlichen Wahrnehmung beigemessene Bedeutung.

Der Spielraum für Reformschritte auf nationaler Ebene ist verengt, aber nicht ganz verbaut. Deutschland könnte, wie andere EU-Staaten, Grenzkontrollen über das bisher praktizierte Maß hinaus unter den Voraussetzungen der Art. 25 ff. des Grenzkodex ausdehnen. Zu fragen ist, warum nahezu allen Afghanen und Syrern weiterhin ein Schutzstatus zugebilligt wird? Die Situationen vor Ort haben sich erheblich geändert seit der Zubilligung dieser privilegierten Rechtsstellung. In einer ersten obergerichtlichen Entscheidung hat das OVG Münster (Urteil vom 16.07.2024, Az. 14 A 2847/19.A) pauschalen Schutzstatus für Syrer abgelehnt.

Warum erhalten ausreisepflichtige Personen oder Ukrainer, die immer noch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Bürgergeld? Der nationale Gesetzgeber könnte das Bürgergeld auf das physische Existenzminimum kürzen. Damit verwandelte sich Deutschland noch nicht in einen Unrechtsstaat. Diese begrenzte Maßnahme würde keine grundsätzliche Änderung der bisherigen rechtlichen Beurteilung von Asylanträgen herbeiführen. Sie wären jedoch ein Warnsignal für potentielle Asylbewerber, eine Einreise nach Deutschland zu überdenken.

Zur Entlastung der nationalen Gerichte müsste auf europäischer Ebene untersagt werden, dass eine Person mehrere Asylanträge stellen kann. Das Gegenteil geschieht. (vgl. Art. 55 der zum 12.06.2026 in Kraft tretenden Asylverfahrensverordnung (EU-VO 2024/1348)) 

Die Erfahrung zeigt, dass diejenigen, die einmal in Europa angekommen sind, dauerhaft bleiben. Lange Asylverfahren über mehrere Instanzen, ohne Kostenrisiko, unabhängig von der Schutzwürdigkeit, führen zur endgültigen Einwanderung. Deshalb sind Transitzentren unverzichtbar, in denen schnelle Behörden- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden könnten. Über Asylanträge lässt sich auch dort nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheiden. Bei Ausreisepflichtigen besteht ein Vollzugsdefizit. Im November 2025 lebten in Deutschland knapp 230.000 ausreisepflichtige Asylbewerber (Mediadienst Integration 12.01.2026). Die Erfahrung zeigt, dass Rückführungen unverhältnismäßig aufwendig sind und dennoch meistens scheitern. Rückführungen lassen sich leichter von diesen Transitzentren aus organisieren. In Italien sind Rückführungen an der Frage gescheitert, ob die Zurückzuführenden in ein sicheres Herkunftsland verbracht werden sollten. In die richtige Richtung könnte das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 23.12.2025, BGBl. Teil I Nr. 364/2025, EU-Richtlinie 2013/32, führen. Bisher hat die Bundesregierung jedoch noch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, über die bisher schon als sicher anerkannten Länder hinaus weitere zu bestimmen.

Damit ist natürlich das Problem nicht gelöst, wenn die Herkunftsländer die Rücknahme verweigern. Eine mögliche Weigerung will die EU-Kommission unter dem Begriff der „Talentpartnerschaften“ überwinden. Dabei sollen Rückführungen abgelehnter Asylbewerber kompensiert werden mit Angeboten auf legal gesteuerte Einreisen.

Die Arbeitsüberlastung der Verwaltungsgerichte durch Asylverfahren ist geradezu explodiert, wie Vertreter der Verwaltungsrichter mitteilen. Zur Zeit betreffen 50 % aller Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Asylverfahren. Welche Folgen diese Überlastung für die Dauer „üblicher“ verwaltungsgerichtlicher Verfahren hat, wird beschwiegen. Asylverfahren werden noch zunehmen, sollte mit der Rückführung von Syrern begonnen werden. Gegen Negativbescheide können Betroffene klagen. Die bisherige durchschnittliche Verfahrensdauer von Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten von circa einem Jahr wird die Rückführung entsprechend verzögern.

Ergebnis

Die geforderte Einzelfallprüfung für Asylanträge hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.10.2024 tatsächlich entbürokratisiert. Das mit zahlreichen Spezialregelungen und Ausnahmen gespickte, normalerweise anzuwendende Regelwerk ist reduziert auf die Beantwortung von zwei Fragen: Stellt eine Frau den Antrag und ist sie afghanische Staatsangehörige.

Der Preis für diese Vereinfachung endet mit Sicherheit für die 40.000 betroffenen afghanischen Frauen mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Demgegenüber wirkt die Zahl der 2025 zurückgeführten 81 straffällig gewordenen Afghanen nach Afghanistan eher bescheiden. Über Anträge dieser Frauen auf Familienzusammenführungen ist bisher nichts bekannt. Es wäre nicht überraschend, wenn, gestützt auf die Entscheidung des EuGH vom 04.10.2024, weitere Asylanträge noch in Afghanistan lebender Afghaninnen folgen würden.

Sich auf der moralisch guten Seite wissend, treibt der EuGH mit dieser Rechtsprechung die Staaten der EU unverdrossen vor sich her und verengt den Bereich weiter, in dem diese ihre Souveränität politisch autonom gestalten können. Hier wird ein global orientiertes europäisches Schutzniveau ausgebreitet, ohne den Bürger zu beachten, der die von ihm zu erbringende humanitäre Leistung nachvollziehbar als aufoktroyiert empfindet und immer weniger bereit ist, die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

2 Kommentare

  1. Bei all diesen Fällen/Vorgängen frage ich mich wer hier die Strippen zieht. Wenn oberste juristische Organisationen die Interessen der Bevölkerungen hinten anstellen, dann muss es, wie immer im Leben, einen triftigen Grund bzw. Strippenzieher im Hintergrund geben. Verwaltungsgericht kürzlich: Wer Kopftuchverbot fordert ist Verfassungsfeind. Nur wessen Verfassung? Noch vor Jahren gab es hierzu klare Urteile! In Göttingen ertönt Muezzinruf und SPD-BMin ist entzückt! „Abgeschobene“ mit Handgeld und ungeprüftem Drehtüreffekt wegen fehlender Kontrolle? Entfernung der Einfallstore vor Wien mit oberster juristischer Beihilfe? Demontage des Abendlandes? Eine Schande für Helden wie König Johann III. Sobieski und Prinz Eugen etc. Eine fatale nachhaltige „Entscheidung“ zum Nachteil der nachfolgenden Generationen! Da bringen dann auch spätere Reue und Dokumentationen nichts mehr, zu hoffen bleibt, dass man sich an die Urheber erinnert und ihnen nicht noch ein Denkmal setzt. Der größte Fehler der Neuzeit für D war der Beitritt zur EU, ohne Einhalt zu gebieten für deren maßlose Ausweitung und Machtaneignung. Zu spät!! Das trojanische Pferd hat seine Funktion erfüllt, was auch ungleich einfacher war mit derartiger Unterstützung.

    • Günter Wurz auf 21. Februar 2026 bei 8:00
    • Antworten

    Europa zerstört sich selbst, alle schwurblerischen Voraussagen treffen nach und nach ein. Alles im Namen der Gerechtigkeit. Mit normalem Verstand sieht man es deutlich. Die Frage stellt sich, ist das gewollt oder Dummheit.
    Letztendlich egal, spätestens unsere Kinder werden hier in einem Vielvölkerstaat mit all seinen Nachteilen leben müssen. Das Christentum wird auch keine Rolle mehr spielen. Traurige Aussichten.

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