Roland Stöbe

Am 5. Februar hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg1 LAG Hamburg 5. Februar 2026 – 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25.
über zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gegenüber seiner Strahlenschutzbeauftragten ausgesprochen hat, weil diese sich weigerte, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern. Das Landesarbeitsgericht hat die Vorinstanz2 ArbG Hamburg 17. Juli 2025 – 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25. bestätigt, welche das Bundesamt verpflichtete, die Abmahnungen aus der Personalakte der Mitarbeiterin zu entfernen. Zugleich hatte sie die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Die Gründe des Landesarbeitsgerichts liegen noch nicht vor. Das Arbeitsgericht hatte seine Entscheidung nicht veröffentlicht. Der Presseberichterstattung ist jedoch zu entnehmen, dass die 1. Kammer des LAG die Unwirksamkeit der Arbeitgeberweisung auf formale Gründe stützte. Das Gericht habe jedoch, ohne dass es darauf ankäme, klargestellt, dass der Arbeitgeber3 Der Verfasser benutzt bewusst das generische Maskulinum, welches alle Geschlechter umfasst und einschließt. die Beschäftigte grundsätzlich kraft Weisungsrechts zum Gendern hätte anhalten dürfen. Ob und inwieweit Arbeitgeber tatsächlich berechtigt sind, ihre Mitarbeiter kraft Direktionsrechts zur Nutzung einer „gendergerechten“ Sprache anzuhalten, soll Gegenstand dieser Untersuchung sein.
Ausgangspunkt ist das in § 106 Satz 1 GewO geregelte Weisungs- oder Direktionsrecht. Danach darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das gilt gemäß § 106 Satz 2 GewO auch hinsichtlich Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.
Das Weisungsrecht über den Inhalt der Arbeitsleistung nach § 106 Satz 1 GewO ist demnach zunächst auf die Art und Weise gerichtet, wie eine Arbeitsleistung erbracht zu werden hat.4 BeckOK-ArbR/Tilmanns 78. Ed. § 106 GewO Rn. 15. Dies kann demnach auch beinhalten, wie eine „Außenkommunikation“ zu erfolgen hat.5 Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139. Die „Innenkommunikation“ fällt dagegen unter Satz 2 dieser Vorschrift. Neben den „Klassikern“ wie z. B. dem betrieblichen Rauchverbot6ErfK/Preis 26. Aufl. § 106 GewO Rn. 33b., Kleiderordnungen7LAG Hamm 22. Oktober 1991 – 13 TaBV 36/91. oder Torkontrollen8BeckOK-ArbR/Tilmanns 78. Ed. § 106 GewO Rn. 32. gehören nach allgemeiner Auffassung auch Sprachregelungen9LAG Hamm 20. April 2011 – 4 Sa 2230/10 (Verbot, Kunden mit den Worten „Jesus hat Sie lieb“ zu verabschieden); Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023,139. zum Ordnungsverhalten.
Im Regelfall dürften vertragliche Regelungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Tarifverträge der Nutzung von „gendergerechter“ Sprache nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt für gesetzliche Regelungen.10Ausnahme: § 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung für Behörden des Freistaates Bayern für die öffentliche Verwaltung; dagegen verpflichtende Nutzung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen in öffentlicher Verwaltung: § 4 LGG-NRW. Es kommt bei einer Weisung zur Nutzung „gendergerechter“ Sprache somit in aller Regel darauf an, ob der Arbeitgeber bei der Weisung billiges Ermessen ausgeübt hat. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.11BAG 11. April 2006 – 9 AZR 557/05. Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Anweisung zu erteilen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Bei Arbeitgebern, die selbst Grundrechtsträger sind, sind die betroffenen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Sinne einer praktischen Konkordanz so abzuwägen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.12BAG 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22.
Es ist jedem (zumindest privatem) Arbeitgeber unbenommen, insbesondere in der Außendarstellung als „progressiv“ wahrgenommen werden zu wollen und Diversität auch sprachlich „sichtbar“ machen zu wollen. Dies unterfällt ohne Zweifel dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Unerheblich ist, ob dies in wahrer „Haltung“ wurzelt oder lediglich der Erfüllung von DEI-13DEI = Diversity, Equity and Inclusion. und damit zugleich ESG-Anforderungen14ESG = Environmental, Social and Governance. DEI ist in den Bereichen Social und Governance mit enthalten. dienen soll, um im ESG-Ranking für Kreditvergaben nicht abzurutschen15Der Mechanismus wird zumeist im Bereich Environmental beschrieben; z. B. in ESG-Risiken in der Wertschöpfungskette von Kreditinstituten..
Von einer Weisung zur Nutzung „gendergerechter“ Sprache ist auf der Arbeitnehmerseite das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.16BVerfG 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97. Denn die Persönlichkeit eines Menschen drückt sich auch in seiner Sprache aus. Vorgaben zur Sprachgestaltung können daher mit dem Wunsch, der eigenen Persönlichkeit entsprechend zu formulieren, kollidieren.17Allgayer NJW 2022, 452.
Betreffend die interne Kommunikation hat das OLG München18OLG München 11. Juli 2023 – 21 U 5235/2022 unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2023. zwar erkannt, dass in dem internen Leitfaden „Vorsprung beginnt im Kopf – Leitfaden für gendersensible Sprache“ des VW-Konzerns noch kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines hiervon betroffenen Audi-Mitarbeiters gelegen habe. Das OLG stützte seine Entscheidung aber im Wesentlichen darauf, dass es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, in der passiven Position „gendersensibel“ angesprochen zu werden. Der Kernfrage, ob in einer aktiven Nutzungspflicht ein nicht hinzunehmender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht läge, ging das OLG aus dem Weg, indem es statuierte, dass der dortige Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, selbst anwendungsverpflichtet gewesen zu sein. 19OLG München 11. Juli 2023 – 21 U 5235/2022 unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2023. Was aber die aktive Nutzungspflicht in der Innenkommunikation als Bestandteil des Ordnungsverhaltens betrifft, ist dagegen mittlerweile eine vorsichtigere Gangart zu beobachten, die konstatiert, dass zumindest eine sorgfältige Abwägung stattzufinden hat.20Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139.
In der Außenkommunikation scheint dagegen, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, die Neigung zu bestehen, dem Wunsch des Arbeitgebers nach einer einheitlichen Kommunikation Vorrang einräumen zu wollen.21Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139.
Die Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen und Grundrechtspositionen kann aber sinnvoll nicht erfolgen, ohne das Wesen und die Zielsetzung als auch die Akzeptanz des Genderns mit in die Betrachtung einzubeziehen.
Im deutschen Sprachgebrauch wird die Mehrzahl und auch Unterschiedlichkeit von Personen über den maskulinen Genus (grammatikalisches Geschlecht) ausgedrückt, welcher vom Sexus (biologisches Geschlecht) zu unterscheiden ist. Der Bedeutungsgehalt einer grammatikalisch männlichen Personenbezeichnung kann demnach jedes biologische Geschlecht umfassen.22BGH 13. März 2018 – VI ZR 143/17; Allgayer NJW 2022 452. Die Nutzung des generischen Maskulinums stellt demnach auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dar.23BGH 13. März 2018 – VI ZR 143/17. Die bereits seit den 80er-Jahren aus der feministischen Sprachkritik entwickelte „gendersensible“ Sprache will die Anwendung des generischen Maskulinums dagegen umgehen, in der Annahme, dass diese grammatische Form nicht ausreichend geeignet sei, alle (biologischen) Geschlechter geschlechtsneutral abzubilden. Der Rat für deutsche Rechtschreibung erkennt dieses Anliegen zwar an, hat aber auch zuletzt noch bekräftigt, dass es sich hierbei um eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe handele, die nicht mit orthographischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden könne. Eine Aufnahme in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung wurde demnach nicht empfohlen und ist auch nicht erfolgt. Dies entspricht auch dem Sprachempfinden der großen Mehrheit der Bevölkerung, welche zu ca. 2/3 das Gendern ablehnt oder jedenfalls nicht nutzen möchte. Auch in der Rechtsprechung wurden geschlechtsneutrale Bezeichnungen als despektierlich und dem Klarheitsgebot widersprechend beanstandet.24OLG Naumburg 12. Juni 2025 – 1 Orbs 133/25.
Vor diesem Hintergrund bekommt die (ggf. sanktionsbewehrte) Verpflichtung zu einer aktiven Nutzung der Gendersprache einen politischen Hintergrund. Zumindest bei einem Großteil der Beschäftigten erzeugt diese den Eindruck, dass in einem Top-down-Prozess ein gesellschaftliches Soll durchgesetzt werden soll, wider der eigenen Überzeugung und Persönlichkeit. Sprache wird als Loyalitätsmarker eingesetzt, ein klassisches Merkmal ideologischer Konflikte. Wegen ihrer spracherzieherischen Tendenz und ideologischen Prägung25So der bayrische Innenminister Herrmann zum „Genderverbot“ in Bayern: Gendern verboten: Bayern zensiert Sprache in Behörden. hat z. B. Bayern für seine Verwaltungen die Nutzung der Gendersprache in der offiziellen Kommunikation deshalb verboten.26§ 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung für Behörden des Freistaates Bayern. In diversen anderen Bundesländern zeichnen sich ähnliche Tendenzen ab.27In Hessen gibt es eine entsprechende Dienstanweisung; in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind Sonderzeichen zumindest in Schulen untersagt. Gegenläufig aber § 4 LGG-NRW.
Auch wenn Arbeitgeber gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur parteipolitische Betätigungen zu unterlassen haben, nicht aber schon bloß politische Betätigungen28BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08., haben sie gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einfache politische Betätigungen zumindest dann zu unterlassen, wenn durch sie der Arbeitsablauf und der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden. Ziel ist es, Polarisierungen der Belegschaft zu vermeiden.29BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08. Dieser Grundgedanke ist beim Abwägungsprozess mitzuberücksichtigen. Empfindet aber ein Großteil der Belegschaft, als Sprachrohr des Arbeitgebers für eine gesellschaftspolitische Agenda eingespannt zu werden, wird (zumindest in vielen Betrieben) die politische Implikation und Spaltung offenbar, die gerade aus den Betrieben herausgehalten werden sollen.
Es spricht deshalb viel dafür, dass Weisungen zur Anwendung „gendergerechter“ Sprache die Belange der Mitarbeiterschaft unzureichend berücksichtigen und rechtswidrig sind, unabhängig davon, ob sie nur die Innenkommunikation betreffen oder auch die Außenkommunikation, und unabhängig davon, ob die Weisungen nur die Leistungserbringung an sich zum Ziel haben oder das Ordnungsverhalten. Das Arbeitgeberinteresse, Menschen aller Geschlechter ansprechen zu wollen, wird dadurch nicht konterkariert. Das Gewicht des in die Abwägung einzustellenden Arbeitgeberinteresses an einem einheitlichen wiedererkennbaren Sprachauftritt nimmt umso mehr ab, als es sich auf ein überschießendes virtue signalling30Virtue signalling = Zurschaustellung moralischer Werte. reduziert.
Anders mag die Abwägung ausfallen, wenn der zu gendernde Text von dem Mitarbeiter nicht namentlich zu verantworten ist, wie dies zum Beispiel beim Verfassen von Publikationen des Arbeitgebers der Fall sein könnte.
Definitiv anders ist dies in sog. Tendenzunternehmen. Wenn z. B. Mitarbeiter in Parteizentralen der Grünen oder der SPD oder Mitarbeiter von Presseunternehmen31So z. B. seit Jahrzehnten die taz. gendern sollen, gehört die Tendenzverfolgung schon zum Anforderungsprofil.
Sprache wächst von unten und entwickelt sich. Gesellschaftlicher Wandel wird auch in Sprache sichtbar. Problematisch wird es jedoch, wenn sprachliche Entwicklung von oben nach unten „angeordnet“ wird, um der Gesellschaft in ihrem Fortschritt „nachzuhelfen“. Jeder möge nach seiner Façon sprechen. Das ständige Nudging führt jedoch bei vielen Menschen zum Empfinden, wider ihrem Willen und ihrer Überzeugung in einen Kulturkampf geraten zu sein. Dieser hat in den Betrieben nichts zu suchen. Die Positionierung in der Debatte hat sich im gesellschaftlichen Austausch zu entwickeln und nicht in Über-/Unterordnungsverhältnissen in Ausnutzung struktureller Machtüberlegenheit angeordnet zu werden.
Endnoten
- 1LAG Hamburg 5. Februar 2026 – 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25.
- 2ArbG Hamburg 17. Juli 2025 – 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25.
- 3Der Verfasser benutzt bewusst das generische Maskulinum, welches alle Geschlechter umfasst und einschließt.
- 4BeckOK-ArbR/Tilmanns 78. Ed. § 106 GewO Rn. 15.
- 5Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139.
- 6ErfK/Preis 26. Aufl. § 106 GewO Rn. 33b.
- 7LAG Hamm 22. Oktober 1991 – 13 TaBV 36/91.
- 8BeckOK-ArbR/Tilmanns 78. Ed. § 106 GewO Rn. 32.
- 9LAG Hamm 20. April 2011 – 4 Sa 2230/10 (Verbot, Kunden mit den Worten „Jesus hat Sie lieb“ zu verabschieden); Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023,139.
- 10Ausnahme: § 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung für Behörden des Freistaates Bayern für die öffentliche Verwaltung; dagegen verpflichtende Nutzung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen in öffentlicher Verwaltung: § 4 LGG-NRW.
- 11BAG 11. April 2006 – 9 AZR 557/05.
- 12BAG 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22.
- 13DEI = Diversity, Equity and Inclusion.
- 14ESG = Environmental, Social and Governance. DEI ist in den Bereichen Social und Governance mit enthalten.
- 15Der Mechanismus wird zumeist im Bereich Environmental beschrieben; z. B. in ESG-Risiken in der Wertschöpfungskette von Kreditinstituten.
- 16BVerfG 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97.
- 17Allgayer NJW 2022, 452.
- 18OLG München 11. Juli 2023 – 21 U 5235/2022 unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2023.
- 19OLG München 11. Juli 2023 – 21 U 5235/2022 unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2023.
- 20Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139.
- 21Fuhlrott/Sontheimer ArbRAktuell 2023, 139.
- 22BGH 13. März 2018 – VI ZR 143/17; Allgayer NJW 2022 452.
- 23BGH 13. März 2018 – VI ZR 143/17.
- 24OLG Naumburg 12. Juni 2025 – 1 Orbs 133/25.
- 25So der bayrische Innenminister Herrmann zum „Genderverbot“ in Bayern: Gendern verboten: Bayern zensiert Sprache in Behörden.
- 26§ 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung für Behörden des Freistaates Bayern.
- 27In Hessen gibt es eine entsprechende Dienstanweisung; in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind Sonderzeichen zumindest in Schulen untersagt. Gegenläufig aber § 4 LGG-NRW.
- 28BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08.
- 29BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08.
- 30Virtue signalling = Zurschaustellung moralischer Werte.
- 31So z. B. seit Jahrzehnten die taz.