„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Die Wand vor der Hürde

Roland Stöbe

Im Beitrag „Ein Hürdenlauf gegen die Wand“ vom 28. Februar 2025 habe ich die Schwierigkeiten dargestellt, die Geschädigte der Coronaimpfungen überwinden müssen, um Haftungsansprüche gegen die Schädiger geltend machen zu können. Im Zusammenhang mit der Haftung der Ärzte und des sonstigen Impfpersonals habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte1 Z. B. OLG Stuttgart 25. Juni 2024 – 1 U 34/23; OLG Hamm 19. Juni 2024 – I-3 U 119/23. dazu übergegangen ist, als „letzten Ausweg“ eine Haftung des Impfpersonals mit der Begründung zu verneinen, die Impfungen seien wegen ihrer Einbettung in die staatliche Impfkampagne in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt. Es komme deshalb nur eine Haftung des Staates über Art. 34 Satz 1 GG in Betracht. Dieser Ausweg war wohl zu verlockend. Der BGH hat sich nämlich mittlerweile mit Urteil vom 9. Oktober 20252 BGH 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24. diese Rechtsauffassung zu eigen gemacht. Für bis zum 7. April 20233 Mit dem 7. April 2023 endete die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“. durch Coronaschutzimpfungen verursachte Schäden soll demnach ausschließlich der Staat haften. Der Autor hält diese Auffassung zwar weiterhin für verfehlt, hat doch selbst der Gesetz- und Verordnungsgeber zu keinem Zeitpunkt mit einer Haftungsverschiebung auf sich gerechnet. Ungeachtet dessen stellt sich aber nun die Frage, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für die Impfgeschädigten hat.

Gegen wen muss der Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden?

Der BGH4 BGH 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24. lässt einen schon bei dieser simplen Frage ratlos zurück. Er hat zwar entschieden, dass statt des Impfpersonals, insb. der Ärzte, nunmehr der „Staat“ gem. Art. 34 GG zu haften habe. Art. 34 GG ist jedoch nur eine Haftungsüberleitungsbestimmung.5 BGH 23. April 2020 – III ZR 250/17; BVerfG 19. Oktober 1982 – 2 BvF 1/81. Sie bestimmt, dass, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht. Wenn der Geschädigte von einem Arzt eines Gesundheitsamts geimpft wurde, liegt nahe, dass die Haftung auf dessen Träger übergegangen ist. Erfolgte die Impfung durch ein von einem Bundesland betriebenen Impfzentrum liegt nahe, dass das entsprechende Bundesland haften soll. Jedoch soll nach der Rechtsprechung des BGH vor allem auch die Haftung der niedergelassenen Ärzte auf den Staat übergeleitet worden sein. In wessen „Dienst“ (Bund, Länder, Kommunen) diese privaten „Verwaltungshelfer“ gestanden haben sollen, verrät der BGH nicht. Angesichts dessen, dass die „Hoheitlichkeit“ der Impfung aus dem auf der Grundlage des § 20i Abs. 3 Satz 2 IfSG geschaffenen öffentlich-rechtlichen Impfanspruchs gemäß § 1 CoronaImpfV abgeleitet wurde, spricht viel für eine Haftung des Bundes. Aber letztlich bleibt es ein Lotteriespiel, dem sich die Anwaltschaft wird stellen müssen.

Besteht die Gefahr der Verjährung?

Die meisten Impfgeschädigten dürften nicht damit gerechnet haben, dass nicht ihr impfender Arzt, sondern statt dessen der Staat haften könnte.

Da Impfschäden regelmäßig nicht auf einer vorsätzlichen Körperverletzung beruhen, verjähren die Schadensersatzanprüche nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Das gilt auch dann, wenn sie als Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden müssen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände erforderlich.6 Siehe hierzu: Stöbe/Stach NJW 2024, 2430, 2436. Die Frist beginnt auch erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners hat oder von der Person des Schuldners ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Verletzten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – Klage zu erheben.7 BGH 26. November 1987 – IX ZR 162/86. Hat der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Interessen bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, ist dessen Wissen und Kenntnis zuzurechnen.8 BeckOK-BGB/ Gerdemann/Doberthien 75. Ed. § 199 Rn. 46. Angesichts dessen, dass es in der Literatur, wenn auch nur vereinzelt, sehr früh Stimmen gab, die sich für eine Qualifikation des Impfens als „hoheitliche Tätigkeit“ aussprachen,9 Z. B. Plagemann/Baumann COVuR 2021, 514; Dutta NJW 2022, 649. steht zu befürchten, dass zumindest anwaltlich vertretene Impfgeschädigte sich zurechnen lassen müssen, dass nicht wenigstens hilfsweise eine Amtshaftungsklage in Erwägung gezogen wurde.

Ist neben der Haftung der Ärzte auch ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen?

Der als „letzter Ausweg“ aus der Haftung der Ärzte nun eingeschlagene Weg in die Amtshaftung könnte sich aber zugleich als vollständige Sackgasse für Impfgeschädigte erweisen. Denn nicht in den Blick genommen wurde bislang weitestgehend die bereits mit Gesetz vom 12. Dezember 201910 BGBl I 2019, 2652. geschaffene und seit 1. Januar 2024 geltende Haftungsausschlussregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV.

Zum besseren Verständnis dieser Haftungsausschlussregelung ist zuerst der Unterschied zwischen Schadensersatz und sozialer Entschädigung zu erläutern. Ein zivilrechtlicher Schadensersatz soll einen Ausgleich für erlittene Nachteile schaffen und hat somit eine Ausgleichsfunktion.11 MüKo-BGB/Oetker 10. Aufl. § 249 Rn. 8. Er umfasst den gesamten Personenschaden.12 MüKo-BGB/Oetker 10. Aufl. § 249 Rn. 413. Er ist gerichtet gegen den Schädiger. Das SGB XIV regelt dagegen das Recht der sozialen Entschädigung. Hier geht es gemäß § 5 SGB I um eine Einstandspflicht der staatlichen Gemeinschaft für Sonderopfer der an ihrer Gesundheit Geschädigten.13 BeckOK-Sozialrecht/Niedermeyer 75. Ed. § 5 SGB I Rn. 20. Dieser sieht lediglich einen generalisierten und pauschalierten Schadensausgleich vor, der insbesondere bei erlittenen wirtschaftlichen Schäden deutlich hinter einem Schadensersatzanspruch zurückbleibt.14 Shirvani NZS 2025, 401.

Im Recht der sozialen Entschädigung, nämlich in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV, ist nun geregelt, dass Berechtigte für eine soziale Entschädigung, zu denen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 SGB XIV i. V. m. § 24 Satz 1 SGB XIV auch die hier interessierenden Impfgeschädigten gehören, wegen eines schädigenden Ereignisses gegen den Bund und die Länder nur die auf dem SGB XIV beruhenden sozialen Entschädigungsansprüche und somit keine (parallelen) Schadensersatzansprüche haben. Lediglich für Opfer von Gewalttaten macht § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB XIV eine Rückausnahme für Amtshaftpflichtansprüche nach § 839 BGB. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV erfasst somit auch die Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gem. § 839 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG.15 BT-Drs. 19/13824, 173; Shirvani NZS 2025, 401. Der Haftungsausschluss ist materiell-rechtlicher Natur und tritt kraft Gesetzes ein.16 Shirvani NZS 2025, 401. Begründet wird dies damit, dass Doppelansprüche ausgeschlossen werden sollen.17 Shirvani NZS 2025, 401. Die fatale Folge ist, dass vor allem die besonders interessierenden Schmerzensgeldansprüche nicht (mehr) geltend gemacht werden können.

Dies war vor dem 1. Januar 2024 noch anders. Der soziale Entschädigungsanspruch ergab sich seinerzeit noch aus § 60 IfSG a. F., welcher auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) verwies. Nach § 63 Abs. 2 IfSG a. F. war aber ein Anspruch nach § 839 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 IfSG a. F. vorliegen. Der Gesetzgeber verfolgte somit seinerzeit noch ein Modell der Anspruchskonkurrenz.18 Shirvani NZS 2025, 401.

Es kommt somit für die Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen für Schäden, die aus bis zum 7. April 2023 erfolgten Impfungen resultieren, darauf an, ob noch das Konkurrenzmodell des § 63 IfSG a. F. anzuwenden ist oder bereits (quasi mit Rückwirkung) § 8 SGB XIV. Dies ist anhand der Übergangsregelung des § 141 SGB XIV und der Besitzstandsregelung des § 142 SGB XIV zu ermitteln.

Nach dem Grundprinzip des § 137 SGB XIV ist immer das Recht anzuwenden, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für Antragstellungen bis zum 31. Dezember 2023 würde demnach altes Recht gelten, für Antragstellungen ab 1. Januar 2024 das neue Recht.19 LPK-SGB XIV/Meßling/Mecke 2. Aufl. § 141 Rn. 2. Im Impfschadensrecht trifft § 141 SGB XIV aber eine hiervon abweichende Regelung.20 LPK-SGB XIV/Meßling/Mecke 2. Aufl. § 141 Rn. 2. Es bleiben unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für einen Anspruch auf soziale Entschädigung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 IfSG anwendbar, wenn die Schadensverursachung und der Schadenseintritt kumulativ21 LPK-SGB XIV/Meßling/Mecke 2. Aufl. § 141 Rn. 5. vor dem 1. Januar 2024 lagen. Der Leistungsbezug richtet sich dann aber nicht mehr nach dem BVG, sondern nach dem SGB XIV. Weil hinsichtlich des Leistungsbezugs auf das gesamte 14. Buch des SGB verwiesen wird, soll dies auch für den Leistungsausschluss des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV gelten.22 LG Saarbrücken 31. Oktober 2025 – 16 O 4/25. Lediglich macht § 142 SGB XIV aus Bestandsschutzgründen eine Rückausnahme.23 Gelnhausen/Weiner/Weiner SGB XIV 8. Aufl. § 141 Rn. 1. Wurden auf einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten Antrag soziale Entschädigungsansprüche nach dem BVG bestandskräftig festgestellt, verbleibt es gemäß § 142 Abs. 1 SGB XIV dabei. Wurde der Antrag bis zum 31. Dezember 2023 gestellt, aber noch nicht bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig beschieden, ist nach § 142 Abs. 2 SGB XIV ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Die Besitzstandswahrung soll nämlich nicht von der Dauer des vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Verwaltungsverfahren abhängig sein.24 LPK-SGB XIV/Meßling/Mecke 2. Aufl. § 142 Rn. 7.

Das hat für die Amtshaftungsansprüche von Impfgeschädigten, deren Impfungen bis zum 7. April 2023 erfolgten, folgende Konsequenz: Nur wenn die Geschädigten auch noch bis zum 31. Dezember 2023 einen Antrag auf soziale Entschädigung gestellt haben, verbleibt ihnen die Möglichkeit, nach § 63 IfSG a. F. parallel dazu einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen.25 LG Saarbrücken 31. Oktober 2025 – 16 O 4/25. Für alle anderen Fälle gilt der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV. Dies gilt selbst für Geschädigte, die nur einen Schadensersatz- und keinen sozialen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen. Denn § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV knüpft nur an eine „Berechtigung“ zur sozialen Entschädigung (§ 2 SGB XIV) an und nicht daran, dass von dieser „Berechtigung“ auch Gebrauch gemacht wird.

Ob der Ausschluss der Amtshaftung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV überhaupt mit der institutionellen Garantie des Art. 34 Satz 1 GG vereinbar ist, kann mit guten Gründen bezweifelt werden.26 Shirvani NZS 2025, 401. Außerdem wird mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV nur die Haftung von Bund und Ländern ausgeschlossen, nicht aber die Haftung der Kommunen und Landkreise, die ebenfalls als Anstellungskörperschaften von Impfärzten in Betracht kommen. Diese ungleiche Privilegierung lässt sich verfassungsrechtlich ebenso schwer rechtfertigen.27 Shirvani NZS 2025, 401.

Ob der BGH bei seiner Entscheidung, Impfschäden der Amtshaftung unterstellen zu wollen, diese Auswirkungen im Blick hatte, erscheint zweifelhaft.

Fazit und Ausblick

Es wird von Seiten der Gerichte nicht nur die Haftung der Arzneimittelhersteller mit der Zirkelargumentation torpediert, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung bei den Coronaimpfungen positiv gewesen sei, weil die Impfstoffe schließlich zugelassen waren,28 Siehe hierzu bereits: Stöbe Ein Hürdenlauf gegen die Wand. was zudem auch noch zu Lasten der Geschädigten begleitet wird durch die staatliche Übernahme der Anwaltskosten der Hersteller in Höhe von offenbar bislang 13 Mio. Euro.29 Multipolar Verfahren wegen Corona-Impfschäden: Bundesregierung zahlte Pharma-Anwälten über 13 Millionen Euro. Auch der schon bislang fast aussichtslose Weg, die impfenden Ärzte in Haftung zu nehmen, ist durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Verbindung mit dem „kreativen“ gesetzgeberischen Amtshaftungsausschluss für eine Vielzahl von Geschädigten nun versperrt. Ihnen verbleiben bestenfalls die Brosamen der sozialen Entschädigung. Tatsächlich haben viele Geschädigte nicht nur einen Hürdenlauf gegen die Wand vor sich. Die Wand steht vielmehr schon vor der Hürde. Vor diesem Hintergrund scheinen jegliche politische Bekundungen eines Aufarbeitungswillens bloße Lippenbekenntnisse.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 zwar nur über abgeschlossene Vorgänge aus der Vergangenheit entschieden. Seine eigentliche Wirkung wird die Entscheidung jedoch voraussichtlich in der Zukunft entfalten. Denn der BGH hat quasi ein „Kochrezept“ mitgeliefert, wie in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV in künftigen (vermeintlichen) gesundheitlichen Krisensituationen ein ganzes Haftungskonzept „ausgeschaltet“ werden kann. Blickt man dann noch über den Tellerrand, ist bei kritischer Betrachtung zudem festzustellen, dass für die Anwendung dieses „Kochrezepts“ der Tisch politisch auch schon gedeckt ist und die erforderlichen Zutaten bereitstehen. Denn mit der bevorstehenden Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in nationales Recht stehen über die Ausrufung einer „pandemic emergency“ oder eines bereits durch Corona bekannt gewordenen „PHEIC“ (Public Health Emergency of International Concern) durch die WHO30 Zu diesen Mechanismen siehe: L. Kölsch Statt Corona-Aufarbeitung kommt ein globales Gesundheitsregime; Pfeil Die WHO und die (neuen) Internationalen Gesundheitsvorschriften – eine existentielle Bedrohung unserer freiheitlichen Verfassungsordnung?. Instrumente zur Verfügung, mittels derer bei inzwischen erhöhtem Umsetzungsdruck31 Pfeil Die WHO und die (neuen) Internationalen Gesundheitsvorschriften – eine existentielle Bedrohung unserer freiheitlichen Verfassungsordnung?. fast schon ohne eigene demokratische Begründungsnotwendigkeit erneut eine nationale Impfkampagne ausgerollt werden kann, die dann wieder als Ausführung hoheitlichen Handelns qualifiziert werden kann. Dies wird begleitet von einer Markierung und Pathologisierung nicht impfwilliger Bevölkerungsteile durch die von der WHO am 1. Januar 2022 in Kraft gesetzten und in Deutschland voraussichtlich bis 2027 umzusetzenden Krankheitscodierungen gemäß den ICD-11. Gemäß Nr. QC04.Y ICD-11 ist nämlich die „nicht durchgeführte Impfung aus sonstigen Gründen“ für die Mortalitäts- und Morbiditätsstatistiken zu erfassen, was dann über die elektronische Patientenakte (ePA)32 Zum Spannungsverhältnis der ePA mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht: M. Kölsch Die elektronische Patientenakte im Spiegel des informationellen Selbstbestimmungsrechts. jederzeit abrufbar sein wird. Hier passt ins Bild, dass für Vergütungen der Hausarztpraxen die sog. „Vorhaltepauschale“ gemäß Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 ab Januar 2026 um 40 Prozent gesenkt werden soll, wenn diese Praxen weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführen.33 Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorhaltepauschale für Hausärzte neu geregelt – KBV und GKV-Spitzenverband beschließen die Details. Die „Impflücken“ sind also flächendeckend erfasst. Die Durchführung von Impfungen ist für Ärzte ein „Gebot wirtschaftlicher Notwendigkeit“, welches von einem Wunsch auf Haftungsreduzierung begleitet sein dürfte. Leidtragend sind in Krisensituationen die Patienten. Sie werden alleine gelassen und die „Haftung“ auf den Staat verschoben und von dort auf die bloße soziale Entschädigung beschränkt.

Be prepared? – Be concerned!

Endnoten

7 Kommentare

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    • Nicht wissen Wollender auf 6. Dezember 2025 bei 10:11
    • Antworten

    „Wir ahnen tief im Inneren, warum Regierungen solche Angst vor diesen verborgenen Daten haben: Vermutlich haben die Impfstoffe zum Teil nicht das getan, was sie sollten. Nichts mit „safe and effective“. Viele Untersuchungen, etwa eine Studie des hochangesehene britischen Fachmagazin „BMJ Public Health“ von 2024, konstatieren eine auch nach Corona anhaltende und „besorgniserregende“ Übersterblichkeit. Andere Fachzeitschriften, etwa das „Public Health Policy Journal“, stellen die konkrete Frage, warum nicht über die Übersterblichkeit in Ländern mit hoher Impfquote diskutiert wird. Nun, dieser Zusammenhang lässt sich schwer klären – jedenfalls nicht, solange Quellen unter Verschluss gehalten werden.“

    https://archive.vn/bGpWZ-

    • Klaus auf 5. Dezember 2025 bei 10:59
    • Antworten

    Der einzelne Mensch hat seine Würde verloren. Er ist Dämonen ausgeliefert. Kaputte besessene spielen nämlich Gott. Dafür zählt für mich nur das Naturrecht. Wie Du mir, so ich Dir.

    • Peter Golüke auf 9. November 2025 bei 20:48
    • Antworten

    Das Urteil stellt einem Verstoß gegen zentrale Grundrechte dar.
    1. Art. 34 GG (institutionelle Garantie der Amtshaftung): Dieser Artikel verpflichtet den Staat, für Amtspflichtverletzungen einzustehen – als Ausgleich für die hoheitliche Macht. Der Haftungsausschluss in § 8 SGB XIV könnte das aushöhlen, indem er die Garantie auf “Brosamen” (soziale Entschädigung) reduziert. Stöbe zitiert Shirvani (NZS 2025, 401): “Ob der Ausschluss … mit der institutionellen Garantie des Art. 34 Satz 1 GG vereinbar ist, kann mit guten Gründen bezweifelt werden.” Der Bundesverband PostVac formuliert ähnlich: Der Ausschluss sei “rechtlich bedenklich” und riskiere, dass Geschädigte ungeschützt bleiben. Es fühlt sich an wie eine Umgehung der Verfassung durch Gesetz – der Gesetzgeber kann nicht einfach staatliche Haftung “abschalten”, ohne dass das BVerfG prüft.

    2. Art. 3 GG (Gleichbehandlung): Der Ausschluss gilt nur für Bund und Länder, nicht für Kommunen/Landkreise (die auch Impfzentren betrieben haben könnten). Das schafft eine willkürliche Ungleichheit: Warum haften Städte/ Kreise weiter, während höhere Ebenen entkommen? Hier ist eine “schwer rechtfertigbare Privilegierung” zu sehen. Solche Ungleichheiten müssen sachlich begründet sein, und das wirkt hier nicht plausibel.

    3. Art. 2 Abs. 2 GG (Lebens- und Gesundheitsschutz) i. V. m. Art. 14 GG (Eigentumsschutz): Schadensersatz ist kein Almosen, sondern ein verfassungsrechtlich geschützter Ausgleich für verletzte Rechte (z. B. körperliche Unversehrtheit). Die Reduktion auf pauschale Entschädigung verletzt das, besonders da Impfungen staatlich gefördert wurden – mit dem Versprechen von Sicherheit. Ähnliche Kritik gab’s schon bei früheren BVerfG-Entscheidungen zu Impfpflichten, wo der Schutz vulnerabler Gruppen betont wurde. Hier geht es darum: Der Staat profitiert von Massenimpfungen, überlässt Geschädigte aber sich selbst.

    Peter Golüke
    Rechtsanwalt

      • Torben B. auf 14. November 2025 bei 6:44
      • Antworten

      Sie schreiben, das BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025, III ZR 180/24 verstoße gegen zentrale Grundrechte und begründen dies mit der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der sozialen Haftungsregelung sowie der divergierenden Haftungsregeln bei Bund/Ländern und Kommunen/Landkreisen. Dabei verkennen Sie, dass der BGH im o.g. Urteil lediglich entschieden hat, dass sich der Anspruch bei Corona-Impfschäden gegen den Staat richtet und nicht gegen den impfenden Arzt. Die Fragen, ob Amtshaftung geltend gemacht werden kann oder ob die gesetzlich vorgesehene soziale Haftung grundrechtskonform ist, wurden im o.g. Rechtsstreit überhaupt nicht entschieden.

      Das von Ihnen ins Feld geführte Problem der divergierenden Haftungsregeln für Bund/Länder und Kommunen/Landkreise kann von der Rechtsprechung leicht aus der Welt geschafft werden, indem darauf abgestellt wird, dass bei Corona-Impfungen stets Bund/Land die verantwortliche staatliche Stelle ist. Diese Richtung zeigt auch der Autor des Artikels auf wenn er schreibt: <>

        • Torben B. auf 14. November 2025 bei 11:20
        • Antworten

        In meinem vorangegangen Kommentar wurde das Ende abgeschnitten. Es soll lauten:

        […] Diese Richtung zeigt auch der Autor des Artikels auf wenn er schreibt: „Angesichts dessen, dass die Hoheitlichkeit der Impfung aus dem auf der Grundlage des § 20i Abs. 3 Satz 2 IfSG geschaffenen öffentlich-rechtlichen Impfanspruchs gemäß § 1 CoronaImpfV abgeleitet wurde, spricht viel für eine Haftung des Bundes.“

    • Dr. Harald von Herget auf 9. November 2025 bei 6:28
    • Antworten

    Herzlichen Dank für die Mühe das Dickicht des Normengeflechts zu entwirren und damit aufzuklären. Ebenso sei dank für Anmahnung der Rechtsstaatlichkeit, nämlich hier der Einhaltung der Gewaltenteilung. Aufgezeigt wird damit aber zugleich, dass nur enge Fachkreise noch in der Lage sind, das – in sich widersprüchliche – Recht auf diesem Feld zu verstehen. Eine wahre Reform, die von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Gewaltenteilung & Staatshaftung) sowie den einfachen Grundsätzen des alten Bundesseuchengesetzes ausgeht, tut Not.

    • Wolfgang Laub auf 7. November 2025 bei 21:57
    • Antworten

    Für einen ganz und gar nicht Juristen wirkt das Juristische mitlerweile wie ein Schauspiel.
    Welchen Sinn hat es sich um Urteilsfindung zu scheren, wenn die über allem trohnenden Probleme nicht erst gelöst werden?
    Während der vermeintlichen C-Krise wurde alles aus Kraft gesetzt – praktisch alles, bis auf Vorschriften und jetzt hier aktuell Fristen – natürlich Gruppen-selektiv.

    Wäre es nicht längst sinnvoll und notwendig, dass das juristische Volk mal die Ärmel hochkrämpelt umd endlich einfordert, dass das umgestetzt wird was eine notwendige Voraussetzung für das ist, was man mit Recht Justiz nennen darf – nämlich deren Unabhängigkeit und damit meine ich nicht nur die Staatsanwälte.

    Was soll ich von einem Staatsanwalt oder Richter halten, wenn ich weiss, dass er nicht unabhängig ist?
    Wenn ich wirklich der Meinung bin, dass das Juristische Wert hat, dann kann ich doch nicht einfach jahrelang so weitermachen?
    – mir würde es keinen Spaß machen zu wissen, dass eine politische Partei definiert, wie die Quantenmechanik funktioniert.

    Zum Inhalt des Artikels: Der Regelkreis – Hiermit ist wieder bewiesen, dass eine Impfung offensichtlich immer 100% eigene Haftung mit sich führt und nach dem Urteil über die Ärzte-Haftung vielleicht auch der Arztbesuch. Man ziehe die Konsequenzen.

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