
Zum dritten Mal veröffentlicht das Netzwerk KRiStA eine Verfassungsbeschwerde im Volltext, um dem geneigten Leser die Möglichkeit zu geben, die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts zu überwachen und zu untersuchen, ob die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt bzw. mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar war. Rechtsmittel gegen solche Nichtannahmen sind nicht gegeben.
Zuerst veröffentlichten wir die Verfassungsbeschwerde von Dr. Pieter Schleiter gegen zahlreiche Coronaschutzvorschriften. Bei der zweiten hier veröffentlichten Verfassungsbeschwerde ging es um eine Maskenpflicht; diesmal geht es um die Beschwerde des vormaligen Richters am Amtsgericht Dettmar gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Ihm wurde vorgeworfen, in strafbarer Weise durch seine Gerichtsentscheidung eine Maskenpflicht außerkraft gesetzt zu haben bzw. das Verfahren falsch geführt zu haben.
In einem Interview mit der Berliner Zeitung erzählt Christian Dettmar die Geschichte der Verurteilung wegen seiner Corona-Rechtsprechung: Trotz formaler Fehler steht er zu seinen Entscheidungen: „Ich würde dasselbe machen wie damals, nämlich alles sorgfältig zu prüfen und dann eine Entscheidung zu treffen.“ Er kritisiert ignorierte Gutachten, die später mit RKI-Erkenntnissen übereinstimmten, sowie ein Justizsystem, das die Sache nicht beleuchtet.
Bereits durch die Verurteilung durch den Bundesgerichtshof hat Christian Dettmar sein Richteramt kraft Gesetzes verloren – zuvor war er suspendiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat dies nun endgültig gemacht. Unterstützen Sie ihn daher mit einer Spende (formaljuristisch: Schenkung) zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Unseren Spendenaufruf finden Sie hier.
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Hamburg, am 10.03.2025
116/24
Verfassungsbeschwerde
des Christian Klaus Siegfried Dettmar, ####################, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: ############# Weimar
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. iur. h.c. Gerhard Strate,
Holstenwall 7, 20355 Hamburg
gegen
das Urteil des Bundesgerichtshofs – 2. Strafsenat – vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24
wegen
der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung in der Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
I.
Verfahrensgegenstand
Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023 (Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21) wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe vomiGemeint: von (Hinweis der KRiStA-Redaktion, die lediglich Formatierungsversehen aus dem Original korrigiert hat). 2 Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Aus den landgerichtlichen Urteilsausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet zu haben, indem er als Familienrichter ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie initiiert und sodann geführt habe, um im Rahmen seiner Tätigkeit eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen. Dabei soll er unter anderem das Ziel verfolgt haben, in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung verstärken und den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen erhöhen sollten. Zudem habe er seine Voreingenommenheit in mehrfacher Hinsicht bewusst verschleiert und gegen seine nach § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO bestehende Pflicht zur Selbstanzeige verstoßen. Dadurch habe er das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet für die Herbeiführung der von ihm getroffenen einstweiligen Anordnung benutzt und missbraucht.
In seiner gegen das Urteil fristgerecht eingelegten und alsdann – nach Urteilszustellung – begründeten Revision rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung sachlichen Rechts durch die gegen ihn ergangene landgerichtliche Entscheidung. Der Generalbundesanwalt vertrat die Auffassung, dass der Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO – auf den die Strafkammer ihren Vorwurf der Rechtsbeugung allein stützte – nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Rechtsbeugung genüge. Auch die Verletzung der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO durch den Beschwerdeführer reiche als solche nicht für eine Rechtsbeugung aus.
Allerdings hätte sich aus einer Gesamtbetrachtung beider Rechtsverstöße eine Rechtsbeugung ergeben können. Da die Feststellungen des Gerichts seiner Ansicht nach jedoch nur den objektiven Tatbestand nicht hingegen den subjektiven Tatbestand zu tragen vermochten, sei das Urteil mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Er beantragte daher die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung.
Dieser fand am 28. August 2024 statt. Am 20. November 2024 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Nach der Ansicht des 2. Strafsenats waren die vom Landgericht festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Gebot richterlicher Neutralität in ihrer Gesamtheit elementar, weshalb sie den Schuldspruch der Rechtsbeugung tragen würden.
Damit weicht der Bundesgerichtshof maßgeblich von seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen des Straftatbestandes der Rechtsbeugung nach § 339 StGB ab, ohne das hierfür sachliche Gründe erkennbar sind. Dadurch sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung in der Ausprägung als Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
II.
Vollmacht
Der den Unterzeichner legitimierende schriftliche Vollmachtsnachweis ist beigefügt.
III.
Verfahrensgeschichte
Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand an acht Hauptverhandlungstagen in der Zeit vom 15. Juni 2023 bis zum 23. August 2023 statt. In den schriftlichen Urteilsgründen, welche in Ablichtung in der
Anlage 1
beigefügt sind, finden sich zu dem als erwiesen behandelten Vorwurf der Rechtsbeugung folgende Feststellungen (UA, S. 3 ff.), die der Bundesgerichtshof in seinem dieser Verfassungsbeschwerde als
Anlage 2
beigefügten Urteil vom 20. November 2025 wie folgt zusammenfasste (BGHE, S. 3-10):
„1. Der Angeklagte ist Richter im Dienst des Freistaats Thüringen und seit 1996 als Richter am Amtsgericht Weimar in erster Linie mit Familiensachen befasst.
Seit Mitte März 2020 begann er, sich intensiv und kritisch mit den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie auseinanderzusetzen, die er für ungeeignet und unverhältnismäßig hielt. An die Mitarbeiter des Amtsgerichts versandte er im März 2020 eine Mitteilung, wonach man sich seiner Auffassung nach „nicht vor einer drohenden Pandemie, sondern in einer maximalen kollektiven Hysterie“ befinde. In seinen Verhandlungen legte er Wert darauf, „ohne Maske“ zu verhandeln. Er stand im engen Austausch mit dem am selben Gericht tätigen Richter am Amtsgericht G., der einem Personenverbund angehörte, der den Infektionsschutzmaßnahmen kritisch gegenüberstand. Diesem Verbund gehörte u.a. Prof. Dr. Christof Kuhbandner und Prof. Dr. Ines Kappstein an, die der Angeklagte im Laufe des hier gegenständlichen Verfahrens als Sachverständige beauftragte. Der Angeklagte nahm im Jahr 2021 in Weimar an den sogenannten „Montags-Spaziergängen“ – regelmäßig stattfindenden Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie – teil. Auch war er Mitglied des Netzwerks der Kritischen Richter und Staatsanwälte („KRiSTA“), welches sich Anfang des Jahres 2021 gründete und ebenfalls den Infektionsschutzmaßnahmen kritisch gegenüberstand.
Spätestens am 24. Februar 2021 fasste der Angeklagte den Entschluss, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen untersagen wollte, für die an diesen Schulen unterrichteten Kinder Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltestungen zur Feststellung des SARS-CoV-2-Virus zu treffen. Damit wollte er auch eine von ihm angenommene Kindeswohlgefährdung, die aufgrund seiner Überzeugung durch die Infektionsschutzmaßnahmen bestünde, abwenden. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, die seine Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten. Seine avisierte gerichtliche Entscheidung wollte er zeitnah veröffentlichen, um über diese den „Druck für zukünftige gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen“.
Der Angeklagte suchte über Dritte gezielt nach Familien, deren Kinder aufgrund des Anfangsbuchstabens ihres Nachnamens in seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit fallen würden. Diese sollten ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB anregen. Mit dieser Vorgehensweise beabsichtigte er, seine Voreingenommenheit zu verschleiern. „In seinen Vorkehrungen achtete er darauf, dass seine – vorgefasste – Position als Richter nicht nach außen erkennbar“ wurde, weswegen er „verdeckt […] suchte und suchen ließ“.
Jedenfalls ab dem 4. März 2021 gab der Angeklagte bei seiner Suche nach einem geeigneten Betroffenen für ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB gezielt die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Weimar an vertraute Personen weiter. Er hatte insoweit Formulare entwickelt, die auf die Internetseite www.abc-kindesvertretung.de. hinwiesen und die die Buchstaben seiner gerichtlichen Zuständigkeit enthielten.
Der Angeklagte begann zugleich damit, ergebnisorientiert nach Sachverständigen zu suchen, die im wissenschaftlichen Diskurs durch Kritik an den Infektionsschutzmaßnahmen aufgefallen waren, ohne dass ein gegen die Infektionsschutzmaßnahmen gestütztes Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beim Amtsgericht Weimar anhängig war. Er kontaktierte am 8. März 2021 über seine private E-Mail-Adresse die spätere Sachverständige Prof. Dr. Kappstein und erfragte ihre Bereitschaft, als Sachverständige an einem – noch nicht anhängigen – Verfahren mitzuwirken. Er übersandte ihr mehrere Fragen, u.a. zu den Auswirkungen der Infektionsschutzmaßnahmen, und bat sie um Mitteilung, ob sie in der Lage sei, sich dazu sachverständig zu äußern. Prof. Dr. Kappstein bejahte dies unter Hinweis auf einen von ihr verfassten Beitrag in einer Fachzeitschrift für einen Teil der Fragen und empfahl als weitere Sachverständige Prof. Dr. Kuhbandner und Prof. Dr. Kämmerer, die zu den Kritikern des „sogenannten Corman-Drosten-Papieres“ gehörten. Prof. Dr. Kuhbandner war dem Angeklagten bereits aus eigenen Recherchen bekannt.
Am 13. März 2021 übersandte die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder in Weimar namens B. per E-Mail eine ausgefüllte, sich gegen die Infektionsschutzmaßnahmen richtende Musteranregung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB an Dr. M., Arzt und langjährigen Bekannten des Angeklagten. Von diesem hatte sie zuvor die Musteranregung mit dem Hinweis erhalten, dass für ein Kind aus dem Weimarer Raum, dessen Familienname u.a. mit dem Buchstaben „B“ beginne, diese beim Amtsgericht Weimar eingereicht werden solle; über den dort „uns gewogenen Richter“ sei indes „stillschweigen zu bewahren, um keinen Befangenheitsausschluss zu riskieren“. Allerdings war das von der Mutter der Kinder B. ausgefüllte Schreiben – entsprechend dem von ihr verwendeten Vordruck – auf die Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zugeschnitten; zudem enthielt es auf zwei Seiten noch Hinweise auf eine „Sarah“ als Betroffene.
Dr. M. übersandte die ausgefüllte Musteranregung an den Angeklagten, der die Rechtsgrundlagen dahin korrigierte, dass auf die Landesregelungen des Freistaates Thüringen verwiesen wurde; zudem berichtigte er die ursprünglich enthaltene Bezugnahme auf eine „Sarah“ durch die Namen der anregenden Kinder „M.“ und „L.“. Daraufhin übersandte Dr. M. das vom Angeklagten korrigierte Exemplar am 14. März 2021 an die Mutter der Kinder mit dem Hinweis, dass noch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden seien; sie solle diese Fassung verwenden und sie unterschrieben noch am selben Tag in den Briefkasten des Amtsgerichts Weimar werfen.
Der Angeklagte ging aufgrund seiner Mitarbeit an der Verfahrensanregung „nunmehr sicher“ davon aus, dass diese zeitnah beim Amtsgericht Weimar eingehen und seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen werde. Deshalb kontaktierte er – in Umsetzung seines Planes, eine möglichst öffentlichkeitswirksame Entscheidung gegen die Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen zu treffen – noch am Abend über seine private E-Mail-Adresse Prof. Dr. Kuhbandner und fragte, ob dieser als Sachverständiger in dem anhängig werdenden Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stünde; der E-Mail war das elektronische Dokument zur Anregung eines Kindesschutzverfahrens betreffend die Kinder B. angehängt, jedoch ohne Unterschriften und Posteingangsstempel des Amtsgerichts Weimar.
Am Morgen des 15. März 2021 warf die Mutter der Kinder B. die von ihr und dem Vater der Kinder unterzeichnete sechsseitige Anregung für ein Kindesschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB hinsichtlich ihrer Söhne M. und L. sowie „aller weiteren Schulkinder der Regelschule Pestalozzi in Weimar und der Grundschule Pestalozzi in Weimar“ in den Briefkasten des Amtsgerichts Weimar ein. Angeregt wurde überdies, auch die Rechtmäßigkeit der den schulischen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zu überprüfen. In der vom Angeklagten mitgestalteten Anregung wurde geltend gemacht, dass eine zeitnahe Anordnung des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung wegen bestehender und weiterhin drohender Schädigung der Kinder sowie aller Mitschülerinnen und Mitschüler notwendig sei. Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Hauptsache kurzfristig nicht möglich sein sollte, wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG angeregt.
Am Abend des 15. März 2021 teilte der Angeklagte den in Aussicht genommenen Sachverständigen Prof. Dr. Kappstein und Prof. Dr. Kuhbandner über seine private E-Mail-Adresse mit, dass er sie jetzt als Sachverständige in die nunmehr bei ihm anhängig gewordenen zwei „Maskenverfahren“ einbinden wolle. In der Anlage fügte der Angeklagte rechtliche Hinweise und 17 Fragen bei, die er dem Freistaat Thüringen „als Verordnungsgeber und damit Drittem im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB“ zu stellen beabsichtige.
Am nächsten Tag wurden am Amtsgericht Weimar das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 9 F 147/21 und das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen9 F 148/21 eingetragen und dem Angeklagten vorgelegt. Noch am selben Tag verfügte er im Hauptsacheverfahren die Übersendung von ihm bereits vor Eingang des Verfahrens entworfenen rechtlichen Hinweisen und von 18 nummerierten, sich in weitere Einzelfragen auffächernde Fragen an den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Im Eilverfahren forderte er den Freistaat Thüringen auf, unter Beachtung der rechtlichen Hinweise aus dem Hauptsachverfahren binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Verfügungen nebst Hinweisen und dem Anregungsschreiben gingen am 23. März 2021 zu.
In den folgenden Tagen veranlasste der Angeklagte, dass die Schulleitungen der Staatlichen Regelschule und der Staatlichen Grundschule Pestalozzi als weitere Beteiligte im Verfahren geführt wurden, und forderte sie mit am 23. März 2021 zugestellter Verfügung zur Stellungnahme binnen zehn Tagen auf. Außerdem wandte er sich unter seiner privaten E-Mail-Adresse abermals an die von ihm in Aussicht genommenen Sachverständigen, um zu erfragen, ob es hinsichtlich des Entwurfs eines Beweisbeschlusses noch Anregungen von deren Seite gebe und bis wann sie ihre Gutachten erstellen könnten. Prof. Dr. Kappstein teilte per E-Mail mit, dass sie das Gutachten direkt nach Ostern schicken werde. Der Angeklagte zeigte sich darüber hocherfreut, da er das Gutachten bereits für die einstweilige Anordnung verwenden könne, die er gerne noch vor Ende der Osterferien „hinbekommen würde“.
Am 25. März 2021 aktualisierte der Angeklagte seine rechtlichen Hinweise und beschloss im Hauptsacheverfahren, dass zu näher bezeichneten Fragen – u.a. betrafen diese die Wirksamkeit und etwaige schädliche Auswirkungen von Schutzmasken bzw. Abstandsgeboten sowie die Rolle von Kindern bei der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – Beweis durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten erhoben werden solle. Zu Sachverständigen bestellte Prof. Dr. Kappstein, Prof. Dr. Kuhbandner und Prof. Dr. Kämmerer, denen er eine Frist für die Erstellung ihrer Gutachten bis zum 8. April 2021 setzte. Den Sachverständigen Prof. Dr. Kuhbandner bat der Angeklagte am 27. März 2021, in sein Gutachten Rechenbeispiele einzufügen, „um die nötige Breitenwirkung zu erzielen“.
Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Freistaat Thüringen, die Frist zur Stellungnahme bis zum 13. April 2021 zu verlängern, da aufgrund der Osterfeiertage und Ferien erforderliche Rücksprachen noch nicht hätten gehalten werden können. Eine Reaktion des Angeklagten auf diesen Antrag erfolgte nicht.
Prof. Dr. Kappstein übermittelte ihr Gutachten am 3. April 2021 an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten. Dieser meldete sich daraufhin am Folgetag per SMS bei seinem über die Vorgänge unterrichteten Kollegen, Richter am Amtsgericht G., und teilte diesem mit, dass von Prof. Dr. Kappstein ein 70 Seiten umfassendes „phänomenales Gutachten“ mit zehn Seiten Literaturliste und 150 Quellen eingegangen sei. Sein Fall werde sich „wohl über das Rechtstatsächliche lösen“, was auch sein Ziel gewesen sei.
Mit Schreiben vom 2. und 6. April 2021 nahm die vom Angeklagten bestellte Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin P. für die Kinder M. und L. zuletzt mit einem Schriftsatz von 166 Seiten Stellung. Rechtsanwältin P. hatte sich schon zuvor aktiv für die Anregung eines entsprechenden Kindesschutzverfahrens unter Nennung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des Angeklagten eingesetzt.
Am Vormittag des 8. April 2021 lagen dem Angeklagten alle drei Sachverständigengutachten vor. Diese hatte der Angeklagte in den Tagen zuvor bereits vorab per E-Mail erhalten. Die Kommunikation mit den Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse hatte der Angeklagte nicht in den Akten dokumentiert, um die offene Kommunikation zum Inhalt der zu erstellenden Gutachten zu verbergen.
Der Angeklagte stellte „entsprechend seiner zielgerichteten Planung und Absicht“ noch am 8. April 2021 eine einstweilige Anordnung im Verfahren 9 F 148/21 fertig und brachte den unterschriebenen Beschluss nach Dienstschluss auf die Geschäftsstelle. Den Leitungen und Lehrern der Staatlichen Regelschule Pestalozzi Weimar und der Staatlichen Grundschule Pestalozzi Weimar sowie deren Vorgesetzten untersagte er mit dieser Anordnung, für die Kinder M. und L. sowie alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder anzuordnen oder vorzuschreiben, dass sie im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art zu tragen, Mindestabstände einzuhalten und an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen haben. Zugleich wurde angeordnet, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Der Erlassvermerk wurde am 9. April 2021 durch einen Geschäftsstellenmitarbeiter unterzeichnet.
Die Entscheidung wurde auf 192 Seiten begründet, wovon 174 Seiten auf die Darstellung des Sachverhaltes – überwiegend eine Wiedergabe der Sachverständigengutachten einschließlich Quellenangaben – entfielen. Die Begründung des Beschlusses fußte darauf, dass das geistige, körperliche und seelische Wohl der Kinder durch die untersagten Maßnahmen geschädigt werde, die diesen Maßnahmen zugrundeliegenden landesrechtlichen Regelungen verfassungswidrig und die PCR- und Antigen-Testungen zur Feststellung einer Infektion ungeeignet seien.
Mit am 8. April 2021 um 18:55 Uhr eingegangenem Fax nahm der Freistaat Thüringen Stellung und rügte den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Familiengerichten. Mit Schreiben vom 12. April 2021 legte der Freistaat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weimar Beschwerde ein. Der Angeklagte veranlasste daraufhin die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht und teilte zugleich im Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 mit, dass durch den Freistaat Thüringen die Zuständigkeit des Amtsgerichts Weimar gerügt worden sei, sodass eine beschwerdefähige Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG herbeigeführt werden solle, wozu eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt wurde. Zudem wurden den Beteiligten erstmals die drei Sachverständigengutachten übermittelt.
Auf die Beschwerde des Freistaates Thüringen hob das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2021 den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 auf und stellte fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Am 3. November 2021 wies der Bundesgerichtshof die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zurück.“
Der Beschwerdeführer hatte sich zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 2023 u.a. wie folgt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingelassen (UA, S. 47 ff.):
„Im beginnenden Jahr 2021 habe ihn der Alltag gerade der Schulkinder sehr umgetrieben. Dieser sei vor allem durch die Maskenpflicht, die Abstandspflicht zu Mitschülern, Unterrichtsausfall bzw. Distanzunterricht geprägt gewesen, obwohl schon seit Mitte 2020 zahlreiche Studien bekannt gewesen seien, wonach Kinder das „Corona-Virus“ nur selten weitergeben würden. Er sei immer wieder von Familien darauf angesprochen worden, wie die Maßnahmen sie und ihre Kinder belasten würden. Regelmäßig sei er gefragt worden, ob es nicht gerichtlich überprüft und zumindest eingeschränkt werden könne. Aber die meisten Familien hätten deutlich gemacht, dass sie vor einer solchen gerichtlichen Überprüfung Angst hätten, weil sie Repressalien für ihre Kinder befürchteten. Der Gedanke an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB habe für ihn als Familienrichter seither in der Luft gelegen.
(…)
Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB seien sogenannte Amtsverfahren nach § 24 FamFG, d.h. das Verfahren dürfe von Amts wegen eingeleitet werden und benötige keines Antrags nach § 23 FamFG. Als Familienrichter könne er von sich aus und sei dazu sogar verpflichtet, ein solches Verfahren einleiten bzw. „initiieren“, wenn ihm Umstände bekanntwerden, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen. Es sei das Wesen eines amtswegigen Verfahrens – wie insbesondere gemäß§ 1666 BGB, dass es von ihm als Richter „initiiert“ werde, ihm als Richter könne initiatives Handeln daher nicht vorgeworfen werden, sondern sogar erwartet werden.
Wenn er das Verfahren „initiieren“ dürfe, dürfe er es selbstverständlich auch vorbereiten. Die Vorbereitung sei selbstverständlicher Bestandteil einer Initiierung. Erst wenn er durch seine Vorbereitung den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, könne und müsse er ein solches Verfahren einleiten. Dritte können die Einleitung eines solchen Verfahrens nach § 24Abs. 1 FamFG anregen, nötig sei das jedoch nicht. Auch nach einer solchen Anregung eröffne er das Verfahren von Amts wegen, weil er es immer von Amts wegen eröffne, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bestehe; mit oder ohne Anregung dazu. (…) Das sei auch bei seiner Entscheidung vom April 2021 so gewesen. Er habe schon erwogen, ein solches Verfahren ohne ausdrückliche Anregung von Amts wegen zu eröffnen. Da aber viele Familien bei einer gerichtlichen Überprüfung Repressalien für ihre Kinder befürchteten, sei es ihm zunächst besser erschienen, wenn Eltern durch eine Anregung zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck bringen, mögliche Nachteile für ihre Kinder aushalten zu können. Seine Überlegungen hierzu hätten sich dann erübrigt, weil mit Frau B. ohne sein Zutun eine Mutter gewillt gewesen sei, die Sache von sich aus dem Familiengericht zu unterbreiten.
Auf die Anregung der Kindesmutter hin habe er am 15.03.2021 gemäß §§ 24 FamFG, 1666 BGB in dieser Angelegenheit das Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) und das einstweilige Anordnungsverfahren (9 F 148/21) eingeleitet. Danach habe er veranlasst, den Kindern einen Verfahrensbeistand zu bestellen und auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses Gutachten einzuholen.
(…)
Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Glaubhaftmachung ausreichend, §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG, was ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit sei als die im Hauptsacheverfahren erforderliche volle Überzeugung vom Vorliegen der relevanten Tatsachen. Die Übernahme von (Teil)-Erkenntnissen aus dem Hauptsacheverfahren in das einstweilige Anordnungsverfahren sei also unproblematisch.
(…)
Auslösendes Moment für den Erlass der einstweiligen Anordnung seien der eingegangene Bericht des Verfahrensbeistands und die Sachverständigengutachten gewesen. Demnach gebe es zahlreiche Belege für mögliche Schäden auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene durch das Maskentragen, aber im Gegenzug keine wissenschaftliche Evidenz des Tragens von Masken, insbesondere bei Laien und Kindern, für eine Absenkung des Infektionsgeschehens. Die Tests seien zur Messung des Infektionsgeschehens ungeeignet. Bereits dieser „Befund“ habe bedeutet, dass den Kindern weitere Schäden gedroht hätten, ohne dass ein relevanter Nutzen gegenüberstehe. Damit seien Gefahr im Verzug und die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG gegeben gewesen, womit er zum Erlass verpflichtet gewesen sei. Ein Ermessen habe nicht mehr bestanden. Die noch ausstehenden Anhörungen habe er ebenso wie die Stellungnahmen zu den Gutachten zurückstellen und nachholen müssen, §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4 FamFG.
Die geplante Anhörung der Kinder und ihrer Eltern habe nach Vorliegen der angeforderten Stellungnahme des Verfahrensbeistands erfolgen sollen. Der Inhalt der Gutachten und der Bericht des Verfahrensbeistands seien jedoch so brisant gewesen, dass sofort habe entschieden werden müssen. Die Pflicht als Familienrichter, in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 Abs. 3 FamFG unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, bestehe während des gesamten Verfahrens.
Es sei deutlich geworden, dass die Situation für alle anderen Kinder, also nicht nur die zwei antragstellenden Kinder, an den beiden Schulen exakt identisch sei. Aus diesem Grund – nicht anlasslos und „willkürlich“- habe er die Entscheidung auf die anderen Kinder der beiden Schulen gemäß § 24 FamFG i.V.m. § 1666 Abs. 4 BGB erstreckt und das am Ende der Entscheidung auch damit begründet. Einer „Anregung“ dazu habe es nicht bedurft. Noch ausstehende Anhörungen und Beteiligungen habe er wegen Gefahr im Verzug zurückstellen und nachholen müssen. Wegen der eingetretenen Gefahr im Verzug und der dadurch gebotenen Eile habe er übersehen, dass unter den übrigen Kindern der beiden Schulen auch welche sein könnten, die zum Dezernat einer Kollegin gehören. Diejenigen Kinder, die nicht in seine Buchstabenzuständigkeit fallen, hätte er mit einem Halbsatz ausgenommen, wenn er das nicht übersehen hätte.
(…)
Es liege keine unrichtige bzw. schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz vor. Seine Entscheidung stütze sich zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung im Wesentlichen auf die umfangreichen Gutachten. Die qualifizierten Gutachter hätten eidesstattlich versichert, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben. Hätten die Gutachter den Gutachtenauftrag mit denselben Beweisfragen von einem anderen Gericht erhalten, hätten sie exakt dieselben Gutachten erstattet. Es sei ihm nicht darum gegangen, eine unanfechtbare Entscheidung oder gar eine „Entscheidung mit Breitenwirkung“ zu treffen. Wenn – wie bei ihm – wegen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werde, könne nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden, aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die kurzfristig anzusetzen gewesen wäre, erneut zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft werfe ihm im Wesentlichen vermeintliche Verfahrensverstöße und eine vermeintlich falsche Gesetzesauslegung (§ 1666 Abs. 4 BGB) vor, was keinen elementaren Rechtsverstoß i.S.d. § 339 StGB darstelle. Seine Zuständigkeit habe er bei der Einleitung des Verfahrens geprüft und für gegeben erachtet. Dass dies zumindest eine mögliche Sicht sei, ergebe sich aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Jena im Beschluss vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) mit der Begründung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Zur weiteren Begründung zitierte er das Verwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht.
Auch seine Auslegung des § 1666 Abs. 4 BGB sei nicht unvertretbar und kein elementarer Rechtsbruch. Er habe geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegeben seien. Da er immer wieder von Familien auf die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung angesprochen worden sei, habe er bereits begonnen gehabt, sich mit den zugrundeliegenden Sachfragen zu beschäftigen. Durch diese vorbereitende Beschäftigung mit den Sachfragen habe er einen Kenntnisstand erreicht, aufgrund dessen er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eindeutig bejaht habe. Als Familienrichter, der ein Verfahren von Amts wegen initiieren bzw. einleiten dürfe und gegebenenfalls auch müsse, mit oder ohne Anregung dazu, dürfe er es auch vorbereiten.
Ob ihm die Anregung zu den Verfahren vorab angekündigt worden sei, sei deswegen irrelevant. Er habe pflichtgemäß die beiden Verfahren eingeleitet, sie aber nicht initiiert in dem von der Anklage gemeinten Sinn, auch wenn er das gedurft hätte. In dem Moment, in dem er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, sei er nicht mehr neutral, weil er sich mit Bejahung des Verdachts eine vorläufige Meinung zum Sachverhalt gebildet habe. Das sei immer so, wenn er ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite, und mache ihn nicht befangen. Denn nur mit einem solchen Verdacht dürfe – und müsse – er ein solches Verfahren erst einleiten. Die Bejahung eines solchen Verdachts bedeute für ihn, dass er selbstverständlich ergebnisoffen bleibe. In der Vergangenheit habe er zahlreiche Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet und geführt, in denen sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt habe und die er dann eingestellt habe.
(…)
Er sei nicht befangen gewesen, sondern habe den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung gehabt und dieser sei die notwendige Voraussetzung, um ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleiten zu können und zu müssen. Ein Fall der „Vorbefassung“ nach § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO liege nicht vor. Das Wesen eines amtswegigen Verfahrens vor dem Familiengericht werde verkannt.“
Am 8. Hauptverhandlungstag, dem 23. August 2023, wurde das Urteil gegen den Beschwerdeführer verkündet. In dessen schriftlicher Begründung führte das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung unter anderem wie folgt aus (UA., S. 124 ff.):
„Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB schuldig gemacht.
(…)
Dabei liegt der Vorwurf der Rechtsbeugung nicht in der Annahme der Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB und der Anwendung der diesbezüglichen Normen. Zwar lag nahe, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 VwGO mit dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten handelte, aber angesichts der neuartigen Problematik der Anordnungen der Maskenpflicht und weiteren Maßnahmen gegenüber Schülern lagen seinerzeit noch keine vergleichbaren Entscheidungen in der Rechtsprechung vor. Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14.05.2021 – 1 UF 136/21 – die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelte, die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt gewesen ist.
(…)
Da als Tathandlung einer Rechtsbeugung nur elementare Rechtsverstöße in Betracht kommen, begründen auch die dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 17.05.2022 zur Last gelegten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG für sich allein nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung. Dies gilt hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten unterlassenen persönlichen Anhörungen der anregenden Kinder, deren Eltern und der weiteren Kinder der betreffenden Schulen entgegen §§ 159, 160 FamFG. In gleicher Weise gilt es auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit er zu den eingeholten Gutachten und den Fragen der Schnelltests und des Präsenzunterrichts, was nicht Gegenstand der Verfahrensanregung war, kein rechtliches Gehör gewährt hat, aber zum Gegenstand seiner Entscheidung der einstweiligen Anordnung gemacht hat.
Gleiches gilt für die dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegten Verfahrensverstöße, dass er entgegen § 158 Abs. 1 FamFG keine Prüfung der Geeignetheit des zu bestellenden Verfahrensbeistandes vorgenommen hat und entgegen § 51 Abs. 3 S. 2 FamFG Beweisergebnisse aus dem Hauptsache- in das einstweilige Anordnungsverfahren übertragen hat. Auch der Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, indem er alle Kinder der Schule in die Entscheidung der einstweiligen Anordnung einbezogen hat, obwohl hierzu keine gesetzliche Vorschrift besteht und er nicht für alle Kinder der gesetzliche Richter gewesen ist, begründet allein noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch schuldig gemacht, indem er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.
Der Angeklagte verletzte in elementarer Weise Recht und Gesetz, indem er das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren nicht nur „trotz seiner Befangenheit“, sondern gerade wegen seiner Befangenheit und Voreingenommenheit führte. Er war bereits seit Februar 2021 aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie fest entschlossen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung treffen zu wollen. Mit dieser wollte er exemplarisch für einzelne Schulen die geltenden Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests untersagen. Sein Ziel war es, in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten, um die Durchsetzungskraft zu verstärken und den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen. Er hat dafür das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und damit missbraucht. Zur Verschleierung seiner Voreingenommenheit suchte er für eine Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen, welche aufgrund des Familiennamens der Kinder seiner Zuständigkeit unterfallen würden, bearbeitete die Anregung der Familie B. maßgebend mit und achtete während des familiengerichtlichen Verfahrens darauf, dass seine vorgefasste Position, die ihm bewusst war, nicht nach außen erkennbar wird. Entsprechend unterließ er die gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige wegen der bei ihm bestehenden Befangenheit. Die Selbstablehnung ist eine Dienstpflicht des Richters, die er nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben hat.
Der Angeklagte hat daher unter Missachtung der gemäß Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität aus persönlichen Motiven heraus das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren der Familie B. maßgeblich mit initiiert, die Verfahren entsprechend geführt und die gerichtliche Entscheidung durch Erlass der einstweiligen Anordnung getroffen.
(…)
Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
In der daraufhin – nach Urteilszustellung – fristgerecht eingereichten Revision des Unterzeichners vom 20.11.2023, welche die
Anlage 3
ist, beanstandete der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich die Zurückweisung eines Beweisantrages und rügte die Verletzung materiellen Rechts (RB, S. 14). Die Staatsanwaltschaft Erfurt legte gegen das Urteil zuungunsten des Beschwerdeführers ebenfalls Revision ein. Sie rügte in ihrer Sachrüge in erster Linie die Strafzumessung.
Anlage 4
Mit seiner Antragsschrift vom 20.02.2024, die hier als
Anlage 5
beigefügt ist, beantragte der Generalbundesanwalt auf die Revision der Staatsanwaltschaft Erfurt und des Beschwerdeführers hin, einen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen (GBA, S. 1). Im Hinblick auf den Schuldspruch führte der Generalbundesanwalt wie folgt aus (GBA, S. 3 ff):
„Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht in jeder Hinsicht getragen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt:
Als Tathandlung einer Rechtsbeugung kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- und Beamtenverhältnis des Täters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 13 f. m.w.N.). § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (BGH a.a.O.). Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (BGH a.a.O.). Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (BGH a.a.O.).
Das Recht kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15 m.w.N.). Für die Frage eines elementaren Rechtsverstoßes kann dabei Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit eine Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ (BGH a.a.O.). Für den Eintritt des Taterfolgs ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH a.a.O.).
2. Der Verstoß des Angeklagten gegen die Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO – auf den die Strafkammer allein abstellt (UA S. 125 ff.) – genügt diesen Anforderungen nicht.
a) Der Angeklagte hat eine rechtlich gebotene Selbstanzeige pflichtwidrig unterlassen.
Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Die von dieser Vorschrift vorgesehene Anzeige durch den Richter steht nicht in seinem Belieben oder auch nur im Ermessen des Richters, sondern gehört zu dessen Pflichten und zwar nicht nur als Dienst- oder Amtspflicht, sondern als eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679; ebenso BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 164/22, Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 452/20, Rn. 19; jeweils zu § 30 StPO).
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97 /21, Rn. 9 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Umstände in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH a.a.O.).
Die Strafkammer lässt diese Maßstäbe zum Teil außer Acht, indem sie vornehmlich an innere Einstellungen und Zielsetzungen des Angeklagten anknüpft und nicht in erster Linie an objektive Gegebenheiten. Die in den Urteilsgründen genannten objektiven Umstände begründen jedoch schon für sich eine Besorgnis der Befangenheit des Angeklagten. So hatte der Angeklagte die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie anderen gegenüber kritisiert (vgl. etwa UA S. 110) und an Demonstrationen dagegen in Weimar teilgenommen (vgl. UA S. 4, 8 f., 54, 69, 80, 96, 119). Dabei handelte es sich nicht nur um allgemeine Meinungsäußerungen im Zuge der Teilnahme am politischen Leben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1962-3 StR41/61, NJW 1962, 748,749), sondern um Äußerungen, die sich offensichtlich unmittelbar auf die lokalen und regionalen Corona Maßnahmen und damit den Gegenstand der später vom Angeklagten als Familienrichter eingeleiteten Verfahren bezogen. Sie begründeten deshalb den Verdacht, dass der Angeklagte nicht über die notwendige Unparteilichkeit zur neutralen Überprüfung der Maßnahmen verfügte, und verpflichteten den Angeklagten zur Selbstanzeige.
b) Die Verletzung der Pflicht zur Selbstanzeige stellt indes keinen elementaren Rechtsbruch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar.
Die Pflichtverletzung bewirkte für sich genommen noch keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten. Dadurch, dass die Strafkammer bei der Prüfung des Ablehnungsgrunds vor allem an die inneren Einstellungen und Zielsetzungen des Angeklagten anknüpft, verstellt sie sich den Blick dafür, dass für eine Besorgnis der Befangenheit bereits der böse Schein genügt und keine tatsächliche Voreingenommenheit notwendig ist. Weil die Ablehnungsvorschriften bereits der allgemeinen Möglichkeit unparteiischer Rechtsprechung entgegenwirken sollen, hat das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zwangsläufig die Beeinflussung des Verfahrensergebnisses zur Folge. Insofern stellt sich die Sachlage anders dar als beim Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes gemäß § 41 ZPO, bei dem die Unparteilichkeit derart nahe liegt, dass eine konkrete Gefahr zu bejahen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, Juris Rn. 21).
Auch nach Maßgabe der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hatte die Verletzung der Selbstanzeigepflicht keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zur Folge (anders etwa LG Freiburg, Urteil vom 3. März 2003 – 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 18, bei einer Nähe zu gesetzlichen Ausschlussgründen). Denn der Angeklagte musste sich, um über die Corona-Maßnahmen an Schulen in Weimar entscheiden zu können, nicht nur über den Ablehnungsgrund, sondern auch über die Vorschriften über die Rechtswegzuständigkeit hinwegsetzen.
3. Die Verletzung der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als solche reicht für eine Rechtsbeugung ebenfalls nicht aus.
a) Die vom Angeklagten eingeleiteten Verfahren verletzen die Zuständigkeit der, Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über gegen eine Schule gerichtete Unterlassungsansprüche, die das Schulverhältnis betreffen als das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zu[ge]rechnet wird (BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – XII ZB 289/21, Rn. 14 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2021 – XII ARZ 35/21, Rn. 7 f.). Davon erfasst werden auch von der Schule angeordnete lnfektionsschutzmaßnahmen (BGH a.a.O.). Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage von § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet. Denn Dritter im Sinne der Vorschrift sind nicht Behörden und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt (BGH a.a.O.).
b) Indem die Strafkammer (UA S. 124 f.) einen in der Zuständigkeitsverletzung liegenden elementaren Rechtsbruch mit der Begründung ablehnt, dass das Oberlandesgericht Jena bei der Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Angeklagten die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat, knüpft sie in nachvollziehbarer Weise an das normative Element des Rechtsbeugungstatbestands an.
4. Die Strafkammer lässt jedoch außer Acht, dass eine Rechtsbeugung unter Vornahme der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Zusammenfallen beider Rechtsverstöße zu sehen sein könnte.
Der Angeklagte setzte sich nicht nur über den bestehenden Ablehnungsgrund hinweg, sondern maßte sich darüber hinaus die Rechtswegzuständigkeit zur Überprüfung der Maßnahmen an. Im Rahmen des – unter den gegebenen Umständen unzulässigen – Verfahrens nach§ 151 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB konnte der – über eine vorgefasste Meinung zu den Corona-Maßnahmen verfügende – Angeklagte die Gefährdung des Kindeswohls (in dem von ihm selbst verstandenen Sinne) zum primären Maßstab seiner Entscheidung machen, während das – eigentlich zuständige – Verwaltungsgericht auf eine strikte Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Maßnahme beschränkt gewesen wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO bei der Anfechtungsklage). Die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, Rn. 47 m.w.N.), könnten somit erfüllt sein. Weil die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung genügt, kommt es auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung des Angeklagten nicht an.
(…)
Während die Urteilsgründe die Annahme des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung tragen, fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. (…) Die Strafkammer hat – im Wesentlichen an Hand dieser Maßstäbe und aus ihrer Sicht folgerichtig – nur geprüft, ob der Angeklagte hinsichtlich der Verletzung der Selbstanzeigepflicht vorsätzlich gehandelt hat (UA S. 131 ff.). Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Rechtswegzuständigkeit hat sie nicht getroffen.“
Unter dem 10. April 2024 lud der Bundesgerichtshof den Unterzeichner zur Hauptverhandlung über die Revision des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt am 28. August 2024.
Anlage 6
An diesem Tag, dem 10. April 2024iiGemeint ist der 28. August 2024, wie der Verfahrensbevollmächtige Strate richtiggestellt hat (Hinweis der KRiStA-Redaktion). wurde dann über die beiden Revisionen verhandelt. Am 20. November 2024 wurde alsdann in öffentlicher Verhandlung das Urteil des Bundesgerichtshofs verkündet. Sowohl die Revision des Beschwerdeführers als auch diejenige der Staatsanwaltschaft Erfurt wurden als unbegründet verworfen (BGH, S. 3). Die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers rechtfertigte der Senat in dem erst zweieinhalb Monate nach der Urteilsverkündung übermittelten schriftlichen Urteil wie folgt (BGH, S. 11 ff):
„Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte habe unter bewusster Missachtung von Verfahrensvorschriften — teilweise verschleiert, von vornherein zielgerichtet und interessengeleitet — ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren initiiert, voreingenommen geführt und mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung seine von Anfang an vorgefasste Auffassung mittels der ihm übertragene Funktion Geltung verschafft und damit objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 339 StGB erfüllt.
aa) Zutreffend hat die Strafkammer im Ausgangspunkt angenommen, der Angeklagte habe schon bei der Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit als fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen. Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2022 – 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236 Rn. 39). Die Entscheidungsfindung hat ohne Rücksicht auf eigene Interessen mit „unbedingter Neutralität“ zu erfolgen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1061 Rn. 62 mwN; Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, NVwZ 2021, 1220 Rn. 14).
Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Kindschaftssachen im Sinne der §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB vor, dass für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert die Unparteilichkeit des Gerichts in Familiensachen ab. Entscheiden soll ein neutraler, unbefangener, objektiv urteilender, nicht mit den Beteiligten in Verbindung stehender Richter. Die Regelung dient damit dem fairen Verfahren und der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ebenso wie der Integrität der Rechtsprechung und der funktionierenden Rechtspflege (MüKo-FamFG/Pabst, 4. Aufl., § 6 Rn. 1).
Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Wertung gelangt, der Angeklagte habe sich über diesen für das Verfahren fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt. Ihre Feststellungen tragen die auf den Missbrauch der Amtsstellung des Angeklagten lautende Schlussfolgerung, der Angeklagte habe trotz seiner schon vor Einleitung des Verfahrens bestehenden Voreingenommenheit zielgerichtet darauf hingewirkt, „ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung“ zu bekommen, dessen „Ergebnis von vornherein vorgefasst“ gewesen sei.
Dabei besorgt der Senat nicht, der Strafkammer könnten die verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB aus dem Blick geraten sein. Zwar unterliegen Verfahren gemäß § 1666 BGB dem Offizialprinzip und werden – unabhängig davon, ob eine Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG vorliegt – von Amts wegen eingeleitet (MüKo-BGB/Volke, 9. Aufl., § 1666 Rn. 249; BeckOKFamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed., § 24 Rn. 2), wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1666 Rn. 26; Prüttung/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4a). Überdies können Erklärungen, die auf die Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB lauten, nicht nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern auch vor dem sachlich zuständigen Richter abgegeben werden (MüKo-FamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 25 Rn. 3), wobei die Beteiligten unterstützt werden dürfen und auf die Stellung sachdienlicher und formgerechter Anträge hingewirkt werden soll. Die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug in den §§ 23 ff. FamFG setzen aber unausgesprochen voraus, dass sowohl eine etwa gewährte Hilfestellung bei der Abgabe von Erklärungen als auch eine bestimmte Voreinstellung des Richters bei der Entscheidung über die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB aktenkundig werden. Nur so sieht das Gesetz gewährleistet, dass die auf verfassungsrechtlicher Grundlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Unparteilichkeit des Gerichts, deren Sicherung das Prozessrecht dient, durchgehend verfahrensöffentlich von sämtlichen Beteiligten überprüft werden kann. Die verheimlichte Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens anstelle einer Verfahrenseinleitung unabhängig von einer Anregung verletzt, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, Grundprinzipien des Verfahrens in Kindschaftssachen.
bb) Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer weiter davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich elementarer Verfahrensverstöße im Verfahren der Auswahl der von ihm herangezogenen Sachverständigen zuschulden kommen lassen.
Sachverständige sind nach §§ 29, 30 Abs. 1 FamFG im laufenden Verfahren auszuwählen. Ihre Auswahl steht im Ermessen des Gerichts (zu § 404 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209). Das Gericht ist gehalten, sich bei der Auswahl des Sachverständigen an dessen Fachkompetenz zu orientieren (vgl. zu § 404 ZPO wiederum BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1987 – III ZR 35/86, BGHR ZPO § 404 Auswahlfehler 1, und vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691, 692 Rn. 14). Verfügen mehrere Sachverständige über die erforderliche Expertise, entscheidet das Gericht unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens frei darüber, wem der Gutachtenauftrag erteilt wird (vgl. zu Ermessen und Beurteilungsspielraum auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22, Rn. 31 mwN). Im Rahmen der Ermessensausübung verbieten sich Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Fehlerhaft ist die Auswahlentscheidung, wenn sie aus sachfremden Motiven getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 328/15, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 12 Rn. 29).
Der Angeklagte hat eine Auswahlentscheidung getroffen, die diesen Maßstäben nicht gerecht wird. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass er Sachverständige – wiederum außerhalb der Akten bereits im Vorfeld eines zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleiteten Verfahrens nach § 1666 BGB – ergebnisorientiert und nach Maßgabe ihrer mit seiner vorgefassten Auffassung konformen wissenschaftlichen Überzeugung auswählte. In dieses wiederum auf die Verschleierung seiner Voreingenommenheit gerichtete Vorgehen fügt sich ein, dass er mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen über seine private E-Mail-Adresse korrespondierte, um späteren Verfahrensbeteiligten von vornherein jeglichen Einblick zu Zeitpunkten der Kontaktaufnahme und den Inhalten der Kommunikation zu verwehren.
cc) Darüber hinaus hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei erhebliche Gehörsverstöße des Angeklagten im Verfahren festgestellt.
So hörte der Angeklagte entgegen § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (künftig: aF), § 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG weder die von seiner einstweiligen Anordnung betroffenen Kinder noch die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler im Verfahren an, von denen die von ihm initiierte Anregung nicht ausging. Ein Grund im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF, § 160 Abs. 3 FamFG, von einer vorherigen Anhörung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 – IVb ZR 36/84, NJW-RR 1986, 1130; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 UF 194/07, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 6 UF 5/22, Rn. 12), lag aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer auch aus Sicht des Angeklagten nicht vor, der sich mindestens seit dem 20. Februar 2021 und damit längere Zeit vor der Einleitung des Verfahrens mit der Frage einer Kindeswohlgefährdung befasst hatte. Ohne Rechtsfehler wertet die Strafkammer dabei die Aussage des Angeklagten gegenüber einer später beauftragten Sachverständigen am 20. März 2021, er wolle die einstweilige Anordnung „noch vor Ende der Osterferien hinbekommen“, als Indiz gegen seine Einlassung, ausschlaggebender Faktor für die Annahme von Gefahr im Verzug sei der Inhalt der Gutachten gewesen, mit denen jedoch nur das vom Angeklagten erwartete und gewünschte Ergebnis wissenschaftlich unterlegt werden sollte. Der Angeklagte gewährte zudem zu den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein rechtliches Gehör.
Der Angeklagte beschied schließlich vor Erlass der einstweiligen Anordnung den Fristverlängerungsantrag des Freistaates Thüringen vom 31. März 2021 nicht, obwohl dies geboten war. Auch dieser in den Urteilsgründen hervorgehobene Umstand belegt die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Verfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollen, um entsprechend seiner Absicht eine bereits feststehende Entscheidung medienwirksam zu veröffentlichen.
dd) Die vom Landgericht festgestellten Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität sind in ihrer Gesamtheit elementar.
Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung. In seiner konkreten Ausprägung war der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv: Der Angeklagte zog ein Verfahren unter Umgehung prozessualer Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entscheidung des Richters in eigener Sache planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorgefasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er – wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt – die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Angeklagten behauptete Handlungsmotiv, eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden, möglicherweise vorgeschoben war und nur als Einfallstor dafür diente, überhaupt entscheiden zu können; denn auch, wenn der Angeklagte handelte, um gemäß § 1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, entband ihn das nicht von der Pflicht zu einer die Rechte sämtlicher Beteiligter wahrenden unvoreingenommenen Verfahrensführung.
Dass das Verhalten des Angeklagten durchgehend von einer heimlichen und verschleiernden Vorgehensweise geprägt war, hat das Landgericht in seine Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 8, und vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 34 mwN). Die Befassung des Angeklagten mit der Rechtssache war von Verstößen gegen die Prozessordnung durchzogen, die er zur Durchsetzung seines Zieles zu verschleiern versuchte und die in ihrer Kombination einen elementaren Rechtsverstoß belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 150 Rn. 17). Dass der Angeklagte die Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität in der vorgefassten Absicht beging, die von ihm gewünschte Entscheidung ohne Rücksicht auf etwaige rechtliche Beschränkungen zu treffen, wiegt derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war.
ee) Der Angeklagte hat sowohl zugunsten als auch zum Nachteil von Verfahrensbeteiligten gehandelt.“
Ein Vorteil in diesem Sinne ist für die das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern der Kinder M. und L. eingetreten. Durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße bestand die – nach den Feststellungen der Strafkammer zudem verwirklichte – Gefahr, dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefasste Meinung nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Mit dem verfahrenswidrigen Erlass der einstweiligen Anordnung hat sich zugleich die prozessuale Situation des Freistaates Thüringen verschlechtert, der erst aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts abgeholfen wurde. 53 ff)iiiDies steht hier so im Original (Anmerkung der KRiStA-Redaktion).
Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung. Die Strafkammer hat sich mit dem Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Befangenheit und mit der Bedeutungskenntnis betreffend die richterliche Neutralitätspflicht ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen ist die subjektive Tatseite in Ansehung der Gesamtumstände evident. Dass die vom Landgericht festgestellten Gehörsverletzungen Ausfluss der Voreingenommenheit des Angeklagten sind und vom ihm bewusst begangen wurden, ist offensichtlich und lag für den Angeklagten als Richter mitjahrzehntelanger Berufserfahrung klar zutage.
Der Unterzeichner hatte am 2. Dezember 2024 beantragt, dass seinem Mandanten eine Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2024 gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 StPO erteilt wird.
Anlage 7.
Die Entscheidung ging dem Unterzeichner am 10. Februar 2025 und dem mitverteidigenden Rechtsanwalt Tuppat sowie dem Beschwerdeführer am 11. Februrar 2025 zu.
IV.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer macht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG geltend, durch den angefochtenen Beschluss des Bundesgerichtshofs in seinen Grundrechten verletzt zu sein (1.). Der Rechtsweg ist erschöpft (2.). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (3.). Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Nr. 1b) BVerfGG liegen vor (4.).
1.
Der Beschwerdeführer macht – wie unter I. aufgezeigt – mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die angefochtene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, indem der 2. Strafsenat seine Revision und den darin gerügten Verstoß gegen materielles Recht als unbegründet verwarf. Der Richterspruch ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, sodass sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
2.
Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
3.
Die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wurde dem Unterzeichner am 10. Februar 2025 und dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 zugestellt.
4.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 b) BVerfGG liegen vor. Die Annahme ist zur Durchsetzung des gerügten Grundrechts des Beschwerdeführers angezeigt. Zudem droht dem Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne der Vorschrift, da der rechtskräftig gewordene Schuldspruch und das mit ihm verbundene Strafmaß das Ende seines Richteramtes bedeutet.
V.
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, indem er zum einen von seiner ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf den Prüfungsumfang für die Feststellung eines elementaren Verfahrensverstoßes nach § 339 StGB abweicht (1.) und zum anderem die in der Rechtsprechung tradierten Anforderungen an die Vorsatzfeststellung ohne ausreichende Begründung aufgibt (2.). Die Entscheidung beruht ferner auf diesen Grundrechtsverstößen (3.)
1.
Die Verwerfung der durch den Beschwerdeführer erhobenen Sachrüge durch den Bundesgerichtshof stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Richterspruch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG),
wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Eine Begründung der Entscheidung ist verfassungsrechtlich dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Das ist gerade deshalb erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).“1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2014 – 1 BvR 1063/14, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 10.09.2021 – 1 BvR 1029/20, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35.
Gemessen daran erweist sich die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs als willkürlich. Ein Richter macht sich nach der Vorschrift des § 339 StGB strafbar, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Die Voraussetzungen für eine Rechtsbeugung beschreibt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wie folgt (BGHE, S. 18 Rn. 50; Hervorhebungen durch den Unterzeichner):
„aa) Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dabei dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Täters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383). § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetzan eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteile vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251). Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt.
Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14; Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364). Dabei kann neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2018 – 2 StR 474/17; Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14; Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, Rn. 54 f.; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09; Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00).“2 Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 22 f.
Der Bundesgerichtshof erkannte in dem Handeln des Beschwerdeführers insgesamt drei Verfahrensverstöße, welche „in ihrer Kombination einen elementaren Verfahrensverstoß belegen“ sollen.
Der 2. Strafsenat erkennt in dem Handeln des Beschwerdeführers insgesamt drei Verfahrensverstöße. Den ersten erblickte er bereits in der Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB, da der Beschwerdeführer seine „Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens anstelle einer Verfahrenseinleitung unabhängig von einer Anregung [verheimlichte]“ (BGHE, S. 15, Rn. 41). Die Regelung zur Selbstanzeige sei Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit, welche aus Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 sowie aus Art. 92, Art 97 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folge. Aufgrund dessen sehe § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG in Kindschaftssachen im Sinne der §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB vor, dass für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten, da nur ein „neutraler, unbefangener, objektiv urteilender, nicht mit den Beteiligten in Verbindung stehender Richter [entscheiden] [soll] (BGHE, S. 14, Rn. 38 f).“ Der zweite Verfahrensverstoß, den er dem Beschwerdeführer zur Last legte, war die Auswahl der Sachverständigen, die er „ergebnisorientiert und nach Maßgabe ihrer mit seiner vorgefassten Auffassung konformen wissenschaftlichen Überzeugung“ ausgewählt haben soll (BGHE, S. 15 f. Rn. 43 f). Zuletzt wurde ihm der Verstoß gegen Vorschriften des rechtlichen Gehörs vorgeworfen (BGHE, S. 16, Rn. 45 ff).
Ungeachtet der Frage, ob die Handlungsweisen des Beschwerdeführers tatsächlich einen Verfahrensverstoß in den einzelnen Fällen begründeten, besteht weder im Einzelnen noch in ihrer „Kombination“ ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege. Zu der Feststellung eines solchen wäre der Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen, das von ihm entwickelte strenge Prüfverfahren anzuwenden. Davon wich er indes – ohne ausreichende Begründung – im Fall des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht ab, indem er weder das Vorliegen der konkreten Gefahr einer falschen Entscheidung prüfte (a) noch eine umfassende Gesamtabwägung zur Feststellung eines konkreten Verfahrensverstoßes vornahm (b). Daraus folgt der hier gerügte Verfassungsverstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt nicht jeder (unvertretbare) Verfahrensverstoß den Tatbestand des § 339 StGB. Dieser darf erst angenommen werden, wenn durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird.3 Vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00 –, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 –, BGHSt 42, 343-356; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 339 Rn. 23 m.w.N. Dies stellte auch der 2. Strafsenat in seinem hier angegriffenen Urteil richtig fest (BGHE, S. 12 Rn. 33). Eine Überprüfung dieses Punktes findet sich in der Entscheidung indes nicht.4 Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung unter dem Punkt ee) ausführt, dass „durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße die Gefahr [bestand], dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefassten Meinung nicht einbezogen wurden“ (Rn. 51), reicht dies für die Feststellung einer konkreten Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht aus. Ohne dieses Merkmal ist die Begründung eines elementaren Verfahrensverstoßes jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. So führte der Senat in einer Entscheidung vom 20. September 2000 unter anderem wie folgt aus (Hervorhebungen durch den Unterzeichner):
„Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter. Erforderlich ist deshalb, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343 = NJW 1997, 1452 = NStZ 1997, 439). Die Gefahr der bewussten Manipulation des Entscheidungsergebnisses liegt bei Verstößen gegen eine Ausschlussbestimmung wie sie hier vorliegt, jedoch sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen Prozesspartei einen Gefallen zu tun (BGHSt 42, 353 = NJW 1997, 1452 = NStZ 1997, 439).“5 Vgl. BGH, Urteil vom 20. 9. 2000 – 2 StR 276/00 (LG Wiesbaden), NStZ-RR 2001, 243 (244).
Ungeachtet des Umstandes, dass solche Feststellungen im Rahmen des Urteils des 2. Strafsenats gänzlich fehlen, begründete keiner der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfahrensverstöße die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn feststeht, dass der Richter die ihm angelasteten Verfahrensverstöße begangen hat, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu gelangen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.6 Vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1996 – 1 StR 376/96 (LG Bamberg), NJW 1997, 1452 (1454).
aa)
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20.02.2024 korrekt ausführte, bewirkte eine etwaige Verletzung der Selbstanzeigepflicht des Beschwerdeführers nicht die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung (GBA, S. 5).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des richterlichen Ablehnungsrechts eine Abstufung vorgenommen, indem er zwischen gesetzlichen Ausschlussgründen nach § 41 ZPO und solchen wegen der Besorgnis der Befangenheit nach den §§ 42, 48 ZPO unterscheidet. Im ersten Fall wird der Mangel der Unparteilichkeit von vornherein unwiderleglich vermutet. In den Fällen der §§ 42 und 48 ZPO handelt es sich indes um „Zweifelsfälle“, in denen eine Ablehnung nur durch eine entsprechende Entscheidung des nach § 45 ZPO zuständigen Gerichts erfolgen kann.7Vgl. Stackmann in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 48 Rn. 1. Das Unterlassen einer Selbstanzeigepflicht führt folglich erst dann zu der konkreten Gefahr einer falschen Entscheidung, wenn der Richter einen gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 41 ZPO verschweigt, um beispielsweise einer Prozesspartei einen „Gefallen“ zu tun oder andere sachfremde Gründe vorliegen.8 Vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00 –, juris Rn. 21. Dies war hier nicht der Fall.
Die Hilfestellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus sachfremden Motiven, sondern im Rahmen seiner ihm als Richter nach § 28 Abs. 2 FamFG auferlegten Hinweis- und Fürsorgepflicht. Im Rahmen dieser soll der Richter bei der Rechtsverfolgung insoweit behilflich sein, dass die jeweilige Partei ihr Begehren deutlich machen und alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen vortragen kann.9 Vgl. Breunig in Posser/Wolff VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93. Eine – sachwidrige – Überschreiten dieser Pflicht kann erst dann angenommen werden, wenn der Richter die Partei zu einer gewissen Verfahrenshandlung überredet oder ihr hilft, ihren tatsächlichen Vortrag so zu manipulieren, dass die Voraussetzungen für ein bestimmtes Ergebnis – vorliegend einer Kindeswohlgefährdung – vorliegen. Ein solcher Vorwurf wurde dem Beschwerdeführer indes nicht gemacht.
Darüber hinaus trat spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Einleitung eines Eilverfahrens die Einstellung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand – hier den staatlichen Coronamaßnahmen – unmissverständlich zutage. Da er seine kritische Einstellung diesbezüglich insbesondere nicht verheimlichte, sondern vielmehr nach außen trug, indem er beispielsweise wert darauflegte, dass bei ihm im Saal ohne Maske verhandelt wurde10 Vgl. UA, S. 4., war es dem Freistaat Thüringen ohne weiteres möglich, eine etwaige Befangenheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner kritischen (Vor-)befassung mit den Coronamaßnahmen im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO zu thematisieren.
bb)
Auch bei der Auswahl der Sachverständigen durch den Beschwerdeführer wurde die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung nicht begründet. Im Rahmen der dem Gericht auferlegten Ermessensentscheidung hat es sich bei der Auswahl des Sachverständigen an dessen Fachkompetenz zu orientieren.11 Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, juris Rn. 13. Verfügen mehrere Sachverständige über die erforderliche Expertise, entscheidet das Gericht unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens frei darüber, wem der Gutachtenauftrag erteilt wird.12 Vgl. Zimmermann in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 404 Rn. 6.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Sachverständigen insbesondere deshalb auswählte, weil sie den Coronamaßnahmen – ebenso wie er – kritisch gegenüberstanden, ist dadurch nicht die konkrete Gefahr im oben genannten Sinne belegt. Weder das Landgericht noch der Bundesgerichtshof haben sich dazu verhalten, ob die Auswahl eines anderen Sachverständigen, der insbesondere den Coronamaßnahmen positiv gegenüberstand, die einzig richtige Auswahlentscheidung gewesen wäre. Nur dann aber hätte argumentierte werden können, der von dem Beschwerdeführer getroffenen Auswahl hätte die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung heraufbeschworen, da sie unter Einhaltung der Grenzen des gesetzlichen Ermessens nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen und daher für sich genommen „unvertretbar“ gewesen wäre.13 Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22 –, juris Rn. 35. Indes wurde die Fachkompetenz der Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt von den Gerichten in Zweifel gezogen.
cc)
Die festgestellten Gehörsverstöße stellten ebenfalls keinen elementaren Rechtsverstoß dar.14 Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Erfurt (UA, S. 125). Ein solcher wird bei Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann angenommen, wenn der Verstoß eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Folge hat.15 Vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23 –, juris 22 m.w.N; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 34. Letztlich bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers die Prozesslage des Freistaates Thüringen nicht wesentlich verschlechterte, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte, weshalb der Verfahrensverstoß auch deshalb nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen kann.16Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 34.
b)
Ferner nahmen weder die Kammer noch der Bundesgerichtshof eine umfassende Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vor. Am Ende kam der 2. Strafsenat im Rahmen der festgestellten Verfahrensverstöße lediglich zu dem folgenden Schluss (BGHE, S. 17 f. Rn. 50; Hervorhebungen durch den Unterzeichner):
„Dass das Verhalten des Angeklagten durchgehend von einer heimlichen und verschleiernden Vorgehensweise geprägt war, hat das Landgericht in seine Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 8, und vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 34 mwN). Die Befassung des Angeklagten mit der Rechtssache war von Verstößen gegen die Prozessordnung durchzogen, die er zur Durchsetzung seines Zieles zu verschleiern versuchte und die in ihrer Kombination einen elementaren Rechtsverstoß belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 150 Rn. 17). Dass der Angeklagte die Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität in der vorgefassten Absicht beging, die von ihm gewünschte Entscheidung ohne Rücksicht auf etwaige rechtliche Beschränkungen zu treffen, wiegt derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner)
Damit entfernt sich der Senat maßgeblich von seiner bisherigen Rechtsprechung, ohne dafür sachliche Gründe zu benennen. Der Bundesgerichtshof hatte bisher stets betont, dass die Feststellung eines elementaren Rechtsverstoßes nur unter Beachtung aller objektiven und subjektiven Faktoren erfolgen darf.17 BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 — 3 StR 498/14 –, juris Rn. 12; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 Rn. 23 und 36 und vom 18. August 2021 Rn. 34 – jeweils zitiert nach juris. Dies bestätigte auch der 6. Strafsenat in einer Entscheidung vom April 2024:
„a) Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung beugt das Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB vielmehr nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (…)
b) Daran fehlt es.
aa) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass in einem Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor einer Unterbringungsmaßnahme regelmäßig ein schwerer Rechtsverstoß zu erblicken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92).
(…)
bb) Weder das besondere Gewicht der Rechtsverletzung noch die festgestellte systematische Rechtsverletzung enthoben die Strafkammer hier von der Pflicht zur wertenden Betrachtung der weiteren Tatumstände. Soweit sie anderes aus einer Unterbringungsmaßnahmen betreffenden Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefolgert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Ju-ni 2009 – 1 StR 201/09 Rn. 4), geht sie fehl.
Das Landgericht hat in objektiver Hinsicht nicht in den Blick genommen, ob die Entscheidungen der Angeklagten materiell rechtskonform blieben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 353; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14 Rn. 12; vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21 Rn. 40; Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, JR 2024, 249, 251).“18 Vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23 –, juris Rn. 20 ff.
(Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
Die vorsätzliche Nichtbeachtung des maßgeblichen Motivs des Beschwerdeführers sowie das Übergehen der Frage nach der materiellen Rechtskonformität der von ihm getroffenen Entscheidung stellt sich daher als eine offensichtliche und willkürliche Ungleichbehandlung dar. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in vergangen Entscheidungen erklärt hat, dass ein dem Angeklagten angelasteter Rechtsfehler bereits rein objektiv und losgelöst von seinem Motiv so schwer wiegen kann, dass allein daraus ein elementarer Rechtsverstoß folgen kann19 Vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 –, BGHSt 42, 343-356 Rn. 8., entbindet dies die Gerichte im Rahmen ihrer Prüfung nicht davon, zumindest alle objektiven Faktoren zu beachten und damit insbesondere auch die materielle Rechtskonformität der Entscheidung zu überprüfen und das jeweilige Ergebnis in ihren Richterspruch mit einzubeziehen.20 Erst im Rahmen des Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es „nicht entscheidend“ auf die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 — 4 StR 84/13, BGHR StGB 5 339 Rechtsbeugung 8 Rn. 21). Dennoch muss diese zwingend stets überprüft werden. Nur dann kann eine elementrare das Vertrauen der Bevölkerung „in die Unverbrüchlichkeit des Rechts“ erschütternde Rechtsverletzung angenommen werden.21 Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 –, juris Rn. 15.
2.
Darüber hinaus ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Prüfung des Vorsatzes in Einklang zu bringen. So führte der 2. Strafsenat hierzu lediglich aus (BGHE, S. 18 Rn. 53; Hervorhebungen durch den Unterzeichner):
„Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung. Die Strafkammer hat sich mit dem Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Befangenheit und mit der Bedeutungskenntnis betreffend die richterliche Neutralitätspflicht ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen ist die subjektive Tatseite in Ansehung der Gesamtumstände evident. Dass die vom Landgericht festgestellten Gehörsverletzungen Ausfluss der Voreingenommenheit des Angeklagten sind und vom ihm bewusst begangen wurden, ist offensichtlich und lag für den Angeklagten als Richter mitjahrzehntelanger Berufserfahrung klar zutage.“
Der Vorsatz muss sich im Rahmen des § 339 StGB darauf richten, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es nicht.22 Vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 339 Rn. 36. Anknüpfungspunkt für den Vorsatz sind stets alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.23 Vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 15 Rn. 16. Der Vorsatz muss sich mithin stets auf die jeweilige konkrete Tathandlung beziehen. Bei mehreren Handlungen muss der Vorsatz für jede einzelne von ihnen gesondert festgestellt werden.24 Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 5 StR 226/10 –, juris Rn. 5.
Die Strafkammer nahm im Rahmen ihrer Vorsatzprüfung lediglich einen Vorsatz hinsichtlich des von ihr festgestellten Verstoßes des Beschwerdeführers gegen eine etwaige Selbstanzeigepflicht an. Feststellungen zum Vorsatz bei weiteren Verfahrensverstößen traf sie nicht (UA, S. 131 ff.), da sie in dem Handeln des Beschwerdeführers keine weiteren rechtsbeugenden Handlungen erblickt hatte (UA, S. 124 ff.). Aufgrund dessen durfte der 2. Strafsenat den vom Landgericht festgestellten Vorsatz nicht auf die übrigen Verfahrensverstöße ausdehnen, die er dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Entscheidung zum Vorwurf gemacht hat. Dies sah auch der Generalbundesanwalt, weshalb er die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen für notwendig erachtet hatte (GBA, S. 7 f.).
3.
Die angegriffene Entscheidung beruht ferner auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
VI.
Antrag
Ich beantrage
wegen Verstoßes gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) den Beschluss des Bundesgerichtshofs – 2. Strafsenat – vom 20.11.2024 (2 StR 54/24) aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat zurückzuverweisen.
Dr. iur. h.c. Gerhard Strate
Rechtsanwalt
Hinweise der Redaktion
Die vorstehende Verfassungsbeschwerde wurde erstmals zusammen mit anderen Dokumenten zum Verfahren Christian Dettmar auf der Website seines Verfahrensbevollmächtigten veröffentlicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2025 (Aktenzeichen 2 BvR 373/25) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufzeige.
Sie können den aus dem Richteramt entlassenen Christian Dettmar mit Ihrer Spende (formaljuristisch: Schenkung) zur Sicherung seines Lebensunterhalts unterstützen. Unseren Spendenaufruf finden Sie hier.
Endnoten
- iGemeint: von (Hinweis der KRiStA-Redaktion, die lediglich Formatierungsversehen aus dem Original korrigiert hat).
- iiGemeint ist der 28. August 2024, wie der Verfahrensbevollmächtige Strate richtiggestellt hat (Hinweis der KRiStA-Redaktion).
- iiiDies steht hier so im Original (Anmerkung der KRiStA-Redaktion).
- 1Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2014 – 1 BvR 1063/14, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 10.09.2021 – 1 BvR 1029/20, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35.
- 2Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 22 f.
- 3Vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00 –, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 –, BGHSt 42, 343-356; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 339 Rn. 23 m.w.N.
- 4Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung unter dem Punkt ee) ausführt, dass „durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße die Gefahr [bestand], dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefassten Meinung nicht einbezogen wurden“ (Rn. 51), reicht dies für die Feststellung einer konkreten Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht aus.
- 5Vgl. BGH, Urteil vom 20. 9. 2000 – 2 StR 276/00 (LG Wiesbaden), NStZ-RR 2001, 243 (244).
- 6Vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1996 – 1 StR 376/96 (LG Bamberg), NJW 1997, 1452 (1454).
- 7Vgl. Stackmann in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 48 Rn. 1.
- 8Vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00 –, juris Rn. 21.
- 9Vgl. Breunig in Posser/Wolff VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93.
- 10Vgl. UA, S. 4.
- 11Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, juris Rn. 13.
- 12Vgl. Zimmermann in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 404 Rn. 6.
- 13Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22 –, juris Rn. 35.
- 14Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Erfurt (UA, S. 125).
- 15Vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23 –, juris 22 m.w.N; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 34.
- 16Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 –, juris Rn. 34.
- 17BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 — 3 StR 498/14 –, juris Rn. 12; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 Rn. 23 und 36 und vom 18. August 2021 Rn. 34 – jeweils zitiert nach juris.
- 18Vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23 –, juris Rn. 20 ff.
- 19Vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 –, BGHSt 42, 343-356 Rn. 8.
- 20Erst im Rahmen des Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es „nicht entscheidend“ auf die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 — 4 StR 84/13, BGHR StGB 5 339 Rechtsbeugung 8 Rn. 21). Dennoch muss diese zwingend stets überprüft werden.
- 21Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 –, juris Rn. 15.
- 22Vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 339 Rn. 36.
- 23Vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 15 Rn. 16.
- 24Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 5 StR 226/10 –, juris Rn. 5.
14 Kommentare
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„Rebella 1h
Die gefeuerte RBB-Intendantin Patricia Schlesinger (64) kämpft gegen Schadenersatz-Forderungen ihres früheren Senders in Millionenhöhe. Die Richterin, die jetzt über den Fall entscheiden soll, war jahrelang Schlesingers Nachbarin. Sie traf die Ex-Intendantin mehrfach, in kleiner Runde, manchmal nur zu viert.“
https://nitter.net/SpoonTabby/
https://www.bild.de/geld/wirtschaft/rbb-prozess-schlesingers-richterin-war-jahrelang-ihre-nachbarin-
Nachdem ich im Jahr 2020 die Rede der Bundeskanzlerin Angela Merkel an die Nation gehört hatte, rief ich den Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an, an dessen Lehrstuhl ich während meines Jurastudiums als studentische Hilfskraft gearbeitet hatte und fragte ihn, ob ein Umsturz so einfach sei. Die Tatsache, dass die Täter bislang ungestraft davon kamen und stattdessen einer bestraft wird, der sich ihm entgegenstellte, deutet darauf hin, dass er Erfolg haben wird.
Prof. Boehme-Neßler bringt es in einem Podcast vom 22.07.2025 bei cicero.de auf den Punkt:
„… was auch normale Richter schon haben müssen: einfach eine Unvoreingenommenheit. Die bekommen einen Fall auf den Tisch gelegt […] und dann lassen sie sich auf diesen Fall ein. Sie dürfen nicht schon wenn der Fall anfängt ein Ergebnis im Hinterkopf haben. Sie müssen eine bestimmte Neutralität mitbringen. […] Natürlich ist jeder Mensch, jeder Richter biographisch geprägt, hat ne politische Meinung, hat Vorlieben, das ist auch völlig in Ordnung. Aber er muss die Persönlichkeit haben, die zur Seite schieben zu können, das ist der entscheidende Punkt. […] Wir brauchen keine Aktivisten in Richterrobe, die dann ins Gericht gehen und sagen, so jetzt sitze ich am
Machthebel, jetzt kann ich was durchsetzen, es gibt was, was mir ganz wichtig ist, und das versuche ich jetzt mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Das sind die völlig falschen Personen.“ (3:51-5:19)
Diese Aussage hat Boehme-Neßler in Hinblick auf die damalige Kandidatur von Brosius-Gersdorf für das BVerfG gemacht, sie trifft aber auch hervorragend auf Herrn Dettmars Versuch zu, seine persönliche Einstellung zu schulischen Corona-Maßnahmen durchzusetzen.
Vieles hat mich in der C-Zeit erschreckt. Und als dann hier und dort die Wahrheit hervorlugen durfte, hoffte ich auf Gerechtigkeit und Rehabilitation. Ich bedauere jeden, der wg fehlender Rechtsstaatlichkeit das Land verlassen hat. Und ich verstehe, dass man nicht wiederkommt, falls es woanders einen persönlichen Neustart geben kann. Aber diese anhaltende Signalwirkung, besser das Maul zu halten, überhaupt keine Meinung mehr zu äußern, weil man sonst so abgestraft wird, finde ich fatal. Sie begegnet mir tagtäglich. Bzw. dieses Verdrehte, dass an C doch was Wahres dran war und Maßnahmen jeglicher Couleur gerechtfertigt waren. Ich komme aus dem fassungslosen Staunen seit 2020 gar nicht mehr heraus. Beste Grüße
Kann nicht viel spenden, jedoch spende ich von meiner Grundsicherung seit Januar bis auf weiteres monatlich 5 Euro an den funktionierenden Richter Dettmar.
Die Aburteilung des Herrn Dettmar zeigt exemplarisch, dass im Themenkreis „Corona“ über alle Instanzen hinweg (überwiegend) eine Gesinnungsjustiz zu Tage tritt, die rational kaum erklärbar ist. Der Tenor lautet sinngemäß jeweils: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“.
Es gab wohl in diesem unseligen Verfahren gegen Herrn Dettmar bei allen beteiligten Richtern und Staatsanwälten einen „Point of no Return“, der die mit einem gesunden Rechtsempfinden ausgestatteten Zeugen des Geschehens nur fassungslos zurücklässt.
Wenn Hausdurchsuchungen bei einem Richter, bei drei Gutachtern und der Anwältin von Prozessbeteiligten nicht einmal stutzig machen, wenn sich die einstweilige Anordnung, welche durch (vermeintliche) Rechtsbeugung zustande kam und die zur Beweisaufnahme herangezogenen Gutachten in der Sache als zutreffend bestätigt haben, darf man schon fragen: Quo vadis BVerfG?
Schade, dass der ganze Text bezüglich Antwort auf Christoph weg ist, nur weil er zu lang war. Mache immer wieder den Fehler, direkt ins Textfeld zu schreiben statt separat und dann übernehmen. Vielleicht als Hinweis für jene denen es auch schon so erging. Da es ein sehr tiefgreifender und durchdachter Beitrag war habe ich keine Lust mehr ihn erneut zu sammeln und schreiben.
Der Glauben an rechtsstaatlich in Deutschland ist bei mir gestorben!!!
Die angebliche „Befangenheit“ von Herrn Dettmer war der Grund für seine Entfernung aus dem ÖD und nicht das richtig Ergebnis seiner Entscheidung. Das Urteil des BGH und des LG sind für mich keine Entscheidungen im Namen des Volkes.
Sicher hat Herr Richter Dettmar einen formalen Fehler gemacht, aber dafür hat er versucht, die Schädigung der Schwächsten unserer Gesellschaft – nämlich der Kinder – zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Die RKI-Protokolle bestätigen das von offizieller Seite aus klar und deutlich.
Was wiegt also schwerer? Der Formfehler oder der Einsatz für die Kinder?
Vor diesem Hintergrund hätte man den Formfehler mit einer möglichst geringen Strafe, z.B. Geldbuße, belegen können. Gleichzeitig hätte man ihm dann das Bundesverdienstkreuz für den Einsatz zugunsten der Kinder verleihen müssen.
Nur eine Parallele, ein Gedankenimpuls, kein Vergleich: war es richtig, „Republik-Flüchtige“ zu bestrafen und sogar auf sie zu schießen, nur weil es das „Verschärfte Passgesetz von 1957 (§8)“ das so vorschrieb?
Besorgte Grüße, KRst
Fehlende richterliche Unabhängigkeit und Gewaltenteilung in Deutschland – Gefahr für Rechtsstaat und Demokratie
Die Unabhängigkeit der Justiz und eine funktionierende Gewaltenteilung sind grundlegende Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats. In Deutschland ist diese Trennung jedoch faktisch aufgehoben: Staatsanwälte unterstehen Weisungen der Justizministerien, Richter werden in ihrer Ernennung, Beurteilung und Beförderung politisch beeinflusst. Dies dokumentierte unter anderem ein inzwischen gelöschter Bericht der Tagesschau, archiviert unter:
https://web.archive.org/web/20200419231036/https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763
Der Europäische Gerichtshof stellte in mehreren Urteilen vom 19. November 2019 (Rechtssachen C-585/18, C-624/18, C-625/18) klar, dass eine gerichtliche Unabhängigkeit nur dann gegeben ist, wenn Richter frei von politischer Einflussnahme eingesetzt und kontrolliert werden. Deutschland erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Folge: Eine Justiz, deren Unabhängigkeit durch Exekutivinteressen untergraben wird.
Die Geschichte zeigt, dass fehlende Gewaltenteilung autoritäre Entwicklungen begünstigt. In der NS-Zeit wurde die Justiz zum Werkzeug staatlicher Ideologie – mit katastrophalen Folgen für Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. Die heutige Praxis birgt strukturelle Risiken, die demokratische Institutionen langfristig destabilisieren können.
Dieses Defizit ist kein Detailproblem, sondern eine ernsthafte Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Deutschland läuft Gefahr, seine Vorbildfunktion in Europa zu verlieren und autoritären Tendenzen Vorschub zu leisten.
Weiterführende Analyse zur Unabhängigkeit der Justiz in Europa:
https://www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Unabhaengigkeit-der-polnischen-Disziplinarkammer
Für Ihr Engagement und Ihren Mut bin ich sehr dankbar. Es ist bemerkenswert und ermutigend, dass es in Zeiten, in denen man sich tatsächlich genau überlegen muss, was man wann und wo sagt, noch Menschen gibt, die das sagen und publizieren, wovon sie überzeugt sind.
Thomas Weidinger, Rechtsanwalt
Das Thema Masken, Tauglichkeit, Nebenwirkungen, Widersprüche hatten wir schon hinreichend. Mittlerweile gibt es ausreichende wissenschaftliche Belege dafür, welche im Buch „Vereinnahmte Wissenschaft“, demaskierte RKI-Protokolle, aufgezeigt werden. Ebenso die Tatsache, dass nicht etwa die fundierte Wissenschaft oder das RKI federführend, sondern die Politik tonangebend war. Das Thema Masken nimmt dort die Seiten 80 bis 92 ein und ist somit zu umfangreich um hier aufgezeigt zu werden. Als Nichtjurist erschließt sich mir weder der langatmige obige Text, wie es anscheinend üblich zu sein scheint, obwohl man es bestimmt auch kürzer und treffender formulieren könnte, noch die Auslegung/Ablehnung des BVerfG. In meinem Verständnis wäre der Kernpunkt, ob Masken sinnvoll oder sinnlos waren, da es um Menschen, hier Kinder ging. Hier hat Richter Dettmer, bewusst oder unbewusst, nach m. M. und Erfahrung die richtige und mutige Entscheidung getroffen, also den Kindern das Nichttragen von Masken gestattet und lag gefühlsmäßig und wissenschaftlich richtig. Hierzu hatte ich damals zahlreiche Kommunikation mit unterschiedlichen Institutionen, heute ist es eindeutig belegbar. Für mich erscheint es unerheblich, ob die Argumentation der falschen gerichtlichen Reihenfolge vorlag, diesen Kindern wurde die unerträgliche Atemerschwerung erlassen (so es denn umgesetzt wurde) und ist somit als Akt der Humanität zu bezeichnen. Für mein Verständnis von Recht und Demokratie müsste er wieder in den Richterstand erhoben werden, sollte in diesem Land Rechtsstaatlichkeit kein Fremdwort sein. Das wäre mein Wunsch und ein erster guter Beitrag zur Aufarbeitung der Coronazeit.
Hi Eddi, du hast mir aus der Seele gesprochen. Jedes Wort trifft den Sachverhalt, so wie ich ihn auch sehe. Der Rechtsstatt verkommt, wenn wir diese Begründung brauchen, und dann doch falsch entschieden wird.
Wie können wir diesen Trend verhindern? Eigentlich sollte ein klarer Verstand und etwas Empathie ausreichend sein, um Herrn Dettmar wieder in den Richterstand zu versetzen.
Christoph R.