Ein Blick in die Praxis der Strafjustiz
Holger Willanzheimer

Der Journalist Jan Fleischhauer spricht in seinem Podcast „Der Schwarze Kanal“ im April 2025 von der Sondergerichtszone Bamberg. Ziel der Anspielung ist klar: Gemeint sind die Staatsanwaltschaft Bamberg und das Amtsgericht Bamberg. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Chefredakteur des rechten „Deutschland-Kuriers“, David Bendels, die öffentliche Klage (zunächst in Gestalt eines Strafbefehlsantrags) erhoben, weil er ein verfremdetes Bild der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbreitet hatte, auf dem sie ein Schild mit dem Text „Ich hasse Meinungsfreiheit“ in die Kamera gehalten hatte. Natürlich ganz offensichtlich eine satirisch gemeinte Fotomontage. Schon zuvor war die Bamberger Strafjustiz durch die vehemente Verfolgung (einschließlich Hausdurchsuchung) eines Rentners aufgefallen, der sich eine Haarpflegemittel-Werbung zunutze gemacht hatte, um Robert Habeck zu veralbern („Schwachkopf“-Meme).
Die Staatsanwaltschaft hatte im aktuellen Fall auf den entsprechenden Strafantrag der Ministerin mit einem Antrag an das Amtsgericht Bamberg auf Erlass eines Strafbefehls reagiert, der auf eine hohe Geldstrafe (210 Tagessätze, also sieben Monatsnettoeinkommen) gerichtet war. Ein Strafbefehl leitet ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung ein, wobei der Angeklagte aber stets das Recht hat, durch Einspruch eine Hauptverhandlung zu erzwingen. Die Strafprozessordnung wartet hier aber mit einer kleinen Tücke auf: Anders als bei den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision riskiert der Angeklagte eine härtere Verurteilung, sofern er den Strafbefehl nicht zu akzeptieren bereit ist.1 Eine Extrakarte im Ärmel der Strafjustiz, geeignet, Angeklagte von Einsprüchen abzuhalten bzw. zu deren Rücknahme zu „motivieren“.
So auch hier geschehen: Das Amtsgericht Bamberg beantwortete den Einspruch als Ergebnis der Hauptverhandlung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, also einer härteren Bestrafung als zuvor. Dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (zu noch Drastischerem zu greifen hat sich wohl nicht einmal das Amtsgericht Bamberg getraut), ändert daran nichts.
7 Monate2Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer 8 Monate für angemessen gehalten hatte, sogar noch Strafmaßberufung eingelegt, die aber nicht ernst gemeint, sondern taktisch begründet sein dürfte, um eine mögliche direkte Revision des Angeklagten zu blockieren, vgl. § 335 Abs. 3 StPO; sogenannte „Sperrberufung“. für eine (vermeintliche) Verleumdung? Für ein Delikt, welches die Justiz bei Normalbürgern, für die § 188 StGB (fälschlich3Korrekt: Politikerbeleidigung. Der „Majestätsbeleidigungs-Paragraph“ war hingegen § 103 StGB, der die Beleidigung von Staatsoberhäuptern unter Strafe gestellt hatte. Er wurde im Jahr 2017 abgeschafft, nachdem der ZDF-„Satiriker“ Jan Böhmermann ein Schmähgedicht auf Recep Tayyip Erdogan verfasst und daher Strafverfolgung zu befürchten hatte („Lex Böhmermann“). als „Majestätsbeleidigungspragraph“ bezeichnet) nicht gilt, nicht einmal eigeninitiativ verfolgt und, wenn überhaupt, dann mit niederen Geldstrafen ahndet?
Wenn Ricarda Lang diese Bestrafung unverhältnismäßig findet und selbst die taz sich zurückhaltend äußert, ist dieses Aufflammen rechtsstaatlichen Bewusstseins durchaus anerkennenswert. Die Empörung über die Höhe der Strafe geht aber am Kern der Sache vorbei, zumal diese Kritik eher an den Gesetzgeber zu richten wäre. Es geht aber auch gar nicht in erster Linie um das Strafmaß, sondern darum, dass das Meme überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Das Urteil ist juristisch schlicht falsch. Hierüber ist aber schon so viel geschrieben und gesprochen worden, dass es an dieser Stelle dabei bewenden soll, Wolfgang Kubicki mit den Worten zu zitieren: „Für einen freiheitlichen Rechtsstaat ist dies ein wahrhaft schandhaftes Urteil“.
Das einstweilen4Unbeschadet der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. letzte Wort in dieser Sache dürfte ohnehin das Bayerische Oberste Landesgericht zu sprechen haben, das kürzlich immerhin Hoffnung darauf geweckt hat, die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit noch nicht vergessen zu haben.5Urteil vom 06.03.2025 – 206 StRR 433/24, Randnummer 10: „Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung“.
Zurück aber zum eigentlichen Thema: Ist Bamberg, wie Jan Fleischhauer meint, eine Sondergerichtszone? Liegt hier in Oberfranken ein Zentrum übelster juristischer Fehlleistungen? Oder haben wir es bloß mit dem Ausrutscher eines einzelnen Richters zu tun?6Es waren sogar zwei Richter mit dem Fall befasst, die beide eine Strafbarkeit bejaht haben, taz vom 09.04.25.
Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Blick in die Abläufe der Strafjustiz nötig.
Ausgangspunkt ist, dass ein Strafgericht niemals von Amts wegen, also ohne Antrag von außen, urteilen kann. Es bedarf stets7 Ausnahme: Privatklagedelikte, § 374 StPO, sofern die Staatsanwaltschaft nicht mitwirkt. einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, § 152 Abs. 1 StPO.
Werfen wir also einen Blick in deren bescheidene Amtsstuben. Im Alltagsgeschäft sitzt der Staatsanwalt hinter seinem Schreibtisch und verrichtet seine Arbeit, bei der er im Allgemeinen, obwohl weisungsgebundener Beamter, nur in geringem Umfang einer Kontrolle durch seine Vorgesetzten unterliegt.8 Vgl. Nr. 12 Abs. 1 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften Bayern (OrgStA): „Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Sachbearbeiter seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung“. Daher zeichnen Staatsanwälte in der Regel auch nicht, wie andere Beamte, „Im Auftrag“, Nr. 18 Abs. 1 OrgStA., 9Dabei mögen regionale Unterschiede bestehen. Er wird bezahlt wie ein Richter und soll auch ähnlich selbständig arbeiten dürfen. Hat er es mit Diebstahl, Körperverletzung oder Betrug, also Alltagsdelikten, zu tun, sieht gewöhnlich kein Vorgesetzter das Ergebnis seiner Tätigkeit. Hätte es sich also hier nicht um Frau Faeser, sondern um irgendjemanden Beliebigen gehandelt, wäre der Strafbefehlsantrag ohne Aufhebens direkt ans Amtsgericht gegangen. Es hätte allenfalls passieren können, dass das Gericht den Erlass des Strafbefehls abgelehnt hätte, weil es eine andere Vorstellung von Meinungsfreiheit hatte. Vielleicht sogar eine entgegengesetzt extreme: Das ebenfalls im Freistaat Bayern ansässige Amtsgericht Ansbach zum Beispiel hat durch Beschluss vom 18.12.2021 die auf Facebook getätigte Äußerung „Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“ im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Ansbach mangels Vorsatzes für straflos erachtet.10Aktenzeichen 5 Js 1012 Js 7310/21 – Die Staatsanwaltschaft Ansbach hatte zunächst den Erlass eines Strafbefehls wegen Volksverhetzung beantragt, hat aber die Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht Ansbach widerstandslos hingenommen.
Wieder zurück in die Amtsstube des Staatsanwalts: Dessen Freiheit, ohne Behelligung durch irgendwelche Aufsicht seine Arbeit verrichten zu können, endet bei sogenannten Berichtssachen.
Berichtssachen sind (unter anderem) Verfahren, von denen zu erwarten ist, dass sie eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit entfalten werden. Was sicherlich in einem Verfahren der Fall ist, in dem die Bundesinnenministerin Strafantrag gestellt hat und die Sache bereits ihren Weg in die Medien gefunden hat. Der Staatsanwalt hat dann auf dem Dienstweg über seine übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft (hier ebenfalls in Bamberg ansässig) an das Landesjustizministerium zu berichten.
Praktisch sieht das in der Regel so aus, dass in einem solchen Bericht der Verfahrensstand zusammengefasst wird und ggf. beabsichtigte Maßnahmen (Anklageerhebung, Einstellung, Durchsuchung) mitgeteilt werden. Das Ministerium möchte verständlicherweise über spektakuläre Vorfälle, die sich in seinem Geschäftsbereich abspielen, informiert sein und hiervon nicht erst aus der Zeitung erfahren.
Geregelt ist das für Bayern in der Anordnung Berichtspflichten in Strafsachen vom 07.12.2005 (BeStra).11Bay. JMBl. 2006, S. 2.
Dort heißt es unter Nr. 1:
„Die Staatsanwaltschaften berichten dem Staatsministerium der Justiz in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden…“
Die weiteren dort geregelten Einzelheiten sollen hier nicht wiedergegeben werden.
Kein Zweifel wird daran bestehen können, dass es sich bei dem fraglichen Verfahren um eine solche Berichtssache handelt. Ein Verfahren also, das der zuständige Staatsanwalt eben nicht im stillen Kämmerlein bearbeiten und abschließen konnte, sondern über das – und zwar mit Sicherheit in sehr frühem Stadium – sein Abteilungsleiter, der Behördenleiter und sodann, wie dargestellt im Berichtsweg, der Generalstaatsanwalt sowie das Staatsministerium der Justiz sehr gut informiert gewesen sein dürften. Jeder der genannten Vorgesetzten in dieser Hierarchie hätte den Staatsanwalt zurückpfeifen können, falls dieser nicht ohnehin zur Anklageerhebung angewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt sich nur folgern, dass dieser Verfolgungsfuror bis hinauf ins Ministerium Billigung gefunden hat. Was sicherlich ebenso für das „Schwachkopf“-Meme gilt, das Robert Habeck zur Stellung eines Strafantrags veranlasst hatte.
Womit die Titelfrage beantwortet wäre. Dem Journalisten Jan Fleischhauer ist bei seiner vernichtenden Bewertung des Urteils des Amtsgerichts Bamberg zuzustimmen. Er irrt aber, wenn er Bamberg als „Sondergerichtszone“ betrachtet. Für das Verfahren trägt der gesamte hierarchische Überbau der Staatsanwaltschaft Bamberg bis hin zum Staatsministerium der Justiz des Freistaats Bayern Verantwortung.
Verfehlt wäre es jedoch, nunmehr stattdessen von einer „Sondergerichtszone Bayern“ zu sprechen. Die Erosion der Meinungsfreiheit hat sich vielmehr längst in der ganzen Republik verbreitet und jüngst sogar den Bundesgerichtshof erfasst.12Nachzulesen in dem gleichzeitig veröffentlichten Beitrag von Matthias Guericke auf dieser Website.
Bamberg ist keine Sondergerichtszone. Man findet Bamberg inzwischen überall.
Endnoten
- 1Eine Extrakarte im Ärmel der Strafjustiz, geeignet, Angeklagte von Einsprüchen abzuhalten bzw. zu deren Rücknahme zu „motivieren“.
- 2Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer 8 Monate für angemessen gehalten hatte, sogar noch Strafmaßberufung eingelegt, die aber nicht ernst gemeint, sondern taktisch begründet sein dürfte, um eine mögliche direkte Revision des Angeklagten zu blockieren, vgl. § 335 Abs. 3 StPO; sogenannte „Sperrberufung“.
- 3Korrekt: Politikerbeleidigung. Der „Majestätsbeleidigungs-Paragraph“ war hingegen § 103 StGB, der die Beleidigung von Staatsoberhäuptern unter Strafe gestellt hatte. Er wurde im Jahr 2017 abgeschafft, nachdem der ZDF-„Satiriker“ Jan Böhmermann ein Schmähgedicht auf Recep Tayyip Erdogan verfasst und daher Strafverfolgung zu befürchten hatte („Lex Böhmermann“).
- 4Unbeschadet der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
- 5Urteil vom 06.03.2025 – 206 StRR 433/24, Randnummer 10: „Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung“.
- 6Es waren sogar zwei Richter mit dem Fall befasst, die beide eine Strafbarkeit bejaht haben, taz vom 09.04.25.
- 7Ausnahme: Privatklagedelikte, § 374 StPO, sofern die Staatsanwaltschaft nicht mitwirkt.
- 8Vgl. Nr. 12 Abs. 1 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften Bayern (OrgStA): „Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Sachbearbeiter seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung“. Daher zeichnen Staatsanwälte in der Regel auch nicht, wie andere Beamte, „Im Auftrag“, Nr. 18 Abs. 1 OrgStA.
- 9Dabei mögen regionale Unterschiede bestehen.
- 10Aktenzeichen 5 Js 1012 Js 7310/21 – Die Staatsanwaltschaft Ansbach hatte zunächst den Erlass eines Strafbefehls wegen Volksverhetzung beantragt, hat aber die Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht Ansbach widerstandslos hingenommen.
- 11Bay. JMBl. 2006, S. 2.
- 12Nachzulesen in dem gleichzeitig veröffentlichten Beitrag von Matthias Guericke auf dieser Website.
9 Kommentare
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There is definitely a lot to find out about this subject. I like all the points you made.
Der Begriff Sondergerichtszone Bamberg passt schon, da der „Verfolgungsfuror“ dort in der gesamten Hierarchiekette gut ausgeprägt ist, was lästige Weisungen spart.
Diese Erosion der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung beschränkt sich nicht nur auf Deutschland, sondern die gesamte EU. Leider ist auch dort Deutschland nicht nur durch die deutsche Kommissionspräsidentin an vorderster Front bei der Bekämpfung demokratischer Grundrechte. Wobei mich vor einigen Tagen eine Dokumentation auf Arte zu diesem Thema hat staunen lassen, dass es in Frankreich und vielen anderen Staaten innerhalb der EU um die Meinungs- sowie Pressefreiheit noch erheblich schlechter gestellt ist als in Deutschland. Bedauerlicherweise hatte die DDR-Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley mit ihrer Vorhersage recht, dass alles wiederkommen wird. Nur subtiler und viel ausgefeilter. Von den Gerichten ist kaum Hilfe zu erwarten. Zumindest nicht, solange die höchsten Richterposten auf die eine oder andere Weise von der Politik besetzt werden und die Staatsanwaltschaft der Politik weisungsgebunden ist. Auch das betrifft nicht alleine Deutschland, nur zeigt Deutschland gerne mit dem Finger auf andere. So kann man natürlich auch von den eigenen Versäumnissen und Fehlern ablenken. Hinzu kommt die vermehrte Missachtung selbst höchstinstanzlicher Gerichtsurteile seitens der Politik, auf nationaler sowie auf EU-Ebene. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist meines Erachtens nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten politischen Westen in großer Gefahr. Vielleicht muss man tatsächlich bereits vom Beginn eines postdemokratischen Zeitalters sprechen.
Wie hätte das Amtsgericht Ansbach entschieden, wenn dort statt Impfverweigerer Impfbefürworter gestanden hätte?
Andere (Bundes)Länder, andere Urteile:
„Das ebenfalls im Freistaat Bayern ansässige Amtsgericht Ansbach zum Beispiel hat durch Beschluss vom 18.12.2021 die auf Facebook getätigte Äußerung „Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“ im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Ansbach mangels Vorsatzes für straflos erachtet.10“
(s.o.)
„Lucy Connolly muss weitere acht Monate im Gefängnis verbringen. Die Tagesmutter und Ehefrau eines ehemaligen konservativen Stadtrats in West Northamptonshire wurde im Oktober 2024 zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt. Sie hatte, so die Begründung des Gerichts, im Rahmen der antimuslimischen „Southport Riots“ im August vorigen Jahres im Netz zu rassistischer Gewalt aufgerufen.
Am Dienstag veröffentlichte der Berufungsrichter Lord Justice Holroyde das Urteil mit der Ablehnung des Berufungsgesuchs. Für die Behauptung, das vom Richter festgelegte Strafmaß sei überhöht gewesen, gebe es keine „stichhaltige Grundlage“.
„Am 29. Juli 2024 tötete ein in Wales geborener Siebzehnjähriger, Sohn christlicher ruandischer Einwanderer, drei kleine Mädchen bei einer Messerattacke auf einen Taylor-Swift-Tanzworkshop im nordwestenglischen Southport. Danach war im Netz das Gerücht verbreitet worden, der Tatverdächtige sei Muslim und als syrischer Bootsflüchtling ins Vereinigte Königreich gekommen.
Von dieser Falschinformation aufgehetzt, begannen in verschiedenen englischen und nordirischen Städten Rechtsextreme massive gewalttätige Ausschreitungen gegen Muslime und Moscheen, aber auch gegen die Polizei. In der Folge wurden mehr als 200 Täter verurteilt und erhielten insgesamt über 100 Jahre Gefängnis. 31 Monate davon gingen an Lucy Connolly.“
„In einem Tweet auf X am Tag der Tat forderte die 41-Jährige „Massenabschiebungen jetzt, zündet von mir aus alle verdammten Hotels voller Bastarde an … wenn mich das zu einer Rassistin macht, dann ist das so.“ Wenige Stunden darauf löschte sie den Post wieder.
Als Connolly am 6. August festgenommen wurde, hatten bereits 310.000 User:innen ihren Gewaltaufruf gelesen. Am 17. Oktober wurde sie vor einem Gericht in Birmingham wegen Anstiftung von rassistischem Hass verurteilt. Die Polizei hatte auch weitere rassistische Nachrichten auf ihrem Telefon gefunden.“
https://taz.de/Haftstrafe-wegen-Southport-Riots/!6085981/
Ist es meiner Naivität zu verdanken, dass ich eine Beurteilung des Gerichtes vermisse?
Sondergerichtszone hätte doch eigentlich nur marginal mit der Staatsanwaltschaft zu tun, nein?
Müssen Richter nicht regelmäßig bei lawfare mitwirken?
Offenbart der Autor nebenbei, dass der Richtervorbehalt eine Farce ist?
Der Verfasser verkennt das wesentliche, denn er verliert sich in einer pseudowissenschaftlichen Darstellung des Bereichs der Staatsanwaltschaft.
Grundlage eines Strafurteils ist der Inbegriff der Hauptverhandlung. Aufgrund des dort festgestellten Sachverhaltes ist der Strafrichter zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 187 und 188 Ii StGB erfüllt sind.
Somit beträgt die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewahrung ist bei dem offensichtlich nicht vorbestraften Angeklagten, der eine positive Sozialprognose bietet, nicht zu beanstanden.
„Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“
Es braucht kein Geschichtsstudium, um diese Aussage als wesentlich gravierender, menschenverachtender und der NS-Idologie näher einzuordnen, als das dem o.g. Verfahren zugrunde liegende „Vergehen“. Sie ist absolut eindeutig und nicht missverständlich! Eine Verharmlosung der Nazi-Gräueltaten bzw. eine etwaige Wiederbelebung dieses Systems kann man hier nicht überlesen, denn sowohl Gas(kammern) wie Genickschussanlagen waren Methoden/Anlagen der Nazis, die man in nahezu jeder KZ-Gedenkstätte vorfinden kann. Es geht weniger um den Gerichtsort, als um den Inhalt, den man mit sehr unterschiedlichem Maß beurteilt. Vermutlich stammt diese hier zitierte Aussage von einer Person, welche sich den Coronaanweisungen willenlos ergeben hat, im Gegensatz zum Verurteilten. Menschen welche gegen den Strom schwimmen benötigen Kraft, Charakter, Ausdauer und starken Willen, mit dem Strom können auch kraft- und leblose Kadaver schwimmen/treiben.
Ich habe soeben in meinen dokumentierten Listen, von „Aussagen“ der erbärmlichsten Zeit meines Daseins, lange gesucht, um den Verfasser der o.g. ungeahndeten Nazi-Sprache zu finden, leider vergeblich. Im Hinblick auf die RKI-Protokolle, müssten viele von den verbalen „Tätern“ heute in einem Mausloch versinken. Mit dabei im Pulk der Entmenschlichten: Politiker, sogenannte Kunst- und Musikschaffende, Sprachrohre der Qualitätsmedien, „Journalisten“, Satiriker und was man darunter zu verstehen glaubt, „Wissenschaftler“, Schauspieler, Musiker etc., ein Potpourrie von Menschenverachtern. Bei manchen dachte ich immer, die müssten doch über dem IQ einer Amöbe liegen, wie man sich doch täuschen kann. Und vielen ist vermutlich bis heute nicht bewusst, dass sie als Marionetten und nützliche Idioten missbraucht wurden. Aber die nächste „Show“ wird kommen, das Drehbuch liegt zur Unterzeichnung vor und temporäre „Platzhalter“ werden „im Namen des Volkes“ unterzeichnen, da dürfen sie sich wieder selbst finden: frei von Charakter und Empathie. Mein persönliches namentliches „Feindbild“ liegt vor: keine Musik, Sendung von/mit denen, jeden Respekt beseitigt und der Ächtung unterstellt. Neu gewonnene Zeit statt vertaner.