Thomas Wagner

Einstimmig und ohne Begründung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr am 29. April 2025 entschieden, die Verfassungsbeschwerde des Autors vom 16. Januar 2023 nicht zur Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2 BvR 57/23). Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg wegen eines am 2. September 2020 unter freiem Himmel begangenen Verstoßes gegen die Maskenpflicht. Er wurde zu einem Bußgeld verurteilt, weil er auf dem Bahnsteig des Regensburger Hauptbahnhofs ohne Maske von der Polizei angetroffen worden war.
In der Verfassungsbeschwerde, die KRiStA mit zusammenfassenden Erläuterungen hier veröffentlicht hat, rügte er die Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und allgemeine Handlungsfreiheit durch die Anwendung verfassungswidriger Bußgeldtatbestände. Das Tragen von Masken kann gesundheitsschädlich sein. In Kapitel II des Aufsatzes „Körperverletzung durch Masken?“, veröffentlicht bei KRiStA am 8. April 2022, können die gesundheitlichen Auswirkungen des Maskentragens nachgelesen werden, die sich über nahezu alle Disziplinen der Medizin erstrecken. Das Infektionsschutzgesetz erlaubte seinerzeit noch keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit.
Der Eingriff in die Grundrechte war auch materiell verfassungswidrig, weil er unverhältnismäßig war. Dem Verordnunggeber konnte die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahmen nicht attestiert werden, weil er gegen die Pflicht verstoßen hat, die Wahrscheinlichkeitsprognosen auszuweisen, die seiner Entscheidung zugrunde lagen. Er hätte seit der Ersteinführung der Maskenpflicht am 27. April 2020 die Wirkungen und Nebenwirkungen der Maskenpflicht beobachten und die Ergebnisse der Beobachtung in die Entscheidung über die Verlängerung der Maskenpflicht einfließen lassen müssen.
Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt war (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 1 BVerfGG). Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf nach dem Gesetz keiner Begründung (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
30 Kommentare
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Von Ralf Koneckis und Udo Stephan,
„Recht thun, läßt sanft ruhn.“
(aus: Deutsche Sprichwörter)
Die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde vom 16. Januar 2023 gegen die Verurteilung eines Verstoßes gegen die willkürlich auferlegte Maskenpflicht unter freien Himmel liegt im ontischen Rahmen gebettet. Dem Menschen übergriffig den freien Atem nehmen zu wollen, ist fundamentales Eingreifen in das Menschsein anundfürsich. Einige Beispiele:
I) Bei den frühen Bildwerken eines in Ungnade gefallenen Pharaos wurde Mund und Nase zerstört;
II) Noch heute geschieht die Schändung von Bildnissen durch Zerstörung von Mund und Nase;
III) Andererseits lautet es zum Menschsein z. B. in der Heiligen Schrift, 1. Buch Mose Kap. 2,7:
„Da formte Gott … den Menschen aus Erde vom Ackerboden und blies in seine Nase den Lebensatem. So wurde der Mensch zu einem lebenden Wesen.“
IV) Auch bei allen anderen Völkern ist der freie, göttliche Atem Bestandteil des menschlichen Daseins und des Lebens;
V) Bei den Germanen ist es nach dem Eddalied Völuspa, Str. 18, der Gott Odin, der den Menschen den Atem gab, Hönir gab den Verstand, und Lodur das Blut und die gute Gesichtsfarbe.
Wer den Menschen den Atem, den Verstand, sein Blut und sein fröhliches Wesen nehmen möchte, liegt wohl auf der falschen Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Von Ralf Koneckis und Udo Stephan,
„Gerechte thun das Rechte recht.“
Eine dritte Anmerkung zum Beitrag des „Jurastudenten“ vom 21. Mai 2025:
Die „Coronazeit“ (2020-25) führte nicht nur bei der Rechtsprechung zu einem fast völligen Vertrauensverlust. Viele sehen, dass seitens der Politik oft organisierte Verantwortungslosigkeit versucht wird, ferner, dass eine Handlungsverweigerung seitens der Rechtsprechung die bestehenden Gesetze und Verordnungen auch in dessen Sinne umzusetzen, nicht dazu beiträgt hier Abhilfe schaffen zu können.
Und wenn es einmal so weit gekommen ist, bedarf es etwa einer fünffachen Anstrengung, das Vertrauen bei der Bevölkerung wieder zurück zu gewinnen. Nun wurde der „Jurastudent“ gebeten sich einmal dieser Aufgabe zu stellen. Leider gab es noch keine Antwort. Beispielhaft läge hier ein Versuch vor. Zu einer Rehumanisierung des Rechtswesen in Deutschland böten sich vielleicht folgende fünf Maßnahmen an:
1) Aufhebung aller seit 2020 verabschiedeten Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen, die erneut eine rechtswidrige Verletzung von Grund-, Freiheits- und Menschenrechte unter einer von der WHO seinerseits willkürlich neu definierten „Pandemie“ ermöglichen würden.
2) Diesbezügliche regionale Überprüfungen;
Aufhebung aller Fehlurteile und Einstellung aller noch laufender Verfahren, die aufgrund der erfolgten Vortäuschung einer neuartigen, gefährlichen Pandemie gefällt und eingeleitet wurden.
3) Zur Rechenschaftziehung der Verursacher und Schadensstiftern.
4) Rehabilitierung und Entschädigungen für die Betroffenen.
5) Reregionalisierung des Gesundheitswesen
Über Anmerkungen und Ergänzungen des „Jurastudenten“ zu den hier vorgeschlagenen fünf Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Vertrauens im Rechtswesen würden wir uns sehr freuen.
Oder hat der „Jurastudent“ vielleicht noch bessere Vorschläge ?
Mit freundlichen Grüßen
Von Ralf Koneckis und Udo Stephan,
„Wer Recht fordert, muß auch Recht pflegen.“
(aus: Deutsche Sprichwörter)
Eine vierte Anmerkung zum Beitrag des „Jurastudenten“ vom 21. Mai 2025:
Neben dem Rechts-, Gesundheitswesen, Politik und den Ordnungsbehörden schwindet bei der Bevölkerung derzeit das Vertrauen zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten einer sachlichen Berichterstattung nun erheblich. Auffällig ist bei jenen die gehäufte Verwendung von anders als bisher üblich verwendeten oder auch neu erfundenen Begriffen, die in Betonung, Lautstärke und vom Wesen her im wahrsten Sinne des Wortes wie „Schlag-wörter“ benutzt werden. Geprügelt werden meist die falschen. Auch bei der Rückgewinnung des Vertrauens zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten bedarf es nun einer etwa fünffachen Anstrengung, die jedoch derzeit noch nicht einmal in Ansätzen zu erkennen ist. Davon ausgenommen sind natürlich die (meisten) alten Dokumentarfilme.
Einrichtungen wie z. B. die der Plattform „Krista“, die ein sachliches Gespräch zu den derzeitigen Verwerfungen in der Rechtsprechung ermöglichen, sind als erste Grundlage für die Wiedergewinnen des Vertrauens sehr hilfreich und maßgebend, ferner vereinzelte Freisprüche oder die Einstellung von Verfahren willkürlich angeklagter Ärzte, Krankenschwester und Bundesbürger, die sich gegen die seit der Coronazeit gebildeten Verwerfungen gewendet hatten.
Nun wurde der „Jurastudent“ gebeten, sich einmal zu diesbezüglichen Sachverhalten zu äußern. Leider gab es noch keine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
„Je mehr gehört, um so mehr geglaubt
Die angebliche Übertragung des Coronavirus über die Luft (Aerosole) war zu der Zeit, als das RKI seine „Neubewertung“ verfasst hat, noch kein (größeres) Thema sonst wäre sie sehr wahrscheinlich in dem Beitrag ebenfalls als Begründung für die Masken verwendet worden. Diese Behauptung kam erst etwas später auf.
Durch die RKI-Files wissen wir, dass mit der Vorbereitung des Beitrags über die „Neubewertung“ von Masken schon frühzeitig Ende März 2020, d.h. wenige Tage nach Beginn des ersten Lockdowns, begonnen wurde, was den Schluss nahelegt, dass eine Maskenpflicht von Beginn an geplant war.
Die Grundlage für alle Maßnahmen war die angebliche Gefährlichkeit des Erregers, für die es jedoch – auch aus den routinemäßig erhobenen Daten des RKI über die Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) – keine Belege gab.
„Du wurdest einfach falsch informiert“, schrieb Michael Andrick in seiner Kolumne im Dezember 2024. Ja, falsch informiert von der Politik zusammen mit dem RKI, und sehr viele haben darauf vertraut, dass die Informationen richtig sind: unbemerkte Übertragung, Fremdschutz durch Masken, Aerosol-Übertragung des Erregers, keine Immunität, exponentieller Anstieg der Infektionszahlen.
Je mehr gehört, um so mehr geglaubt. Muss doch stimmen, wenn es ständig gesagt und geschrieben wird. Eher wenige waren oder wurden im Verlauf skeptisch und haben sich andere Informationsquellen erschlossen. Möglich war das.
Ines Kappstein, Jahrgang 1951, war von 1998 bis 2006 als Hygienikerin am Klinikum der TU München tätig. Bis 2016 war sie Chefärztin der Abteilung Krankenhaushygiene an den Kliniken Südostbayern AG der Landkreise Traunstein und Berchtesgadener Land. Seit 2017 betreut Sie mehrere Akut-, Fach- und Rehakliniken in selbständiger Tätigkeit.“
https://www.berliner-zeitung.de/open-source/corona-pandemie-wie-das-rki-durch-so-eine-art-trick-die-maskenpflicht-moeglich-machte-li.2326154
Es ist bis jetzt weitgehend noch nicht nachvollzogen, welche fundamentalen Änderungen seit der letzten Pandemie (2009) aufgrund Änderungen bei den Menschenrechten gültig geworden sind. Dazu gehört ua ein verändertes Recht auf Gesundheit und Gesundheitsschutz bzw. Gesundheitssicherheit.
Hier ein Rückblick in den April 2020: Schutz der Menschenrechte und Gesundheit.
https://fra.europa.eu/de/news/2020/schutz-der-menschenrechte-und-der-oeffentlichen-gesundheit-bei-der-bekaempfung-von-covid
Die Staaten sind zur Einhaltung des Menschenrechtsschutz verpflichtet.
Da hat sich die letzten 15 Jahre eine ziemlich neue Logik mit Nachhaltigkeit und den Nachhaltigkeitszielen, die Verfassungsrang haben in die Nationalstaaten geschraubt.
„Im April 2009 hat die WHO die Definition der Pandemie abgeschwächt und die Passage, in der eine (Zitat) ‘beträchtliche Zahl von Toten’ (Zitat Ende) vorausgesetzt wird, weggelassen.“
Diese Änderung wird hin und wieder dementiert von sogenannten Faktencheckern, aber diese dementieren so manches. Warum diese Änderung in 2009 stattfand würde mich interessieren, alles im Leben hat einen Grund. Nach alter Fassung hätte die Corona-Pandemie nicht ausgerufen werden können.
An das netzwerk krista, Dortmund, den 22. Mai 2025, von Ralf Koneckis,
zum Beitrag des „Jurastudenten“ vom 21. Mai 2025:
„Es gibt drei Recht: Recht und Unrecht,
und wie mans macht ist auch recht.“
(aus: Die Deutschen Sprichwörter, Frankfurt a. Main,
1846, Nr. 8215. S. 388)
Eine Antwort an den Jurastudenten zu seinem Beitrag vom 21. Mai 2025:
„Man könnte auch in Betracht ziehen, dass die Kammer richtig entschieden hat.“
Der „Jurastudent“ erwägt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein könnte entweder „ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Maske zu tragen“, dies ist aber nicht möglich; oder „mit einem Attest von der Maskenpflicht ausgenommen zu werden“, dies wurde jedoch massenhaft erschwert bzw. unmöglich gemacht, und vielfach durch Gesundheitsämter, Schulleiter oder Dienstanweisungen, z. B. im Nahverkehr, verwehrt.
Die Behauptung „Dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Masken grundsätzlich die Ansteckungszahlen senken“ könnten und sich dies „auch mit einem breiten Konsens aus Studien decken“ würde, ist von der Sache her nicht richtig. Die bloße Mehrheit von Studien mit gleichen oder ähnlich lautenden Ergebnissen hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie auch wirklich zuverlässig bzw. richtig sind. Der Vergleich des Sachverhalts mit der StVO ist nicht stichhaltig. Denn Wissenschaft ist (sollte sein) mehr als statistische Zahlenakrobatik.
Wenn der „Jurastudent“ sagt: „Auch sind die Prüfpflichten in einer dynamischen Lage mit hohem Handlungszwang … begrenzt.“ so ist dem zu zustimmen. Aber da hilft die Auswahl der Gutachten und der Bezug auf die wirklich unabhängigen und echten Fachleuten, ansonsten der „gesunde Menschenverstand“. Das gehörte aber zum Wesen und zur Kunst einer humanen Rechtsprechung.
Die „Coronazeit“ (2020-25) führte zu einem erheblichen und oft völligen Vertrauensverlust der Bevölkerung zu Politikern, zur Polizei, Ordnungsämtern, Medizinern und auch zur Rechtsprechung. Für einen „Jurastudenten“ bestünde nun die reizvolle Aufgabe, der Frage nachzugehen, was geschehen müsste, damit dieses Vertrauen wieder zurück gewonnen werden könnte. Ziemlich sicher wäre zunächst nur, dass dieses einer fünffachen Anstrengung bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat: Eine Antwort an den Jurastudenten zu seinem Beitrag vom 21. Mai 2025:
„Man könnte auch in Betracht ziehen, dass die Kammer richtig entschieden hat.“
Man könnte aber auch in Betracht ziehen, dass die Kammer falsch entschieden hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass die Zeugen Corona das schon einmal in Betracht gezogen hätten. Oder habe ich da etwas übersehen?
Man könnte auch in Betracht ziehen, dass die Kammer richtig entschieden hat.
Entweder der Beschwerdeführer ist in der Lage, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Maske zu tragen, dann lag kein Eingriff in dieses Grundrecht vor – oder er ist nicht in der Lage, dann erlaubten die gängigen Verordnungen es, mit einem Attest von der Maskenpflicht ausgenommen zu werden, in diesem Fall lag ebenfalls kein Eingriff vor. Da hilft auch der verlinkte Artikel nicht weiter – dort wird noch nicht einmal behauptet, dass die beschriebenen gesundheitlichen Probleme jeden Mensch beträfen. Die Pflicht, sich im Fall des Falles ein Attest zu besorgen, ist kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Es gibt nun eine Reihe Fälle, in denen Atteste vorgelegt wurden, die auf Allgemeinplätzen und nicht auf einer individuellen Untersuchung des Betroffenen beruhen. Diese helfen nicht weiter, da damit keine gesundheitliche Betroffenheit im Einzelfall nachgewiesen werden kann.
Zum Eingriff in die Handlungsfreiheit nur so viel, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Masken grundsätzlich die Ansteckungszahlen senken. Diese Formulierung drückt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, und sie deckt sich eben auch mit einem breiten Konsens aus Studien. Die Anforderungen an eine Begründung wird überspannt, wenn man verlangt, in jeder Einzelheit die zugrundeliegenden Studien anzugeben. Niemand würde auf die Idee kommen, bei der StVO den wissenschaftlichen Nachweis zu verlangen, warum rechts und nicht links zu fahren ist, warum die Geschwindigkeit innerorts 50 und nicht 55 ist, und welche Studien dem zugrundeliegen.
Es liegt, auch wenn das hier vermutlich anders gesehen wird, ziemlich auf der Hand, dass die Ausbreitung der ausgeatmeten Partikel durch eine Maske begrenzt wird. Auch sind die Prüfpflichten in einer dynamischen Lage mit hohem Handlungszwang logischerweise begrenzt. Ein Eingriff in hohe Rechtsgüter wie die körperlichte Unversehrtheit liegt eben, wie oben dargelegt, gerade nicht vor.
Kurz zur fehlenden Begründung durch das BVerfG:
Ohne eine Befreiung von der Begründungspflicht nach § 93 d I 3 BVerfGG bei einer einstimmigen Ablehnung in der Kammer würden sich die Bearbeitungszeiten des BVerfG völlig unzumutbar verlängern. Freilich ist es ärgerlich, wenn man nach einem ausführlichen Antrag nur einen Zweizeiler erhält, aber mit einer Entscheidung irgendwann nach 2030 wäre der Sache auch nicht gedient.
Es bleibt zu hoffen, dass Sie ewiger Student bleiben und nicht in verantwortliche Position gelangen. Wie es Menschen erging, welche Atteste ausgestellt haben, könnte man wissen oder hier in den Foren lesen. Dass es eindeutige Vorgaben gibt für Maskennutzung bzw. -Tragepflicht im Arbeitsbereich könnte man als angehender Jurist evtl. wissen oder zumindest recherchieren. Eine Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Nutzung wurde nicht thematisiert, aber der gesunde Menschenverstand wird hier nicht trennen. Auch die Neukreierung Mund-Nasen-Bedeckung mit uneindeutigen Angaben bzgl. Material, Maschenweite, ohne Prüfung und Wissen hinsichtlich der Funktion etc. ist einmalig im Bereich Gesundheitsvorsorge/-Fürsorge. Erstrangig ist eine (arbeits)medizinische Untersuchung erforderlich, um abzuklären ob ein Mensch maskentauglich ist, d.h. ohne gesundheitliche und evtl. gefährliche Probleme/Einschränkungen eine Atemerschwerung (Widerstand) auszuhalten. Nach max. 2 Stunden ist eine Maskenpause von mind. 1/2 Std. zu gewähren. Was aber selbst in Schulen m.W. nicht umgesetzt wurde, da die Kinder auch in der Pause/auf dem Hof Masken tragen mussten. Auch im Berufsleben habe ich mit Beschäftigten gesprochen, welche außer einer/zwei kurzen Pausen ganztägig Masken tragen mussten. Lange Respirationszeiten (Rückatmung der ausgeatmeten Luft) wirken sich negativ aus, insbesondere droht eine CO2-Übersättigung mit Schwindel, Übelkeit und gravierenderen Problemen. Mittlerweile gibt es viele Kinder die gesundheitliche Probleme haben, oft psychischer Natur, auch Atem- und Lungenprobleme, was nachvollziehbar ist. Die RKI-Files legen m.W. mittlerweile offen, dass es schon lange bekannt war, dass Masken wenig hilfreich sind und in Frage standen, was auch zu einem zeitweisen „rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln“ führte, was aber politisch ignoriert wurde. Absolut unerlässlich ist eine ehrliche, offene Aufklärung, auch mit Sanktionierungen, da man im Umkehrschluss ja auch nicht zimperlich war mit den Menschen, wegen z.T. lapidaren „Vergehen“, aber oft mit hanebüchener Brutalität und Staatsgewalt, die gigantischen z.T. nutzlosen Ausgaben (Steuergelder) in Milliardenhöhe wäre ein eigenes Thema. Da darf kein Gras drüber wachsen, ohne dass der „Boden“ ausgetauscht ist, das ist man den vielen Betroffenen schuldig und sollte dazu beitragen, dass es nie wieder so weit kommt.
Zitat: „..Entweder der Beschwerdeführer ist in der Lage, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Maske zu tragen, dann lag kein Eingriff in dieses Grundrecht vor – oder er ist nicht in der Lage, dann erlaubten die gängigen Verordnungen es, mit einem Attest von der Maskenpflicht ausgenommen zu werden, in diesem Fall lag ebenfalls kein Eingriff vor. Da hilft auch der verlinkte Artikel nicht weiter – dort wird noch nicht einmal behauptet, dass die beschriebenen gesundheitlichen Probleme jeden Mensch beträfen. Die Pflicht, sich im Fall des Falles ein Attest zu besorgen, ist kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit…“
Es war bereits während der Zeit der sogenannten Corona-Pandemie längst geklärt, dass durch das Tragen von Masken gesundheitliche Risiken bestehen. Deshalb durften Arbeitgeber das Tragen von FFP2-Masken auch nur dann anordnen, wenn der betroffene Arbeitnehmer vorher vom Arzt darauf untersucht wurde, ob er gesundheitlich dazu in der Lage ist, eine Maske zu tragen. Außerdem war es damals schon so, dass für das Tragen der Masken Höchstzeiten galten, die allerdings während Corona nicht beachtet wurden. Das alles ist ganz leicht herauszufinden.
Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass hier kein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrheit vorgelegen hätte. Sie als Jurastudent müßten das doch eigentlich wissen. Vielleicht sollten Sie mal erst recherchieren, bevor Sie sich auf ein solch dünnes Brett begeben und so etwas behaupten?
Im übrigen ist es so, dass der Gesetzgeber bzw. Behörden nachzuweisen hat/haben, dass ein Eingriff in Grundrechte erforderlich und verhältnismäßig ist. Nicht umgekehrt. Ich frage mich, wie Politiker, Juristen und andere vollkommen Fachfremde eigentlich immer wieder dazu kommen können, entscheiden zu wollen, wer eine Maske tragen kann und wer nicht. Haben sie die Betroffenen (ärztlich) untersucht?
Ob jemand dazu in der Lage ist, ohne gesundheitliche Nachteile eine Maske zu tragen oder nicht, gehört nicht zum Zuständigkeitsbereich von Juristen, auch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts, sondern zum Zuständigkeitsbereich von Ärzten, und zwar nach vorheriger Untersuchung des Betroffenen. Die haben das studiert. Es ist nicht Ihre Sache, darüber zu entscheiden. Sie als angehender Jurist müßten das doch eigentlich wissen. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass Sie in Ihrem Jurastudium nicht aufgepaßt hätten.
Wie man in der Verfassungsbeschwerde nachlesen kann, bestimmte die verfahrensgegenständliche Verordnung: „Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.“ In der Verordnung war nicht bestimmt, wie die Glaubhaftmachung erfolgen kann, insbesondere nicht, dass dafür eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist.
Wie in der Beschwerde ausgeführt, wäre es auch widersinnig gewesen, eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, da die Verordnung vorsah, dass eine Arztpraxis ebenfalls nicht ohne Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden durfte. Hätten sich die Betroffenen also vor der Fahrt mit der Bahn durch einen Arzt im Rahmen eines Hausbesuchs untersuchen lassen sollen? Und das soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips angemessen sein?
Im Übrigen lag hier ein Eingriff schon deshalb vor, weil der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden beim Maskentragen verspürte. Würden Sie auch sagen, dass es sich bei jemandem, der „in der Lage ist”, sich eine Spritze mit einer Impfung geben zu lassen, um keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt? Sie entwerten das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, wenn Sie einen Eingriff davon abhängig machen, dass
eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die staatliche Maßnahme im konkreten Einzelfall gesichert ist und
man sich unter keinen Umständen von der Pflicht befreien lassen kann.
Wie haben Sie es denn glaubhaft gemacht? Durch bloßes Behaupten?
An das netzwerk krista, Dortmund, den 19. Mai 2025, von Ralf Koneckis, zu:
„BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde über Maskenpflicht nicht zur Entscheidung an.“
„Es ist am besten, wir machen den Wolf zum König;
da wird er immer daheim sitzen und Recht sprechen,
und wir habe indes vor ihm Ruhe.“
(aus: Der Wolf als König, der Fuchs sein Minister, in:
Josef Haltrich: Sächsische Volksmärchen aus Siebenbürgen, herausg, v. Hanni Markel,
Bukarest 1973, 3. Aufl. (1971, 1882), S. 341)
Sehr geehrter Herr Thomas Wagner,
Viele bewundern es, wenn mit großem Einsatz eine notwendig erscheinende Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht wird; – doch dann sind viele verwundert, warum eine Ablehnung dann grundlos überhaupt möglich sein kann. Zu dieser Problematik gibt es eine kleine Geschichte der Siebenbürger Sachsen [1989 zählte sie in Rumänien noch über 115.000 Köpfe; 1992 nur noch 25.000]. Die Tierfabel, die 1882 veröffentlicht wurde, zeigt, dass eine ähnliche Problematik in der „Willkür der Rechtsprechung“ es schon damals gab, wobei der „Wolf als König“ im Mittelpunkt steht. Bemerkenswert ist der Schlusssatz. Die Tierfabel geht so:
„87. Der Wolf als König, der Fuchs sein Minister
Der König der Waldtiere war gestorben; da sprachen diese untereinander: ‚Es ist am besten, wir machen den Wolf zum König; da wird er immer daheim sitzen und Recht sprechen, und wir haben indes vor ihm Ruhe.“ – So geschah es auch, dass sie ihn wählten. Der Wolf freute sich über die große Ehre, die ihm angetan wurde, und damit es ihm an klugem Rat nie fehle, machte er den Fuchs zu seinem Minister. Wehe aber den armen Tieren, die vor dem Gerichtshof des neuen Königs erschienen; keines kam lebendig davon; was der König nicht selbst gewaltsam tötete, das starb durch die Hinterlist seines Ministers. So ging es dem Hasen. Die Geschichte ist diese:
Der Hase ging an einem Felsblock vorüber; da sah er eine Schlange liegen, auf die ein mächtiger Stein gerollt war. Die Schlange bat ihn, er möchte den Stein von ihr weg heben. Der Hase, mitleidig von Natur, bedachte sich nicht lange und hob den Stein fort. Kaum war die Schlange frei, so wollte sie den Hasen verschlingen. ‚Wie, ist das der Dank ?‘ rief dieser. ‚Ja, so geht es in diesen Zeiten.‘ sprach die Schlange, ‚Undank ist der Welt Lohn!‘ – ‚So lasse wenigstens einen andern Recht sprechen!‘ sagte der Hase. Die Schlange war das zufrieden. Da fiel dem Hasen ein Stein vom Herzen. Sie gingen nun weiter und sahen zwei Raben; diesen legten sie die Sache vor. ‚Er soll sterben!‘ sprachen die Raben, ‚denn Undank ist der Welt Lohn!‘ – ‚Was, sollen Räuber meine Richter sein?‘ sprach der Hase, ‚noch füge ich mich nicht, gehen wir zum König.‘ Die Schlange ließ auch das geschehen.
Als sie vor dem König waren und ihm die Sache vortrugen, sprach er zornig: ‚Der Hase hat auf keinen Fall recht, weil er der Schwächere ist; ob aber die Schlange recht hat, soll mein Minister untersuchen.‘ Da kamen sie vor dem Fuchs und trugen ihm die Geschichte vor. Der schüttelte bedenklich den Kopf und sprach: ‚So ein verwickelter Fall ist mir noch nicht vorgekommen.‘ Er ließ sich zum Stein hinführen. Da sagte er zu der Schlange: ‚So lege du dich an die Stelle, wo du warst, und du, Hase, wälze den Stein hin, wie er war.‘ Als das geschehen, sprach der Fuchs das Urteil: ‚So soll es auch bleiben!‘ Den Hasen packte er gleich und würgte ihn, indem er sagte: ‚Dich hat mein König verurteilt, du darfst der gerechten Strafe nicht entgehen.‘ – Ob der Wolf noch immer König ist von den Tieren im Walde und der Fuchs sein Minister, weiß ich nicht; frage seinen Herrn Vetter im gelbkrausen Mente, der wird es wissen.“
Mit freundlichen Grüßen
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C‑585/18, C‑624/18, C‑625/18) ergibt sich aus Art. 47 der Grundrechtecharta sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dass Streitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts ausschließlich von unabhängigen und unparteiischen Gerichten entschieden werden dürfen. Ein Gericht erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn aufgrund der Bedingungen seiner Einrichtung, seiner Zusammensetzung oder des Ernennungsverfahrens berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit gegenüber äußeren Einflüssen – insbesondere durch Exekutive oder Legislative – bestehen. Solche strukturellen Defizite gefährden die Gewaltenteilung und unterminieren das Vertrauen in die gerichtliche Neutralität.
… Zitat: „Deutschland hat faktisch keine Gewaltenteilung wie in vielen anderen Ländern Europas, die Staatsanwälte sind dem Justizministerium weisungsgebunden unterstellt und die Richter werden durch Einstellung, Beförderung und Beurteilung vom Justizministerium gesteuert.“
https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763 (wurde von der Tagesschau wieder gelöscht)
Daher … https://web.archive.org/web/20200419231036/https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763
Meiner persönlichen Meinung nach geht und ging es bei dem ganzen Theater niemals um Gesundheit und auch niemals um Recht. Man kann sich darüber aufregen, oder es an Jesus abgeben. Wir leben nun einmal in einer gefallenen Welt seit dem Sündenfall gem. 1. Mose 3, 1 ff. Ich erwarte von der Welt nichts. Wir sind als Christen dazu berufen Licht in die Welt zu bringen. Wir könnten zum Beispiel diesen bösen Akteueren vergeben. Wie bereits Hannah Arendt zutreffend über das Böse geschrieben hat, indem Sie es die „Banalität des Bösen nannte, so müssen wir akzeptieren, wenn es Gott gibt, und den gibt es ohne Zweifel, dann gibt es auch den Feind. Dieser ist bzw. kann in uns sein. Wir haben alle von Gott den freien Willen bekommen. So ist es einfach. Es gibt nur eine Wahrheit (gem. Johannes 14, 6), und die liegt in Jesus Christus. Das wir dieses alles erleben müssen, liegt daran, dass wir Gott aus allen Lebensbereichen streichen. Mich persönlich macht es einfach nur sehr traurig, was gerade, bzw. seit min. 2020 in Deutschland, in Europa und in der Welt passiert. Ich bin sehr dankbar, dass es dieses Format gibt. Nur leider passiert sehr wenig, weil die Regierung und die teils sehr abhängigen Staatsanwälte und Richter etc. nur das machen, was man Ihnen sagt, damit Sie keine Probleme bekommen und befördert werden. Obwohl Sie ja eigentlich wie die Justitia handeln müssten. Sie machen genau das Gegenteil. Ausnahme wäre zum Beispiel Herr Dettmar. Er müsste eigentlich das Bundesverdienstkreuz erhalten, stattdessen wird er beruflich, finanziell und gesellschaftlich zerstört. Das Schlimme daran ist, dass es die meisten Menschen in diesem Land nicht interessiert. Das ist traurig. Jedoch bekommt jeder irgendwann seine gerechte Strafe. Ich liebe dieses Land, obwohl ich nicht mehr dort lebe. Gott schütze und behüte Deutschland.
Was fuer eine skandaloese Entscheidung. Spaetestens seit Veroeffentlichung der RKI Krisenstabsprotokolle ist doch bekannt, dass die Maskenpflicht in der Oeffentlichkeit *nie* eine ausreichende medizinische Begruendung hatte, das Masken tragen aber durchaus gesundheitliche Risiken bergen kann. Damit war die Maskenpflicht von Anfang an unverhaeltnismaessig, auch wenn das damals in der Oeffentlichkeit nicht bekannt war. Da das im RKI Krisenstab bekannt war, muss es auch im Gesundheitsministerium bekannt gewesen sein (oder haette bekannt sein koennen). Da aber demnach dem Gesundheitsministerium haette bekannt sein muessen, dass die Maskenpflicht unverhaeltnismaessig war, haette meiner Rechtsauffassung nach (ich bin allerdings kein Jurist) die Verfassungsbeschwerde nicht abgelehnt werden duerfen, erst recht nicht ohne Begruendung. Wobei „ohne Begruendung“ kann ich verstehen, da es wohl sehr schwer fallen wuerde, fuer die Ablehnung eine angemessene Begruendung zu finden …
Wann seht ihr endlich ein , dass hier nur eine drittklassige Schmierenkomödie abläuft und die Diskussion über Details vollkommen sinnfrei ist. Sie treten alle Gesetze mit Füssen und grinsen nur über uns. Wir sollten sie nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.
Ganz deiner Meinung. Einfach nicht mehr mitmachen. Wenn nur 5% nicht mehr mitmachen sind sie erledigt. Sie haben nicht die Möglichkeiten bzw. die Kapazitäten uns einzusperren oder auch nur die nötigen Gerichtsverfahren durchzuführen.
https://t.me/waswirklichist/6640
Alleine schon, dass das BVerfG ohne Begründung die Annahme einer Berfassungsbeschwerde ablehnen kann, wirft für mich eine Menge Fragen auf. Jede Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde oder öffentlichen Institution ohne Begründung hat automatisch den Beigeschmack der Willkür. Gerade im Zusammenhang mit dem Grundgesetz, das in Deutschland als Verfassung gilt, ist eine solche Annahmeverweigerung ohne jede Begründung fatal. Insbesondere, wenn man die Besetzung des Gerichts durch die Politik berücksichtigt, ist eine solche Entscheiding ohne jede Begründung Wasser auf den Mühlen derer, die kein Vertrauen (mehr) in den deutschen Rechtsstaat und/oder die demokratische Grundordnung haben. Also Menschen wie mich. Dabei tut es mir in der Seele weh, dieses immer stärker schwindende Vertrauen zu konstatieren. Diese Entscheidung des BVerfG, die Beschwerde ohne Begründung nicht einmal anzunehmen, erschüttert mein Vertrauen in die herrschende Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland nur ein weiteres Mal. Nach meinem Rechtsempfinden sollte jede Entscheidung eines Gerichts, Behörde oder staatlichen Institution grundsätzlich auch begründet werden. Alleine schon, um selbst den Anschein der Willkür zu vermeiden.
Wenn das BVG die Beschwerde angenommen hätte, hätte es sich mit dem Sinn oder Unsinn der Masken Verordnung beschäftigen müssen. Das Ergebnis wäre gegen den Verordnungsgeber ausgefallen. Da ist es einfacher, die Beschwerde nicht zuzulassen.
Meines Erachtens hätte man sich nicht mit dem Sinn und Unsinn der Verordnung beschäftigen müssen. Hätte man festgestellt, dass die Maskenpflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, hätte man die angegriffene Verordnung im vorliegenden Fall wegen formeller Mängel aufheben können, ohne die Verhältnismäßigkeit prüfen zu müssen. Einen solchen Eingriff gab die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz im September 2020 nämlich nicht her. Zudem hat die Verordnung dem Zitiergebot nicht genügt und nicht ausgesprochen, dass sie das Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränkt. Eine solche Entscheidung hätte jedoch zumindest erfordert, die Maskenpflicht als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit anzuerkennen und nicht als bloßes, lästiges Modediktat. Dazu war das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht bereit, denn es wäre nicht begründbar, warum die Maskenpflicht keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen und somit gesundheitlich völlig unbedenklich sein soll.
Man könnte jetzt an eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denken. Ist das beabsichtigt ? Dann hätte ich folgenden Vorschlag:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
France
I. Angaben zum Beschwerdeführer
II. Angegriffener Staat
Vertragsstaat: Bundesrepublik Deutschland
III. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in Deutschland zwischen 2020 und 2022 gesetzlich verordnete Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in öffentlich zugänglichen Innenräumen, die im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechte darstellen. Er erhob Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht Az.: Aktenzeichen 2 BvR 57/23, die mit Beschluss vom 29. April 2025 nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Eine Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht gegeben.
IV. Vorwürfe der Konventionsverletzung
1. Verletzung von Artikel 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privatlebens
Die Maskenpflicht stellt einen Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Selbstbestimmung dar. Die Pflicht zur Bedeckung des Gesichts betrifft unmittelbar das äußere Erscheinungsbild und die Kommunikation im öffentlichen Raum, was zum Schutzbereich des Privatlebens zählt.
2. Verletzung von Artikel 9 EMRK – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Der Beschwerdeführer betrachtet die Maskenpflicht als einen Eingriff in seine weltanschauliche Überzeugung, wonach der Mensch in seiner natürlichen Erscheinung in der Gesellschaft auftreten soll. Diese Haltung ist Ausdruck seines Gewissens und wird durch Artikel 9 EMRK geschützt.
3. Verletzung von Artikel 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit fehlte dem Beschwerdeführer eine effektive Möglichkeit, den behaupteten Grundrechtseingriff innerstaatlich überprüfen zu lassen, obwohl er den innerstaatlichen Rechtsweg vollständig ausgeschöpft hat.
4. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme mangels Wirksamkeit und bei gesundheitlicher Schädigung
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass:
keine wissenschaftlich gesicherte Evidenz vorlag, die eine Schutzwirkung einfacher Masken (Stoffmasken, OP-Masken) gegen die Übertragung von SARS-CoV-2 belegt,
insbesondere in späteren Studien – etwa dem Cochrane-Review (2023) – kein signifikanter Nutzen von Maskenpflichten in der Allgemeinbevölkerung festgestellt wurde,
hingegen gesundheitliche Belastungen durch die Maskenpflicht dokumentiert sind: u. a. durch erschwertes Atmen, Ansammlung von Keimen, psychische Belastungen sowie soziale Isolation, insbesondere bei Kindern.
Der Staat hat dennoch keine differenzierte oder evidenzbasierte Risikobewertung vorgenommen und keine Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen (z. B. Menschen mit Vorerkrankungen oder traumatischer Maskenunverträglichkeit) erlassen. Die Maßnahme wurde trotz wachsender wissenschaftlicher Zweifel nicht angepasst oder aufgehoben. Diese Umstände sprechen dafür, dass der staatliche Eingriff nicht erforderlich oder verhältnismäßig im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK war.
V. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Der innerstaatliche Rechtsweg wurde mit der Einreichung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft. Eine weitere gerichtliche Überprüfung ist in Deutschland nicht vorgesehen.
VI. Fristwahrung
Die Beschwerde wird innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom [Datum]) eingereicht.
VII. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht im Zeitraum 2020 bis 2022 sowie durch die unterlassene gerichtliche Prüfung seiner diesbezüglichen Grundrechtsrügen seine Rechte aus Artikel 8, 9 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
VIII. Anlagen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2025
Eingereichte Verfassungsbeschwerde
Kopien einschlägiger Maskenverordnungen
Nachweise persönlicher Betroffenheit (z. B. Atteste, Bußgeldbescheide etc.)
Wissenschaftliche Quellen zur Maskenwirksamkeit (z. B. Cochrane-Review)
Ort, Datum, Unterschrift
Vielen Dank für diesen Entwurf. Wir prüfen derzeit im Netzwerk KRiStA die Sinnhaftigkeit einer solchen Beschwerde. Wie Sie implizit richtig feststellen, gibt es leider kein Recht auf Gesundheit in der Europäischen Menschenrechtskonvention, sodass man hier nur indirekt zum Ergebnis kommen könnte.
Die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ beinhaltet theoretisch einen Rechtsanspruch auf Gesundheit, ebenso wie
GG Art. 2/Abs 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich….
„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (UN) könnte man auch noch heranziehen, aber alle haben einen Haken, die Auslegung scheint individuell, gummiartig und obliegt menschlicher Empathie oder Antipathie.
Da gemäß m. M. alle (zumindest hohen) Gerichte politisch besetzt sind, ist die Mehrheit dieser „wunderbar formulierten Gesetze“ dysfunktional, da Auslegungen abhängig sind von Menschen, dazu oft noch mit Parteibuch. Ob sich das umkehren könnte mit KI bezweifle ich stark. Und nur vor Gott und auf hoher See kann man auf Gerechtigkeit, wie immer man die definieren möchte, hoffen. Also mein Vertrauen in die Justiz hat einen Tiefpunkt erreicht und macht mich sehr nachdenklich, zumal wenn ich die Geschichte der Menschheit Revue passieren lasse. Gerechtigkeit ist ein Begriff/Konstrukt ohne absoluten und messbaren Wert, leider.
Das gesamte Thema zur Tragetauglichkeit und -Zeit, gesundheitlicher Abklärung, i.V. hinsichtlich klarer Vorgaben, wurde schon mehrfach publiziert, hat aber keinen „Richter“ gefunden, der das in Frage stellte. Quo vadis Justitia?
Es macht immer Sinn, den Rechtsweg bis zum Ende zu beschreiten. Ich habe dies mit meinen zwei Verfahren jedenfalls vor. Mir geht es dabei nicht einmal in erster Linie ums Gewinnen, vielmehr möchte ich den Richtern ihre Masken von den Gesichtern reißen. Irgendwann wird es wieder Recht und Gerechtigkeit geben, dann haben sie ein Problem, denn es wird alles aktenkundig sein. Selbst wenn ich es nicht mehr erleben sollte, dann werden sich halt die Nachgeborenen damit beschäftigen.
„Es macht immer Sinn, den Rechtsweg bis zum Ende zu beschreiten. Ich habe dies mit meinen zwei Verfahren jedenfalls vor“.
Setzt zwei Faktoren voraus: Gute Liquidität und Vertrauen in die Justiz. Bange und u.U. lange Zeit mit schlaflosen Nächten können Begleiter sein. Ich habe ein Verfahren anhängig seit mittlerweile sechs Jahren (Manipulation Diesel-KFZ) und ich weiß nicht wann es definitiv endet, erfolgreich auf jeden Fall nicht. In diesen Zeiten erscheinen mir Fälle mit politischem Hintergrund fragwürdig hinsichtlich Erfolgsaussichten. Vor vielen Jahren hätte ich Ihnen zugestimmt.
Das ganze Jurastudium ist für die Katz, Hier wird das Recht gebeugt übert die Köpfe der Anwälte hinweg. Wer gegen das System klagt verliert egal wie hahnebüchen die Begründungen sind. Das ist meine Feststellung in den letzten Jahren. Auf die Rechtsprechung kann man sich nicht mehr verlassen. Siehe den neuesten Fall, Polizist wird in Hals gestochen keine Haftsache. Wenn so was kein Mordversuch ist, war es wohl ein Versehen. Kein Vertrauen mehr in unsere Justiz.
Das Problem ist, dass es laut Gesetz keiner Begründung bedarf. Daher ist das Vorgehen des BVerfG rein formal rechtskonform. Genau darin liegt m. E. der Fehler im System. Denn so entsteht unweigerlich zumindest der Beigeschmack der politisch motivierten Willkür, was gerade unter Berücksichtigung der deutschen Geschichte fatal und gefährlich ist.
Das Vorgehen des BVerfG soll formal rechtskonform sein? Es ist also rechtskonform, wenn die Gerichte ohne jede Begründung und ohne dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, eine Klage abweisen?
Das BVerfG kann wissen und muss wissen, dass die Poliiik „während“ der angeblichen Pandemie dem RKI Weisungen erteilt hatte und das RKI zu wissenschaftlich nicht haltbaren Aussagen gezwungen hatte. Es kann überhaupt keine Rede davon sein, dass man damals irgend etwas nicht gewußt hätte. Es ist offensichtlich so, dass die fehlene Unabhängigkeit deutscher Gerichte dazu führt, dass dies trotz eines besonderen öffentlichen Interesses aber nicht gerichtlich festgestellt wird. Hier wird insbesondere durch das BVerfG geblockt. Dies ist meiner Ansicht nach der Aufhänger, um die Sache vor dem EGMR zu bringen.
Auch das BVerfG ist an Recht und Gesetz gebunden. Das, was Recht sein soll, hat es ja selbst in zahlreichen Endscheidungen entschieden. Nur wird das Ganze von den Fachgeriechten und vom BVerfG offensichtlich nicht so umgesetzt, wie sie es ja schon selbst vom BVerfG entschieden wurde. Hier liegt meiner Ansicht nach das Problem.
Ich sehe hier einen fortgesetzten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den Anspruch auf ein faires und willkürfreies Verfahren. Das Ganze ist von besonderem öffentlichen Interesse, weil dies inzwischen permanent in Gerichtsverfahren geschieht und weil dies inzwischen nicht mehr als Versehen betrachtet werden kann. Das Ganze hat System.
Es ist offensichtlich so, dass in Gerichtsverfahren der Sachverhalt nicht aufgeklärt wird oder dass der Sachverhalt noch nie aufgeklärt wurde. Wir haben hier ein ganz grundsätzliches Problem, welches nicht mit der EMRK und nicht mit dem internationalen Recht vereinbar sein dürfte.
Wer etwas anderes behaupten möchte, soll mir mal darlegen, inwiefern in deutschen Gerichten eine Aufklärung des Sachverhalts durchgesetzt werden kann. Ob es zu einer Aufklärung des Sachverhalts kommt oder nicht, ist vollkommen dem Gutdünken des Gerichts überlassen.