„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Wird der Volksverhetzungstatbestand gegen politische Gegner missbraucht?

Clivia von Dewitz

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte eine Rentnerin wegen Volksverhetzung zu 150 Tagessätzen à 53 Euro, insgesamt 7.950 Euro, weil sie auf Facebook die Migrationspolitik der Bundesregierung mit folgender Aussage kritisiert hatte:

Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind, mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger.“

Dies stellte eine Reaktion auf einen am 8. Oktober 2023 auf Facebook veröffentlichten Artikel dar, in dem Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) abgebildet war und mit der Aussage „Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken“ zitiert wurde. Die Anzahl der Tagessätze dürfte damit zu erklären sein, dass gegen die Verurteilte bereits 2022 ein Strafbefehl wegen übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens erlassen worden war, der inzwischen rechtskräftig ist.

Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Facebook-Kommentar nun die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) als gegeben an, da dadurch in einer Art und Weise, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt“ worden sei. In ihrem Plädoyer forderte die Staatsanwaltschaft, die mit zwei Staatsanwälten vor Gericht erschienen war, dass die „massive Politikkritik“ strafschärfend berücksichtigt werden müsse.

Nachdem Doris van Geul, 74, erklärt hatte, dass der Kommentar ihre Wut über Aussagen von Habeck widerspiegelte, für dessen Position sie kein Verständnis habe, wurde sie von dem Staatsanwalt gemaßregelt: „Das klang jetzt gerade so, als ob Sie die Politik auch weiterhin nicht gutheißen würden.“ Als käme es im Rahmen der Subsumtion unter § 130 StGB darauf an, ob man die gegenwärtige Politik gutheißen würde oder nicht. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer strafmildernd berücksichtigt, dass van Geul Reue und Einsicht ausgedrückt habe. In der Anzahl der Tagessätze scheint sich das aber nicht wirklich niedergeschlagen zu haben.

Der Richter, Tobias Kampmann, befand überraschenderweise, dass in dieser Aussage Teile der Bevölkerung so angegangen würden, dass darin ein Aufruf zum Hass zu sehen und die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB gegeben seien. Denn wenn man das immer wieder lesen würde, würde man das irgendwann glauben, so seine Argumentation. Was ist davon zu halten?

Zur historischen Entwicklung des § 130 StGB und der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG

1960 wurde § 130 (Volksverhetzung) ins Strafgesetzbuch eingeführt. Dieser ersetzte den Klassenkampfparagraphen aus der Bismarckzeit. Die Bundesrepublik hatte sich in den fünfziger Jahren sehr schwer damit getan, den Volksverhetzungstatbestand (§ 130 Abs. 1 StGB) überhaupt ins Strafrecht aufzunehmen. Immer wieder wurde in den Bundestagsdebatten der fünfziger Jahre darauf verwiesen, dass die „innere Bewältigung der unseligen Epoche des Nationalsozialismus“ woanders vor sich gehe als vor dem Strafgericht. Etwa in der Erziehung der Lehrer und Schüler. Der Hintergrund der Einführung des Volksverhetzungsparagraphen war insbesondere der Schutz jüdischer Menschen in Deutschland vor dem Hintergrund des Holocaust.

Die Überschrift des neuen § 130 StGB, „Volksverhetzung“, ist ein Wortungetüm, das eher in ein totalitäres Strafregime passt als in ein freiheitlich-demokratisch-rechtsstaatliches Strafrecht. Gegen die Einführung einer Sondernorm im Sinne eines „Judensterngesetzes“ wurden von Anfang an rechtsstaatliche Bedenken eingewandt. Die Begriffe „hetzen“ und „Volksverhetzung“ als Gesetzesbegriffe ließen sich nur „in das unbestimmte und daher parteilich willkürliche Strafunrecht einer totalitären Macht einfügen“. Jüdische Mitbürger könnten nicht durch Strafgesetze vor Intoleranz geschützt werden. Erst nach einer Welle antisemitischer und neonazistischer Ausschreitungen, insbesondere der „Schmierwelle“ um die Jahreswende 1959/1960, wurde die Gesetzesnovelle zu § 130 StGB im Jahr 1960 schließlich verabschiedet.

Als Begründung berief man sich auf die Gewaltverbrechen der NS-Zeit, insbesondere auf die Ermordung von sechs Millionen Juden. Denn das, „was mit antisemitischer Spitze gesagt wird, steht doch vor dem Hintergrund der Ermordung von sechs Millionen Juden. Deshalb empfinden wir es als unerträglich; und deshalb sind es auch die antisemitischen Äußerungen, gegen die sich die Strafdrohung vorwiegend richtet“, so der Abgeordnete Bockelmann 1960.

Um einem Missbrauch des § 130 StGB vorzubeugen, hat der Gesetzgeber 1960 das einschränkende Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass diese Norm auf jedwede Meinungsäußerung Anwendung findet. Nur, wenn durch die Äußerung auch andere Menschen dazu aufgehetzt werden, Straftaten zu begehen, also eine pogromartige Stimmung in der Bevölkerung hervorgerufen wird, kommt eine Anwendbarkeit überhaupt nur in Betracht. Systematisch wird bei § 130 StGB die Strafbarkeit in den Äußerungsbereich vorverlagert, um zu verhindern, dass schlichte Äußerungen später umschlagen und zu Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten führen. Eine der Lehren aus der NS-Zeit.

Im vorliegenden Fall wäre ergebnisoffen zu prüfen gewesen, ob die Aussagen überhaupt schon geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden (also geeignet sind, eine pogromartige Stimmung hervorzurufen) wie es der Tatbestand des § 130 StGB vorsieht. Die Aussagen stellen die persönliche Meinung der Äußernden dar. Ein Appell zum Aufruf von Straftaten kann darin nicht gesehen werden. Nur wenn die Äußerung den Tatbestand erfüllt, was schon nicht der Fall sein dürfte, da gerade nicht zu späteren Straftaten aufgerufen wird und so keine Pogromstimmung provoziert werden sollte, ist weiter zu prüfen, ob § 130 StGB im konkreten Fall die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise einschränken konnte.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss von 2018 hinsichtlich § 130 Abs. 3 klargestellt, dass das Ziel dieser Vorschrift der Schutz vor Äußerungen sei, „die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind.“ Eine Verurteilung könne also nur dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, „wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können“.1BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 27. Die Entscheidung weist am Ende darauf hin: „Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen.“ Dies muss ganz allgemein die Grenze für die Bewertung der Strafbarkeit einer Meinungsäußerung bleiben, andernfalls fällt die Justiz in Gesinnungsstrafrecht zurück.

Im vorliegenden Fall dürften die getätigten Äußerungen schon nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Denn sicherlich fehlt es den Aussagen an „unfriedlichem Charakter“. Jedenfalls aber sind sie von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst in seinem Beschluss vom 11. April 2024 die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit betont. Folgenden Kommentar des Journalisten Julian Reichelt (ehemaliger Chefredakteur der Bild-Zeitung) hielt es von der Meinungsfreiheit gedeckt:

Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!

Das Gericht stellte klar, dass der Staat grundsätzlich keinen Ehrschutz genieße und auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse. Öffentliche Kritik gegen den Staat sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Einer Einschränkung seien enge Grenzen gesetzt.

Leider zeigt dieser Fall einmal mehr, dass allgemeine Grundsätze gebotener Zurückhaltung der Staatsgewalt, saubere Subsumtionsarbeit, das Bewusstsein für die Mittel des Strafrechts als ultima ratio und der Bedeutung der Meinungsfreiheit schnell einem Verfolgungseifer weichen, wenn die Regierung – wenn auch nur ganz allgemein – kritisiert wird. Dies ist nur vor dem Hintergrund einer Politisierung der Justiz zu erklären, die eine Gefährdung demokratischer Grundsätze bedeutet.

Eine der Lehren, die gerade in Deutschland aus der NS-Vergangenheit gezogen werden muss, ist doch, keine Menschen mehr strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung kritisieren, und demokratische Werte wie Meinungsfreiheit und die Kontrolle der Exekutive durch die Gerichte und die Medien besonders hochzuhalten – auch und gerade in Krisenzeiten.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Berliner Zeitung.

Endnoten

8 Kommentare

Zum Kommentar-Formular springen

    • János Schlichter auf 15. März 2025 bei 14:35
    • Antworten

    Das Fragezeichen in der Überschrift kann meines Erachtens ruhigen Gewissens entfernt werden. Es ist keine Frage, ob der § 130 StGB politisch missbraucht wird, es ist eine traurige Tatsache. Wie sagte Mark Twain treffend: „Geschichte wiederholt sich nicht, aber sie reimt sich.“ Aktuell reimt sich die Geschichte besonders gut – leider. Aber selbst diese Parallelen genauer zu benennen kann in diesem „besten Deutschland aller Zeiten“ (Zitat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier) mit Strafverfolgung bedroht. Allerdings bin ich sicher, dass jeder Mensch mit etwas Bildung und Geschichtswissen, sehr genau weiß, welche Parallelen damit gemeint sind. Als ich vor 35 Jahren von Österreich nach Deutschland zog, hätte ich mir im Traum nicht vorstellen können, das einmal zu sagen: Die BRD ist kein uneingeschränkter demokratischer Rechtsstaat mehr. Die Formulierung des Kommentars mag nicht des gehobenen Anstands genügen, vielleicht sogar grenzwertig bezeichnet werden. Aber Volksverhetzung? Politikkritik strafverschärfend? Wer ist eigentlich 1990 wem beigetreten? Die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD, oder doch eher umgekehrt? Wie bereits erwähnt bin ich Österreicher und leben seit 35 Jahren in der BRD. Sollten damals 1990 Thatcher und Mitterrand mit ihrer Skepsis gegenüber einem neuen großen, starken und mächtigen Deutschland in der Mitte Europas recht gehabt haben? Bisher war ich gegenteiliger Meinung. Doch mittlerweile frage ich mich, ob ich nicht doch geirrt haben sollte.

    Noch gibt es Vereine wie KRiStA, für deren Arbeit man nur im höchsten Maße dankbar sein kann. Die Frage ist nur, wie lange wird es derartige Vereine noch geben? Und was können sie wirklich ausrichten?

    • Vorgezogene Strafe auf 23. Februar 2025 bei 14:18
    • Antworten

    „226.753 Aufrufe 22.02.2025 #profrieck #meinungsfreiheit #deutschland
    Hausdurchsuchung, die aufgrund einer Meinungsäußerung durchgeführt werden – und die Staatsanwälte lachen darüber. Sie bezeichne die Maßnahme sogar als Strafe, obwohl sie rechtlich nur zur Beweisscherung eingesetzt weren darf. Wie ist dieser Fall rechtlich zu bewerten? War das rechtlich gerechtfertigt oder ein Eingriff in die Meinungsfreiheit? Wie ist die Rede von J.D. Vance zu beurteilen? Gibt es wirkich wenigr Morde? Wir beleuchten die Hintergründe, die rechtlichen Grundlagen und mögliche Konsequenzen.“

    https://www.youtube.com/watch?v=Mvd_pSbZfI4

    • Wer will zuerst? auf 19. Februar 2025 bei 20:04
    • Antworten

    „Ralf Höcker@Ralf_Hoecker Feb 18

    Staatsanwälte gesucht, die einem seriösen Leitmedium (kein Telegram-Quatsch o.ä.) offen oder anonym Auskunft darüber geben wollen, was sie von Durchsuchungen wegen Beleidigungsdelikten halten. Wer kennt jemanden? Interessenten können sich gerne anwaltsvertraulich an mich wenden (hoecker@hoecker.eu). Ich vermittle dann den Kontakt zu dem Medium, das ebenfalls vollen Quellenschutz zusichert.“

    https://nitter.net/Ralf_Hoecker/

    • Nur zum Besten Aller? auf 17. Februar 2025 bei 22:25
    • Antworten

    „Alle 14 Landesmedienanstalten nutzen „KIVI“ koordiniert unter Federführung der Landesmedienanstalt NRW. Seit Einführung seien angeblich nur (?) 40.000 Funde mit „KIVI“ überprüft. Stand 7.2.2025: Mehr als 8.600 Verfahren wegen Rechtsverstößen eingeleitet „dank dem Spionagetool“.
    https://web.archive.org/web/20250215125926/https://www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2025-02/fuer-mehr-sicherheit-im-netz.html

    Seit Launch bis Juli 2024 wurden mehr als 11.600 angebliche Straftaten überprüft und gemeldet.

    Die aktuelle Weiterentwicklung von „KIVI“ wird durch die Staatskanzlei NRW gefördert. Es gibt Anfragen aus anderen europäischen Ländern, die dieses Tool ebenfalls nutzen möchten.

    Es gibt in „KIVI“ für Inhalte 3 Oberkategorien, 6 Kategorien & 10 Unterkategorien:

    Unter anderem Hassrede, Gewalt/Menschenwürde, Politischer Extremismus, Volksverhetzung, Holocaustverleugnung, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Jugendschutz, Pornographie, Realbildpornographie, Hentai-Pornographie, offensichtlich schwere Jugendgefährdung, Entwicklungsbeeinträchtigung, Selbstgefährdung, Erotik, Drogenverherrlichung, Werbung, Kennzeichnungspflichtige Werbung, Werbung mit Jugendschutzproblemen.

    Auffällig ist die vorsätzliche Mischung von offensichtlichen Straftaten mit „Gesinnung“.

    Die Bewertungsabstufungen des Inhalts lauten: „Absolut unzulässig“, „Relativ unzulässig“, „Entwicklungsbeeinträchtigend“, „Werbung Jugendschutz“, „Werbung Kennzeichnung“, „Kein Verstoß“

    Die offiziell eingeräumten dauerhaft gescannten Plattformen sind: VKontakte, X (ehem. Twitter), Telegram, TikTok, Youtube, BitChute, GETTR.

    Besonders delikat: GETTR ist nahezu eine reine US-Plattform, Gründer ist der ehemalige Sprecher Donald Trumps, der diesem politisch nahesteht.“

    https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/staatstrojaner-kivi-hat-uns-angegriffen-wir-starten-jetzt-die-gegenoffensive

    • Hatzvier auf 17. Februar 2025 bei 21:51
    • Antworten

    „Aya Velázquez@aya_velazquez 7h

    Höhöhö, Menschen sind geschockt, wenn ihnen die Polizei das Handy wegnimmt – zum Schlapplachen. Der „hässliche Deutsche“ hat wieder Hochkonjunktur und schämt sich nicht mehr, jetzt sogar der ganzen Welt seine autoritäre Fratze zu zeigen.

    Was in der 60-Minutes-Doku nicht erwähnt wird, aber zur Wahrheit mit dazugehört: Bei den neuen deutschen Repressionsmaßnahmen gegen sogenannte „Hassverbrechen“ handelt es sich um reine Instrumente politischer Verfolgung von Andersdenkenden, denn sie werden rein selektiv angewandt:

    In den Corona-Jahren durften Kritiker der staatlichen Corona-Maßnahmen völlig straffrei als Super-Spreader, Schwurbler, Verschwörungsideologen, Omamörder, Wichswichtel, asoziale Trittbrettfahrer, Arschlöcher, Bekloppte, Ratten, Blinddärme und ähnliches bezeichnet werden – es gibt dazu kein einziges Strafurteil. Man durfte laut darüber nachdenken, Ungeimpften eine Behandlung im Krankenhaus zu untersagen, sie nicht mehr aus dem Land ausreisen zu lassen, oder ihnen sogar den Zugang zu Supermärkten zu verwehren. Volksverhetzung? Fehlanzeige. Es durften offen Todeswünsche und Morddrohungen gegen sie ausgesprochen werden – kein einziges Urteil liegt dazu vor. Unzählige Male wurden solche Fälle an „Hate Aid“ gemeldet – keine Reaktion, keine Weiterleitung an eine Staatsanwaltschaft, es interessierte absolut niemanden. Wer in Deutschland die Regierung kritisiert, darf beleidigt, verhetzt und bedroht werden.

    Dafür mussten ebenjene Kritiker der staatlichen Corona-Maßnahmen Hausdurchsuchungen, Polizeigewalt, Strafverfolgungen, Kontokündigungen, Jobkündigungen und eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erdulden.

    Auch AfD-Mitglieder dürfen dauerhaft als Nazis beleidigt werden („Nazi-Schlampe“) – kein einziges erfolgreiches Strafurteil dagegen.

    Ebenfalls keine Erwähnung in der Doku findet der neue Majestätsbeleidigungsparagraf § 188 StGB, der Beleidigungen gegen Politiker härter bestraft als gegen Privatpersonen.

    Es geht nicht nur darum, dass die deutschen Maßnahmen gegen angebliche „Hassverbrechen“ mit Hausdurchsuchungen um sechs Uhr morgens bereits an sich schon repressiv und autoritär sind: Angesichts der Tatsache, dass sie nur bei einigen, aber nicht bei allen Bürgern gleichermaßen zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht nur um ein überdrehtes deutsches Zensurregime, sondern ganz klar um politische Verfolgungsinstrumente gegen Andersdenkende.

    Es gibt in Deutschland de facto keine Gleichheit vor dem Recht mehr. Die sehenswerte 60-Minutes-Doku, die gerade zurecht die Welt schockt, ist also noch eine weitaus untertriebene Darstellung der tatsächlichen Lebenswirklichkeit in Deutschland.“
    https://nitter.net/aya_velazquez

    „Jochen Bittner@JochenBittner 5h
    Gegen Staatsanwälte und Richter, die so etwas anordnen, muss wegen Rechtsbeugung ermittelt werden.“
    https://nitter.net/JochenBittner

      • Ingo Neitzke auf 1. März 2025 bei 21:47
      • Antworten

      @Hatzvier
      „…. handelt es sich nicht nur um ein […] Zensurregime, sondern ganz klar um politische Verfolgungsinstrumente gegen Andersdenkende. Es gibt in Deutschland de facto keine Gleichheit vor dem Recht mehr.“

      Und das war schon bei Erschaffung der Daumenschrauben und Maulkorbriemen erkennbar bzw. vorhersehbar:

      „Der Paragraf 130 ist ein bodenloses Machtmissbrauchs- und Willkürfass welches genau das Gegenteil von dem erzeugt, womit er legitmiert und legalisiert wird:
      Getuschel, Gemunkel, hässliche Gerüchte, wilde, wie Krebsgeschwüre wuchernde Verdächtigungen, Diffamierungen, Hetze, Hass, Rufmord, Benachteiligung besser Informierter, Andersdenkender, Andersmeinender = Angst, Selbstzensur, vorauseilender Kadavergehorsam, „freiwilliger“ Freiheitsverzicht, Spaltung, Unwahrheiten, Falschheiten, Irrtümer, Lügen, Realitätsleugnung, Ungerechtigkeiten, Unfrieden.
      Denn _ jeder _ Fliegenschiss ist für eine Unfriedenermöglichung geeignet, sobald ein Hyperempfindlichkeitsvortäuscher wie ein unmündiges Kleinkind „Aua!“ schreit! Die Einen …“

      aus
      netzwerkkrista.de/2025/01/23/volksverhetzung-nach-130-abs-1-und-3-stgb-und-impfkritische-aeusserungen/#comment-11768

      Zu RA Markus Roscher ( markus-roscher.de ), weil man nicht nur die Superkeule 130, sondern das Gesamtpaket der Maulkorbparagrafen _ in _ der _ Rechtspraxis _ sehen muss:
      Enteigung 3.000 Euro mit Paragraf 188 für „Heizungsgesetz … boshafte Versager.“
      „Für den Fall, dass er sich ein weiteres Mal kritisch zu Politikern äußern sollte, könne ihm, sofern er abermals verurteilt würde, ein „Berufsverbot drohen“.“
      Damit hat sich m. M. jede Diskussion darüber, ob die BRD noch ewas mit Ehrlichkeit, Wahrheitsliebe, Verhältnismäßigkeit, Ehre, Anstand, Moral, Sitte, Rechtsstaat, Informations- und Meinungsfreiheit zu tun hat, erledigt. Quelle:
      https://fromrussiawithlove.rtde.world/inland/236912-fuer-scharfe-kritik-an-habeck/?ysclid=m7qnhh0okn941853252

      Hauptproblem ist aber nicht die galoppierende Deutschlandabschaffung, sondern die zu kleine Nachfrage für die Deutschland- und Mitteleuropa-Rettung. Die machtrelevante Hauptzielgruppe — Wähler _ und _ Nichtwähler (= unterlassene Hilfeleistung!) ohne Jurastudium — haben sehenden Auges am 23. Februar erneut eine nichts verbesserende “ neue “ Koalitionshure aus Schwarz-Rot-Bunt gewählt.

      Auf1.TV zieht trotzdem eine positive Bilanz: Chaos – Katastrophe – Kehrtwende?
      https://auf1.tv/thomas-eglinski-auf1/chaos-katastrophe-kehrtwende

    • Scholz auf 15. Februar 2025 bei 21:32
    • Antworten

    Wurde ein Rrchtsmittel eingelegt?

    • salto auf 14. Februar 2025 bei 18:49
    • Antworten

    Das dieser Text strafbar seien soll ist für mich nicht nachvollziehbar.
    Selbstverständlich soll Veränderung erzielt werden wenn man sich äußert.
    Eine Aufforderung zu Gewalt oder Rechtsbruch kann ich nicht erkennen.

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.