Zum Fall C.J. Hopkins
Clivia von Dewitz
Dieser Beitrag wurde am 01.10.2024 um ein Update ergänzt.
Am 30. September soll vor dem Kammergericht Berlin in der Sache C.J. Hopkins die Revisionsverhandlung stattfinden. Dem gebürtigen Amerikaner, verheiratet mit einer Jüdin, seit fast 20 Jahren in Berlin lebend, wird von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, durch zwei Tweets auf X gegen das seit 1968 in Deutschland geltende NS-Kennzeichenverbot verstoßen zu haben. Stein des Anstoßes waren Abbildungen, die eine weiße medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zeigen, auf der jeweils mittig ein ebenfalls weißes Hakenkreuz durchschimmert. Dazu veröffentlichte er unterschiedliche Begleittexte, was für den Prozessverlauf relevant sein wird. Doch dazu später mehr.
Das Zeigen von NS-Kennzeichen löst in Deutschland bis heute bei einem Großteil der Bevölkerung Unbehagen aus. Zu Recht – stehen diese Kennzeichen doch für ein Unrechtsregime unvorstellbaren Ausmaßes, das insbesondere für den Holocaust und den Zweiten Weltkrieg und damit für Millionen Tote verantwortlich ist.
Das Kennzeichenverbot
Bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg machte man sich daher verständlicherweise Gedanken, wie mit NS-Kennzeichen umzugehen sei. Die ersten Strafvorschriften, die nationalsozialistisches Gedankengut, somit auch NS-Kennzeichen, zum Inhalt hatten, waren Besatzungsrecht der Militärregierung Deutschland für die amerikanische Zone (wie das Gesetz Nr. 154). Das Gesetz sah hohe Strafen für den Gebrauch von NS-Symbolen auf Fahnen, Bannern und Ähnlichem vor.
Nach 1949 enthielt zunächst allein das Versammlungsgesetz von 1953 das Verbot des Verwendens nationalsozialistischer Kennzeichen. Die Frage nach dem Umgang mit Kennzeichen, Symbolen und Liedern der NS-Zeit wurde offenbar zu Beginn der fünfziger Jahre im Kern als ein ordnungsrechtliches Problem angesehen. Dabei reagierte die Diskussion um eine Einführung NS-bezogener Delikte in der frühen Bundesrepublik auf zwei Grundprobleme: Erstens ging es darum, besatzungsrechtliche Vorschriften durch bundesdeutsche Regelungen abzulösen. Zweitens galt es, ein neues Staatsschutzstrafrecht zu erarbeiten, nachdem die Alliierten das bis dahin geltende Staatsschutzstrafrecht außer Kraft gesetzt hatten. Erst 1960 mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz fand das Verbot des Zeigens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen als § 96a StGB Eingang in das Strafgesetzbuch. 1968 wurde das Kennzeichenverbot dann als § 86a StGB im Rahmen der Parteienverbotsbestimmungen in der im Wesentlichen bis heute geltenden Fassung eingeführt und somit die Normierung des NS-Kennzeichenverbots in den allgemeineren Kontext des Parteienverbotsrechts gestellt.
Strafbar macht sich nach dem Kennzeichenverbot des §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wer NS-Kennzeichen verbreitet oder öffentlich verwendet, „die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“. Somit fällt nicht schon jede Verwendung eines NS-Kennzeichens unter das Verbot. Im Gegenteil, das Gesetz bekräftigt, dass als Propagandamittel nur solche Schriften gelten, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (§ 86 Abs. 3 StGB).
Nach § 86 Abs. 4 StGB scheidet eine Strafbarkeit auch dann aus, wenn das Propagandamittel bzw. Kennzeichen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (sog. Sozialadäquanzklausel).
Erst in den 70er Jahren wurden NS-Kennzeichen auch in kritischer oder ironisierender Form verwendet. Die Rechtsprechung hat die Strafbarkeit in diesen Fällen entweder schon auf der Tatbestandsebene oder durch Anwendung der Sozialadäquanzklausel scheitern lassen. Denn eine kritische und distanzierte Verwendung von NS-Kennzeichen ist insbesondere mit Blick auf Artikel 5 des Grundgesetzes nicht strafbar. Das dort festgeschriebene Grundrecht der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit ist konstituierend für eine Demokratie.
Zum Freispruch des Amtsgerichts Tiergarten und der beantragten Sprungrevision
Vor dem Hintergrund der geschilderten Gesetzeslage sprach das Amtsgericht Tiergarten daher völlig zu Recht C.J. Hopkins am 23. Januar 2024 frei. In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte sich mit seinen zwei Posts auf X nach dem Kennzeichenverbot (§§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) nicht strafbar gemacht hat. Denn, so das Urteil, beide von der Staatsanwaltschaft Berlin beanstandeten Posts ließen „bei Berücksichtigung des mit der Verwendung der Maske verbundenen Texts ohne Weiteres erkennen, dass die Verbindung zum Nationalsozialismus in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn hergestellt wird.“ Auch liege den Posts jegliche Eignung fern, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen. Denn Personen mit neonazistischer Zielsetzung würden die Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen niemals in einer deren Ablehnung zum Ausdruck bringenden bildlichen Zusammenstellung verwenden. Daher sei eine Wirkung der Posts in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen. Kurzum: Das Gericht befand, hier hatte ein amerikanischer Staatsbürger NS-Symbolik verwendet, ohne damit in irgendeiner Weise das NS-Regime verherrlichen zu wollen.
Nun drängt sich die Frage auf, wie die Staatsanwaltschaft Berlin dazu kommt, gegen diesen Freispruch weiter vorzugehen und C.J. Hopkins am 30. September 2024 erneut vors Gericht zu zitieren. Nach dem Wortlaut des Kennzeichenverbots und der besonderen, nach dem Bundesverfassungsgericht schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit für eine Demokratie kann kein anderes Ergebnis als eine Straflosigkeit derartiger Posts herauskommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst wieder in seinem Beschluss vom 11. April 2024 auf eine Verfassungsbeschwerde von Julian Reichelt hin auf die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit hingewiesen und klargestellt, dass der Staat auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse. Nichts anderes muss gelten, wenn NS-Kennzeichen verwendet werden, um staatliche Anordnungen zu kritisieren. Dies unabhängig davon, ob die Kritik berechtigt ist oder nicht.
Nicht überzeugend ist die in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Berlin vorgetragene Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach „nicht erst beim Lesen des Bildtextes oder bei der Reflexion“ eine Distanz zur NS-Zeit deutlich werden dürfte. Die in den beiden Posts durch die Verwendung des Hakenkreuzes zum Ausdruck kommende Kritik am Staat verherrlicht ganz offensichtlich nicht das NS-Regime. Im Gegenteil, der Angeklagte will, unter Zuhilfenahme von NS-Symbolik vor einem totalitären Regierungsstil warnen. Das mag extrem erscheinen, betrachtet man jedoch das Regierungshandeln während der Corona-Zeit, ist scharfe Kritik zumindest nachvollziehbar.
Die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI) legen nahe, dass die Regierung wesentliche Teile der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen von 2020 bis 2022 nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern aus politischem Kalkül heraus angeordnet hat, so dass sich eine neue Bewertung des Regierungshandelns in dieser Zeit aufdrängt.
Das gilt auch und gerade für das Tragen von Masken. So heißt es etwa im RKI-Protokoll vom 4. November 2020: „Fremdschutzmaßnahme von FFP2 Masken ist sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt: ohne begleitende Anwendung kein sicherer Schutz beim Laien!“. Und später, im Protokoll vom 16. November 2020, heißt es: „Kann noch interveniert werden? Es ist ungünstig und gefährlich, wenn Masken von Laien benutzt werden. Deutsche Gesellschaft für Mikrobiologie und Hygiene hält FFP2-Masken, wenn sie nicht gut sitzen, für ein ungünstigeres Mittel als MNS (Mund-Nasen-Schutz, Anmerkung der Redaktion), da sie Scheinsicherheit vermitteln. (…) Einflussnahme eher nicht mehr möglich, die Beratungen finden zeitgleich statt, RKI wurde im Vorfeld nicht gefragt.“ Und gleich im nächsten Satz heißt es: „Falls so entschieden wird, sollte auf die Herausforderungen hingewiesen werden und eine Ausgabe mit Rezept nach vorheriger Beratung durch den Hausarzt empfohlen werden. Der Hausarzt kann prüfen, ob ein kardiales oder pulmonales Risiko besteht, und kann im Gebrauch unterweisen.“
Wie sollen vor dem Hintergrund dieser Aussagen von Wissenschaftlern Ende 2020, die heute noch stattfindenden Verfahren gegen Ärzte, die Maskenatteste ausgestellt haben, gerechtfertigt werden? Der Verdacht von politischer Justiz oder gar Gesinnungsstrafrecht drängt sich geradezu auf.
Eine lobenswerte neue Entwicklung in der Rechtsprechung hat jüngst das Verwaltungsgericht Osnabrück eingeleitet. Das Gericht hat die RKI-Protokolle in das Verfahren um ein Beschäftigungsverbot infolge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eingeführt. Der RKI-Präsident wurde als Zeuge vernommen. Am Ende der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass erhebliche Zweifel an der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des RKI bestünden, da dieses weisungsgebunden an das Ministerium sei. Den Fall legte es wegen massiver Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an einem Paragrafen im damals geltenden Infektionsschutzgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (sog. Richtervorlage). Bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Chance nutzt und seine Entscheidungen in Zukunft dem tatsächlichen wissenschaftlichen Kenntnisstand anpassen wird.
Schließlich wurde jüngst durch den pensionierten Richter Manfred Kölsch herausgearbeitet, dass durch die Bestellung von 5,7 Milliarden Masken bis zum 5. Mai 2020 durch den damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn der Bundeshaushalt mit 5,9 Milliarden Euro belastet wurde. Unter Miteinbeziehung noch weiterer Bestellungen und der Schadensersatzforderungen von Maskenlieferanten dürfte der Schaden für die Steuerzahler bei insgesamt circa zehn Milliarden Euro liegen. Der Bundesrechnungshof spricht von einer „massiven Überbeschaffung“ und stellt weiter fest, die Masken seien „ohne Nutzen für die Pandemiebekämpfung und damit ohne gesundheitspolitischen Wert“ gewesen. Zugleich heißt es im RKI-Protokoll vom 27. Januar 2020 noch: „keine Bevorratung von Masken, etc. empfohlen“.
Fazit
Die Politik hat also gegen jede wirtschaftliche Vernunft Masken bestellt, entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der fachlichen Einschätzung des RKI das Tragen von Masken angeordnet. Bei Kindern hielten viele Experten das Tragen von Masken sogar von Anfang an für gesundheitsschädlich.
Vor diesem Hintergrund dürfte die Verwendung eines Hakenkreuzes in Verbindung mit einer Maske als Kritik an Anordnungen der Regierung(en) in einem neuen Licht erscheinen. Ist es nicht mehr möglich, auch auf extreme Weise Regierungshandeln zu kritisieren, bewahrheitet sich, wovor C.J. Hopkins mit seinen Posts warnen möchte, nämlich dem Aufstieg neuer totalitärer Regierungsstrukturen und damit dem Verlust demokratischer Werte. Wenn „Der Spiegel“ und der „Stern“, die weder während noch nach der Coronazeit mit besonders regierungskritischen Beiträgen oder einem ernsthaften Aufklärungsbemühen aufgefallen sind, unbehelligt Hakenkreuze auf ihren Titelseiten verwenden können, muss gleiches für Kritiker der Regierung gelten.
Dr. Clivia von Dewitz ist Richterin und hat zu NS-Gedankengut und Strafrecht (§§ 86, 86a, 130 StGB) promoviert.
Dieser Artikel erschien in einer kürzeren Fassung zuerst in der Berliner Zeitung.
Update der Autorin Clivia von Dewitz vom 01.10.2024
Am 30. September 2024 ist C.J. Hopkins vom Kammergericht für schuldig befunden worden, gegen das in § 86a StGB normierte Kennzeichenverbot verstoßen zu haben. Damit ist der Freispruch des Amtsgerichts Tiergarten – für viele überraschend – aufgehoben worden. Die Höhe der Strafe wird das Amtsgericht Tiergarten noch festzulegen haben, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Mit dieser Entscheidung entfernt sich die deutsche Justiz einmal mehr von den Grundsätzen einer freiheitlichen Demokratie, die von dem Austausch widerstreitender Überzeugungen und Meinungen sowie der Kritik an Regierungshandeln lebt. Solange „Der Spiegel“ und der „Stern“ unbescholten NS-Kennzeichen auf ihren Titelseiten verwenden dürfen, kann nichts anderes gelten für diejenigen, die die Regierung kritisieren. Wenn die Justiz wie hier beginnt, mit zweierlei Maß zu messen und offensichtliche Regimekritik bei Verwendung von NS-Kennzeichen verurteilt und die Verhandlung unter unangemessenen „Anti-Terror-Auflagen“ durchführt, muss man sich fragen, wie weit sich die Justiz in Deutschland von urdemokratischen Grundsätzen eigentlich schon entfernt hat. Auf die Urteilsbegründung des Gerichts, derartige Posts seien weder von der Meinungsfreiheit noch von der Kunstfreiheit gedeckt, ist zu erwidern, was, wenn nicht das, ist dann noch von Artikel 5 Grundgesetz geschützt? Einem Amerikaner, der mit einer Jüdin verheiratet ist, kann schwerlich unterstellt werden, er würde „den Nationalsozialismus verharmlosen“, oder aus seinen Posts sei eine „ausdrückliche Ablehnung des Nationalsozialismus nicht hervorgegangen“.
In Urteilen wie diesen zeigt sich eine sehr bedenkliche Tendenz deutscher Gerichte, Menschen, die autoritäres Regierungshandeln kritisieren und vor einem Aufleben faschistischer Strukturen warnen, wie C.J. Hopkins, Professor Rudolph Bauer u. a. eine „Verharmlosung des Nationalsozialismus“ zu unterstellen, um an ihnen ein Exempel zu statuieren und Kritiker mundtot zu machen. Die Verharmlosung des Nationalsozialismus ist überdies eine Formulierung des § 130 StGB (Volksverhetzung), das zum Kennzeichenverbot nicht passt, worauf schon Professor Martin Schwab hinweist.
Der Spiegel fragt auf der Titelseite, die eine Deutschlandfahne über einem gut sichtbaren Hakenkreuz zeigt: Nichts gelernt? Nach diesem Urteil scheint sich die Antwort aufzudrängen und es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht auf die zu erwartende Verfassungsbeschwerde C.J. Hopkins wie schon im Fall Reichelt beweist, dass auch 2024 Meinungs- und Kunstfreiheit nach wie vor in Deutschland gelten – auch und gerade für Regimekritiker.
8 Kommentare
Zum Kommentar-Formular springen
Der Fall Robert H. in München, der hier schon bei KRiStA besprochen wurde, der Fall Peter Ganz und seine Impfopfer-Galerie mit dem Zitat von Vera Sharav – es zeichnet sich eine klare Tendenz ab. Wir kommen weg vom “Wehret den Anfängen” hin zum: “über die Anfänge dürfen keine Vergleiche mehr angestellt werden”.
Ein Herr Stürzenberger wurde verurteilt weil er ein Bild auf einer Demo zeigte bei dem ein HN zu sehen war-das Gericht meinte jemand der das im vorbeigehen sehe könnte ja denken das es Pro NS ist…da frage ich mich.Was ist mit den Sendern die täglich Nazi Dokus. zeigen?Was ist wenn ein Ausländer das sieht?So einige werden denken das es Pro NS ist,den in diversen Ländern ist “Mein Kampf” ein Bestseller und in einer alten Reportage sagte ein Aghane der Bilder von Dikatatoren etc. verkaufte”Das ist der König von Deutschland”…wen er für den König hielt können sie sich denken.Was hätter dieser Mann wohl gedacht wenn er nach D. gekommen wäre und das TV eingeschaltet hätte?
Mit etwas Verspätung gratuliere auch ich und sende herzliche Grüße (und ein Dankeschön mit Blumenstrauß für das tapfere Engagement im Interesse der Freiheit gegen die dumpfe Wiederholung des Rechts-Staats), R.
Dass die Anzeige zugelassen wurde, ist für mich der eigentliche Skandal.
Willkommen im „Rechtsstaat“ Deutschland. Hier eine erste Einschätzung der Verhandlung am Kammergericht Berlin. Wir nähern uns nicht 1933, wir sind in Teilen schon drin:
https://www.velazquez.press/p/skandalurteil-der-us-amerikanische?utm_campaign=post
Leider wird zunehmend und täglich deutlich, dass hierzulande mit zweierlei Maß gemessen wird und das in mehreren Ebenen und Kategorien. Da überkommt einen regelrechte Freude und Zuversicht, wenn man solche Statements einer Richterin liest, welche fähig ist zu einer logischen Abwägung, was man sich öfter wünschen würde, freie und neutrale Beurteilungen ohne Parteibuch und Abhängigkeiten. In diesem Kontext gebührt auch dem Amtsgericht Tiergarten und dem Verwaltungsgericht Osnabrück, sowie dem BVerfG ein Lob. Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft scheint hier offensichtlich. Hier ein Link zum Interview und Buchbesprechung “Gerechtigkeit durch Wiedergutmachung?” von Dr. Clivia von Dewitz beim Overton-Magazin mit Roberto De Lapuente:
https://overton-magazin.de/dialog/vergebung-bedeutet-den-stachel-aus-der-erinnerung-zu-ziehen/
Heute am 29.9. feiert Dr. Clivia von Dewitz ihren fünfzigsten Geburtstag, wozu ich herzlich gratuliere.
Herzlichen Dank für die Glückwünsche lieber Eddi!
Komisch, dass die Regierung aber den Ukrainern die Hakenkreuze an der Uniform und auf Fahnen zugesteht und mit ihnen im Gleichschritt gegen Russland zieht.