Matthias Guericke
Am 28.08.2024 fand vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung im Verfahren gegen Richter Christian Dettmar statt. Dass im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung stattfindet, ist eher selten, war hier aber vom Generalbundesanwalt, der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, selbst beantragt worden. Der Autor hat die Verhandlung im Saal verfolgt.1Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser, die nicht vom Fach sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher veröffentlichten Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen Christian Dettmar zumindest in Teilen voraus.
Zur Erinnerung: Richter Dettmar war am 23.08.2023 vom Landgericht Erfurt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte in ihrem Plädoyer zuvor eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gefordert, die von Gesetzes wegen (§ 56 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie wollte den Angeklagten im Gefängnis sehen. Gegen das Urteil legte sodann nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Erfurt Revision ein.
Fast genau ein Jahr später nun die Revisionshauptverhandlung. In der Revisionsinstanz geht es nur um Rechtsfragen, nämlich darum, ob in dem erstinstanzlichen Prozess Gesetzesnormen über das Verfahren verletzt wurden und das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht und/oder ob die von dem Gericht getroffenen Feststellungen zur Tat den Schuldspruch und den Strafausspruch tragen können, das Gericht also auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Recht zutreffend angewandt hat. Ersteres wird von der Partei, die Revision eingelegt hat, dem Revisionsführer, mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, letzteres mit der Sachrüge. Neue Tatsachenerhebung, etwa durch die Vernehmung weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, findet dagegen – anders als in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht statt. Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass weitere Feststellungen erforderlich sind, um die Schuldfrage zu beantworten, hebt es das Urteil auf und verweist das Verfahren an das Landgericht zurück, damit dieses in einem – im Grundsatz wieder bei null beginnenden, aber an die Vorgaben der Revisionsentscheidung gebundenen – neuen erstinstanzlichen Prozess diese Tatsachenerhebung nachholt.
In der Revisionshauptverhandlung kann es also für den oder die Revisionsführer nur darum gehen, rechtliche Argumente vorzutragen, mit denen der bereits in Schriftsätzen vorgetragene Angriff auf das Urteil weiter untermauert wird. Das Gericht selbst kann ihm ungeklärt oder strittig erscheinende Rechtsfragen zur Diskussion stellen und die Auffassung der Parteien dazu erfragen. Da die Parteien in aller Regel bereits im Vorfeld umfangreich schriftlich vorgetragen haben, ist in der Verhandlung für die informierten Beteiligten nicht unbedingt Neues zu erwarten.
Aus diesen Umständen erklärt sich, dass Revisionshauptverhandlungen meist ruhig, sachlich und sehr respektvoll ablaufen. Emotionale Auftritte, die man in erstinstanzlichen Verhandlungen erleben kann, haben hier eher keinen Ort. Auch die Revisionsverhandlung am 28.08.2024 entsprach diesen Erwartungen. Nach einem einführenden Bericht des Berichterstatters des Senats, der im Wesentlichen nur das erstinstanzliche Urteil zusammenfasste, trug Rechtsanwalt Dr. Strate, der Wahlverteidiger des Angeklagten, etwa eine Viertelstunde lang rechtliche Überlegungen vor, wobei er sich auf die Frage, ob Behörden Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein können, fokussierte. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Tuppat, ergänzte diese Ausführungen mit einem knappen Hinweis auf die nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt zwischenzeitlich veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabes (RKI-Files), die die Bewertung der Coronamaßnahmen durch den Angeklagten in seinem strittigen Beschluss vom 08.04.2021 bestätigt hätten. Im Anschluss erhielt der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt beim BGH Dr. Handschell, das Wort. Es folgten Fragen von mehreren Mitgliedern des Senats an Dr. Strate, die auf dessen Ausführungen Bezug nahmen und Fragen an Dr. Handschell. Nach einer Stunde war die Verhandlung auch schon vorbei.
Das Interessanteste war zweifellos der Antrag und die – in der Verhandlung allerdings nur angedeuteten – rechtlichen Erwägungen des Generalbundesanwalts. Denn der Generalbundesanwalt vertrat – im Unterschied zur Staatsanwaltschaft Erfurt – die Auffassung, dass die vom Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom 23.08.2023 getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen können, das heißt, dass das Landgericht Erfurt den Angeklagten aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht hätte verurteilen dürfen. Das kann man durchaus als Paukenschlag bezeichnen. Gleichzeitig vertrat der Generalbundesanwalt aber die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht ausgeschlossen sei. Dazu müssten aber weitergehende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, d. h. zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten, getroffen werden, weshalb er Aufhebung und Rückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt beantragte.
Um dies im Detail zu verstehen, muss man die zuvor eingereichte schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts kennen. Dort wird folgende Rechtsauffassung vertreten:
Das Landgericht habe bei seinem Urteil allein auf einen Verstoß des Angeklagten gegen die Pflicht zur Selbstanzeige gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO abgestellt. Dieser Verstoß liege zwar tatsächlich vor, er stelle aber keinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zu § 339 StGB dar. Die Verletzung der Pflicht zur Selbstanzeige habe keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zur Folge gehabt.2 Der Generalbundesanwalt vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, begründet er gleich im nächsten Satz damit, dass keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der Frage nach dem Vor- oder Nachteil für eine Partei beantwortet werden. Erst nachdem sie positiv beantwortet wurde, stellt sich die Frage nach dem tatbestandsmäßigen Erfolg. Es komme aber hinzu, dass der Angeklagte mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte verletzt habe und die Summe der beiden Rechtsverstöße könnte einen für eine Rechtsbeugung ausreichenden elementaren Rechtsverstoß ergeben.3Ob eine solche Summenbildung möglich ist und damit aus zwei (oder mehreren) nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein „elementarer Rechtsverstoß“ werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 4. Allerdings habe die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit getroffen, was (nach Rückverweisung) nachzuholen sei.
Was ist von diesen Darlegungen zu halten? – Die Frage, ob Richter Dettmar eine Selbstanzeige hätte anbringen müssen, ist auf dieser Webseite andernorts bereits intensiv erörtert worden.4Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 3. Dies soll hier nicht wiederholt werden. Ebenso ist die Frage der Rechtswegzuständigkeit in allen Aspekten ausführlich dargestellt worden.5Die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar. Eine kritische Analyse, Abschnitt 3. Zu dieser Frage dennoch einige Ergänzungen:
Der Generalbundesanwalt vermischt bei dem Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung – wie schon zuvor das Oberlandesgericht Jena und der 12. Zivilsenat des BGH – die Frage der Rechtswegzuständigkeit mit der Frage, ob Dritte im Sinne des § 1666 BGB auch Behörden sein können. Dass das von Amts wegen eingeleitete Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB ein familiengerichtliches Verfahren ist, für das nur die Familiengerichte zuständig sind, ist geradezu tautologisch. Das hat letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2021 (6 AV 4/21) ausgesprochen, was vom Generalbundesanwalt jetzt aber genauso übergangen wurde wie zuvor schon vom 12. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 03.11.2021, XII ZB 289/21, NZFam 2022, 63).6Ebd. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Kompetenzen sich für den Familienrichter aus § 1666 BGB ergeben, insbesondere, ob er auch Gebote und Verbote gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt aussprechen darf, diese also Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein können.7Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des § 1666 Abs. 4 BGB“. Diese Frage stand, wie erwähnt, auch im Zentrum des Vortrages der Verteidigung in der Revisionsverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Strate versuchte dabei, den Gedanken stark zu machen, dass es nicht plausibel sei, dass das maßgeblich den Familiengerichten anvertraute staatliche Wächteramt über das Kindeswohl dort eine strikte Grenze finden soll, wo Träger hoheitlicher Gewalt kindeswohlgefährdend handeln.
Ein Rechtsverstoß, an den ein Rechtsbeugungsvorwurf anknüpfen kann, setzt als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, voraus, dass sich eine getroffene Entscheidung als unvertretbar8BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14. bzw. – bei Verfahrensverstößen – ein prozessuales Handeln des Richters als zweifellos rechtswidrig erweist. Die Rechtswidrigkeit muss evident sein. Wo noch diskutiert wird, ist Rechtsbeugung von vornherein ausgeschlossen. Unvertretbar ist eine Rechtsauffassung aber nicht etwa schon dann, wenn sie nicht von der Mehrheit der Gerichte geteilt wird oder wenn der Bundesgerichtshof sie abgelehnt hat. Ein Amtsgericht kann ohne weiteres entgegen der Rechtsauffassung des BGH entscheiden, es sollte nur Gründe dafür vorbringen können. (Allerdings ist das Risiko, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz aufgehoben wird, dann selbstverständlich hoch).
Der 12. Zivilsenat hat die Frage, ob Dritter i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB auch Behörden sein können, in seinem Beschluss vom 03.11.2021 mit der Begründung verneint, dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere legitimierten die §§ 1666, 1666a BGB i. V. m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff nicht. Dass dieses Argument keinesfalls zwingend ist und am Ende sogar zirkulär wird, ist nicht zu übersehen. Legislative, Exekutive und Judikative sind nicht strikt getrennt, sondern vielfältig miteinander verschränkt. Die Verwaltungsgerichte sind explizit dazu berufen, in staatliches Handeln durch gerichtliche Entscheidungen einzugreifen und auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das nicht fremd, wie das gerichtliche Bußgeldverfahren zeigt. Man kann es also so sehen wie der Bundesgerichtshof, aber auch anders. Eindeutig wäre die Sache nur, wenn in § 1666 Abs. 4 BGB auf Satz 1 noch der Satz: „Behörden und andere Träger hoheitlicher Gewalt sind nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift“ folgen würde.
Dem „Zuständigkeitsstreit“ ist damit unter keinem der beiden zu differenzierenden Gesichtspunkte der Vorwurf eines Rechtsverstoßes zu entnehmen, der zu der vom Generalbundesanwalt als nötig – und zulässig – erachteten Summenbildung mit dem Vorwurf der unterlassenen Selbstanzeige herangezogen werden könnte, um das erforderliche Gewicht für einen Rechtsbeugungsvorwurf zu erreichen. Auf die – nach Auffassung des Generalbundesanwaltes – im Urteil der Strafkammer unterbliebenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand kann es daher nicht ankommen, so dass für eine Rückverweisung kein Grund besteht.
Ob der Senat bei seiner Entscheidungsfindung die Stellungnahme des Generalbundesanwalts für maßgeblich erachtet oder ob er bereits von der entgegenstehenden Argumentation der Verteidigung überzeugt ist, ist für Außenstehende nicht zu beurteilen. Der Senat hat in der Verhandlung – jedenfalls nach Einschätzung des Autors – insoweit kaum Tendenzen erkennen lassen. Anders als in den meisten Fällen erging das Urteil auch nicht am Tag der Revisionshauptverhandlung, sondern die Entscheidung wurde vertagt. Erst am 20. November soll das Urteil verkündet werden.
Endnoten
- 1Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser, die nicht vom Fach sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher veröffentlichten Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen Christian Dettmar zumindest in Teilen voraus.
- 2Der Generalbundesanwalt vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, begründet er gleich im nächsten Satz damit, dass keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der Frage nach dem Vor- oder Nachteil für eine Partei beantwortet werden. Erst nachdem sie positiv beantwortet wurde, stellt sich die Frage nach dem tatbestandsmäßigen Erfolg.
- 3Ob eine solche Summenbildung möglich ist und damit aus zwei (oder mehreren) nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein „elementarer Rechtsverstoß“ werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 4.
- 4
- 5
- 6Ebd.
- 7Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des § 1666 Abs. 4 BGB“.
- 8BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14.
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„Wie wird das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden?
Juristisch hat das Bundesverfassungsgericht jetzt kaum mehr Spielraum. Aber es sollte den Schwarzen Peter der Letztentscheidung als goldene Brücke sehen, die eigene Restglaubwürdigkeit wieder aufzubauen und die gänzlich entgleiste Corona-Debatte wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das geht nur, wenn das Bundesverfassungsgericht über sich und auch über die Sachfrage hinauswächst.
Ohne Fremdschutz der Impfung war der Impfzwang eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Das Tätigkeitsverbot ist eine subjektive Berufswahleinschränkung, die ebenfalls nicht durch wichtige Gemeinwohlbelange (Fremdschutz entfällt) gerechtfertigt ist. Doch es geht nicht nur darum, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheidet, sondern in welcher Form das geschieht.
Die Erwartungen sind hoch: Die Corona-Jahre offenbarten eine Überforderung und ein Versagen des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl das Urteil zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht als auch besonders das Urteil zur Bundesnotbremse gelten als Tiefpunkte der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Aus diesem Tief muss sich das höchste Gericht nun erst herausarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht ist jetzt gefragt, das Verhältnis von rechtlicher Entscheidung und wissenschaftlicher Evidenz neu zu kalibrieren, schlicht Orientierung zu schaffen.
Darin liegt eine Chance, das Tor der Debatte über staatliche Verfehlungen aufzustoßen und endlich die längst überfällige Aufarbeitung anzugehen. Das Bundesverfassungsgericht kann diesen Vorlagebeschluss aus Osnabrück als Basis nehmen, um grundsätzliche und überfällige Ausführungen auch über die Streitfrage hinaus zu liefern (obiter dictum). In einem Verwirrspiel der Verantwortungslosigkeit braucht es nun ein Machtwort. Falls dieses ausbleibt, droht ein Fiasko. Das Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt entscheiden, was es retten will: Die eigene Restglaubwürdigkeit oder ein doktrinäres Corona-Narrativ. Beides gleichzeitig geht nicht.
Es genügt in Deutschland scheinbar nicht, Gesetze und Prinzipien zu haben und zu kennen. Es braucht immer noch eine Autorität, die sie ausspricht. Autoritätsspruch ersetzt Autoritätsspruch. Das ist noch nicht der Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit, aber vielleicht der Beginn eines heilsamen Erwachens aus einem Pandemiealbtraum.“
https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/beendet-das-bundesverfassungsgericht
Wie wäre es, wenn man sich um jene kümmerte in der Politik, die das RKI politisch instruiert haben und jene im RKI die den sachfremden Einmischungen aus der Politik charakterlos gefolgt sind und nicht um jene, die sich gegen die Gleichschatung von Politik und Wissenschaft widersetzt haben. Letztere waren die wahren Helden und haben versucht, den Anfängen zu wehren. Genau das! Ich erinnere mich genau an die Disussion nzum Impfzwang im Budestag, der Dr. Schäuble als Bundestagspräsident vorstand. Da stand auch die STIKO mit ihrem Chef Mertens, der sich bis dato
auf die Unabhängigkeit seiner Behröde berufend, erfogreich gegen die Kinderimpfung gewehrt hatte. Herr Dr. Schäuble, der mit sich im Reinen, wie er meinte, inzwischen verstorben ist, dazu: Das mit der Unabhängigeit der STIKO muss ja so nicht bleiben. Ich darf allgemein feststellen, dass dieser Staat sich in einer rechtsstaatlich organisierten Geichschaltung, eines der Merkmale des Faschismus, auf den Ebenen von Rechtspflege und Verwaltung befindet. Und dass sich die Politik auch des Verfassungsschutzes in den Ländern und auf Bundesebene zur eigenen Böherde gemacht hat. Die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sowieso. So war diese Republik von den Vätern des GG, die zum Teil abgemergelt aus den KZs kamen, nie gedacht. Niemals. Wenn es nach mir ginge, dürfte niemand ein öffentiches Amt begleiten oder gar im Bundestag ,sitzen der nicht auf Schachtschneiders Res publica res populi eingehend geprüft worden ist und der in seinen Handlungen auch später in diesem Sinne messen lassen müsste. Und daher sollte das Richteramt ein Wahlamt sein. Das wäre der Verfassungsschutz, den wir jetzt als Lerneinheit aus der staatlich verordneten Pandemie bräuchten. Aber da alles charakterlich ganz unten angekommen ist in dieser Republik, harren wir der Dinge, die jetzt kommen müssen.
Hegel wusste, dass der Mensch aus seiner Geschichte nichts lernt. Und dass es sinnlos ist, sich gegen den Zeitgeist zu stemmen. Und dass der Weg da hinaus von dem Menschen und nicht der Person beschritten werden muss. Diese Weisheiten hatte er aus dem Alten und Neuen Testament entnommen. Und wieder stehen wir vor einer neuen Zeit, die ihre schweren Geburtswehen haben muss.
„Stefan Homburg@SHomburg
Sep 5
Ministerien regieren durch „Erlasse”, das sind Weisungen an nachgeordnete Behörden.
Laut #RKILeak erteilte das @BMG_Bund dem Corona- Krisenstab insgesamt 2.662 Weisungen. Auch diese Angabe widerlegt die von Lauterbach behauptete „Unabhängigkeit” des @rki_de.
In der Zeit 2020-23 musste das RKI jeden Schritt nachvollziehen, den die Politik aus dem Bauch heraus vorgab. Anfangs riet es von Masken ab, kurz danach forderte es diese. Im Pandemieplan waren weder Schulschließungen noch Lockdowns vorgesehen, trotzdem unterstützte das RKI alle diese Grundrechtseinschränkungen. Per Feinsteuerung schrieb das Ministerium dem RKI vor, auf wie viele Nachkommastellen es den R-Wert zu berechnen habe und was es zum Übertragungsschutz zu äußern habe.
Gleichzeitig spielte das RKI den Gerichten vor, eine unabhängige Behörde zu sein, die sich streng und ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien richtet. Auf dieser Kardinallüge beruht die gesamte verfehlte Rechtsprechung zur Coronazeit.
Quelle: Sie finden die Grafik in unserer Leaksammlung rki-transparenzbericht.de im Zusatzmaterial vom 05.07.2023 in der Datei LZ_Review.pptx, Folie 28.“
“ Öffentlich sind sie nicht. Freiklagbar nach IFG dürften sie sein, wenn man sie hinreichend genau bezeichnet und sie nicht als geheim eingestuft wurden.“
https://xcancel.com/SHomburg/
Woher der Wind auch weht; das Dilemma ist die Unmündigkeit der Gerichte, da ganz augenscheinlich richtungsweisend politische Wegweiser ünerall aufgestellt sind.
Und ich als Laie verstehe das ganze Kauderwelsch sowieso nicht (was ganz bewusst auch überhaupt nicht gewollt ist).
Lernen die Jurastudenten eigentlich überhaupt eigenes Denken..? Ich muss sagen, es wird Zeit, ehrlich und wollend C19 aufzuarbeiten!
Guten Abend, was ich noch im Hinterkopf habe: Es gab ja nun widerstreitende Entscheidungen verschiedener AG´s/OLG´s zur Zuständigkeit. Könnte das auch die Generalbundesanwaltschaft erkannt haben?
Aus meiner Sicht befindet sich der BGH, die Vorinstanzen, die Staatsanwaltschaft und auch der verantwortliche Justizminister in einem Dilemma: Das Urteil des Richters Dettmar war (für die meisten Beobachter erst im Nachhinein) tatsächlich zutreffend.
Das Urteil durfte seinerzeit aber nie und nimmer wirksam werden. Folglich musste auch der „querdenkende“ Richter notfalls eben mit dem Strafrecht ausgeschaltet werden. Was für ein Irrweg …
Sich diese Wahrheit einzugestehen ist wohl zu schmerzhaft. Gesichtswahrung tut not. Nun gilt jedoch gerade in der Rechtspflege: nur die Wahrheit macht wirklich frei. Ansonsten wird das Recht zum Unrecht.
Laienlogik: Wenn angeblich Behördenhandeln durch Gerichte nicht überprüfbar sein soll, mithin für den „Bürger“ von Anfang an kein Rechtsweg erfolgreich sein kann, dann bleiben letzterem nur der zivile Ungehorsam und die selbstbestimmte und selbstverantwortete Nichtbefolgung der schädlichen Behördenvorgabe als Ausfluß der Schadensminderungspflicht.
Für manche Mütter und Väter bedeutete das, daß sie sich mit ihrem „schulgebäudeanwesenheits“pflichtigen Mädchen oder Buben von ihrer Wohnstätte weg und auf die Flucht nach Mitteldeutschland begeben und/oder wegen Bußgeldbescheiden Erzwingungshaft unter Verbrauch von Jahresurlaub abgesessen haben. Heldenhafte Väter sind da hervorgetreten.
Masken behindern die Atmung und sind in den meisten Fällen gesundheitsschädlich. Das ist seit Jahrzehnten bekannt und u.a. in den Arbeitsschutzvorschriften dokumentiert. Voraussetzung, um eine Maske zu tragen, ist eine notwendige Untersuchung durch einen Arzt, der im Einzelfall prüft, ob die Konstitution und die Gesundheit des Menschen das Tragen von Masken zulässt.
Das Tragen von Masken ist bei gesunden Menschen mit einem großen Lungenvolumen im Vergleich zu dem zusätzlichen Totvolumen der Maske für eine gewisse Zeit ohne Schädigung möglich. Ein entsprechendes große Lungenvolumen liegt bei Menschen ab einer Größe von etwa 1,80 m vor. Je kleiner der Mensch ist, desto kleiner ist auch das Lungenvolumen und desto schädlicher wirkt sich das Totvolumen der Maske aus. Dadurch werden Kinder durch das Tragen der Masken besonders stark gesundheitlich geschädigt bis zu Todesfällen.
Die Regierung ist nicht befugt, Kindern Schaden zuzufügen, Kinder zu quälen und Kinder zu töten. Entsprechende Vorschriften verstoßen gegen das Grundgesetz und zahlreiche internationale Rechtsnormen. Ein Familienrichter hat gerade die Aufgabe, die Kinder vor derartigen Übergriffen zu schützen. Primär geht es nicht um die Zuständigkeit, sondern um den Schutz der Kinder. Das ist durch den Paragraphen zur Kindeswohlgefährdung eindeutig geregelt. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, sind die Familiengerichte zuständig!!!
So was aber auch! Natürlich sollten das auch Behörden sein können.! Wieso denn nicht? Denen muss man doch gerade auf die Finger schauen. Man denke nur, was im dritten Reich passiert ist, weil keiner Einhalt geboten hat.Das regt mich auf, sowas.
Die RKI Protokolle sind ja wenigstens mal erwähnt worden. Eigentlich ist damit ja alles hinfällig und man könnte das Procedere abkürzen. Bestimmt findest du meine Sicht der Dinge ein bisschen lustig, so als völlig fachfremd. 😃herzlich janett