Menschen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, tun sich schwer, hierfür eine Entschädigung zu erlangen oder einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Ansprüche auf soziale Entschädigung gegen den Staat sind angesichts hoher Kausalitätsanforderungen von geringen Anerkennungsquoten geprägt. In Verfahren gegen die Impfhersteller konnten Schadenersatzansprüche bislang nicht durchgesetzt werden. Dies zumeist deshalb, weil schon der Einstieg in die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AMG nicht gelingt. Impfärzte waren (genauso wie die Impfstoffhersteller) ohnehin von der zweifelhaften Haftungsbeschränkungsregelung des § 3 Abs. 4 MedBVSV privilegiert. Zuletzt sind Versuche in der Rechtsprechung erkennbar, die Impfung als hoheitliche Tätigkeit zu definieren, um eine Haftung gänzlich auf den Staat überleiten zu können.
Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage untersuchen die Autoren, ob es für bestimmte Konstellationen eine weitere Handlungsoption für Opfer gibt, die im Rahmen betrieblicher Impfaktionen geschädigt wurden. Sie kommen zum Ergebnis, dass über die mit der CoronaArbSchV bewirkte Einbeziehung der Arbeitgeber in die Impfkampagne die Impfung zugleich zu einer Maßnahme des Arbeitsschutzes erhoben wurde. Dies führte zu einer Anhebung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und zu einer deutlichen Erhöhung des Arbeitgeberrisikos, für Impfschäden in Haftung genommen werden zu können. Es spreche viel dafür, dass Impfschäden keine Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten seien, weshalb auch eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 SGB VII keineswegs ausgemacht sei.
7 Kommentare
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Ja, das Ganze war ein Intelligenztest. Ich bin nur froh, dass diese Wahrheit immer mehr ans Licht kommt. Auch wenn einige wesentliche Akteure jetzt ihre Reinwaschungsbücher präsentieren. Was den Betroffenen natürlich nicht hilft.
Eine andere wesentliche Frage ist. Gab es überhaupt eine Pandemie. Und an welchen Zeichen erkennt ein intelligenter Bürger das. Denn die nächste kommt bestimmt.
“Es gibt drei Arten der Intelligenz: die eine versteht alles von selber,
die zweite vermag zu begreifen, was andere erkennen,
und die dritte begreift weder von selber noch mit Hilfe anderer.”
Niccolo Machiavelli – Der Fürst
Ihre Frage betreffend, sei auf dieses Interview mit Prof. Dr. Stefan Homburg verwiesen, die freigeklagten RKI Protokolle betreffend: https://www.youtube.com/watch?v=ll7yLT5eR2o .
Näheres entnehmen Sie bitte diesem Link auf “Ärzte und Ärztinnen für individuelle Impfentscheidung”: https://individuelle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/die-politik-als-treiber-der-pandemie.html .
In diesem Zusammenhang …
Beschluss des Europarates zur Impfpflicht und Diskriminierungsverbot- vgl. Ziff. 7.3.1 und Ziff. 7.3.2
Zitat:
“7. – Wissenschaftler haben in Rekordzeit bemerkenswerte Arbeit geleistet. Jetzt müssen die Regierungen handeln. Die Versammlung unterstützt die Vision des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, dass ein Covid-19-Impfstoff ein globales öffentliches Gut sein muss. Impfungen müssen für alle und überall verfügbar sein.
Die Versammlung fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union daher nachdrücklich auf: ….
7.3 in Bezug auf die Sicherstellung einer hohen Impfstoffaufnahme:
….
7.3.1 sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;
7.3.2 sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht- Impfwunsch diskriminiert wird;
Zitatende
https://pace.coe.int/en/files/29004/html
Kann gut mit DeepL übersetzt werden.
Möglicherweise zeigt folgender Absatz aus dem Buch “Das Staatsverbrechen” von Gunter Frank eine weitere Stoßrichtung für eine Haftung des impfenden Arztes auf trotz oder mit der Haftungsbeschränkungsverordnung (“Spahnsche Verordnung).
Seite199 Kapitelüberschrift: “Wer haftet für die Schäden der Genimpfopfer?”
Ich zitiere wortwörtlich aus der Mitte des Kapitels:
“…wäre es besser gewesen, sich die Spahnsche Verordnung genauer anzuschauen. Dort steht nämlich, dass die Haftungsfreigabe bei grober Fahrläsigkeit oder Vorsatz entfällt. Frühzeitig hat die Rechtsanwältin Beate Bahner in ihrem Buch “Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten”, davor gewarnt, die besondere Aufklärungspflichten bei einem experimentell zugelassen Arzneimittel auf die leichte Schulter zu nehmen. Erste Klagen sind bereits eingereicht.
Betroffene Ärzte werden schnell erleben, wie Politik und Kammern in Turbogeschwindigkeit darauf verweisen werden, dass der Haftungsauschluss natürlich nicht bedeutet, dass der behandelnde Arzt von seinen Aufklärungspflichten entbunden wäre. ….”
Das ist das Prinzip: Den letzten beißen die Hunde und das ist das schwächere Glied der Kette.
Eine eilzugelassene Medikation braucht als Ausgleich dafür eine intensivierte Nachbetrachtung.
Die Frage, wie geht es ihnen: 1Tag danach, 1 Woche danach, 1 Monat danach, ….
Wenns zum Thema kommt, frage ich meine Kollegen gerne: “Und wie oft hat bei Dir schon jemand nachgefragt??” Großes Schweigen. Wichtig war nur das sie die Leute haben spritzen lassen und das möglichst oft, der Rest interessierte nicht. Wer mit Beschwerden zum Arzt ging……… muß ich nicht drauf eingehen, interessierte Kreise kennen diese Erfahrungs-geschichten zur genüge.
Wir brauchen dringenst eine Aufarbeitung von unabhängiger Seite.
MfG Chr.
“Sie kommen zum Ergebnis, dass über die mit der CoronaArbSchV bewirkte Einbeziehung der Arbeitgeber in die Impfkampagne die Impfung zugleich zu einer Maßnahme des Arbeitsschutzes erhoben wurde”.
Man hat den Arbeitsschutz einerseits erweitert und zugleich andererseits reduziert, im Hinblick auf das Maskentragen. Im Arbeitsschutz sind bei Tragepflicht einer Maske (Gefahrstoffverordnung) folgende Maßnahmen erforderlich: Überprüfung der Maskentauglichkeit, was durch eine arbeitsmedizinische Gesundheitsprüfung (G26) nachzuweisen ist, um eine persönliche Gefährdung auszuschließen. Darüber hinaus Tragezeitbegrenzung von max. 2 Std. mit Erholungszeiten, d.h. in diesen Zeiten kann ohne Maske in einem Bereich gearbeitet werden, welcher keiner Tragepflicht unterliegt. Allein diese Gefährdung, gegen die massenhaft verstoßen wurde gemäß meiner Wahrnehmung, wäre aufklärungsbedürftig, sollte der Arbeitsschutz seinem wichtigen Stellenwert noch gerecht werden.
Wie darf man die Bundeswehr als Arbeitgeber hier einstufen, zumal mit Impfpflicht? Eine tiefgründige Aufarbeitung ist nach m.M. unabdingbar und zwingend, sollte aber zeitnah erfolgen und ohne Ausnahmen umgesetzt werden. Hilfreich könnten dabei die RKI-Protokolle sein.
Betriebsärzte haben auch versagt und diese Spritzen in den Betrieben angeboten. Fatal, dabei haben die Ärzte einen Eid geleistet, den sie dank Ihres “Nicht-Denkvermögens” durch ein Einser-Abitur verursacht haben. Schade, daß es insgesamt so weit kommen mußte. Es war offenbar alles doch ein Intelligenztest. Ich habe mich mit vielen Ärzten angelegt, keiner wollte mich ernst nehmen. Ich wurde zurechtgewiesen, daß ich eine Maske zu tragen hätte, auch das Argument der verschwundenen Grippeerkrankungen gemäß Destatis wollte niemanden zu Nachdenken bringen. Mir wurde versteckt mitgeteilt, daß ich ungebildet sei…