Thomas-Michael Seibert
Der Titel mag barock und anspruchsvoll klingen und ist es vielleicht auch. Denn was die Strafjustiz derzeit bietet ─ bei Strafrichtern, in Strafkammern bis hin zu Senaten ─ unterschreitet das wünschenswerte Niveau. Strafrecht erschöpft sich nicht in Subsumtion, und es bedarf einer Erweiterung der Aufklärung. Deshalb ist im 19. Jahrhundert eine „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ gegründet worden, die Strafrechtsdogmatik, Strafprozessrecht, Kriminalpolitik, Kriminologie und Rechtsphilosophie zusammen sieht. Eine solche ─ wenn auch nur sehr kleine ─ Zusammenschau wird hier versucht.
Fälle und Verfahren
Das Thema des Maskenzwangs kennt eigentlich niemand, weder bei Gericht noch in der Wissenschaft. Eigentlich befasst sich die Strafrechtswissenschaft mit den wichtigen und ehrwürdigen Themen des Strafrechts, mit Eigentums- oder Freiheitsverletzungen, auch mit körperlicher Unversehrtheit und natürlich mit Mord und Totschlag, aber kaum mit ärztlichen Zeugnissen und schon gar nicht mit Masken. Diese Dinge wurden bisher dem Recht des Alltags überlassen, und es gibt darüber viele, mehr oder weniger fachlich angeleitete Vorschriften, die Staaten dann und wann machen und die sich dann und wann auch wieder als ziemlich beliebig und überflüssig erweisen. Wenn man also eine Wissenschaft des Maskenzwangs braucht, dann muss einiges durcheinander gekommen sein.
Das ist der Fall. Man sieht es an den Ergebnissen, den Rechtsfolgen also. Strafrichter, Schöffengerichte und Strafkammern verhängen Freiheitsstrafen, teilweise sogar ohne Bewährung, aber teilweise auch Geldstrafen. Immer geht es ─ wie Justizpraktiker sagen ─ gegen Ersttäter, und zwar gegen Ärzte, nirgends ist ein Rechtsfolgensystem zu erkennen. Was man justizintern gelegentlich „Straftaxen“ nennt, gibt es natürlich nicht. Denn Anklagen wegen der Ausstellung sog. unrichtiger Gesundheitszeugnisse waren bis 2021 so gut wie unbekannt, und auch heute sind es keine Anklagen, die massenhaft vorkommen, im Gegenteil: Inzwischen sind sogar die Namen der Verurteilten bundesweit bekannt. Die Ärzte Dr. Urmetzer, Dr. Weikl, die Ärztinnen Dr. Jiang und Dr. Witzschel gehören dazu, teilweise laufen die Verfahren noch, teilweise werden langjährige Freiheitsstrafen angedroht, teilweise sind Bewährungsstrafen in zweiter Instanz oder auch in erster Instanz Geldstrafen verhängt worden. Die Strafzumessung erscheint willkürlich, ungerechtfertigt und verlangt nach tieferer, auch nach wissenschaftlicher Behandlung. Denn Gesetzesanwendung allein reicht offenbar nicht.
Ich fasse zunächst Verfahrensabläufe zusammen. Man staunt, was sich Strafkammern da leisten. Zur Übung gehört inzwischen, dass Hunderte oder Tausende von Einzeltaten angeklagt werden. Ermittelt werden sie nicht. Im Ermittlungsverfahren werden in der Regel weder Zeugen befragt noch befasst man sich mit Einzelfällen, obwohl sie als solche angeklagt werden. Die fortgesetzte Tat gibt es ja nicht mehr. Inzwischen kann man das bei Wikipedia nachlesen: Der „fortgesetzte Handlungszusammenhang“ (Fortsetzungszusammenhang) wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 3. Mai 1994 (Großer Senat für Strafsachen) „abgeschafft“. Man muss die „Abschaffung“ apostrophieren, weil das Verfahrensproblem geblieben ist. Es gibt in vielen Bereichen die sogenannten „Mehrfachtäter“ und mit ihnen die vielfache Begehungsform, die in einer Beweisaufnahme nicht für jeden Fall einzeln untersucht werden kann. Aber die Ermittlungspraktiken haben darauf bisher nicht reagiert. Teilweise werden nur Namen und Überweisungsbeträge als Ergebnis von Durchsuchungen bekannt gegeben. Welche Tat dahintersteckt, meint man zu wissen. Aber eine gerichtliche Überzeugung lässt sich nicht darauf stützen, dass Geldbeträge gleich oder ähnlich hoch sind. Für Kriminalbeamte mag das akzeptabel sein, wenn es aber Staatsanwaltschaften und am Ende sogar Strafkammern übernehmen, ist das beschämend. Dabei gibt es Gerichte, die den Ermittlungsmangel erkennen und das tun, was man aus Wirtschaftsstrafverfahren im Massenbetrieb kennt. Sie stellen den überwiegenden Teil in der Hauptverhandlung ein, meist nach einer der Varianten des vielgestaltigen § 154 StPO. Es müsste sonst freigesprochen werden, und das möchte die Strafjustiz vermeiden.
Die weitere spannende Frage geht dahin, auf welche Weise man in Erfahrung bringt, dass die von den angeklagten Ärzten attestierte Maskenbefreiung falsch sei ─ oder „unrichtig“ im Sinne der tatbestandlichen Formulierung von § 278 StGB. Richtig wäre es, sachverständiges Zeugnis einzuholen, was nun im ärztlichen Sinne richtig sei. Allerdings ist die Medizin als Fach heutzutage in derselben Lage, in der es die Jurisprudenz seit jeher ist. Man streitet sich, und es gibt Schulen, die sich befehden. Da gibt es zu Professoren des Fachs avancierte Ärzte, die keine Patienten mehr behandeln und meinen, das müsse man auch gar nicht tun. Eine Maske könne jeder tragen, und wenn nicht, dann müsse der Patient eine besondere Krankheit haben, deren Befund er bekanntzugeben oder den der angeklagte Arzt zu ermitteln habe. Der Sache nach ist das eine Beweislastumkehr, die aber so nicht heißt, weil aus dem Maskentragen eine Ideologie geworden ist, die auf einzelne Patienten keine Rücksicht nimmt. Das ist falsch und auch in der Medizin widerlegt ─ nämlich in der Arbeitsmedizin ─, aber es gibt die ärztliche Überzeugung: Masken trägt man, und damit ist es gut. Politiker glaubten das sowieso, inzwischen holen aber Strafkammern Medizinprofessoren in die Hauptverhandlung, die eben diesen Glauben ohne wissenschaftliche Fundierung bestätigen. Es wäre Sache der gerichtlichen Verfahrensführung und Beweiswürdigung, den Meinungsgegensatz innerhalb des medizinischen Fachs deutlich zu machen, indem man verschiedene Sachverständige zum gleichen Thema hört und dann zu fragen, ob Juristen die Meinungsdifferenz auflösen können. In der Regel können sie es nicht.
Untersuchungsdogmatik
Nun gibt es allerdings eine Variante besonderer Maskendogmatik, die inzwischen scheinbare Würde durch eine Zitatenkette in Urteilen erhalten hat. Man sagt, eine ärztliche Bescheinigung verlange eine ärztliche Untersuchung und ein Zeugnis sei bereits dann unrichtig, wenn der Befund ohne Vornahme einer „einschlägigen Untersuchung“ bescheinigt werde. Die Zitatenkette dazu ist lang, wird immer länger und ist auch beliebig verlängerbar. Sie beginnt regelmäßig mit RG Urt. v. 25.6.1940 = RGSt 74, 229, wird fortgesetzt mit BGHSt 6, 90, Urt. v. 23.04.1954, wechselt über auf Urt. v. 08.11.2006 = NStZ-RR 2007, 343, um dann mit kürzlich ergangenen OLG-Entscheidungen nicht zu enden, weil auch in den Strafrechtskommentaren der Satz aufgenommen wird, ohne den Hintergrund und Kontext zu prüfen. Denn dieser gesamte Zitatenschatz ist falsch, weil schon der Ausgangspunkt nicht zur Kenntnis genommen wird. Ich habe es vor 2 Jahren bereits erwähnt, und Holger Willanzheimer (Strafverteidiger und zuvor Oberstaatsanwalt) hat jetzt die Schlussfolgerungen gezogen (im Maskenattestprozess Berufung Landgericht Mannheim 20.02.2024). Er liest im Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahre 1940, dass damals zu Zwecken der „Dirnenkontrolle“ eine Vereinbarung der Ärzte mit dem Gesundheitsamt der Stadt bestand, dass der Arzt jedesmal eine Bescheinigung auszustellen hat, dass er „die in der Bescheinigung angegebene Dirne an einem bestimmten Tag untersucht und welchen Befund die Untersuchung gehabt habe“ (RGSt 74, 229, 230). Darum geht es aber bei den Maskenbefreiungsattesten nicht. Natürlich bestand da keine Vereinbarung mit irgendeinem Gesundheitsamt und es war auch nicht vorgegeben, auf welche Art die Behörde eine Untersuchung wünsche. Im Gegenteil ist in den Gebührenordnungen für Ärzte anerkannt, dass auch eine ausschließliche Fernbehandlung möglich und deren Zulässigkeit allein nach medizinischen Maßstäben zu bestimmen ist. Man könnte die Anklagen wegen angeblich unrichtiger Gesundheitszeugnisse also auch durch Lesen der Leitentscheidungen lösen. Wenn man aber neues Recht schafft, entstehen auch neue Fragen. Sie richten sich auf die Tatsachen, auf denen die Auslegung beruht, wie auch auf die Philosophie, die dahintersteckt. Ich rufe zunächst die Tatsachen in Erinnerung, die dem breiten Publikum jetzt bekannt geworden sind, die aber die verantwortlichen Entscheidungsträger kannten.
Tatsachenaufklärung
Tatsachen, die für einen Rechtszwang zur „Mund-Nasen-Bedeckung“ (MNB) sprechen, sucht man in den Beratungsprotokollen des Robert-Koch-Instituts vergeblich. Kürzlich haben Oliver Hirsch und Kai Kisielinski den Gang der Beratungen interpretiert, Professor für Wirtschaftspsychologie der eine, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie der andere. Man frage nicht, ob gerade Wirtschaftspsychologie und Orthopädie zur Interpretation befähigen. Eine kritische Lektüre ist notwendig. Man liest ─ soweit nicht der Inhalt derzeit noch geschwärzt ist:
Noch muss über den Inhalt des geschwärzten ersten Aufzählungspunktes spekuliert werden. Voraussichtlich ändert sich das demnächst. Jetzt erkennen Hirsch und Kisielinski dahinter einen kritischen, namentlich nicht gezeichneten Artikel in: Pneumologie 2020/74: 405-408. Dort heißt es: „Unsere aktuell maskierte Gesellschaft meint, sich vor einem Risiko zu schützen, dabei versucht sie nur, sich vor ihrer Angst zu schützen, und scheint dafür bereit, Kosten auf sich zu nehmen, die sie in ihrer Tragweite nicht ermessen kann. Angesichts dessen ist es dringend geboten, zu einem neuen Umgang mit Risiken sowie konkret zu einer neuen Risikobeurteilung zu kommen.“ Hirsch und Kisielinski schließen daraus, dass das RKI keine wissenschaftliche Evidenz für eine Maskenbenutzung hatte und diese sich infolgedessen „passend gemacht“ hat, wie es das Protokoll vom 10.08.2020 nahelegt (Abbildung 2). Dort nämlich werde zugegeben, dass allenfalls Fremdschutz ein mögliches Argument biete, Masken für alle zu empfehlen. Denn im Hinblick auf den Eigenschutz könne jedermann nachvollziehbarerweise das Tragen ablehnen mit der Begründung, dass sich das Gegenüber doch mit seiner Maske selbst schützen möge.
Dass ständiges Maskentragen allen bekannten Gesundheitsempfehlungen widerspricht, lesen Hirsch/Kisielinski schon in den Packungsbeilagen von FFP2-Masken. Manche wenden ein, es habe gar keine Packungsbeilagen gegeben. Normativ unbestritten dürfte sein, dass es bis zum Jahre 2021 ein arbeitsmedizinischer Lehrsatz war, dass diese Masken keinen sicheren Schutz vor Virusinfektionen bieten können. Noch am 31.08.2020 wurde offenbar unter Mitwirkung der zuständigen Berufsgenossenschaft erörtert, dass das Tragen von FFP2-Masken in der Pflege einen Ausnahmefall darstellen solle. Die Gewerkschaft der Polizei hat für den Polizeidienst auf die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verwiesen, die das Tragen solcher Masken betreffen: 5 × 75 Minuten pro Schicht mit jeweils 30 Minuten Pause an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, dann ein Tag ohne Maske.
Was bedeuten diese tatsachenbezogenen Erkenntnisse für die strafrechtswissenschaftliche Behandlung ärztlicher Gutachten? Einmal geht daraus hervor, dass jeder Arzt, der ein Befreiungszeugnis ausgestellt hat, mehr Evidenz auf seiner Seite hatte als derjenige, der es ablehnte. Schlichtweg unwissenschaftlich erscheint die generelle Zumutung des Maskentragens, wie sie freilich von einigen Sachverständigen bis zum heutigen Tage vor Gericht vertreten wird. Schließlich geht aus der Diskussionslage im RKI hervor, dass für die Anordnung des allgemeinen Maskenzwangs andere Gesichtspunkte verantwortlich waren als solche von Gesundheit und Rechtsstaatlichkeit. Das Letztere hat Konsequenzen rechtsphilosophischer Art.
Zeitgrenzen
In die allgemeine Diskussion ist ein Umstand zu bringen, den alle kennen und merkwürdigerweise nur wenige Spezialisten einordnen können. Das ist die zeitliche Begrenzung der jeweiligen Masken-, Impf- oder Kontaktsperre-Anordnungen. Abgesehen vom sog. Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, also jenen Tatbeständen, die sowieso Gegenstand der Verwaltungs- und Polizeigesetze sind wie die Maskenanordnungen selbst, haben auch alle aufgelagerten Straftatbestände wie das Verbrechen der Rechtsbeugung oder das Vergehen der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse zeitlich begrenztes Verwaltungsrecht zum Gegenstand. Der in der früheren Tatbestandsfassung des § 278 StGB enthaltene Zweck des Gebrauchs bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft kannte solche zeitlichen Begrenzungen nicht. Auch der jetzt normierte Täuschungszweck im Rechtsverkehr geht von Verkehrsüblichkeiten allgemeiner Art aus. Damit kann nicht der zeitweise Zweck gleichgesetzt werden, medizinische Zwangsmaßnahmen aufzuerlegen. Diese Maßnahmen ─ vom Tragen der sog. MNB über die Impfnotwendigkeit wegen Anwesenheit in öffentlichen Räumen bis zur Nötigung, tägliche sog. Schnelltests nachzuweisen ─ waren vom Gedanken eines allgemeinen, ausnahmslosen Zwangs getragen, der von Anfang an auf einer epidemiologischen Fehlvorstellung beruhte. Es sollte zum Fremdschutz beigetragen werden. Dass es Fehlvorstellungen waren, die Maskentragen, Impf- und Testnachweise veranlasst haben, belegen die Beratungen des RKI. Aber selbst wenn man insofern die Protokolle anders interpretieren sollte, muss man zur Kenntnis nehmen, dass die Wahrheit ärztlicher Feststellungen nicht vor dem Hintergrund des Ziels ausnahmsloser Durchsetzung der Maßnahmen vertreten werden kann. Die zeitliche Begrenzung der jeweiligen Maßnahmen und der Umstand, dass heute fast ganz überwiegend der fehlende Nutzen von Masken, Impf- und Testzwang eingeräumt wird, mindern auch den Rechtscharakter dieser Vorschriften.
Recht, das anderen Zwecken dient als denen der Gerechtigkeit, verliert seine Rechtsqualität ─ diesen wagemutigen Beginn hat einst Gustav Radbruch gewählt, um 1946 den Gerichten Mut zu machen, dass man sich mit übergesetzlichem Recht über scheinbares Gesetzesrecht hinwegsetzen kann. Heute ist daraus eine „Formel“ geworden, deren überhaupt nicht formelhafte Voraussetzungen ich nicht vertiefen will. Man darf und muss aus Radbruchs Werdegang und seinen Nachkriegsüberlegungen aber die Beobachtung entlehnen, dass es im Recht niemals nur darum gehen kann, dass etwas als positives Gesetz, Verordnung oder Befehl ausgestattet war und allein deshalb auch die weitere Rechtsanwendung bestimmt. Im Falle des schnell zusammengeschriebenen Corona-Rechts und seiner kaum überblickbaren wechselnden Verordnungen kann man sich nicht damit begnügen festzustellen, dass etwas positives Verordnungsrecht gewesen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn es noch nachträglich ─ nach Wegfall des sowieso zeitlich begrenzten Rechtszwangs ─ dazu dienen soll, Dritte wegen eines nach Anklage rechtswidrigen Verhaltens zu bestrafen. So verhält es sich mit den Feststellungen zur angeblichen Unrichtigkeit ärztlicher Zeugnisse.
Minderes Recht
Erst die wechselnden Länderverordnungen über sogenannte „außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ eröffneten einen Rechtsverkehr, in dem plötzlich Arbeitsschutzmasken und klinische Bekleidung zeitweise wichtig wurden. Aus den nun offenliegenden RKI-Protokollen dürfen auch die Gerichte entnehmen, dass die zur wissenschaftlichen Beratung eingesetzte oberste Gesundheitsbehörde selbst vorhersah, dass diese Sondermaßnahmen die zitierte „sprunghafte Ausbreitung des Coronavirus“ nicht verhindern würden. Alle Maßnahmen waren befristet und beruhten in der Form auf Verordnungen, die durch das IfSG nur ermöglicht, aber in Inhalt und Reichweite nicht festgelegt worden sind. Im Gegenteil wusste man, dass dieses Recht nur zum zeitweisen Gebrauch dienen würde und das von Anfang an so vorgesehen war. Danach wurde dieses Recht weggeworfen, wie die heutigen Lücken im IfSG bei etwa §§ 20a und 20b, 22 oder 28a anzeigen. Es sind Tatbestände, die ganz oder in Absätzen nicht mehr existieren. Alexander Christ, Strafverteidiger und Maßnahmenkritiker, hat in diesem Zusammenhang an eine französische Diskussion aus dem Verfassungsrecht erinnert (Christ, Corona-Staat, München 2022, 129-136). Die Flut von Verordnungen, die der französische Staatspräsident etwa aus Sicherheitsgründen erlassen kann, bezeichnete Bertrand Mathieu bereits im Jahre 2007 als droit jetable, als „Wegwerfrecht“ (Bernard Mathieu, Répartition des compétences normatives et qualité de la loi, in: Annuaire de justice constitutionnelle 22-2006, 573-596, 575). Dieses Gebrauchs- und Wegwerfrecht diene dem schnellen politischen Erfolg, referiert Christ und zählt die daraus folgenden Unverträglichkeiten einer Schnellverbrauchsgesetzgebung auf: Das Recht wird instabil, unleserlich und weich. Die Heterogenität oder Instabilität ist systematischer Art und führte im deutschen Arbeitsrecht etwa dazu, dass es der richterlichen Dezision unterlag, ob die Impfpflichten bei bestimmten Einrichtungen aus sich heraus einen selbstständigen Kündigungsgrund geschaffen oder nur Überwachungsrechte der Gesundheitsbehörden begründet haben. Von der Unleserlichkeit der Maßnahmengesetze kann sich jeder überzeugen, indem er die zeitgenössischen Fassungen der §§ 20a, 20b oder 28a-c IfSG versucht zu lesen und inhaltlich zu verstehen. Die von Mathieu beobachtete „Weichheit“ (la loi molle) ist dem Moralisierungscharakter solcher wegzuwerfenden Vorschriften geschuldet. In der Zeit, in der sie gelten, scheint ihre ausnahmslose Befolgung ein Glaubensgebot zu sein. Die vielfältigen, diskriminierenden Äußerungen führender Politiker und mit Führungsansprüchen liebäugelnder Wissenschaftler belegen das. Wegwerfrecht ist minderes Recht. In Frankreich ist es seit 2015 Ausdruck der präsidialen Notstandsverfassung, mit der erst der Terrorismus, dann die städtischen Unruhen und schließlich die Gesundheitskrise mit einer Normenflut eingedeckt worden sind. Stéphanie Hennette Vauchez, Verwaltungsrechtslehrerin in Paris-Nanterre (La Démocratie en Etat d’Urgence, Paris 1922, 29-33) hat die Covid-Verordnung insofern schlicht als „décret Kleenex“ eingestuft.
Angesichts des minderen Rechtscharakters der Anordnungen kann ihre Einhaltung heute ─ nach Wegfall ihrer Wirksamkeit und Offenlegung ihres willkürlichen Zustandekommens ─ nicht den Rechtsverkehr i. S. d. §§ 277-279 StGB schützen. Es ging um die Erzwingung von Folgebereitschaft für ein Maßnahmenregime der Gesundheitsbehörden, das jedenfalls nach deren besserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Anordnungen etwas anderes als Recht war. Das wissen wir, seit die Protokolle des RKI darüber veröffentlicht worden sind, und wir wissen, dass anstelle eines rationalen Gesetzgebers ein an vermeintlich internationalen Zweckvorgaben orientiertes Gesundheitsregime die Macht ergriffen hatte.
Weiteres Unrecht verhindern
Das muss Rückwirkungen auf die Anwendbarkeit von Straftatbeständen haben, die für sich genommen unabhängig vom Maßnahmenregime sind, aber noch heute dazu benutzt werden, es abzusichern. Dazu gehört der Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Nichtbefolgung von Regularien dieses Maßnahmenregimes, wie sie das Landgericht Erfurt mit Urt. v. 21.08.2023 für begründet erachtet hat. Vor allem gehört dazu aber die Frage nach der Richtigkeit und Unrichtigkeit der neuerdings strittigen Bescheinigungen zum Maskentragen.
Die ärztliche wie auch die richterliche Tätigkeit beruhen dabei auf sekundärem Handeln. Sie wären ohne die primären staatlichen Übergriffe nicht erfolgt. Primär bedeutsam und vorangegangen waren die jeweiligen Verordnungen, die ─ wie die RKI-Protokolle zeigen ─ keine ausreichende Tatsachengrundlage hatten. Die Zwangsmaßnahmen können (und konnten) nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein Staat auf Gefährdungslagen reagieren müsse. Schon die Gefährdungseinschätzung im März 2020 war erzwungen, auch wenn Schwärzungen vorläufig verhindern zu erkennen, wer sie erzwang. Das Verordnungsregime, das zunächst eine Rechtfertigung in § 32 IfSG als Ermächtigungsnorm hätte finden sollen, wurde erst im November 2021 umgestellt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits langdauernd und tiefgreifend eine Vielzahl von Grundrechten verletzt waren. Wenn das Bundesverfassungsgericht diese Schlussfolgerung in den umstrittenen Beschlüssen zu „Bundesnotbremse I und II“ nicht hat feststellen können, so lag das daran, dass es sich ohne Beweiswürdigung auf zweifelhafte Modellierungen und nicht tragfähige RKI-Feststellungen verlassen hat. Die meisten Vorfälle, um die es in den Maskenprozessen geht (und schließlich auch die angeklagte Rechtsbeugung aus dem April 2021) ereigneten sich vor der erneuten Novellierung des IfSG, die im Übrigen mit der sogenannten „bereichsbezogenen Impfpflicht“ weiteres Unrecht dem vorhandenen hinzufügte. Sie ereigneten sich zu einer Zeit, in der Rechtsgrundlagen gelten sollten, die selbst nach Einschätzung der Maßnahmenbefürworter nicht ausreichten. Ob die Tatsachenbotschaft auch die Befürworter erreicht und ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen wird, ist bis auf Weiteres unklar. Über den umfassenden Tatsachen- und Rechtsvortrag von Thomas Wagner ist nach wie vor nicht entschieden (Verfassungsbeschwerde gegen Maskenpflicht).
Da alle in Kraft gesetzten Normen zum Maskentragen ohne verlässliche medizinische Voraussetzungen erlassen worden und in ihren Folgen nicht überdacht worden sind, dürfen sie auch keine sekundären Rechtsfolgen entfalten. Die Strafjustiz begibt sich selbst in eine absurde Rechtslage, wenn sie heute noch Normen für den Rechtsverkehr als maßgeblich zugrunde legt, von denen die politische wie juristische Öffentlichkeit inzwischen weiß, dass ihnen die Grundlage fehlt. Zweifellos wäre zur Entlastung auch der Strafjustiz eine Amnestie der klare und beste Weg. Im gerade beschlossenen Cannabisgesetz ist eine solche Amnestie rückwirkend enthalten wegen Strafen für den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis oder den Anbau von bis zu drei Pflanzen. Für den Umstand, dass außer Kraft getretene Ordnungswidrigkeiten wegen ihrer Sekundärwirkung auf ärztliche Bescheinigungen strafbegründend wirken, gibt es keine vergleichbare Regelung. Welchen Grund soll man dafür finden? Solange es aber eine solche Regelung nicht gibt, muss wenigstens vermieden werden, dass durch weitere Rechtsanwendung minderes bzw. falsches Recht weiteres Unrecht hervorruft. So geschieht es derzeit.
Deshalb bleibt es den Tatrichtern in Strafsachen aufgegeben zu überlegen, wie man die Begehung weiteren Unrechts verhindern kann. Natürlich besteht die erste Pflicht darin, sich von den eigenen Gemütsaufwallungen in der Corona-Zeit zu distanzieren. Nicht immer scheint das zu gelingen. Darüber hinaus muss man aber ohne höchstrichterliche Anleitung nach einer Methode fragen, die Zustimmung finden kann. Ein solches Feld ist die Strafzumessung, die tatbestandliche Anwendung das andere. Im Rahmen der Strafzumessung gehört es zu den üblichen und im Übrigen gesetzlich gebotenen Gründen in § 46 StGB, Beweggründe und Ziele wie auch das Maß der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen. Das mag im Lichte der offen gelegten RKI-Beratungen geschehen. In deren Licht sollte auch das Tatbestandsmerkmal des Rechtsverkehrs überprüft werden, das inzwischen alle Tatbestände der §§ 277-279 StGB enthalten. Ihm entspricht die zuvor normierte Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften. Ihrem gesetzgeberischen Sinne entsprechend setzten die Tatbestände der §§ 277 ff. StGB, die bereits Gegenstand des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871 waren, dauerhafte Bedeutung und Verlässlichkeitsanforderungen voraus. Die Versicherungsgesellschaften hatten wegen und mit der Einführung des flächendeckenden Sozialversicherungssystems eine gesteigerte Bedeutung gewonnen. Diese besteht bis heute. An den Drittschutz durch Maskentragen glaubt heute nicht einmal der Gesetzgeber selbst. Alle betreffenden Normen befinden sich auf dem Abfallhaufen des erledigten Rechts. Dort befinden sich auch die zu diesem Zweck verfassten Gesundheitszeugnisse. Sie sind kein geeigneter Gegenstand mehr für eine Hauptverhandlung.
16 Kommentare
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Hier ist vielleicht was los:
„Prozessbetrug? Acht Milliarden Euro Schaden? Lauterbachs Ministerium unter Druck
Das ist unter dieser Überschrift am 28.6.24 hinter der Bezahlschranke auf welt.de zu lesen:
»Das Urteil, das am Freitag vergangener Woche vor dem 6. Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts ergangen ist, gilt schon heute als ein Dokument der Zeitgeschichte. Immer wieder haben die Richter auf Widersprüche hingewiesen, die „unlösbar“ „unauflöslich“ und „unaufgelöst“ seien. Angeprangert werden mehrmals Rechtsmissbrauch und – an 14 Stellen – Treuwidrigkeit.
Die Rede ist nicht etwa von einer kriminellen Vereinigung, kritisiert wird vielmehr das Bundesgesundheitsministerium (BMG) von Karl Lauterbach (SPD). Selten hat ein Gericht in solch drakonischer Weise dem Staat die Leviten gelesen.
Der Rechtsstreit dreht sich um das Verfahren, mit dem Lauterbachs Vorgänger Jens Spahn (CDU) zu Beginn der Corona-Pandemie im Eiltempo Masken beschafft hatte. Damals wurden potenzielle Lieferanten mit einem staatlichen Abnahmeversprechen und einem garantierten Stückpreis von 4,50 Euro gelockt…«
Offenbar hatte Spahn Panik bekommen. Der Weltmarkt schien wegen der entfachten Hysterie leergefegt, die seit Jahren in Pandemieplänen verankerte Vorratshaltung von Schutzkleidung war ebenso lange ignoriert worden. Sein Angebot konnte niemand ablehnen, der in die vermutete Pandemie investieren wollte. Das BMG wurde überschwemmt mit Angeboten und versuchte, viele davon zu stornieren. Daß es das mit rechtlich unhaltbaren Begründungen tat, hat jetzt das Kölner Gericht entschieden.
Eine Lieferantin geht nun noch weiter. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft Bonn eine Strafanzeige gestellt.
»… Diese richtet sich zwar gegen unbekannt, aber als mögliche Täter werden „Beamte und gegebenenfalls Rechtsanwälte des BMG“ benannt. Der Verdacht: Prozessbetrug…
Der zentrale Vorwurf lautet: Es bestehe der begründete Verdacht, dass das BMG vor diversen Gerichten „falsch, irreführend oder unvollständig vorträgt, um sich gegen berechtigte Ansprüche der Auftragnehmer zu wehren“.
Der Anzeige sind umfangreiche Beweismittel beigelegt, benannt wird auch ein Zeuge. Der versuchte oder vollendete Prozessbetrug betreffe „weit mehr als 100 Verfahren mit einem wahrscheinlichen Streitwert von mehreren Milliarden Euro“. Das BMG weist den Vorwurf des Prozessbetrugs „in aller Deutlichkeit“ zurück…
Um Ansprüche von Lieferanten abzuwehren, hat das BMG die renommiertesten Kanzleien des Landes eingeschaltet. Allein dafür sind nach Schätzung von Experten bereits Kosten in dreistelliger Millionenhöhe angefallen. Das BMG selbst sieht sich indes außerstande, die entsprechenden Ausgaben zu beziffern…«“
https://kodoroc.de/2024/06/29/prozessbetrug-acht-milliarden-euro-schaden-lauterbachs-ministerium-unter-druck/
https://www.jesaja-warn-app.de/maske_brandgefaehrlich.html
Reißt euch diese Masken vom Maul
jwa ** Meine Antwort auf Merkels Machtergreifung: „Ihr sagt wir solln uns isolieren. Besser ist ihr halt endlich das Maul. Ihr wollt uns testen wie´s Vieh – uns impfen wie das Vieh. Wir solln nur schufften und leben wie Tote …“
> Reißt euch diese Masken vom Maul
Ich bin froh, dass ich das nicht gemacht habe. Mein Bruder dachte „Das betrifft ja nur alte Leute.“, hat Masken und Impfung verweigert. Monatelang hat er ein Beatmungszimmer im Krankenhaus belegt, das irgendwer dringender gebraucht hätte, und hat dann für seine Naivität mit seinem Leben bezahlt.
Daher kann man sich an zwei Fingern ausrechnen, was ich von Leuten halte, die „Denk selber!“ oder „Recherchier selber!“ mit dem Unterton „Und stoß gefälligst auf dieselben Internetseiten wie ich oder du bist ein Schlafschaf!“ skandieren.
Und deshalb sind für mich Leute, die noch immer auf Hochstapler wie Stefan Homburg (in Wahrheit ein pensionierter Professor für Öffentliche Finanzen und kein Arzt) hereinfallen, die eigentlichen „Schlafschafe“.
„Nachtrag 04: Hier ein Link zu dem Buch des Rechtsanwalts Wilfried SCHMITZs „Zivilrechtliche Musterklage gegen BioNTech“. Die Musterklage gegen BioNTech bietet umfangreiche Hinweise, Übersichten und Formulierungshilfen zu der hochkomplexen Aufgabe, die sog. Anti-Corona-Politik der Zeit ab März 2020 und insbesondere die Covid-19-Injektions-Kampagne kritisch zu hinterfragen. Zahlreiche Literatur- und sonstige Quellenhinweise ermöglichen eine umfassende Aufarbeitung und Vertiefung der wichtigsten Aspekte der gesamten Covid-19-Injektionsagenda, aber auch zur Beurteilung von Sinn und Unsinn von „Impfungen“ und gentechnischen Eingriffen. – Ich hatte das große Vergügen, Herrn Schmitz persönlich kennenlernen zu dürfen.“
https://www.cidnp.net/blog
https://shop.tredition.com/booktitle/Zivilrechtliche_Musterklage_gegen_BioNTech/W-363-840-076
Die Schwäbische berichtet über Entschwärzung der RKI-Protokolle mit dem Untertitel »Das Robert Koch-Institut sah die Maske teils sehr kritisch. Bei Grundschülern wurde gar über mögliche „Langzeitfolgen“ gesprochen.«
https://www.schwaebische.de/politik/robert-koch-institut-gibt-weitgehend-entschwaerzte-protokolle-frei-2569134
Was passiert jetzt mit Familienrichter Dettmar, der mit solchen Erörterungen seinen familienrechtlichen Beschluss im April 2021 begründet hat?
Interessantes kulturelles Aufarbeitungsformat in Österreich:
„Welche Narben hat die Coronavirus-Pandemie in der Gesellschaft hinterlassen – und wie wären die Wunden in der Gesellschaft zu überwinden? Im Rahmen der Wiener Festwochen, die ja sehr auf die Sprache der Revolution und damit auch die mit Revolutionen einhergehenden Tribunale setzt, werden an drei Wochenenden die „Wiener Prozesse“ abgehalten, in denen die Zeuginnen und Zeugen entscheidender gesellschaftlicher Vorgänge und Entwicklungen vor eine Form des Gerichtstribunals gestellt werden. Festivalchef Milo Rau setzt damit ein Verfahren fort, das er bereits an anderen Orten erprobt hat, etwa bei seinem „Kongo Tribunal“. Am ersten Wochenende wurde die Bundesregierung vom Vorwurf freigesprochen, im Rahmen der Covid-Pandemie zu sehr in die Grundrechte eingegriffen zu haben.“
„Das Gerichtspersonal bei den „Wiener Prozessen“
Irmgard Griss (Vorsitzende Richterin) war Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, und von 2017 bis 2019 war sie Nationalratsabgeordnete von NEOS.
Alfred Noll (Ankläger) ist ein österreichischer Jurist, Rechtsanwalt, Hochschullehrer, Herausgeber, Sachbuchautor und Politiker.
Caroline Fischerlehner (Koanklage) ist Rechtsanwältin mit Standorten in Wien und Linz und spezialisiert auf Immobilien- und Gesellschaftsrecht.
Michael Dohr (Verteidiger) ist Rechtsanwalt in Wien.
Amelie Kunczitcky (Koverteidigung) ist Rechtsanwältin in Zell am Ziller in Tirol.
Valentin Klos (Beisitzer) ist ausgebildeter Schauspieler und Jurist.
Matthias Riesenhuber ist seit 2018 kaufmännischer Leiter und Geschäftsführer des Wiener Schauspielhauses.“
„Die Anklagepunkte am ersten Wochenende
Anklagepunkt 1
„Der Staat haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Sehen die innerstaatlichen Maßnahmen nur eine unvollkommene Wiedergutmachung von konventionsrechtswidrigem staatlichen Handeln vor, so gebührt eine ‚gerechte Entschädigung‘ (Art 41 EMRK).“
„Hier wird die Republik Österreich auf Leistung von Schadenersatz wegen grundrechtswidrigen staatlichen Handelns geklagt. Es soll untersucht werden, inwiefern durch Schulschließungen, die Einschränkung von Besuchsrechten, die Isolation in Altersheimen oder die Überlastung in Krankenhäusern in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK oder das Recht auf Bildung nach Art 2 1. Zusatzprotokoll EMRK eingegriffen worden ist und Betroffene einen wiedergutzumachenden Schaden erlitten haben.“
Anklagepunkt 2
„Mit dem zweiten Fall ändert sich die Perspektive – nicht ein staatliches „Zu viel“ ist angeklagt, sondern ein „Zu wenig“, das ebenso zu grundrechtswidrigen Eingriffen führen kann. Es wird der Antrag gestellt, staatliche Eingriffe in die Rechte auf Leben, Gesundheit und Wohlbefinden besonders vulnerabler Gruppen (Menschen mit Vorerkrankungen, Menschen mit Folgeerkrankungen), wie sie sich aus Art 2 und Art 8 EMRK ergeben, festzustellen und den Staat dazu zu verpflichten, den ihn aus den Grundrechten treffenden Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen und anzuerkennen, dass für Teile seiner Bevölkerung die Pandemie nachwirkt bzw. nicht zu Ende ist.“
Anklagepunkt 3
„Neben den gravierenden sozialen Auswirkungen und der menschlichen Dimension war die Pandemie schließlich auch ein großer wirtschaftlicher Schock. Das Finanzministerium sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, eine nachhaltige Schädigung der österreichischen Wirtschaft abzuwenden, und entschloss sich, die Beihilfengewährung auf die zu diesem Zweck gegründete und mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig festgestellte COFAG auszugliedern. In einem dritten Prozess soll die Förderpolitik der COFAG befragt werden. Die Anklage stellt den Antrag auf Erlass einer Verpflichtung des Bundesministeriums für Finanzen, iSd Art 7 B-VG gleichheitswidrig ausbezahlte Förderungen zurückzufordern, die in unsachlicher Gleichbehandlung teils zu Überförderung geführt haben.““
Quelle:
https://topos.orf.at/wiener-festwochen-wiener-prozesse100
Eine interessante wie gerechte Auslegung eines Richters und zur Nachahmung empfohlen, um persönlich und beruflich einschränkende Nötigungen möglichst zukünftig zu vermeiden:
https://uncutnews.ch/hoechste-entschaedigung-fuer-ungeimpften-arzt-170-000-euro-zugesprochen/
Viva Italia!
Hier die Kurzfassung.
Was wir sind, ist nicht aus einem Augenblick, sondern Entwicklung von Jahrtausenden.
Das gilt für die Ewigkeit, es ist von nicht erfaßbar hoher Stelle so gewirkt.
Es gibt keinen Grund traurig zu sein,
in all den Jahren meines Lebens wurde mir gewahr,
das Vergangene läßt sich nicht ausrotten.
Es lebt verdeckt in unseren Zellen, Nerven und Gebeinen.
Immer und immer wieder nahm ich im Laufe meines Lebens, in meiner Umgebung, Erwiderungen und Antworten, aber auch stummes Ablehnen von ’modernen’ Gedanken wahr, welche sofort ohne Verzögerung kamen, egal ob von Jung oder Alt. Was allgemein als ’Instinktiv’ dargestellt wird, befindet sich einfach in uns. Dieser unbestreitbare Wesenszug in uns allen, ob politisch grün, braun, gelb oder sonst was: es ist drinnen. Eingepflanzt-entwickelt über tausende von Jahren.
Das läßt sich nicht ausrotten.
Die Gegenkräfte der Betrügerischen, welche sich von den anderen Völkern haben beeinflussen wohl auch verführen und bezahlen lassen, sind unrein und genau das spüren diese Leute auch. Diese, ’unsere Politiker’ wissen das, alles was die machen ist darauf ausgerichtet zu schüren, bis hin zu Hass. Die bereits Eingeschworenen können in ihrer hassverzerrten Blindheit nicht mehr bemerken, daß sie zu Hämmern, Zangen und Schlüsseln herabgewürdigt wurden und über nicht den geringsten eigenen Willen mehr verfügen. Das ist so geplant und durchgeführt- eiskalt. Die ’Rechtsprechung hat das gefälligst mit einzubeziehen, sonst wird Sie einbezogen.
Das zeigt Ihre überzogen zerstörerische Beziehung, zu all dem natürlich gewachsenem in uns. Diese Lebewesen begehen Ihre Irrtümer ganz bewußt, um Ihren erwählten Herren zu gefallen und nachweisbar auch für Geld. Kurzbegründg.: Alles was heute unter innerer ’Förderung’ zusammen zufassen ist, sind Steuergeldfinanzierte ’linke’ Gruppierungen aller Art, welche sich gegen das Natürliche wenden, bis hin zu völligem Schwachsinn. Allein schon belegt durch die ’Hammermörderbande’ und deren Nichtverurteilung. Wie kann ein ’Richter’ in diesem Zusammenhang sagen „……sie haben für das Gute gekämpft……“ ? So, oder so ähnlich soll der Richter gesprochen haben, für mich einfach unglaublich.
In Selbstbeantwortung des wahrgenommenen Unrechts, kommt jeder zu der Frage woher das kommt,
warum die Einen so, die Anderen so, auf Einflüsse eingehen. Es ist vollkommen und unbestreitbar klar, da arbeiten weit mehr Einzelheiten zusammen als es oberflächlich erscheint.
Die gesamte ’Psychologie/Psychiatrie’ läßt nichts zu, was sie selbst nicht erklären könnte/will.
Damit ist eindeutig der Wissenschaftsanspruch widerlegt. Erkenntnisse über Seele, Eigenheiten und deren vielfältige Ausdrucksformen, lassen sich nicht in Gesetze pressen. Das ist ausschließlich Selbstzweck und dient dem Diebstahl von Steuergeldern und durch falsche ’Rechtsprechung’ kostet es auch Menschenleben, wenn durch Fehleinschätzung freigelassene Mörder wieder morden.
Diese ’Spezialisten’ die zur Beurteilung von SCHWERSTSTRAFTÄTERN eingesetzt werden, berufen sich auf frei erfundene Zusammenhänge. Diese dürfen ’noch! tun und lassen was sie wollen, egal was da herauskommt. Doch infolge des entstandenem ’Unrechts’ werden wohl nach erwachen der Schafe, viele bereits laut gestellte Fragen, sehr laut wieder gestellt. Oder glaubt hier irgend Jemand, daß es immer so weiter geht?
Doch das tief in uns allen verwurzelte, wahrheitsliebende allmächtige Urbewußtsein wird sich durchsetzen. Sprecht wieder miteinander, geht wieder raus, ihr werdet wie ich als alter Mann, sehen, Ihr seid nicht allein!
Und wieder wird viel Blut fließen und nur deshalb, weil wir in Gutmütigkeit zu spät darauf eingehen und nicht rechtzeitig diesem großen geplanten Verbrechen entgegentreten…………
Die Geschichte betrügt nicht, es ist der Mensch.
Also, wenn Sie das hier freigeben, bin ich wirklich mehr als überrascht
Auch die Maskierung war geeignet, zwingend notwendig und alternativlos, denn es war Krieg. Frau Merkel rief gleich zu Beginn der großen Hysterie zur besten Sendezeit den Krieg gegen Corona aus.
Der kritische Diskurs war sinngemäß „Wehrkraftzersetzung“ und im Keim zu ersticken. Befeuert wurde der Alarm in Dauerschleife von den Medien aus der ersten Reihe. Und jetzt, nach über vier Jahren … was bleibt, was kommt ?
Ein überfälliges Amnestiegesetz für die mit Hausdurchsuchungen und dem Strafrecht gnadenlos verfolgten Ärzte, Juristen und Wissenschaftler … Fehlanzeige.
Zum Glück gibt es KRiStA, die Lektüre von George Orwell und einen Mann am Kreuz, der uns einlädt mit ihm zu leben.
Und wie,
wenn ich fragen darf,
soll der Mann am Kreuz hier weiterhelfen?
Ich hatte schon vor der Coronoia die Schnauze gestrichen voll von psychopathischen Zeitgenossen. Und seitdem ich gesehen habe, wie dünn der Firnis von Zivilisation und Rechtsstaatlichkeit ist, und zu welchen Widerlichkeiten sich die Meute hat hinreißen lassen, habe ich sie noch viel voller.
Die Ereignisse der Coronoia-Jahre haben mich den letzten Rest an Respekt vor meinen Zeitgenossen und an Vertrauen in höhere Mächte gekostet, und mir die Lust am Leben gründlich vergällt.
Und daran wird auch der Mann am Kreuz nichts ändern. Die Chance dazu hatte er. Aber er hat sie grandios verpaßt.
Und so geht’s eben dahin.
Liebe Frau Bitterling,
der Mann am Kreuz ist auch dann nicht offen eingeschritten, wo Sie selbst falsch gehandelt haben – warum wohl? Denn wie jeder Menschen handeln auch Sie hin und wieder falsch. Dann wägen wir ab und gehen davon aus, dass unsere Vergehen nicht so schlimm sind, wie die der anderen. Das soll keine (!) Schuldzuweisung sein sondern eine Erklärung.
Der Mann am Kreuz ist nicht ans Kreuz gegangen, um Ihnen (oder uns allen) Genugtuung oder gar Recht zu verschaffen, sondern
Jesus tut etwas ganz Unerhörtes, etwas ganz anderes: er zeigt Ihnen den Weg, den SIE gehen können – wenn Sie sich denn überwinden, ihn zu fragen.
Ihr Leserbrief zeigt große Bitterkeit – das aber ist garantiert der Weg, der Sie tiefer in die Bitterkeit treibt, es ist der Weg des Scheiterns.
Der Mann am Kreuz hat uns das NICHT angetan, was geschieht – das sind Menschen, die sich an anderen Menschen vergehen und Verbrechen an uns allen begehen.
Was wir Menschen vom Mann am Kreuz lernen sollen: Wie gehe ICH damit um, was man mir antat? Wie kann ich damit leben und trotzdem immer wieder Lebensfreude und Lebens-Sinn finden? Wie kann ich lernen, mich an meinem Leben zu freuen und wie gebe ich diese Freude weiter? Wie kann ich weitermachen obwohl ich denke, es geht nicht weiter – so lang, bis ich an meinem Lebensende die Antworten auf meine Fragen erhalte. Solange sollen wir uns auf die Seite des Guten stellen.
Solange der „Mann am Kreuz“ auf der Anklagebank sitzen soll, kann er wohl tatsächlich nicht weiterhelfen. Mein Zugang zur Hilfe findet sich in der Bergpredigt: bitten, suchen, anklopfen.
Könnte der staatlich verordnete Maskenzwang im öffentlichen Freiraum nicht ein gross angelegtes Experiment zur Domestizirung der gesamten Bevölkerung sein unter zu Hilfenahme der gesamten Exekutive. Nicht Hunger ist das Druckmittel wie bei Stalin der übrigens gute Beziehungen zu Prof.Palvow hatte sondern die Frei flottierende Angst vor einer materiell nicht greifbaren angeblichen Lebensgefahr das die -satten – Menschen zu bestimmten Handlungen wie ein Selbstläufer treibt.wie bei den Schauprozessen von Moskau, wird auch in den Corona-Prozessen der gesamte staatsdoktrinäre Justizapparat als Beschleuniger für die Durchsetzung der Interessen weniger dirigieren eingesetzt. Moskau1936.20.Auffallend ist dass es 1967-69 schon mal eine Corona-Pandemie gab, mit ganz viel wissenschaftlichen Quellen, in meinen med. textbüchern, und US amerikanischer med.
Militärliteratur…….., die aber unter den Bereich der verbotenen Bücher fällt…..
Nicht ganz zum Artikel passend, aber ebenfalls wichtig:
Ein geeigneter Gegenstand für eine Hauptverhandlung?
https://www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/astrazeneca-nimmt-corona-impfstoff-vom-markt-diese-fragen-sind-noch-offen-li.2212861
Es ist alles viel schlimmer als ich jemals gedacht hätte. Mein mich damals behandelnder Internist verweigerte mir, einem von chronischen Atemwegsallergien Beroffenen schlichtweg und für mich nicht nachvollziehbar im Juni 2020 ein Maskenattest (angefragt nur wegen eines 6 stündigen Fluges). Wer hat die Ärzte damals so unter Druck gesetzt. Ob wir hierüber jemals eine nachvollziehbare Antwort erhalten werden?
Ich hatte daraufhin den Internisten gewechselt und tatsächlich doch noch vom Kollegen aus gleicher Praxisgemeinschaft „mein“ Attest bekommen. Dieser Kollege wand sich auch sichtlich von mir genervt und gab sie mir erst, als ich ihn für mögliche Folgen des langen nötigenden Maskentragens verantwortlich machte. Er gab sie mir mit der grossen Bitte keinem in der Praxis, auch keinem Mitpatienten gegenüber jemals zu erwähnen, dass er mir das Maskenattest Dich noch ausgestellt hatte.
Die Lektion für mich war, dass der Druck auf die Ärzte erfolgreich und immens gewesen sein muss. Und da gleichzeitig Prof. Streecks Heinsberg-Studie Entwarnung gab, dass das C- Virus super Infektiös sei, unbestritten bis heute.
Früher war es mal Aufgabe der Ärzte, Leiden zu lindern. Heute haben Ärzte anscheinend überwiegend die Aufgaben, Menschen vor Krankheiten zu bewahren, die sie möglicherweise niemals bekommen würden, mit irgendwelchen Tests herauszufinden, ob sie todbringende Keime in sich tragen, von denen sie selbst nichts merken, und irgendwelche Bescheinigungen für Gebrechlichkeiten auszustellen, wobei vom Arzt erwartet wird, dass er den Gesundheitszustand des Attestanwärters nach eingehender Untersuchung besser einschätzen kann, als der Betroffene selbst. Das Berufsbild des Arztes hat sich anscheinend schleichend aber erheblich gewandelt. Werden Ärzte für solche Aufgaben überhaupt ausgebildet?