„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Habecks Heizungs-Hammer – Finanzieller Ruin für Vermieter

Gebäudeenergiegesetz-Entwurf der Bundesregierung verursacht immense Kosten

Dr. Thomas Brändlein, Rechtsanwalt, Landesvorsitzender des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes

Der am 18.04.2023 von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes1Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung. (GEG) birgt enormen Sprengstoff sowohl für Hauseigentümer als auch für Vermieter. Nunmehr liegt ein geänderter Gesetzentwurf vor,2Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. dessen geplante, völlig übereilte und von den Experten bei der Anhörung einhellig kritisierte Verabschiedung durch das Bundesverfassungsgericht am 05.07.2023 vorerst gestoppt wurde.3BVerfG Pressemitteilung Nr. 63/2023 vom 5. Juli 2023.

1. Neuer Gesetzeszweck und Änderung der Abwägungskriterien

Dies beginnt bereits mit dem neuen § 1 Abs. 1 GEG, dessen bisherige Fassung4BGBl. 2020 I S. 1728 ff Seite 3. den möglichst sparsamen Einsatz von [jeder] Energie zur Beheizung, Kühlung oder Stromerzeugung für Gebäude als Gesetzeszweck vorsah; nunmehr soll der Zweck sein, „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten“.5Endnote 1 Seite 11 Punkt 2.a).

Der neue § 1 Abs. 3 GEG bestimmt nun, dass die in diesem Gesetz geforderten Maßnahmen „im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen“. Damit wird durch die Hintertür eine weitreichende Änderung der Abwägungskriterien im Bauplanungsrecht und anderen Rechtsgebieten dahingehend vorgenommen werden, dass die erneuerbaren Energien u. a. gegenüber dem Denkmal- oder Immissionsschutz, Bau- oder Straßenrecht immer einen Abwägungsvorrang haben sollen und „nur im Ausnahmefall überwunden werden können“.6aaO. S. 105 Abs. 5. Diese Bestimmungen werden in der geänderten Fassung unverändert beibehalten.7Endnote 2, S. 4 Nr. 2.

Die Auswirkungen können enorm sein: Man stelle sich vor, Einwendungen gegen den Lärm von Wärmepumpen griffen nicht mehr durch, Betroffene müssten also den Lärm, selbst in großem Ausmaße hinnehmen; im Denkmalschutz wären selbst einschneidende und zerstörerische Eingriffe in die historische Bausubstanz und das ursprünglich geschützte Erscheinungsbild nunmehr fast ausnahmslos gerechtfertigt.

2. Verschärfung des Begriffs „größere Renovierung“

In § 3 GEG n. F. wird eine neue Nr. 13a eingefügt, die den Begriff „größere Renovierung“ neu definiert, nämlich wenn „mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden“.8Endnote 1, S. 13. Unterpunkt ee) 13a. Dieser Begriff wird als die Hüllfläche definiert, die die Grenze zwischen dem beheizten Innenraum und der Außenluft, nicht beheizten Räumen und dem Erdreich darstellt. Dies stellt eine deutliche Verschärfung des Art. 2 Nr. 10b) der Richtlinie 2010/31 EU vom 18.06.20109Richtlinie 2010/13 EU vom 18.06.2010. dar, denn dort wird mehr als 25 % der Gebäudeoberfläche als Maßstab dafür genannt. Also wird die 25 %-Grenze deutlich herabgesetzt, da künftig auch Keller- und Geschossdecken eingerechnet werden, was eine deutliche Kostensteigerung im Hinblick auf den Umfang verpflichtend umzusetzender Maßnahmen bedeutet. Diese Bestimmungen werden in der geänderten Fassung unverändert beibehalten.10Endnote 2, S. 10.

3. Technologieoffenheit nur noch auf dem Papier – aber nicht für den Vermieter, der zahlt drauf

Die bisherigen §§ 34 – 45 GEG sollen zugunsten der neuen §§ 71 ff. GEG n. F. wegfallen; in diesen war bisher die Nutzung unterschiedlicher Energieformen wie etwa Biomasse, Solar- oder Geothermie usw. geregelt.11Endnote 4, S. 16 ff. Diese dort noch vorhandene Technologieoffenheit wurde im Gesetzentwurf vom 18.04.2023 zunächst nominell beibehalten, aber dann, wenn es um die Abrechnung von Energiekosten von Vermietern gegenüber Mietern geht, in § 71o GEG n. F.12Endnote 1, S. 35 f. praktisch kassiert und dem Vermieter die Weitergabe von Mehrkosten gegenüber einem Stromdurchschnittspreis an den Mieter verboten. Dies bedeutet, dass der Vermieter – so er sich für ein anderes System als die Wärmepumpe entscheidet oder aufgrund von Sachzwängen entscheiden muss – auf diesen enormen Kosten sitzenbleibt. Eine Beispielrechnung geht dort von ca. 1/3 der Brennstoffkosten oder rund 9.000,00 € aus, die der Vermieter dann nicht umlegen könnte.13aaO. S. 157. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es dem Vermieter ja offen stünde, eine Wärmepumpe zu installieren und, wenn diese nur ineffizient betrieben werde kann – was ebenfalls sanktioniert werden soll –, die Gebäudehülle zu dämmen, Heizkörper auszutauschen usw.14aaO. S. 155. Dies werden sich die wenigsten Hauseigentümer/Vermieter leisten können (dazu unten mehr bei 4.).

Positiv ist, dass im geänderten Entwurf in § 71 Abs. 2 GEG n. F.15Endnote 2  S. 27. nunmehr Pellet-Heizungen wieder erlaubt sein sollen, so dass diesbezügliche Umrüstungen von Ölheizungen wieder möglich sind. Dies ist v. a. für Regionen von Bedeutung, die weder an ein Fernwärme- noch an ein Gasnetz angeschlossen sind und dies in absehbarer  Zeit auch nicht werden.

Im Entwurf vom 30.06.2023 wurde dies nun dahingehend geändert, dass man zunächst nominell in § 71o Abs. 1 GEG n. F. die Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe als Modernisierungsmaßnahme in voller Höhe auf den Mieter umlegen kann, wenn die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei 2,5 liegt.16aaO. S. 69 f. Liegt sie darunter, dürfen nach Abs. 2 nur 50% umgelegt werden. Dann aber werden zusätzlich die Vorschriften des BGB zur Mieterhöhung bei Modernisierungen insoweit geändert, als im neuen § 559 Abs. 3a und § 559e Abs. 3 BGB17aaO.  S. 87 ff. bestimmt ist, dass diese Modernisierungskosten nur mit 0,50 €/m2 auf den Mieter für einen Zeitraum von sechs Jahren umgelegt werden dürfen. Dies bedeutet z. B. für eine 100-m2-Wohnung 50,00 € im Monat oder 600,00 € im Jahr, insgesamt auf 6 Jahre dann 3.600,00 €. Zusätzlich kann der Mieter hier ausnahmsweise auch noch den Härteeinwand erheben.

Als Folge dessen werden Vermieter künftig noch stärker nur „reiche“ Mieter suchen, um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben; sozial schwache Mieter werden es noch schwerer haben, bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Bei angenommenen Kosten von 30.000,00 € – 60.000,00 € alleine für den Einbau einer Wärmepumpe – ohne die etwa erforderlichen Zusatzkosten für neue Heizkörper/Fußbodenheizung, Fenster, sowie Geschoss-, Dach- und Außendämmung – wird schnell klar, dass hier die Kosten für diese vom Gesetzgeber vorgeschriebenen teuren Maßnahmen vom Hauseigentümer/Vermieter zu großen Teilen oder im schlimmsten Fall ganz alleine zu tragen sind. Auch dies werden sich die wenigsten Hauseigentümer/Vermieter leisten können (dazu unten mehr bei 4.). Dies gilt nun auch bei Indexmieten, bei denen bisher als Ausnahme Modernisierungsmaßnahmen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, auf den Mieter umgelegt werden durften; dies wird nun im § 557b Abs. 2 BGB n. F. für den im GEG vorgeschriebenen Heizungstausch verboten,18aaO. S. 87, 105 f. so dass auch hier der Vermieter alle Kosten, obwohl nicht von ihm zu vertreten, selbst tragen muss.

Diese Regelung bringt neues Konfliktpotential in die Mietverhältnisse, da ein Vermieter de lege ferenda verpflichtet ist, genaue Berechnungen hinsichtlich des Abnutzungsgrades der ausgetauschten Heizung vorzunehmen und dies bei den Modernisierungskosten, die natürlich angreifbar sein können und im Falle eines Rechtsstreits nur mittels teurem Sachverständigenbeweis zu klären sein werden, angemessen“ zu berücksichtigen. Die meisten – vor allem kleine private – Vermieter werden damit völlig überfordert sein.

Bei Gewerbemietverhältnissen, die in vielen Fällen auf eine feste Laufzeit von 5 – 15 Jahren bei fest vereinbarten Staffelmieten abgeschlossen werden, gibt es keine gesetzlichen Regelungen, im Bestand Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen zu können; daher werden diese Vermieter die exorbitanten Kosten der von diesem Gesetzentwurf generierten Umrüstungspflichten alleine tragen müssen. Auch hier kann das v. a. für kleine Vermieter das finanzielle Aus bedeuten.

4. Nachrüstung muss nicht mehr wirtschaftlich effizient sein – Durchführung wird durchgedrückt

Der bisherige § 47 Abs. 4 GEG sieht vor, dass die Nachrüstung von Gebäuden unterbleiben kann, wenn „die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“19Endnote 4, S. 18. Dies wird nun durch die Formulierung ersetzt, dass dies (wohl in begrifflicher Analogie zu § 573a BGB) nur noch für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Für alle übrigen Wohngebäude heißt dies, dass die Nachrüstung ohne Rücksicht auf die Finanzlage des Eigentümers/Vermieters stets zu erfolgen hat, was nichts anderes als eine kalte Enteignung bedeutet.

Denn in der Zusammenschau mit den Regelungen der §§ 71 ff. GEG n. F. in der Fassung vom 18.04.2023, in denen nach dem 01.01.2024 bei Neu- und Ersatzeinbauten von Heizungen nur noch solche mit 65 % erneuerbaren Energien – sprich Wärmepumpe – installiert werden dürfen, führt dies zu einer mitunter existenzbedrohenden Belastung der Eigentümer/Vermieter. Die weitaus meisten älteren Gebäude können nämlich nicht einfach nur mit einer Wärmepumpe, deren Kosten bei 30.000,00 € bis 60.000,00 € liegen, ausgerüstet werden. Vielmehr sind nach Auskunft der Heizungsinnung neue Heizkörper oder eine Fußbodenheizung, neue Fenster, neue Türen, sowie eine Außen-, Kellerdecken- und Dachdämmung erforderlich, was die Kosten auf weit über 100.000,00 €, wahrscheinlich aber auf bis zu 250.000,00 € ansteigen lässt. Viele kleine Häuslebauer werden sich das nicht aus eigenen Mitteln leisten können und bekommen, so sie über 60 Jahre alt sind und nicht über sonstige erhebliche Vermögenswerte und Einkommen verfügen, dafür auch kein Darlehen mehr von einer Bank. Dann bleibt Ihnen nur noch der Verkauf, aber dann mit gehörigem Abschlag und damit einhergehender Vermögensvernichtung, ein finanzieller Ruin.

Der Preisverfall bei solchen Immobilien hat nach Kenntnis des Verfassers nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfs bereits eingesetzt. Da viele Eigentümer/Vermieter ihre Immobilien als wesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge angeschafft und mit viel Mühen abbezahlt haben, werden sie durch dieses Gesetz auch dessen beraubt.

In der Fassung vom 30.06.2023 wurden die Fristen nunmehr insoweit verschoben, als in § 71 Abs. 8 GEG n. F.20Endnote 2, S. 31 ff. in Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis 30.06.2026 und in Gemeinden unter 100.000 Einwohner bis 30.06.2028 eine herkömmliche Heizung eingebaut werden darf, sofern noch keine gemeindliche Wärmeplanung vorliegt. Diesen Eigentümern von Öl- oder Gasheizungen wird allerdings in § 71 Abs. 9 GEG n. F. vorgeschrieben, ab 01.01.2029 mindestens 15 %, ab 01.01.2035 30 % und ab 01.01.2040 mindestens 60 % Brennstoffe aus Biomasse und/oder grünem oder blauem Wasserstoff zu verwenden; hier ist bislang unklar, ob und wenn ja, mit welchen Kosten dies überhaupt möglich ist.

Eine Falle mit Rückwirkung wurde durch den jetzt neuen § 71 Abs. 12 GEG n. F.21aaO. S. 33. eingefügt, in dem es heißt, dass der Umrüstungszwang des § 71 Abs. 1 GEG n. F. nur dann nicht gilt, wenn ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag über Heizungsanlagen vor dem 19.04.2023 abgeschlossen wurde und diese vor dem 18.10.2024 eingebaut wird.

Zusätzlich wird in § 71k Abs. 4 GEG n. F.22aaO. S. 58. vorgeschrieben, dass Eigentümer spätestens 3 Jahre nach Bestandskraft eines kommunalen Wärmeplans oder nach der Feststellung, dass ein solcher nicht vollständig, nicht den Anforderungen entsprechend oder gar nicht vorliegt, ihre Heizung entsprechend den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG n. F. mit all den Kosten umrüsten müssen, d. h. bis 2029 bzw. 2031. Für Gebäude mit Etagenheizungen gilt eine fünfjährige Frist, § 71l GEG n. F.23aaO. S. 59 f., für Hallenheizungen gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.24aaO. S. 62 f.

Das Gesetz befürwortet als Alternative zur individuellen Beheizung von Gebäuden ja auch den Anschluss an Fernwärme, wie sich aus § 71 Abs. 8 GEG n. F. ergibt. Allerdings sind auch hier erhebliche Kosten zu befürchten, die nach heutigem Stand um mehr als den Faktor 10 höher sind als z. B. ein Gasanschluss (50.000 € zu 4.000 € bei ca. 10 m Anschlusslänge von der Straße zum Haus). Zudem ist offensichtlich unbekannt, dass unter vielen, v. a. schmaleren, Straßen gerade in Altstädten bereits heute kein Platz für eine Fernwärmeleitung mehr ist, weil mit Wasser-, Abwasser-, Regenwasserkanal, Strom- und Glasfaserkabeln schon alles belegt ist.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist künftig in § 71n GEG n. F. vorgeschrieben, dass sie bis 31.12.2024 bei ihrem Kaminkehrer die im Kehrbuch vorhandenen Informationen abzufragen und den Miteigentümer binnen gleicher Frist Einschätzungen über den Handlungsbedarf bezüglich eines etwaigen Heizungsaustausches mitzuteilen haben.25aaO. S. 64 ff. Die WEGs müssen dann, sobald eine der Heizungen ausgetauscht werden muss, eine Versammlung abhalten, um zu beschließen, wie die Einhaltung der Vorgaben des § 71 GEG n. F. erreicht werden kann; dabei benötigt der Beschluss zur Beibehaltung von Etagenheizungen eine 2/3-Mehrheit nach § 71n Abs. 6 GEG n. F.

Die völlig willkürliche, ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung in § 71i GEG n. F. für über 80-Jährige wurde ersatzlos gestrichen.

In der ursprünglichen Gesetzesbegründung wird dies mit der in diesem Lebensalter nicht mehr erlebbaren Amortisation der Mehrkosten sowie mit organisatorischer Überforderung begründet.26Endnote 1, S. 146. Dabei ist jedoch tatsächlich nicht der organisatorische, sondern vielmehr der ruinöse finanzielle Aufwand das tatsächliche Problem dieses Gesetzes, was auch die Forderung des Bundesgesundheitsministers Lauterbach zeigt, wonach Krankenhäuser, Pflege- und REHA-Einrichtungen angesichts der zu erwartenden „existenzgefährdenden“ Kosten der Umrüstung von geschätzt 2,5 Milliarden € als Ausnahmeregelung auch weiterhin das Heizen mit fossilen Energieträgern erlaubt werden soll.27Lauterbach will Kliniken und Heime von Heizungstausch ausnehmen. Man fragt sich schon, weshalb die gleichgelagerte Existenzgefährdung von Millionen von Eigentümern/Vermietern völlig negiert wird.

5. Verschärfung bei Erweiterung und Ausbau von Bestandsgebäuden

In § 51 Abs. 1 GEG n. F. wird ein neuer Satz angefügt, wonach bei einer Nutzflächenerweiterung um 100 % die Neubaustandards der §§ 18, 19 GEG einzuhalten sind.28Endnote 1, S. 16. Auch dies stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage und eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung dar. Der bisherige § 71 Abs. 2 GEG,29Endnote 4, S. 23. wonach auf die Nachrüstung der Dämmung bei Unwirtschaftlichkeit verzichtet werden konnte, entfällt komplett.30Endnote 1, S. 22, 121.

6. Prüfung und Evaluierung von Wärmepumpen – ein bürokratisches Monstrum

§ 60a GEG n. F. sieht vor, dass Wärmepumpen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen anhand von 14 (!) Parametern spätestens zwei Jahre nach Einbau und danach alle fünf Jahre überprüft werden müssen. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift muss das Ergebnis dem Mieter auf Verlangen vorgelegt werden, was auch für alle Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse gelten soll.31aaO. S.17 f. Auch hier sind neue Konflikte im Mietverhältnis vorprogrammiert.

Gleiche Prüforgien sieht §§ 60b, 60c GEG n. F. für Heizungsanlagen, die nach dem 30.09.2009 eingebaut wurden, vor. Auch ist mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Eigentümer/Vermieter zu rechnen.

Pikant wird die Gesetzesbegründung hierzu, weil der Abgrenzungsmaßstab „Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen“ dem Fachkräftemangel geschuldet sei.32aaO. S. 117. Dieser konstatierte Fachkräftemangel scheint aber bei den anderen, in §§ 71 ff. n. F. dieses Gesetzentwurfs geforderten Maßnahmen belanglos zu sein.

7. Wegfall von Härteklauseln ergänzt durch hohe Bußgeldvorschriften

Die in § 72 Abs. 4 GEG bisher geregelten Ausnahmetatbestände, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin fossile Energieträger für die Gebäudeheizung verwendet werden dürfen, werden ersatzlos gestrichen. Gleichzeitig werden zusätzliche Überprüfungsvorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung eingeführt, die weitere laufende Kosten verursachen.33aaO. S. 44. Schließlich werden zahlreiche neue Katalogtatbestände in die Bußgeldvorschrift des § 108 GEG n. F. aufgenommen, die jeweils mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € bewehrt sind, was angesichts der erheblich verschärften Anforderungen zu einer Kriminalisierung der Eigentümer/Vermieter führt.34aaO. S. 41 f.

8. Zusammenfassung und Bewertung

Der Gesetzentwurf verlangt nun zwar nicht mehr ab dem 01.01.2024, aber nunmehr ab 2029 bzw. 2031 im Falle von Neueinbau oder von Ersatzeinbau bei Havarien 65 % erneuerbare Energieträger und meint damit vorrangig Wärmepumpen, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich eingebaut und/oder betrieben werden können, wenn alle Kosten für erforderliche Begleitmaßnahmen berücksichtigt sind. Er lässt dabei z. B. unberücksichtigt, dass Grundwasserwärmepumpen schon heute in manchen Gebieten wegen des abgesunkenen Grundwasserspiegels nicht mehr funktionieren.35Paar lebt seit Wochen ohne Heizung – Schuld ist das niedrige Grundwasser. Ökologisch gesehen wird die im Gesetzeszweck genannte „Erreichung der Klimaschutzziele“ angesichts der Abschaltung der klimaneutralen Kernkraftwerke und der gleichzeitigen Erhöhung der Kohleverstromung in der CO2-Bilanz verfehlt. Auch ist völlig unklar, wodurch der immense Strombedarf für all die Wärmepumpen gedeckt werden kann. Wirkliche Technologieoffenheit findet zugunsten einer eingeengten Festlegung auf Wärmepumpen nicht statt; Beispielrechnungen zeigen zudem, dass die Kosten des Stromverbrauches bei nachträglich gedämmten Häusern die bisherigen Brennstoffkosten bei weitem übersteigen und somit auch hier zu einer höheren Belastung der Eigentümer/Vermieter führen.

Finanziell treibt der Gesetzentwurf die Eigentümer/Vermieter in vielen Fällen in den Ruin, besonders da neben den immensen Investitionskosten, die den Vermietern durch das Gesetz aufgebürdet werden sollen und die sie ab einem Alter von 60 Jahren auch nicht mehr kreditiert bekommen, sie bei Ersatzeinbauten – wie die Gesetzesbegründung ausführt36Endnote 1, S. 123. – unter Verweis auf § 555a BGB und den neuen § 559 Abs. 3a und § 559e Abs. 3 BGB diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen können. Und zudem, sollten sie kostengünstigere Lösungen als die Wärmepumpe mit all den Folgekosten wählen, können sie auch da ihre Kosten nicht an die Mieter in vollem Umfang weitergeben.37Siehe oben Ziff. 3. Eine teilweise finanzielle Förderung der Umrüstung wurde zwar in Reden propagiert, findet sich im Gesetzentwurf jedoch nicht; wie diese im Bundeshaushalt finanziert werden soll, ist auch unbekannt. Die Kosten, die auf die Mieter umgelegt werden können, führen einerseits zu einer signifikanten Erhöhung der Bestandsmieten, andererseits verteuern sie die jetzt schon hohen Baukosten von Neubauten noch mehr mit der Folge weiter steigender Erstbezugsmieten.

Auch durch die geplante Europäische Gebäuderichtlinie38Parlament für klimaneutrale Gebäude bis 2050; Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). drohen zusätzliche neue erhebliche finanzielle Belastungen: Weil sich diese Richtlinie an den nationalen Energieeffizienzklassen orientiert, die in den einzelnen Staaten völlig unterschiedlich sind, wären Häuser, die in Deutschland in Klasse C eingestuft sind, z. B. in Italien oder den Niederlanden in Klasse A39A European framework for minimum energy performance standards. zu finden, Klasse F in Deutschland wäre Klasse C in Irland oder Klasse D in Italien und Portugal; daraus folgt, dass diese Häuser in Deutschland möglicherweise von Sanierungspflichten betroffen wären, in den anderen Staaten aber nicht. Dies ist nicht nachvollziehbar, unsinnig und abzulehnen.

Das GEG n. F. belastet die Hauseigentümer/Vermieter unverhältnismäßig, ist sowohl technologisch als auch ökologisch unsinnig und daher abzulehnen.

Endnoten

32 Kommentare

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  1. Sagenhafte 1,4 Prozent CO2-Emissionen werden durch das Heizdiktat der Ampel und die geplante Installation von sechs Millionen Wärmepumpen – bis 2030 (!) – eingespart. – Deutlicher kann die Verletzung von #Verhältnismäßigkeitsprinzip resp. #Übermaßverbot nicht ausfallen.
    https://www.cicero.de/innenpolitik/mittelschicht-ampelkoalition-wohlstand-industrie-habeck
    https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot

    • Eispickel auf 17. August 2023 bei 14:53
    • Antworten

    Danke für diese ausführliche Beurteilung.

    Möchte aber zunächst daran erinnern, dass Merkel, Seehofer und Altmaier das Gebäudeenergiegesetz 2020 in den Bundestag gebracht haben (als wegen Corona keine Berichterstattung in den MSM zu erwarten war?) und dieses bereits in § 72 ein Verbot reiner Öl- und Gasheizungen ab dem 01.01.2026 vorsah. Dieses Verbot hat die Ampel nun um mind. 6 Monate verschoben, anscheinend damit CDU / CSU die Klappe halten.

    Der bisherige § 72 wurde entschlankt und jetzt durch den freigeräumten, neuen Super-Paragraphen 71 ersetzt (bei den vielen Buchstaben kommen Erinnerungen an diesen unsäglichen § 20 des Infektionsschutzgesetzes wieder hoch).

    Dass nunmehr die von Habeck & Co. totgeschwiegenen Holz-Pelletheizungen als Alternative zu Wärmepumpen zum Einsatz kommen dürfen, dürfte wohl dem rastlosen Bemühen des Energieexperten des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks geschuldet sein.

    Letzterer dürfte durch seinen Brandbrief auch maßgeblich dazu beigetragen haben, dass keine Alterskontrollen o.ä. der Heizungsbesitzer vorgenommen werden, der Bezirksschornsteinfeger muss heute ja bereits Volljurist sein, damit er als „Heizungspolizei“ die Einhaltung der staatlichen Vorgaben sicherstellen kann (Tip: Jeder ist gut beraten, ein gutes Verhältnis mit seinem Bezirksschornsteinfeger zu pflegen!).

    Welche Konsequenzen dieses unsägliche Gesetz bereits hier vor Ort hatte, ist erschreckend: Ein alleinstehender, kinderloser Rentner hat sich in seiner Verunsicherung von seinem Heizungsinstallateur dazu überreden lassen, diesem im Austausch für die neue Heizung Haus und Grundstück zu überschreiben.

    Und nachdem Viessmann seine Wärmepumpen-Sparte in die USA verkauft hat, rücken nunmehr Viessmann-Heizungsinstallateure zusammen mit Viessmann-Vertretern wie Drückerkolonnen auf die verunsicherten Eigenheimbesitzer zu. In einem mir konkret bekannten Fall soll die Hausbesitzerin (Ölheizung) dazu gedrängt worden sein, diese gegen eine Gasheizung IN VERBINDUNG mit einer Wärmepumpe auszutauschen! (auf die geforderte Wirtschaftlichkeitsberechnung wartet sie noch heute).

    Was nirgendwo thematisiert wird: Die Gas-Brennwerttherme ist Heizungsinstallateurs liebstes Kind. Mit nur 38 kg und kompakter Bauform passt diese durch jedes Treppenhaus, bei nem Öl-Brennwertkessel (120 kg) oder einer Holz-Pelletheizung (220 kg) wird das Treppenhaus zum Flaschenhals und kein Heizungsinstallateur hat Lust auf einen Bandscheibenvorfall.

    Folgerichtig wird auf Teufel komm raus Öl gegen Gas getauscht und eine Gas-Mangellage in dem/den kommenden Winter/n mit jeder neu eingebauten Gas-Brennwerttherme wahrscheinlicher (weshalb ich mich schlussendlich für einen neuen Öl-Brennwertkessel entschieden habe).

    • Andreas Schneider auf 12. August 2023 bei 9:36
    • Antworten

    Weitere Gesetzesfalle/Ein Detail, das die (potentiellen) Erben betreffen sollte

    In § 71 i des Entwurfs steht am Ende, letzter Satz: „Nach einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel beim Weiterbetrieb der Heizungsanlage die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h einzuhalten oder eine Heizungsanlage einzubauen, die die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h erfüllt.“
    Auch diese Bestimmung findet sich nach den Parlamentaria unverändert in dem Entwurf.

    Der Erbfall zieht einen Eigentümerwechsel nach sich. Folge: Ein Erbe bzw. Erben wird zwei Jahre Zeit gegeben, dann ist zu entscheiden, ob man das Haus leer stehen und verfallen lässt oder eine aufwendige Ertüchtigung, wie sie dem Kleindiktator Habeck vorschwebt, vornimmt. So verstehe ich es jedenfalls.

    Auch das scheint vielen Menschen, deren betagte Eltern noch im Elternhaus leben, noch nicht klar zu sein.

      • Eispickel auf 17. August 2023 bei 15:05
      • Antworten

      Leider, hier wären die Betroffenen eigentlich besser beraten jetzt noch zügig (Wartezeiten bei Herstellerfirmen und Handwerksbetrieben!) eine fossiles Brennwertanlage einzubauen, damit die Angehörigen wenigstens für die nächsten 20 Jahre (Lebenserwartung Brennwertanlage, Inkrafttreten des EU-Verbots für fossile Heizungen) Ruhe haben.

      Was hier eindeutig fehlt (Hallo SPD!) ist eine sozialverträgliche Regelung, d.h. dass besser verdienende, kinderlose Paare eher zur Sanierung herangezogen werden sollten als Familien mit Kindern und nicht vermögende Rentner / Witwen.

      Bleibt die Hoffnung, dass viele Ampel-Bundestagsabgeordnete klare Ansagen aus ihren Wahlkreisen erhalten, d.h. entweder mit „Nein“ zu stimmen oder sich wenigstens zu enthalten.

  2. Ich stimme als Mieter zu, kann aber nicht bestätigen, daß ich falls die AFD mit … nur eine Partei wählen… gemeint ist, diese wählen würde. Sie kommt auf keinen Fall in Frage!

    1. Sie glauben also den Medien…

    • Andreas Klein auf 28. Juli 2023 bei 12:30
    • Antworten

    Wer hier nicht so langsam begreift das es ausschließlich um die Vernichtung der Wirtschaft und der Integrität des Volkes geht, dem ist nicht mehr zu helfen. Wie jemand schon richtig gesagt hat die Agenda des WEF ist hier relevant. 2030 Du wirst nichts besitzen und… Da muss man sich doch fragen wie die das erreichen wollen. Nunja, wir sind mittendrin statt nur dabei. Und die widerlichen Verhaltensschema des Deutschen vorallem im Westen, wird schon nicht so schlimm werden, ich komm da schon irgendwie durch was interresieren mich die anderen… die gehen nicht mehr auf. Und eine ausreichende Mehrheit wird es erst geben wenn schon alles zu spät ist. Wir sind auf dem besten Weg in eine ökosozialistische Diktatur und diese haben für das Volk schon immer nur größtes Kummer und Leid zu bieten gehabt. Finis Germania

    • Dr. Claus-D. Dudel auf 26. Juli 2023 bei 16:29
    • Antworten

    Hier und im Gesetzentwurf scheint einiges durcheinander zu gehen. Strom bleibt Strom und ist der Energieträger. Ob der mit einer Wärmepumpe oder per Nachtspeicherheizung oder Heizlüfter in Wärme „verwandelt“ wird, ist unerheblich.
    Wenn man 65% regenerative Energieträger fordert, heißt das, dass der Strom, der gerade benötigt wird, zu 65% aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Das geht imWinter (Heizperiode) nicht, weil: a) bei Nacht PV-Felder keinen Strom erzeugen und b) Windkraftwerke zusätzlich an vielen Standorten entweder Flaute – oder auch zu hohe Windgeschwindigkeiten haben, d.h. nicht genug liefern. Also bleiben nur die Gaskraftwerke und die sind nicht regenerartiv.
    Es gibt Rechnugen, wieviele Windkraftwerke man für 65% im Winter braucht – aber das dürfte ein Problem der Flächen werden. Die aktuell genannten 50% regenerative sind Jahresmittelwerte, keine Heizsaisonwerte. Übrigens: Windkraftwerke speichern weder CO2 noch erzeugen sie Sauerstoff!

      • Eispickel auf 17. August 2023 bei 15:09
      • Antworten

      Würde ich ein Ordnungswidrigeitsverfahren an den Hals bekommen, weil meine neue Heizung nicht mit 65% „erneuerbaren Energien“ betrieben wird, würde ich bis zum Bundesverwaltungsgericht klagen und auf die Unmöglichkeit der Erfüllbarkeit des Gesetzes hinweisen (Kohlestrom im Winter zählt ja nun eher nicht zu den „erneuerbaren Energien“).

      Soweit ich mich richtig erinnere, darf kein Gesetz in dieser Republik dem Bürger Unmögliches abverlangen.

      Wenn es also tatsächlich unmöglich ist, in der Heizperiode den Heizbedarf aus 65% „erneuerbarer Energien“ zu decken, würde ich genau an dieser Stelle den Hebel ansetzen…

    • Henning Heinzig auf 26. Juli 2023 bei 11:41
    • Antworten

    Schade, dass in ihrem äußerst lesenswerten Post auf den extrem aufgeladenen Thinktank-Begriff „sozial schwach“ zurückgegriffen wird wo doch eigentlich „ökonomisch schwach“ oder „wirtschaftlich schwach“ gemeint ist. Meiner Erfahrung nach sind es ja gerade die wirtschaftlich starken Individuen, die sozial extrem schwach sind.

  3. Wie bestellt, so geliefert.
    Die Deutschen sind wirklich das blödeste Volk auf Erden. Als die Grünen im Herbst 2022 in Niedersachsen bei der Wahl noch zulegten, war mir klar, daß dieses Volk es nur auf die harte Tour lernt.
    Seither habe ich mich darauf eingestellt, versuche größtmöglichste Autarkie und sehe mir das Spektakel VERNICHTUNG DES WOHLSTANDS mit Humor an. Meine Kinder versuche ich zur Auswanderung zu bewegen. Ich selbst werde nur nach AfD wählen.
    Diese Einheitspartei der Plünderer muß radikal geschrumpft werden.

  4. Da kann man nur AfD wählen. Alles andere wäre „Selbstmord“.

    • Dietrich Klose auf 25. Juli 2023 bei 12:21
    • Antworten

    Ein Turbo für die AfD. Kommt das Gesetz, steht die AfD zum Jahreswechsel bei 35 %

      • Superjens60 auf 25. Juli 2023 bei 18:26
      • Antworten

      Da hast Du Recht, lieber Dietrich.
      Aber 35% ist noch zu wenig! Nur die AfD kann unsere verrückte Regierung und die CDU noch bremsen. Bei der Energiepolitik, dem Heizungsgesetz, der unkontrollierten und unbegrenzten Einwanderung, der Verhundzung unserer deutschen Sprache und, und und…. zumindest für mich.

    • Ellen Kröger auf 24. Juli 2023 bei 18:23
    • Antworten

    Dieses Gesetz hat nichts mit dem Klima/ Klimazielen zutun. Für mich führt das zur Enteignung vieler Menschen und das ist so gewollt. Es wird hier eine Agenda umgesetzt und den Deutschen trifft es mit aller Macht wem das bis jetzt nicht klar geworden ist der sollte sich Gedanken um seine Zukunft machen.

    1. Ich denke mit einem Viertel des Bundestages könnte man einen Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG) beantragen (für Corona Maßnahmen) und /oder auch eine Normenkontrollklage (abstrakte), für die Ende 2021 eingeführten Gesetze.

      Wenn das durchgezogen werden würde, wäre schon viel gewonnen.
      (man kann ja mal träumen, mehr ist es wohl nicht..)

    • Ilse Johl auf 23. Juli 2023 bei 21:11
    • Antworten

    Es ist der Todesstoß für viele Witwen, die noch alleine in ihren Häuschen wohnen, was einst gebaut wurde, um im Alter abgesichert zu sein!
    Das Haus ist gerade abbezahlt, die Witwenrente viel zu niedrig um ansatzweise irgend eine Maßnahme durchzuführen!
    Da werden in einigen Jahren, viele obdachlose alte Frauen auf der Straße leben!
    Bezahlbare Wohnungen werden die mit ihrer Witwenrente auch nicht mehr bekommen!
    Die sterben auf der Straße, Krankenhäuser werden minimiert und Pflegeheime reduziert!

    • Dr. Thomas Brändlein auf 23. Juli 2023 bei 16:29
    • Antworten

    Zu diesem Thema paßt die Meldung, daß Münchens Stadtwerke-Chef bei zu vielen Wärmepumpen und E-Autos vor Stromrationierungen warnt: https://www.nius.de/Politik/stadtwerke-muenchen-chef-warnt-viele-e-autos-und-waermepumpen-machen-stromrationierung-noetig/b351283f-6ff8-4205-8e22-d78fac5da601

    1. Was der eigene gesunde Menschenverstand, gepaart mit Logik, schon lange nicht nur vermutet sondern als Eigenbestätigung wahrnimmt, wird so langsam zur öffentlichen Meinung/Erkenntnis. Und früher oder später leider zur Realität, mit allen nachteiligen Begleiterscheinungen, somit kann sich dann jeder bisher Euphorische, bezüglich linker Wegbereiter, daran „erfreuen“. Der nächste Winter kommt bestimmt und mit ihm auch Kälte!

    • Thomas Fischer auf 23. Juli 2023 bei 12:47
    • Antworten

    Warum geht man bei der Kritik an dem Gesetz nicht an die Wurzel, sondern verliert sich in Details?

    65 Prozent Anteil von erneuerbaren Energien bei der Heizung sind unmöglich. Bisher galt „Das Gesetz darf nichts Unmögliches verlangen.“ Das Jahr hat 8760 Stunden, wovon nur 2000 Stunden der Wind weht. Und das ist ein Mittelwert übers Jahr. Während der Heizperiode wird der Strom überwiegend aus Gas und Kohle gewonnen.

    Das Gesetz verlangt also etwas, das nicht realisierbar ist. Wenn es um CO2 ginge, würde man Atomkraftwerke bauen. Die auflaufenden Kosten des Wärmpumpenumbaus würden für 100 AKW reichen.

      • Claus-D. Dudel auf 26. Juli 2023 bei 16:35
      • Antworten

      Sehr geehrter Herr Fischer,
      ja, das ist auch meine Argumentation. Aber irgendwie scheinen auch die Abgeordneten auf dem Trip zu sein, dass eine Wärmepumpe aus dem Strom, mit dem sie betrieben wird, automatisch erneuerbaren Strom macht. Und dass die „100% Ökostrom“ Anbieter ihren Strom per Ablasshandel von Kohlestrom zu „Öko“ konvertieren, scheint auch irgendwie nicht bekannt zu sein.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr.phil. nat. Claus-D.Dudel

  5. Das es anbetracht dieser Irrsinniger Politik hier in diesem Land noch so ruhig bleibt,ist mir ein Rätsel.Diese Politik kann offsichtlich mit uns machen was sie will,ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.
    Wenn wir hier nicht schnell aufwachen,verlieren wir alles wofür Elteen ind Großeltern gekämpft haben.

  6. Mit Dieser Regierung, vor allem mit den Grünen, wir das was wir ein Leben lang eingezahlten für im im Rentenalter eingezahlten Geld, enteignet. Und nicht nur damit, was die Scholz Regierung Deutschland abverlangt steht in keiner nachvollziehbaren Ansicht mehr!! Meine Eltern haben nach dem letzten Weltkrieg Deutschland wieder aufgebaut, aber die würden, wenn Die könnten aus ihrem Grab auferstehen und diese ganze derzeitige Regierung veufluchen und das deutsche Volk würde wie in Frankreich endlich aufstehen und die Ampel Regierung ins Nirwana schicken. Wir Deutschen in Deutschland Werder nur noch abgezockt von dieser Regierung!!

  7. Herr Dr. Brändlein, dieses Gesetz ist eine Beleidigung für jeden gesunden Menschenverstand. Es liest sich wie ein/e Aufruf/Provokation für einen Bürgerkrieg oder wie kann man eine derartige bewusste Strangulierung der finanziellen Möglichkeiten/Ausblutungen anders verstehen? Dies zudem im Hinblick auf die unterschiedlichen Energieeffizienzklassen in anderen EU-Staaten, die Dummen werden erneut die Deutschen in der EU sein. Der einzige winzige Lichtblick ist die Zeit, denn in 2025 stehen wieder BTW an, es sei denn diese Ampel schafft noch eine Verlängerung der Wahlperiode, wobei der intakte Menschenverstand sagt, dass Gesetzesänderungen bezüglich Änderungen der Legislaturperioden nicht WÄHREND einer solchen möglich sein dürfen. Unter normalen Umständen sollte es diese Ampel nicht mehr schaffen, wenngleich auch das Wahlalter auf sechzehn abgesenkt werden soll, d.h. Jugendliche mit ideologischen beeinflussbaren „Flausen“ und ohne wirtschaftliche Wertschöpfung würden über genau solche mitbestimmen. Investoren mit guter finanzieller Ausstattung würde es weniger treffen, vermutlich wird hier auch noch eine Hintertür gezimmert. Dass Ausnahmen möglich sind zeigen die Beispiele Krankenhäuser, Pflege- und REHA-Einrichtungen, obwohl die meisten schon in Investorenhänden sind und somit finanziell liquider wie jeder Privathaushalt, dem man diesen finanziellen Suizid zumutet. Wie sehen Sie die Ruhe vor dem Sturm, wie viele potentiell Betroffene gibt es in diesem Land? Gibt es Vetomöglichkeiten auf rechtlichem Wege? Man sollte alles ausschöpfen was möglich ist. Welche Parteien tragen dieses Gesetz vollumfänglich mit? Gibt es auch andere „Kräfte“, welche sich den Bürgern und seinen Nöten und Ängsten verbunden fühlen? Alle PolitikerInnen, welche den Eid auf Schadensabwendung gegenüber dem Volk/Bürger/Wähler geschworen haben, müssten wegen Meineid vor Gericht, sollte das Gesetz umgesetzt werden.

  8. Klaus Schwab, Gründer des WEF: „Die Menschen werden nichts besitzen, aber glücklich sein…“
    Es handelt sich hier um die Umsetzung einer Agenda. Dieses geplante Gesetz ist „nur“ ein Teil davon. Das Gesetz wird einer Enteignung durch die Hintertüre gleich – und genau so ist es auch beabsichtigt. Vermutlich werden sich BlackRock & Konsorten die Altimmobilien zum Schnäppchenpreis unter den Nagel reißen können. Würde mich auch nicht mehr wundern, wenn danach die Sanierungspflicht wieder ausgesetzt wird. Wir werden verraten und verkauft, und viele wollen es immer noch nicht wahrhaben, obwohl viele Dinge sehr offensichtlich sind, mittlerweile.

    1. Ja, ist zu befürchten. Auch kommt es mir so vor, dass die auch hier gar nicht so sehr im Hintergrund agierenden Interessen der Grossfinanz sich an einem unabhängigen Bürgertum stören, dessen Interessen nicht über den Aktienmarkt gleichgeschaltet sind ….

    • Karsten Kaden auf 22. Juli 2023 bei 10:11
    • Antworten

    Dieses „Heizungsgesetz“ ist weder technisch noch logistisch umsetzbar. Und finanzierbar schon gar nicht. Außerdem hat es keinen meßbaren Einfluß auf das Weltklima. Ich kann mir nicht vorstellen, daß den Ampelmännchen dies nicht klar ist, selbst wenn man ihnen ein Höchstmaß an fachlicher Inkompetenz unterstellt. Aus welchem Grund also drängt die Regierung gegen jede Vernunft auf den Beschluß? Werden die Verschwörungstheoretiker wieder einmal Recht behalten und es dient in Wirklichkeit nur einem Zweck, die Bürger zu enteignen? Und wer wird bereitstehen, um die Immobilien aufzukaufen?

  9. Dieser Irrsinn wird leider kommen. 100%ig.
    Wie kann man sich denn dagegen noch wehren? Rechtsstaatlich ist das in diesem Land doch gar nicht mehr möglich.

    1. Deshalb steigt die AfD immer mehr in den Umfragewerten. Das neue GEG ist wirklich Enteignung durch die Hintertür, zumal sich das bei mir kaum amortisieren würde.

    • Frank Lehmann auf 21. Juli 2023 bei 17:49
    • Antworten

    Unfassbar was hier den Eigentümern zugemutet werden soll! Dieses Gesetz stellt einen Angriff auf das persönliche Eigentum dar und gehört ohne Ausnahme in die Tonne! Es wäre mal interessant, wie Verfassungsrechtler dieses menschen- bzw. bürgerfreindliche Pamphlet beurteilen! Für mich stellt es einen Angriff auf das Eigentum, persönliche Willensentscheidung und Integrität dar?

      • Karsten Kaden auf 22. Juli 2023 bei 10:27
      • Antworten

      Wie das BVerfG dazu steht, bzw. stehen wird, läßt sich anhand seines Urteils zu den Coronamaßnahmen schon erahnen. Danach dürfen die Grundrechte bereits dann eingeschränkt werden, wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, diese aber in Zukunft eintreten könnte, weil „Experten“ das voraussehen. Wenn diese Gefahr später gar nicht eintritt, ist das nur gut. Unter Berufung auf Wissenschaftler, die den Klimawandel als vorwiegend menschengemacht und als Bedrohung für die Fortexistenz der Menschheit sehen, und unter Ignoranz jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die dagegen sprechen (den vielbeschworenen Konsens gibt es definitiv nicht), wird es par ordre du mufti alle „Klimaschutz“maßnahmen absegnen.

        • Bernd N. auf 24. Juli 2023 bei 10:31
        • Antworten

        Ich kann mich hier nur den vielen Vorrednern anschließen.
        Dieses Gesetz ist eine bodenlose Frechheit und es ist für jeden Eigentümmer ein Schlag ins Gesicht.Zudem ist es absolut sinnlos und nicht nachvollziehbar.Warum möchte man Millionen Menschen mutwillig und ohne Grund solch einen finanziellen Schaden zufügen???Ach ja weil Deutschland sind anmaßt die Welt retten zu wollen….dieses Gesetz muss auch weiterhin abgelehnt werden!!!!!!
        Ich hoffe auf die starke Gegenwehr der Opposition!!!!!!!!
        Bei einem solchen Irrsinn braucht sich die Ampel nicht über einen vermehrten Zuspruch für die AfD wundern.
        Momentan kann man ja wirklich nur noch eine Partei wählen…
        Fakt ist dieses Gesetz darf niemals umgesetzt werden.

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