„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Das Skandal-Urteil

Thomas-Michael Seibert

Der Arzt Dr. Heinrich Habig ist am 29. Juni 2023 vom Landgericht Bochum wegen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse in 207 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Dazu sind drei Anmerkungen aus juristischer Sicht erforderlich, die mit den Grundfragen des Strafprozesses zu tun haben. Ich beantworte sie vorweg: Ja, der Angeklagte hat sich strafbar gemacht. Und: Nein, die verhängte Strafe ist nicht schuldangemessen. Ich wage schließlich die Prognose, dass der Strafausspruch in der Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung darüber zurückverwiesen wird. Nützt das dem Angeklagten? Nein, das nützt ihm nichts. Er hat schon dreizehn Monate in Untersuchungshaft verbracht und das Revisionsverfahren wird weitere sechs bis neun Monate in Anspruch nehmen, mindestens. Die üblicherweise zu verbüßenden zwei Drittel der Strafe (bei Aussetzung des Restes zur Bewährung) sind sogar dann verbüßt, wenn die Revision als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Haftanordnungen nach Antrag der Staatsanwaltschaft und deren Aufrechterhaltung durch die Strafkammer sind der eigentliche Skandal. Soll man das ein Strafverfahren nach Art Erdoğans nennen? Aber vermutlich würde man damit die Türkei beleidigen. Es ist einfach schlechte deutsche Praxis.

Bleiben wir beim Urteil. Man wird es dem Tatbestand nach als juristisch vertretbar bezeichnen müssen. Vertretbar sind alle Entscheidungen, die man bei durchschnittlicher Urteilskraft als möglich ansehen kann. Da hat also jemand Impfungen bescheinigt, die er nicht verabreicht hat. Ich entnehme diese Feststellung der Berichterstattung, weil ich in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Der gewöhnliche, mit der sogenannten Subsumtion vertraute Richter liest also im § 278 StGB den allgemeinen Tatbestand: Ein Arzt, der zur Täuschung im Rechtsverkehr ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird bestraft. Es ist anerkannt, dass Impfbescheinigungen solche Zeugnisse sind, und sie wurden in der Tatzeit eingesetzt, um jene Regelungen zu umgehen, die als 3 G, 2 G oder 2 G plus abgekürzt worden sind und die man nachfolgenden Generationen wird erklären müssen. Gegen allgemeine Normen gibt es nach herkömmlicher juristischer Meinung auch keine Notwehr, wie die Verteidigung meinte.

Aber die ganze Wahrheit ist das nicht. Wer über die bisherigen Sätze nicht hinauskommt, hat seine praktische Urteilskraft schon in der Ausbildung verloren. Kann jemand eigentlich noch erklären, wofür 3 G, 2 G oder 2 G plus dienten, was sie bewirkt hätten, welche Grundlage sie hatten und vor allem, wie lange sie wo jeweils galten? Das konnte nicht einmal das BVerfG, das anstelle eigener Begründungen auf die Reputation angeblicher Sachverständiger und Sachverständigenräte verwiesen hat. Noch ein Weiteres müsste diskutiert werden: Alle diese merkwürdigen, aus heutiger Sicht ohne sachliche Grundlage beschlossenen und verordneten Normen galten nur zeitweise. Für sie wurde jeweils eine von vornherein begrenzte Dauer beschlossen, bevor sie dann außer Kraft traten. Heute gehören sie bereits der Rechtsgeschichte an. In der französischen Diskussion der Rechtsgrundlagen hat man solche Vorschriften als Teil des droit jetable (Einwegrecht) bezeichnet.

Es gibt seit längerer Zeit Notstandsvorschriften, die sich Rechtscharakter beilegen, diesem aber sachlich nicht genügen. Stéphanie Hennette Vauchez (La Démocratie en État d’Urgence, Paris 2022, 29-33) hat solche minderen Rechtskategorien seit den Unruhen im Algerienkrieg und in Neu-Kaledonien bis zur präsidialen Ausnahme-Verordnung vom 11.05.2020 zur “Lockerung” der pandemischen Pauschalbeschränkungen beschrieben und die Covid-Verordnung schlicht als “décret Kleenex” (Kleenex-Dekret) eingestuft. Das muss auf Deutsch noch übersetzt und dann diskutiert werden. Alexander Christ hat den minderen Charakter der Corona-Verordnungen als Teil des Corona-Staats schon beschrieben (Christ, Corona-Staat, München 2022, 129-136). Ich übersetze es wie Alexander Christ als “Wegwerf-Recht” (ebd., 135).

In Bochum ist der Angeklagte wegen Täuschung nach solchem Wegwerf-Recht für strafbar angesehen worden. Fällt es jemandem überhaupt auf, dass es sich um einen Verstoß gegen nur zeitweilig geltendes Recht handelt? Denkt jemand darüber nach, ob Jahre später dafür noch Strafen verhängt und vollstreckt werden dürfen? Fällt jemandem der Unrechtscharakter dieses Rechts auf? Der Strafkammer jedenfalls nicht. Sie tut so, als handele es sich bei den Zugangsbeschränkungen ohne sogenannte Impfung um natürliches Recht.

Etwas anderes fällt allen auf – oder sollte es wenigstens: Es ist verurteilt worden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Tatbestand des § 278 sieht überhaupt nur eine Höchststrafe von 2 Jahren vor. Nun wurde freilich verurteilt in 207 Fällen. Rechnet man hier einfach irgendwelche Einzelstrafen mathematisch zusammen, käme man zu einer Freiheitsstrafe, die die erwartbare Lebenszeit weit überschreitet. Bei der sogenannten Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 2 StGB) wird allerdings anders gerechnet.  Zwei Jahre und zehn Monate liegen jedenfalls unter den 15 Jahren, die bei einer Gesamtstrafenbildung die gesetzliche Obergrenze bilden. In der Sache bleibt die Frage, wie hoch eine Strafe ausfallen soll.

Die Verhandlung fand vor einer großen Strafkammer statt, die aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, also Laienrichtern, besteht. Manchmal pflegt man in einer solchen Sache die Frage des Strafmaßes und der Tatfolgen an die Laienrichter weiterzugeben. Jeder hat für diese Fragen einen Sachverstand, also darf man fragen: Was halten denn Sie für angemessen? Ich selbst war elf Jahre lang Vorsitzender verschiedener Strafkammern, in Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen, als Kleine Strafkammer und auch als Schwurgericht. Ich habe einerseits lebenslange Freiheitsstrafen verkündet und andererseits Verwarnungen mit Strafvorbehalt beobachtet, die es nach den vielen Strafrechtsreformen als unterste Stufe inzwischen auch gibt. Zwei Jahre und zehn Monate sind viel, viel mehr als in den meisten Wirtschaftsstrafverfahren mit hohen Schadenssummen als Strafe ausgeurteilt werden, eine Strafe vor allem, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ist sie trotzdem angemessen? Leider geben die Schöffen die Frage meist an die Berufsrichter zurück mit einem Kommentar wie: Sie sind der Richter, Sie müssen es besser wissen, denn Sie kennen viele solcher Fälle. Nein, diese vielen Fälle kennen die Richter nicht. Zu § 278 StGB und zum Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse gibt es nicht viele Fälle, sondern in der Regel gar keine. Viele Juristen müssen den Tatbestand überhaupt erst lesen, um zu wissen, worum es geht. Es gibt keine eingeführte Sanktionspraxis für das Ausstellen von Gesundheitszeugnissen.

Für die Strafzumessung gibt es aber wenigstens eine Norm, wie für fast alles, was Gerichte machen. Sie steht in § 46 StGB, nach dem die verschiedensten Umstände berücksichtigt werden sollen, etwa auch die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat u. v. m. Da ist man gespannt, was die Kollegen am Landgericht Bochum im Urteil begründen werden und wie sie Beweggründe und Ziele, Gesinnung und Pflichtwidrigkeit oder die verschuldeten Auswirkungen der Tat würdigen werden.

In der mündlichen Urteilsbegründung scheint von einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten die Rede gewesen zu sein. Man will möglicherweise eintauchen in die Formeln, die der politische Propaganda-Apparat in den letzten Jahren bereitgestellt hat. Dabei ist aber Vorsicht geboten. Längst distanzieren sich die maßgeblichen Politiker von den Reden, die sie vor nicht allzu langer Zeit gehalten haben, längst ist offenkundig, dass die zur Behandlung des Sars-Cov-2-Virus angebotenen Substanzen keinen Fremdschutz bewirkt haben und die indirekten Behandlungspflichten, die Personen auferlegt worden sind, ohne Grundlage waren. Längst wissen wir auch, dass die staatlichen Kontaktverbote und Nachweispflichten epidemiologisch wirkungslos waren. Es ist kaum anzunehmen, dass die Strafkammer bessere und andere Einsichten und Beweisergebnisse der Hauptverhandlung hat entnehmen können.

Deshalb ist die Aufgabe einer Begründung für die Strafzumessung so schwierig. Man kann dabei nicht die angebliche Vielzahl der Fälle heranziehen. Es handelt sich jeweils um den gleichen, im Tatsächlichen folgenlos gebliebenen Verstoß gegen zeitweilig geltendes positives Recht, das vor dem Hintergrund von Schutzvorstellungen erlassen worden ist, die sich inzwischen als unbegründet erwiesen haben und bei richtiger Tatsachenwürdigung auch niemals beschlossen worden wären. Man muss den Kollegen deshalb Zurückhaltung bei der Motivzuschreibung empfehlen. Wer in die Gesinnung des Angeklagten zu tief hineinsieht, auf den sieht die Gesinnungsfrage zurück. Ich erspare es mir, diese Gesinnungsfrage zu erörtern, weil sie abwegig ist. In den Kriminaltitätstheorien der letzten 60 Jahre ist aus den USA eine soziologische Deutung berühmt geworden, die fast alle praktizierenden Strafjuristen abgelehnt haben. Sie geht dahin, dass Straftaten nur deshalb solche sind, weil diejenigen, die strafen wollen, sie so bezeichnen. Man nannte das den Etikettierungsansatz oder labeling approach. Die Täuschung im Rechtsverkehr, die gegenüber dem Angeklagten hier festgestellt worden ist, beruht auf nichts anderem als solcher Etikettierung. Man mag der Meinung sein, dass jedem positiven Gesetz – wie irrtümlich es gewesen sein mag – dann Gehorsam geschuldet wird, wenn es nicht der sogenannten „Radbruchschen Formel“ unterfällt, also so offensichtlich rechtswidrig und menschenfeindlich ist, dass ihm kein Rechtsgehorsam geschuldet wird. Ich will nicht diskutieren, ob dahingehende Ansichten, die in der aktuellen Impfdiskussion auch vertreten werden, berechtigt sein könnten. Ich gehe vom geschriebenen Recht aus. Aber wenn man das tut, dann findet man als Tatrichter in einer solchen Lage lauter entlastende Umstände, und zwar solche, die eine unbedingte Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten ausschließen. Ich wiederhole und lege mich fest: Das Bochumer Urteil wird nicht bestätigt werden. Trotzdem wird der Arzt lange in Untersuchungshaft gesessen haben, und dieses Unrecht wird nicht aufgehoben. Es wird nur unkenntlich gemacht.

Eine kürzere, teilweise inhaltsgleiche Fassung dieses Beitrags ist als Tageskommentar in der KONTRAFUNK-Aktuell Sendung vom 03.07.2023 erschienen.


77 Kommentare

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    • Ralf Koneckis auf 3. Oktober 2023 bei 13:33
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 3. Oktober 2023,
    von Ralf Koneckis, Kommentar: Folge 10

    „Es bestand kein Zwang zur Impfung.“
    (Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung
    vom 21. September 2023 in der 45. Sitzung im Habig-Prozess)

    Während der Verfasser sich die Frage stellt, wie die drei letzten Sitzungen im Habig-Prozess zutreffend, sachlich, gerecht und menschlich beschrieben werden könnten, geht die Nachricht vom Tod der 29-jährigen Tochter einer Freundin nach zwei mRNA-COVID-19-Injektionen ein. Hätte sie als angehende Ärztin sich mit dem vom Landgericht Bochum verurteilten Arzt Heinrich Habig austauschen können, wäre sie wohl noch am Leben gewesen. Schon früh starb der Neffe einer Freundin im Alter von 23 Jahren. Er wollte sein Studium beenden, hörte nicht auf den Rat seiner Mutter und lag nach zwei Impfungen eines Tages tot in seinem Zimmer. Die Schwester der Schwägerin des Verfassers arbeitete im Altenheim. Kurz vor der ihr durch den Gesetzgeber aufgenötigten „Impfung“ [Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG, gültig für 290 Tage zwischen dem 16.03.2022 und 31.12.2022] waren ihre Blutwerte noch in Ordnung. Nach der zweiten Impfung befiel sie der Turbo-Krebs dem sie schließlich erlag. Diese mRNA-COVID-19-Injektionen wurden vom Bochumer Landgericht in der mündlichen Urteilsbegründung vom 21. September 2023 fälschlicherweise immer noch als „Schutzimpfungen“ bezeichnet. Bereits der griechische Philosoph Platon (427-347 v. Chr.) stellte in seinem Dialog „Kratylos“ die Frage nach der „natürlichen Richtigkeit der Benennungen“ [Übersetzung Fr. Schleiermacher, Steph. Num., 383b]. Dagegen behauptet der Gegenspieler Hermogenes: „kein Name irgendeines Dinges gehört ihm von Natur, sondern durch Anordnung und Gewohnheit derer, welche die Wörter zur Gewohnheit machen und gebrauchen.“ (384d). Hermogenes stellt also die Willkürlichkeit und die Ungebundenheit in den Benennungen in den Raum. Kann das sein ? Und: Darf ein Gesetzgeber sich erlauben, nach eigenem Gutdünken Veränderungen in „begrifflichen Bestimmungen“ vorzunehmen, die das genaue Gegenteil von dem zum Ausdruck bringen, was ursprünglich gemeint war oder die ein anderes Ansinnen verheimlichen sollen ? Und dürfen täuschende und ins Gegenteil verdrehte Begriffe überhaupt Bestandteile von Gesetzestexten werden ? Und an die richterliche Gewalt gerichtet: Ist es überhaupt möglich, ein gerechtes Urteil zu finden, wenn falsche oder täuschende Begriffe als Begründungen übernommen werden ? Viele Prozessbeobachter warten gespannt auf die schriftliche Begründung des bereits in der 34. Sitzung ergangenen Teilurteils vom 29. Juni 2023 (II-12 Kls 6/23) gegen den Arzt Habig. Denn in der mündlichen Begründung hatte die Vorsitzende Richterin Petra Breywisch-Lepping bereits gesagt, dass die Frage, was eine Impfung sei, vom Gesetzgeber vorgeschrieben werde. Vom Gesetzgeber ? Wie das ! Wenn aber der Gesetzgeber in der mit dem allgemeinen Sachverstand erkennbaren Absicht Gesetze mit unklaren und nachweisbar falschen Bergriffen erlässt, was soll dann ein Richter tun ?

    Unklare und täuschende Begriffe und Sachverhalte werden vor Gericht neben der Anhörung von Zeugenaussagen und der Vorlage von Beweismitteln durch Sachverständige geklärt. Was ist aber, wenn bei strittigen Fragen Sachverständigen nicht zugelassen werden ? Alle beantragten Sachverständigen, das waren etwa zwei Dutzend, wurden von der Vorsitzenden Richterin abgelehnt. Dies geschah stets mit „Begründung“, dass „kein Bezug zur Schuldfrage des Angeklagten“ vorläge. (so z. B. in der 43. Sitzung am 14. Sept. 2023) Darüber hinaus verstieg sich das Gericht bereits bei der Teilverurteilung des Arztes zu 2 Jahren und 10 Monaten Haft bei der Urteilsbegründung zu weltfremden Behauptungen wie:
    I) Es wurde kein Druck auf die Zeugen ausgeübt;
    II) Die Zeugen wurden nicht getäuscht;
    III) Es gab keine Notwehr;
    IV) Es lag kein übergesetzlicher Notstand vor;
    V) Bei keinem Patienten lag eine Notlage vor;
    VI) Auch die Kinder hätten sich in keiner Notlage befunden;
    VII) Alle Zeugen verhielten sich rechtswidrig und schuldhaft.
    Es wurde vor Gericht sogar erörtert, ob drei Klagen von „Scheingeimpften“ wegen „Körperverletzung“ zugelassen werden sollten, weil die Betreffenden vom Arzt „nicht richtig geimpft“ worden seien. Die Bewahrung dreier Patienten vor gesundheitlichen Schäden durch mRNA-COVID-19-Injektionen, möglicherweise sogar vor ihrem eigenen Tod (!), wird hier als Straftatbestand der Körperverletzung aufgefasst. Nun könnten die drei „undankbaren Patienten“ auf der Seite des im Dezember 2022 freigesprochenen Arztes Dr. Andreas Triebel nachlesen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass „ihr“ Arzt sie vor schweren gesundheitlichen Schäden bewahrt hat. [Dr. Andreas Triebel-Blog; 24. Sept. 2023: Dieser Angriff auf die Menschheit ist einmalig]. Denn im Gegensatz zu Deutschland wird in Groß-Britannien vermerkt, ob der Verstorbene eine mRNA-COVID-19-Injektion bekommen hatte oder nicht. Somit lässt sich die Todesrate von den Geimpften und Ungeimpften vergleichen, mit erschreckenden Ergebnissen für die Geimpften, die ähnlich für Deutschland angenommen werden dürfen. Das verhängnisvolle dabei ist, dass, wie der renommierte Pathologe Prof. Dr. Arne Burkhardt belegen konnte, der Tod durch die angebliche „Schutzimpfung“ unter Umständen erst ein paar Jahre später eintreten kann, wenn kaum jemand noch an die schreckliche Zeit der Nötigungen zu mRNA-COVID-Injektionen zurückdenkt.

    Auf einem Werbeblatt der „Justiz· NRW“, das im Landgericht Bochum ausliegt, lautet es: „Werden Sie Richter/Richterin … Ihre tägliche Arbeit besteht darin, Sachverhalte aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen zu prüfen, Konflikte zu lösen und sachgerechte Entscheidungen zu treffen.“ Auf der Rückseite findet sich ein Bild von einen Richter namens Frank D. Richter, der den Betrachter vielsagend anlächelt und verkündet: „Als Richter entscheide ich nicht nur über den Ausgang eines Verfahrens, sondern über die Schicksale von Menschen … ich muss allen Seiten gerecht werden … objektiv, unvoreingenommen, im Namen des Volkes.“ Darf die Frage gestellt werden, ob dieser Richter im Habig-Prozess anders entschieden hätte ? Ein einmal gänzlich verloren gegangenes Vertrauen in die Politik, in die Rechtsprechung oder in die ausführenden polizeilichen Gewalt bedarf zur Zurückgewinnung des Vertrauens einer rund sechsfachen Anstrengung.

    Das Leitwort des Pathologen Arne Burkhardt für die Medizin war: „Von den Toten für die Lebenden lernen.“ Bezogen auf die Rechtsprechung könnte es vielleicht lauten: „Von Fehlurteilen lernen.“ Aber davon sind wir nach Meinung vieler derzeit meilenweit entfernt. Entscheidend wird unter anderem der Ausgang des Revisionsverfahrens sein und die Aufarbeitung des Habig-Prozesses.

  1. Mitte September 20 23 gab das US Pentagon bekannt, „es selber Covid Impfungen als Biowaffen verwendet zu haben, duch US Defense Ministerium verwaltet.“ Was noch soll gesagt werden? Siehe gospanews.net

    A mitad de septiembre del 20 23 el Pentágono estadounidense confirmo „haber utilizado las vacunas del covid como bio arma, administradas a través el Ministerio de defensa de homologo país“. Que más se debe agregar? Ver gospanews.net

    • Hans-Joachim Kientzle auf 25. September 2023 bei 10:32
    • Antworten

    Liebe Kommentatoren,

    ich kann allen nur beipflichten, ein Skandal was in den letzten 3 1/2 Jahren sich weltweit zugetragen hat. Das schlimme Urteil gegen Dr. Habig ist ja nur ein kleines Mosaik des Ganzen.
    Wenn jetzt selbst noch Span behauptet, dass die positive Wirkung der Genspritze die Nebenwirkungen (die jetzt nicht mehr geleugnet wird) überwiegen wird, dann kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln. Welche Ignoranz, die auch durch die Propaganda der Regierung und Medien befeuert wird, hält sich bei großen Teilen der Bevölkerung.

    Eine überaus traurige Angelegenheit, denn es geht in keiner Weise um die Gesundheit, sondern um Profit und Geld, ggf. auch um etwas ganz Anderes!
    MfG
    Hans-Joachim Kientzle

    • Ralf Koneckis auf 10. September 2023 bei 10:07
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 10. September 2023,
    von Ralf Koneckis, Kommentar-Folge 9

    Das „Peitschenhieb-Gesetz“, ein Wegwerf-Recht mit doppeltem Knall,
    die einrichtungsbezogenen Impfpflicht, zeitweise, nach § 20a IfSG

    „Ich wollte nicht, dass ich meine Eltern nicht mehr besuchen dürfte.“
    (Zeugin 2 in der 41. Sitzung des Habig-Prozesses vom 29. August 2023)

    In seinem Beitrag „Das Skandal-Urteil“ vom 20. Juli 2023, auf dessen Grundlage hier die mehr als 72 Kommentare begründet liegen, hebt der Autor Thomas-Michael Seibert hervor: „In Bochum ist der Angeklagte wegen Täuschung nach solchem Wegwerf-Recht für strafbar angesehen worden. Fällt es jemanden überhaupt auf, dass es sich um ein Verstoß gegen nur zeitweilig geltendes Recht handelt ? Denkt jemand darüber nach, ob Jahre später dafür noch Strafen verhängt und vollstreckt werden dürfen ? Fällt jemandem der Unrechtscharakter dieses Rechts auf ? Der Strafkammer jedenfalls nicht. Sie tut so, als handele es sich bei den Zugangsbeschränkungen ohne sogenannte Impfung um natürliches Recht.“

    Darüber hinaus ist nochmals hervorzuheben, dass der seit 16 Monaten in Untersuchungshaft einsitzende, teilverurteilte und weiterhin angeklagte Arzt Heinrich Habig zu keinem Zeitpunkt einem Patienten oder der Gesellschaft irgend einen Schaden zugefügt hatte, sondern mit Hilfe des ihm vorgeworfenen not-wendigen Straftatbestandes (wegen eines Wegwerf-Rechts) rund 200 Menschen das Leben gerettet und zahlreiche Patienten vor mehr oder weniger schweren gesundheitlichen Schäden bewahrt hat. Darüber hinaus konnten die in Krankenhäuser, Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen arbeitenden Pflegekräfte, dank des Arztes Heinrich Habig, WEITERHIN ihrer Arbeit nachgehen, ohne sich vor den unerforschten oft tödlichen Wirkungen der mNRA-COVID-19-Injektionen fürchten zu müssen. Vor diesem Hintergrund stellt sich immer drängender die Frage, warum der Arzt noch in Untersuchungshaft gefangen gehalten wird und warum er überhaupt vor einem deutschen Gericht stehen muss ? Hinzu kommt die ungewöhnliche Länge des aus Sicht des Verfassers un-nötigen Prozesses mit mittlerweile schon 41 Sitzungen.

    Un-nötig, das heißt „ohne Not“, und auch ohne eine Not-wendigkeit für Mensch und Gesellschaft ist dieser Prozess im Bochumer Landgericht mit allergrößtem Aufwand installiert worden, wobei allein die von der Vorsitzenden Richterin Frau Petra Breywisch-Lepping verfügte sitzungspolizeiliche Verordnung ebenso unnötig wie auffällig ist, ob der für jede Sitzung verordneten Kontrollmaßnahmen und Durchsuchungen, wie das Vorzeigen und Dokumentieren der Personalausweise der Besucher und die Überwachung im mit Panzerglas unterteilten Sitzungsaals stets mit sechs Justizwächtern. Da in den Sitzungspausen die betreffenden Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Rechtsanwälte gemeinsam mit den streng kontrollierten, abgesonderten Prozessbeobachtern oft Tisch an Tisch gemeinsam das Mittagsmahl in der Kantine des Landgerichts einnehmen, wird der Sinn dieser Verordnung für den unbefangene Betrachter nicht erschließbar. Unvergesslich sind die Blicke der Beteiligten beim Mahl unmittelbar nach der Verkündung des Teilurteils am 29. Juni 2023.

    Gegen die sinnentleerte Einschränkung der Öffentlichkeit in den Bochumer Coronamaßnahmenprozessen, die bereits im Prozess des am 13. Dezember 2022 freigesprochenen Arztes Dr. Andreas Triebel angeordnet wurden, hat den Rechtsanwalt Reiner Frensemeyer am 22.02.2023 eine auf 18 Seiten begründete Verfassungsbeschwerde eingereicht und beantragt: „den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.1.2023 III-2 Ws 222/22 aufzuheben, dem unterzeichnenden Gehör zu gewähren und die Öffentlichkeit bei Verfahren im Landgericht Bochum zu gewährleisten, indem keine Kontrollmaßnahmen und keine Durchsuchungen stattfinden.“

    Seit dem 12. Januar 2023 werden der angeklagte Arzt Heinrich Habig, seine Frau Fatima, seine Familie, seine Patienten und hunderte von Angehörige und Prozessbeobachter aufgrund des nach Ansicht vieler Zeitzeugen betrügerischen Wegwerf-Gesetzes (IfSG 20 a) fast Tag für Tag vor dem Bochumer Kadi gezerrt und gequält. Immer wieder schmerzhaft ist es für den Prozessbeobachter hautnah mit erleben zu müssen, wie es der Vorsitzenden Richterin Frau Petra Breywisch-Lepping und den beiden weiblichen Staatsanwälten Frau Dr. Linnenbank und Frau Toppow oft gelingt, die schon mehrfach gebrochenen Patienten im Zeugenstand erneut zu brechen und zu nötigen, gegen ihren eigenen „Lebensretter“ aussagen zu müssen. Dies verdeutlichte die Vernehmung der geladenen Zeugin 2 in der 41. Sitzung des Habig-Prozesses vom 29. August 2023 zum wiederholten Male. Die 48 jährige Personalreferentin fürchtete sich vor den Spätfolgen der mRNA-COVID-19-Injektionen, die eine Zeit lang auf allen Kanälen und in allen Lebensbereichen den Bürgern einseitig aufgenötigt wurden. Sie hatte auch größte Ängste davor, ohne Bescheinigung einer mRNA-COVID-19-Injektion je ihre kranken Eltern deswegen nicht mehr im Krankenhaus beistehen zu können. Während einer psychotherapeutischen Behandlung in einem niederrheinischen Krankenhaus erhielt sie eines Tages gegen 17 Uhr auf ihrem Zimmer einen Anruf vom Klinikdirektor, dass zwei Polizeibeamten auf sie warteten. Beschämt und mit weinerlicher Stimme erzählte sie vor Gericht wie sie sich dabei fühlte: „wurde wie eine Schwerverbrecherin behandelt“, sie „war völlig am Ende“. Sie wurde von den Polizisten gegen ihren Willen aus dem Krankenhaus zur Blutabnahme „entführt“. Sie verstand nicht, warum die durch richterlichen Beschluss genehmigte Zwangsabnahme ihres eigenen Blutes nicht in ihrem Krankenhaus durchgeführt werden durfte. Durch ihre Erkrankung und durch die Behandlung der Polizei als „Schwerverbrecherin“ war sie so von der Rolle gekommen, dass sie sich wenig später einen komplizierten Bruch des Fußgelenks zugezogen hatte. Als Strafe musste sie gegen Einstellung eines gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens 100 EUR zahlen. Rechtsanwalt Stefan Schlüter legte, wie bei allen anderen vernommenen Zeugen des Habig-Prozesses, auch hier Widerspruch gegen die Verwertung der Zeugenaussagen nach § 136a StGB ein. Von den dort aufgeführten verbotenen Vernehmungsmethoden trafen bei den bisher über mehr als hundert vernommenen Zeugen in der Regel mindestens vier bis sieben zu, ohne dass dies vom erkennenden Gericht überhaupt bemerkt bzw. gewürdigt wurde. Verboten ist die Beeinträchtigung der „Willensentschließung“ und „Willensbetätigung“ durch:
    1) Mißhandlung (liegt bei der Zeugin 2 der 41. Sitzung vermutlich vor),
    2) Ermüdung,
    3) körperlicher Eingriff (vermutl. ja),
    4) Verabreichung von Mitteln.
    5) Quälerei (ja),
    6) Täuschung (ja),
    7) Hypnose,
    8) Drohung unzulässiger Maßnahmen (ja).
    9) Versprechen eines Vorteils (ja).
    Es wurden bei Zeugin 2 in der 41. Sitzung vom 29. August 2023 vermutlich insgesamt 6 von 9 möglichen verbotenen Vernehmungsmethoden durchgeführt. Grundlage der Quälerei ist die Tatsache, das die Zeugen allein durch die Vernehmung vor Gericht bereits in eine tragische Lage hineingezwungen werden. Denn wie sie sich bei der Befragung auch entscheiden würden, ist ihre Entscheidung aus menschlicher Sicht von vorneherein falsch. In diese Lage hat sie ein enthemmter Gesetzgeber hineingezwungen, Hand in Hand mit der richterlichen und polizeilichen Gewalt. „Mehr Demokratie geht nicht.“ würde der Satiriker sagen, wenn es denn einen noch gäbe. Unmittelbar nach der Vernehmung der Zeugin 2 gab es im Gebäude des Bochumer Landgerichts zwischen 12.55 und 13.10 Uhr nach ein Gespräch im Beisein einiger Prozessbeobachter. Die Zeugin und ihr Begleiter waren uns dankbar für das Gespräch, weil sie ein so schlechtes Gewissen hatte (wie fast alle anderen Vorgeladenen auch) als Zeuge gegen den Arzt Habig Aussagen zu müssen. Nun scheint sich aber eine Wende anzubahnen, denn seit Mitte August bemüht sich die Vorsitzende Richterin, für viele völlig überraschend, um eine Verständigung.

      • Jupp Posipal auf 16. September 2023 bei 12:35
      • Antworten

      Rechtsgrundsätzen, sowie Verfahrenskritik, welche in ähnlich gelagerten Abläufen kaum in Frage gestellt werden.
      Dabei kann ich die hier vorgebrachten „Anmerkungen“ hinsichtlich des zu beurteilenden Handelns von Dr. Habig (und seinem Umfeld) durchaus nachvollziehen. Auch ethisch stellen sich essentielle Fragen, beispielsweise zum fragwürdigen Abblocken von beistehenden Kontakten zu Angehörigen in stationären Einrichtungen (teilweise in den letzten Tagen ihres Lebens).
      Warum spezifisches beanstandetes Verfahrensverhalten mit namentlicher Benennungen der jeweils formal handelnden Personen überdeutlich in den Vordergrund gestellt wird, erschließt sich mir nicht.

      Zu kritisieren wäre vor aktuell juristischem Hintergrund die „Randbedingungen“ von staatlichen Reglementierungen.
      Wenn das als Wegwerfgesetz (IfSG 20 a) bezeichnete Rechtsnorm in Frage gestellt wird, oder von Beginn schon in Frage zu stellen wäre; werden rechtsgrundsätzliche Aspekte angeschnitten, die gerade an diesem Beispiel deutlich machen, ob sich die Bundesrepublik Deutschland legislativ noch auf einem zukünftig akzeptablen Weg befindet.

      Immerhin wurde diese Rechtsnorm innerhalb parlamentarischen bisher praktizierten (und somit rechtsicheren?) Strukturen debattiert, daraufhin verabschiedet, unterzeichnet und offiziell verkündet.

      Ob durch eine faktisch öffentlich wahrnehmbare Parteiendemokratur, einem verdeckt praktizierten Fraktionszwang, oder ähnlichem, sein dahingestellt. Die Abstimmungsmehrheit im Bundestag entscheidet. Egal wie sie zusammengekommen ist. Einlassungen oder begründete Ablehnungen von unseren Parlamentsvertretern (als Interessenvertreter des sie wählenden Volkes) war in nennenswerter Menge nicht erkennbar. Damit wurde der IfSG geltendes Recht!

      Man kann die damit zementierten Konsequenzen in vielen Lebensbereichen sowie Handlungsebenen durchaus in Frage stellen (und sollte man auch). Nur bis zu einer formalen Abhilfe oder inhaltliche Novellierung muss klar sein das hier nicht jeder Andersdenkende oder Zweifler sich aussuchen kann, was für ihn persönlich formal gilt, oder wie es auszulegen wäre. Denn dieses Widerstandsrecht oder Ermessenspielraum hätte dann jeder bei sämtlichen anderen Rechtsnomen auch! Wobei m.E. gerade die Auslegung“ bzw. „Interpretation“ immer schlampiger oder zumindest „wenig praktikabler“ Rechtsvorschriften unser Rechtssystem grundlegend torpediert. Recht haben und Recht bekommen wird zunehmend zum Glücksspiel, teilweise von Zufällen oder eigenem Geldbeutel abhängig, überhaupt einen zum Teil sehr teueren Instanzenweg einzuschlagen!

      Im Fall der Ad-hoc Gesetzgebung kommt ein höchst fragwürdig notwendiger Zeitbedarf hinzu, im Rahmen der geltende Rechtssystematik (ggf. bis zum BVerfG) einzelne gesetzlich vorgeschrieben Inhalte einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung zuzuführen. Keiner unserer gewählten Abgeordneten, gleich welcher Farbe, hat beim IfSG davon gebraucht gemacht. Wer sollte es dann ersatzweise auf dem Weg bringen?

      Dann gelten damit verbundene Sanktionsmöglichkeiten im Namen des Volkes nun mal! Und die Gerichtsbarkeit hat sich bei eingeleiteten Verfahren daran auszurichten, und tunlichst sonstige Erwägungsgründe (und mögen sie noch so augenfällig sein) außen vor zu lassen. Als überzogen oder emotional gewichtete Verfahrensausführungen (.. vor dem Bochumer Kadi gezerrt und gequält. Immer wieder schmerzhaft..) müssen sich auf berechtigten Wunsch hin einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden können. Auch hier dauert sowas halt (zu lange..) und ist mit entsprechenden Aktivitäten bzw. formalem Aufwand verbunden!
      Es steht jedem frei zu glauben, das: „weiterhin [der hier] angeklagte Arzt Heinrich Habig zu keinem Zeitpunkt einem Patienten oder der Gesellschaft irgend einen Schaden zugefügt [hat]„. 207 ungeimpfte, aber medizinisch (via nur plakativ ausgestelltem Impfzertifikat) als hinreichend sicher deklarierte Personen „frei“ (mit ggf. partiell „ausgestoßenen“ COVID-Merkmalen) rum laufen zu lassen (wegen Unterlaufen von Zugangskontrollen), könnte für andere Bürger mit einem nur rudimentär ausgeprägtem Immunsystem ein Hochrisiko darstellen. Möglicherweise hier und da „unentdeckt und natürlich nicht beweisbar“ zu tödlichen Konsequenzen geführt haben.
      Also vorsichtig mit nicht 100% belegbaren Relativierungsversuchen oder Entschuldigungsansätzen. Ich sehe inhaltlich keine Begründung, dass das hier in Rede stehende Verfahren vor dem Bochumer Landgericht „ohne eine Notwendigkeit für Mensch und Gesellschaft“ nicht gerechtfertigt wäre. Es ist ständige Aufgabe der Judikative abzuwägen, ob einzelne Personen gegen eine damals zwingend einzuhaltende Rechtsnorm verstoßen haben.

      Ich bin gleichwohl der Überzeugung, dass nicht nur im Umfeld von CORONA unsere legislative Entscheidungspraxis (Debatte, Abwägung, Entscheidung, Rechtsprüfung, Novellierung), und das darauf aufbauende Rechtssystem die Grenzen des real Praktikablen bereits deutlich überschritten hat. Vor dem Hintergrund hochdynamisch und virtuell gesellschaftlich veränderter Einflüsse auf redaktionell umfangreich verschachtelte, nur allgemein verfasste Rechtsvorschriften zu setzen; über die nachgelagert immer zeitfressender monate-, teilweise jahrelang auf Grundlage zentimeterdicke Ableitungen „gerichtet“ wird, wird schleichend unseren Rechtsfrieden „zerstören“!
      Wir sollten Gemeinsam alle an der stringenten Beseitigung zunehmend fehlender Präzision in essentiellen Rechtsnormen, an zeitlich viel zu langen Verfahrenswegen, sowie an einer deutlicheren Transparenz und angemessen auch im Detail ausgeführten Begründung (-> Konsequenzen) neuer Gesetzgebungen „arbeiten“! Faktisch ob die Absicht mit der Realität der Bürger kompatibel sind!

    • Ralf Koneckis auf 28. August 2023 bei 8:59
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 28. August 2023,
    von Ralf Koneckis

    „Irgend wann ist der Druck so groß geworden,
    dass meine Tochter jede Woche heulend von der Schule nach Hause kam,
    sodass ich keinen Ausweg wusste.“
    (Zeugin 8 in der 39. Sitzung des Habig-Prozesses vom 22. August 2023)

    In der 39. und 40. Sitzung am 22. und 23. August 2023 des Habig-Prozesses im Bochumer Landgericht offenbarten sich erneut tragische Schicksale der geladenen Zeugen. Die 46-jährige Zeugin 8 in der 39. Sitzung war MTA (Medizinisch-technische Assistentin) und Mutter von zwei Kindern. Bei der Vernehmung durch die Vorsitzende Richterin Petra Breywisch-Lepping wirkte sie verzweifelt und sprach oft mit weinerlicher Stimme. Der Biologielehrer ihrer Tochter quälte jeden Mittwoch drei Schüler, darunter ihre Tochter, die noch nicht geimpft waren, mit Sätzen wie: „Sie sollen sich doch endlich Impfen lassen“. Auch wurde ihre Tochter vor der Klasse bloß gestellt. „Irgend wann ist der Druck so groß geworden, sodass ich keinen Ausweg wusste.“ sagte die durch die medizinisch nicht notwendigen Coronamassnahmen gequälte Mutter vor Gericht.

    Bereits am 21. April 2021 gab es eine wegweisende Stellungnahme der DGPI (Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e.V.), gemeinsam mit dem bvkj. (Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V.) und der DGKH (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V) „zu Hospitalisierung und Sterblichkeit von Covid-19 bei Kindern in Deutschland“. Auf Grundlage eines Registers wurden vom 17. März 2020 bis zum 11. April 2021 aus 169 Kinderkliniken 1259 Kinder mit einer SARS-CoV-2-Infektion erfasst. In der Stellungnahme lautet es dann: „Die … seit Beginn der Pandemie gemachte Beobachtung, dass von den schätzungsweise 14 Millionen Kindern und Jugendlichen in Deutschland nur etwa 1200 mit einer SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus (<0,01%) behandelt werden mussten und 4 an ihrer Infektion verstarben (<0,00002%), sollte Anlass sein, Eltern übergroße Sorgen vor einem schweren Krankheitsverlauf bei ihren Kindern zu nehmen.“ Die geringe Gefahr, die von einer SARS-CoV-2-Ansteckung damals wie heute ausging, wird auch dadurch ersichtlich, dass das RKI (Robert-Koch-Institut) für den gleichen Zeitraum 9 Kinder meldete, die an der Influenza verstorben waren. Und zum Vergleich: Es starben 55 Kinder bei Verkehrsunfällen und 25 Kinder ertranken. Zu keiner Zeit gab es aus medizinischer Sicht einen Anlass für die Anwendung irgendwelcher Corona-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Dagegen stehen erschreckende Berichte und Untersuchungen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, von Kinderärzten und anderen Einrichtungen über die körperlichen und seelischen Schäden von Kindern und Jugendlichen nur aufgrund der staatlich verordneten Gegenmaßnahmen. Die Selbstmordrate hat sich vervielfacht, und 16% der Kinder und Jugendlichen denken bzw. dachten an Selbstmord, das sind bei rund 14 Millionen 2,24 Millionen Kinder und Jugendliche (s. Südthüringer Rundschau vom 7. März 2021 S. 7). Rund 80%, das sind 11,2 Millionen Kinder und Jugendliche, wurden bzw. gelten als stark geschädigt, allein und einzig verursacht durch die zwangsweise Verordnung von medizinisch nicht notwendigen Coronamaßnahmen. So spricht der Innsbrucker Psychoneuroimmunologe Christian Schubert von einer „Folter durch Pandemie Maßnahmen“ (tkp, Sciene, Prof. Dr. Dr. Christian Schubert über Folter als Pandemie Maßnahmen, 2. Mai 2022). Die verheerenden Auswirkungen von Impfschäden, die zum Teil mit dem neuen Begriff „Long-Covid" betitelt werden und dem Virus in die Schuhe geschoben werden soll, sind also wider besseren Wissens tausenden Kindern angetan worden. Dies ist aber strafbar.

    Denn in § 225 (StGB) lautet es: „Mißhandlung von Schutzbefohlenen. (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren …, die – 1. Seiner Fürsorge und Obhut untersteht, …, – 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder – 4) ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt … oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. … einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.“ In einer öffentlichen Sitzung der Kinderkommission des Deutschen Bundestages (KiKo) am 9. Sept. 2020 klärt Prof. Dr. Michael Klundt auf: Es „sind nachweislich elementare Schutzfürsorge- und Beteiligungsrechte von ca. 13 Millionen Kindern und Jugendlichen verletzt worden. Praktisch alle Entscheidungen und Maßnahmen der Politik seit März/April wurden somit völkerrechtverstoßend und bundesgesetzwidrig ohne vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohl vorgenommen.“ [https://www.youtube.com/watch?v=UXsovK5qWEC] (Min.15-25).

    Während der 40. Sitzung am 23. August 2023 verbreitete sich wie ein Lauffeuer die Nachricht, dass gegen den Familienrichter Christian Dettmar wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung nur deswegen gefällt wurde, weil „er schon in einer früheren Phase seiner Befassung sich eine feste Meinung zum Thema gebildet habe … und er seine Voreingenommenheit auch bei der Auswahl der drei Gutachter (Frau Prof. Dr. Kappstein, Herrn Prof. Dr. Kuhbander und Frau Prof. Dr. Kämmerer) zur Geltung gebracht habe.“, so seine Verteidigung am Tage seiner Verurteilung. (s. auch Beitrag vom 24.08.2023 in: KRISTA (Autor): Eine Niederlage des Rechtsstaats, mit Kommentaren.)

    Nach den ergriffenen Schilderungen der Zeugin 8 in der 39. Sitzung über die Not ihrer schulpflichtigen Kinder fragte der Verteidiger Wolfgang Schlüter die Bochumer Staatsanwältin Dr. Linnenbank, warum sie NICHT in einem solchen Fall des Verdachts einer Kindesmisshandlung Schutzbefohlener vorginge. Die Staatsanwältin antwortete mit einem im ganzen Sitzungssaal „laut hörbaren“ Schweigen. Ihr war es allem Anschein nach einzig wichtig, einen Arzt, der gerade diesen gequälten Kindern und Müttern aus tiefster Not befreite, hinter Schloss und Riegel zu bringen. Obwohl der angeklagte Arzt nur helfen wollte und es auch getan hat, gab es neben der Zeugin 8 noch weitere Zeugen, die ein schlechtes Gewissen oder sich selbst schuldig fühlte, eine Placebo-Verordnung vom Arzt überhaupt angenommen zu haben und nun von der Bochumer Staatsanwaltschaft und dem Gericht genötigt werden, gegen ihren „Lebensretter“ aussagen zu müssen.

    Zu dieser Art der Notlage ist die Aussage der Zeugin 3 in der 20. Sitzung vom 19. April 2023 allen Prozessbeobachtern noch lebhaft in Erinnerung geblieben. Eine Morgenländerin sagte vor Gericht aus, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie gehofft hatte, nicht nur aus medizinischer Sicht hier mehr Freiheiten sie haben. Als die Zuhörer sich das Lachen nicht verkneifen konnten, rief die Vorsitzende laut hinüber: „Das ist hier keine Spaßveranstaltung.“ Darauf antwortete die Mutter der Vorsitzenden zugewandt: „Schon gut, ich weiß, warum die Leute hier lachen.“ Nur wenig später dankte sie unter Tränen und mit der Hand auf’s Herz dem angeklagten Arzt zugewandt, dass er dies für sie und ihre Kinder gemacht habe. Bereits ein Arzt in der Türkei hatte ihr von der mRNA-COVID-19-Injektion abgeraten. Sie hatte so große Angst vor der „Impfung“ und sie wollte mit ihren Kindern noch gesund weiter leben. Wer, wie der Verfasser als Prozessbeobachter, immer das gleiche Leid hunderte von geladenen Patienten miterlebt hat, erkennt das schreckliche Muster eines von der gesetzgebenden Gewalt vorgezeichneten Leidensweg der vor Gericht geladenen Patienten. Darüber hinaus wurden alle Zeugen noch zusätzlich traumatisiert durch die meist von der Bochumer Staatsanwaltschaft beantragten und von den Richtern genehmigten Hausdurchsuchungen, die stets gegen 6 Uhr überfallartig mit meist schwer bewaffneten Polizeikräften durchgezogen wurden: Ohne Rücksicht auf schreiende Kinder, ohne Rücksicht auf krebskranke Patienten, ohne Rücksicht auf Familienangehörige, ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber, ohne Rücksicht auf die große Seelennot der Betroffenen, die durchweg noch nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt hatten (sic!).

      • Ralf Koneckis auf 28. August 2023 bei 16:53
      • Antworten

      Berichtigung: Es muß lauten: nicht Wolfgang, sondern „Stefan Schlüter“

    • eine besorgte Bürgerin auf 24. August 2023 bei 17:01
    • Antworten

    Wenn die Übeltäter an mich wollen, um mich zu verschlingen, meine Widersacher und Feinde, sollen sie selber straucheln und fallen. AT, Psalm 27
    Glücklich sind, die Hunger und Durst haben nach Gerechtigkeit, denn sie sollen satt werden. NT, Matthäus 5, 6

    1. Die Rechtfertigung der Tat
    Da der Tatbestand vertyptes Unrecht ist, „indiziert“ die tatbestandsmäßige Handlung ihre Rechtswidrigkeit in dem Sinne, dass sie wegen ihrer allgemeinen Verbortswidrigkeit grds. vom Recht missbilligt wird.
    Dieses Indiz kann aber durch einen Rechtsfertigungsgrund (Unrechtsausschließungsgrund) ausgeräumt werden. Darunter versteht man jeden dem generellen Verbot vorhergehenden Erlaubnissatz, der sich wegen der „Einheit der Rechtsordnung“ aus den Normen des gesamten geschriebenen und ungeschriebenen Rechts ergeben kann. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Handlung ist mithin nur für alle Rechtsgebiete einheitlich beantwortet werden.
    Das Straftatmerkmal „rechtswidrig“ kann daher nur dann einer Tat anhaften (§ 11 I Nr. 5 StGB), wenn es ein negatives Ergebnis gibt, nach dem man die tatbestandsmäßige Handlung – hier nach § 278 StGB neue Fassung – an der Gesamtrechtsordnung gemessen hat (vergl. Lackner/ Kühl, Strafgesetzbuch vor § 13 RZ 1/).
    Vereinfacht kann man sagen: „die Tatbestandserfüllung ist rechtswidrig, es sei denn ein Rechtfertigungsgrund erlaube die Handlung.“
    Rechtsfertigungsgründe finden sich überall in der Rechtsordnung, geschriebene und ungeschriebene, wie die rechtfertigende Pflichtenkollision, die hier das Thema sein soll. Auf diesen Rechtfertigungsgrund will Strafrechtslehrer Claus Roxin zurückgreifen, statt auf den Schuldausschließungsgrund der „Unzumutbarkeit der Normerfüllung“ (siehe Kommentar Sophie). Er meint, da es diesen Rechtfertigungsgrund gäbe, bräuchte man nicht auf den Schuldausschließungsgrund zurückgreifen.

    2. Die Beihilfe zur Tat
    Fehlt bei einer Tat nicht nur die Schuld, sondern ist sie sogar gerechtfertigt, kann zu dieser Tat keine Beihilfe geleistet werden, so wie es in diesem „Fall“ leider auch noch immer zur Debatte steht.
    Es wird immer wieder von Seiten der Staatanwältinnen gefragt, welches Aussehen, denn die Sprechstundenhilfe hatten, ob sie eine helle oder eher dunkle Haut hätten, ob eine davon im Saal anwesend sei und dergleichen mehr.
    Auch die Anstiftung (die zur Frage stand laut einiger „Täterakten) ist akzessorisch; das heißt Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat im Sinne des § 11 I Nr. 5 StGB abhängig. Also beide Beteiligungsformen leiten ihren Unrechtsgehalt vom Unrecht der Haupttat ab.
    Obwohl das Urteil gegen Herrn Habig gesprochen worden ist, ist es weiterhin juristisch daher relevant, ob ihm nicht der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision zur Seite gestanden hat. (Und natürlich auch wegen der Frage, ob das Urteil rechtmäßig war.)

    3. Rechtfertigende Pflichtenkollision bzw. Interessenskollision
    Von einer Pflichtenkollision spricht man, wo Normen in concreto miteinander unvereinbare Pflichten begründen würden, wenn sie nicht aufeinander abgestimmt würden.
    Das ist jedoch nur eine hypothetische Wahrheit, denn die Rechtfertigung einer Pflichtverletzung bedeutet ja, dass man sich so verhalten darf. Somit kollidieren an sich keine Pflichten, sondern Interessen.
    Ein Vater der nur eins seiner beiden Kinder vor dem Ertrinken retten kann, ist nur verpflichtet eins zu retten und hat nicht einmal für eine juristische Sekunde die Pflicht, beide Kinder zu retten. Daher kollidieren an sich nicht zwei Pflichten, sondern die Interessen. Im Beispiel: die Interessen beider Kinder gerettet zu werden. (Schlehofer, in: Münchner Kommentar, vor §§ 32 RZ 164)
    Würde man hier beide Pflichten entstehen lassen, würde man etwas verlangen, was er nicht erfüllen kann. Das würde indes dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot widersprechen, nach dem die Verhaltensnormen geeignet seien müssen, den Zweck zu erfüllen, dass man sich nach ihnen richtet. Die Normen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass sie nur verlangen, was in der konkreten Situation möglich ist.
    Schauen wir uns die Pflichten bzw. Interessen näher an, die hier einschlägig waren bzw. sind. (Also das was wir bei vordergründiger Betrachtung an Interessen betrachten können.)

    4. Die Aufklärungspflicht des Arztes
    Im BGB sind die Aufklärungspflichten eines Arztes vor jeder Behandlung beschrieben (§ 630 e BGB), die unmöglich waren zu erfüllen in Bezug auf die „Spikung“, wie in einem anderen Kommentar schon geschrieben worden ist.
    Das Interesse dahinter ist klar. Die Menschen, die zu einem Arzt kommen, wollen wissen, was macht der Arzt hier mit meinem Körper. Wozu soll das gut sein? Diese Aufklärungspflicht zu erfüllen war aber für keinen Arzt möglich in Bezug auf die dazu noch nicht ausreichend erforschte „Covid-Injektion“.
    Aber etwas Unmögliches kann rechtlich nicht gesollt sein: Ultra posse nemo obligatur!
    Kann nicht richtig aufgeklärt werden, erfüllt die Handlung, je nach Ansicht – Rechtsprechung oder Literatur – den Tatbestand einer Körperverletzung oder ist die nicht informierte Einwilligung nicht wirksam und stellt daher keinen Rechtfertigungsgrund für die ärztliche Tätigkeit dar.
    Die Kollision der Pflichten aufzuklären und kein Zeugnis darüber ausstellen, dass eine Spritze mit neuartigen nicht nebenwirkungsfreien Stoffen verabreicht wurde, obwohl die Handlung nicht getätigt worden ist, muss aufgelöst werden. Über die Auflösung der Pflichtenkollision besteht Einigkeit darüber, dass eine Pflicht dann hinter eine andere Pflicht zurücktritt, wenn die erste Pflicht als nicht so wichtig anzusehen ist, wie die zweite.

    5. Höhe des Strafrahmens
    Ein Indiz für die Wichtigkeit einer Pflicht ist die Strafhöhe der verletzten Norm. Eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB kann eine Strafe bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Eine gefährliche Körperverletzung (durch Beibringung von Gift, das Leben gefährdende Behandlung) kann bis zu zehn Jahren bestraft werden, gem. § 224 StGB. Dasselbe gilt für eine schwere Körperverletzung, nach § 226 StGB.
    Die unrichtige Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses nach der Herr Habig verurteilt wurde, nur bis zu zwei Jahren, da er nicht gewerblich handelte (siehe andere Kommentar).

    6. Geschützte Rechtsgüter
    Die Wichtigkeit der Pflicht bzw. den dahinterstehenden Interessen, wird insbesondere auch von dem Rahmen ihrer Erfüllung geschützten Rechtsgüter bestimmt. So ist etwa die Pflicht Eigentum zu schützen gem. §§ 303, 13 StGB, weniger wichtig als die Pflicht, gem. § 212, 13 StGB das Leben eines Menschen zu schützen (nach unserer Rechtsordnung). Dr. Habig hat hier, wie es nun wirklich inzwischen jedem einleuchten muss, sich dafür entschieden, Leib und Leben der Menschen vor dem Menschenversuch bezüglich des mRNA Stoffes oder der anderen „Impfungen“ zu schützen und nicht einer richtigen Dokumentation nachzukommen, damit man gegenüber nahezu jedem zeigen kann, dass man dem Staat gehorcht.

    7. Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 GG
    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst weite Teile des menschlichen Handelns. An manchen Stellen muss jedoch dieser Schutz zugunsten anderer Rechte und Interessen zurücktreten. Um in einem ersten Schritt zu erfassen, wie intensiv Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt sind, hat sich in der diesbezüglichen Rechtsprechung das sogenannte Sphärenmodell etabliert. Es unterscheidet zumindest Intimsphäre, Privatsphäre sowie Sozial – und Öffentlichkeitssphäre.
    Hier soll nur näher auf die Intimsphäre eingegangen werden. Diese ist am stärksten geschützt. Zu ihr gehört die innerste Gedanken- und Gefühlswelt, wie sie sich zum Beispiel in Tagebuchaufzeichnungen oder Selbstgesprächen zeigt. Außerdem sind höchstpersönliche Informationen erfasst, wie beispielsweise zum Gesundheitszustand oder zum Sexualleben.
    Die Intimsphäre darf so gut wie nie verletzt werden. Sie ist nahezu unantastbar, da dieser Bereich niemanden etwas angeht und er unmittelbar mit der Menschenwürde verknüpft ist (Bundeszentrale für politische Bildung).
    Früher hieß es – im alten § 278 StGB – „… darf nicht …unrichtiges Zeugnis … zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft… ausstellen.“
    Also ein Gesundheitszeugnis gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vorzuzeigen, war wohl eine (verständliche) Ausnahme. Durch das Vorzeigen dort, wurde die Intimsphäre bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, aber nicht in so einem ausufernden Masse, wie es durch unsere Regierung vorgeschrieben wurde. Fast jedermann konnte verlangen in so ein Zeugnis einzusehen (oder einen möglicherweise gesundheitsschädigenden PCR -Test), der die Gesundheit des Menschen bescheinigen sollte. Das ging von „Security“ in Bus und Bahn, im Einzelhandel, Restaurant, in Pflegeheimen, Krankenhäusern etc und insbesondere wichtig für Menschen dessen Ausübung ihres Berufes auf dem „Spiel“ stand. So etwas wollen wir alle nicht noch mal erleben. (Und die Dankbarkeit gegenüber Herrn Habig kann ich hier nicht ausrücken, die bei den Verhandlungen teilweise zum Vorschein kam).
    Der neue § 278 StGB, den man in Verbindung mit den Ausfüllungsnormen des Infektionsschutzgesetztes nach §§ 74 ff InfSchG lesen muss, verstößt daher gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (und gegen anderen Normen).
    Einer Norm, die „nur“ auf dem Papier steht, aber keiner Normenkontrolle unterzogen worden ist, die meines Erachtens noch aus anderen, verschiedenen Gründen, materiell und formell rechtswidrig ist, kann sicherlich nicht eine größere Wichtigkeit einnehmen, wie es die Interessen der Menschen am Erhalt ihres Arbeitsplatzes, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln usw. und der Pflicht des Arztes „als erstes nicht zu schaden“.

    8. Primum non nocere – als Erstes nicht schaden
    „Primum non nocere“ bedeutet so viel, wie nichts am Patienten zu unternehmen, was einen noch größeren Schaden erzeugen kann. Damit sind vor allem invasive ärztliche Eingriffe gemeint. „Primum non nocere, secundum cavere, tertium sanare“ – übersetzt: „Erstens nicht schaden, zweitens vorsichtig sein, drittens heilen“ lautet das vollständige Zitat. Das bedeutet also, bevor ich irgendein Eingriff unternehme, den ich dann gehorsam dokumentieren kann um somit dem Staat seinen übergriffigen Willen zur „Immunität“ durch Pharmaprodukten zu erfüllen, bin ich als Arzt verpflichtet nichts zu unternehmen, das schaden könnte, und bevor ich irgendwelche präventiven „Impfstoffe“ verabreiche vorsichtig zu sein. Auch diese Pflicht des Arztes, sei es durch das Zitat auch nur eine ethische Pflicht (etwas Anderes weiß ich nicht), die aber durch das Strafgesetzbuch abgesichert ist (§§ 223 ff StGB), muss als vorrangiger angesehen werden, als die Pflicht zum Gehorsam gegenüber dem Staat. Das hat Herr Dr. Habig zum Ausdruck gebracht hat, faktisch oder konkludent.
    9. Das ärztliche Gelöbnis
    Deklaration von Genf vom Weltärztebund:
    „Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.“
    Das waren die ersten Sätze aus dem ärztlichen Gelöbnis. Entspricht es der Würde eines Menschen sich wie Nutzvieh, (in von der EU- geförderten Massentierhaltung) durch die vom Staat oder Unternehmern (der Unterschied ist manchmal kaum erkennbar) aufgestellten Impfstraßen jagen zu lassen?
    Am Ende des Gelöbnisses heißt es: „Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.“
    Durch das Gelöbnis hat ein Arzt also eine Unterlassungspflicht, die den Interessen des Staates an der Erfüllung ihrer im Schnelltempo erlassenen Gesetzen, an Wichtigkeit absolut nicht nachrangig ist. Es handelt sich nicht mal um gleichrangige Pflichten bzw. Interessen.
    Der Staat kann nicht ein gleichrangiges Interesse oder gar überwiegendes Interesse geltend machen, wenn auf der anderen Seite die Würde der Patienten steht und ein Arzt, der verpflichtet ist auf die Achtung von Menschenrechten (z.B. an Selbstbestimmung) zu schauen.
    10. Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
    In der Berufsordnung für Ärzte heißt es unter anderem: Es es die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
    Die Pflichten als Arzt die in ihrer Berufsordnung niedergeschrieben sind, standen in einer für einen Arzt an sich nicht anders auflösenden Kollision, als in der Art und Weise, wie Dr. Habig es tat. Jeder Arzt wäre an sich verpflichtet gewesen Widerstand zu leisten.
    Nach § 2 II der Berufsordnung haben ihren Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
    Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
    Das Wohl der Menschen, die in die Praxis von Dr. Habig kamen, war durch die Normen des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit dem § 278 n.F. StGB immens gefährdet. Als Arzt musste er das Interesse der Menschen über das Interesse Dritter (hier dem Staat) stellen.
    Meines Erachtens ist Dr. Habig` s Handeln durch das Institut gerechtfertigt durch seine Pflichtenkollision(en).
    Fazit: Ein gerechtfertigtes Handeln darf nicht gestraft werden. Und an dem gerechtfertigten Handeln ist keine Beihilfe möglich (s.o.). Auch dann nicht, wenn sie nach § 27, 28 StGB milde ausfallen sollte.

    Aller Ärzte haben nun die Pflicht aus § 6 der Berufsordnung:
    § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen. So könnte kein Gericht – wie jetzt in Mainz geschehen – mehr behaupten, dass der Nutzen der Spritze den Schaden überwiegt. (Natürlich fehlen sowieso die Langzeitstudien). Doch das ist ein anderes Thema.

      • Besorgte Bürgerin auf 24. August 2023 bei 20:13
      • Antworten

      In meinem Beitrag haben sich leider ein paar Fehler grammatikalischer oder anderer Art eingeschlichen. Die bitte ich zu entschuldigen. Auf Fehler logischer Art darf man mich aber gern hinweisen oder auch etwas ergänzen.
      Ergänzen selber möchte ich den letzt genannten Aspekt, in meinem Beitrag, dem Wohl der Patienten für das ein Arzt sorgen muss. Zur Gesundheit, zum Wohlbefinden gehört auch die seelische Gesundheit. Das Wohlbefinden eines Menschen ist auch gefährdet, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert, sich nicht wie sonst frei bewegen kann usw.
      Dieses war aber nur durch diese Zertifikate möglich. (Wir müssen sehen, ob die Zeit wiederkommt.)

      Es wurde nämlich häufig gemeint, dass Dr. Habig es einfach hätte unterlassen können zu impfen und kein Zertifikat auszustellen.
      Dann hätte er sich aber nicht um, das Wohlergehen der Menschen, die zu ihm kamen gekümmert, so wie er es immer wollte (siehe Sophie) und verpflichtet ist.

    • Ralf Koneckis auf 21. August 2023 bei 17:49
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 21. August 2023,
    von Ralf Koneckis

    Die Höllenfahrten und Qualen hunderter geladener Zeugen im Habig-Prozess
    durch eine 290-tägige parlamentarische Folter

    „Ich habe gesehen, wie nach der Impfung die Hilfebedürftigen
    wieder vermehrt von epileptische Anfällen befallen wurden,
    einige fielen einfach vom Stuhl um oder wurden depressiv.“
    (Zeugin 5 in der 37. Sitzung des Habig-Prozesses vom 16. August 2023)

    In der 37. und 38. Sitzung am 16. und 17. August 2023 des Habig-Prozesses im Bochumer Landgericht offenbarten sich weitere tragische Schicksale der geladenen Zeugen. Vermeintlich halbwegs überwundene Wunden aus der Coronazeit wurden von der Richterin penetrant wieder ans Licht befördert. Tragisch bedeutet: Man wurde auf Grundlage eines nur vorübergehend gültigen Gesetzes (§20a IfSG) zu einer Entscheidung gezwungen, die so oder so falsch ist und sogar die Herbeiführung des eigenen Todes oder einer Haftstrafe bedeuten konnte. Die Tragik liegt begründet durch die vorübergehende Nötigung zur Konsumierung einer mNRA-COVID-19-Injektion, die von der gesetzgebenden Gewalt in täuschender Absicht als „Schutzimpfung“ verkauft wurde. Zeugin 1 in der 37. Sitzung war Altenpflegerin und stillende junge Mutter. Sie hatte Angst um ihr Kind. Ihr Arbeitgeber drohte auf Grundlage des IfSG mit der Kündigung, die sie sich aber aufgrund finanzieller Verpflichtungen nicht leisten konnte. Sie war dem angeklagten Arzt Heinrich Habig für das aufklärende Gespräch dankbar. Zeuge 4 hat sich krankheitsbedingt mit einem ärztlichen Attest entschuldigen lassen. Die vorsitzende Richterin Petra Breywisch-Lepping erklärte: „aus ihrer Sicht sei das ärztliche Attest unzureichend“. Es soll der Ärztin durch das Gericht ein Fragenkatalog zugesendet werden, weil „die Zeugin nicht hinreichend entschuldigt sei“, so die Vorsitzende. Die Richterin hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits weit über hundert Zeugen geladen. Allen Zeugen merkte man die existentielle Belastung an, erneut an das eigene tragische Schicksal und an das der Verwandten und Freunde erinnert zu werden. Sehr belastend waren auch die durch die Staatsanwaltschaft beantragten und stets von den Richtern genehmigten Hausdurchsuchungen in aller Herrgottsfrühe begleitet durch eine gleichzeitige Androhung einer zwangsweisen Abnahme von Blut. In manchen Fällen wurden die weinenden Kinder gegen den Willen der Eltern weggesperrt und Patienten mit Gefängnisstrafen bedroht. Alle Zeugen hatten in der Regel bereits zahlreiche Höllenqualen durchgemacht. Immer eine besondere Höllenfahrt ist aber die Fahrt nach Bochum, um gegen ihren eigenen Lebensretter aussagen zu müssen. Worin begründen sich all diese Qualen ?

    Bei der Beantwortung dieser Frage hilft ein altes Sprichwort als Einstieg: „Lät man dän Düwel inne Kiërke, well hä fuottens op’m Priëgestauhl.“ (Läßt man den Teufel in die Kirche, will er sofort auf den Predigerstuhl.) Während der Coronazeit öffneten sich für viele unschuldige Bürger die Pforten zur Hölle. Denn der Teufel offenbart sich dadurch, dass er den Menschen aus einer Not heraus helfen kann, als Preis jedoch die Seele haben will und den Menschen dafür „bis auf’s Messer“ zu quälen bereit ist. Die „teuflischen“ Folterwerkzeuge waren in früheren Zeiten Daumenschrauben und Streckbank. Die Gerätschaft des Teufels hat sich heute verändert, jedoch nicht seine Absichten. In der Coronazeit erlitt ein Teil der Bevölkerung, die gerade „Das dem Menschen Helfen Wollen“ im Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gestellt hatten, wie Feuerwehrmänner, Altenpfleger, Krankenschwester und Ärzte, genau diese Qualen. Durch die medizinisch unnötige Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes hatte das Parlament dieses Quälen zwischen dem 16.03.2022 und 31.12.2022 für 290 Tage in Kraft gesetzt durch: „eine Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Schutzimpfung … für Personen … die in bestimmten Unternehmen und Einrichtungen des Gesundheitssektors oder Pflegeeinrichtungen tätig sind … insbesondere für das Pflegepersonal und Ärzte.“ (1) Das Quälen geschah durch das pseudomedizinisch begründete Gesetz §20a IfSG in fünf Schritten: 1.) Die Nachweisabfrage durch den Arbeitgeber; 2.) Meldung des fehlenden Immunitätsnachweises gegenüber dem Gesundheitsamt; 3.) Anordnung eines behördlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt für die Betroffenen; 4.) Freistellung; 5.) Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Abmahnung. Schlimmer können Menschen, die sich um Alte, Kranke und Hilfsbedürftige kümmern, nicht gequält werden; und schlimmer noch können gleichzeitig die Alten, Kranken und Hilfsbedürftigen nicht gequält werden, die per Gesetz von ihren gewohnten Pflegern, Helfern und Verwandten (sic!) getrennt wurden. Viele starben danach schon nach kurzer Zeit. Ein Freund des Verfassers verlor beide Eltern, weil er sie nicht mehr im Altersheim besuchen durfte. Einige Zeugen berichteten, dass sie vorsorglich gekündigt hatten, um sich halbwegs aus diesen Qualen befreien zu können. Sie ließen schweren Herzens bedürftige Patienten im wahrsten Sinne des Wortes „im Stich“.

    Andere Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen wollten, und um ihr Leben bangten, die aber dennoch weiter für ihre Patienten und Pflegebedürftigen da sein wollten, hatte der angeklagte Arzt Heinrich Habig mit der Ausstellung von Placebo-Verordnungen, die vom Gesetzgeber jedoch nur als „Impfbescheinigung“ anerkannt wurden, aus ihrer größten Not befreien können. In dieser Placebo-Verordnung sah und sieht die Bochumer Staatsanwaltschaft immer nur einen formalen Rechtsverstoß, den es mit aller Härte und ohne Bezug auf die Not der Patienten und des Arztes bestraft sehen wollte und immer noch will. Warum eigentlich ? Der angeklagte Arzt hat keinen einzigen Menschen geschadet und etwa 200 Patienten durch das Nichtimpfen das Leben gerettet, viele vor dauerhaften gesundheitlichen Schäden bewahrt. Und jetzt werden hunderte dieser Patienten vom Bochumer Landgericht der Reihe nach vor das Gericht gezerrt. Zeugin 5 in der 37. Sitzung des Habig-Prozesses vom 16. August 2023 hatte „gesehen, wie nach der Impfung die Hilfebedürftigen in der Behinderteneinrichtung vermehrt von epileptischen Anfällen befallen wurden, einige fielen einfach vom Stuhl um oder wurden depressiv.“ Gerade die im medizinischen Bereich und in Heimen tätigen haben aus erster Hand und als erste von den gefährlichen Wirkungen der vermeintlichen „Schutzimpfung“ erfahren. Und nun kündigt der Staat eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ an und treibt alle im oder für das Gesundheitswesen Tätigen in eine ausweglose, tragische Grenzlage. Was wäre zu tun ? Sich vom Gesetzgeber quasi gesetzestreu schädigen zu lassen oder einen Ausweg zu suchen ? Viele, die es sich leisten konnten, verließen ihren Beruf. Aber die, die es sich nicht leisten konnten, was sollten jene tun ? „Not kennt kein Gebot“, sagt der Volksmund, und in unserem Falle wäre die Nichtbeachtung des extra für die Verfolgung der Ärzte, die sich weiterhin an die Einhaltung der Genfer Deklaration halten wollten, neu vom Gesetzgeber festgelegten § 275 StGB (1a) n. F. (StGB 60. Aufl. 1.01.2022), der einzige Ausweg. Und dafür steht der angeklagte Arzt vor Gericht. Die Nöte der Zeugen wurden seit dem 12.01.2022 vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Erst in der letzten, der 38. Sitzung konnten man bei einigen Zeugenaussagen in einigen der sonst wie versteinert wirkenden Gesichtern des Gerichts erschreckende Betroffenheit sehen. Es scheint sich eine Wende anzubahnen.

    (1) Sebastian Lucenti: Keine „Lex-COVID-19“ für Corona-Maßnahmen – Teil II, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – online-Aufsatz, 10. März 2023, 3/2023, S. 1-7, hier: S. 1.

      • Ralf Koneckis auf 21. August 2023 bei 20:28
      • Antworten

      Berichtigung: seit dem 12.01.2023/ statt: seit dem 12.01.2022

    • Esther auf 19. August 2023 bei 12:05
    • Antworten

    Das Folgende bezieht sich nicht speziell nur auf den Prozess, ist aber in dem Zusammenhang doch auch wichtig, denke ich.
    Im Prozess ging es in dieser Woche weiter mit etlichen Aussagen von denjenigen, die sich einen Ausweis haben ausstellen lassen. Sie berichteten darüber, wie sie Auseinandersetzungen mit Menschen hatten, die sich haben „impfen“ lassen, weil sie auf Politiker und Virologen etc. vertraut haben. Nicht wenige berichteten darüber, wie diese später Schäden hatten oder sogar gestorben sind.

    Unterlassungsklage, § 1004 I analog BGB, § 823 I, II BGB i.V.m. § 185 ff StGB.
    Es wurde in dem Zusammenhang mit den „Impfempfehlungen“ eine zivilrechtliche Unterlassungsklagen gegen den amtierenden Politiker des Gesundheitsamtes abgeschmettert.
    Die Klage (von RA Haintz) stellte auf die Unterlassung der Aussage ab, dass die „Impfung“ gegen das Corona – Virus nebenwirkungsfrei sei. Das Landgericht meinte aber, dass diese Aussage kein Vergehen sei, denn die Aussage wäre durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S. 1 GG gedeckt! Wegen der daraus folgenden Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerung würde kein Anspruch bestehen, auch nicht aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen.

    Schutzbereich, Art. 5 GG
    Handlungen, die durch die Grundrechte geschützt sein sollen, müssen zunächst in den Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts fallen, hier in Art. 5 I S.1 GG. Danach muss es sich um eine Meinung handeln, die der immer noch amtierende Gesundheitsminister, geäußert bezüglich der „kostenlosen“
    und nebenwirkungsfreien „Impfungen“. Der Meinungsbegriff ist grundsätzlich „weit zu verstehen“. Darunter fallen Ansichten, Auffassungen, Einschätzungen, Stellungnahmen, Urteile und auch wertende Überzeugungen.
    Abgegrenzt von diesen Werturteilen werden Tatsachenbehauptungen. Je nachdem sind die Äußerungen dem Schutzbereich zuzuordnen oder eben auch nicht. Ein Fachgericht kann sie zulässigerweise als Tatsachenbehauptung oder auch als Werturteil einordnen, aber nur wenn beide Deutungen plausibel sind.
    Tatsachenbehauptungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, falsche Informationen oder unrichtige Zitate sind unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut.
    Nun gibt es ganz offensichtlich Nebenwirkungen – was der Gesundheitsminister ja inzwischen zugibt – von der „Impfung“. Dies ist eine Tatsache und kein Werturteil, denn dieses ist dem Beweis zugänglich. Sie stellt mithin eine bewusst, falsche Tatsachenäußerung dar und ist daher keineswegs durch Art. 5 GG gedeckt. Die Unterlassungsklage wäre daher als begründet angesehen werden müssen.

    Wissenschaftsbetrug
    Fraglich ist, ob es nicht auch strafrechtliche Konsequenzen geben müsste?
    Es käme hier der Tatbestand des Wissenschaftsbetruges in Betracht.
    Einen speziellen Tatbestand des Wissenschaftsbetruges gibt es jedoch bisher noch nicht. Der Deutsche Hochschulverband will zwar seit längerem einen neuen Straftatbestand einführen, um den Betrug im Rahmen wissenschaftlichen Arbeitens, ohne weitere Merkmale bestrafen zu können.
    Das ist bislang nicht geschehen. (Ein neues Gesetz in diesem Fall wäre angebracht und nicht eines bezüglich des Impfausweises, wie es November 2021 geschehen ist.)

    Doch schon jetzt fallen, neben dem Plagiat, den eine Hochschulrektorenkonferenz als „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“ definiert, unter dem Begriff Wissenschaftsbetrug das Erfinden oder Fälschen von Daten und Messergebnissen, die Wissenschaftsspionage oder die Behauptung der (Mit)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.
    Lauterbach bezieht sich in seinen Reden auf irgendwelche Daten, die er als Arzt an sich der sich ja auch durchschauen müsste, wenn er sich darauf bezieht.

    Es gibt zwar, wie gesagt, bisher noch keinen speziellen Tatbestand des Wissenschaftsbetruges, ohne zusätzliche Kriterien. Doch das geltende Strafrecht kann auf wissenschaftliche Fehlverhaltensweisen reagieren, wenn dieses zusätzlich noch bestimmte Rechte und Interessen anderer oder der Allgemeinheit beeinträchtigen. (Ingke Goeckenjan, Wissenschaftsbetrug“ als Straftat? JZ 14/2013 S. 724)
    Inwiefern die Rechte und Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt worden sind, konnte man, nicht nur aber auch, bei der Verhandlung gegen Dr. Habig hören. Jemand erzählte, wie ein Elternteil einige Tage nach der vierten Impfung plötzlich tot im Bett aufgefunden wurde. Nun das war nicht das Einzige was an schrecklichen Erlebnissen und Vorkommnisse erzählt wurde, aber es veranschaulicht gut, wie manche Menschen den Reden vertraut haben.

    Durch die Aussagen von Lauterbach – denen Menschen durch sein Ansehen als Minister und durch seinen Titel „Prof. Dr.“ vertraut haben und sich impfen ließen, sind die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Allgemeinheit gem. Art. 2 GG, also das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf gravierendste Art und Weise verletzt worden.
    Das Interesse an körperlicher Unversehrtheit, ist auch strafrechtlich geschützt, gem. §§ 223 ff StGB. Die wissenschaftlichen Aussagen, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen und kausal für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, bis hin zum Tod geführt haben, sind keineswegs von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern stellen Wissenschaftsbetrug in unvorstellbaren Ausmaße dar.

    • Ralf Koneckis auf 15. August 2023 bei 9:38
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 15. August 2023,
    von Ralf Koneckis

    „Die „Panik-Hysterie“ entstammt nur durch einen PCR-Test, der gar keine Infektion nachweisen kann und die Änderungen der Pandemie-Definition durch die WHO.“
    (Die aufgeklärte Ärzteschaft schon Ende 2020)

    Es besteht ein Unterschied darin, ob jemand von einem Verbrechen nur gehört hat, oder selbst Augenzeuge war. Der wache Geist konnte von März bis Dezember 2020 als Augen- und Ohrenzeuge miterleben, wie in zehn Monaten das Gesundheitswesen in Deutschland zu einer Staatsmedizin umverwandelt wurde. In einem offen, allerdings anonymen Brief lautete es bereits Ende 2020:

    „Liebe Kollegen, liebe Mitarbeiter/Pfleger im medizinischen Bereich

    die Bundeskanzlerin verkündete, dass die „Pandemie“ erst dann zu Ende sei „Wenn ein neuer Impfstoff oder ein neues Medikament“ vorhanden sei. Der französische Präsident spricht sogar von einem „Krieg gegen das Virus“. Wenn jedoch nicht mehr Ärzte, sondern Politiker sagen, wann eine „Pandemie“ zu Ende ist und wie die Therapie auszusehen hat, dann sind dem Gesundheitswesen die Beine abgeschlagen worden. Durch die Errichtung von 60 (100?) Impfzentren mit 20.000 Soldaten wird darüber hinaus die Beratungsmöglichkeiten des Arztes zu Impffragen gegen über seinen Patienten extrem behindert. Das Vertrauen zwischen Arzt und Patient kann/wird schweren Schaden nehmen. Dem Arzt wird von Seiten der Politik ins Handwerk gepfuscht, schlimmer noch, er wird durch die meist medizinisch unbegründeter Verordnungen genötigt, sein ärztliches Gelöbnis zu verraten und sich selbst und seine Mitarbeiter zu gefährden.
    Aufgabe der Ärztekammern und Gesundheitsämter wäre sofortiger Widerstand gegen die Übergriffigkeit der Politik gegenüber den Ärzten gewesen und sich schützend vor ihren Mitgliedern zu stellen: Stattdessen gibt es Vorschriften und Mittun auch aufgrund von Falschbehauptungen [„Es gibt keinen organisch medizinischen Grund, einen Mundschutz nicht zu tragen“ Dortmunder Ruhr Nachrichten 20.10.2020], Androhungen von Strafanzeigen, wenn Ärzte nach „besten Wissen und Gewissen“ Kinder von der Maskenpflicht befreien usw. Wenn Ärzte, z. B. in orthopädischen Praxen, sich selbst, ihre Angestellten und ihre Patienten zwingen [auch wenn diese von der Maskenpflicht befreit sind !] Masken zu tragen, so gefährden sie sich selbst, ihre Mitarbeiter und ihre Patienten, darüber hinaus ächten und nötigen sie besonders des Schutzes bedürftige Patienten.
    Was wäre zu tun ? Ganz einfach: Gelöbnis einhalten, und sich selbst, seine Mitarbeiter und Patienten von der medizinisch nicht notwendigen und die Gesundheit gefährdenden Maskenpflicht zu befreien. Denn:

    „Die größte Bedrohung der Menschheit sind nicht irgendwelche Viren,
    sondern Menschen, die vorgeben, diese bekämpfen zu wollen.“

    Mit kollegialen Grüßen“

    Anmerkung: Der am 29. Juni 2023 teilverurteile Arzt Heinrich Habig (wie viele andere Ärzte auch, die wie er immer noch auf der Anklagebank sitzen oder bereits verurteilt wurden) hat genau das getan, was medizinisch „nach bestem Wissen und Gewissen“ notwendig gewesen wäre und weiterhin ist und sitzt dafür in Bochum parallel zu seiner bereits erfolgten Teilverurteilung immer noch auf der Anklagebank. Wie lange noch ? Der Fall Habig beinhaltet nach Ansicht vieler Prozessbeobachter eine Wegescheidung. Der Ausgang wird zeigen, in welche Richtung sich die Medizin, die gesetzgebende Gewalt und das Rechts- und Polizeiwesen bewegen wird.

    • Ralf Koneckis auf 13. August 2023 bei 22:34
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 12. August 2023,
    von Ralf Koneckis

    „Im ersten Jahr meiner Tätigkeit im Altersheim ist keiner gestorben.
    Im zweiten Jahr sind nach der Impfung erschreckend viele gestorben.“
    (Zeugin 4 in der 36. Sitzung im Habig-Prozess am 10. August 2023)

    In der 36. Sitzung am 10. August 2023 öffneten sich erneut tragische Abgründe. Es wurden vier Zeugen befragt. Allein durch die Befragung weit zurück liegender tragischer Ereignisse zur Coronazeit – unter wiederholter Verletzung besonders schützenswerter persönlicher Daten – wurden alle Zeugen erneut in Angst und Schrecken versetzt. Und es war nicht das erste Mal. Die allergrößte Pein, die vorstellbar war, offenbarte sich bei Olga, die 63-jährige Zeugin 2, die im Altersheim gearbeitet hatte und vor Gericht sagte: „Ich habe Verbrechen gemacht, aber ich wollte mein Leben retten.“ Mit „Verbrechen gemacht“ meinte sie ihren erworbenen Besitz einer vom angeklagten Arzt ausgestellten Placebo-Bescheinigung einer mRNA-Injektion. Aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen wollte sie sich unter keinen Umständen mit einem nur vorläufig zugelassenen und unerforschten Präparat „impfen“ lassen. Sie fürchtete um ihr Leben. Der Arzt Habig war mit der Ausstellung einer Placebo-Bescheinigung ihre einzige Rettung. Sie wollte ihre fünf Enkelkinder wieder sehen. Am 22. Februar 2022 erhielt sie von einem Arzt ihre Krebsdiagnose, einen Tag später, am 23. Februar 2022, drang die Polizei aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbeschlusses in ihre Wohnung ein. Sie stand erneut unter Schock. Dann erzählte sie, was die Polizei zu ihr sagte. Sie sprach im Wortlaut: „Wenn sie sagen Nein, Nein, dann haben wir Recht Bluttest zu machen. Im Test kann man sehen, ob Sie Impfung gemacht haben oder nicht.“ Später hatte sie 200 EUR Strafe an die „Stiftung für Krebskranke“ zu zahlen. Die von der Verteidigung beantragte wortwörtliche Protokollierungen der wichtigen Aussage der Zeugin wurde vom Gericht, wie immer, durch Kammerbeschluss zurückgewiesen. Die bemitleidenswerte Zeugin 2 wurde von 10.30 bis 11.10 Uhr befragt, jedoch aus menschlicher Sicht nur schrecklich gequält, weil halbwegs überwundenes Leid wieder hochkam. Als sie den Sitzungssaal verließ, irrte sie alleine gelassen in der großen Halle des Bochumer Gerichtshauses umher und fand mit verzweifeltem Gesichtsausdruck den Ausgang nicht.

    Zeuge 4, eine 55-jährige Altenpflegerin aus dem Sauerland, wurde von 11.45 bis 12.30 Uhr vernommen. Sie schilderte vor Gericht: „Im ersten Jahr meiner Tätigkeit im Altersheim ist keiner gestorben. Im zweiten Jahr sind nach der Impfung erschreckend viele gestorben. Die Betten konnten nicht so schnell wieder belegt werden.“ Sie berichtete über ihre Not und sagte, sie habe bei dem Arzt Habig Hilfe gesucht. Während ihrer Hausdurchsuchung sagte einer der 5-6 eingedrungenen Polizeibeamten zu ihr nach dem Wortlaut der Zeugin: „Mir wurde gesagt, dass im Altersheim wegen ihr Verhalten so viele Menschen gestorben sind.“ Wohnung und Auto wurden aufgrund des Vorwurfes des Handels mit Impfausweisen durchsucht. Ein Polizeibeamter drohte mit seinem ihr vor der Nase gehaltenen Handy zu seiner gewünschten Aussage: „Sonst würde sie zwei Jahre eingesperrt.“ Auf die Frage der Verteidigung, ob sie sich unter Druck gesetzt fühlte, antwortete die Zeugin 4: „Ich hätte nach 3 ½ Stunden alles gesagt.“ Am 16. August 2023 geht es um 9 Uhr im Bochumer Landgericht mit weiteren Zeugen weiter.

      • eine besorgte Bürgerin auf 14. August 2023 bei 14:47
      • Antworten

      Einen Teil des Folgenden habe ich vor Monaten geschrieben, als die unsäglichen Haus- bzw. Praxisdurchsuchungen bekannt wurden. Ich habe es nun ein wenig erweitert und verändert.

      Die Durchsuchungen, gem. §§ 102 f StPO

      Fraglich ist, ob die Haus- bzw. Praxisdurchsuchungen mit massiven Polizeiaufgebot, insbesondere bei Ärzten die Maskenatteste oder Impfausweise ausgestellt haben, rechtmäßig gewesen sind oder ob es sich dabei nach den allgemeinen Vorschriften für Durchsuchungen (§§ 102 f StPO), um rechtswidrige Durchsuchungen handelt.

      Die Durchsuchungen könnten rechtswidrig sein, wenn sie gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen haben, gem. Art. 13 Grundgesetz (GG). Sinn des Art. 13 GG ist der Schutz des Privatlebens in einem räumlichen Bezirk. Privatleben bezeichnet den Lebensbereich, der im Gegensatz zum öffentlichen Leben durch Vertraulichkeit und Selbstbestimmung gekennzeichnet ist. Die Privatsphäre ist für jedes Individuum von großer Bedeutung, sowohl für sein körperliches und seelisches Wohlbefinden als auch für seinen eigenen Bestand in der Gesellschaft, der durch Preisgabe von persönlichen Informationen beeinträchtigt werden kann.

      Grundrechtsträger von Art. 13 GG sind alle natürlichen und privatrechtliche juristische Personen. Der sachliche Schutzbereich betrifft Wohnungen, das sind private Räume, aber auch Geschäftsräume. Die Schutzrichtung ist die Abwehr von staatlichen Instanzen. Ein Eingriff liegt vor beim Betreten oder Verweilen dieser Räume.
      Art. 13 GG unterliegt einem sogenannten qualifizierten Gesetzesvorbehalt für Durchsuchungen nach Art. 13 II GG. Daher können staatliche Durchsuchungen von Wohnungen i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein.

      Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen seitens staatlicher Organe nach Personen oder nach Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will. (Ich nehme an, dass es erst keinen Versuch gab, Menschen die verdächtigt wurde zunächst vorzuladen, um sie anzuhören, wie es an sich vorgeschrieben ist.)

      Nach § 105 Abs. 1S. 1StPO ist die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorzubehalten. Dieser muss sie schriftlich abfassen. Sie bedürfen grundsätzlich eines konkreten Anlasses in Form einer Gefahr. Der Richter muss dann neben dem äußeren Rahmen auch die Grenzen und das Ziel der Durchsuchung definieren.

      Dazu gehört, dass der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen muss, also dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen muss.
      Nur wenn der Richter nach erfolgter Prüfung davon überzeugt ist, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, darf er die Durchsuchung anordnen. Also nicht wenn die vorgeworfene Straftat eine relativ geringe Schwere aufweist.
      Bei Ärzten kann der Vorwurf sein – nach § 278 StGB -, dass sie unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Früher – vor der Gesetzesänderung – musste ein Arzt wider besseres Wissen handeln und das unrichtige Gesundheitszeugnis sollte zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft bestimmt sein. Diese Voraussetzungen sind ersatzlos gestrichen worden. Also wird zum Beispiel auch das Personal von Freizeiteinrichtungen Hüter darüber, ob ein gültiger Impfausweis vorgelegt wird.
      Für die Androhung der Strafe bleibt es bei bis zu zwei Jahren.
      Kann eine Straftat eine schwere Straftat sein, die kein Verbrechen ist, sondern nur ein Vergehen. Kann eine Straftat eine schwere Tat sein, die keine Opfer hervorbringt?
      Weder lässt sich nach den gegebenen Umständen eine schwere Straftat noch den Eintritt schwerer Tatfolgen erkennen. Schwere Tatfolgen ergaben sich durch die Fälschung eines Gesundheitsausweises beim Fall Mollath. Nämlich die Inhaftierung des Mannes der seine Frau davon abhalten wollte, sich weiter an Straftaten zu beteiligen. Das Vorliegen der Straftaten wurde später bestätigt. Er wurde aber vorher als paranoid und dergleichen mehr bezeichnet, was ihm von dem von der Frau beauftragten Arzt bescheinigt wurde. Hier gab es für diesen Menschen einen großen Schaden.
      Diesem opferlosen Delikt (wenn man aufgrund Gehorsamsverweigerung den Staat mit seinen rechtswidrigen neuen Gesetzen und Verordnungen als Opfer ansehen will) stehen gewichtige Gesichtspunkte gegenüber, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung sprechen, wie der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 I S.1 Nr. 3, § 53 a StPO), sowie der Umstand, dass bei der Durchsuchung einer Praxis empfindliche Daten (unbeteiligter) Dritter, insbesondere anderer Patienten gefährdet sind. Denn diese Daten sind besonders schützenswert.

      Zweck der Vorschriften von Berufsgeheimnisträgern ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben diese Berufsträger danach nur dann nicht, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll.
      Oder wenn Straftaten geahndet werden, die eine wirkliche Schwere einer Tat mit sich bringt, wie die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, der äußeren Sicherheit, der Landesverrat oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Geldwäsche, nach § 52 II StPO.

      Keine dieser Voraussetzung dieser Entbindung von dem Zeugnisverweigerungsrecht liegt hier vor, insbesondere kein Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 StGB nur Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht werden, was aber hier nicht der Fall ist (s.o.). Es handelt sich allenfalls um Vergehen nach § 12 II StGB. Beweisanträge in einem Verfahren dürfen zwar nicht ohne weiteres aufgrund des Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt werden, bei Durchsuchungen muss aber ein Arzt das Recht haben, die zu schützenden Daten nicht freizugeben.
      In dem Fall einer Praxisdurchsuchung in denen Daten von Personen gespeichert sind, in EDV- Anlagen – die auch zu möglichen Durchsuchungsgegenstände gehören – betreffen diese sehr wahrscheinlich auch „andere Personen“ als Täter und Teilnehmer einer Straftat (§§ 102, 103 StGB). Bei „anderen Personen“ gem. § 103 StPO gilt, dass auf jeden Fall schon eine Spur von einer Straftat vorliegen muss für eine Durchsuchung.

      Es gilt ganz grundsätzlich, dass eine Durchsuchung nicht zur Ermittlung von Tatsachen erfolgen darf, die einen Verdacht erst begründen, da die Durchsuchung voraussetzt, dass ein Verdacht bereits besteht.
      Hierbei bleibt fraglich, wodurch solch ein Anfangsverdacht gespeist wurde im Einzelfall.
      Im Fall von Dr. Habig war es wohl eine „Kollegin“.

      Wodurch der Anfangsverdacht bei den ZeugInnen bzw. selbst Angeklagten entstanden ist, die in dem Prozess gegen ihn vernommen wurden und werden, vermag ich mangels Verfahrensbeteiligung nicht zu sagen. Auch vermag ich nicht zu sagen, inwiefern möglicherweise Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nach § 97 StPO nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen.

      Dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches bei Durchsuchungen besonders beachtet werden muss, in allen Fällen nicht ausreichend beachtet worden ist, da diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen, aber ja.

      Wie sollte das Verfahren der Durchsuchungen verhältnismäßig sein, wenn 4 – 5 Polizeibeamte in dein Haus wollen, die Staatsanwältin dich mit Gefängnis bedroht? Während ein Beamter dir vielleicht einen Beschluss vor die Nase hält, dringen die anderen in deine Wohnung ein. Um sie nicht aus dem Auge zu verlieren schaut man selbstverständlich nicht mehr auf den Beschluss, kann nicht nachfragen.

      Dass auf jeden Fall das seelische Wohlbefinden einer Zeugin (sicher ist sie nicht die einzige) sehr in Mitleidenschaft gezogen worden ist oder sie sogar ein Trauma erlitten hat durch die Durchsuchung, kann man wohl mit Fug und Recht behaupten, da sie unter Tränen aussagte, die auch bei der Durchsuchung geflossen sind und wie sie – mit anderen Worten – sagte auch Angst vor einer sekundären Stigmatisierung hatte.
      Sekundäre Stigmatisierung nennt man an sich die Stigmatisierung von Opfern einer Straftat, die diese bei Ermittlungs- oder Strafverfahren erleiden können. Doch ich denke, man kann auch diese Zeugin mit Fug und Recht als ein Opfer bezeichnen. Denn sie hatte nur einen Ausweg gesucht aus der rechtswidrigen, verwerflichen Nötigung (zur potentiellen Selbstschädigung) die der Staat in mittelbarer Täterschaft begangen hat.

      Diese Durchsuchungen waren soweit von dem was das Rechtsstaatsprinzip den Bürgern dieses Landes zusagt entfernt, wie der Himmel von der Erde.

  2. Vielen Dank Ralf für das erneute Feedback.
    Ist es Ihnen oder jemand anderem möglich zu schreiben, wann die Verhandlung am 10. AUGUST von der Sie schrieben anfängt?

      • Ralf Koneckis auf 8. August 2023 bei 21:29
      • Antworten

      … die Sitzungstermine am 10., 16. und 17. August 2023 beginnen um 9 Uhr. Die Plätze sind meist schnell besetzt. Nicht wenige haben fast alle der mittlerweile 35 (in Worten: fünfunddreißig) Sitzungen im Bochumer Gerichtssaal miterlebt. Die weiteren Sitzungstermine sind im Netz bzw. von der Pressestelle zu erfahren [Az.: II-1KLs34/22] …

    • Fassungsloser Rechtsanwalt auf 5. August 2023 bei 14:08
    • Antworten

    Ein weiteres Skandalurteil: Bayerisches Gericht läßt afghanischen Vergewaltiger laufen. Mohammad M. steht wegen Vergewaltigung und fünf weiterer Sex-Taten vor Gericht. Doch der Zuwanderer von 2015 kommt frei – weil der Serientäter angeblich gut integriert ist. Das Regensburger Amtsgericht hat einen Vergewaltiger zu einem Anti-Aggressionstraining verurteilt. Obwohl er die Tat und fünf weitere sexuelle Übergriffe einräumte, muß Mohammad M. nicht ins Gefängnis. Er soll außerdem darauf achten, daß er nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Der Mann, der 2015 mit Hunderttausenden weiteren Flüchtlingen nach Deutschland kam, forderte von seinen Opfern immer wieder gegen deren Willen Sex. Eine Frau zwang der Afghane unter einer Regensburger Brücke mit Gewalt, ihn oral zu befriedigen. Ein 16jähriges Mädchen vergewaltigte er, als dieses seine Annäherungsversuche zurückwies. Die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Taten ereigneten sich zwischen April 2019 und März 2022. Weil er zum Zeitpunkt der meisten Taten offenbar noch nicht älter als 21 Jahre alt gewesen sein soll, mußte er vor ein Jugendschöffengericht. Einige Opfer waren erst 16 Jahre alt. Das Mädchen, das er vor vier Jahren vergewaltigte, ist noch heute in Therapie und leidet unter dem Verbrechen. Mohammad M. ließ sich von zwei Anwälten verteidigen. Einer teilte der Bild-Zeitung mit: „Der Richter sagte, daß er eigentlich ein Musterbeispiel dafür ist, wie man in Deutschland gut ankommen kann.“ Der zweite Anwalt erklärte: „Er ist im Prinzip voll integriert.“ M. habe einen Hauptschulabschuß und eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker gemacht. Bei dem Urteil habe der Erziehungsgedanke im Vordergrund gestanden. Vor allem unter Alkoholeinfluß habe er die Taten begangen. Daher soll er, so eine der beiden Auflagen, demnächst weniger trinken. Der 23jährige, der angeblich in Afghanistan verfolgt wird, war über den Jahreswechsel zum Urlaub in sein Heimatland geflogen. Als er Ende Januar 2023 zurückkam, hatten ihn Polizisten am Flughafen München festgenommen. Vorübergehend kam er in Untersuchungshaft, ist nach dem Urteil nun aber ein freier Mann.

      • Realist auf 20. August 2023 bei 23:12
      • Antworten

      Wo Recht zu unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

      Wissen Sie ich bewundere ihren Ansatz, und bin nicht so klug wie Sie in ihrer Geisteswissenschaft (Jura)
      Ich kann keine tollen philosphischen lateinischen Rechts Grundsätze zitieren, garnicht ironisch gemeint, wirklich beeeindruckend.
      Nur haben Sie eine Sache nicht begriffen, Sie halten sich die Hand vor die Augen, und denken ihrer Papiere würden irgendwas im gösseren WEF Politik Spiel ausrichten.

      Wie wenig Macht sie wirklich haben gegen den Tiefenstaat sehen sie doch bei -von der Leyen und den Pfizer SMS-.
      Bei allem Respekt, sie haben keine Macht. Gar keine.

      Bubacks Sohn sagte mal sinngemäß wo es politisch wird da versagt der Rechtsstaat.

      Sie müssen mal endlich aufwachen und die Realitäten anerkennen.
      Diese sind nicht rechtlicher sondern politischer Natur.
      Damals erfanden schlaue und skrupelose verbrecher einen tollen Rechtsbegriff -staatsnotwehr-.
      Die waren damals schon so schlau wie sie heute.

      Am Ende ist nur eine Frage wichtig nur eine einzige, -wer hat die Macht im Staat- wer kann mehr Leute auf die Strasse bringen die kampfbereit sind.

      Wissen Sie wenn die Leute damals im genehmigten Rahmen des Systems Widerstand gegen die DDR geleistet hätten am besten noch in Gerichtssälen, die Mauer würde heute noch stehen.

      Der politische Kampf um die Zukunft unsere Landes wird irgendwo zwischen Marsch der miilionen und Stauffenbergischem Mut liegen und nicht in ihren tollen rechts Gutachten.

      Sobald wir am gewinnen sind ändern die schieds und linien Richter einfach die regeln, notfalls drehen die sogar das Tor der Gegenseite um und stellen bei uns 2 auf.

      Die machen die Regeln und wir sind wie Volldioten die versuchen danch zu spielen.
      Das System an sich ist korrumpiert und kann von innen nicht mehr gerretet werden.

      In dem Sinne wird mal zeit das Sie Mut bekommen meine Herren, Verstand haben Sie schon genug.

    • Jupp Posipal auf 31. Juli 2023 bei 17:27
    • Antworten

    Ich respektiere die vorliegenden Einschätzungen bezüglich des Urteils (AG Bochum, Austellen falscher Gesundheitszeugnisse bzw. Impfbescheinigungen in 207 Fällen ohne nachgelagert erfolgten Impfvorgang) über das ärztliche Verhalten des hier in Rede stehenden Dr. Henrich Habig.
    Nicht nur die daraus resultierende Freiheitstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten darf man anders sehen. Gerade im Verhältnis zu anders gelagerten Straftaten bzw. deren Strafzumessung, deren Schweregrad (Was ist das enau , Maßstab) oder verbrecherischer Nachwirkung deutlich ausgeprägter (von wem) wahrgenommen werden.
    Was allerdings (mich) verstört, ist eine Relativierung des eigentlich rechtlich zu bewertenden Sachverhalt mit Hilfe von formal sicherlich zulässiger Ableitungen (bzw. persönlicher Interpretation /Fallauslegung) mit weiteren passend herangezogener Normen (im Sinne der eigenen Argumentationsführung).
    Die Juristen werden daran erinnert, das ihr Tun kei Selbstzweck darstellt, oder der RA mit dem höchsten gesellschaftlichen Ansehen rechnen darf, der besonders kreative Argumentationserfolge hervorgebracht hat. Außerhalb einer konkreten Verteidigung könnte sonst das Rechtsempfinden der Bürger (ja ich weiss, sehr subjektiv), in dessen Namen allerdings richterliche Urteile gefällt werden, zunehmend „beschädigt werden. Wenn die halbwegs objektivierbare Realität i. d. R. im Nachhinein weitgehend hinsichtlich einzelner formalen Konsequenzen (krativ) interpetierbar wird, stellt sich die berechtigte Frage; wie „verlässlich“ (ggf. konkret verbindlich) sind veröffentlichte Rechtsnomen noch!
    Dr. Habig hat als Arzt einen für Medizinier vorbehaltenen Vorgang eine schriftliche Bestätigung erteilt (und abgerechnet), die aber nicht wie bestätigt so erfolgte.
    Aufgrund der 207 erstellten Impfbescheinigungen konnten die damit versorgten Personen gewisse Maßnahmen bzw. Tätigkeiten umsetzen, die nur Personen vorbehalten waren, die über gleiche medizinische Bestätigungen verfügten.
    Die Überprüfung bzw. Nachweiskontrolle hinsichtlich nachzuweisender Impfvorgänge stellte für die Gewährung von bestimmten Zutritten (im privaten und öffentlichen Raum) in einem gewissen Zeitraum geltendes Recht dar. Und dieser reale achverhalt solte im vordergrund bleiben…
    Wenn diese hier sehr stark rechtlich vereinfacht skizzierten Rahmbedingungen (von staatlicher Seite) formal nicht gerechtfertigt waren, muss sich der Berufsstand der Juristen fragen lassen: Warum konnte die aufgrund unseres Rechtssystem diesen nicht über ggf. kreativ vorgetragene Argumentationsführungenn nicht zeitnah geklärt bzw. einer höchstrichterlichen Bewertung zugeführt werden. Dauert unser Instanzenweg auch noch viel zu lange?
    Dies schließt im Besonderen sämtliche normativ forcierten Impfverpflichtungen mit ein, obwohl zu recht angemahnt wird, das diverse Impfstopffe zeitweise über keine bis dato rechtlich tragfähige Zulassung (medizinische Wirksamkeit der Impfung vs. persölicher Spätschäden) verfügten!
    Wie argumentieren wir bei Rechtsverstößen bei folgender Ausrede: Ich bin laut Medienberichten sicher davon ausgegangen das die betrachtete Rechtsnorm in allernächster Zeit „entfällt“, und daher für mich nicht mehr verbindlich ist?
    Ich hoffen vermitteln zu können, das Herleitungen wie „nach herkömmlicher juristischer Meinung“ oder „gemäß Kommentar zum xyz-Gesetz“ z.B. einem zeitlichen Wandel oder veränderten Prioritäten unterliegt, und daher bei allgemeinen juristischen Formuierungskünsten irgendwann nur noch Kopfschütteln bzw. Widerwilen erzeugen. Es wäre wünschenswert das gesetzliche Normierungsinhalte (bei der sonst explodierenden Papierflut) im Kern präzisier an die Realität des 21. Jahrhunderts angepasst wird. Wir sind nicht mehr im Zeitalters des Pferdehandels.!

      • Jürgen Reinhard auf 9. August 2023 bei 23:25
      • Antworten

      Ja, sehr guter Beitrag von Ihnen. M.E. richtige Sichtweise. Vielen Dank und viele Grüße aus NRW, Jürgen Reinhard

    • Iris Gackenheimer auf 30. Juli 2023 bei 8:55
    • Antworten

    Vielen lieben Dank für Euer Wirken, damit meine ich sowohl das Netzwerk Krista als auch die vielen Autoren und Kommentatoren.
    Es beruhigt zumindest, zu erkennen, dass es doch noch einige mehr Juristen gibt, die noch selber denken und nicht diesem Wahn verfallen sind. Es ist erschreckend, welchen Verlauf ganz viele sicherlich tolle Juristen genommen haben, die diese schweren Staatsexamina hinter sich gebracht haben und nun sich in solch unerhörte Dummheiten und menschenverachtende Theorien und Praktiken sich verstiegen haben und es immer weiter treiben ohne Selbstreflexion sich auch noch überlegen und im „Recht“ wähnen und dann diese extreme Obrigkeitshörigkeit..,

    Der gesunde Menschenverstand und eine gewisse Skepsis gegenüber den Massenmedien sowie -ohne diesen ewigen Schuldkomplex aufwärmen zu wollen – den Titel „Furchtbare Juristen“ im Hinterkopf täte dem Gros der Zunft gut zu Gesicht stehen.

    Ich werfe nicht mit Steinen im Glashaus jedoch verspüre ich schon länger eine gewisse Ferne zu der gesamten mE Unrechtsentwicklung. Mir erschien vieles gut durchdacht kritisch geprüft und kontrovers gehandhabt als ich selbst lange Jahre als Fachangestellte in Anwaltskanzleien und im Jurastudium und im Referendariat mich befand. Umso ernüchternder war es als speziell dieses C-Thema aufkam mit den Grundrechtseinschränkungen und den Verordnungen nach dem Vorbild der Ermächtigungsgesetze und ich feststellen musste, dass nur wenige der mir noch verbliebenen Kontakte aus jener Zeit überhaupt noch zu kritischem Denken und Umdenken in der Lage waren…

    Es wird Zeit für einen wirklichen Wandel in beiden grossen Disziplinen, der weissen wie auch der schwarzen und ein Rückbesinnen auf die wahren Werte und die Natur und ihre Naturgesetze!

    Rechtsanwaltsfachangestellte, Diplomjuristin, ausgebildete Heilpraktikerin

    • Ralf Koneckis auf 27. Juli 2023 bei 14:27
    • Antworten

    An das netzwerk krista, Dortmund, den 25. Juli 2023

    Sehr geehrte Frau Sophie,

    „Ein Wehruf über die ungerechten Richter“. oder
    gibt es „die ausgestreckte Hand Gottes“ auch für die NRW.Justiz ?
    von Ralf Koneckis

    Vielen Dank für Ihren fachkundigen Beitrag „Unrechtes Urteil für Dr. Habig ?“ vom 24. Juli 2023, den der Verfasser mehrfach gelesen hat. Ein Dank geht natürlich auch an Thomas-Michael Seibert, dessen Artikel „Das Skandal-Urteil“ vom 20. Juli 2023 die weitgehend geistreiche Gesprächsrunde mit vielen bemerkenswerten und bewegten Kommentaren hier erst ermöglicht hat. Als Leitwort fügten Sie neben ein Kafka-Zitat aus dem Werk „Der Prozess“ bei, der das Ingangsetzen einer ungerechten Verurteilung durch Proskription (öffentliche Ächtung) beschreibt. Dies haben Sie eingerahmt mit einem weisen Spruch aus der Heiligen Schrift, Jesaja Kap. 10,1: Weh denen, die unrechte Gesetze machen; und den Schreibern, die unrechte Urteile schreiben.“ Die Einheitsübersetzung der Bibel von 1980 überschreibt das Kapitel 10 mit: „Ein Wehruf über die ungerechten Richter“. Es beginnt mit: „Weh denen, die unheilvolle (statt: unrechte) Gesetze erlassen (statt: machen); und unerträgliche Vorschriften (statt: unrechte Urteile) machen.“ Die beste Übersetzung wäre demnach:

    „Weh denen, die unheilvolle Gesetze erlassen; und unerträgliche Urteile verkünden.“
    Jesaja Kap. 10,1

    Ermahnt wird die gesetzgebende und die richterliche Gewalt gleichermaßen. Es wird knapp und treffend die Ursache beschrieben (Vers 2), und was solche Richter „am Tage der Heimsuchung und des Unglücks“ zu erwarten hätten (Vers 3). Bemerkenswert ist, dass nach der Heiligen Schrift dem ungerechten Gesetzesgeber und Richter trotz ihrer „vor dem Herrn“ nicht entschuldbaren Vergehen ein Hoffnungsschimmer verbliebe. Wie sähe dies im vorliegenden Fall Dr. Heinrich Habig aus ?

    Das Verfahren gegen Dr. Heinrich Habig läuft im Landgericht Bochum seit dem 12. Januar 2023. Am 29. Juni 2023 wurde in der 34. Sitzung (!) mit 2 Jahren und 10 Monaten das (erste) Teilurteil für 207 abgehandelte Fälle gesprochen. Der nun teilverurteilte Arzt wird voraussichtlich noch bis Oktober 2023 weiterhin vor Gericht erscheinen müssen, weil das Gericht nun die restlichen 382 Fälle verhandeln will.

    Am Tag der Urteilsverkündung schien der angeklagte Arzt Dr. Heinrich Habig um ein Jahrzehnt gealtert zu sein. Im Netz sind Fotos von ihm veröffentlicht (Z. B. bei Reitschuster; Telegram: Wir für Heinrich; und anderen). Der geneigte Leser blicke in die trüb gewordenen Augen des teilverurteilten Arztes. Als Grund nimmt der Verfasser den für alle beteiligten Prozessbeobachter nicht für möglich gehaltenen Höchstgrad der richterlichen Ungerechtigkeit an, der in dieser Teilverurteilung sich offenbarte. Unschuldige Ärzte, die ebenfalls das Pech hatten, vor ungerechten Richtern zu stehen, sind nach ähnlichen Urteilen auch rasch gealtert …

    Meine Frage geht an Sie, sehr verehrte Frau Sophie, und an alle fachkundigen Mitleser vom netzwerk krista: Eine Begnadigung ist zwar erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung möglich. Gäbe es, auch wegen der angeschlagenen Gesundheit des Teilverurteilten, vielleicht dennoch die Möglichkeit der Einreichung bzw. der Ankündigung einer Einreichung eines Gnadengesuchs bereits für das Teilurteil gegen Dr. Heinrich Habig an dem sich weitere Befürworter anschlössen ? Vielleicht auch Sonja, Elisabeth, Eddi oder gar der Autor des Beitrages „Das Skandal-Urteil ?“ Thomas-Michael Habig ? Das böte auch demjenigen, der die Begnadigung ermöglichen könnte, nämlich NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst, eine gute Gelegenheit, ebenfalls seine Seele „vor dem Herrn“ zumindest Teilreinigen zu lassen. Denn hatte er nicht alle Fahrgäste als damaliger Verkehrsminister in NRW in Angst und Schrecken versetzt, als er verkündet hatte (Ruhr Nachrichten vom 20. August 2020): „Masken-Razzia im Zug. Seit dem 12. August sind 150 Euro fällig, wenn Fahrgäste in Bahn und Bus nicht Mund und Nase bedecken. Minister Wüst macht nun ernst … Die landesweite Razzia hat zwei Ziele. Erstens soll die Einhaltung der Maskenpflicht durchgesetzt werden, um die Gesundheit (sic !) … der Reisenden zu schützen … Zur Abschreckung sollen Übeltäter bestraft werden.“ – Und wäre es auch denkbar, Mitglieder des Landgerichts Bochum, die sich des Skandalurteils in ihrem Hause schämen, anzusprechen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Hände in Unschuld waschen zu können ? Den Verfasser würde es interessieren, ob auch die Vorsitzende Richterin, die das Teilurteil verkündet hat, Frau Petra Breywisch-Lepping, die Beisitzenden Richter Frau Lebro und Herr Dr. Yilmaz, sowie die beiden verbliebenen Schöffen theoretisch sich diesem Gnadengesuch anschließen könnten ? Denn lesen wir die drei Verse des 10. Kapitels im Buch Jesaja, so finden wir in der Heilgen Schrift auch für den ungerechten Richter und den ungerechten Gesetzgeber eine „ausgestreckte Hand Gottes.“ Im Justizgebäude des Landgerichts Bochum liegen verschiedene Handzettel einer Werbeserie vom „Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen“ aus. Im Handzettel zum Beruf des Staatsanwalts lautet es: „Ich kläre auf und klage an“, zum Beruf des Richters lautet es: „Ich verhandle Schicksale – keine Vorgänge.“ Ganz unten gibt es ein Versprechen auf allen Handzetteln: „Arbeiten bei der Justiz.NRW – Den Menschen im Sinn.“ Ist das wirklich so ? Wenn nicht: Ist dieser Werbesatz des NRW-Justizministeriums dann als Hohn oder gar als Satire aufzufassen ? Oberhalb des letzten Satzes wäre jedoch noch ausreichend Platz für den ergänzenden Abdruck des „Wehruf über die ungerechten Richter“. Der lautet nach der Bibelübersetzung von Martin Luther (mit angepasster Rechtschreibung):
    Buch Jesaja Kap. 10,Vers 1-4:
    (1) „Weh den Schriftgelehrten, die unrecht Gesetz machen,
    und die unrechte Urteil schreiben.
    (2) Auf dass (da) sie die Sache der Armen beugen, und Gewalt üben im Recht …
    dass die Witwen ihr Raub und die Waisen ihre Beute sein müssen.
    (3) Was wollt ihr tun am Tage der Heimsuchung und des Unglücks,
    das von Ferne kommt ?
    Zu wem wollt ihr fliehen (und) um Hilfe (bitten) ?
    Und wo wollt ihr eure Ehre lassen,
    (4) dass sie nicht unter die Gefangenen gebeugt werde,
    und unter die Erschlagene falle ?
    In dem allen lasset sein Zorn nicht ab,
    seine Hand ist (aber) noch ausgestreckt.“

    „Seine Hand“, die Hand des Herrn, „ist noch ausgestreckt.“ aber nur, so die Deutung des Verfassers, wenn die Justiz NRW wieder „Den Menschen im Sinn“ hat wie sie es auf zehntausenden von Handzetteln großspurig versprochen hat. Nach Überzeugung des Verfassers würden zahlreiche Urteile in NRW bei verpflichtender Kenntnisnahme, für alle Justizangehörige, der Verse 1-4 im 10. Kapitel des Buchs Jesaja anders ausfallen. Der nächste Verhandlungstag ist im Fall Dr. Heinrich Habig am 28. Juli 2023 um 11 Uhr (dann wieder am 10. August 2023) im Landgericht Bochum. Da kann sich jeder selbst davon überzeugen, inwieweit die NRW-Justiz überhaupt noch den „Menschen im Sinn“ hat. Eingeladen ist auch Pater Rolf Hermann Lingen. Möglicherweise hat er, als Mann Gottes, uns etwas zu sagen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ralf Koneckis

    1. Gnadengesuch für Dr. Heinrich Habig
      Dem Bundespräsidenten steht nach Art 60 GG ein Begnadigungsrecht zu. Die Kompetenz kann zwar verschieden sein, je nachdem ob ein Urteil auf Landes- oder auf Bundesebene gefällt worden ist, inhaltlich wird es sich aber kaum unterscheiden. Die Entscheidung ist in jedem Fall eine limitierte Ermessensentscheidung. Dem ehemaligen Bundespräsidenten von Weizäcker wird diese Äußerung zugeschrieben: „Es handelt sich um eine Entscheidung, die das Recht achtet, ihm aber nicht unterworfen ist.“
      In der Bibel wird – zum Beispiel in Römer 5, 12 ff – auch die Gnade dem Gesetz gegenüberstellt. In Römer 5 Vers 13 heißt es: „Denn die Sünde war wohl in der Welt, ehe das Gesetz kam; aber wo kein Gesetz ist, da wird Sünde nicht angerechnet.“
      Von Weizäcker und die Bibel sprechen selbstredend nicht von denselben Gesetzen. Gesetze die von der Bundesregierung erlassen werden, sind nicht mit den Gesetzen die in den Büchern Moses stehen, zu vergleichen.
      Es gibt Seminare an Universitäten mit dem Titel „die Kriminalität der Mächtigen“. Auch ich habe mich damit beschäftigt. Meist liest man jedoch – auf jeden Fall früher – nur von „crime against goverment“ aber nicht von „crime by goverment“.

      Es wird im Rahmen der obengenannten Untersuchungen auch versucht eine Definition des Verbrecherbegriffs zu finden. Der legalistische Verbrechensbegriff indiziert auch die “para-legal acts” als kriminell. Der Begriff der para-legalen Handlungen meint Handlungen, die sich nur scheinbar auf eine legale Basis stützen. Das Urteil gegen Dr. Habig, das auf dem § 278 StGB – (in der neuen Fassung, Ende 2021 erlassen) – beruht, ist m.E. so eine Handlung, die sich nur scheinbar auf eine legale Basis stützt.

      Bei der Forschung, die leider noch nicht sehr weitreichend ist, wird begrifflich auch unterschieden zwischen der illegalen Kriminalität der Mächtigen und der „legalen“ Kriminalität der Mächtigen. Von „legaler“ Kriminalität der Mächtigen wird gesprochen, wenn Handlungen staatlicher Akteure, von ihnen zuvor legal abgesichert wurden, aber im Lichte des Rechtes auf höherer Ebene doch Illegalität aufweisen (Chul Lee).
      Auf der Ebene der Legislative könnte man es juristisch so ausdrücken: „Wenn Gesetzte erlassen werden, die formell und / oder materiell nicht rechtmäßig sind“.
      Gegen solche Gesetze zu verstoßen ist (natürlich) auch keine Sünde, so wie es die Bibel sagt. Und Gnade benötigen in diesem Fall eben eher diejenigen die diese Gesetze erlassen und ausführen.

      Deswegen würde ich nicht gern ein Gnadengesuch für Herrn Dr. Habig stellen. Obwohl ich ihr Anliegen natürlich gut verstehe, Rolf.
      Denn so ein Gnadengesuch würde meines Erachtens den Gedanken mit sich tragen, dass er etwas Strafwürdiges getan hat. Diesen Gedanken teile ich aber nicht.

        • Ralf Koneckis auf 6. August 2023 bei 15:01
        • Antworten

        An das netzwerk krista, Dortmund, den 6. August 2023

        Sehr geehrte Frau Sophie,
        Ein Nordlicht als Hoffnungsschimmer ?
        „Nach dem Plädoyer von Dr. Knoche, in dem er Freispruch beantragte,
        folgte das Plädoyer des Staatsanwaltes.
        Als dieser seinen Vortrag mit „Tjaa“ begann, war schon eigentlich alles klar.“
        (corona-blog.net: 28.07.2023: Ärztin schützt traumatisiertes Kind – Urteil des Amtsgerichts zum „Attest-Prozess“
        wurde zurückgezogen!“)

        Vielen Dank für Ihre überzeugende Antwort vom 1. August 2023. Mit Ihrer Anregung (vorbeugend) nach den Ursachen für den derzeitigen nahezu vollständigen Vertrauensverlust in der deutschen Rechtspflege zu suchen, haben Sie den Finger mit „crime against goverment“, „crime by goverment“ und mit den Begriffen „illegaler“ und „legaler Kriminalität“ auf die Wunde gelegt. Mutig ! Mutig ! Aber nur so kommt man weiter. Auch Thomas-Michael Seibert, der mit seinem Beitrag „Das Skandal-Urteil“ die vorliegende Gesprächsrunde ins Leben gerufen hat, bringt die Begriffe „Einwegrecht“, „Kleenex-Dekret“ und „Wegwerf-Recht“ als Ursache für die um sich greifende Dehumanisierung des Rechtswesens ins Spiel. Und in der Tat ist die Überflutung mit „Einweg-Gesetzen“ durch die gesetzgebende Gewalt nicht mehr hinnehmbar. Ähnlich hoch ist auch der Vertrauensverlust der Patienten zu den Ärzten, die, von rühmlichen Ausnahmen abgesehen (die vielfach jedoch vor Gericht gezerrt wurden), sich mit der in der Coronazeit völlig fehlgehenden Gesundheitspolitik gemein gemacht haben.
        Im Beitrag des Verfassers: „Ein Wehruf über die ungerechten Richter“. Oder gibt es „die ausgestreckte Hand Gottes“ auch für die NRW.Justiz ?“ vom 25. Juli 2023 ging es dem Verfasser in der Hauptsache darum, wie der angeklagte Arzt möglichst rasch wieder aus dem Gefängnis kommen könnte. Bei der Verkündung des Teilurteils am 29. Juni 2023 wirkte der durch mehr als einem Jahr Untersuchungshaft zermürbte Arzt um Jahre gealtert. Doch nach einem Monat in der mittlerweilen 35. Sitzung (!) wirkte der Arzt unerwartet erholt und körperlich, geistig und seelisch wie wiederbelebt. Der (Teil)verurteilte strahlte erstmalig eine bemerkenswerte Zuversicht aus, beinah so, als ob seine Entlassung aus dem Gefängnis unmittelbar bevorstünde. Lag es vielleicht daran, dass einen Tag zuvor das Landgericht in Aurich eine Ärztin freisprach, die ebenfalls des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse angeklagt und verurteilt worden war ? In diesem Fall hatte sogar die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert. Auch in diesem Verfahren lagen die Nerven der Richterin blank. Denn zum Berufungsverfahren in Aurich schreibt die Prozessbeobachterin Frau Lescaux: „Dann erfolgte ‚eine Ansage vorweg. Von den Leuten hinter der Schranke will ich während der gesamten Verhandlung kein Wort hören. Wer sich räuspert, hustet, lacht, spricht, wenn ich ein Wort höre, wird diese Person sofort entfernt.“ Doch welch ein Wunder ! Nach den Vorträgen des Verteidigers Dr. Knoche und des Staatsanwaltes wurde das Urteil des Amtsgericht aufgehoben und die angeklagte Ärztin freigesprochen. Zuletzt erklärte die Richterin noch, dass die Sache für die Ärztin damit höchstwahrscheinlich ausgestanden wäre. Die Staatsanwaltschaft könne zwar noch Rechtsmittel einlegen, aber: „Wir haben hier keinen jungen Staatsanwalt, sondern einen erfahrenen ersten Staatsanwalt, der seinen Antrag auf Freispruch sicher seinen Kollegen gegenüber wird vertreten können.“ Und (unter anderem) genau dass fehlt im derzeitigen Bochumer Prozess gegen den weiterhin angeklagten Arzt Heinrich Habig. Frau Lescaux berichtete noch: „Nachdem sowohl während der Plädoyers als auch während der Urteilsverkündung niemand einen Mucks gesagt hatte, brandete nun doch Applaus auf. Die Richterin sagte etwas wie „das war jetzt …“ – der Rest war unverständlich und ging in den allgemeinen Freudengesprächen unter.“
        Der nächste Verhandlungstag im Bochumer Landgericht ist am 10. August 2023 (dann 16. u. 17. August). Auch wir in Bochum hoffen auf ein baldiges Wunder im Sinne von Goethe: „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut.“

        Mit freundlichen Grüßen
        Ralf Koneckis

  3. In dem Zusammenhang stelle ich die Frage in den Raum, ob RA Schmitz mit seinen bekannt ausschweifenden Schriftsätzen der Sache gewachsen war.

    Der andere Aspekt ist die Frage des Rückwirkungsverbotes, wenn die zugrunde liegende Rechtslage im Zuge der Rechtsentwicklung nicht mehr besteht.

    Es wäre mir unvorstellbar, jemanden heute im Rechtsrahmen des abgeschafften §175 StGB zu verurteilen. Dahingehend ist die Ansicht vom „Wegweefrecht“ meiner Auffassung nach korrekt.

    Und doch: Es gibt ein Widerstandsrecht gegen staatliche Übergriffe, welche mit den Corona- Verordnungen stattgefunden haben.
    Im Einzelfall müssen hier die Maßstäbe gelten, wie bei den Mauerschützenprozessen.
    Diese anwenden, würde nach sich ziehen, dass gerichtlich festgestellt werden würde oder müsste, dass die Corona- Maßnahmen großteils rechtswidrig waren.

    Welcher auf Karriere bedachte oder zu Dankbarkeit verpflichtete Richter möchte das Fass aber aufmachen?

    Dabei ist bisher noch nicht einmal berüchksichtigt, dass diese Impfstoffe keone reguläre Zulassung hatten.

    • Jochen Himmel auf 24. Juli 2023 bei 21:24
    • Antworten

    Ich habe vollstes Verständnis für eine (notgedrungene) Verurteilung, allerdings ist das Strafmaß ersichtlich unangemessen. Wie war das noch mal mit antifaschistischer Aktion? Wer ist nicht alles Antifa? Staatsgewalt hast sich im Covidismus selbst delegitimiert. Anders kann man es nicht in Worte fassen. Die Zeit der revolutionären Abrechnung mit den Covidfaschisten in Amt und Würden wird kommen, so sicher wie das Amen in der Kirche.

      • Almuth Spieker auf 25. August 2023 bei 8:11
      • Antworten

      Und ich habe keinerlei Verständnis für Ihe Sichtweise. Wenn man zunächst hört, das hat jemand bescheinigt, jemanden geimpft zu haben, es aber gar nicht getan hat, denkt man unweigerlich, dass nur eine Verurteilung infrage kommt.Aber jeder der hier liest und noch andere Quellen zur Infomation nutzt, sollte doch in der Lage sein, dass Dr. Habig hohe ethische Werte hat und sich dem Nürnberger Kodex verpflichtet fühlt. Nach allem, was an Informationen ans Licht gekommen ist, Inhaltsstoffe der Injektionen, übereilte Entwicklung der Präparate, keine ausreichende Testung vor ‚Impf’start und was nicht alles noch, hat er doch recht, sich einer Injektion dieser Mittel nicht nur zu verweigern, sondern auch denen zu helfen, die durch den Zwang in Not gerieten.
      Jerder Arzt, der die Mittel ‚verimpft‘ hat und dies im Impfbuch bescheinigt hat, sollte meiner Meinung nach angeklagt werden, weil er hätte erkennen müssen, dass, was sich Impfung nennt, noch lange keine Impfung ist.

    • Peter Freimensch auf 24. Juli 2023 bei 19:36
    • Antworten

    Als in der DDR Geborener habe ich nach 1990 eines recht schnell begriffen – was man im besten Deutschland aller Zeiten als Rechtsstaat bezeichnet, ist in der Praxis oft recht weit davon entfernt.

    Ich warte übrigens noch heute auf die Umsetzung von Einigungsvertrag Artikel 30. Rechtsstaat …

  4. Den folgenden Beitrag möchte ich hier posten, da er thematisch hier gut hierhin passt. Ich habe ihn geschrieben, nach der Urteilsverkündigung, also vor dem Erscheinen des obigen Artikels und nur nachträglich noch etwas hinzugefügt.

    Jemand musste Josef K. verleumdet haben, denn ohne dass er etwas Böses getan hätte, wurde er eines Morgens verhaftet.
    Franz Kafka, Der Prozess

    Weh denen, die unrechte Gesetze machen, und den Schreibern, die unrechte Urteile schreiben. Jesaja, 10, Die Bibel

    Unrechtes Urteil für Dr. Habig ?

    A. Strafzumessung nach § 46 I S. 1 StGB
    Grundlage für die Zumessung der Strafzumessung ist gem. § 46 I S. 1 StGB die Schuld des Täters.
    Das Maß der Schuld hängt in erster Linie von der Schwere des personalen Handlungsunrechts ab.
    Kern des personalen Handlungsunrechts bildet das allgemeine Merkmal des subjektiven Unrechtstatbestandes und die Grundlage für die subjektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges.
    Mit der Bestimmung des Handlungsunwerts steht der Umfang des Tatunrechts nicht endgültig fest. Unter dem Stichwort unrechtsmindernde Strafzumessungsfaktoren sind weitere Gruppen zu untersuchen, die bereits auf der Unrechtseben zu einer Milderbeurteilung der Tatführen können. Nach der herrschenden Meinung in der Strafzumessungslehre kommt eine Unrechtsminderung auch in Betracht, wenn andere Rechtfertigungsgründe als Notwehr oder Einwilligung (nur) teilweise oder gar nicht vorliegen.
    Das kann – unter anderem – der rechtfertigende Notstand sein. Oder die „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“.
    Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wird insbesondere als regulatives Prinzip für Unterlassungsdelikte und auch für Fahrlässigkeitsdelikte angenommen. Ein normgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn außergewöhnliche Umstände es dem Normadressaten besonders schwermachen, sich pflichtgemäß zu verhalten.
    Bei Unterlassungsdelikten begrenzt dieses Prinzip – nach freilich umstrittener Ansicht – den Tatbestand (vgl. aber auch die rechtfertigende Pflichtenkollision). Bei Fahrlässigkeitsdelikten begrenzt es die Schuld.
    Bei vorsätzlichen Handlungen und bei Delikten, die keine Unterlassungsdelikte sind, gelten ausschließlich die Regelungen der §§ 33 ff StGB (auch das ist strittig).

    I. Unterlassungsdelikt
    Ob ein Unterlassungsdelikt oder Positives Tun vorliegt wird durch verschiedene Theorien geprüft. Zwei Theorien finden dabei die häufigste Anwendung und zwar die „Schwerpunktformel“ und die Lehre vom „Energieeinsatz“. Bei der Schwerpunktformel ist nach normativen Gesichtspunkten auf den Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit abzustellen. Bei der Lehre vom Energieeinsatz bedeutet Tun das Aufwenden von Energie in eine bestimmte Richtung, während ein Unterlassen gerade im Nichtaufwenden von Energie besteht.
    Möglich ist auch das Bestehen der Gleichzeitigkeit von Tun und Unterlassen. Das liegt im konkreten Fall vor. Dr. Habig hat es Unterlassen die Injektion zu verabreichen, aber er hat einen Stempel in den Impfausweis gedruckt. In dem Fall der Gleichzeitigkeit besteht Einigkeit darüber, dass von positivem Tun auszugehen ist, wenn sich der Anteil des Unterlassens auf das Unterlassen einer gebotenen Sorgfalt, also auf die Unterlassungskomponente einer jeden fahrlässigen Handlung beschränkt. Die Unterlassungskomponente bezieht sich hier auf ein bewusstes Unterlassen und nicht auf eine fahrlässige Handlung.
    Bei einem Nacheinander von Tun und Unterlassen (regelmäßig bei einer zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung) ist wie folgt zu verfahren: Schließt sich ein Unterlassen an ein (vorangegangenes) Tun an, so hat nur das Tun strafrechtliche Relevanz, wenn beide Verhaltenskomponenten auf denselben Erfolg bezogen sind und denselben Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Der Unrechts- und Schuldgehalt sind hier verschieden. Das Unterlassen bezog sich auf die Vornahme einer medizinischen Behandlung. Dieses – würde – wenn dadurch eine höchstwahrscheinliche Heilung unterlassen worden wäre, zu einem Körperverletzungsdelikt führen. Der Schutzbereich des Unterlassens liegt im Bereich der Rechtsgüter von Leib und Leben. Das Tun liegt darin, dass Zeugnisse mit falschen Inhalt nicht ausgestellt werden dürfen, also in dem Bereich der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden. Das Tun und das Unterlassen bezieht sich somit in diesem Fall nicht auf denselben Unrechts- und Schuldgehalt, sodass dadurch nicht auf ein positives Tun bei der Gesamtbeurteilung zu schließen ist. Außerdem folgt hier das Unterlassen dem positiven Tun und nicht umgekehrt.
    Das Unterlassen hat selbstständige Bedeutung und bedarf daher einer eigenen Prüfung.

    II. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    Neben der Erforderlichkeit des Handelns begrenzt die Zumutbarkeit des Handelns die Pflicht zum tätig werden. Dabei ist unzumutbares Handeln rechtlich ebenso wenig geboten wie eine sinnlose Tätigkeit. Der berühmteste Fall, der aufgrund dieser Rechtsfigur entschieden worden ist, ist der sogenannte Leinenfängerfall. Der Dienstherr eines Pferdedroschkenbesitzers, hatte T angewiesen mit einem bekannt unverträglichen Pferd zu fahren. Das Pferd hatte die Angewohnheit, sich in die Zügel- Leinen zu verbeißen. Eine Weigerung der Anweisung des Dienstherrn hätte T zum Verlust seiner Stelle geführt. Das Pferd geht durch und verletzt den O. Ein Körperverletzungsdelikt wurde nicht angenommen, weil es an der Zumutbarkeit (sich der Anweisung zu entziehen) fehlte.
    An der Zumutbarkeit fehlt es weiterhin zum Beispiel auch dann, wenn normgemäßes Verhalten nur durch Zahlung von Bestechungsgeld an (ausländische) Amtsträger erreichbar wäre. Es wird – wie gesagt – kein sinnloses und / oder strafbares Handeln gefordert. Nach der Rechtsprechung wird ein Arzt wegen Körperverletzung bestraft, wenn er ohne eine wirksame, das heißt informierte Einwilligung eine medizinische Behandlung vornimmt. Die Aufklärungspflicht richtet sich nach § 630 e BGB, nach der ein Arzt unter anderem über die Risiken, der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten der medizinischen Behandlung, den Patienten informieren muss. Geschieht das nicht kann der Patient nicht wirksam einwilligen. Über das alles konnte Dr. Habig – und nicht nur er, sondern kein Arzt – jedoch nicht aufklären, da es darüber noch keine gesicherten Daten gegeben hat. So hätte er eine (primär) eine Straftat begangen hätte es geimpft und dazu wäre diese auch noch sinnlos gewesen, da – wie nun offenbar geworden ist -, weil Geimpfte sogar noch häufiger an der Krankheit erkrankten, als diejenigen die sich dieser Behandlung nicht unterzogen haben.
    Selbst wenn das Gericht eine Rechtfertigung aufgrund von Notwehr ablehnt, oder nur teilweise ablehnt, da es meint das Notwehr nach § 32 StGB gegen ein Gesetz nicht zulässig sei, aber doch anerkennen muss, dass Dr. Habig aus dem Grund gehandelt hat, weil er Menschen die unter dem Druck standen, sich impfen zu lassen weil sie sonst zum Beispiel drohten ihren Arbeitsplatz zu verlieren, so muss es doch anerkennen, das Dr. Habig nicht gehandelt hat, weil er eine rechtsfeindliche Gesinnung habe, sondern weil es sein Gewissen nicht zuließ, das heißt, dass das gebotene Handeln ihm unzumutbar gewesen ist. Und selbst wenn das Gericht meine, man hätte auf die Schnelle hin gerichtliche Unterstützung einholen müssen und diese abwarten müssen, müsste sie auf jeden Fall den Aspekt des unzumutbaren Verhaltens als strafmildernd ansehen. Im Übrigen lag teilweise eine Dringlichkeit vor, die es hätte unmöglich gemacht, auf staatliche Hilfe zu warten. Ein unmögliches Handeln darf nicht verlangt werden. Auch dann ist eine Handlung in Form des positiven Tuns nicht zumutbar.

    B. Strafzumessung nach § 46 II S. 1 StGB
    Zu einer gerechten Strafe sollen vom Gericht, die in § 46 II S.1 StGB aufgezeichneten Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abgewogen werden.
    Dabei kommen namentlich in Betracht:

    I. die Beweggründe
    Das erste Kriterium zur Zumessung des Gerichts über die Strafhöhe, sind die Beweggründe des Täters. Diese sind – in den letzten Jahren – um mehrere Beispiele erweitert worden. Zunächst waren im Gesetz verankert: rassistisch und fremdenfeindlich. Nun ist noch das Regelbeispiel „antisemitisch“ hinzugekommen. Generell stehen alle Merkmale unter dem Oberbegriff „menschenverachtend“. Menschenverachtend wird im Strafgesetzbuch nicht legaldefiniert. Hat Dr. Habig einem mit menschenverachtenden Beweggrund gehandelt?
    Als menschenverachtend können die Straftaten angesehen werden, die sich gegen die Menschlichkeit richten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind: Mord, Ausrottung, Versklavung und andere unmenschliche Handlungen. Eine andere unmenschliche Handlungen ist zum Beispiel auch der Menschenversuch.
    Der Impfstoff war als er injiziert wurde noch in der Experimentierphase. Er war nur bedingt zugelassen. Das bedeutet, dass noch Daten fehlten, diese noch nachgereicht werden mussten. Auf die Frage, ob eine Zulassung für den Impfstoff nach den medizinischen Vorschriften, wie nach dem Arzneimittelgesetz (siehe insbesondere § 25 II AMG) rechtmäßig ergehen konnte, soll hier nicht weiter eingegangen werden.
    Medizinische Experimente an Menschen, die keine freiwillige, informierte Zustimmung zu einer Studie gegeben haben (s.o unter A II), fallen auf jeden Fall unter den Begriff Menschenversuch. Diese sind menschenverachtend.
    Nach Thomas Fischer sind solche Motive menschenverachtend, die einzelne Gruppen von Menschen oder Menschen im Allgemeinen, als minderwertig oder verächtlich ansehen und Rechtsgutsverletzungen gerade im Hinblick auf diese Einstellung überhaupt oder in spezieller Intensität zugrunde liegen oder begleiten.
    Herr Dr. Habig hat die Nöte der Menschen ernst genommen. Er hat sie „gesehen“. Er hat sie aufgeklärt.
    Eine verächtliche Einstellung gegenüber den Menschen, die unter dem Druck der (verfassungswidrigen) Gesetzgebung standen und deshalb zu ihm gekommen sind, ist bei ihm gerade nicht zu erkennen. Er hat sie eben nicht wie eine zu verimpfende Masse (wie die Impfärzte in Impfzentren) und damit verächtlich angesehen. Seine Beweggründe sprechen, falls eine Strafe überhaupt angezeigt wäre, für ein absolut mildes Urteil.

    II. die Ziele des Täters
    Taten, die auf eine ungünstige Disposition, etwas eine verfestigte, rechtsfeindliche oder gleichgültige Haltung zurückgehen, sind von situationsgeprägten Taten zu unterscheiden.
    Dr. Habig hatte in seiner Kindheit positive Erfahrung mit einer ärztlichen Behandlung gehabt, welches seinen Wunsch prägte sich selber einmal in einer solchen Position zu befinden, in der er Menschen helfen könne. Aus diesem Wunsch spricht eine altruistische Haltung. Und eine solche Haltung ist sicherlich nicht rechtsfeindlich.
    Das geschriebene Recht fordert gerade durch § 323 c StGB eine Pflicht zur Nothilfe. Den dieses Gesetz soll – unter anderem – gerade den Altruismus unter den Menschen fördern. § 323 c unterstellt unter Strafe, wenn bei einem Unglücksfall – einer konkreten Gefahr – keine Hilfe geleistet wird. Die Hilfeleistung war das Ziel von Dr. Habig. Die Voraussetzungen, unter denen eine konkrete Gefahr im Sinne eines Unglücksfalls anzunehmen ist, sind nach vorherrschender Ansicht ex post festzustellen.
    In die Beurteilung für das Vorliegen eines Unglücksfalls sind nach strittiger Ansicht auch Umstände einzubeziehen, die erst nachträglich bekannt geworden sind.
    Der Streit, ob ex ante oder ex post zu beurteilen ist, ist relevant in Bezug auf den Vorsatz des Täters. Es soll hier nicht das Thema sein, ob sich die Ärzte nach § 323 c StGB strafbar gemacht haben, dass sie nicht wie Herr Habig gehandelt haben, weil sie nicht den unter Druck standenden Personen geholfen haben.
    Doch Herr Dr. Habig hat schon gesehen, dass was sich jetzt als richtig herausstellt, nämlich das die nicht ausreichend geprüften Impfstoffe eine Gefahr darstellen. Diese Gefahr lässt sich nicht leugnen. Es gibt zwischenzeitlich mehrere anhängige Klagen aufgrund von Impfschäden. (Diese werden wohl von der Staatsanwaltschaft geleugnet, wie ich hörte. Werden von Amtsträgern falsche Informationen verbreitet, kann dieses in Form von Staatshaftungsklagen geltend gemacht werden, da es einen Anspruch auf richtige Angaben von Amtsträgern gibt. Aber das ist ein anderes Thema und hier ein zu weites Feld)
    Vor der Gefahr hat Herr Dr. Habig die Menschen, die in ihrer Not zu ihm kamen, geschützt. Dieses uneigennützige Ziel muss – falls wie gesagt überhaupt eine Strafe ausgesprochen werden sollte -, als strafmildernd gewertet werden.

    III. die Gesinnung des Täters
    Die Gesinnung des Täters muss sich aus der Tat ergeben, denn mit ihr ist nicht eine allgemeine Weltsicht des Täters gemeint, sondern die Einzeltatgesinnung, wie etwa roh, böswillig, gewissenlos, grausam, rücksichtslos. Eine Strafschärfung kann sich dann ergeben, wenn der Täter aus bloßer Menschenverachtung oder Gewissenlosigkeit gehandelt hat. Eine menschenverachtende Haltung liegt nicht vor (s.o.). Fraglich ist, ob Dr. Habig gewissenlos gehandelt hat.
    Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 I GG die „Freiheit des Gewissens“ und seiner Entscheidungen, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausdrückt, als unverletzlich anerkannt. Gewissen ist als ein real erfahrbares seelisches Phänomenen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingtes Sollens sind. Als eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
    Die Gewissensfreiheit des Art. 4 I GG gewährleistet – zum Beispiel – eine ethisch fundierte Entscheidung gegen die Teilnahme an Tierversuchen. Die Erprobung neuartiger medizinischer Produkte geschieht meistens in Tierversuchen. In wie fern bei dem sogenannten „Anticoronaimpfmittel“ Tierversuche stattgefunden haben und wie diese sich bei den Tieren ausgewirkt haben, kann woanders nachgelesen werden. Das soll hier nicht das Thema sein. Diese Frage muss hier aber gestellt werden: wenn schon aus einer Gewissensnot heraus sich jemand an der Teilnahme von Tierversuchen verweigern kann, aufgrund des Art. 4 GG, versteht es sich nicht aus dem argumtentum a fortiori, also einem „Erst recht-Schluss“ heraus von selbst, dass die Freiheit des Gewissens nicht auch die Teilnahme an einer Impfkampagne mit einem erst bedingt zugelassenen Stoff bei Menschen (also einem Menschenversuch) umfasst?
    Fraglich ist daher hier im Grunde nicht, ob Herr Dr. Habig gewissenlos gehandelt hat, sondern ob nicht der Staat in sein Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG eingegriffen hat.
    In folgende Bereiche kann seitens des Staates in die grundrechtlich gewährte Freiheit nach Art. 4 GG eingegriffen: in das Denken, in das Reden und in das Handeln. In das Denken wird schon eingegriffen, wenn der Staat die Bildung und den Bestand religiöser, weltanschaulicher und moralischer Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst. Die Indoktrination des Staates, durch die Medien, sollen auch nicht das Thema sein, genauso wenig wie die möglichen Eingriffe in das Reden. Beides ist aber ein sehr bemerkenswertes Thema und an anderen Stellen auch schon aufgegriffen worden.
    Thema sollen hier aber die vielzähligen Eingriffe bezüglich des Handelns sein. Verhaltensbedingte Eingriffe bestehen besonders in einer Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen, das gegen ein Glaubens-, Weltanschauungs- oder Gewissensgebot oder –verbot des Einzelnen oder gegebenenfalls einer Gemeinschaft verstößt. Die Verpflichtung gegen die Dr. Habig nach Ansicht des Gerichts verstoßen haben soll, die aufgrund der Gesetze und den Verordnungen (Infektionsschutzgesetz) bestehen bzw. bestanden haben ist, dass er es unterlässt Menschen dazu zu verhelfen, dass sie am normalen sozialen Leben teilnehmen können, ihrer Erwerbstätigkeit weiternachzugehen und weiteres mehr, wie dem Besuch eines Krankenhauses, ohne geimpft zu sein. Es liegt damit ein Eingriff in die Gewissensfreiheit vor.
    Dr. Habig ist seinem Gewissen gefolgt und hat – ohne die ungeprüfte Flüssigkeit in die Arme der Menschen zu spritzen – ihnen ein Zertifikat ausgestellt.
    Der Grundsatz der Gewissensfreiheit ist ein sogenanntes vorbehaltloses Grundrecht, in welches daher nur gerechtfertigter Weise durch den Staat eingegriffen werden kann, wenn verfassungsimmanente Schranken vorliegen. Eine Rechtfertigung aufgrund Gesetz kommt dagegen nicht in Betracht.
    Verfassungsimmanente Schranken sind insbesondere Grundrechte Dritter. Grundrechte Dritter sind hier in keinster Weise verletzt worden, insbesondere auch nicht das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG, da keine Gleichheit im Unrecht gefordert werden kann.
    Dr. Habig hat nicht mit einer gewissenlosen Gesinnung gehandelt. Vielmehr stellte das Handeln des Staates durch seine Gesetzgebung, aufgrund derer Dr. Habig angeklagt ist, also nach dem Strafgesetzbuch und dem Infektionsschutzgesetz, einen ungerechtfertigten Eingriff in sein subjektives Recht aus Art. 4 GG dar.

    IV. das Maß der Pflichtwidrigkeit
    Nur ein rechtlich missbilligtes (d.h. unbeschadet einer ausnahmsweise gegebenen Rechtfertigung) und damit pflichtwidriges Verhalten ist tatbestandsmäßig.
    Bei Vorsatzdelikten ist das Maß der Pflichtwidrigkeit insbesondere bei Verstößen gegen besondere Pflichten als Strafzumessungsfaktor beachtlich.
    Bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Beispiel wird geprüft, in wie weit sich der Täter von dem ihm gegebenen (innerbetrieblichen) Richtlinien entfernt hat. Das Strafrecht kann aber nicht Verhaltensweisen kriminalisieren, die nach den vorstrafrechtlichen Primärordnungen des entsprechenden Lebensbereichs zulässig sind bzw. (sogar) geboten sind.
    Vorgegebene Richtlinien ist bei einem Arzt – unter anderem – die Berufsordnung. Danach sind Ärzte nach § 2 der allgemeinen ärztlichen Berufspflichten ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit verpflichtet.
    Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
    Eine der ärztlichen Aufgaben ist die Gesundheit der Menschen zu schützen, nach § 1 der Berufsordnung.
    Den Anweisungen, die sich mittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben haben, darf daher nicht gefolgt werden, wenn der Arzt / die Ärztin nicht davon ausgehen kann, dass er die Gesundheit der Menschen damit schützt.
    Die Nürnberger Prozesse die – unter anderem das Handeln der Ärzte beleuchtet haben – und den Nürnberger Kodex hervorgebracht haben, sollten in diesem Zusammenhang der Gesetzgebung beachtet werden, ohne damit zu einer Verharmlosung der schrecklichen Geschehnisse im Dritten Reich beitragen zu wollen. Alexander Mitscherlich schreibt in seinem Buch „Medizin ohne Menschlichkeit“ folgendes:
    „Dies waren keine vereinzelten Versuche noch gelegentliche Handlungen einiger Ärzte und Forscher, die ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Verantwortung tätig waren, sondern sie waren vielmehr das Ergebnis der gleichgeschalteten Formulierung einer Politik und der Planung auf hoher regierungsmäßiger … Ebene. Sie wurden angeordnet, gutgeheißen, erlaubt und gebilligt von Leuten die autoritäre Stellungen innehatten und die auf Grund aller Rechtsgrundsätze die Pflicht hatten, von diesen Dingen zu wissen und Schritte zu unternehmen, sie zu beenden oder zu verhindern.“
    Die Lehre soll hier sein, dass nur, weil jemand der aufgrund von einigen gesetzlichen Pflichten dazu angehalten wird, sich nicht strafbar machen kann, weil dieses in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet wurde.
    Daher handelt ein Arzt der die Gesundheit, wozu auch die seelische und soziale Gesundheit zählt, seiner Patienten schützen will, keineswegs pflichtwidrig und schon gar nicht mit einem hohen Maß an Pflichtwidrigkeit. Vielmehr beachtet er die Normen, die speziell an ihn als Arzt gerichtet sind. Ein anderes Maß müsste angelegt werden, bei jemand der kein Arzt ist.
    Dr. Habig ist zu mehr als zwei Jahre Haft verurteilt worden. Das heißt es muss sich bei ihm um einen besonders schweren Fall handeln nach § 278 II StGB handeln, da sonst nach § 278 I StGB nur eine Haftstrafe bis zu zwei Jahren möglich wäre. (Eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB kommt, wegen des Grundsatzes der natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Die Handlung im Sinne der §§ 52 StGB geht nicht von einem üblichen Handlungsbegriff aus. Also Handlungen die wir in Zeit- oder Mengenbegriffen in beliebig große oder kleine Einheiten einteilen können. Hier geht es um Erfolgsidentität, gleichartige Tatbestandsverwirklichungen und dergleichen mehr, wie einem einheitlichen Tatentschluss. Es muss von der Straftat zur Handlung hingedacht werden und nicht umgekehrt. Daher ist hier § 52 StGB einschlägig.)
    Als Regelbeispiel, der den besonderen Fall auslösen könnte, kommt hier nur ein gewerbsmäßiges Handeln beim Ausstellen von Impfnachweisen in Betracht, denn als Mitglied einer Bande hat Dr. Habig sicher nicht gehandelt.
    Gewerbsmäßigkeit bedeutet Handeln in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten gleicher Art (wenn auch nicht notwendig für die Dauer, so doch für eine längere Zeit und nicht nur vorübergehend) eine Einkommensquelle zu erschließen. Meiner Kenntnis nach hat Dr. Habig für sein Handeln keine überragende Summe gefordert, sondern es seinen Patienten (sogar) freigestellt, ob sie ihn mit einer Spende unterstützen.
    (Eine unverhältnismäßige Summe hat der Staat eher den Ärzten vermittelt und daher einen Anreiz geschaffen die Patienten, der „gentherapeutischen Behandlung“ zu unterziehen. Die Schaffung eines Anreizes reicht aus für eine Anstiftung zu einer Straftat. Die impfendenden Ärzte haben eine horrende Summe vom Staat bekommen, für ihr Impfen im Akkordstil, bei der die nötige Aufklärung zu daher nicht möglich war und daher mangels, wirksamer Aufklärung eine Körperverletzung vorliegt. Der Staat handelte als Anstifter oder in mittelbarer Täterschaft.)
    Da das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit auch nicht greift, kommt nur ein besonders schwerer Fall der sich nur auf § 278 I StGB beziehen kann und damit nur auf das Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen.
    Gesundheitszeugnisse sind nicht nur Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, wie etwa die von einem Arzt zum Gebrauch bei einer Ortskrankenkasse ausgestellten Krankenscheine, sondern auch solche über früher durchgemachte Krankheiten und die von ihnen zurückgelassenen Spuren, weiter auch Zeugnisse über die Aussichten, von Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden.
    Das Impfen „gegen Corona“ sollte ja den Sinn haben, gegen das Corona Virus einen Antikörperstoff zu entwickeln. Wird nun ausgestellt, dass eine Impfung vorgenommen worden ist, bescheinigt der Arzt damit implizit, dass er dem Patienten den nötigen Antikörperschutz verabreicht.
    Zeugen bzw. „Anstifter“ (nach Meinung des Gerichts), die bei Dr. Habig gewesen sind, wurden daher ja auch dazu genötigt eine Blutprobe von sich abnehmen zu lassen.
    Dr. Habig als Arzt weiß auch, dass es beinahe unmöglich ist gegen einige Viren erfolgreich zu impfen, da sie oft mutieren und dass ein Mensch in der Regel auch reichlich Antikörper hat, um mit den verschiedensten Einflüssen fertig zu werden (wozu nicht ein – im Labor erzeugtes Virus – gehört). Stellte Dr. Habig also nun den Antikörpernachweis aus, hat er damit an sich ja kein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt (welches natürlich nicht zugegeben wird).
    Wie würde man aus heutiger Sicht jemanden anklagen und verurteilen, der gegen die am 5. Oktober 1938 erlassene Verordnung über Reisepässe von Juden verstoßen würde?
    Und wie diejenigen die Pässe fälschten, damit sie kein „J“ enthalten und daher den Juden verholfen haben, der großen Gefahr der Verfolgung und letztendlich dem Tod in einem KZ zu entkommen?
    In der Quantität liegt eine solche Gefahr hier nicht vor, wenn man auf die Toten und Verletzten im Bundesgebiet abstellt, aber in der Qualität schon, da der sogenannte Impfstoff nachweislich nicht nur schwere Verletzungen zur Folge haben kann und hat, sondern auch schon zum Tode geführt hat und daher an sich dringend zurückgerufen werden müsste. Das Unterlassen des Rückrufs stellt eine Straftat dar, worauf hier aber auch nicht weitereingegangen werden soll.

    V. die Art der Ausführung
    Die Art der Ausführung betrifft die Realisierung des bei der Tat aufgewendeten Willens. Die Kriterien sind die Tatmodalitäten, die Tathandlung sowie die Beziehung zwischen Täter und Opfer. Die Tatmodalität des Ortes, seine Praxis, kann sich – wie oben beschrieben – höchstens strafmildernd auswirken, da Dr. Habig als Arzt besonders verpflichtet ist. Die Tathandlung wirkte sich nicht negativ auf einen Menschen aus, sondern war insofern nur „Ungehorsam“ gegenüber dem gesetzgebenden Staat. In wie fern der § 278 StGB in der neuen Fassung an sich formell und materiell verfassungsgemäß ist, müsste eine Normenkontrollklage ergeben. Leider gibt es kein Rechtsmittel für die Unterlassung einer Einlegung einer konkreten Normenkontrollklage (Art. 100 GG) durch den vorsitzenden Richter. Ein Opfer durch das Ausstellen eines falschen Gesundheitszeugnisses, war zum Beispiel Herrn Gustl Mollath. Er hat deswegen mehr als fünf Jahre in der Psychiatrie gesessen hat, weil seine Frau ihn wie sie sagte „fertig machen wollte“ und dieses mithilfe eines Arztes auch schaffte.
    Opfer in diesem Fall kann es meines Erachtens nicht geben. Aussagen von Zeugen, dass es Opfer gab, weil Dr. Habig es unterlassen hat ihn zu impfen und nur er ihn hätte impfen können, sind eher strafbar im Sinne der Aussagedelikte, da sie nicht wahr sind. Es gab sehr viele Orte und Möglichkeiten sich impfen zu lassen. Niemand war auf ein Handeln von Dr. Habig angewiesen.

    VI. die verschuldeten Auswirkungen der Tat
    Verschuldete Auswirkungen der Tat liegen m.E. nicht vor. Aus diesem Grund liegen sogar strafausschließende Auswirkungen der Tat vor (Stichwort opferlose Straftat s.o.).
    Niemand ist durch das Unterlassen der „Impfung“ zu Schaden gekommen. Vielmehr ist es so, dass viele aufgrund der Impfung eher anfällig für Infektionskrankheiten geworden sind. Auch ohne Impfung haben Menschen schon von Natur an Antikörper (s.o.). Davon weiß ein Arzt mehr als ein Jurist oder ein Politiker.

    VII. das Vorleben des Täters
    Eine bisherige Straffreiheit ist nicht selbstverständlich und daher strafmildernd zu berücksichtigen. Strafmilderungen können sich auch aus dem Gesichtspunkt einer beachtlichen, sozial nützlichen Lebensleistung ergeben. Zum letzten Punkt waren und sind Aussagen derjenigen zu hören und gehört worden, denen Dr. Habig geholfen hat.
    VIII. seine persönlichen Verhältnisse
    Dazu gehören unter anderem der Familienstand und der Beruf. Bringt die berufliche Stellung die Pflicht mit sich, für die Erhaltung bestimmter Rechtsgüter Sorge zu tragen, so kann sich bei Verletzung dieser Rechtsgüter aus der beruflichen Stellung die Rechtfertigung für eine erhöhte Strafe ergeben. Die Rechtsgüter für die Dr. Habig als Arzt Sorge zu tragen hat, ist die Gesundheit der Menschen, die er aber nicht verletzt hat, sondern geschützt hat (s.o.).

    IX. seine wirtschaftlichen Verhältnisse
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei Vermögens- und Steuerdelikten unerlässlich festzustellen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass Dr. Habig aufgrund von wirtschaftlichen Vorteilen gehandelt hat, also insbesondere nicht gewerbsmäßig (s.o).

    X. sein Verhalten nach der Tat
    Das Nachtatverhalten des Täters ist als Strafzumessungsgrund verwertbar, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat oder deren Unrechtsgehalt ziehen lassen.
    § 46 II S. 2 StGB nennt beispielhaft das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, damit ist besonders auf den Täter-Opfer Ausgleich nach § 46 a StGB hingewiesen.
    Doch nochmal die Frage, wer ist Opfer geworden durch das Tun und Unterlassen von Dr. Heinrich Habig? Auch das Prozessverhalten des Täters ist von Bedeutung in der Praxis vor allem ein Geständnis. Laut Prozessbericht und Berichten in der Presse hatte Herr Dr. Habig wohl ein „Geständnis“ abgelegt. Geständnis ist das Zugestehen des Tatvorwurfs durch den Beschuldigten. Ein Geständnis ist prozessual-rechtlich vor allem relevant bei einem sogenannten „Deal“ in Deutsch „Verständigung“ nach § 257 c II S. 2 StPO. Danach soll Bestandteil jeden Deals ein Geständnis sein. Im Prozess hatte der Pflichtverteidiger von Dr. Habig einen solchen vorgeschlagen. Er beinhaltete zwar (auch) eine mehrjährige Strafe, allerdings und das ist wohl auch ausschlagend gewesen, mit Freigang. Also Einschluss nur in der Nacht. Wer hätte dem nicht zugestimmt? Die Presse hatte dadurch eine Schlagzeile, die implizierte dass Dr. Habig eingestanden hätte, dass er eine große Schuld auf sich geladen hat. Das Fehlen eines Geständnisses muss nicht unbedingt strafschärfend wirken, aber ein Geständnis aufgrund eines solchen „Deals“, der dann auch später vom Gericht als nichtig erklärt wurde, nachdem der Schaden in der Presse schon angerichtet wurde, muss auch nicht als Schuldeingeständnis gelten. Denn wahr bleibt, dass Dr. Habig Menschen die unter den Verordnungen und der neuen Gesetzgebung litten, (§ 278 StGB in der jetzigen Form wurde erst durch Gesetz vom 22.11.2021 neu gefasst) helfen wollte.
    Eine Bereicherung ohne weitere Folgen konnten alle Ärzte für sich einstreichen, die ihr Gewissen beiseitegeschoben haben, einfach dadurch, dass sie geimpft haben ohne ausreichende Aufklärung usw., die jetzt aber keine negativen Impffolgen melden wollen, denn dafür gibt es ja kein Geld, geschweige denn solche anerkennen wollen.

    XI. sein Bemühen, den Schaden gutzumachen, das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
    Da es meines Erachtens nach keinen Schaden gibt, und auch keine Verletzten sind diese Strafzumessungskriterien hier obsolet.

      • Jonny Hamann auf 24. Juli 2023 bei 22:25
      • Antworten

      Danke!

      • Theodor Danninger auf 25. Juli 2023 bei 14:08
      • Antworten

      Super ! Eine profunde Aufklärung. Vielen Dank

  5. Ein originell gestalteter Impfpass fällt unter die Kunstfreiheit.

    • Elisabeth auf 22. Juli 2023 bei 10:55
    • Antworten

    Der Prozess hat natürlich noch einen anderen Aspekt, der eventuell nicht ganz so deutlich von Richtern und Staatsanwälte zu tage gekommen ist, der aber sicher eine große Rolle spielt.
    Das ist die Tatsache, dass Herr Dr. Heinrich Habig nicht nur Arzt war, sondern auch Heilpraktiker ist, also von der Schulmedizin abweichende Methoden anwendete.
    Dazu habe ich vor längerer Zeit auch schon was geschrieben. Astrid Stuckelberger, sagte in einer Klatv Sendung vom 13 Februar 2022: „Sie sind dabei, alle Naturheilkundigen auszulöschen. Sogar in der Schweiz – man lässt Ärzte praktizieren, Heilpraktiker aber nicht“.
    Und Christof Plote in einer Auf1TV Sendung: „Auf der anderen Seite ist auch unser medizinisches System im Moment in einem Medizin-medikamentösen System gebunden – und das ist auch erst seit den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Das hat was mit Rockefeller und mit Petro-Industrie zu tun. Da fing es an, dass alle anderen Ansätze…, ich meine Sie müssen sich vorstellen: Sie kommen heute durch ein Medizinstudium, Sie haben keine einzige Vorlesung über Ernährung gehört. Wir wissen aber über die Bedeutung der Ernährung…(z.B.) (in: Droht nun eine Impfpflicht durch die WHO? Interview mit Christof Plothe Auf1TV). Ich kann nicht sagen, ob das so stimmt. Vielleicht wissen da andere Kommentatoren mehr darüber? Ich denke, dass ist noch ein sehr wichtiges Gebiet, worüber andere sicher schon mehr wissen und geschrieben haben.

    Rockefeller und die Schulmedizin
    Der Autor Chris Kanthan hat einen erstaunlichen Artikel darübergeschrieben, wie die Rockefeller-Familie die moderne Gesellschaft auf unzählige Weise untergraben hat, aber was die meisten nicht erkennen, ist, wie sehr sie natürliche Heilverfahren vernichtet haben.
    Der Familienname wird nicht nur durch diesen Artikel, mit der Unterdrückung der Naturmedizin in Verbindung gebracht, um große Pharmaunternehmen zu gründen und viel Geld zu verdienen.
    Folgendes hat Kanthan für World Affairs geschrieben: „Die Menschen sehen einen heutzutage wie einen Verrückten an, wenn man über die heilenden Eigenschaften von Pflanzen oder andere ganzheitliche Praktiken spricht. Wie bei allem anderen steckt hinter unserem modernen medizinischen System viel Politik und Geld.
    Alles beginnt mit John D. Rockefeller (1839 – 1937), einem Ölmagnaten, Raubritter, Amerikas erstem Milliardär und geborenem Monopolisten.
    Bis zur Wende zum 20. Jahrhundert kontrollierte er 90% aller Ölraffinerien in den USA über seine Ölgesellschaft Standard Oil, die später in Chevron, Exxon, Mobil usw. zerschlagen wurde
    Zur gleichen Zeit, um 1900, entdeckten Wissenschaftler “Petrochemikalien” und die Fähigkeit, alle Arten von Chemikalien aus Öl herzustellen. Wissenschaftler entdeckten verschiedene Vitamine und vermuteten, dass viele Arzneimittel aus Öl hergestellt werden könnten (Das Kartell: Die Morgans, Rockefellers & Rothschilds – Russischer Fernsehsender entlarvt Macht der Rothschilds (Videos)). Dies war eine wunderbare Gelegenheit für Rockefeller, der die Möglichkeit sah, die Öl-, Chemie- und Pharmaindustrie gleichzeitig zu monopolisieren!
    Das Beste an Petrochemikalien war, dass alles patentiert und mit hohen Gewinnen verkauft werden konnte. Es gab jedoch ein Problem mit Rockefellers Plan für die Pharmaindustrie: Natürliche/pflanzliche Arzneimittel waren zu dieser Zeit in Amerika sehr beliebt. Fast die Hälfte der Ärzte und medizinischen Hochschulen in den USA praktizierten ganzheitliche Medizin mit Wissen aus Europa und der amerikanischen Ureinwohner.

    Die Entwicklung von “Standard Oil”

    Rockefeller, der Monopolist, musste einen Weg finden, um seine größte Konkurrenz loszuwerden. Also benutzte er die klassische Strategie “Problem-Reaktion-Lösung”. Das bedeutet, ein Problem erschaffen, Menschen Angst einjagen und dann eine (vorgeplante) Lösung anbieten.
    Er ging zu seinem Kumpanen Andrew Carnegie – einem anderen Plutokraten, der sein Geld mit der Monopolisierung der Stahlindustrie verdient hatte -, der einen Plan ausheckte.
    Von der renommierten Carnegie Foundation entsandten sie einen Mann namens Abraham Flexner, damit er durch das ganze Land reist und über den Status von medizinischen Hochschulen und Krankenhäusern berichtet.
    Dies führte zum Flexner Report, aus dem die moderne Medizin hervorging, wie wir sie kennen.
    Unnötig zu erwähnen, dass in dem Bericht über die Notwendigkeit gesprochen wurde, unsere medizinischen Einrichtungen zu überarbeiten und zu zentralisieren. Basierend auf diesem Bericht wurden bald mehr als die Hälfte aller medizinischen Hochschulen geschlossen.
    Homöopathie und natürliche Medikamente wurden verspottet und dämonisiert, und Ärzte wurden sogar eingesperrt.
    Um den Übergang zu erleichtern und die Meinung anderer Ärzte und Wissenschaftler zu ändern, gab Rockefeller Hochschulen und Krankenhäusern mehr als 100 Millionen US-Dollar und gründete eine philanthropische Tarnorganisation namens General Education Board (GEB).
    In sehr kurzer Zeit wurden alle medizinischen Hochschulen auf Linie gebracht und homogenisiert. Alle Schüler lernten das Gleiche, und in der Medizin ging es darum, patentierte Medikamente zu verwenden.
    Die Wissenschaftler erhielten riesige Zuschüsse, um zu untersuchen, wie Pflanzen Krankheiten heilen. Ihr Ziel war es jedoch, zunächst festzustellen, welche Chemikalien in der Pflanze wirksam sind, und dann im Labor eine ähnliche – aber nicht identische – Chemikalie herzustellen, die patentiert werden kann.
    A pill for an ill (eine Pille für einen Kranken) wurde zum Mantra der modernen Medizin.
    Jetzt, 100 Jahre später, produzieren wir Ärzte, die nichts über die Vorteile von Ernährung, Kräutern oder ganzheitlichen Praktiken wissen. Wir haben eine ganze Gesellschaft, die für das Wohlergehen von Unternehmen versklavt ist.“
    Dieses Geschehen durch den Milliardär muss auch rückgängig gemacht werden. Sein Vater William Avery “ Devil Bill “ Rockefeller Sr. wurde als Quaksalber bezeichnet, da er durch die Lande zog mit einem Elixier, das er verkaufte, das aber nicht half und eher schadete.

    Doch nun wird die wichtigen aus „Gottes Garten“ stammende Medizin als Quacksalberei bezeichnet.

    • Elisabeth auf 22. Juli 2023 bei 10:36
    • Antworten

    Die Rechtssicherheit war der Richterin (natürlich) wichtiger, als eine Analogie zugunsten des Täters vorzunehmen. Natürlich ist das nicht die einzige Motivation gewesen, die die Richterin zu dem, insbesondere nach den Kriterien des § 46 StGB nicht haltbaren Urteil, getrieben hat. Für das Urteil aus Gründen liegen jedoch eindeutige Kriterien vor, dadurch dass sie meinte: „Wenn der Gesetzgeber sagt, dass ist eine Impfung, dann ist es auch eine Impfung (also keine genverändernde Therapie oder anderes).
    Es gibt allerdings auch ein übergesetzliches Postulat, das hier anzuwenden wäre, über das Rechtsanwalt Markus Haintz schon geschrieben hat, dass ist die sogenannte „Radbruchsche Formel“.
    Ich hatte mich damit schon mal beschäftigt, bevor ich von dem „Fall Dr. Habig“ wusste und folgendes dazu auf`s Papier gebracht:

    Radbruchsche Formel

    Möglicherweise könnte sich eine Rechtfertigung aufgrund von sogenannten zivilen Ungehorsams ergeben. Dieser Rechtsfertigungsgrund ist nicht im positiven Recht verankert und ist höchst umstritten. Entwickelt hat er sich aus der Radbruchschen Formel.

    Die Radbruchsche Formel – von Gustav Radbruch einem deutschen Rechtsphilosophen entwickelt – wurde erstmals im Zusammenhang mit der Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewalttaten aufgegriffen.

    Die Formel lautet:
    „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.
    Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.

    In dem Gesetz das nicht befolgt wird, muss damit diese Rechtfertigung greift, dass
    die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Interpreten „bewusst verleugnet“ wird. Außerdem muss es als „unerträglich ungerecht“ anzusehen sein. Da die Radbruchsche Formel wurde schon mehrfach von der bundesdeutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandt.
    Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht vertraten nach dem zweiten Weltkrieg in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass jedenfalls evident ungerechte Regelungen des nationalsozialistischen Gesetzgebers für die bundesdeutsche Rechtsprechung unbeachtlich seien. Sie beriefen sich hierbei explizit auf die Grundsätze der Radbruchschen Formel.
    In einem Urteil vom 12.07 1951 hieß es: „Selbst wenn dieser Befehl (es ging um die Erschießung eines Deserteur auf Grund eines „Katastrophenbefehls“ von Himmler) als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet worden wäre, wäre er nicht rechtsverbindlich. Das Gesetz findet dort seine Grenze, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder zu dem Naturrecht tritt (OGHSt 2, 271) oder der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wird der Grundsatz der Gleichheit bei der Setzung des positiven Rechts überhaupt verleugnet, dann entbehrt das Gesetz der Rechtsnatur und ist überhaupt kein Recht (Radbruch, SJZ 1946, 105 [107])

    An den Bürger gewandt meint Radbruch: „Wenn Schandgesetze vorliegen, dann gibt es keine Pflicht mehr zum Rechtsgehorsam“.
    Woran erkennt man ein Schandgesetz? Ingeborg Bachmann meint: „Ein Schandgesetz erkennt man, nach dem alles angerichtet ist“.
    Es ist ein Schandgesetz, wenn sich Menschen impfen lassen, weil sie dem Gesetz genüge tuen wollen. Weil sie sich keiner „unrichtigen Impfpässe“ bedienen wollen, wegen der angedrohten Strafen.
    Und weil sich niemand einfach ausfindig machen lässt, der einen solchen herstellt, da diese wiederum auch vor der Strafandrohung zurückschrecken, und sich herausstellt, dass die „Impfung“ zu immer mehr Schäden führen und weder die Kliniken freihalten von „Corona-Fällen“, noch vor Ansteckung schützen, noch vor der Krankheit selbst sondern eher gegenteilige Wirkung haben.
    Das Gesetz, dass darauf beruht eine verwerfliche Nötigung des Staates strafrechtlich – dem schärfsten Schwert des Staates – durchzusetzen, ist ein solches Gesetz.

    Schon vor Radbruch beschäftigte sich der Rechtstheoretiker Hans Reichel mit verschiedenen Abwägungsproblemen, die einem Richter im Wege der Rechtsfindung begegnen können. So schrieb er:
    „Der Richter ist kraft seines Amtes verpflichtet, von einer gesetzlichen Vorschrift bewusst abzuweichen dann, wenn jene Vorschrift mit dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit dergestalt in Widerspruch steht, dass durch Einhaltung derselben die Autorität von Recht und Gesetz erheblich ärger gefährdet sein würde als durch deren Außerachtsetzung“.

    Inwiefern sich das Empfinden der Allgemeinheit zwischenzeitlich geändert hat kann ich leider nicht sagen. Die Prozessbeobachter hätten aber wohl mehr Achtung gehabt vor Recht und Gesetz, wenn die Richterin anders geurteilt hätte.

  6. 1. Herstellung und Gebrauch von unrichtigen Impfausweisen, §§ 275 ff StGB
    Die §§ 275 ff sind in den „Corona-Jahren“ geändert worden. Der § 275 StGB enthält neben der schon früheren Überschrift: „Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen“ noch den Zusatz: „Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen.“ Auch innerhalb des Textes wird nun in dem neu eingefügten § 275 (1a) StGB explizit die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises bzw. ein Blankett-Impfausweis über eine nicht durchgeführte Schutzimpfung unter Strafe gestellt.
    Das Gebrauchen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen ist nach § 279 StGB strafbar. Auch dieser Paragraph hat sich in einer drastisch erweiternden Form verändert. Früher war es nur strafbar, wenn ein unrichtiges Gesundheitszeugnis einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vorgelegt wurde. Diese Voraussetzung ist ersatzlos gestrichen worden. Also wird zum Beispiel auch das Personal von Freizeiteinrichtungen Hüter darüber, ob ein gültiger Impfausweis vorgelegt wird.
    Mit dem Begriff des Gesundheitszeugnisses werden nicht nur Impfausweise umfasst, sondern heute auch Atteste subsumiert, wie ein Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes und die Bescheinigung über die Durchführung eines Corona-Antigentest.
    Fraglich ist, inwiefern den Tätern der §§ 275 ff ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stehen könnte.

    1.1. Rechtfertigungsgründe
    Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird. Erst in der Wertungsstufe der Rechtswidrigkeit fällt die endgültige Entscheidung darüber, ob die Tat rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
    Rechtfertigungsgründe werden im Schrifttum auch „Unrechtsausschließungsgründe“ genannt. Solche Strafunrechtsausschließungsgründe sollen nicht schlechthin zur Rechtsmäßigkeit, sondern nur zum Ausschluss der Strafwürdigkeit des Unrechts und zum Verzicht auf eine strafrechtliche Missbilligung des tatbestandsmäßigen Verhaltens führen.
    Als erster Rechtfertigungsgrund wird – im Strafgesetzbuch – der des Notwehrrechts genannt.

    1.1.1. Notwehr
    Die Notwehr gilt – oft auch unter dem Namen der Selbstverteidigung – als ein zu allen Zeiten und in allen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut, dem in seinem Kernbereich sogar naturrechtlicher Charakter zugesprochen.
    Also ein Recht, das „von Natur aus“ gegeben ist. Die Idee des Naturrechts entstammt in gewissen Aspekten dem Theismus, der ein göttliches Gesetz annimmt, das sich eben auch als Naturrecht zeige. Natur wird in diesem Sinn als die Schöpfung verstanden wie sie in der Genesis beschrieben wird. Dort wird der Mensch – Mann und Frau – als Ebenbild Gottes bezeichnet.
    Das heute im positiven Recht verankerte Notwehrrecht gründet in der allgemeinen Überzeugung, dass man Übergriffen seitens anderer Menschen (hier der Gesetzgebung) wehrhaft entgegentreten darf. Das bedeutet, dass man die Berechtigung hat, sich und seine Individualrechtsgüter verteidigen zu dürfen.
    Das „Urrecht“ des Menschen auf Selbstverteidigung muss auch dem Staatsbürger in einem Rechtszustand mit staatlichem Gewaltmonopol erhalten bleiben, wenn der Staat seiner ihn erst legitimierenden Aufgabe – Schutz der Freiheit seiner Bürger gegen Übergriffe – faktisch nicht nachkommt. Und selbstverständlich auch dort wo er – durch seine Gesetzgebung – selbst durch nichts zu rechtfertigende Maßnahmen in die Freiheit der Bürger eingreift.

    1.1.1.1. Notwehrlage
    Um das positive Recht – das Notwehrecht nach § 32 StGB – in rechtfertigender Weise auszuüben muss allerdings zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut oder ein rechtlich geschütztes Interesse.
    Zunächst ist danach eben problematisch, ob durch die neuen Gesetzesvorschriften ein gegenwärtiger Angriff auf ein Rechtsgut oder ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt. Denn gegenwärtig ist ein Angriff nur, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
    Es fragt sich, ob hier ein Angriff in Form einer Strafandrohung vorliegt. Eine Drohung ist Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen. Oder nach der juristischen Definition: Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will. jedem Fall muss die Drohung als Angriff auf die eigene Willensentscheidung angesehen werden.
    Hinsichtlich der Gegenwärtigkeit des Angriffs, die nach § 32 StGB eben vorliegen muss, ist eine Drohung als Angriff auf die freie Willensentscheidung allerdings umstritten.
    Eine Strafandrohung wirkt auf jeden Fall als Angriff auf die eigene Willensentscheidung. Auf jeden Fall bei Bürgern, die keinen weiteren Schutz durch die Gerichte zu erwarten haben, so wie es die einflussreiche Mächtigen (Reichen) haben.
    Unterschieden wird die Drohung allerdings weiterhin insofern, ob sie sich als eine „akut sich zugespitzte Dauergefahr“ für den Angegriffenen erweist oder ob der Angriff mit dem Aussprechen bzw. mit der Kenntnisnahme der Drohung abgeschlossen ist. Im letzteren Fall ist die Drohung nur als eine gegenwärtige Dauergefahr im Sinne von § 34 StGB aufzufassen.

    1.1.1.2. Zwischenergebnis
    Die Strafandrohung ist mit der Niederschrift des Gesetzes bzw. durch die Kenntnisnahme von den darin enthaltenen Adressaten zunächst einmal zum Abschluss gekommen. Sie stellt keine „sich akut zugespitzte Dauergefahr“ dar, sodass man nicht auf das Notwehrrecht nach § 32 StGB zurückgreifen kann.

    1.1.2. allgemeine rechtfertigende Notstand
    Der allgemeine rechtfertigende Notstand ist mal als übergesetzlicher Notstand aus dem Prinzip der Güter- und Pflichtenabwägung entwickelt worden und jetzt in § 34 StGB normiert.

    § 34 Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    1.2.1.1. Notstandslage
    Für die Notstandslage ist das Bestehen einer Interessenkollision wesentlich. Vorausgesetzt ist eine bestimmte Notstandslage, das heißt das Vorliegen einer gegenwärtigen, anders als durch die Nothandlung nicht abwendbaren Gefahr. Auch eine Notstandlage setzt Gegenwärtigkeit voraus. Allerdings nicht eines Angriffs – wie bei § 32 StGB -, sondern „nur“ einer Gefahr. Anerkannt ist die – oben erwähnte – Dauergefahr als Kriterium für die Gegenwärtigkeit. Eine Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer. Die Berechtigung der Einbeziehung in die Notstandsregelung ergibt sich trotz des Wortlautet „gegenwärtige Gefahr“ aus der ratio, also der teleologischen Auslegung der Norm des rechtfertigenden Notstandes.
    Die Strafandrohung ist als etwas Dauerhaftes anzusehen.
    Fraglich ist, ob sie eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB darstellt

    (1) Gegenwärtig Gefahr
    Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Vertiefung eines Schadens ernsthaft befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Die Gegenwärtigkeit wird angenommen, wenn unverzügliches Handeln aufgrund der Dringlichkeit geboten ist.
    Insofern kann die Strafandrohung wohl nicht als gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB angesehen werden.
    Fraglich ist, ob nach einer teleologischen Interpretation, der vorrangigen Methode zur Auslegung von Gesetzen, in der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gefragt wird, die Strafandrohung als eine gegenwärtige Gefahr angesehen werden kann. Die teleologische Interpretation kann zur Folge haben, dass man den Anwendungsbereich einer Rechtsnorm einschränkt oder aber auch erweitert. Man spricht insoweit von teleologischer Reduktion oder von teleologischer Extension.
    Eine teleologische Reduktion wird vorgenommen, sodass der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm so beschränkt wird, damit Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst werden würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden. Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen.
    Von einer teleologischen Extension spricht man, wenn eine Norm aus ihrem Zweck heraus auf Fällen ausgedehnt wird, die ihrem Wortlaut an sich nicht entsprechen.
    Als teleologische Auslegung kommt hier die teleologische Extension in Betracht des § 34 StGB in Betracht, sodass eine gegenwärtige Gefahr auch eine Strafandrohung darstellen kann. Das Analogieverbot das im Strafrecht besteht käme dabei nicht in Betracht, da es nur einschlägig ist insoweit es sich zu Lasten des Täters auswirkt, was hier aber nicht der Fall wäre.
    Der Sinn und Zweck (der Telos) des § 34 StGB ist die Lösung eines Konflikts, einer Zwangslage in der eine rechtswidrige Tat begangen wird um ein Rechtsgut zu erhalten, das sonst verletzt oder gar verloren wäre.
    Die Strafandrohung ist aber nur mittelbar-kumulativ eine Gefahr nach der obengenannten Definition bedeuten.
    Denn der Staat setzt durch seine Gesetzgebung „nur“ eine mittelbare Bedingung in Form einer Strafandrohung dafür, dass man keinen gültigen Nachweis über eine Impfung vorzeigt. Die Gefahr besteht nicht unmittelbar durch die Schaffung eines Gesetzes.

    Durch eine telelogische Extension kann aber eine gegenwärtige Gefahr durch eine Strafandrohung angenommen werden.

    (2) Notstandsfähige Rechtsgüter
    Weiterhin müsste die Strafandrohung, wenn man annimmt das sie eine gegenwärtige Gefahr darstellt, in notstandsfähige Rechtsgüter eingreifen.
    Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und/ oder der Allgemeinheit, die in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind. Das zu rettende Rechtsgut muss nur von der Rechtsordnung anerkannt bzw. geschützt sein.
    Die notstandsfähigen und notstandspflichtigen Rechtsgüter, deren Gefährdung eine Notstandslage auslösen können, werden von § 34 S. 1 StGB zunächst ausdrücklich aufgezählt, also Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum. Es kann aber auch „nur“ ein „anderes Rechtsgut“ vorliegen.
    Mit dem hier insbesondere einschlägigen Rechtsgut des Leibes ist die körperliche Unversehrtheit zu verstehen.
    Durch die Erweiterung der Rechtsgüter auf „ein anderes Rechtsgut“ wobei dieses sich nicht nur auf vergleichbare Rechtsgüter beziehen muss, sind Rechtsgüter aller Art bzw. jedes Rechtsgut mit einbezogen.
    So kann zum Beispiel auch die Sicherheit eines Arbeitsplatzes als Rechtsgut – aus rechtlichen Vorschriften zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG -herangezogen werden. Soweit es sich um die Sicherung des persönlichen Arbeitsplatzes geht, handelt es sich in jedem Fall um ein notstandsfähiges Individualrechtsgut.

    Ein Impfausweis wurde gemäß der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht zur Vorlage beim Gesundheitsamt gefordert, für jeden der in einem Gesundheitsberuf arbeitet. Das Gesundheitsamt konnte dann nach ihrem Ermessen ein Betretungsverbot zum Arbeitsplatz aussprechen, falls so ein Impfausweis nicht vorgelegt wird.
    Einen „richtigen“ Impfausweis bekommt man aber nur, wenn man sich der neuartigen Gentherapie – auch Covid-Impfung genannt – unterzieht, die nachweislich mehr „Impfdurchbrüche“, das heißt Impfschädigungen nach sich ziehen als jede andere Impfung zuvor. Durch die Herstellung und den Gebrauch von „unrichtigen“ Impfausweisen werden diejenigen geschützt, die sich nicht dieser drohenden Gefahr aussetzten wollen, sondern ihren Leib respektive auch ihren Arbeitsplatz schützen wollen. Leib, Leben, Arbeitsplatz und damit auch das Eigentum sind notstandsfähige Rechtsgüter.

    (3.) Wesentliches Überwiegen des bedrohten Interessens

    Weiterhin erfordert § 34 StGB die Abwägung, ob das geschützte Interesse, das die Notstandstat zu bewahren abzielt, dass durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Es erfordert also nicht ein bloß einfaches Überwiegen, sondern ein qualifiziertes Überwiegen. Häufig scheitert die Rechtfertigung nach § 34 StGB an dieser Voraussetzung. Zu berücksichtigen sind alle Gesichtspunkte, die man für oder gegen die Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter anführen kann. Es findet keine reine Güterabwägung, sondern eine umfassende Interessenabwägung statt.
    Fraglich ist also, ob das Interesse an der Begehung der Tat, bei einer Abwägung die geschützten Interessen wesentlich überwiegt oder nicht.
    Die geschützten Interessen wegen der die Tat – das Herstellen oder das Gebrauchen „unrichtiger“ Gesundheitszeugnisse – sind wie oben dargestellt, die Bewahrung vor körperlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske, des Testens mit dem PCR-Test und insbesondere der „Impfung“.
    Die neu eingefügten Straftatbestände sollen helfen die sogenannte Pandemie einzudämmen.
    Eine Pandemie im ursprünglichen Sinne lag bezüglich des sogenannten „Corona-Virus“ jedoch an sich nicht vor. Und hätte niemals vorgelegen, wenn man die Kriterien für die Ausrufung einer Pandemie durch die WHO nicht sehr maßgeblich verändert hätte im Jahr 2009.
    Die veränderte Definition für Phase 6 (Pandemie) besagt, dass die höchste Stufe erreicht ist, wenn die Bedingungen für Phase 5 erfüllt sind und zusätzliche Faktoren gegeben sind.
    Dies sind: das Virus verursacht anhaltende Ausbrüche auf Landesebene in mindestens einem anderen Land in einer anderen WHO Region.
    Für die Ausrufung einer Pandemie wurde bei der Definition der Phase 6 nun allerdings wichtige Zusatzkriterien gestrichen. Diese waren: „Auswirkungen und Schweregrad einer Epidemie in Bezug auf die Zahl der Infektionen und Mortalität (Sterblichkeit)“. Mit dem Wegfall dieser gravierenden Kriterien wie Schweregrad, Zahl der Infektionen und Mortalität wurde es möglich, eine Pandemie auszurufen.

    Früher wurde für den rechtfertigenden Notstand die Kurzformel: „nicht rechtswidrig handelt, wer einem höherwertigen Rechtsgut ein geringwertiges opfert“, gebraucht.
    Leib und Leben aber auch der Arbeitsplatz und das Eigentum sind hochwertige Rechtsgüter und müssen nicht einer „hausgemachten“ Pandemie weichen.
    Werden Gesetze erlassen die eine Strafe androhen, die zwar vorgeben Leib und Leben zu schützen auf Grund einer (nicht vorhandenen) Pandemie, die Maßnahmen jedoch nachweislich das Gegenteil bewirken, stellen diese eine (mittelbare) Gefahr dar. Nach teleologischen Auslegung einer Gefahr nach § 34 StGB.
    Kann man nun die Gefahr nur abwenden indem man den objektiven Tatbestand dadurch erfüllt, dass man für andere ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellt – oder zumindest in den Augen des Gesetzgebers oder des Gesetzanwenders ein unrichtiges bzw. ein solches nutzt ist das Mittel der „Fälschung“ bzw. der „Täuschung“ nicht unangemessen. Die Interessen der „Täter“ überwiegen hier.

    (4.) Gefahrenabwendungswille
    Es ist umstritten, ob es zum Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes eines subjektiven Rechtsfertigungselementes bedarf. Einige verneinen die Existenz subjektiver Rechtsfertigungselemente generell.
    Andere meinen, dass sich die Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtsfertigungselements zur Notstandsrechtsfertigung eindeutig aus der „um zu“ Formulierung des § 34 S.1 StGB ergeben würde, aber dass es keiner „Rettungsabsicht“ bedarf, im Sinne eines auf das Ziel gerichteten Willen, sondern nur eine Kenntnis des Täters der nach § 34 StGB rechtfertigenden Umstände.
    Das wird in der Strafrechtslehre teilweise noch weiter differenziert, insofern als das neben dem Wissen um die objektiven Rechtsfertigungsvoraussetzungen eine besondere Absicht gefordert wird, wenn der Zweck, um dessen willen die Rechtsgutsverletzung zugelassen wird, nicht schon durch die Tat selbst, sondern erst durch weitere Handlungen erreichbar ist. Hier habe der Täter ein zum Wegfall des Erfolgsunwertes führende Eingriffsrecht nur, wenn er mit der Tat den fraglichen Zweck verfolgt, weshalb diese nur gerechtfertigt sei, wenn er in der entsprechenden Absicht handelt.
    Diese Differenzierung kommt zum Tragen bei der Unterscheidung des Herstellers eines „unechten“ Impfpasses, sofern er ihn nicht selbst benutzt und dem der diesen gebraucht.
    Denn möglicherweise handelt jemand nicht um einen anderen vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes oder einer Körperschädigung zu bewahren, sondern einzig und allein nur um den „Lohn“ seiner Arbeit zu bekommen. Wenn dieses das einzige Motiv und nicht die Abwendung der Verletzung von notstandsfähigen Rechtgütern, soll der Täter wegen vollendeter Tat strafbar sein.
    Einigkeit besteht weitgehend darüber, dass das „Rettungsmotiv“ nicht das einzige sein muss zum Handeln. Andere Motive, also zum Beispiel die eigene Bewahrung des Lebensunterhalts stört nicht.

    (5) Ergebnis
    Täter der neuen Straftatbestände sind gerechtfertigt, soweit es ihnen um den Schutz des Leibes oder des Arbeitsplatzes oder den Zugang zu wichtigen Einrichtungen geht für den Nutzer „gefälschter“ Impfpässe, sowie es hier bei Dr. Habig nach seinen Worten und denen seiner Patienten der Fall war.

    • Ralf Koneckis auf 21. Juli 2023 bei 14:25
    • Antworten

    Dortmund, den 21. Juli 2023

    Sehr geehrter Herr Pater Rolf Hermann Lingen,

    in Ihrer Anmerkung zum Beitrag von Thomas-Michael Seibert: „Das Skandal-Urteil“ beginnen Sie mit: „Kein „Skandal-Urteil“, sondern notwendige Verurteilung !“ Sie bezichtigen den verurteilten und weiterhin immer noch angeklagten Arzt Dr. Heinrich Habig der Lüge und Bemühen die Heilige Schrift zur Rechtfertigung Ihrer Ansicht. Sie wollen keine Lüge als Notlüge oder Nothilfe gelten lassen. Sie schreiben: „Es ist durch nichts zu rechtfertigen, Impfbescheinigungen ohne Impfung auszustellen.“ „Lügenhafte Lippen sind dem Herrn ein Greuel.“ führen Sie eine Stelle aus der Heilgen Schrift an (Sprichwörter, Kapitel 12, Vers 22). Doch verheimlichen Sie den zweiten Teil des Satzes, der da lautet: „ … doch wer zuverlässig ist in seinem Tun, der gefällt ihm.“ (dem Herrn). In seinem Schlusswort teilte der verurteilte Arzt am 27. Juni 2023 mit: „Ich hatte den schönsten Beruf der Welt … Es gab nie eine Unachtsamkeit oder einen ärztlichen Kunstfehler, weil mir das Leben meiner mir anvertrauten Patienten heilig war.“ Entspricht das nicht genau das, was dem Herrn gefällt „wer zuverlässig ist in seinem Tun, der gefällt (dem Herrn).“ ? Der Arzt schreibt weiter: „Wir Ärzte haben einen tollen Beruf … Wir wurden von Gott dahin gestellt, wo wir gebraucht werden.“ Zur Zuverlässigkeit des verurteilten Arztes gehörte es aber auch, seine Patienten vor einer unwirksamen und oft gesundheitsgefährdenden mRNA-CIVID-19-Injektion schützen zu können. Dies konnte nur gegen den Widerstand von falschen Gesundheitspolitikern und Behörden geschehen, die wie böse Geister aus der Flasche entfleucht waren und sich als grässliche Unholde nicht nur allgegenwärtig vor den Häusern der Patienten, sondern auch vor seiner Arztpraxis drohend aufblähten. Um sich vor grässlichen Riesen behaupten zu können, hilft in der Regel nur eine List, ähnlich wie wir sie vom Tapferen Schneiderlein her kennen. Dort lautet es: „Der Riese nahm einen Stein in die Hand, und drückte ihn zusammen, dass das Wasser heraustropfte. – ‚Das mach mir nach, wenn du Stärke hast.‘ sagte der Riese … Das Schneiderlein griff in die Tasche, holten den weichen Käs und drückte ihn, dass der Saft herauslief.“ Die Placebo-Verordnungen des Arztes entsprachen dem weichen Käs im Märchen, mit dem er, zumindest eine Zeit lang, den bösartigen Riesen im Gesundheitswesen selbstbewusst trotzen und erfolgreich das Leben seiner Patienten schützen konnte.

    Es ist zu hoffe, Pater, dass Ihr verletzender und meiner Ansicht nach unchristlicher Beitrag je nicht der im Gefängnis schmorende Arzt oder seine Angehörigen zu Gesicht kommen werden. Warum ? Zwei Verse zuvor lautet es nämlich (Sprch Kap. 12, Vers 18): „Mancher Leute Gerede verletzt wie Schwertstriche, die Zunge der Weisen bringt Heilung.“ Besuchen Sie doch einmal eine der Verhandlungen im Landesgericht Bochum und machen sich ein eigenes Bild. Trotz der Teilverurteilung zu 2 Jahren und 10 Monaten wird der Arzt Dr. Heinrich Habig noch mindestens bis Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft Bochum, den Richtern und den Schöffen gegrillt und wie ein Braten in der Hölle gehalten.

    Gott sei mit Ihnen und
    „Tut Buße und kehret um.“
    [s. Jona Kap. 3, Vers 1-10: sehr lesenswert]

  7. Was mich brennend interessiert und das ich auch gerne lesen würde, explizit und wahrheitstreu: Wie steht es um die Gefährlichkeit der mRNA-Impfstoffe? Das Internet ist voll davon, bei den ÖR wird abgewiegelt und die drei Affen zum Symbol. Das PEI und das RKI haben hierzu in der Coronazeit schon Daten erfasst, werden aber nicht offen genug diskutiert. Es gibt gute Datenbanken, vorwiegend in der USA, aber auch Experten welche sich mit den mRNA- Stoffen gut auskennen, aber hinsichtlich der Glaubhaftigkeit vorwiegend diskreditiert werden, was man heutzutage so macht, wenn man keine Argumente vorweisen kann. Gibt es Kommentatoren oder KRiStA-Mitglieder welche hier erhellendes Licht ins Dunkel bringen können? Sollte es unbestritten sein, dass diese Impfstoffe tatsächlich und in großer Zahl für Todesfälle und/oder schwerwiegende Erkrankungen verantwortlich sind, wäre dieser Prozess eine unerträgliche Staatsräson, welche man aufarbeiten müsste. Denn dann wäre Dr. Habig ein Verhinderer/Vereitler und müsste belohnt werden und nicht bestraft. Ich lese jeden Tag die Todesanzeigen von zwei Landkreisen und bin zunehmend erschüttert über die Anzahl junger Jahrgänge, welche man zu Grabe trägt. Das habe ich noch nie in meinen über siebzig Jahren so erlebt. Zufälle mag es geben, aber die Realität scheint mir hier doch nicht zufällig.
    Wäre schön, wenn mein Ansinnen auf fruchtbaren Boden fiele, denn dann wissen wir worüber wir tatsächlich reden und schreiben und es wären nur noch Fakten, denen man nicht die Zuwendung verwehren dürfte. Dann könnte sich kein Gericht der Welt mehr darüber hinwegsetzen und falsche Schlüsse ziehen. Wo findet man Daten hierzu, welche absolut belegt sind und welche auch nicht angreifbar sind?

      • Jochen Schmidt auf 24. Juli 2023 bei 14:42
      • Antworten

      @ Eddi. Sie fragen oben: „Wie steht es um die Gefährlichkeit der mRNA-Impfstoffe?“ Diese Frage ist falsch gestellt. Der Grund hierfür: Es gibt nicht „die“ einen und einzigen Impfstoffe gegen COVID-19. Der Grund hierfür lautet: Von praktisch allen medizinischen Produkten (z. B. Schmerztabletten) sind jeweils einzelne Chargen in Verkehr gebracht. Normalerweise stimmen diese Chargen nahezu vollständig miteinander überein hinsichtlich ihrer Wirkungsweise. Genau dies ist bei den angeblichen Impfstoffen gegen COVID-19 nicht der Fall. Hier unterscheiden sich die einzelnen Chargen sehr stark voneinander. Offenbar gibt es Chargen, bei denen bis zu sechs schwere Nebenwirkungen pro 10 Injektionen auftreten. Und es gibt andere Chargen, bei denen praktisch überhaupt keinen Nebenwirkungen auftreten, auch keine leichten. Darum kann man Ihre Frage nach der Gefährlichkeit der angeblichen Impfstoffe gegen COVID-19 in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Und darum unterscheiden sich auch die Nebenwirkungen – sofern sie auftreten – derart stark voneinander, so dass man sie nicht alle auf ein und dieselbe Ursache – nämlich die Injektion von mRNA-Präparaten – zurückführen möchte. Hierzu gibt es ein sehr gutes wissenschaftliches Gespräch mit zwei Chemie-Professoren bei: „Punkt.Preradovic“, Datum: 23.06.2023, Titel: „Impf“-Chargen: Studie belegt Erschreckendes – mit Prof. Dr. Gerald Dyker und Prof. Dr. Jörg Matysik“. Auf der betreffenden Internet-Seite finden Sie unten ein Transkript des Gespräches, wo sie einzelne wichtige Punkte nochmal nachlesen können (müssen Sie jeweils anklicken). Darunter finden Sie noch etliche Kommentare zum Gespräch, teilweise auch von Spezialisten, die häufig auch sehr bedenkenswert sind.

  8. Wie kann ein Zeugnis über eine Gen manipulierte Substanz mit weitgehend unbekannter Zusammensetzung und unbekannter Wirkung auf den Einzelnen überhaupt nur ansatzweise eine verbindliche Aussage / Diagnose über den „Gesundheitszustand“ desjenigen treffen, dem diese in unterschiedlichen Chargen hergestellte Substanz, injiziert wurde, aussagekräftig sein?
    Zumal offenbar – laut einer Studie – auch 1/3 Placebo Injektion verabreicht wurden.
    Aus meiner Sicht hat der Arzt aus Notwehr gehandelt und wahrscheinlich viele vor schweren Folgeschäden bewahrt. Denn die teilweise verehrenden zerstörerischen sogenannten unerwünschten Nebenwirkungen sind zwischenzeitlich nicht mehr wegzuleugnen…

  9. Werter Herr Lingen, lassen Sie bitte Gott aus dem Spiel, er ist gegen diese Übermacht von „Teufeln in Menschengestalt“ machtlos, welche diese Welt ins Verderben führen wollen. Ihre Argumentation ist nicht nachvollziehbar, angesichts dieses globalen Menschenversuches, den ein Arzt und seine Frau durchschaut haben und somit viele unschuldige unaufgeklärte Menschen vor potentiellen Gesundheitsschäden oder gar dem Tod bewahrt haben. Dr. Habig unterliegt vermutlich noch dem Eid des Hippokrates und nicht dem Eid des „Gott Mammon“. Der größte Orden wäre immer noch zu klein, vor Gericht müssten ganz andere und in Vielzahl sitzen. Das Justizsystem in diesem Land ist partiell unerträglich. Aber sollte Gott doch noch erstarken, sofern er noch nicht in Rente ist, dann müsste eine Umkehr erfolgen und Gerechtigkeit diesem Treiben ein Ende bereiten, sollte man gläubig sein. Würde Ihre christliche Darlegung so funktionieren, dass Lügen dem Herrn ein Gräuel und somit verwerflich sind, könnte er ja seine Vormachtstellung ausüben. Potential wäre genügend vorhanden. Ein erheblicher Teil der Menschen wäre dann stumm, eine Strafe Gottes. Zum Glück sind Notlügen aber tatsächlich ein probates Mittel, wie die Geschichte uns gelehrt hat, Verstand steht hier über dem Glauben.

    • Klaus Siebert auf 21. Juli 2023 bei 9:06
    • Antworten

    Hier geschieht schreiendes Unrecht an einem gewissenhaften Arzt, den man mit Hand- und Fußfesseln (!) wie einen Schwerverbrecher vorführt. Wo bleibt die Urteilskraft der Juristen. Das scharfe Schwert des Rechts schlägt in blinder Wut um sich und ist hier zum Unrecht mutiert. Es hätte längst eine gesetzliche Amnestie in Kraft treten müssen, um diesen Spuk zu beenden, unsere ganze Gesellschaft zu befrieden und den Staatsanwälten und Richtern zu ermöglichen endlich ihre eigentlichen Aufgaben erfüllten zu können. Ist das tatsächlich unmöglich?

    • Bernhard Böhringer auf 21. Juli 2023 bei 8:27
    • Antworten

    Hätte ich was ausgefressen und würde nach dem Plädoyer und Urteilsverkündung zu irgendwas verknackt, so wüsste ich vermutlich nicht mal wofür und weshalb. So weit bin ich weg vom Labyrinth der Juristerei und dessen Paragraphendschungel. Für einen Laien bleibt am Ende jener Eindruck ,dass die Gerechtigkeit auf der Strecke bleibt.
    Was hierbei an Aufwand und Energie betrieben wird und nicht selten in Begründungen und Stellungnahmen von Romanlänge dargelegt wird, ist sagenhaft.
    Da erscheint mir die Vorgensweise eines Marvin Haberland (Nichtjurist) in Sachen Corona geradezu genial.
    Er provoziert eine Anzeige gegen sich selbst, um vor Gericht den wissenschaftlich gebotenen Beweis einer Virenexistenz einzufordern. Er bestreitet diese dabei nicht einmal prinzipiell. Aber es gibt eben Regeln, die eingehalten und das nachweisen müssen.
    Und das Ende vom Lied: Weil das nicht geleistet werden kann und jedes „kleine Richterlein“ Angst davor hat, diese Lawine loszutreten, wird das Verfahren kurzerhand eingestellt.
    Für Herr Haberland ist das zwar unbefriedigend, wäre ihm doch ein Urteil erster Klasse lieber, aber für die Justiz und auch für die Gemeinschaft der Virologen ist das in meinen Augen dennoch ein technischer K.O. und das Ergebnis zählt.
    Erinnert mich an die Verurteilung von Al Capone wegen Steuerbetrug.
    Es kann so einfach sein.
    Freilich ist es dabei nicht hilfreich, wenn man ein! Deckblatt in die Kamera hält, das die Existenz von Viren angeblich nachweist.

  10. Keiin „Skandal-Urteil“, sondern notwendige Verurteilung!
    Aus meiner Pressemeldung „Strafprozess wegen falscher Impfbescheinigungen“:
    »Ist Lüge vereinbar mit der Berufsordnung der Ärzte? Ist Lüge Nothilfe? S. Großer Katholischer Katechismus, München Imp. 1948, 202f: »Gott schützt durch das achte Gebot Wahrhaftigkeit und Treue, die Grundpfeiler des Verkehrs unter den Menschen, der sich auf Glaube und Vertrauen aufbaut. … Lügen heißt wissentlich und vorsätzlich die Unwahrheit sagen. „Lügenhafte Lippen sind dem Herrn ein Greuel.“ (Sprch. 12, 22.) Die Lüge widerspricht der Natur des Menschen, weil die Sprache dem Menschen zum Ausdruck seiner Gedanken gegeben ist. Wie die Wahrhaftigkeit als Gemeinschaft mit Gott erscheint (Röm. 3, 4; Offb. 19, 1 1), so zeigt sich die Lügenhaftigkeit als Gemeinschaft mit den gottfeindlichen Gewalten. (Joh. 8, 44.) Arten der Lüge sind: die Scherzlüge, die die gesellschaftliche Unterhaltung im Auge hat, die Notlüge, die um des eigenen oder fremden Vorteils willen geschieht, die Schadenlüge, durch die dem Nächsten Schaden zugefügt wird; die Lüge, um anderen einen Dienst zu erweisen.«
    Also: Es ist durch nichts zu rechtfertigen, Impfbescheinigungen ohne Impfung auszustellen. Es ist durch nichts zu rechtfertigen, Lüge als Nothilfe zu entschuldigen. Bei diesem Prozess zeigt sich sehr deutlich das Elend und v. a. die Gefährlichkeit von selbsternannten „Aufklärern“, „Corona-Kritikern“, „Querdenkern“ etc. Wer Lüge als „Notlüge“ / „Nothilfe“ / „Notwehr“ rechtfertigen will, kämpft gegen die göttliche Ordnung, kämpft gegen die Natur des Menschen.«

    1. Sehr geehrter Herr Pater Lingen,
      was ist nur in Sie gefahren: Eine „Impfung „, die nicht schützt, aber dafür Nebenwirkungen ohne Ende hat, daß soll rechtens sein?
      Der Arzt ist in Haft, obwohl er nachweislich niemanden geschädigt hat. Kopfschüttelnd überlege ich noch, wie Sie auf diese Ihre Beurteilung kommen. Es ist schier unglaublich, mit was Sie das auch noch begründen…?.

      Wie dem auch sei: Ein weiterer sehr wichtiger Beitrag, um die Kirchen Austritte zu beschleunigen.

        • Hartmut Friedrich auf 21. Juli 2023 bei 8:26
        • Antworten

        Mikha:
        Touché, Sie haben es auf den Punkt gebracht.
        Hierzu ergänzend:
        In der Zeit zwischen 1933 und 1945 wurde in diesem Land ein Recht geschaffen, das juristisch als geltendes Recht zu beachten und anzuwenden war.
        Wie hat Herr Seibert in seinem Beitrag treffend formuliert:
        „Fällt jemandem der Unrechtscharakter dieses Rechts auf? Der Strafkammer jedenfalls nicht.“
        Dies trifft im Übrigen auf einen großen Teil der Judikative zu.

        • Basilius auf 25. Juli 2023 bei 16:53
        • Antworten

        Na dann lesen Sie mal seine Ausführungen zum Thema Parteienverbot der AfD,; der will meines Erchtens noch Pressespreche von Papst Franziskus werden … mein Gott, ist das alles peinlich … eine verhinderte Margot Käßmann in Männerkleidung und mindestens derselbe Pegel …

      • Ivan Huiski auf 20. Juli 2023 bei 23:02
      • Antworten

      Mit Verlaub Herr Pater, kein Wort zu den offensichtlichen und teils sogar vorsätzlichen Lügen der verantwortlichen Politiker, Experten und weiterer Entscheider? Im Nachhinein wurde doch so nach und nach vieles als Lüge oder milder gesagt als Unwahrheit aufgedeckt, oder habe ich da eine grundfalsche Wahrnehmung. Selbst Geistliche Kollegen haben vielerorts vor der Impfung gewarnt. Das Märchen von der Göttlichen Ordnung dürften die Kirchen und ihre Vertreter schon lange nicht mehr erzählen, schon gar nicht im Bewusstsein der in den letzten Jahrzehnten ( oder gar Jahrhunderten?) aufgedeckten historisch präzise belegten Fakten und Verfehlungen. Wo sind bitteschön die Verurteilungen derer die dort die jeweilige Verantwortung getragen haben? Ich höre leider nur die stummen Schreie derer die dadurch gelitten haben. Einen schönen Gruß aus dem Osten.

    2. Auch Geistliche sind nicht vor Dissonanz gefeit.
      Die Gefahren dieser Gentherapie waren bereits damals klar erkennbar.
      Mittlerweile sind die Beweise überwältigend und für jeden einsehbar, der hinschauen will.
      Mainstream und C-Gläubige wollen dies nicht wahrhaben, verhindern dadurch Aufarbeitung, Heilung und Versöhnung.
      Die Selbstgerechtigkeit, mit der nach wie vor Menschen, die sich informieren und selbst denken, diffamiert und verurteilt werden, ist unerträglich.
      Dieser Arzt ist seinem Gewissen gefolgt und hat dadurch Menschenleben gerettet.
      Was hätte Jesus getan?

      • Klaus Siebert auf 20. Juli 2023 bei 23:52
      • Antworten

      Sehr geehrter Herr Lingen,
      Ihre Sicht der Dinge macht mich fassungslos. Kennen Sie nicht die Geschichte von den hebräischen Hebammen, die ausdrücklich im Sinne Gottes und der Menschlichkeit gelogen haben (1. Mose 2, 8-22). Erkennen Sie den Kern dieser Analogie? Für mich ist Dr. Habich in ein sehr gewissenhafter Arzt und Vorbild an Menschlichkeit. Mein Rechtsgefühl schmerzt das verhängte Unrechtsurteil zutiefst, angesichts der Lügenkaskaden betreffs der sogenannten „Impfung“ und seiner vermeintlichen Wirkung und nicht vorhandenen Nebenwirkungen. Was mag wohl Gott von diesen Lügen halten?
      Klaus Siebert

    3. Sie übersehen dass die Basis dieser vermeintlichen „Notlüge“ , die Lügen der reGIERenden sind.

      • Klaus Siebert auf 21. Juli 2023 bei 6:29
      • Antworten

      Hinweis: Korrektur meinen fehlerhaften Kommentars von gestern. Statt dessen wie folgt:

      Sehr geehrter Herr Lingen,
      kennen Sie nicht die Geschichte von den hebräischen Hebammen, die ausdrücklich im Sinne Gottes und der Menschlichkeit gelogen haben (2. Mose 1, 8-22)? Aus meiner Sicht trifft diese Analogie den Sachverhalt recht treffend. Das gegen Dr. Habig verhängte Urteil ist m.E. zutiefst unbarmherzig, angesichts der Lügenkaskaden betreffs der sogenannten „Impfung“ und seiner vermeintlichen Wirkung und nicht vorhandenen Nebenwirkungen.

      • Stefanie Runge auf 21. Juli 2023 bei 15:14
      • Antworten

      Oh, bin ich stolz auf eine Kirche mit diesen Ansichten!
      Die Konfirmation erspare ich meinem Sohn lieber.

    4. Was soll man dazu noch kommentieren? Ich trete aus der Kirche aus? Schon passiert vor einigen Jahren.

      • Rechtsanwalt und Bonhoeffer-Bewunderer auf 23. Juli 2023 bei 11:05
      • Antworten

      Lieber Pater Lingen,

      also was die gefälschten Reisepässe der kriminellen SS- Ärzte angeht, die über die sog. „Rattenroute“ über die bayersichen Klöster nach Norditalien in dortige norditalienische Klöster und dann über Genua nach Südamerika gelangten, angeht so mögen Sie recht haben. Was aber die gefälschten Pässe angeht, um jüdische Mitbürger aus diesem Deutschland zur Flucht nach Palästina zu verhelfen, kann man diesem groben Unfug nicht nur ausdrücklich widersprechen, ja man muss Leute wie Sie aus Anstand und Moral schriftlich niederschreien. Es ist moralisch völlig einwandfrei, wenn ein Arzt und moralischer Held wie Arzt Dr. Heinrich Habig die Schöpfung Gottes bewahrt und vor den Systemperversen schützt (die jegliche Aufarbeitung ihrer offiziell begangenen Körperverletzungen und Tötungen zu verhindern suchen) . Dafür steht auch der Satz Jesu aus der Bibel: „Gibt dem Kaiser, was dem Kaiser ist“. Schon in der Bibel wusste man zwischen administrativen menschenverachtenden System und Gottes Schöpfung, dem Leben zu unterscheiden. Und lassen Sie uns Christen mit ihren amoralischen Geschwätz der staatlich organisierten Lügenindustrie und Tötungsstoffverabreichern bitte zukünftig in Ruhe!

      P.S. Als Jesuitenzöglin bin ich – Gott sei Dank – schon seit vielen Jahren aus der deutschen katholischen Kirche ausgetreten und spende mein Geld gezielt für Menschen in der Kirche, die nicht Kinder vergewaltigen lassen beziehungsweise die Verwaltigung von Kindern verharmlosen und vertuschen. Oder die den Genderperversenwahn und die Kindergartensexualisierung vorantreiben, um an die nächste Generation von Kindern zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Kindern anderer zu gelangen.

    5. Herr Pater Lingen, Ihr Post hier ist sicher missverständlich. Auf Ihrer eigenen Internetseite sieht man, dass Sie selbst ein entschiedener Impfgegner, Corona-Kritiker, aber auch Kritiker der Corona-Opposition, und Kritiker der als Katholische Kirche bezeichneten, wie Sie sagen würden: Sekte, sind.
      Warum schreiben Sie hier so missverständlich?
      Schreiben Sie doch, was Ihrer Meinung nach die richtige, bessere Vorgehensweise im Falle Dr. Habigs und der Patienten, die sich in tiefsten Nöten an ihn wandten, gewesen wäre! Impfen, so vermute ich Ihren Standpunkt, sicher nicht!

      1. Vermutlich wurde er in die Mangel genommen, denn missverständlich lesen und verstehen kann man es nicht. Entlarvend ist insbesondere der letzte Absatz. Vom Paulus zum Saulus oder umgekehrt, je nach Standpunkt.

        1. Nö, ich glaube nicht, dass Pater Lingen seine Meinung grundsätzlich geändert hat, sonst hätte er ja auch die Inhalte auf seiner Homepage geändert.
          Nachdem ich einiges auf seiner Homepage gelesen habe, vermute ich, dass er grundsätzlich auch diejenigen „verabscheut“, die durch Tricksereien und Fälschungen versuchen, staatlichem Unrecht zu entgehen. Es gibt ja etliche Kritiker, die sagen: ‚Hätten alle Ungeimpften sich offen dazu bekannt, wären wir eine noch viel größere Gruppe gewesen. Gefälschte Impfbescheinigungen haben nur dem totalitären Regime geholfen.‘
          Pater Lingen traut vielen Promis des Corona-Widerstands auch nicht über den Weg. Nach dem, was man auf seiner Homgepage lesen kann, scheint er für ein radikales offenes Bekenntnis und Zu-seinem-Standpunkt-stehen zu sein.

          Ich verstehe nur nicht, warum er es nicht verständlich hier schreibt.
          Aber vielleicht irre ich mich auch und er meint es noch ganz anders. Aber, dass er plötzlich für die Impfung ist, kann ich mir nicht vorstellen!

            • Eddi auf 26. Juli 2023 bei 13:41

            @Susanne: Im Prinzip könnte er ja selbst für sich argumentieren und richtig stellen, was vermutlich aber so gemeint ist.
            ‚Hätten alle Ungeimpften sich offen dazu bekannt, wären wir eine noch viel größere Gruppe gewesen. Gefälschte Impfbescheinigungen haben nur dem totalitären Regime geholfen.‘
            Wie sollte diese offene Bekennung ausgesehen haben? Ich habe mich dazu bekannt, aber nicht wie eine Monstranz vor mir hergetragen, war bei Montagspaziergängen, habe viele Kommentare veröffentlicht etc. Gefälschte Impfbescheinigungen haben sicherlich vielen Menschen, welche genötigt wurden, die Gesundheit oder gar das Leben erhalten. Eindeutige Notwehr und Dr. Habig muss dafür büßen, eine ungeheure Ungerechtigkeit in einer ehemaligen Demokratie! Die Kehrmedaille ärztlichen Verständnisses kann man in „Medizin ohne Menschlichkeit“ lesen, Fischer-Verlag. Vielleicht musste Dr. Habig daran denken und wollte es richtig machen. Man muss nicht immer wiederholen, dass die Impfung Schäden verursacht, was eine dänische Studie u.a. bereits beweist. Pater Lingen muss auch nicht für die Impfung sein, er meint ein Gebotsverstoß (8. Gebot?) wiege schwerer und stehe hier über Gesundheit/Leben, zumindest meine Lesart. Und erntet dafür mein Unverständnis, was einem ehemaligen Katholiken natürlich den Weg in den Himmel versperrt.

            • Susanne auf 27. Juli 2023 bei 1:18

            @Eddi: Bei Ihrer letzten Antwort gab es komischerweise keinen Antwortknopf, deshalb hier meine Antwort an Sie unter meinem eigenen Kommentar.

            „Wie sollte diese offene Bekennung ausgesehen haben? Ich habe mich dazu bekannt, aber nicht wie eine Monstranz vor mir hergetragen, war bei Montagspaziergängen, habe viele Kommentare veröffentlicht etc.“
            Ich vermute, mehr als das hätte Pater Lingen auch gar nicht erwartet. Nur, dieses Fälschen und Lügen hält er wahrscheinlich, genau wie viele andere Kritiker, für sehr schlecht. Ich vermute, er ist der Meinung, dass das Fälschen und Lügen kein bisschen besser ist, als das, was die Corona- und Impfdiktatoren den Leuten angetan haben, denn die haben auch fett gelogen und gefälsch, wenn man so will. Deshalb verurteilt er die Fälscher und, in seinen Augen Lügner, so hart. Für ihn sind die alle gleich und gehören deshalb für ihr Lügen verurteilt.

            „Gefälschte Impfbescheinigungen haben sicherlich vielen Menschen, welche genötigt wurden, die Gesundheit oder gar das Leben erhalten.“
            Ganz so sehe ich es nicht, und ich vermute, Pater Lingen ebenso wenig. Denn, korrekt gesagt, musste Dr. Habig ja niemanden zwangsimpfen. Er ist ja nicht dafür verurteilt worden, dass er nicht geimpft hat. Er musste niemanden impfen und niemand musste sich impfen lassen.
            Der Preis für manche Leute war, dass sie ihren Job riskiert haben, wenn sie sich nicht impfen gelassen haben (ich gehöre auch dazu, weiß also, wovon ich rede). Pater Lingen, so vermute ich, ist der Meinung, diesen Preis hätte man, um der Aufrichtigkeit willen, bezahlen müssen, das Risiko, seinen Job zu verlieren, hätte man eingehen müssen, aber man hätte keinen Impfpass fälschen dürfen. So denkt er, vermute ich.

            Also, wenn Dr. Habig die Leute nicht geimpft hätte, ihnen aber auch keine Impfbescheinigung ausgestellt hätte, dann wären diese Leute nicht krankgeworden oder gestorben, wie Sie sagen, sondern sie hätten „nur“ ihren Job verloren und wären monatelang aus der gesellschaftlichen Teilhabe, die über das Lebensnotwendigste hinausgeht, ausgeschlossen worden.
            Ich bin aber an dieser Stelle Ihrer Meinung und nicht der Meinung Pater Lingens. Ich finde es legitim, was Dr. Habig gemacht hat. Denn ich bin der Meinung, der Staat darf nicht einfach die Gesetze beliebig ändern, so wie er es die letzten drei Jahre gemacht hat, und bisher geltendes Recht einfach über den Haufen werfen, aus fadenscheinigen Gründen. Niemandem hätten Konsequenzen, wie Jobverlust, real angedroht werden dürfen, weil er sich eine Chemikalie nicht in seinen Körper spritzen lassen will.

            Aber, noch einmal: Niemand wurde gegen seinen Willen geimpft und niemandem wurde für die Impfverweigerung Gefängnis oder gar der Tod angedroht. Gesundheit und Leben war nicht bedroht.
            Es war „nur“ Jobverlust und monatelanger Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben hinzunehmen.
            Pater Lingen sieht es wohl so, dass man das hätte in Kauf nehmen müssen.

            Ich habe gar keinen Grund ihn zu verteidigen, aber ich vermute einfach, er liest hier nicht mehr, und ich will ganz neutral darlegen, wie ich ihn durch die Beiträge auf seiner Homepage verstehe.

    6. „Ein Huhn das fraß, man glaubt es kaum,
      die Blätter von ’nem Gummibaum.
      Dann ging es in den Hühnerstall
      und legte einen Gummiball.“ (Kinderlied)

      Diese Gummibälle legen jetzt die CoV.-Gerichte. Ausnahmen best. die Regel. Entscheidend aber ist es nicht, was im spitzfindig produzierten Recht – in der „Corona-Verwirrung“ oftmals wie „auf Zuruf“ durch Regierung & Pharma im PPP produziert – steht, sondern was Hinten (u.a. auch bei den Gerichten) rauskommt und sich der ganzen Wahrheit stellen muss.

      „Das Wesen der Wahrheit IST die Wahrheit des Wesens“ Zit. Martin Heidegger u.a. Autor von „Sein und Zeit“

  11. Wenn die vorsitzende Richterin dauernd mit der Staatsanwältin tuschelt und dadurch die Öffentlichkeit ausschließt und auf laute Proteste nicht reagiert, so allein dadurch das Urteil nicht rechtmäßig zustande gekommen. Sie hat ständig weiter mit der Staatsanwältin geflüstert und sich am Ende für die Proteste gerächt, indem sie die Zuschauer durch die Sitzungspolizei hat einschließen lassen.
    Das war so geplant, denn sie hat von allen Zuschauern die Ausweise verlangt.
    Die Kammer hat von der Staatsanwältin erpresste Geständnisse verwertet (“ Wenn Sie nicht gestehen, nehmen wir Ihnen Blut ab und werden nachweisen, dass Sie nicht geimpft wurden.“)
    Die Richterin sprach von hoher krimineller Energie. Es fragt sich nur auf welcher Seite.
    Wer den Arzt kennen gelernt hat, weiß, dass es ein hochmotivierter, liebenswerter Mensch ist.
    Das scheint die Blindwütigkeit des Gerichts herausgefordert zu haben.
    Oskar Schindler war Unternehmer, vielleicht konnte er sich deshalb besser schützen.

    • Karl-Heinz -Mayer auf 20. Juli 2023 bei 20:34
    • Antworten

    Na ja, die offene Frage, ist ja unübersehbar ! Warum drückt sich jeder, den „Widerstand“ nach GG § 20 konkret zu benennen, oder ist Deutschland eine „Wegwerf“ -Demokratie nach Art der DDR 1.0 , mit vielen offenen Türen, dass das Recht davonfließt, und Unrecht, nach Belieben zur Staatsraison wird, wie bei Corona ? Wann, und WO leben wir denn 2023 ?? Oder haben wir Mittelalter mit Hexen, Hexenglauben und wohlfeilen Saboteuren der Menschenrechte ?

      • Thomas Regelien auf 20. Juli 2023 bei 23:53
      • Antworten

      Es geht bei diesem (und anderen) Gerichtsverfahren NICHT um sog. „Menschen!Rechte“, sondern nur um PERSONEN.

      Die dem ‚Menschen‘ zugeordnete PERSON ist nur eine vom Standesamt erschaffene Fiktion = Geburtsurkunde. Nur die (fiktive) PERSON namens Herr Heinrich Habig wurde verurteilt, aber ins Gefängnis gebracht wird dann der Mensch Heinrich Habig.
      Mensch = das geistig-beseelte Wesen — so definiert das Juristische Wörterbuch uns ‚Menschen‘.

    • Theodor Danninger auf 20. Juli 2023 bei 19:24
    • Antworten

    Nachtrag zum Fall Dr. Heinrich Habig, der als Arzt kein „Gewerbe“ betreibt und offenbar auch kein „Mitglied einer Bande“ ist
    Zitat:
    …(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

    Ist eine Arztpraxis ein Gewerbe?

    Die Tätigkeit eines Arztes gilt grundsätzlich als freier Beruf und somit nicht als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb. … Eine freiberufliche Tätigkeit setzt unter anderem voraus, dass der Arzt leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig wird.
    Ist eine Praxis ein Gewerbe?

    Ärzte sind Freiberufler und profitieren als solche von einigen Steuererleichterungen: Sie müssen beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen. Der Gesetzgeber verlangt dafür nur, dass Freiberufler ihre Tätigkeiten selbstständig ausüben.

    • John Gardner auf 20. Juli 2023 bei 18:32
    • Antworten

    TMS Schreibt einen Komnetar, in dem er das Urteil gegen Habig als Skandal verurteilen will. Heraus kommt ein Aufsatz, der teilweise das reale Gerichtsverfahren rechtfertigt.
    Warum tanzen alle Autoren und Kommentatoren im den heißen Brei herum?
    Alle Corona-Vorschriften waren ncithtig schlicht, weil die Berechtigung für irgendwelche Notverordnungen nie geprüft wurden. Alle Schutzverordnungen verlangen, daß die Maßnahmen auf wissenschaftlich korrekter Basis erlassen werden. Dabei müssen die allgemein gülltigen wissenschaftlichen Standards der Deutschen Forschungsgesellschaft Beachtung finden.
    Diese wurden für den Nachweis irgendeines gefährlichen, ansteckenden Erregers im Frühjahr 2020 nie erbracht. Somit sind alle Corona-Verordnugnen nicht anwwendbar und alle, die die Maßnahmen durchzusetzen geholfen haben, haben somit Rechtsbruch begannen.
    Dies würde Dr. Habig in anderem Licht erscheinen.
    Da jedoch sein Wahlverteidiger Schmitz unbelehrbar an der These von krankmachenden Viren ausgeht (und somit das Gericht eine Grundlage hatte, zu behaupten, die Corona-Verordnungen waren rechtens), waren Dr. Habigs Aussichten bei Gericht beschränkt.
    Es sollte erwähnt werden, daß der gleiche Verteidiger im Covid-Injektions-Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht Ende letzten Jahres in ähnlicher Weise die Aussichten seiner Mandanten dadurch unterminiert hat, daß er wichtige Beweisanträge (einschließlich Virus-Nachweis) praktisch verhindert hat.
    In wessen Interesse agiert Schmitz?

      • Melanie Müller auf 24. Juli 2023 bei 16:38
      • Antworten

      Vielen herzlichen Dank dass Sie das so klarstellen. Es kann leider nicht mehr übersehen werden, dass viele „bekannten Aufklärer“ im sogenannten „Widerstand“ nicht wirklich auf der Seite der Wahrheit stehen, sondern ganz offensichtlich den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis von krankmachenden Viren unter dem Deckel halten. Jedes Unrecht scheint hinnehmbar,, wenn dafür der Virus Beweis nicht auf den Tisch kommt.

    • Theodor Danninger auf 20. Juli 2023 bei 17:09
    • Antworten

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Alte Fassung bis zum 24.11.2021 gültig

    Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    hier ist von einem „unrichtigen/falschen Zeugnis“ die Rede

    Neue Fassung, am 24.11.2021

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

    Hier ist von „unrichtigem/falschem Ausstellen“ die Rede, und zwar gleich zweimal.

    Dazu ein paar Fragen
    Kann man wegen unrichtigem – also falschem – Ausstellen von Impfzeugnissen überhaupt belangt werden ?

    „unrichtiges Ausstellen eines Zeugnisses “ ist im exakten deutschen Sprachgebrauch nicht gleich zu setzen mit dem „Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses“
    Wie geht man mit einem Gesetz um, das in aller Eile (Schuldige zu finden?), so formuliert wurde, dass das „Deutsch“ des Textes durcheinander geraten ist.

    z.B. hat ein Richter vom AG Passau, in seinem Urteil so formuliert:
    „Strafbarkeit wegen Ausstellens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen durch Bescheinigungen für die Befreiung von Covid-19-Schutzmaßnahmen…“

    und weiter:

    Was ist ein „Impfzeugnis“, und sind modRNA-.Injektionen im juristischen Sinn überhaupt als „Impfungen“ zu bewerten, nachdem die Wissenschaft festgestellt und Pfizer-Vertreter öffentlich zugegeben haben, dass die gentechnik basierten modRNA -Injektionen, weder die Infektion, noch die Schwere der Erkrankung, noch die Weitergabe des Virus an andere ( außer im negativen Sinn !), beeinflussen ?
    Alles wissenschfliche Kriterien, die u.a. der Definition einer wirksamen Impfung zugrunde liegen müssen.

      • Theodor Danninger auf 28. Juli 2023 bei 18:40
      • Antworten

      Nachtrag:
      „unrichtiges Ausstellen eines Zeugnisses “ ist im exakten deutschen Sprachgebrauch nicht gleichzusetzen mit dem „Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses“

      GG Artikel 103 (2)
      „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

      Vielleicht sollte man hinzufügen: … wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde… und dies auch aus dem Wortlaut des Gesetzestextes möglichst eindeutig hervorgeht… oder so ähnlich

    • Thomas Regelien auf 20. Juli 2023 bei 15:01
    • Antworten

    Ich schreibe hier als beteiligter Prozessbeobachter ohne juristisches Hintergrundwissen, worum es in obigem Meinungsartikel von Herrn T. Seiner wohl geht.

    Zitat T. Seibert:
    „Da hat also jemand Impfungen [!] bescheinigt, die er nicht verabreicht hat.“

    Aber der Wahlverteidiger RA Wilfried Schmitz hat doch x-fach in den Sitzungen den 3 Richtern mitgeteilt, dass Corona-Spritzen eben KEINE Impfungen nach medizinischer Definition waren/sind, sondern „Gentherapeuthika mit Biowaffenqualität“.
    Im mündlichen Urteil erklärte die Vorsitzende Richterin Petra Breywich-Lepping dann: „Wenn der Gesetzgeber (!) sagt, dass es eine Impfung ist, dann IST das eine Impfung und vom Gericht so zuzuordnen.“ Peng!

    Außerdem – so die Verteidiger Hinweise an die 3 Bochumer Richter – verbiete es die ärztliche Berufsordnung, dass ein Arzt seinen Patienten schadet, was die weltweiten Statistiken mittlerweile wohl mehr als deutlich belegen; sagt nicht nur der große deutsche Mathematiker Tom Lausen u.A.

    Und ich werde nie die ignorant-unbeteiligten Gesichter auf der Richterbank vergessen, als auf Verlangen von RA Schmitz & RA Schlüter, die Richterin eine versiegelte Klinikpackung mit „Impf“-Vials/Fläschchen öffnete und auf einen inliegenden unbedruckten Blanko-Beipackzettel teilnahmslos und unkommentiert schaute. Leerer Zettel traf auf leere Blicke.

    Dankeschön, dass jetzt jeder weiß bzw. wissen kann, worum es bei Justiz und ihrer Gesinnung geht.

    Solidarische Grüße!

    • Thomas Regelien auf 20. Juli 2023 bei 14:58
    • Antworten

    Ich schreibe hier als beteiligter Prozessbeobachter ohne juristisches Hintergrundwissen, worum es in obigem Meinungsartikel von Herrn T. Seiner wohl geht.

    Zitat T. Seibert:
    „Da hat also jemand Impfungen [!] bescheinigt, die er nicht verabreicht hat.“

    Aber der Wahlverteidiger RA Wilfried Schmitz hat doch x-fach in den Sitzungen den 3 Richtern mitgeteilt, dass Corona-Spritzen eben KEINE Impfungen nach medizinischer Definition waren/sind, sondern „Gentherapeuthika mit Biowaffenqualität“.
    Im mündlichen Urteil erklärte die Vorsitzende Richterin Petra Breywich-Lepping dann: „Wenn der Gesetzgeber (!) sagt, dass es eine Impfung ist, dann IST das eine Impfung und vom Gericht so zuzuordnen.“ Peng!

    Außerdem – so die Verteidiger Hinweise an die 3 Bochumer Richter – verbiete es die ärztliche Berufsordnung, dass ein Arzt seinen Patienten schadet, was die weltweiten Statistiken mittlerweile wohl mehr als deutlich belegen; sagt nicht nur der große deutsche Mathematiker Tom Lausen u.A.

    Und ich werde nie die ignorant-unbeteiligten Gesichter auf der Richterbank vergessen, als auf Verlangen von RA Schmitz & RA Schlüter, die Richterin eine versiegelte Klinikpackung mit „Impf“-Vials/Fläschchen öffnete und auf einen inliegenden unbedruckten Blanko-Beipackzettel teilnahmslos und unkommentiert schaute. Leerer Zettel traf auf leere Blicke.

    Dankeschön, dass jetzt jeder weiß bzw. wissen kann, worum es bei Justiz und ihrer Gesinnung geht.

    • Ralf Koneckis auf 20. Juli 2023 bei 13:57
    • Antworten

    Dortmund, den 20. Juli 2023

    In seinem Beitrag „Das Skandal-Urteil“ vom 20. Juli 2023 behauptet Thomas-Michael Seibert: „Der Arzt Dr. Heinrich Habig … hat sich strafbar gemacht.“ Es sei dem Verfasser erlaubt an dieser Stelle zu widersprechen, und zwar aus folgenden Gründen:

    „Die größte Bedrohung der Menschheit sind nicht irgendwelche Viren,
    sondern Menschen, die vorgeben, diese bekämpfen zu wollen.“
    Ralf Koneckis, Dortmund

    Die Aufdringlichkeit mit der die Ärzteschaft und die Krankenhausbelegschaft von der Gesundheitspolitik genötigt wurden, sich die mRNA-COVID-19-Injektionen spritzen zu lassen, ist auffällig. Verharmlosend wurde von „Nur ein kleiner Piks“ oder von „Schutzimpfung“ im Kampf gegen die „größte Pandemie aller Zeiten“ (Jens Spahn, Angela Merkel und andere) gesprochen. Dabei waren die „Pikse“ weder eine Impfung, noch bildeten sie einen Schutz. Besonders treulos war die Einführung der 290-tägigen „einrichtungsbezogene Impfpflicht“, wobei die Mitarbeiter sich bis zum 31. Dezember 2022 einer parlamentarisch beschlossenen (!) Folterei psychischer und physischer Art ausgesetzt sahen. Manche Ärzte verloren unter diesem Druck teilweise ihren Sachverstand zu Lasten der Patienten. Viele Mitarbeiter gaben auf oder wechselten ihren Beruf, wodurch sich die zusätzliche Verschärfung des derzeitigen Personalmangels im Gesundheitswesen erklärt.
    Zur gleichen Zeit wurde der § 278 des Strafgesetzbuchs erweitert. Hieß es vorher, wer „ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde … wider besseres Wissen ausstellt, (wird) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ so lautet es im Zusatz: „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt … vor, wenn der Täter gewerbsmäßig … Impfnachweise … betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ Neu wurde nun der Begriff „unrichtig ausgestellte Impfnachweise“ ins Strafgesetzbuch eingeführt. Befürchtet wurde offenbar, dass zu viele Ärzte den Betrug mit den mRNA-COVID-19-Injektionen durchschauen könnten und mit einer Placebo-Verordnung ihre Patienten vor den drohenden gesundheitlichen Gefahren „nach bestem Wissen und Gewissen (!)“ bewahren könnten. Auffällig übereifrig beeilte sich die Staatsanwältin Dr. Nina Linnenbank in der ersten Sitzung am 12. Januar 2023 dem angeklagten Arzt Dr. Heinrich Habig bei seinen Placebo-Verordnungen eine Gewerbsmäßigeit zur Last zu legen. Jedoch hatte der Arzt bei allen ihm vorgeworfenen 589 Fällen kein einziges Mal abgerechnet. Zahlreiche Patienten, die mittlerweile wegen des „Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ zu Geldstrafen zwischen 150 und über 3000 EUR verurteilt worden waren, wurden erneut vor Gericht geladen und sollten jetzt als Zeugen gegen ihren alten Arzt aussagen. Bei der Befragung kam heraus, dass nur 70% der Patienten in der Regel zwischen 20 und 100 EUR und aus freien Stücken etwas in die „Kaffetasse“ hinein gelegt hatten. Das hinderte die Staatsanwältin Dr. Linnenbank nicht daran, auf Grundlage eigener Schätzungen, dem Arzt Einnahmen in Höhe von 12.000 EUR hoch zu rechnen, um ihm eine Art Gewerbsmäßigkeit anhängen zu können. Denn NUR dafür hatte der Gesetzgeber parallel zu den neu eingeführten Corona-Maßnahmen strafverschärfend eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren festgelegt. Bei einer Umrechnung der Spenden ergab sich jedoch bloß eine Einnahme von rund 2-3 EUR für jede ausgestellte mNRA-COVID-19-Injektion Bescheinigung. Da keine Gewerbsmäßikeit vorlag, hätte die vom Gesetzgeber vorgesehene verschärfte Freiheitsstrafe entfallen müssen. Gar ein Freispruch hätte in Erwägung gezogen werden müssen, weil der angeklagte Arzt mit seiner Ausstellung von Placebo-Verordnungen nicht nur viele Patienten vor gesundheitlichen Schäden bewahrt hatte, sondern auch, weil er keinem Menschen damit irgend einen Schaden zugefügt hatte. Die Placebo-Verordnungen stellte der angeklagte Arzt „nach bestem Wissen und Gewissen“, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, aus und nicht nach einer von der Staatsanwaltschaft Bochum politisch konstruierten weltanschaulich gefärbten „Staatsmedizin“, die das Wohl der Patienten aus dem Auge verloren hat(te). Es stellt sich die Frage, wie ein Mensch bestraft oder überhaupt erst angeklagt werden konnte, der nachweislich keinem Patienten einen Schaden zugefügt hatte ? So rechneten einige Prozessbeobachter bei dem am 29. Juni 2023 verkündeten Teilurteil, wie zuvor beim wegweisenden Urteil im Triebelprozess (1), mit einem Freispruch oder nur geringer Strafe. Vor allem auch deswegen, weil die Staatsanwältin ihren Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit kleinlaut hatte fallen lassen müssen. Denn nach dem Weistum der Deutschen Volksmärchen hätte nur so, in dieser Weise der Gerechtigkeit, eine Richterschaft ein allgemein verloren gegangenes Vertrauen in die Rechtsprechung (!) wieder zurückgewinnen können, zumal in dem Märchen „Die Gänsemagd“ beschrieben wird, was mit einer falschen Amtsperson, die Mitmenschen quält, geschehen kann. Es sollte anders kommen: Die Staatsanwältin forderte mehr als drei Jahre Gefängnis und ging damit über den vom Gesetzgeber auf zwei Jahre begrenzte Freiheitsentzug deutlich hinaus. Die Vorsitzende Richterin Petra Breywisch-Lepping schickte den Arzt dann in ihrem Teilurteil vom 29. Juni 2023 für 2 Jahre und 10 Monate ohne Bewährung und mit einer Geldstrafe ins Gefängnis. Das sind 10 Monate zuviel, als vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen.

    Die Prozessbeobachter waren allesamt entsetzt, auch die, die mit einer Verurteilung gerechnet hatten, wegen der Höhe der Freiheitsstrafe. Wie konnte das geschehen ? Was bewirkte dies bei dem schon schwer angeschlagenen Angeklagten ? Und warum geschah das ? Die zweite Staatsanwältin Frau Topow hatte bei ihrer Konstruktion des Strafmaßes einzelne Taten hervor gehoben und sie unterschiedlich zwar unterhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen zweijährigen Mindeststrafe bewertet, jedoch derart zusammengefasst, dass die zweijährige Strafmaßbegrenzung letztendlich weit überschritten wurde. Das Gericht folgte dieser willkürlichen Strafmaßüberhöhung weitgehend. Das tat weh und schlug bei allen Beteiligten und den anwesenden Patienten tiefe Wunden, nicht jedoch bei den Richtern, Staatsanwälten und Schöffen, die hatten ja die tiefen Wunden geschlagen. Der Angeklagte wirkte um Jahre gealtert. Kurz vor der Urteilsverkündung trug er in seinem Schlusswort noch vor: „Bei meiner Festnahme und beim Anlegen der Handschellen sagte mir der Kommissar: „Es tut mir leid. Sie haben alles richtig gemacht. Sie gehören nicht ins Gefängnis!“ Dann erzählte er im mucksmäuschenstill gewordenen Sitzungsaal: „Vor meinen Augen ist … in der Untersuchungshaft während der Freistunde ein 52-jähriger Gefangener … an einem plötzlichen Schlaganfall verstorben … wir haben den Patienten in die Position zur Reanimation gebracht und wollten gerade damit beginnen, als wir von einer Krankenschwester und JVA Beamten auf unsere Zellen geschickt wurden. Ich wurde als Arzt daran gehindert, einem Menschen zu helfen … Der Patient ist vor unseren Augen im Freistunden-Hof ohne adäquate Hilfe gestorben.“ (2) Mit der Verurteilung fehlt Dr. Habig auch draußen seinen Patienten, die in dringend benötigen. Weniger benötigt werden nach übereinstimmender Ansicht der Prozessbeobachter die drei Richter und die beiden Schöffen.

    (1) Ralf Koneckis: „Es geschehen noch Zeichen und Wunder“ oder doch nicht ?“, in: Suedthueringer-Rundschau, Nr. 27, 5. Juli 2023, S. 8.
    (2) Das Schlusswort von Dr. Heinrich Habig: „Jeder von uns hat eine Aufgabe und seine Lebensberechtigung“, in: https: // www. epochtimes.de/ meinung/das-schlusswort-von-dr-heinrich-habig-jeder-von-uns-hat-eine-aufgabe-und-seine-lebensberechtigung-a4330375.html#

  12. Guter Artikel und gute Kommentare! Vielleicht offenbart diese causa, dass das Böse in der Welt schlicht existiert und sich mittlerweile in den ehemals ehrenwertesten Berufsständen eingenistet hat. 20/4 ist seit Jahren angezeigt – nur haben wir es nicht wahr haben wollen, dass wir in nahezu Allem nach Strich und Gaden vera…. und wie die Gänse ausgenommen werden. Der Regisseur des Bösen hat längst „action!“ gerufen – wann hören wir auf den Regisseur des Guten? — Hochachtung und Dank gebührt den KriSta!!!

    • Wilfried Schmitz auf 20. Juli 2023 bei 11:51
    • Antworten

    👆Inhaltlich stimmt leider nicht alles, was in diesem – an sich guten – Artikel steht. Wenn es dort z.B. heißt „Gegen allgemeine Normen gibt es nach herkömmlicher juristischer Meinung auch keine Notwehr, wie die Verteidigung meinte.“, dann war das nicht der Standpunkt des Wahlverteidigers RA Wilfried Schmitz, sondern der des Gerichts. Und weder der Wahlverteidiger noch der Angeklagte haben sich inhaltlich dazu erklärt, ob Patienten nicht geimpft wurden und wer konkret nicht geimpft worden sein soll, auch deshalb, weil das ärztliche Berufsgeheimnis keine Denunzierung von Patienten gestattet. Und selbstverständlich wurde im Verfahren – auch durch Verweis auf gute Quellen – geltend gemacht, dass das gesamte Corona-„Recht“ schweres Unrecht war.

      • Christian Fröhlich auf 20. Juli 2023 bei 19:46
      • Antworten

      Naja, so gut ist der Artikel auch wieder nicht. Mir ist zwar schon klar, dass mit den Zeilen nur gewisse Umstände zum Strafprozess genauer in den Fokus genommen werden (sollen); gleichwohl erschließt sich mir aber die folgende Aussage nicht, Zitat: „Ja, der Angeklagte hat sich strafbar gemacht.“ Ich glaube nicht, dass sich ein Arzt wie der, um den es in dem Artikel geht, sich dazu hat hinreißen lassen, konkrete Gesundheitsdaten zu offenbaren. Weiterhin glaube ich auch nicht, dass mit abschließender Sicherheit in der Hauptverhandlung darüber Beweis erhoben worden ist, ob tatsächlich jemanden eine Inokulation (Impfung) bescheinigt wurde, die an demjenigen tatsächlich gar nicht vorgenommen worden ist. Also, wenn ich in meine Strafrechts- und Strafprozessrechtskommentare gucke, dann wäre das aber zunächst mal der gewichtigste Punkt und erst daran anschließend, könnte man sich über alle anderen Dinge unterhalten.

      Ich war zwar kein Prozessbeobachter und habe vom Prozess inhaltlich auch nur das zur Kenntnis nehmen können, was veröffentlicht worden ist; aber meiner Auffassung (Meinung) nach zeigt sich insoweit schon deutlich das Bild einer zusammen behaupteten Tatsachengrundlage, die dann einer Strafrechtsnorm untergeordnet, bzw. zugeordnet wurde (Subsumtion). So jedenfalls sollte insbesondere Strafrecht, aber auch anderes Recht meiner Meinung nach nicht angewandt werden.

      Meinerseits probiere ich in so gelagerten Fällen gerade eine Privatklage im Sinne des § 374 Strafprozessordnung (StPO) aus. Die macht auf jeden Fall mehr Eindruck als eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder gar ein prozessual erhobener Befangenheitsantrag (Ablehnungsgesuch). Eine (versuchte) Nötigung oder sogar eine Beleidigung lässt sich schnell in solchen Verfahren herleiten, in denen die Tatsachengrundlage zusammenspekuliert oder -behauptet wird. Das lehrt Respekt und ich will an dieser Stelle ein Zitat aus dem Hollywoodblockbuster Die Tribute von Panem – Mockingjay (Spotttölpel – Singvogelart) Teil 1 bringen, das wie folgt lautet, Zitat : „Wenn wir brennen, dann brennt/brennen ihr/sie mit uns.“

      Aber wer bin ich schon. Meiner Meinung nach spielen viele Leute in der Justiz mit zu wenig Risiko. Insbesondere, wenn sie ihr Amt dazu gebrauchen, anderen Menschen allzu leichtfertig ihr Recht mit einer Argumentation und einer Wortwahl zu verweigern , die nicht in einen Gerichtsprozess sondern meiner Auffassung nach allenfalls in die Mülltonne gehört. Aber wer bin ich schon schon.

  13. Anmerkungen dazu

    – Durch die Diamond Princess und den Pfizer Leak (Zulassungsstudie) war vor allen Maßnahmen bis zum indirekten Injektionszwang bekannt, daß alle Gesetze, welche erlassen wurden keinen Sachgrund haben. Alle eingesetzten Indikatoren haben sich als falsch bewahrheitet.
    Also kurzum: Es war früh bekannt, daß die eingeführten Gesetze und Verordnungen keinen Sachgrund haben

    – Verordnungen haben die Natur, daß sie Gesetzeskraft haben ABER allein von einem Amt erlassen werden. Während Gesetze durch ein parlamentarisches Parlament abgestimmt werden.
    Die Ämter haben zudem zu dem Trick gegriffen, sogenannte Kettenverordnungen einzusetzen. Z.B. vier Wochen Gültigkeit, dann Ersatz durch eine neue Verordnung. Rechtsschutz ist damit ausgehebelt, da bis zur Gerichtsverhandlung der Grund entfallen ist und das Gerichtsverfahren abgesagt wird. Zudem können solche „Verordnungen“ auch aus der Feder eines verschreckten oder psychopathischen Amtsleiter entspringen, da es systematisch möglich ist. Wie war das noch mit Bürgermeistern, welche selbst den Einsatz der Schusswaffe als potentiell probat ansehen!

    – Die Maßnahmen waren zweifelsfrei grundgesetzwidrig

    – Rechtsschutz beim BVG wurde regelmäßig negiert

    – Es gibt bis dato kein rechtliches Gehör oder Abhilfe

    Ich denke, daß der folgende Satz positiv wirksam ist:
    In Deutschland garantiert Artikel 20 des Grundgesetzes Abs. 4 das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

  14. Hallo Herr Seibert,

    vielen Dank für diese Zusammenfassung.
    Insbesondere bemerkenswert die Feststellung des „Wegwerf-Rechts“ und des „labeling approach“.

    Aus meiner Sicht war es duldsamer ziviler Ungehorsam gegen ein unsinniges Gesetz!

    Die Tatsache, dass der Dr., der offensichtlich aus redlichen Motiven heraus gehandelt hat, immer noch in U-Haft sitzt macht deutlich, dass es sich um reine Gesinnungsjustiz handelt.

    Wenn Vergewaltiger, Mörder etc. mit nur Bagatell Strafen davon kommen, dann ist dieses Unrecht gegen den Dr. unerträglich!

    mfg

    Andreas Schmidt

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