„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Vermeidungsstrategie

Ein Blick in die Rechtsprechungspraxis zweier Senate des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 OWi 31 SsRs 290/22; 2 OWi 31 SsRs 275/22

von Karin Adrian und Manfred Kölsch

Wir haben Gerechtigkeit erwartet und den Rechtsstaat bekommen“ (Bärbel Bohley)

1. Zwei „Gottesdiener“ vor Gericht

Nach Beendigung der von ihnen gelesenen Messe standen die beiden Pastoren mit weiteren Messebesuchern vor dem Kirchengebäude auf einer Zugangstreppe zu einer Nachbesprechung der Messe. Von „Wohlwollenden“ herbeigerufen, wurden laut der Einsatzmeldung der erschienenen Polizisten folgende Verstöße gegen §§ 1 und 2 der konsolidierten Fassung der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) festgestellt:

1. Verstoß gegen das Gebot, sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines weiteren Hausstands zu treffen. 

2. Verstoß gegen die Pflicht, an Orten in der Öffentlichkeit, an denen sich Menschen auf engem Raum treffen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und letztlich 

3. ein Verstoß gegen das Verbot, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.

Ohne konkret auf den Sachverhalt einzugehen, werden in den ergangenen Bußgeldbescheiden lediglich abstrakt die Rechtsnormen aufgeführt, gegen die verstoßen worden sein soll, und für jeden der Betroffenen ein Bußgeld von 200,– € verhängt.

Das Amtsgericht hat nach dem Einspruch der Betroffenen Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Danach konnte der Vorwurf gegen das Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum und ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nicht nachgewiesen werden. Weil nur der vorstehend unter Ziffer 1 erwähnte Verstoß übrig blieb, hat das Amtsgericht das Bußgeld von 200,– € auf 100,– € ermäßigt.

2. Das „oberste Gericht“ und seine zwei Senate

Mit wortgleichen Schriftsätzen haben die beiden Verteidiger der Betroffenen zum OLG Koblenz Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die interne Geschäftsverteilung bei diesem Gericht war Grund dafür, dass über die beiden Anträge von verschiedenen Senaten zu entscheiden war.

Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde in den beiden gleichgelagerten Fällen konnte wegen eines verhängten Bußgeldes von nicht mehr als 100,– € nur die „Fortbildung des Rechts“ gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sein. Göhler, OWiG-Kommentar, 18. Aufl. 2021, § 80 OWiG, Rdnr. 3 schreibt dazu, unterlegt mit Hinweisen auf ergangene gerichtliche Entscheidungen: „Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen (auch des Verfahrensrechts) und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen“.

3. Hier „schuldig“, da „unschuldig“

Dort, wo noch der verbreitete Glaube an die Objektivität der Rechtsprechung besteht und ihr ein Anteil an wissenschaftlicher Exaktheit zugesprochen wird, muss die Überraschung groß sein, dass vorliegend bei identischem Sachverhalt und wortgleicher Begründung der Anträge ein nach außen einheitlich auftretendes Gericht im Ergebnis diametral unterschiedliche Entscheidungen fällt.

Der Einzelrichter des einen Senats hält den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für begründet, verweist die Sache deswegen formgerecht an den Senat, der den Beschwerdeführer daraufhin freispricht. Der andere Senat hat durch seinen Einzelrichter schon den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen und infolgedessen die verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Interessant ist bereits, auf welche Teile des Tat- und Verfahrensgeschehens sich die Bemühungen beider Senate konzentrieren, um eine Fortbildung des Rechts im konkreten Fall für erforderlich halten zu können oder nicht. Die Auswahl des rechtlich zu prüfenden Geschehens stellt für das Ergebnis eine entscheidende Weichenstellung dar. Darüber, welche Motive dieses Auswahlverhalten bei Richtern generell steuern können, ist schon viel, jedoch immer noch nicht erschöpfend (zufriedenstellend) nachgedacht worden. Welche Motive im konkreten Fall auswahlentscheidend waren, wird wohl der Selbstbetrachtung der Entscheidenden überlassen werden müssen.

Beide Senate nehmen noch übereinstimmend an, dass die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich nach § 80 OWiG zu beurteilen sind und wegen der Verhängung von Bußgeldern von nicht über 100,– € nur zuzulassen sind, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert.

Ein Senat konzentriert sich ausschließlich darauf, ob die Tatvorwürfe in den Bußgeldbescheiden ausreichend konkretisiert worden sind. Der andere Senat schenkt diesem Umstand überhaupt keine Beachtung. Ihm geht es ausschließlich darum, ob Art. 4 GG (Grundrecht der Religionsfreiheit) durch die getroffenen Corona-Maßnahmen eingeschränkt werden durfte.

4. Das „Kreuz“ mit der Verhältnismäßigkeit

Für letzteren steht als Obersatz fest, dass ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vorliegt. Es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass angesichts der staatlichen Pflicht zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit die öffentliche Religionsausübung auch gänzlich verboten werden könnte. Wegen der „herrschende(n) Infektionslage und wissenschaftliche(n) Erkenntnis“ sei von der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen des Grundrechtes der Religionsfreiheit, angesichts der staatlichen Pflicht, Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu schützen, auszugehen. Eine sorgfältige Ermittlung der Grundlagen für dieses Urteil durch eine ausgewogene Beweiserhebung erfolgte nicht. Die sich darin ausdrückende Voreingenommenheit widerspricht dem Berufsethos des Richters. Es wird diese Vorfestlegung auch nicht durch eine saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung plausibel gemacht noch wird hinterfragt, welche Aussagekraft die durch untaugliche Antigenschnelltests und PCR-Tests herbeigetestete „Infektionslage“ haben könnte. Die sog. „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ werden ohne jeden Beleg in den Raum gestellt. Wie zahlreiche andere Gerichtsentscheidungen wird dabei auf sog. wissenschaftliche Erkenntnisse Bezug genommen, die das RKI als solche zugelassen hat. Hier wird der Gesundheitsschutz verabsolutiert. Kompromisse zulasten der Gesundheit und des Lebens der Bürger sind nicht erlaubt, was unsinnig ist. Zahlreiche Risiken werden vom Staat hingenommen, ohne sie durch drastische Freiheitsbeschränkungen zu beseitigen. Im Verlauf der Grippewelle 2017/18 mit ca. 25.100 Toten, allein in Deutschland, wurden keine auch nur annähernd gleichwertigen Maßnahmen ergriffen. Müsste nicht das Autofahren mit seinen zahlreichen Toten und gesundheitlich Ruinierten verboten werden? Wo sind die staatlichen Maßnahmen, die den Tabak- und Zuckerkonsum stark einschränken? Wäre es nicht an der Zeit, wirksam den gesundheitlichen negativen Folgen des Übergewichtes bei zahlreichen Bürgern durch entsprechende staatliche Maßnahmen zu begegnen?

Es ist peinlich, wenn Obergerichte in ihren Entscheidungsgründen ständig die Verhältnismäßigkeit vor sich hertragen und diese bejahen, ohne, wie auch in der vorliegenden Entscheidung, eine am konkreten Fall ausgerichtete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Für die hier zu besprechenden Entscheidungen liegt es außer Reichweite, bei einer erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Diskrepanz herauszuarbeiten, die zwischen den an die Wand gemalten theoretisch möglichen Schreckensszenarien zu der tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Nur wegen der Hinnahme dieser Schreckensszenarien wird der Blick dafür verstellt, dass in der großen Mehrzahl von diesen Maßnahmen „Nichtstörer“ traktiert werden, also solche Bürger, die nicht infiziert sind und von denen keine Gefahr ausgeht. Dass Geimpfte sich weiter infizieren und für andere eine Ansteckungsgefahr darstellen, ist dabei nur eine erkenntnisfördernde Ergänzung.

Bei dem anderen Senat spielen alle diese Erörterungen keine Rolle.

Er vermeidet dabei gänzlich, auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 GG oder weiterer Grundrechtsverletzungen einzugehen.

Dieser Senat greift lediglich den eingangs bereits benannten Umstand auf, dass der Bußgeldbescheid nur abstrakt die Gesetzesvorschriften aufführt, gegen die verstoßen worden sein soll. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die Umgrenzung des Tatgeschehens im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der Personenbegrenzung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO vorzunehmen. Dargelegt sei in dem Bußgeldbescheid nur der abstrakte Tatbestand der Verordnung. Mit wie vielen Personen der Betroffene sich am Tattag, in welchem Zusammenhang und aus welchem nicht gerechtfertigten Anlass am Tatort aufgehalten habe, führe der Bußgeldbescheid nicht an. Es fehle die Sachdarstellung, aus welcher sich der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO ergeben könnte. Aufgrund dieses Bußgeldbescheides könne die vorgeworfene Tat nicht von anderen Taten abgegrenzt werden.

Für diesen Senat steht deshalb fest, dass der Bußgeldbescheid keine tragfähige Grundlage für eine Verfolgung darstellen könne und deshalb unwirksam sei. Es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Senat verfahrensmäßig nicht an einer Endentscheidung gehindert und das Verfahren nicht nur einzustellen, sondern der Betroffene freizusprechen sei.

Die im Ergebnis und in dem Begründungsbemühen unterschiedlichen Entscheidungen der beiden Senate desselben Oberlandesgerichts dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie gemeinsam Vermeidungsstrategie betreiben.

Auf unterschiedliche Art und Weise vermeiden diese beiden Entscheidungen – sich von der übrigen herrschenden Rechtsprechung nicht unterscheidend – eine wirkliche Auseinandersetzung mit den durch die Corona-Maßnahmen eingetretenen Grundrechtsverletzungen. Dies geschieht dadurch, dass der eine Senat es bei der Erörterung der Inhalte der Bußgeldbescheide bewenden lässt und der andere Senat den Vorgaben der Exekutive bedenkenlos folgt. In ihrer Aufgabe, Exekutive und Legislative zu kontrollieren, ist ein Versagen augenfällig.

Wenn sich dennoch einmal ein Richter traut, der Verhältnismäßigkeit auf den Grund zu gehen, muss er sich Kommentare wie diesen gefallen lassen:

Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten. Da maßt sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen haben, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen“ (Frank Ulrich Montgomery in einem Welt-Interview vom 26.12.2021).

Daran gab es allenfalls vereinzelt und zurückhaltend Kritik an der Wortwahl („kleine Richterlein”). Eine von einem gesunden Selbstwertgefühl getragene Richterschaft (bzw. deren Vertreter) hätte den vorlauten Herrn Montgomery entschieden in die Schranken gewiesen. Über all dies ist im Rahmen der unabdingbaren Aufarbeitung der Corona-Rechtsprechung selbstkritisch nachzudenken. Das ist nicht unmöglich, jedoch dann aussichtslos, wenn sich die Existenzberechtigung des hier maßgeblichen Teils der rechtsprechenden Gewalt darin erschöpft, verlängerter Arm der Exekutive zu sein.

16 Kommentare

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    • Historian auf 27. April 2023 bei 17:45
    • Antworten

    Vergleiche mit vergangenen Zeiten deutscher Geschichte dürfen ja nicht gemacht werden. Deshalb möchte ich einfach nur anregen, sich mal mit der Justiz der Jahre 1933 – 1945 zu befassen und wie die Juristen sich dort haben vereinnahmen lassen. Wir Nachkriegskinder haben das in den Schulen gehört und konnten einfach nicht verstehen, wieso dies geschah und weshalb sie alle mitgemacht hatten. Der Publizist und Autor (ehemals DER SPIGEL), Broder, hat auf diese Frage geantwortet: “ Weil sie damals so waren, wie Ihr heute seid.“ D.h., die Nürnberger Prozesse, die Umerziehung der Deutschen, die ständige Parole „Gegen das Vergessen“ und die gebetsmühlenartige Wiederholung „Wehret den Anfängen“ haben offenbar nicht gefruchtet. Da, wo die „German Angst“ regiert, geht jedweder menschliche Verstand, gehen Logik, Ethik und Moral, und dann zuletzt auch unsere ach so bedeutsamen Grundrechte den Bach hinunter. Ja, so schnell geht das. Wer hätte das gedacht.

  1. „… angesichts der staatlichen Pflicht, Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu schützen …“
    Und wieder ist sie da, diese beiläufige Umdeutung von Art. 2 GG. Ich habe noch gelernt, dass Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind.

    1. Es gibt das Untermaßverbot (zu intensive Eingriffe des Staates) und das Übermaßverbot (zu wenig Eingriffe von Seiten des Staates).
      Damit habe ich mich Ende 2019, als über das – seit langem in Schweden eingeführten – „Nordischen Modell“ in einem Aufsatz geschrieben habe, beschäftigt. In der Tat gelten die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen Eingriffe vom Staat.
      Doch sie gelten auch als Schutzrechte.
      Im Bereich der sogenannte Corona Regeln ist allerdings gegen das Übermaßverbot verstoßen worden (m.E.) In Bezug auf Menschenhandel und Zwangsprostitution eindeutig gegen das Untermaßverbot (m.E.). Das gilt sicher auch für andere Bereiche.

      1. „Es gibt das Untermaßverbot (zu intensive Eingriffe des Staates) und das Übermaßverbot (zu wenig Eingriffe von Seiten des Staates)“.

        „Im Bereich der sogenannte Corona Regeln ist allerdings gegen das Übermaßverbot verstoßen worden (m.E.) In Bezug auf Menschenhandel und Zwangsprostitution eindeutig gegen das Untermaßverbot (m.E.). Das gilt sicher auch für andere Bereiche.“

        Haben Sie da nicht etwas durcheinander gebracht?

          • Bettina auf 26. April 2023 bei 22:41
          • Antworten

          Können Sie diese Kritik an dem was ich schrieb näher begründen?

            • Thales auf 8. Mai 2023 bei 18:07

            Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Das ist das Untermaßverbot.

            Das Übermaßverbot ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleichzusetzen. Es verpflichtet die staatlich Handelnden, einen Ausgleich der Individualrechtsgüter herzustellen zwischen den durch öffentlich-rechtliche Normen geschützten Allgemeingütern und den Interessen privater Dritter. Das setzt ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen voraus.

    • Hans-Jürgen auf 24. April 2023 bei 12:56
    • Antworten

    Ich habe auch einen Bußgeldbescheid wegen Nichttragen einer Maske auf einer Demo erhalten.
    Amtsgericht und Kammergericht in Berlin haben meinen Widerspruch zurückgewiesen. Der Amtsrichter behauptet (ohne Beleg) die Maßnahmen haben Menschenleben gerettet.
    Jetzt habe ich beim Berliner Verfassungsgericht Beschwerde eingelegt. Ich bin gespannt, mit welcher Begründung die abgelehnt wird. Im Jahr 2020 wurde meine Verfassungsbeschwerde noch mit der Auflage abgelehnt, ich müsse erst den Rechtsweg ausschöpfen, um eine zulässige Beschwerde machen zu können. Das ist ja mit meinem Bußgeldbescheid jetzt so geschehen.
    Ob sich die Berliner Verfassungsrichter dazu durchringen können, erst einmal meine Beschwerde zuzulassen, werden wir sehen. Die Feigheit des Oberlandesgericht im hier geschilderten Fall zeigen aber an, die Bereitschaft über Fehlverhalten der Gesellschaft nachzudenken ist sehr gering. Mut scheint keine Tugend von vielen Richtern zu sein.

      • Bettina auf 24. April 2023 bei 13:45
      • Antworten

      Ausnahmsweise kann das BVerfG schon vor der Erschöpfung des Rechtswegs über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, nämlich dann, „wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen werden würde“ (§ 90 II 2 BVerfGG).
      Kopiert aus: Verfassungsgerichtsbarkeit Hartmut Maurer, Staatsrecht I 6. Auflage 2010

      Ich denke, ihr Anliegen hätte gut als eines von „allgemeiner Bedeutung“ durchgehen können. Oder vielleicht müssen?
      So wie anderes auch, das bezüglich der sonst nötigen Subsidiarität abgelehnt wurde.
      Ich weiß nicht, ob KriSta als Experten dazu schon einen Beitrag verfasst haben.

    • H.Lessenich auf 24. April 2023 bei 9:09
    • Antworten

    Nur EINIGKEIT macht stark…das gilt für beide Seiten…..denn offenbar kommt es in unserem Land nur noch auf die prozentuale Mehrheit an…..Wann endlich sind WIR die Mehrheit und stehen ZUSAMMEN auf?

    • Reinker auf 23. April 2023 bei 23:41
    • Antworten

    Liebes KRiStA Team, ich bin sehr dankbar für Ihre sehr guten Beiträge. Ich wäre sehr glücklich, wenn es endlich eine juristische Aufarbeitung gäbe. Irgendwann werden diese Menschen vor dem Schöpfer stehen, und es wird Recht gesprochen. Als Verwaltungsbeamter im Ruhestand bin ich einfach nur noch geschockt, wie der Rechtsstaat und das GG mit Füßen getreten wird. Es galt zwar schon immer das Sprichwort, dass man …vor Gericht und auf hoher See… in Gottes Hand sei, jedoch war damals jeder vor Gericht theoretisch gleich. Seit 2020 wird leider unterschieden, wer für und wer gegen den Staat ist.
    Ich stimme Herrn Kiefer leider zu. Ich habe es selbst erfahren. Meine Kinder wurden gegen jegliche Ratio und gegen jede medizinischen Evidenz gegen meinen Willen geimpft. Die Tragik ist, dass die Richter wieder auf deutschen Boden Unrecht zu Recht definieren. Viele Richter sind m.E. befangen. Die wenigen, die Ihre Arbeit machen, werden angeklagt. Es ist einfach nur traurig. Argumente zählen in der postfaktischen Zeit nicht mehr.
    Viele liebe Grüße aus dem Exil in DK

    • Müller auf 23. April 2023 bei 22:40
    • Antworten

    Danke an das Netzwerk für kritische Richter und Staatsanwälte. Solange es keine strafrechtlichen Verfahren […] vonseiten der Ermittlungsbehörden gibt, läuft das Verbrechen weiter. Auf die Strafanzeige des RA Schmitz gegen. Lauterbach, STIKO, RKI, PEI, wegen Verdacht des Mordes, Tötung, Körperverletzung, Nötigung usw. wurden bis heute keine Ermittlungen aufgenommen. Dies alleine legt ganz klar offen, dass die Behörden teil des korrupten Staatssystems sind, die mindestens seit 3 Jahren weltweit ihr Unwesen treiben. Keine Ermittlungsbehörde: Kripo, Staatsanwälte haben bisher auch nur den schon klaren Anfangsverdacht geprüft. Auch diese Behörden und hierzu zähen vor allen Dingen die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben sich an diesem Menschheitsverbrechen schuldig gemacht. Wann ermitteln die echten, dem Grundgesetz verpflichteten Behörden gegen diese Verbrecher?

    • Publicviewer auf 23. April 2023 bei 20:46
    • Antworten

    Wir haben schon lange keinen Rechtsstaat mehr […]

    • Andreas Ackermann auf 23. April 2023 bei 19:08
    • Antworten

    Sehr geehrte Frau Adrian, sehr geehrter Herr Kölsch,

    Vielen dank für diesen interessanten Bericht.
    Dem rechtlichen Laien dürfte dabei wieder der alte Spruch „vor Gericht und auf hoher See..“ in den Sinn kommen.
    Gleichwohl spiegelt er genau Das wieder, was ich ebenfalls in der täglichen Praxis der letzten 3 JAhre immer wieder erlebt habe.
    Ein Tatsachenfesstellung fand kaum statt. Ich habe mittlerweile das dumme Gefühl, das Straf- wie Verwaltungsgerichte immer mehr dazu neigen, Alles, was seitens des Gesetzgebers beschlossen wurde, als „verhältnismäßig“ durchgehen zu lassen. Selbst Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber spätestens ab Mitte 2020 hätte, wenn die ihn Ausfüllenden denn selber nachgedacht und recherchiert hätten, selber erkennen können, wie sehr er im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen daneben lag, Stichwort Maskenpflicht im Freien usw., verhallen im Raum. Und das BVerfG ist für mich auch nur noch ein Schatten seiner selbst.
    Zwischenzeitlich frage ich mich, weshalb ich, ebenso wie die Richterschaft, der mehrfach in meinem Leben meinen Eid auf das GG abgelegt habe, um eben dies zu verteidigen, wenn dies am Ende nichts genutzt hat. Warum ist dies -überwiegend- nicht bei der Richterschaft angekommen??. Diese hat m.E. , ebenso wie die Anwaltschaft, massiv versagt. Richterliche Unabhängigkeit scheint ein Tagtraum von Gestern zu sein.
    Gute Nacht Deutschland und: Machen Sie weiter so!

    A. Ackermann

    • RA Luitwin Kiefer auf 23. April 2023 bei 18:57
    • Antworten

    Als Rechtsanwalt habe ich in manch einem OwiGVerfahren auf meine juristische Argumentation seitens des Richters oder der Richterin den Satz gehört: „Das sehe ich anders!“ Auf meine Gegenfrage, wie man die andere Ansicht juristisch denn begründet, kam die Antwort: Das brauche ich nicht darzulegen!“ Darauf hin ich: „Weil Sie nicht in der Lage dazu sind!“ Das nennt man Gesinnungsstrafrecht!

      • Andreas Ackermann auf 23. April 2023 bei 21:32
      • Antworten

      Wow, lieber Herr Kollege, Derartiges wollte ich nicht posten.
      Aber Ähnliches habe ich noch am Donnerstag beim VG Arnsberg gehört.
      Es sind nicht nur die Straf-, sondern auch die Verwaltungsgerichte.
      Ich glaube, sie haben alle Angst vor den jetzt schon bestehenden, nennen wir es einmal „Reglements“.
      Und jetzt hat die gute Nancy Faeser noch weitere Ideen….
      Und niemand in deer Justiz macht Krach…

      Schöne Grüße aus dem Tal der Wupper…

      • Manfred Günzl auf 18. Mai 2023 bei 0:39
      • Antworten

      Hallo Luitwin Kiefer,

      da wird der Richter auch keine Antwort geben können. Denn wie im Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung vom 07.12.2020 zu lesen ist:

      „7. Aktueller Forschungsbedarf

      Aus Sicht der Gesellschaft für Aerosolforschung herrscht akuter Forschungsbedarf, um das Infektionsgeschehen über den Aerosolpfad einerseits besser zu verstehen und
      andererseits aus dem gesteigerten Verständnis verbesserte Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Pandemie ergreifen zu können. Viele dieser Forschungsfelder erfordern ein konzertiertes Zusammenwirken der verschiedenen involvierten wissenschaftlichen Disziplinen.

      … Im Zuge dieser Kooperationen ist neben
      der Bewältigung der Folgen der Pandemie die parallele Erforschung der Übertragungswege entscheidend, da nur in einer pandemischen Situation „in situ“ geforscht werden kann.

      … Die Dauer der Infektiosität aerosolgetragener Viren und weiteren aerosolgetragenen Krankheitserregern ist bisher nicht hinreichend erforscht. Hierzu ist vermutlich auch die Entwicklung neuer Methoden nötig, um insbesondere die Infektiosität im Vergleich zu anderen Übertragungswegen beurteilen zu können. Letzteres schließt auch die Frage nach für Infektion minimal notwendigen Virendosen ein. …“

      Interessant auch der „Offene Brief“ der GAeF an Merkel, Spahn, Ministerpräsidenten und Gesundheitsminister der Länder vom 11.04.2021

      „Dabei ist deren zentraler Baustein mittlerweile
      Konsens in der Wissenschaft: Die Übertragung
      der SARS-CoV-2 Viren findet fast ausnahmslos in
      Innenräumen statt.“

      Am 22.04.2021 wurde das Gesetz für „bußgeldbewährte Ausgangsbeschränkungen“ beschlossen!

      Beide Dokumente findet man auf

      https://www.info.gaef.de/position-paper

      Das Umweltbundesamt schreibt auf seiner Seite Stand 30.03.2022 (!!!)

      „“Infektiöse Aerosole in Innenräumen“

      … Die Menge infektiöser SARS-CoV-2-Viren im Aerosol ist groß genug, dass es bei menschlichem Kontakt mit dem Aerosol prinzipiell zu einer Infektion kommen kann. Diese Menge an Viren (Infektionsdosis) ist derzeit noch nicht bekannt und vermutlich von individuellen Faktoren abhängig…

      … Eine wichtige Feststellung war, dass alle Modelle weitreichende und teilweise stark vereinfachte Annahmen bezüglich der ablaufenden Prozesse treffen müssen und die absolute Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 über Aerosole zu infizieren, nur mit beträchtlichen Unsicherheiten zu prognostizieren ist.“

      https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/innenraumluft/infektioese-aerosole-in-innenraeumen#was-sind-aerosole-

      Wäre doch mal eine Frage an den Richter, wie hoch die Infektionsdosis ist!? Und welche „in situ“ Studie die aerosole Übertragung belegt!?

      Es nicht in Worte zu fassen, was hier passiert!

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