„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Für das Gute sollst du sein

Besprechung von BAG, 30. März 2023 – 2 AZR 309/22

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. März 2023 in einer viel beachteten Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten befunden. Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, soll anhand der sich aus der Pressemitteilung ergebenden Gründe eine erste Einschätzung gegeben werden.

Der Fall:

Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte beim beklagten Arbeitgeber, der ein Krankenhaus betreibt. Da sie noch nicht länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war, hatte sie noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Bereits am 28. Juni 2021 hörte der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsausschuss des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung der Arbeitnehmerin an, ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils, „weil die Klägerin nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sei und der Pflegedienstleiterin mitgeteilt habe, dass sie sich nicht impfen lassen wolle“. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich zum 31. August 2021. Die Arbeitnehmerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage und machte vor allem einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB geltend.

Die Entscheidung:

Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz), dass der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen habe. Es fehle nämlich an einer Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Arbeitnehmerin und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv des Arbeitgebers sei nämlich nicht die Weigerung der Arbeitnehmerin gewesen, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der vom Arbeitgeber beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dass die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als es noch gar keine „gesetzliche Impfpflicht“ (richtig: Impfnachweispflicht) gab, spiele keine Rolle. Auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Rechtlicher Rahmen:

Mangels Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verfügte die Arbeitnehmerin noch über keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Erfolg der Klage hing deshalb wesentlich davon ab, ob der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen hat.

Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Die Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Eine Rechtsausübung kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind. Es handelt sich um eine Sonderform der Sittenwidrigkeit. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen.1BAG, 20. Mai 2021 – 2 AZR 560/20. Ist der Kündigungsgrund des Arbeitgebers nicht nur wesentlich, sondern ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen, deckt sich das Motiv des Arbeitgebers mit dem objektiven Anlass zur Kündigung. Es ist dann unerheblich, ob die Kündigung auf einen anderen Kündigungssachverhalt hätte gestützt werden können, weil sich ein möglicherweise vorliegender anderer Grund auf den Kündigungsentschluss nicht kausal ausgewirkt hat und deshalb als bestimmendes Motiv ausscheidet.2BAG, 23. April 2009 – 6 AZR 189/08.

Bewertung:

Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers um eine benachteiligende Maßnahme handelt.

Auch dürften keine Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitnehmerin eine Einwilligung in eine Impfung verweigern konnte. Die Arbeitnehmerin machte von ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Gebrauch.

Das BAG konnte nur deshalb zu einer Klageabweisung kommen, weil es die Kausalität zwischen der Rechtsausübung durch die Arbeitnehmerin und der Kündigungsmaßnahme verneinte. Diese Ablehnung der Kausalität erstaunt jedoch, hat doch der Arbeitgeber selbst gegenüber dem Betriebsausschuss des Betriebsrats ausdrücklich angegeben, dass die Arbeitnehmerin gekündigt werden sollte, weil sie nicht geimpft sei und sich nicht impfen lassen wolle. Aus diesem Dilemma konnte das BAG nur herauskommen unter Annahme eines Motivbündels, indem es der vom Arbeitgeber gleichzeitig erwähnten Motivlage eines behaupteten Drittschutzes ein wesentliches Überwiegen beimaß. Ob diese Ersatzmotivation angesichts der mitgeteilten Motivationslage überhaupt noch hätte Beachtung finden dürfen, kann dahinstehen. Eine solche Aufspaltung ein und derselben Motivlage in „gute Gründe“ (Drittschutz) und „böse Gründe“ (Impfverweigerung) ist jedenfalls gekünstelt und kaum tragfähig. Denn wenn der Arbeitgeber für sich entscheidet, zum Schutz der Patienten und Kollegen nur geimpftes Personal beschäftigen zu wollen, ist darin denklogisch die Entscheidung, ungeimpftes Personal nicht beschäftigen zu wollen, mit enthalten. Es sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Die angegriffene Maßnahme ist nur noch die Umsetzung dieser einheitlichen Entscheidung.

Es ist zu vermuten, dass diese künstliche Aufspaltung der einheitlichen Motivationslage in zwei Motivationslagen der Aufhänger sein wird, weshalb das BAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht. Denn über § 612a BGB wird der Drittwirkung der Grundrechte auch im Bereich außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes Geltung verschafft.3ErfK/Preis 23. Aufl. § 612a BGB Rn. 2. Liegt jedoch schon keine kausale Benachteiligung vor, kann auch kein unzulässiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vorliegen. In einheitlicher Betrachtung wäre der Eingriff jedoch offenkundig gewesen.4Stach NZA 2023, 83, 85 m. w. N. Das BAG hat dem Arbeitgeber somit ein Instrument zur Durchsetzung eines mittelbaren Impfzwangs und somit zu einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmerin (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) an die Hand gegeben, welches er über das Weisungsrecht nach überwiegender Meinung nicht gehabt hätte.5Stach NZA 2023, 83, 85 m. w. N.; Boecken Saarländisches Anwaltsblatt 1/2021, 20, 21.

Es ist, auch mit Blick auf die Nach-Corona-Zeit, schwer verdaulich, wenn es einem Arbeitgeber erlaubt sein soll, „zum Wohle aller“ oder für „gute Ziele“ Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit verlangen und „unbotmäßiges“ Verhalten sanktionslos sanktionieren zu können. Der mit § 612a BGB beabsichtigte Schutz des freien Willens wäre nicht mehr absolut, sondern volatil in Abhängigkeit zur Konformität mit einem „wohlmeinenden“ Arbeitgeberwillen. Nicht auszudenken, würde man diesen Ansatz auch auf andere Grundrechtsausübungen übertragen wollen.

Endnoten

21 Kommentare

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  1. Das ArbG-Kiel und das LAG SH haben den Beschäftigten aus den Bereichen Pflege, Bildung (Schulen), ÖD u.a.m. ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrheit verweigert resp. die Grundrechtebindung (Art. 1 (3) GG) schon vor Jahren ausser Kraft gesetzt.

    • Nohn Kompliant auf 26. April 2023 bei 9:20
    • Antworten

    „Es ist, auch mit Blick auf die Nach-Corona-Zeit, schwer verdaulich, wenn es einem Arbeitgeber erlaubt sein soll, „zum Wohle aller“ oder für „gute Ziele“ Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit verlangen und „unbotmäßiges“ Verhalten sanktionslos sanktionieren zu können.“ (s.o.)

    „Unbotmäßiges Verhalten“ kann gesundheitserhaltend sein:

    „Häufige Nebenwirkungen bei seltenen Chargen

    Die Wissenschaftler gingen in ihrer Untersuchung allerdings noch einen Schritt weiter. In Dänemark wird die Anzahl der verwendeten Dosen einzelner Impfstoffchargen beim dänischen Seruminstitut registriert. Diese Informationen wurden den Forschern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Anhand der erhaltenen Zahlen konnten sie feststellen, dass die Impfstoffchargen mit den höchsten Nebenwirkungsraten am seltensten eingesetzt worden waren. Das bedeutet, es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen der Gefährlichkeit von Impfstoffchargen und der Häufigkeit ihrer Verwendung.

    Daraus ergeben sich dringende und beunruhigende Fragen: Warum kamen diese gefährlicheren Impfstoffchargen seltener zum Einsatz? Waren dem Hersteller mögliche Sicherheitsrisiken bekannt und wurden deshalb weniger Dosen dieser Chargen ausgeliefert? Oder gab es Sicherheitsbedenken nach dem Einsatz bestimmter Chargen, die dazu geführt haben, dass gefährlichere Chargen seltener verwendet wurden? Wer wusste von möglichen Qualitätsmängeln oder Sicherheitsrisiken?

    Die beobachtete Heterogenität der mRNA-Produkte von Pfizer ist alarmierend. Eine Untersuchung unterschiedlicher Chargen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung ist dringend erforderlich sowie eine offizielle Untersuchung des Zusammenhangs von Nebenwirkungsraten und verschiedenen Impfstoffchargen. Hersteller und Sicherheitsbehörden müssen dringend Antworten liefern und mögliche Produktionsprobleme und die Art der durchgeführten Qualitätskontrollen offenlegen.

    Dr. Kay Klapproth ist Biologe mit Schwerpunkt Immunologie. Er hat viele Jahre in Forschung und Lehre gearbeitet, zuletzt als akademischer Rat der Universität Heidelberg“

  2. Etwas irritiert bin ich über einen Kommentator, den ich wohl als „Maulwurf“ mit kryptischen Zeichen verstehen darf. Nun kann und soll man vermutlich alles zulassen was an Kommentaren eingeht, allerdings wäre überlegenswert ob man eine Antwort gibt. Störenfriede, wie man sie täglich außerhalb vermehrt wahrnimmt, sollten nicht wahr genommen werden. Vielleicht wäre eine Anmeldung für interne Kommunikation sinnvoll? Man könnte zwar nicht erkennen wer sich dahinter verbirgt, aber Sie haben sicherlich auch Möglichkeiten zu recherchieren, wie die „Staatsmacht“ auch. Es wäre wirklich schade um dieses Forum, würde man solchen „Trollen“ die Möglichkeit der Störung, Drohung und Diskreditierung belassen! „Der Feind in Deinem Umfeld“. Lassen Sie sich bitte nicht irritieren und verunsichern.

  3. Impfungen immunisieren nicht. Sie führen aber immer wieder zu Krankheit, Siechtum und Tod. EIne Impfung ist eine Straftat der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB.
    Mich würde mal interessieren, warum das hier keine Rolle spielt.
    Mir fehlen nämlich die Voraussetzungen, um nachvollziehen zu können, warum die Unterwerfung unter eine Straftat Voraussetzung für einen Job sein soll.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für mich weder sachlich noch Euer-Recht-lich nachvollziehbar.

    Gemäß dem Berliner Raserurteil ist diese Entscheidung der Bundesarbeitsgerichts Mord, denn es nimmt den Tod als Impffolge vorsätzlich in Kauf.

  4. Ich würde gern die Begriffe, die hier verwendet werden, genauer betrachtet haben.

    Motivbuendelung kenne ich aus dem Strafrecht. Zum Beispiel, schadet es das jemand auch Geld fuer die Faelschung von Impfpässen genommen hat oder ist der subjektive Tatbestand des § 34 StGB nur gegeben, wenn ich es aus rein altruistischen Gründen gemacht habe?

    Beim Arbeitsrecht, d.h. bei Kündigungen, gibt es m. E. nach Kuendigungsgruende, wie die verhaltensbedingte, die personenbedingte Kündigung. Dann spricht man meines Erachtens nach aber nicht von Kausalität.
    Kausalität kenne ich aus dem Strafrecht, wenn die Frage ist ob eine Handlung zu einem Erfolg, strafrechtlich relevanten, geführt hat. Auch aus dem Zivilrechtrecht, wenn es um unerlaubte Handlungen geht, also im Deliktsrecht.
    Die Anwendung der oben genannten Begriffeiffe sind in diesem Zusammenhang m. E. sehr irreführend.

      • Bettina auf 11. April 2023 bei 17:34
      • Antworten

      „Ich verstehe nicht, was Sie mit „Glocke“ meinen“, sagte Alice.
      Goggelmoggel lächelte verächtlich.
      „Wie solltest du auch – ich muss es dir doch zuerst sagen. Ich meinte: ‚Wenn das kein einmalig schlagender Beweis ist!“
      „Aber ‚Glocke‘ heißt doch gar nicht ein ‚einmalig schlagender Beweis'“, wandte Alice ein.
      „Wenn ICH ein Wort gebrauche“, sagte Goggelmoggel in recht hochmütigem Ton, „dann heißt es genau, was Ich für richtig halte – nicht mehr und nicht weniger.“
      „Es fragt sich nur“, sagte Alice, „ob man Wörter einfach etwas anderes heißen lassen kann.“
      „Es fragt sich nur“, sagte Goggelmoggel, „wer der Stärkere ist, weiter nichts.“
      Ich hoffe, es gibt nicht wieder Ärger, von einem anderem Kommentator wegen diesem Zitat aus Lewis Carroll`s „Alice hinter den Spiegeln“.

  5. Wer ist der Vorsitzende des Bundesarbeitsgerichts? Letztendlich werden „Gesetze geschrieben“, indem Gesetzestexte von bestimmten Richtern interpretiert werden. Es ist also entscheidend wer der Richter ist..

    • Heinrich Michael Roth auf 5. April 2023 bei 10:57
    • Antworten

    Danke für den sehr informativen Beitrag. Danke auch an die aktiven Unterstützer der KRiStA!
    Eure Beiträge sind interessant und immer rechtlich gut ausgeführt und begründet. Immer lesenswert, ihr „kommt auf den Punkt“.

    • Peter Golüke auf 5. April 2023 bei 10:13
    • Antworten

    Die Entscheidung des BAG ist mit dem EU Recht nicht vereinbar und verstößt gegen die Richt­li­nie 2000/78. Die Erwägungs­gründe 1 und 4 der Richt­li­nie 2000/78 lau­ten:

    „(1) Nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 des Ver­trags über die Eu­ropäische Uni­on be­ruht die Eu­ropäische Uni­on auf den Grundsätzen der Frei­heit, der De­mo­kra­tie, der Ach­tung der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten so­wie der Rechts­staat­lich­keit; die­se Grundsätze sind al­len Mit­glied­staa­ten ge­mein­sam. Die Uni­on ach­tet die Grund­rech­te, wie sie in der Eu­ropäischen Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten gewähr­leis­tet sind und wie sie sich aus den ge­mein­sa­men Ver­fas­sungsüber­lie­fe­run­gen der Mit­glied­staa­ten als all­ge­mei­ne Grundsätze des Ge­mein­schafts­rechts er­ge­ben.

    (4) Die Gleich­heit al­ler Men­schen vor dem Ge­setz und der Schutz vor Dis­kri­mi­nie­rung ist ein all­ge­mei­nes Men­schen­recht; die­ses Recht wur­de in der All­ge­mei­nen Erklärung der Men­schen­rech­te, im VN-Übe­r­ein­kom­men zur Be­sei­ti­gung al­ler For­men der Dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en, im In­ter­na­tio­na­len Pakt der VN über bürger­li­che und po­li­ti­sche Rech­te, im In­ter­na­tio­na­len Pakt der VN über wirt­schaft­li­che, so­zia­le und kul­tu­rel­le Rech­te so­wie in der Eu­ropäischen Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten an­er­kannt, die von al­len Mit­glied­staa­ten un­ter­zeich­net wur­den. Das Übe­r­ein­kom­men 111 der In­ter­na­tio­na­len Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on un­ter­sagt Dis­kri­mi­nie­run­gen in Beschäfti­gung und Be­ruf.

    …“
    4 Art.1 der Richt­li­nie 2000/78 be­stimmt:

    „Zweck die­ser Richt­li­nie ist die Schaf­fung ei­nes all­ge­mei­nen Rah­mens zur Bekämp­fung der Dis­kri­mi­nie­rung we­gen der Re­li­gi­on oder der Welt­an­schau­ung, ei­ner Be­hin­de­rung, des Al­ters oder der se­xu­el­len Aus­rich­tung in Beschäfti­gung und Be­ruf im Hin­blick auf die Ver­wirk­li­chung des Grund­sat­zes der Gleich­be­hand­lung in den Mit­glied­staa­ten.“
    5 Art.2 die­ser Richt­li­nie sieht vor:

    „(1) Im Sin­ne die­ser Richt­li­nie be­deu­tet ‚Gleich­be­hand­lungs­grund­satz‘, dass es kei­ne un­mit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung we­gen ei­nes der in Ar­ti­kel 1 ge­nann­ten Gründe ge­ben darf.

    (2) Im Sin­ne des Ab­sat­zes 1

    a) liegt ei­ne un­mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung vor, wenn ei­ne Per­son we­gen ei­nes der in Ar­ti­kel 1 ge­nann­ten Gründe in ei­ner ver­gleich­ba­ren Si­tua­ti­on ei­ne we­ni­ger güns­ti­ge Be­hand­lung erfährt, als ei­ne an­de­re Per­son erfährt, er­fah­ren hat oder er­fah­ren würde;

    b) liegt ei­ne mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung vor, wenn dem An­schein nach neu­tra­le Vor­schrif­ten, Kri­te­ri­en oder Ver­fah­ren Per­so­nen mit ei­ner be­stimm­ten Re­li­gi­on oder Welt­an­schau­ung, ei­ner be­stimm­ten Be­hin­de­rung, ei­nes be­stimm­ten Al­ters oder mit ei­ner be­stimm­ten se­xu­el­len Aus­rich­tung ge­genüber an­de­ren Per­so­nen in be­son­de­rer Wei­se be­nach­tei­li­gen können, es sei denn:

    i) [D]ie­se Vor­schrif­ten, Kri­te­ri­en oder Ver­fah­ren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sach­lich ge­recht­fer­tigt, und die Mit­tel sind zur Er­rei­chung die­ses Ziels an­ge­mes­sen und er­for­der­lich …

    (5) Die­se Richt­li­nie berührt nicht die im ein­zel­staat­li­chen Recht vor­ge­se­he­nen Maßnah­men, die in ei­ner de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft für die Gewähr­leis­tung der öffent­li­chen Si­cher­heit, die Ver­tei­di­gung der Ord­nung und die Verhütung von Straf­ta­ten, zum Schutz der Ge­sund­heit und zum Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten an­de­rer not­wen­dig sind.“
    6 Art.3 Abs.1 der Richt­li­nie lau­tet:

    „Im Rah­men der auf die Ge­mein­schaft über­tra­ge­nen Zuständig­kei­ten gilt die­se Richt­li­nie für al­le Per­so­nen in öffent­li­chen und pri­va­ten Be­rei­chen, ein­sch­ließlich öffent­li­cher Stel­len, in Be­zug auf

    c) die Beschäfti­gungs- und Ar­beits­be­din­gun­gen, ein­sch­ließlich der Ent­las­sungs­be­din­gun­gen und des Ar­beits­ent­gelts;

    …“

    Aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf das Vertragsverhältnis, verstößt die Entscheidung des Arbeitgebers, nur geimpfte Personen beschäftigen zu wollen, gegen diese Richtlinie, die explizit Bezug nimmt auf die in Art 6 Abs 2 EU Vertrag festgelegten Grundsätze, namentlich die Achtung der Menschenrechte und Menschenwürde. Vor diesem Hintergrund ist die vom Arbeitgeber ergriffene „Maßnahme“ i.S. d. § 612 a BGB getroffenen Kündigungsentscheidung nicht unionskonform. Zudem wäre das ultima ratio Prinzip zu beachten, d.h., ob ein Drittschutz allein nur dadurch hätte erreicht werden können, wenn alle Mitarbeiter geimpft sind. Die Folgen der BAG Entscheidung sind unabsehbar und beängstigend. Es ist vor allem zu befürchten, dass sich Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund gesellschaftlichen Drucks instrumentalisieren lassen, um Ziele von Politik und Mainstream – etwa im Bereich Klima und Gendern – in ihren Unternehmen umzusetzen. Das BAG hat mit seiner Entscheidung hierfür eine rechtliche Steilvorlage geschaffen.

    1. Zumindest nach EU Recht ist – auch dem Wortlaut nach – (Art. 21Grundrechtscharta) die verbotenen Diskriminierungen nicht abschließend aufgezählt.

      Im übrigen hoffe ich sehr, wegen dieser möglichen – oben genannten – Steilvorlage, dass die Klage weitergeht, wenn nötig bis auf EU Ebene, wo durch Art. 30 Grundrechtscharta der EU Bürger vor ungerechtfertigter Entlassung geschützt wird.

      Gut wäre es ausserdem, wenn die Richtung der Anklagen endlich gedreht werden könnte.

      Nicht um 360 Grad.

      Denn hier sehe ich wieder einen weiteren Fall von Rechtsbeugung.
      Ich denke, dass sehen andere genauso, oder?

      1. Ja !

        1. Anmerkung des Moderationsteams hierzu: KRiStA macht sich mit keinem Kommentar „gemein“ und teilt auch nicht die von Ihnen angegriffene Meinung, hält sie aber vom Recht der freien Meinungsäußerung, das ja auch Ihren nicht immer sachlichen Kommentaren zugute kommt, gedeckt.

      2. Ich wollte Sie eben fragen, welche Argumente Sie für Ihre Meinung haben. Dann kann man besser diskutieren und die Meinung anderer bzw die eigene besser prüfen. Aus dem Grund schrieb ich was ich schrieb als Frage. Ein einfaches Nein ist da nicht sehr hilfreich.

      3. Also nochmal als eindeutige Frage. Wieso unterstützen Sie dieses Urteil.
        Im übrigen macht sich KriSta nicht mit den Kommentatoren ja nicht gemein. Weder mit Ihren noch mit meinen.

      4. @ Iıııııııı
        Denken Sie denn, dass die Aussage von Herrn Gesundheitsminister Karl Lauterbach, dass die gegen das Sars CoV 2 Virus „Impfung“ nebenwirkungsfrei ist, von der Meinungsfreiheit eher gedeckt ist, als wenn ich hier was hinschreibe?
        Oder die Äußerungen von Christian Drosten?

        Also ich denke, wenn ich hier etwas hinschreibe, hat das keine große Wirkung auf die Bevölkerung. Oder?

        Ansonsten müsste ich selbstverständlich ganz gut aufpassen was ich schreibe.
        Strafrechtlich relevantes Verhalten sehe ich hier meinerseits eher nicht.

        Falls es Ihnen um Einschüchterung gehen sollte, ist das eher auch nicht so gut.
        Oder was meinen Sie?

    • Ines von Külmer auf 5. April 2023 bei 9:30
    • Antworten

    Dieses Urteil ist umso erschreckender, als der Schutz der Anderen vor Ansteckung durch den „Impfstoff“ von Pfizer nie mit einer Studie nachgewiesen wurde. Es gibt viel zu tun für die kritischen Menschen auf unserer Erde. Es besteht auch Hoffnung, da die Zahl der Aufgewachten wächst. Überall, sogar bei der Polizei.

      • Peter Golüke auf 5. April 2023 bei 10:30
      • Antworten

      Das BAG hätte in seiner Entscheidung bereits zu Beginn auf folgendes hinweisen müssen: Liegen evidenzbasierte wissenschaftliche Studien, vor, die eine Wirksamkeit der sog Impfung und somit die Verhinderung einer Transmission der SARS-CoV2 Virus belegen würden. Kann mit der sog Impfung ein Fremdschutz vor einer Infektion erreicht werden. Die Vorinstanzen hätten hierzu gutachterliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache wird an das LAG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Ende und vielen Dank.

      • Martin Herrmann auf 8. April 2023 bei 15:16
      • Antworten

      Wie aus den ersten 50000 Seiten der in Texas offenzulegenden Pfizer’schen Entwicklungsdokumentation der Gentherapie gegen Covid-19 hervorgeht und übrigens auch nach Auskunft der Vorstände selbst, hat Pfizer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Spritzen vor eigener oder fremder Ansteckung schützen!
      Dies war nur das ( weltweite) Narrativ fachfremder Politiker und deren „wissenschaftlicher“ Erfüllungsgehilfen.
      Die Angst, in diesem Staat zu leben, wird mit diesem Urteil nicht kleiner .

  6. Interessant dürfte dieses Urteil auch weiterhin für die Zukunft sein, denn die WHO (bzw. deren Protagonisten) hat ja schon aufgezeigt wohin die Reise gehen soll. Das „globale Syndikat gegen Menschenrechte“ wird ja nicht freiwillig innehalten, jetzt wo es schon so weit gekommen ist, so erschreckend weit wie nie zuvor. Die Bürger mit gesundem Menschenverstand sind gefordert, für sich und die Angehörigen Augen und Ohren offen zu halten, es geht ums Überleben der „nichtintegrierten“ Spezies. Bleiben wir wachsam und aufrecht, in möglichst großer Gemeinschaft! Es ist (noch) nicht zu Ende!

      • Ines von Külmer auf 5. April 2023 bei 9:31
      • Antworten

      Und es ist auch nicht zu spät, sich gegen diese Diktatur zu wehren.

    • Daniel Brauch Haim auf 5. April 2023 bei 6:42
    • Antworten

    Man bereitet mit solchen Urteilen höchstwahrscheinlich die WHO-Übernahme dieser privaten […] Organisation vor. Ein großer Finanzunterstützer dieser ist die BRD durch die Regierung, mit Steuergeld des Souveräns=der Bürger. Menschen werden hiermit wie im Artikel erläutert entrechtet, entmutigt, enteignet, vor allem entmenschlicht in jeglicher Hinsicht. Man kann und sollte nur noch beten.

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