„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Verfassungsbe­schwerde gegen Maskenpflicht

Von Thomas Wagner

Ein Mitglied des Netzwerks KRiStA hat heute Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg wegen eines am 2. September 2020 begangenen Verstoßes gegen die Maskenpflicht erhoben. Zuvor hatte das Bayerische Oberste Landesgericht seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil verworfen.

Die im September 2020 in Bayern durch § 8 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) angeordnete Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr war rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer und alle anderen von ihr Betroffenen in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. In der Verordnung war der Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung nicht definiert. Seinerzeit war anerkannt, dass beliebig geartete Stoffe, die vor Mund und Nase getragen wurden, der Maskenpflicht genügten, auch sogenannte Community-Masken bzw. Behelfsmasken.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen stellt erhebliche Gesundheitsrisiken dar, insbesondere wenn es wiederholt oder über einen längeren Zeitraum geschieht. In Kapitel II des Aufsatzes „Körperverletzung durch Masken?“, veröffentlicht bei KRiStA am 8. April 2022, können die gesundheitlichen Auswirkungen des Maskentragens nachgelesen werden, die sich über nahezu alle Disziplinen der Medizin erstrecken. Daraus ergibt sich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht.

Die Maskenpflicht greift zugleich in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, nach der jeder in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung tun und lassen darf, was er will. Jedermann hat einen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, nur durch solche Vorschriften in seiner Handlungsfreiheit beschränkt zu werden, die formell und materiell mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.

Ein Eingriff in ein Grundrecht bedeutet allerdings noch nicht, dass er rechtswidrig ist. Eine Grundrechtsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die verfahrensgegenständliche Maskenpflicht, wie sie im September 2020 in Bayern bestanden hat, stellt aus mehreren Gründen eine Grundrechtsverletzung dar.

Eine Rechtsverordnung wie die 6. BayIfSMV muss sich inhaltlich in den Grenzen des Gesetzes halten, das die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung ausspricht. Im Falle der Infektionsschutz­verordnungen ist das damals wie heute § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In § 32 Satz 3 IfSG sind die Grundrechte benannt, in die der Gesetzgeber einen Eingriff durch den Verordnunggeber erlaubt. Bis zum 22. April 2021 fand sich darunter nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Erst seit 23. April 2021 erlaubt der geänderte § 32 Satz 3 IfSG auch Eingriffe in dieses Grundrecht. Im September 2020 waren Maskenpflichten durch Rechtsverordnungen folglich verfassungswidrig.

Darüber hinaus müssen Grundrechte, in die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingegriffen werden darf, in den Gesetzen, die den Eingriff vornehmen, zitiert werden (Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes). Dieses Zitiergebot hat den Zweck, dass der Gesetzgeber sich bewusst machen muss, dass er diese Grundrechte einschränkt. War er sich dessen nicht bewusst, macht das die Regelung formell verfassungswidrig. Die 6. BayIfSMV zitiert keine eingeschränkten Grundrechte. Der Verordnunggeber war sich also nicht bewusst, dass er mit der Maskenpflicht in die körperliche Unversehrtheit eingreift.

Schließlich verletzt die Maskenpflicht, wie sie im September 2020 in Bayern galt, die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und damit verfassungswidrig ist. Eine verfassungswidrige Vorschrift ist nicht Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann als Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe nicht herhalten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat mit seiner Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, dass seine Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und notwendig ist und dass die Belastung der Grundrechtsträger im Vergleich zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig groß ist; mithin muss der Eingriff angemessen sein. Hinsichtlich der Fragen der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Eingriffen kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. In der Bundesnotbremse-I-Entscheidung vom 19. November 2021 hat das Bundesverfassungsgericht konkretisiert, dass bei der Abwehr neuer Gesundheitsgefahren die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Einschätzungsspielraums auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (KRiStA kommentierte dies am 8. Dezember 2021). Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem sog. Mitbestimmungsurteil, einer Entscheidung vom 1. März 1979, klargestellt hatte, setzt eine Überprüfung des Einschätzungsspielraums voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen seiner Entscheidungsfindung, insbesondere seine Wahrscheinlichkeitsprognosen, ausweist.

Nur wenn der Verordnunggeber dokumentiert, von welchen Umständen er ausgeht, für wie wahrscheinlich er sie hält und auf welche wissenschaftlichen Studien er sich stützt, kann eine Vertretbarkeitsprüfung stattfinden. In deren Rahmen ist zu überprüfen, ob die Studien korrekt durchgeführt wurden und die Ergebnisse plausibel sind oder ob methodische Fehler erkennbar sind.

Das Bayerische Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, das die 6. BayIfSMV erlassen hat, stand eigenen Angaben zufolge „in einem engen Austausch mit unterschiedlichsten Experten“, hat jedoch seine Erwägungen, soweit hier bekannt ist, nicht in einer Behördenakte dokumentiert. Damit hat der Verordnunggeber gegen die Pflicht verstoßen, die Wahrscheinlichkeitsprognosen auszuweisen, die seiner Entscheidung zugrunde lagen. Außerdem hätte der Verordnunggeber seit der Ersteinführung der Maskenpflicht am 27. April 2020 die Wirkungen und Nebenwirkungen der Maskenpflicht beobachten und die Ergebnisse der Beobachtung in die Entscheidung, ob die Maskenpflicht zu verlängern ist, einfließen lassen müssen.

Deshalb war die Maskenpflicht in der Art und Weise, wie sie im September 2020 in Bayern ausgestaltet war, verfassungswidrig. Das Amtsgericht Regensburg hätte die verfassungswidrige Verordnung nicht anwenden dürfen und hätte den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verstoßes gegen die Maskenpflicht freisprechen müssen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nachfolgend veröffentlicht.

Redaktioneller Hinweis: Die Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 57/23 eingetragen.


An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

16. Januar 2023

Verfassungsbeschwerde

des Thomas Wagner […]

(Beschwerdeführer)

gegen

1. das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022 – Aktenzeichen 24 OWi 306 Js 10773/21 (Anlage 6),

2. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2022 – Aktenzeichen 201 ObOWi 1461/22 (Anlage 11),

(Beschwerdegegenstände)

wegen Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit

Als Beschwerdeführer erhebe ich Verfassungsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022 – 24 OWi 306 Js 10773/21 – und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2022 – 201 ObOWi 1461/22 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
  2. § 8 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348 vom 19. Juni 2020) ist verfassungswidrig und nichtig.
  3. Die Entscheidungen werden aufgehoben und der Beschwerdeführer wird freigesprochen.
  4. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
  5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Die Verfassungsbeschwerde wird nachfolgend begründet.

Inhalt

A. Sachverhalt und Verfahrensgang

I. Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr in Bayern

Der Freistaat Bayern erließ im öffentlichen Personenverkehr eine Maskenpflicht, erstmals durch § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 210 vom 21. April 2020) mit Wirkung vom 27. April 2020. Auch in Nachfolgeverordnungen blieb die Maskenpflicht bestehen.

In diesem Verfahren ist die

Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348 vom 19. Juni 2020) (Anlage 1)

des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einschlägig.

§ 8 Satz 1 6. BayIfSMV besagt:

„Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht.“

§ 1 Abs. 2 6. BayIfSMV regelt:

„Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.

2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.“

Der Begriff Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Verordnung nicht definiert.

Diese zunächst durch § 24 6. BayIfSMV bis zum 5. Juli 2020 befristete Regelung zur Maskenpflicht hat der Verordnunggeber mehrmals verlängert, u. a. durch den hier einschlägigen § 1 Nr. 6 der

Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen­­­­verordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 494 vom 1. September 2020) (Anlage 2),

durch den in § 24 6. BayIfSMV der 18. September 2020 als neues Datum des Außerkrafttretens eingesetzt wurde.

II. Ermächtigungsgrund­­lage für die Verordnung

Laut Eingangsformel der 6. BayIfSMV und der Änderungsverordnung sind sie auf § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt.

§ 32 IfSG hatte aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungs­gesetz – SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 (1057)) bis zum 22. April 2021 folgende hier verfahrensgegenständliche Fassung:

㤠32
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.“

III. Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Maskenpflicht

Am 2. September 2020 traf die Bundespolizei den Beschwerdeführer auf dem Hauptbahnhof der bayerischen Stadt Regensburg ohne Mund-Nasen-Bedeckung an, als er um 16:03 Uhr aus einem Zug ausstieg.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor, im Juni 2020, festgestellt, dass er beim Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, auch bei dünnem einlagigem Stoff, nach wenigen Minuten Kopfschmerzen und leichten Schwindel sowie teilweise ein Hitzegefühl und Schweißausbrüche bekommt und hielt das Tragen von Masken wegen dieser Beschwerden aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar.

IV. Bußgeldbewehrung

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht war nach dem Gesetz bußgeldbewehrt.

§ 73 IfSG, soweit er hier relevant ist, besagte in der am Tag der Tathandlung, dem 2. September 2020, geltenden Fassung1§ 73 Abs. 1a Nr. 24: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. ee aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 mWv 4.8.2011, Maßgabe nach Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 aufgeh. durch Art. 7 G v. 10.12.2015 I 2229 mWv 1.1.2016; idF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. hh G v. 17.7.2017 I 2615 mWv 25.7.2017, d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 27.3.2020 I 587 mWv 28.3.2020 u. d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. c G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 23.5.2020;
§ 73 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 mWv 4.8.2011, Maßgabe nach Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 aufgeh. durch Art. 7 G v. 10.12.2015 I 2229 mWv 1.1.2016; idF d. Art. 8 Nr. 6 Buchst. b G v. 17.7.2015 I 1368 mWv 25.7.2015, d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. c G v. 17.7.2017 I 2615 mWv 25.7.2017 u. d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 10.2.2020 I 148 mWv 1.3.2020;
nach juris.
:

㤠73
Bußgeldvorschriften

(1) […]

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]

  1. einer Rechtsverordnung nach […] § 32 Satz 1 […] oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.“

§ 22 6. BayIfSMV, soweit hier von Belang, bestimmte:

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]

  1. entgegen §§ 4, 8, 9, 11, 18 und 21 oder entgegen §§ 12 bis 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht nicht nachkommt

[…].“

V. Bußgeldbescheid

Das Rechtsamt der Stadt Regensburg erließ gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 2. September 2020 den

Bußgeldbescheid vom 19. November 2020 unter dem Aktenzeichen 30 OWi-2361/2020/Vo/Pö FAD-Nr. 479 504 (Anlage 3)

wegen eines Verstoßes gegen eine infektionsschutzrechtliche Maskenpflicht und verhängte unter Anwendung von § 8 Satz 1 6. BayIfSMV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG eine Geldbuße von 150 EUR zuzüglich 25 EUR Gebühr und 3,50 EUR Auslagen.

VI. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer am 26. November 2020 Einspruch ein und reichte seine

Einspruchsbegründung vom 18. Dezember 2020 (Anlage 4)

nach.

Dort wies der Beschwerdeführer auf Seite 40 auf die lange Maskentragedauer hin, die die Vorschriften von ihm im verfahrensgegenständlichen Fall verlangt hätten. Er gab an, ungefähr gegen 12:30 Uhr von Erfurt Hbf nach Regensburg Hbf gereist zu sein, sodass er bei Erfüllung der Maskenpflicht die Maske viele Stunden hätte tragen müssen. Bereits die Zugfahrt von Erfurt nach Nürnberg mit dem ICE habe regulär (an dem Tag habe es eine Zugverspätung gegeben) mehr als 80 Minuten gedauert. Selbst beim Umsteigen in Nürnberg an der frischen Luft wäre es nicht zulässig gewesen, die Maske abzunehmen und durchzuatmen. Die Weiterfahrt sei in Nürnberg um 14:17 Uhr mit der S 3 bis Neumarkt (Oberpf) und von dort aus mit ag 84171 um 15:10 Uhr nach Regensburg Hbf erfolgt (Ankunft: 16:03 Uhr). Tatbestandlich, so argumentierte der Beschwerdeführer in der Einspruchsbegründung, könne die Maskenpflicht bei einer so langen Bahnfahrt niemandem zumutbar sein, weil die Tragezeitvorgaben aus dem Arbeitsschutz überschritten würden. Mithin hätte von ca. 12:30 Uhr bis ca. 16:05 Uhr durchgehend eine Maske getragen werden müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Regensburg gegen 16:10 Uhr mit dem Bus der Linie 1 weiterfahren wollen und hätte die Maske daher nur zwischen Bahnhofsvorplatz und Erreichen der Bushaltestelle für 1 bis 2 Minuten abnehmen dürfen. Es sei nicht zumutbar, dass Fahrgäste ihre Fahrt mehrmals für mindestens 30 Minuten unterbrechen, um außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen durchatmen zu können.

In der 42-seitigen Begründung seines Einspruchs verwies der Beschwerdeführer darauf, dass § 8 Satz 1 6. BayIfSMV zum Zeitpunkt seiner Handlung verfassungswidrig gewesen sei (Zusammenfassung auf Seite 40 ff. der Einspruchsbegründung). Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gebe es nach der Wesentlichkeitstheorie, die in Art. 80 Abs. 1 GG ihren Niederschlag finde, nicht her, dass alle Nichtstörer im polizeirechtlichen Sinne bzw. alle Dritten im infektionsschutzrechtlichen Sinne über einen Zeitraum von vielen Monaten mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen belastet werden. Zudem sei die Maskenpflicht in ihrer konkreten Ausgestaltung keine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz vor Coronaviren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Handlung Anfang September 2020 herrschenden Infektionsgeschehens (keine Übersterblichkeit, kaum Krankenhausaufenthalte). Deshalb verletze die Maske die Grundrechtsträger in ihren Grundrechten auf allgemeine Persönlichkeitsentfaltung und u. U. auf körperliche Unversehrtheit. Eine umfassende Abwägung zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht habe nicht stattgefunden; eine Behördenakte hierzu sei nicht angelegt worden (Seite 19 f. der Einspruchsbegründung).

Da der Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung nicht definiert und daher keine Mindestgüte vorgeschrieben sei, fehle es der Maskenpflicht schon an der Geeignetheit. Entsprechend gebe es keine Nachweise für die Wirksamkeit beliebig gearteter Mund-Nasen-Bedeckungen gegen die Ausbreitung von Coronaviren.

Es fehle auch an der Notwendigkeit der Maskenpflicht, zum einen deshalb, weil mildere Mittel ersichtlich seien wie die Einhaltung des Mindestabstands oder ein Verbot, ohne Mund-Nasen-Bedeckung in unmittelbarer Nähe von Personen zu sprechen, um sie vor Tröpfchenauswurf zu schützen. Zum anderen fehle die Erforderlichkeit zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, weil eine epidemische Lage seit dem Sommer 2020 nicht mehr bestanden habe und seitdem die Zahl von Krankenhausaufenthalten und Sterbefällen ein normales Maß angenommen habe; unzweifelhaft habe dies jedenfalls im September 2020 gegolten.

Die Maskenpflicht sei auch nicht angemessen, weil der Verordnunggeber eine Abwägung der betroffenen Grundrechte nicht vorgenommen und bereits die hierfür notwendigen Fakten nicht erhoben habe. Ein solches Vorgehen ohne Anstellen von Wahrscheinlichkeitsprognosen sei unzulässig und unterliege der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Einschätzungsspielraums des Verordnunggebers. Insbesondere sei der mögliche Nutzen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Reduktion des Risikos der Übertragung von möglicherweise beim Träger vorhandenen Coronaviren nicht den Nachteilen gegenübergestellt worden, die das permanente Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Öffentlichkeit habe, vor allem in Bezug auf die physische (Erregervermehrung in Masken) und psychische Gesundheit (psychovegetative Reaktionen auf Atembeschwerden, Erschwerung der zwischenmenschlichen Kommunikation etc.). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein zufälliger Mensch Coronaviren zu verbreiten in der Lage ist, sowie die Wahrscheinlichkeit, dass dies etwa bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann auch tatsächlich geschieht, sei ebenfalls nicht quantifiziert worden. Ferner seien wirtschaftliche und Umweltfolgen der Maskenpflicht nicht geprüft worden.

Die Beweislast für die Verhältnismäßigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen liege beim Verordnunggeber und nicht beim Normadressaten. Der Einschätzungsspielraum des Verordnunggebers sei überschritten, weil dieser das Treffen einer Einschätzung auf breiter Tatsachengrundlage nicht nachgewiesen habe und die Ausgestaltung der Maskenpflicht daher willkürlich erscheine.

VII. Urteil des Amtsgerichts Regensburg

Das Rechtsamt der Stadt Regensburg half dem Einspruch nicht ab und übersandte mit Verfügung vom 26. April 2021 die Akten über die Staatsanwaltschaft Regensburg dem Amtsgericht Regensburg – Strafrichter. Dort wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 24 OWi 306 Js 10773/21 geführt.

Das Amtsgericht Regensburg führte am 28. Juli 2022 eine Hauptverhandlung durch.

In einem umfassenden Plädoyer an deren Ende referierte der Beschwerdeführer über die Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht, die er bereits ausführlich in der Einspruchsbegründung an die Stadt Regensburg vom 18. Dezember 2020 vorgebracht hatte. Insbesondere führte er zu den konkreten Gesundheitsrisiken des Maskentragens aus und wies auf das Fehlen einer Behördenakte, die die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung belegen würde, hin.

Der Beschwerdeführer beantragte Freispruch, wie sich aus dem

Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2022 (Anlage 5),

ergibt. Das Gericht verurteilte ihn an diesem Tag unter Anwendung von § 8 Satz 1 der 6. BaylfSMV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht zu einer Geldbuße von 150 EUR und zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des

Urteils des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022 (Anlage 6)

– Aktenzeichen 24 OWi 306 Js 10773/21 – wurden dem Betroffenen am 23. September 2022 förmlich zugestellt.

Das Urteil verhält sich zu den meisten Punkten, die zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht im Zeitpunkt der Tathandlung führen, nicht. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht lauten:

„Der Betroffene hat dementsprechend gegen § 8 S. 1 der 6. BaylfSMV i.V.m. § 73 Ia Nr. 24 IfSG verstoßen. An der Verfassungsgemäßheit der Normen zum Tatzeitpunkt besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel. Es wird insoweit auf die Ausführungen des BayOBLG [sic!] in dessen Beschluss vom 05.10.2021, Az. 202 ObOWi 1158/21 zur Frage der Verfassungsgemäßheit der 8. BaylfSMV verwiesen, denen sich das Gericht auch im Hinblick auf die 6. BaylfSMV anschließt. Die Norm, gegen die verstoßen wurde, ist bestimmt genug. Auch die Wesentlichkeitstheorie steht nicht entgegen. Es bestehen auch insbesondere unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte aus Art. 2 GG mithin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer Mundnasenbedeckung. Im Rahmen der Abwägung überwiegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung. Es liegt insbesondere kein unverhältnismäßiger Eingriff vor. Hierbei ist insbesondere auch auf den Tatzeitpunkt und die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse abzustellen.“

In dem genannten

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Oktober 2021 – 202 ObOWi 1158/21 (Anlage 7),

den sich das Amtsgericht Regensburg zu eigen macht, führt der Senat aus:

„Schließlich ist die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verhältnismäßig im engeren Sinn. Mag sie auch im Einzelfall lästig sein, so ist die damit verbundene Belastung des Einzelnen insbesondere in Anbetracht des damit verfolgten Zwecks, einer Ausbreitung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, eher geringfügig (BayObLG […]). Die vom Amtsgericht hiergegen angeführten Überlegungen mit Blick auf die von ihm thematisierten gesundheitlichen Gefahren bzw. der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske im Einzelfall gehen schon deswegen am geltenden Recht vorbei, weil für derartige Konstellationen § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV eine Befreiungsmöglichkeit vorsah. Das Amtsgericht ignoriert dies nicht nur, sondern lässt die nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen einer Vielzahl seriöser Virologen bestehende Gefährlichkeit der weltweiten Pandemie und die daraus resultierende Verpflichtung staatlicher Organe, aus Gründen des Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung einer Ausbreitung nachhaltig entgegenzutreten, völlig außer Acht und stellt damit gleichsam die Interessen Einzelner über das Gemeinwohl.“

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 202 ObOWi 1158/21 –, Rn. 14)

VIII. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Mit De-Mail vom 2. August 2022 an das Amtsgericht Regensburg stellte der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022.

Den Antrag und die Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit seinem

Rechtsbeschwerdebegrün­dungs-Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 (Anlage 8).

In dem Schriftsatz wird der Sachverhalt einschließlich des Verfahrensganges dargestellt. Außerdem werden konkrete gesundheitliche Auswirkungen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schriftsatz aufgezählt, die für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Lage von Bedeutung sind, unter anderem internistische Auswirkungen des Verhüllens von Mund und Nase wie das Auftreten von Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen als Beschwerden, die dauerhafte Zerstörung von Gehirnzellen durch erhöhte CO2-Exposition, anhaltend gesteigerte Herzfrequenzen, die zur Steigerung von Entzündungsbotenstoffen führen und Arteriosklerose fördern. Als weitere internistische Auswirkungen wurden u. a. langfristig die Förderung von Bluthochdruck, die Störung der Herzfunktion und die Schädigung von hirnversorgenden Blutgefäßen benannt. Zudem könne, so wird im Schriftsatz angeführt, die Ansammlung von Viren, Bakterien und Pilzen auf den Mund-Nasen-Bedeckungen zu sekundärem Pilz- oder auch bakteriellem Befall der Lunge führen, weil sich Krankheitserreger im feuchtwarmen Klima des Filtervlieses vermehren. Zusätzlich listet der Schriftsatz konkrete neurologische, psychische, dermatologische, zahnmedizinische, HNO-medizinische, chemisch-toxische und gynäkologische Auswirkungen des Tragens von Masken auf, auf die bei der Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde einzugehen sein wird (Abschnitt C.I.1.b) unten).

Außerdem wurden im Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 die Erkenntnisse zu verschiedenen Typen von Mund-Nasen-Bedeckungen und zu Sterbefallzahlen, die zum Zeitpunkt der Handlung vom 2. September 2020, die Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war, vorlagen, aufgeführt. Demnach habe schon zum damaligen Zeitpunkt eine Schutzwirkung von einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen als i. d. R. nicht nachgewiesen gegolten. Die Statistiken des Statistischen Bundesamtes zeigten, dass die Todesfallzahlen, die im Frühjahr 2020 deutlich höher als normal waren, schon vor der 16. Kalenderwoche (13. bis 19. April 2020) bereits wieder fielen. Die Maskenpflicht sei aber erst ab 20. April 2020 in Sachsen und etwas später in den anderen Bundesländern eingeführt worden. Damit sei eine Kausalität zwischen dem Rückgang der Todeszahlen und der Maskenpflicht bereits widerlegt. Das habe auch der Verordnunggeber der 6. BayIfSMV gewusst.

Der Beschwerdeführer habe bereits deshalb nicht gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV verstoßen können, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Handlung verfassungswidrig gewesen sei. Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe seinerzeit keine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, welche durch die Maskenpflicht erfolge, erlaubt. Das Grundrecht sei nämlich nicht in § 32 Satz 3 IfSG a. F. als einschränkbares Grundrecht genannt. Zudem missachte der Normgeber durch Erlass der 6. BayIfSMV das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, denn auch er zitiere in der Verordnung keine Grundrechte. Er mache damit deutlich, dass er sich des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht nicht bewusst sei. Aus diesem Grund sei die Maskenpflicht gemäß der 6. BayIfSMV bereits formell verfassungswidrig.

Sie sei außerdem aus anderen Gründen materiell verfassungswidrig. Die hierfür vorgebrachte Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in der Einspruchsbegründung vom 18. Dezember 2020 (oben Abschnitt VI; Anlage 4).

Wegen der formellen Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht gemäß der 6. BayIfSMV bestehe bereits jetzt Entscheidungsreife, seien der Bußgeldbescheid und das angegriffene Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.

IX. Antragsschrift der Generalstaatsanwalt­schaft München

In dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, das unter dem Aktenzeichen 201 ObOWi 1461/22 geführt wird, gab die Generalstaatsanwaltschaft München eine

Antragsschrift vom 15. November 2022 (Anlage 9)

ab. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sei unbegründet.

Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts sei nicht geboten. Die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und nicht weiter klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass gegen die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum durch die genannten Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe von Fundstellen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Dass es durchaus Ansichten in der Wissenschaft gebe, die einen relevanten Beitrag des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Gesundheitsschutz insbesondere im Freien in Frage stellen und die Maßnahme als wirkungslos für die Pandemiebekämpfung ansehen, rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes des Normgebers. Es sei gerade dessen Aufgabe, die in der öffentlichen Diskussion vertretenen – teils kontroversen — Auffassungen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu gewichten und eine Entscheidung zu treffen. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich in dem Versuch, seine eigene Einschätzung von der Gefahrenlage und der Zweckmäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen an die Stelle derjenigen des Normgebers zu setzen. Damit werde aber ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt, weil sowohl dem Gesetzgeber bei Erlass des IfSG als auch dem Verordnunggeber bei Ergreifen konkreter Maßnahmen ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen sei.

X. Gegenerklärung des Beschwerdeführers

Auf diese Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München stellte der Beschwerdeführer mit

Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 (Anlage 10)

klar, dass er die Vornahme einer fundierten Einschätzung von der Gefahrenlage und der Zweckmäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen durch den Normgeber auf der Grundlage der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen und unter Beachtung seiner fortwährenden Beobachtungs- und Überprüfungspflicht und eine anschließende Gewichtung der grundrechtlich geschützten Interessen im Wege praktischer Konkordanz fordere. Mithin verlange der Beschwerdeführer nicht mehr und nicht weniger als die Einhaltung der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Grundsätze.

Der Beschwerdeführer monierte, dass die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sich nicht mit den Gesundheitsrisiken des Maskentragens auseinandergesetzt und deshalb den Grundrechtseingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht nicht erkannt habe. Demzufolge seien nicht die richtigen juristischen Abwägungen vorgenommen worden, weil das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Maskenträger nicht in die Angemessenheitsprüfung einbezogen worden sei, sondern allenfalls ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder es werde gar überhaupt kein Grundrechtseingriff erkannt (Maskenpflicht als „unterschwellige Maßnahme“).

XI. Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf mit

Beschluss vom 13. Dezember 2022 (Anlage 11),

unter dem Aktenzeichen 201 ObOWi 1461/22 den Antrag des Beschwerdeführers, gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet und legte ihm die Kosten seines Rechtsmittels auf.

Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2022 elektronisch zugestellt, vgl. das

Übersendungsschreiben vom 20. Dezember 2022 (Anlage 12).

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte im Beschluss aus:

„Zur Begründung nimmt der Senat auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 12.12.2022 – zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 15.11.2022 Bezug.“

B. Zulässigkeit der Verfassungsbe­schwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

I. Partei- und Beteiligtenfähigkeit

Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person jedermann im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG und Träger der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

II. Beschwerdegegenstand

Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind als Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG

  • das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2022 und
  • der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2022.

Akt der öffentlichen Gewalt ist ferner die Regelung des § 8 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 6. BayIfSMV, die jedoch nicht zum Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde gemacht werden soll, weil sie nicht mehr in Kraft ist und deshalb den Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Ebenso nicht Gegenstand der Beschwerde ist der Bußgeldbescheid, an dessen Aufhebung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da er nach Einspruch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nurmehr die Bedeutung einer Beschuldigung hat, die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 – 1 BvR 1249/81 –, BVerfGE 65, 248-265, Rn. 242Randnummern in den Quellenangaben zitiert nach Juris, soweit nicht anders angegeben.).

III. Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer wird durch die Beschwerdegegenstände – das Urteil des Amtsgerichts Regensburg und den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes – selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten verletzt.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, indem es ein Verhalten des Beschwerdeführers mit einem Bußgeld belegt, das dem körperlichen Wohlbefinden des Beschwerdeführers dient, nämlich das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wohingegen ihm beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen der Behinderung seiner Atmung unwohl ist und sich Kopfschmerzen und Schwindel einstellen. Soweit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht greift, verletzt das Urteil die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Urteil stützt sich dabei auf § 8 Satz 1 6. BayIfSMV, welcher eine verfassungswidrige Vorschrift ist, wie unten im Rahmen der Begründetheit (Abschnitt C) näher ausgeführt wird. Das Bußgeld wurde gegen den Beschwerdeführer verhängt, weshalb er als Adressat der Entscheidung selbst und unmittelbar, d. h. ohne erforderliche weitere Akte der öffentlichen Gewalt, betroffen ist. Die Beschwer ist gegenwärtig, weil das Urteil den Beschwerdeführer zur Zahlung des Bußgeldes und der Verfahrenskosten zwingt und somit ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ungerechtfertigter Weise sanktioniert.

Durch seinen Beschluss verletzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit und seine allgemeine Handlungsfreiheit, indem es mit seiner Entscheidung auf die Rechtskraft des grundrechtverletzenden amtsgerichtlichen Urteils abzielt.

IV. Rechtswegerschöpfung

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg im Einklang mit § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg im Bußgeldverfahren war wegen der Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR eine Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Es bedurfte ihrer Zulassung (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Einen Antrag auf Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 80 Abs. 1 OWiG hat der Beschwerdeführer gestellt. Der Antrag auf Zulassung wurde durch den angegriffenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts als unbegründet verworfen. Hiergegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Damit gilt die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, die er zusammen mit dem Zulassungsantrag begründet hat, kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG) als zurückgenommen.

Eine Anhörungsrüge gehört nicht grundsätzlich zum zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106-121, Rn. 32). Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 356a StPO war vorliegend nicht geboten, denn das Bayerische Oberste Landesgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einschließlich des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen und war wegen § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG, wonach der Beschluss keiner Begründung bedurfte, nicht verpflichtet, zum Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich Stellung zu nehmen. Im Verfahren einer Anhörungsrüge wäre für eine nochmalige sachliche Prüfung prozessual kein Raum gewesen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 2017 – 1 Rbs 7 Ss 486/17), sodass die Anhörungsrüge nicht Teil des zu erschöpfenden Rechtsweges ist, wenn es um die Verletzung von Grundrechten geht.

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Der Beschwerdeführer hat sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ausdrücklich schon vor den Fachgerichten geltend gemacht. Bereits vor dem Amtsgericht und auch im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht hat der Beschwerdeführer bei seiner Verteidigung bzw. seinem Vorbringen den Schwerpunkt auf die verfassungsrechtlichen Fragen der verfahrensgegenständlichen Maskenpflicht, darunter auch auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung, gelegt.

V. Form und Frist

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wahrt das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 BVerfGG und enthält die erforderlichen einleitenden Anträge. Beweismittel werden in der Beschwerdeschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und sind als Anlagen beigefügt bzw. in Fußnoten benannt.

Der Beschluss des Obersten Landesgerichts ist der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2022 zugestellt worden. Mithin endet die Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG am 20. Januar 2023.

VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil diese zur Durchsetzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 b) Halbsatz 2 BVerfGG ist, da die Fachgerichte diese Rechte grob missachtet haben. Da Maskenpflichten auch nach dem Außerkrafttreten der 6. BayIfSMV durch Nachfolgeregelungen weiterhin bestanden und teilweise auch noch bestehen (z. B. gemäß § 28b Abs. 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022), kann es auch in Bayern jederzeit zu vergleichbaren Bußgeldverfahren kommen, weswegen die Gerichte angehalten werden müssen, bei der Anwendung der Vorschriften die Grundrechte zu beachten. Außerdem kommt es dem Beschwerdeführer darauf an, das verhängte Bußgeld und die Verfahrenskosten nicht endgültig zahlen zu müssen.

Auf die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG wird unten im Abschnitt D näher eingegangen.

C. Begründetheit der Verfassungsbe­schwerde

Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Regensburg, die durch Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bayerische Oberste Landesgericht rechtskräftig geworden ist, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben die formelle und die materielle Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV, die die Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers bildet, verkannt. Die Maskenpflicht verletzt die Normadressaten in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, weshalb § 8 Satz 1 6. BayIfSMV von den Gerichten hätte unangewendet bleiben müssen.

I. Eingriffe

1. Eingriff in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit

Maskenpflichten stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.

a) Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezweckt zumindest den Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, BVerfGE 56, 54-87, Rn. 53 – Fluglärm). Ob es sich auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Fluglärmentscheidung offengelassen.

Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist bei körperlichen Eingriffen gegeben, d. h. Einflussnahmen auf die natürlichen Körperfunktionen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind ferner solche nichtkörperlichen Einwirkungen, die körperlichen Eingriffen gleichzusetzen sind; das sind jedenfalls solche, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (BVerfG, a. a. O., Rn. 55).

Das Vorliegen eines Eingriffs ist dann zweifelhaft, wenn eine Maßnahme in der Fachliteratur als harmlos gilt, den Betroffenen in keiner Weise schädigt und ihm keine Beschwerden verursacht, wenn eine etwaige Belästigung durch die Maßnahme nur geringfügig und damit zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1963 – 1 BvR 542/62 –, BVerfGE 17, 108-120, Rn. 19 – 20 – Hirnkammerluftfüllung).

Sogar bloße Gefährdungen der physischen Gesundheit können die Qualität eines Grundrechtseingriffs erreichen. Zwar liegen bloße Grundrechtsgefährdungen im Allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich relevanter Grundrechtsbeeinträchtigungen, können jedoch unter besonderen Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979 – 2 BvR 1060/78 –, BVerfGE 51, 324-351, Rn. 72 – Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, die Gefahr von Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit einzudämmen (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 – 1 BvR 614/79 –, BVerfGE 52, 214-223, Rn. 18 – Vollstreckungsschutz).

Dem Eingriffscharakter einer Behandlung, die mit Gesundheitsrisiken einhergeht, steht nicht entgegen, dass sie zu einem positiven Zweck (z. B. zum Zweck der Heilung) vorgenommen wird; eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282-322, Rn. 39 und 40 – medizinische Zwangsbehandlung). Ebenso schließt eine Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters den Eingriffscharakter, der darin liegt, dass die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, nicht aus (BVerfG, a. a. O., Rn. 42).

Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 633/11 –, BVerfGE 129, 269-284, Rn. 36 – Maßregelvollzug).

b) Gesundheitsgefahren des Maskentragens und Subsumtion unter die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

Das Tragen von Masken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen kann körperliche Beschwerden bei den Trägern auslösen und ist wegen mannigfaltiger Auswirkungen auf den menschlichen Körper als gesundheitsgefährdend anzusehen.

In der Fachliteratur werden zahlreiche Auswirkungen beschrieben, die beinahe in alle medizinischen Fachbereiche reichen. Es werden internistische Auswirkungen, neurologische, psychiatrische und psychische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und gynäkologische Nebenwirkungen durch das Tragen von Masken genannt. Hinzu kommen soziale und soziologische Nebenwirkungen, sozial- und arbeitsmedizinische Nebenwirkungen, außerdem noch die mikrobiologischen Folgen für den Träger und seine Umgebung sowie epidemiologische Folgen. Im Folgenden soll auf einige dieser Nebenwirkungen des Maskentragens näher eingegangen werden.

Das Tragen einer Maske erhöht den Atemwiderstand (Xu et al. 20153Xu, Ming/Zhipeng Lei/James Yang (2015): Estimating the Dead Space Volume Between a Headform and N95 Filtering Facepiece Respirator Using Microsoft Kinect, Journal of Occupational and Environmental Hygiene, volume 12, issue 8, pages 538-546, https://doi.org/10.1080/15459624.2015.1019078.; Lee/Wang 20114Lee, Heow Pueh/De Yun Wang (2011): Objective Assessment of Increase in Breathing Resistance of N95 Respirators on Human Subjects, The Annals of Occupational Hygiene, volume 55, issue 8, October, pages 917-921, https://doi.org/10.1093/annhyg/mer065.; Sinkule et al. 20125Sinkule, Edward James/Jeffrey Bryon Powell/Fredric Lee Goss (2012): Evaluation of N95 Respirator Use with a Surgical Mask Cover: Effects on Breathing Resistance and Inhaled Carbon Dioxide, The Annals of Occupational Hygiene, volume 57, issue 3, April 2013, pages 384-398, Published: 29 October 2012, https://doi.org/10.1093/annhyg/mes068.), was für sich genommen schon mehr Anstrengung für die Atemmuskulatur bedeutet.

Die genannte Studie von

Lee/Wang (2011): Objective Assessment of Increase in Breathing Resistance of N95 Respirators on Human Subjects (Anlage 13)

quantifizierte, wie stark die Atmung bei Menschen durch Masken vom Typ N95 (entspricht FFP2) behindert wird. Die Ergebnisse zeigten, dass der Strömungswiderstand beim Ein- bzw. Ausatmen bei Verwendung von N95-Atemschutzmasken um durchschnittlich 126,5 % bzw. 122,6 % zunahm. Außerdem verringerte sich das Luftaustauschvolumen bei Verwendung von N95-Atemschutzmasken um durchschnittlich 37 %.

Hinzu kommt, dass sich beim Tragen von Masken das sogenannte Totraumvolumen erhöht (Elbl et al. 20216Elbl, Christoph/Josef X. Brunner/Dominic Schier/Adrian Junge/Helge Junge (2021): Protective face masks add significant dead space, European Respiratory Journal, volume 58: 2101131, https://doi.org/10.1183/13993003.01131-2021.; Johnson et al. 20007Johnson, Arthur T./William H. Scott/Christopher G. Lausted/Karen M. Coyne/Manjit S. Sahota/Monique M. Johnson (2000): Effect of External Dead Volume on Performance While Wearing a Respirator, AIHAJ – American Industrial Hygiene Association, volume 61, issue 5, pages 678-684, https://doi.org/10.1080/15298660008984577.). Darunter versteht man die Luft in Luftröhre und Bronchien, die nicht am Gasaustausch beteiligt ist, der in den Lungenbläschen (Alveolen) erfolgt. Zum üblichen Totraumvolumen, das circa 150 ml beträgt, kommt nun noch der Raum innerhalb der Maske um Mund und Nase hinzu. Die Luft im Totraum wird sinnlos hin- und herbewegt. Die Erhöhung des Totraumvolumens führt dazu, dass pro Atemzug weniger Gas ausgetauscht werden kann als normal, d. h. die Atmung funktioniert weniger effizient. Der Mensch muss häufiger atmen.

Studien belegen, dass es beim Tragen von medizinischen Masken bei gesunden Erwachsenen sowohl unter körperlicher Belastung als auch in Ruhe zu einer messbaren, signifikanten Beeinträchtigung pulmonaler Parameter kommt (Fikenzer et al. 20208Fikenzer, Sven/T. Uhe/D. Lavall/U. Rudolph/R. Falz/M. Busse/P. Hepp/U. Laufs (2020): Effects of surgical and FFP2/N95 face masks on cardiopulmonary exercise capacity, Clinical Research in Cardiology, volume 109, pages 1522-1530, https://doi.org/10.1007/s00392-020-01704-y.; Choudhury 20209Choudhury, Arin/Meena Singh/Deepa Kerketta Khurana/Saurav Mitra Mustafi/Usha Ganapathy/Ajay Kumar/Saumya Sharma (2020): Physiological Effects of N95 FFP and PPE in Healthcare Workers in COVID Intensive Care Unit: A Prospective Cohort, Indian Journal of Critical Care Medicine, volume 24 issue 12, pages 1169-1173, https://doi.org/10.5005/jp-journals-10071-23671.; Roberge et al. 201010Roberge, Raymond J./Aitor Coca/W. Jon Williams/Jeffrey B. Powell/Andrew J. Palmiero (2010): Physiological Impact of the N95 Filtering Facepiece Respirator on Healthcare Workers, Respiratory Care, May, volume 55, issue 5, pages 569-577, http://rc.rcjournal.com/content/55/5/569.short.). So kann es zu einer signifikanten Veränderung der Blutgase (Georgi et al. 202011Georgi, Christian/Anja Haase-Fielitz/Daniel Meretz/Linda Gäsert/Christian Butter (2020): The impact of commonly-worn face masks on physiological parameters and on discomfort during standard work-related physical effort, Deutsches Ärzteblatt International, issue 117, pages 674-675, https://doi.org/10.3238/arztebl.2020.0674.), nämlich einer CO2-Retention (Rebmann et al. 201312Rebmann, Terri/Ruth Carrico/Jing Wang (2013): Physiologic and other effects and compliance with long-term respirator use among medical intensive care unit nurses, American Journal of Infection Control, volume 41, issue 12, pages 1218-1223, December 1, 2013, https://doi.org/10.1016/j.ajic.2013.02.017.; Kisielinski et al. 2022b13Kisielinski, Kai/Susanne Wagner/Oliver Hirsch/Bernd Klosterhalfen/Andreas Prescher (2022b): Possible toxicity of chronic carbon dioxide exposure associated with mask use, particularly in pregnant women, children and adolescents -a scoping review, Preprint, Authorea, January 20, https://doi.org/10.22541/au.164269384.47200789/v1. mit weiteren Nachweisen in dortiger Tabelle 2) sowie (bei gewissen Vorerkrankungen) auch zum Abfall der Sauerstoffsättigung des Blutes kommen (Rebmann et al. 2013; Kyung et al. 202014Kyung, Sun Young/Yujin Kim/Hyunjoong Hwang/Jeong-Woong Park/Sung Hwan Jeong (2020): Risks of N95 Face Mask Use in Subjects With COPD, Respiratory Care, May, volume 65, issue5, pages 658-664, https://doi.org/10.4187/respcare.06713.; Kisielinski et al. 202115Kisielinski, Kai/Paul Giboni/Andreas Prescher/Bernd Klosterhalfen/David Graessel/Stefan Funken/Oliver Kempski/Oliver Hirsch (2021): Is a Mask That Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use and Free of Potential Hazards?, International Journal of Environmental Research and Public Health, volume 18, no. 8: 4344, https://doi.org/10.3390/ijerph18084344. mit weiteren Nachweisen; Sukul et al. 202216Sukul, Pritam/Julia Bartels/Patricia Fuchs/Phillip Trefz/Rasmus Remy/Leo Rührmund/Svend Kamysek/Jochen K. Schubert/Wolfram Miekisch (2022): Effects of COVID-19 protective face-masks and wearing durations onto respiratory-haemodynamic physiology and exhaled breath constituents, European Respiratory Journal, https://doi.org/10.1183/13993003.00009-2022.).

Bei Maskenträgern zeigten sich signifikant niedrigere Sauerstoffsättigungswerte (SpO2, %) unter Belastung. Die gemessenen Sauerstoffsättigungswerte unterschritten in der Gruppe der Maskenträger signifikant die Normwerte (Porcari et al. 201617Porcari, John P./Lauren Probst/Karlei Forrester/Scott Doberstein/Carl Foster/Maria L. Cress/Katharina Schmidt (2016): Effect of Wearing the Elevation Training Mask on Aerobic Capacity, Lung Function, and Hematological Variables. Journal of Sports Science and Medicine, volume 15 issue 2, May 23, pages 379-386, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4879455/.), was durchaus bei Vorerkrankten, Älteren sowie bei Kindern klinische Relevanz zeigen kann (Epstein et al. 202018Epstein, Danny/Alexander Korytny/Yoni Isenberg/Erez Marcusohn/Robert Zukermann/Boaz Bishop/Sa’ar Minha/Aeyal Raz/Asaf Miller (2020): Return to training in the COVID-19 era: The physiological effects of face masks during exercise, Scandinavian Journal of Medicine & Science in Sports, volume 31, issue 1, January 2021, pages 70-75, first published September 24, 2020, https://doi.org/10.1111/sms.13832.). In einer Ausdauer-Studie zeigte sich sogar ein signifikanter Abfall der Sauerstoffsättigung des Blutes (SpO2) auf 92 %, deutlich unter die Normgrenze von 95 % (Pifarré et al. 202019Pifarré, Fernando/Diego Dulanto Zabala/Gonzalo Grazioli/Ignasi de Yzaguirre i Maura (2020): COVID-19 and mask in sports, Apunts Sports Medicine, volume 55, issue 208, October–December, pages 143-145, https://doi.org/10.1016/j.apunsm.2020.06.002.), was als klinisch relevant und gesundheitsschädlich einzustufen ist.

Die Veränderungen der Blutgase gehen mit einem Anstieg der Atem- (Georgi et al. 2020) und Herzfrequenz (Georgi et al. 2020; Beder et al. 200820Beder, A./Ü. Büyükkoçak/H. Sabuncuoğlu/Z.A. Keskil/S. Keskil (2008): Preliminary report on surgical mask induced deoxygenation during major surgery, Neurocirugía, volume 19, issue 2, pages 121-126, ISSN 1130-1473, https://doi.org/10.1016/s1130-1473(08)70235-5.) einher (kardiale Kompensation). Diese Veränderungen werden begleitet von in den unterschiedlichsten Studien beschriebenen maskenspezifischen Beschwerden: Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen, um die häufigsten zu nennen (Fikenzer et al. 2020; Georgi et al. 2020).

Beispielsweise klagten bei der Studie von

Georgi et al. (2020): The impact of commonly-worn face masks on physiological parameters and on discomfort during standard work-related physical effort (Anlage 14)

14 der 24 Teilnehmer über maskenspezifische Beschwerden. 11 Teilnehmer gaben Atemnot, 4 Kopfschmerzen, 2 Hitzegefühl und einer Schwindelgefühl an. 13 dieser 18 Beschwerden (72 %) bezogen sich auf FFP2-Masken.

Insbesondere besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen Maskentragen und dem Auftreten oder der Verstärkung von Kopfschmerzen (Lim et al. 200621Lim, Erle Chuen-Hian/R. C. S. Seet/K.-H. Lee/E. P. V. Wilder-Smith/B. Y. S. Chuah/B. K. C. Ong (2006): Headaches and the N95 face-mask amongst healthcare providers, Acta Neurologica Scandinavica, volume 113, pages 199-202, https://doi.org/10.1111/j.1600-0404.2005.00560.x.; Jacobs et al. 200922Jacobs, Joshua L./Sachiko Ohde/Osamu Takahashi/Yasuharu Tokuda/Fumio Omata/Tsuguya Fukui (2009): Use of surgical face masks to reduce the incidence of the common cold among health care workers in Japan: A randomized controlled trial, American Journal of Infection Control, volume 37, issue 5, June, pages 417-419, https://doi.org/10.1016/j.ajic.2008.11.002.; Rebmann et al. 2013; Bharatendu et al. 202023Bharatendu, Chandra/Jonathan J. Y. Ong/Yihui Goh/Benjamin Y. Q. Tan/Amanda C. Y. Chan/Jonathan Z. Y. Tang/Aloysius S. Leow/Amanda Chin/Kenneth W. X. Sooi/Yi Lin Tan/Chiew S. Hong/Benjamin Z. Chin/Elizabeth Ng/Theng Wai Foong/Hock Luen Teoh/Shi Ting Ong/Pyng Lee/Deborah Khoo/Georgios Tsivgoulis/Andrei V. Alexandrov/Vijay K. Sharma (2020): Powered Air Purifying Respirator (PAPR) restores the N95 face mask induced cerebral hemodynamic alterations among Healthcare Workers during COVID-19 Outbreak, Journal of the Neurological Sciences, volume 417, 117078, https://doi.org/10.1016/j.jns.2020.117078.; Ong et al. 202024Ong, Jonathan J. Y./Chandra Bharatendu/Yihui Goh/Jonathan Z. Y. Tang/Kenneth W. X. Sooi/Yi Lin an/Benjamin Y. Q. Tan/Hock-Luen Teoh/Shi T. Ong/David M. Allen/Vijay K. Sharma (2020): Headaches Associated With Personal Protective Equipment – A Cross-Sectional Study Among Frontline Healthcare Workers During COVID-19, Headache – The Journal of Head and Face Pain, volume 60, issue 5, May, pages 864-877, https://doi.org/10.1111/head.13811.; Ramirez-Moreno et al. 202025Ramirez-Moreno, José María/David Ceberino/Alberto Gonzalez Plata/Belen Rebollo/Pablo Macias Sedas/Roshan Hariramani/Ana M. Roa/Ana B. Constantino (2020): Mask-associated ‘de novo’ headache in healthcare workers during the COVID-19 pandemic, Occupational & Environmental Medicine, 2021 volume 78, issue 8, first published December 30, 2020, https://doi.org/10.1136/oemed-2020-106956.; Kisielinski et al. 2021).

An einer Studie von

Rosner (2020)26Rosner, Elisheva (2020): Adverse Effects of Prolonged Mask Use among Healthcare Professionals during COVID-19, Journal of Infectious Diseases and Epidemiology, volume 6, issue 3, page 130, https://doi.org/10.23937/2474-3658/1510130.: Adverse Effects of Prolonged Mask Use among Healthcare Professionals during COVID-19 (Anlage 15),

auf die hier exemplarisch näher eingegangen wird, nahmen 343 im Gesundheitswesen Tätige teil. 314 Befragte berichteten über unerwünschte Wirkungen bei längerem Gebrauch der Maske, wobei Kopfschmerzen die häufigste Beschwerde waren (259 Fälle). 175 Befragte berichteten über Hautschäden und 182 über Akne. Über kognitive Beeinträchtigungen berichteten 81 Befragte. Bei 52 Teilnehmern (15,2 %) traten die Kopfschmerzen innerhalb der ersten Stunde des Maskentragens auf, bei 105 (30,6 %) begannen sie im Intervall von einer bis 3 Stunden, bei 102 (29,7 %) nach mehr als 3 Stunden. Die Mehrheit der Studienteilnehmer (71,4 %, 245 Teilnehmer) hatte in ihrer Vorgeschichte keine Kopfschmerzen. 96 Teilnehmer (28 %) benötigten eine medikamentöse Behandlung, um die Kopfschmerzen zu beseitigen.

Auf Gesundheitsbeeinträchtigungen wird auch in den

Vorläufigen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Maskennutzung im Zusammenhang mit COVID-19 vom 1. Dezember 202027Veröffentlicht unter https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/337199/WHO-2019-nCov-IPC_Masks-2020.5-eng.pdf. (Anlage 16)

hingewiesen, laut denen die potenziellen Nachteile der Verwendung von Masken durch gesunde Menschen in der breiten Öffentlichkeit unter anderem Kopfschmerzen und/oder Atembeschwerden sind, je nach Typ der verwendeten Maske.

Jedenfalls diese maskenspezifischen Beschwerden – Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel, Konzentrationsstörungen – stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht dar, denn sie sind für den Betroffenen nicht lediglich lästig, sondern Ausdruck einer gestörten Atemphysiologie mit Krankheitswert. Bei häufigem langandauernden Maskentragen sind auch Langzeitschäden zu erwarten.

Selbst subklinische Veränderungen, die über längere Zeit bestehen bleiben, können langfristig schädlich sein. Geringe Steigerungen von Kohlendioxid in der Einatemluft haben einen krankheitsfördernden Effekt und verursachen Kopfschmerzen, eine Irritation der Atemwege bis hin zum Asthma sowie Blutdruck- und Herzfrequenz-Steigerungen mit gefäßschädigendem Ausmaß und auch neuropathologischen und kardiovaskulären Folgen (Azuma et al. 201828Azuma, Kenichi/Naoki Kagi/U. Yanagi/Haruki Osawa (2018): Effects of low-level inhalation exposure to carbon dioxide in indoor environments – a short review on human health and psychomotor performance, Environment International, volume 121, part 1, pages 51-56, ISSN 0160-4120, https://doi.org/10.1016/j.envint.2018.08.059.).

Ebenso ist für leichtgradig, aber anhaltend gesteigerte Herzfrequenzen eine Begünstigung von oxidativem Stress mit Endotheldysfunktion über gesteigerte Entzündungsbotenstoffe und damit schließlich die Förderung von Arteriosklerose nachgewiesen (Custodis et al. 201029Custodis, Florian/Stephan H. Schirmer/Magnus Baumhäkel/Gerd Heusch/Michael Böhm/Ulrich Laufs (2010): Vascular Pathophysiology in Response to Increased Heart Rate, Journal of the American College of Cardiology, volume 56, issue 24, December 7, pages 1973-1983, https://doi.org/10.1016/j.jacc.2010.09.014.).

Auch für leichtgradig und ebenfalls über lange Zeiträume gesteigerte Atemfrequenzen werden Förderung von Bluthochdruck, Störung der Herzfunktion und Schädigung von hirnversorgenden Blutgefäßen beschrieben (Russo et al. 201730Russo, Marc A./Danielle M. Santarelli/Dean O’Rourke (2017): The physiological effects of slow breathing in the healthy human, Breathe, volume 13, pages 298-309, https://doi.org/10.1183/20734735.009817.; Nuckowska et al. 201931Nuckowska, Magdalena K./Marcin Gruszecki/Jacek Kot/Jacek Wolf/Wojciech Guminski/Andrzej F. Frydrychowski/Jerzy Wtorek/Krzysztof Narkiewicz/Pawel J. Winklewski (2019): Impact of slow breathing on the blood pressure and subarachnoid space width oscillations in humans, Scientific Reports, volume 9, 6232, https://doi.org/10.1038/s41598-019-42552-9.).

Während frische Luft 0,04 % (400 ppm) Kohlenstoffdioxid (CO2) enthält, kommt es beim Tragen von Masken über mehr als 5 Minuten zu CO2-Konzentrationen von 1,41 % bis 3,2 % in der eingeatmeten Luft, was bei Säugetieren zur dauerhaften Zerstörung von Gehirnzellen, nämlich von Neuronen im Hippocampus, führt (Kisielinski et al. 2022b). Bereits eine CO2-Konzentration von 0,1 % bis 0,3 % kann oxidativen Stress erhöhen, räumliches Lernen und das räumliche Gedächtnis beeinträchtigen, Angst auslösen und zu reduzierter Aktivität führen (Uysal et al. 201332Uysal, N./M. Kiray/A. R. Sisman/B. Baykara/I. Aksu/A. Dayi/C. Gencoglu/M. Evren/E. Buyuk/F. Cetin/O. Acikgoz (2013): Effects of exercise and poor indoor air quality on learning, memory and blood IGF-1 in adolescent mice, Biotechnic & Histochemistry, volume 89, 2014, issue 2, pages 126-135, published online: September 20, 2013, https://doi.org/10.3109/10520295.2013.825318.; Kiray et al. 201433Kiray, M./A. R. Sisman/U. M. Camsari/M. Evren/A. Dayi/B. Baykara/I. Aksu/M. Ates/Nazan Uysal (2014): Effects of carbon dioxide exposure on early brain development in rats, Biotechnic & Histochemistry, volume 89, issue 5, pages 371-383, https://doi.org/10.3109/10520295.2013.872298.).

Bei Kindern steigen die CO2-Werte unter medizinischen und FFP2-Masken binnen Minuten im Median auf auf 13.000 bis 13.750 ppm, was mehr als das Sechsfache des gesetzlichen Grenzwertes von 2.000 ppm und mehr als das Dreiunddreißigfache normaler Umgebungslauft (400 ppm) beträgt (Walach et al. 202234Walach, Harald/Helmut Traindl/Juliane Prentice/Ronald Weikl/Andreas Diemer/Anna Kappes/Stefan Hockertz (2022): Carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth covering: Results of an experimental measurement study in healthy children, Environmental Research, volume 212, Part D, September 2022, 113564, https://doi.org/10.1016/j.envres.2022.113564.).

In einer

Metastudie von Kisielinski et al. (2021): Is a Mask That Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use and Free of Potential Hazards?35Fußnote 15. (Anlage 17)

wurden für eine quantitative Bewertung der Auswirkungen des Maskentragens 44 meist experimentelle Studien herangezogen, für eine inhaltliche Bewertung wurden 65 Veröffentlichungen betrachtet. Die Literatur ergab den Autoren zufolge relevante negative Auswirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen. In diesem Beitrag bezeichnen sie psychische und physische Belastungen sowie die vielfältigen beschriebenen Symptome wegen ihres durchgängigen, wiederkehrenden und gleichmäßigen Auftretens in verschiedenen Disziplinen als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die Autoren objektivierten Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von Abfall des Sauerstoffs (O2) und Müdigkeit (< 0,05) und einem gecluserten gleichzeitigen Auftreten von

  • Atembeschwerden und O2-Abfall (67 %),
  • N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %),
  • N95-Maske und O2-Abfall (72 %),
  • N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %),
  • Atmungsbeeinträchtigung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch
  • Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken.

Hinzu kommt das Problem, dass sich auf den Masken Viren, Bakterien und Pilze ansammeln können, welche immer wieder eingeatmet werden und Krankheiten verursachen können, wie z. B. Studien zum Tragen von OP-Masken zeigen (Zhiqing et al. 201836Zhiqing, Liu/Chang Yongyun/Chu Wenxiang/Yan Mengning/Mao Yuanqing/Zhu Zhenan/Wu Haishan/Zhao Jie/Dai Kerong/Li Huiwu/Liu Fengxiang/Zhai Zanjing (2018): Surgical masks as source of bacterial contamination during operative procedures, Journal of Orthopaedic Translation, volume 14, pages 57-62, ISSN 2214-031X, https://doi.org/10.1016/j.jot.2018.06.002.). Während ausgeatmete Tröpfchen und Aerosole normalerweise beim Ausatmen an die Umgebungsluft abgegeben werden und schnell trocknen, verbleiben diese beim Tragen von Masken im Filtervlies. Das hat den Effekt, dass sich Bakterien und Pilze in der ständig feuchten Umgebung der Maske vermehren, erneut eingeatmet werden und den Körper belasten können. Es kann etwa zu einem sekundären Pilz- oder auch bakteriellen Befall der Lunge kommen. Die Dauer des Tragens beeinflusst dabei die Wahrscheinlichkeit, sich eine Lungeninfektion zuzuziehen. Speziell bei Masken, die häufig wiederverwendet, nicht korrekt gelagert oder mit verschmutzten Fingern berührt werden, steigt die Chance auf eine Infektion stark. Die beim Umgang mit Masken erforderliche Händehygiene kann im Alltag, vor allem in der Öffentlichkeit, nicht eingehalten werden (Kappstein 202037Kappstein, Ines (2020): Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, Ausgabe 3, Seiten 279-295, https://doi.org/10.1055/a-1174-6591.).

In einer Studie von Kisielinski/Wojtasik 2022a38Kisielinski, Kai/Barbara Wojtasik (2022a): Suitability of Rose Bengal sodium salt staining for visualisation of face mask contamination by living organisms, Preprint, Research Square, January 19, https://doi.org/10.21203/rs.3.rs-1255199/v1. wurde die mikrobielle Kontamination von OP-Masken untersucht und mit Bengalrosa-Natriumsalz als Farbstoff sichtbar gemacht. Dabei wurde vor allem festgestellt, dass sich Mikroorganismen im Stoff der Maske auch vermehren, während sie nicht getragen wird, und dass die Krankheitserreger alle Schichten einer OP-Maske durchdringen.

Im Ergebnis drohen zahlreiche internistische Auswirkungen des Maskentragens, unabhängig davon, ob der Einzelne beim Maskentragen Beschwerden verspürt. Da das Risiko auch gewichtiger Langzeitfolgen wie der Förderung von Bluthochdruck, Störung der Herzfunktion und Schädigung von hirnversorgenden Blutgefäßen besteht, ergeben sich aus der Maskenpflicht erhebliche Gefährdungen der physischen Gesundheit, die wegen der Gewichtigkeit des drohenden Schadens Grundrechtseingriffen gleichzuachten sind.

Zudem hat es nicht bei internistischen Auswirkungen des Maskentragens sein Bewenden, sondern der Fachliteratur lassen sich noch Auswirkungen aus vielen weiteren Bereichen der Medizin entnehmen:

Veränderungen der Blutgase können auch zu qualitativen neurologischen Defiziten führen. So werden Verwirrtheit, verminderte Denkfähigkeit und Desorientiertheit als Folge des Maskentragens beschrieben (Kyung et al. 2020; Johnson 201639Johnson, Arthur T. (2016): Respirator masks protect health but impact performance: a review, Journal of Biological Engineering 10, 4, https://doi.org/10.1186/s13036-016-0025-4.; Rosner 2020); ebenso können Masken eine Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit und eine Abnahme psychomotorischer Fähigkeiten zur Folge haben (Rebmann et al. 2013; Jagim et al. 201840Jagim, Andrew R./Trevor A. Dominy/Clayton L. Camic/Glenn Wright/Scott Doberstein/Margaret T. Jones/Jonathan M. Oliver (2018): Acute Effects of the Elevation Training Mask on Strength Performance in Recreational Weight lifters, Journal of Strength and Conditioning Research: February 2018, volume 32, issue 2, pages 482-489, https://doi.org/10.1519/JSC.0000000000002308.; Azuma et al. 2018; Noble et al. 199341Noble, J./J. G. Jones/E. J. Davis (1993): Cognitive Function during Moderate Hypoxaemia, Anaesthesia and Intensive Care, volume 21, issue 2, pages 180-184, https://doi.org/10.1177/0310057X9302100208.; Fothergill et al. 199142Fothergill, D. M./D. Hedges/J. B. Morrison (1991): Effects of CO2 and N2 partial pressures on cognitive and psychomotor performance, Undersea Biomed Research January, volume 18, issue 1, pages 1-19, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/1902340.). Im Rahmen eines Masken-Experiments wurden für alle verwendeten Maskentypen bereits nach 100 Minuten Tragezeit signifikante Denk- und Konzentrationsstörungen festgestellt (Liu et al. 202043Liu, Cong/Guojian Li/Yuhang He/Zixuan Zhang/Yujian Ding (2020): Effects of wearing masks on human health and comfort during the COVID-19 pandemic, IOP Conference Series: Earth and Environmental Science, volume 531, 012034, https://doi.org/10.1088/1755-1315/531/1/012034.).

Es kann ferner zu psychischen Auswirkungen kommen: Masken erzeugen wegen der vorbeschriebenen physiologischen Veränderungen und Beschwerden mit zunehmender Tragedauer ein signifikant ansteigendes Unbehagen und ein Erschöpfungsgefühl (Shenal et al. 201144Shenal, Brian V./Lewis J. Radonovich Jr./Jing Cheng/Michael Hodgson/Bradley S. Bender (2011): Discomfort and Exertion Associated with Prolonged Wear of Respiratory Protection in a Health Care Setting, Journal of Occupational and Environmental Hygiene, volume 9, 2012, issue 1, pages 59-64, published online: December 14, 2011, https://doi.org/10.1080/15459624.2012.635133.). Eine experimentelle Studie fand eine verminderte Lebensqualität wegen der durch Masken herabgesetzten Herz-Lungen-Belastbarkeit (Fikenzer et al. 2020).

Auch dermatologische Auswirkungen sind relevant: In den Leitlinien der WHO wurde als potenzieller Nachteil der Verwendung von Masken durch gesunde Menschen in der breiten Öffentlichkeit die Entwicklung von Hautläsionen im Gesicht, reizender Dermatitis und die Verschlimmerung von Akne bei häufigem, stundenlangem Gebrauch von Masken genannt (WHO, Anlage 16, Seite 10).

Vermehrt klagen Menschen über Hautirritationen, die mit langanhaltendem Maskentragen einhergehen. Der Volksmund spricht von „Maskne“, einer Wortschöpfung aus Maske und Akne, die längst Eingang in die dermatologische Literatur gefunden hat (Damiani et al. 202145Damiani, Giovanni/Laura C. Gironi/Ayman Grada/Khalaf Kridin/Renata Finelli/Alessandra Buja/Nicola L. Bragazzi/Paolo D. M. Pigatto/Paola Savoia (2021): COVID-19 related masks increase severity of both acne (maskne) and rosacea (mask rosacea): Multi-center, real-life, telemedical, and observational prospective study, Dermatologic Therapy, volume 34, issue 2, March/April, e14848, https://doi.org/10.1111/dth.14848.; Teo 202146Teo, Wan-Lin (2021): The “Maskne” microbiome – pathophysiology and therapeutics, International Journal of Dermatology, volume 60, issue 7, July, pages 799-809, https://doi.org/10.1111/ijd.15425.). Die Maskne wird bedingt durch das feuchtwarme Klima unter der Maske und ihre Reibung auf der Haut (Spigariolo et al. 202247Spigariolo, Cristina Beatrice/Serena Giacalone/Gianluca Nazzaro (2022): Maskne: The Epidemic within the Pandemic: From Diagnosis to Therapy, Journal of Clinical Medicine, February, volume 11, issue 3), page 618, https://doi.org/10.3390/jcm11030618.).

Besonders bei den gut abschließenden N95-Masken (entspricht FFP2) kommt es zu zahlreichen Irritationen der Haut, teils allergiebedingt, wie eine kanadische Studie während des SARS-Ausbruchs 2002 bei Klinikmitarbeitern in Toronto festgestellt hat (Donovan et al. 200748Donovan, Jeff/Irena Kudla/Linn D. Holness/Sandy Skotnicki-Grant/James R. Nethercott (2007): Skin Reactions Following Use of N95 Facial Masks, Dermatitis: June 2007, volume 18, issue 2, page 104, https://doi.org/10.1097/01206501-200706000-00013.). Neben Akne werden Schwitzen, Rötungen, Hautentzündungen im Gesicht (Kontaktdermatitis) und Hyperpigmentierung durch Reibung als Folgen des Maskentragens genannt (Zaib et al. 202049Zaib, Farwa Naqvi/Sara Inayat/Nadeem Yaqoob/Kehkshan Tahir/Uzma Sarwar/Fida Muhamma (2020): Cutaneous impact of surgical mask versus N 95 mask during covid-19 pandemic: Incidence of dermatological side effects and response of topical methylprednisolone aceponate (MPA) treatment to associated contact dermatitis, Journal of Pakistan Association of Dermatologists. 2020; 30(4): 650-655, https://www.jpad.com.pk/index.php/jpad/article/view/1634.).

Pubertierende Kinder und Jugendliche, die unter Akne leiden, sind durch das Maskentragen zusätzlich negativ betroffen. Durch das Maskentragen breiten sich im feuchtwarmen Mikroklima die Akne-erzeugenden Bakterien noch besser aus und verschlimmern die Symptomatik unter Umständen erheblich. Acne vulgaris führt darüber hinaus in 95 % der Fälle zu Narben (Werschler et al. 201550Werschler, W. Philip/Richard S. Herdener/Victor E. Ross/Edward Zimmerman (2015): Treating Acne Scars: What’s New? Consensus from the Experts, The Journal of Clinical and Aesthetic Dermatology, August, volume 8 issue 8 Suppl., pages S2-S8, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4570086/.), was auch nach der eigentlichen Akneerkrankung zu psychischen Problemen führen kann.

Auch zahnmedizinische Auswirkungen des Maskentragens sind bekannt: Eine Studie der Universitätsmedizin Göttingen belegt, dass der Gebrauch von Masken die selbst wahrgenommene Mundtrockenheit sowie den Mundgeruch signifikant erhöht, und zwar umso mehr, je länger die Masken getragen werden (Kanzow et al. 202151Kanzow, Philipp/Viktoria Dylla/Alannah Malina Mahler/Valentina Hrasky/Tina Rödig/Felix Barre/Simone Scheithauer/Annette Wiegand (2021): COVID-19 Pandemic: Effect of Different Face Masks on Self-Perceived Dry Mouth and Halitosis, International Journal of Environmental Research and Public Health, volume 18, issue 17, 9180, https://doi.org/10.3390/ijerph18179180.). Die Mundtrockenheit kann auf zwei Effekte zurückgeführt werden: zu wenig Flüssigkeitsaufnahme durch zu seltenes Trinken aufgrund des Maskentragens und verstärkte Atmung durch den Mund (Achanta et al. 202152Achanta, Suryakumari/Sangeetha Sasidharan/Dhatri Majji/Divya Uppala (2021): “Mask Mouth” During COVID – 19 Pandemic -A Myth or A Truth, International Journal of Medical & Dental research 1, pages 56-63, https://www.researchgate.net/publication/352366291_Mask_Mouth_During_COVID_-_19_Pandemic_-A_Myth_or_A_Truth).

Ein trockener Mund geht oft mit einem erhöhten Aufkommen von Belägen (Plaques) auf Zähnen und Zunge einher; es kommt aufgrund der Ablagerungen von Bakterien zu Mundgeruch (Halitosis), da der unzureichende Speichel seine antimikrobielle Funktion nicht erfüllen kann (Bollen/Beikler 201253Bollen, Curd/Thomas Beikler (2012): Halitosis: the multidisciplinary approach, International Journal of Oral Science, volume 4, pages 55-63, https://doi.org/10.1038/ijos.2012.39.).

Die Mundatmung begünstigt Zahnfleischentzündungen (Gingivitis). Der ständige Luftstrom durch den Mund trocknet Zähne und Schleimhäute aus und kann zu chronischer Gingivitis führen (Nascimento Filho et al. 200454Nascimento Filho, E./M. P. A. Mayer/P. Pontes/A. C. C. Pignatari/Weckx (2004): Caries Prevalence, Levels of Mutans Streptococci, and Gingival and Plaque Indices in 3.0- to 5.0-Year-Old Mouth Breathing Children, Caries Research, volume 38, pages 572-575, https://doi.org/10.1159/000080589.).

Auch HNO-medizinische Auswirkungen sind der Fachliteratur zu entnehmen: In einer Studie an 221 Mitarbeitern des Gesundheitswesens zeigte sich, dass Masken ein potentielles Risiko für die Auslösung neuer oder die Verstärkung bereits vorhandener Stimmstörungen darstellen, da die für eine ungestörte Sprache erforderlichen Druckgradienten durch die Maske kompromittiert werden (Heider et al. 202055Heider, Claudia A./Matías L. Álvarez/Eduardo Fuentes-López/Claudia A. González/Norma I. León/Daniela C. Verástegui/Pedro I. Badía/Carla A. Napolitano (2020): Prevalence of Voice Disorders in Healthcare Workers in the Universal Masking COVID-19 Era, The Laryngoscope, volume 131, pages E1227-E1233, https://doi.org/10.1002/lary.29172.).

Außerdem wurde eine neue Form der Reizrhinitis, einer Entzündung der Nasenschleimhaut, infolge von N95-Maskenanwendung nachgewiesen, mit maskeninduziertem Schnupfen und Juckreiz, Schwellung der Schleimhäute und vermehrtem Niesen, bei endoskopischem Nachweis von eingeatmeten Masken-Polypropylen-Fasern als Auslöser der Schleimhautreizung (Klimek et al. 202056Klimek, Ludger/Tilman Huppertz/Ali Alali/Magdalena Spielhaupter/Karl Hörmann/Christoph Matthias/Jan Hagemann (2020): A new form of irritant rhinitis to filtering facepiece particle (FFP) masks (FFP2/N95/KN95 respirators) during COVID-19 pandemic, World Allergy Organization Journal, volume 12, issue 10, October, 100474, https://doi.org/10.1016/j.waojou.2020.100474.).

Schließlich sind auch gynäkologische Auswirkungen des Maskentragens bekannt: Durch das Tragen von N95-Masken bei Schwangeren kommt es zu einer statistisch signifikanten Abnahme der Sauerstoffaufnahmekapazität und einer Abnahme der Kohlendioxid-Abgabekapazität (Tong et al. 201557Tong, Pearl Shuang Ye/Anita Sugam Kale/Kailyn Ng/Amelia Peiwen Loke/Mahesh Arjandas Choolani/Chin Leong Lim/Yiong Huak Chan/Yap Seng Chong/Paul Anantharajah Tambyah/Eu-Leong Yong (2015): Respiratory consequences of N95-type Mask usage in pregnant healthcare workers—a controlled clinical study, Antimicrobial Resistance & Infection Control, volume 4, article number 48, https://doi.org/10.1186/s13756-015-0086-z.). Zudem zeigen tierexperimentelle Daten selbst bei unterschwelligen Kohlendioxid-Anstiegen ein erhöhtes Risiko für Totgeburten sowie das Auftreten von Fehlbildungen (Teratogenität) mit irreversibler neuronaler Schädigung (Kisielinski et al. 2022b; Federation of American Societies for Experimental Biology (1979)58Federation of American Societies for Experimental Biology (1979), Evaluation of the Health Aspects of Carbon Dioxide as a Food Ingredient, https://ntrl.ntis.gov/NTRL/dashboard/searchResults/titleDetail/PB80104615.xhtml.; Howard et al. 201259Howard, William R./Brian Wong/Michelle Okolica/Kimberly S. Bynum/R. A. James (2012): The Prenatal Development Effects of Carbon Dioxide (CO2) Exposure in Rats (Rattus Norvegicus), Defense Technical Information Center, https://apps.dtic.mil/sti/citations/ADA583166.; Howard et al. 201860Howard, William R./Brian Wong/Kimberly S. B. Yeager/Donald G. Stump/Tammye Edwards/Richard Arden James/Michelle R. Goodwin/Michael L. Gargas (2018): Submarine exposure guideline recommendations for carbon dioxide based on the prenatal developmental effects of exposure in rats, Birth Defects Research, volume 111, issue 1, January 1, 2019, pages 26-33, first published December 3, 2018, https://doi.org/10.1002/bdr2.1417.).

Zudem ist die Gefahr zu berücksichtigen, in Mund-Nasen-Bedeckungen enthaltene Giftstoffe in den Körper aufzunehmen. In einer Studie wurden Masken auf das Vorhandensein von Phthalaten untersucht, wobei 89,3 % der untersuchten Masken für den Menschen als potentiell carcinogen (krebserregend) befunden wurden (Xie 202261Xie, Huaijun/Wenjing Han/Qing Xie/Tong Xu/Minghua Zhu/Jingwen Chen (2022): Face mask—A potential source of phthalate exposure for human, Journal of Hazardous Materials, Volume 422, 126848, ISSN 0304-3894, https://doi.org/10.1016/j.jhazmat.2021.126848.). Verleysen et al. 202262Verleysen, Eveline/Marina Ledecq/Lisa Siciliani/Karlien Cheyns/Christiane Vleminckx/Marie-Noelle Blaude/Sandra De Vos/Frédéric Brassinne/Frederic Van Steen/Régis Nkenda/Ronny Machiels/Nadia Waegeneers/Joris Van Loco/Jan Mast (2022): Titanium dioxide particles frequently present in face masks intended for general use require regulatory control, Scientific Reports, volume 12, article number 2529, https://doi.org/10.1038/s41598-022-06605-w. fanden in Masken Titandioxid (TiO2), welches in Verdacht steht, krebserregend zu sein. Die Inhaltsstoffe von Masken, die nach dem Wegwerfen in der Umwelt freigesetzt werden könnten, wurden in einer Studie aus England untersucht (Sullivan et al. 202163Sullivan, G. L./J.Delgado-Gallardo/T. M. Watson/S. Sarp (2021): An investigation into the leaching of micro and nano particles and chemical pollutants from disposable face masks – linked to the COVID-19 pandemic, Water Research, volume 196, May 15, 117033, https://doi.org/10.1016/j.watres.2021.117033.). Es wurde mit einer Vielzahl unterschiedlicher Methoden festgestellt, dass aus den Masken Spuren von Metallen wie Blei, Cadmium oder Antimon sowie Kupfer und unterschiedlichste organische Stoffe wie z. B. PEG (Polyethylenglykol) ausgewaschen werden konnten. Ebenso wurden kleinste Faserstücke und Silikatkörner im Nano- und Mikrometerbereich gefunden. Bei Laboruntersuchungen des Magazins K-Tipp der Schweizer Konsumenteninfo AG, veröffentlicht in einem

Artikel in K-Tipp Nr. 14/2021 (Anlage 18)

wurden 20 verschiedene in der Schweiz im Handel erhältliche Gesichtsmasken untersucht und in allen Masken flüchtige Schadstoffe im Bereich von 0,02 bis 0,24 Milligramm je Maske gefunden, darunter Dimethylacetamid und Styrol jeweils in 9 Masken und Toluol in allen Masken.64Schildknecht, Andreas (2021): Bedenkliche Stoffe in Gesichtsmasken, K-Tipp Nr. 14, 8. September 2021, Seite 16-19. Nach der Chemikalien-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)65https://echa.europa.eu., einer EU-Behörde in Helsinki, ist Dimethylacetamid giftig für die Fortpflanzung (ECHA-Datenblatt N,N-dimethylacetamide, EC / List no.: 204-826-4) und stehen Styrol sowie Toluol im Verdacht, es zu sein (ECHA-Datenblatt Styrene EC / List no.: 202-851-5; ECHA-Datenblatt Toluene, EC / List no.: 203-625-9).

Aufgrund der vielfältigen negativen Auswirkungen, die das Tragen von Masken auf die menschliche Gesundheit haben kann, bestehen somit verfassungsrechtlich relevante Grundrechtsbeeinträchtigungen, die Grundrechtseingriffen gleichzuachten sind.

Soweit solche Gesundheitsgefährdungen tatsächlich eintreten und soweit – wie bei dem Beschwerdeführer – tatsächlich körperliche Beschwerden wie Kopfschmerz und Schwindel beim Maskentragen auftreten, ist sogar ein Grundrechtseingriff gegeben.

Das wiederholte und vor allem langandauernde Tragen von Masken ist aus medizinischer Sicht weder harmlos noch in keiner Weise schädlich, sondern verursacht Beschwerden und nicht nur geringfügige Belästigungen.

Für die Einordnung der Maskenpflicht als Eingriff ist unbeachtlich, welche Zwecke der Verordnunggeber mit ihr verfolgt. Ein legitimer Zweck und sogar ein extrem gewichtiger Gemeinwohlzweck stellt das Vorliegen eines Eingriffs nicht in Frage, sondern ist erst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Belang. Auch dass Menschen sich Masken aufgrund der Maskenpflicht in der Regel selbst aufsetzen, sodass der Staat keinen physischen Widerstand überwinden muss, um das Tragen von Masken zu erreichen, beseitigt nicht die Eingriffsqualität. In Bezug auf Einwilligungsunfähige (z. B. Kinder) stellt die Maskenpflicht auch dann einen Eingriff dar, wenn zwar der gesetzliche Vertreter trotz der Gesundheitsgefahren in das Maskentragen einwilligt, der Vertretene die Maske aber nur widerwillig trägt.

Der Beschwerdeführer lehnt in Kenntnis der Gesundheitsgefahren des Maskentragens und der von ihm selbst verspürten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Hitzegefühl) das Tragen von Masken grundsätzlich ab, weil sie aus seiner Sicht ihm mehr schaden als nützen. Dass das Amtsgericht Regensburg ihn wegen des Lebens dieser Haltung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer Geldbuße verurteilt und das Bayerische Oberste Landesgericht die Zulassung einer Rechtsbeschwerde hiergegen abgelehnt hat, stellt einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit dar, weil diese Verurteilung die Grundrechtsausübung durch den Beschwerdeführer sanktioniert und ihn dazu bewegen soll, in bestimmten Situationen künftig Masken zu tragen.

2. Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit

Über den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hinaus stellt die Maskenpflicht zugleich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, und zwar in mehreren Hinsichten.

Dieses Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne: Geschützt ist jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 1 BvR 1279/94 –, BVerfGE 91, 335-345, Rn. 14 – Klagezustellung).

Art. 2 Abs. 1 GG ist ein selbständiges Grundrecht, das die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit in dem Sinne „Jeder kann tun und lassen, was er will“ gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45, Rn. 15 – Elfes).

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kann neben anderen Grundrechten anwendbar sein:

„Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.“

(BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45, Rn. 16 – Elfes)

Zwar verdrängt das speziellere Gesetz das allgemeine, sodass die körperliche Unversehrtheit nicht auch durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Allerdings geht die Eingriffsqualität der Maskenpflicht über die gesundheitlichen Aspekte hinaus.

Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase stellt auch eine Bekleidungsvorschrift dar. Die Pflicht zum Tragen von Kleidung schränkt das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (für Dienstkleidung Beamter: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 11/98 –, Rn. 13). Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst auch die Bestimmung über das äußere Erscheinungsbild der eigenen Person (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 20 NE 21.171, Rn. 23 und 24 bei Bayern.Recht66https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-796.).

Die Pflicht zum Tragen einer (nicht näher definierten) Mund-Nasen-Bedeckung nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV verlangt von den Normadressaten, dass sie wesentliche Teile ihres Gesichts verdecken. Dadurch werden nicht nur die Atmung und die Sicht nach unten behindert. Auch die verbale Kommunikation mit anderen Menschen wird gestört, weil die Stimme gedämpft wird, und die nonverbale Kommunikation, weil Emotionen nicht im Gesicht abgelesen werden können. Der Gesichtsausdruck ist eines der zentralen Signale, über die wir den eigenen emotionalen Zustand kommunizieren und den emotionalen Zustand des Gegenübers erschließen, was einer der fundamentalen Bausteine der Entwicklung einer hohen emotionalen und sozialen Kompetenz darstellt (Spitzer 202067Spitzer, Manfred (2020): Masked education? The benefits and burdens of wearing face masks in schools during the current Corona pandemic, Trends in Neuroscience and Education, volume 20, 100138, ISSN 2211-9493, https://doi.org/10.1016/j.tine.2020.100138.). Maskentragen führt zudem zu einer negativen Verzerrung des emotionalen Erlebens: Bisherigen Erkenntnissen zufolge wird Angst und Trauer in der Augenpartie abgelesen, Freude dagegen eher aus der Mundregion. Außerdem werden emotionale Gesichtsausdrücke ohne das Signal der Mundregion leicht fehlgedeutet. Ein eigentlich fröhlicher Gesichtsausdruck wird häufig als skeptischer Gesichtsausdruck fehlgedeutet, Überraschung oft als Ärger oder Trauer. Das Tragen von Masken kann also dazu führen, dass man verstärkt negative Emotionen in den Gesichtern wahrnimmt (Spitzer 2020). Auch wird die Empathie beeinträchtigt: Das Mitfühlen des emotionalen Zustands anderer wird durch das Tragen von Masken erheblich beeinträchtigt. Wie Studien zeigen, nimmt man normalerweise in einem Gespräch unbewusst auch den Gesichtsausdruck des Gegenübers ein und fühlt darüber den inneren Zustand des anderen mit. Durch das Tragen einer Maske wird dies jedoch verhindert (Spitzer 2020).

Die Beschaffung von Mund-Nasen-Bedeckungen ist schließlich mit finanziellem bzw. Materialaufwand verbunden, was auch für den hygienischen Umgang mit ihnen – z. B. in Bezug auf die Desinfektion der Mund-Nasen-Bedeckungen – gilt. Es fallen also laufende Kosten an. Geschützt ist durch Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332-349, Rn. 52 – gestaffelte Kindergartenbeiträge).

II. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Maskenpflicht und die darauf beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch Gesetz ist zwar verfassungsrechtlich möglich (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), doch die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, des § 8 Satz 1 6. BayIfSMV.

Die allgemeine Handlungsfreiheit besteht nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Hier zu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

„Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße; deshalb werde sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.“

(BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45, Rn. 34 – Elfes).

So liegt der Fall hier, da § 8 Satz 1 6. BayIfSMV verfassungswidrig ist.

1. Formelle Verfassungswidrigkeit

Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot).

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348-392, Rn. 87 – Telekommunikationsüberwachung; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 –, BVerfGE 64, 72-86, Rn. 26, 30 – Prüfingenieur).

Dazu zählt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, in das gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aufgrund Gesetzes eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 190/55 –, BVerfGE 5, 13-17 – Zitiergebot).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348-392, Rn. 87 – Telekommunikationsüberwachung).

Die 6. BayIfSMV zitiert keinerlei eingeschränkte Grundrechte. Da § 8 Satz 1 6. BayIfSMV in die körperliche Unversehrtheit eingreift, macht die Verletzung des Zitiergebots die Vorschrift verfassungswidrig.

2. Materielle Verfassungswidrigkeit

a) Überschreitung der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage

§ 8 Satz 1 BayIfSMV ist auch materiell verfassungswidrig, weil die Vorschrift ihre Ermächtigungsgrundlage überschreitet.

Der Verordnunggeber kann verfassungsrechtlich von vornherein einen Gestaltungsraum nur innerhalb der ihm jeweils auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen haben (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1961 – 1 BvR 1137/59 –, BVerfGE 13, 248-261, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 – 1 BvR 265/62 –, BVerfGE 16, 332-343, Rn. 22).

Eine Verordnung ist daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 196-257, Rn. 209, 219 – Apothekenrabatt).

§ 32 Satz 1 IfSG erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen die Regelung von Infektionsschutzmaßnahmen durch Rechtsverordnung. Dabei dürfen aber nur die Grundrechte eingeschränkt werden, die in § 32 Satz 3 IfSG aufgeführt sind. In der bei Erlass und Verlängerung der 6. BayIfSMV geltenden Fassung aufgrund Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 (1057)), die bis zum 22. April 2021 galt, erlaubte § 32 Satz 3 IfSG nur Einschränkungen der Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG).

Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erlaubte die Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG seinerzeit nicht. Die 6. BayIfSMV überschreitet also die Ermächtigungsgrundlage, soweit sie Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit wie eine Maskenpflicht vorsieht.

b) Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Fehlgebrauch des Einschätzungsspielraums

Die Maskenpflicht nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV verletzt zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den dem Verordnunggeber zustehenden Einschätzungsspielraum nicht in verfassungsgemäßer Weise gebraucht. Deshalb kann die Vorschrift weder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit noch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen.

Jedermann muss, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt ist, als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 –, BVerfGE 54, 143-148, Rn. 8 – Taubenfütterungsverbot). Ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gewahrt, ist der Eingriff nicht hinzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Gebot entschieden:

„In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>). Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 88, 203 <258>).“

(BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 –, BVerfGE 90, 145-226, Rn. 120 – Cannabis)

Eine ähnlich starke Bedeutung kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung von Bußgeldvorschriften zu, die zwar nicht die schärfste Sanktion der Entziehung der Freiheit der Person nach sich ziehen können, aber in ihrer Wirkung immerhin Strafvorschriften, die eine Geldstrafe vorsehen, nahekommen.

Den Inhalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt charakterisiert:

„Nach diesem Grundsatz muß ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; 88, 203 <262>).

Ferner muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>).

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 244 <255> m.w.N.).“

(BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 –, BVerfGE 90, 145-226, Rn. 122-124 – Cannabis)

Diesen Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hält § 8 Satz 1 6. BayIfSMV nicht stand, obwohl die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Verordnunggeber nur eingeschränkt überprüfbar ist.

aa) Legitimer Zweck

Die Maskenpflicht erstrebt einen legitimen Zweck. Ausweislich der

Begründung der späteren 9. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 684 vom 30. November 2020) (Anlage 19)

– vorangegangene Verordnungen wurden nicht begründet – liegt der Zweck der Maskenpflicht „primär [darin,] andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln aus der Ausatemluft desjenigen [zu] schützen, der eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt (Fremdschutz)“. Dies soll dem Gesundheitsschutz anderer Personen dienen, was ein legitimer Zweck ist.

bb) Geeignetheit

Die Geeignetheit der verfahrensgegenständlichen Maskenpflicht zur Erreichung des legitimen Zwecks kann nicht in verfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Weise festgestellt werden, weil der Verordnunggeber bei der Nutzung seines Einschätzungsspielraums verfassungsrechtliche Anforderungen nicht beachtet hat.

Hinsichtlich der Frage der Eignung steht dem Verordnunggeber ein Einschätzungsspielraum zu, der jedoch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist.

In der Bundesnotbremse-I-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt:

„Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. BVerfGE 121, 317 <350> m.w.N.; 153, 182 <272 f. Rn. 236 ff.>). Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte.

Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 121, 317 <350>; 153, 182 <272 Rn. 237>). Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen.“

(BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 170 und 171 – Bundesnotbremse I)

Um prüfen zu können, ob die verordnunggeberische Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht, ist es notwendig, dass der Verordnunggeber seine Entscheidungsfindung und die hierin einbezogenen Erkenntnisquellen dokumentiert. Aus der Dokumentation muss sich ergeben, auf welcher Grundlage der Normgeber zu seinen Wahrscheinlichkeitsprognosen gelangt ist.

Dies wurde bereits in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt. So führte das Gericht im sog. Mitbestimmungsurteil aus:

„Ungewißheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann nicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses von großer Tragweite ist. Umgekehrt kann Ungewißheit nicht schon als solche ausreichen, einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen. Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und müssen; diese sind einer Beurteilung nicht entzogen.“

(BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290-381, Rn. 110 – Mitbestimmung)

Die Dokumentation der Grundlagen der Entscheidungsfindung ermöglicht es zu prüfen, ob der Normgeber die gebotene umfassende Prüfung der Sachlage vorgenommen hat:

„Er muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden.“

(BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290-381, Rn. 113 – Mitbestimmung)

Das Ausschöpfen der Erkenntnisquellen bedeutet insbesondere, dass einschlägige Fachliteratur zu sichten und auszuwerten ist und dass der Normgeber sich auch mit Gegenstimmen zu seiner Sichtweise befassen muss.

Meinungsstreits in der Wissenschaft offenbaren, dass die Sachlage – wie so oft – nicht eindeutig ist. Hinsichtlich derartiger Unsicherheiten hat das Bundesverfassungsgericht in der Bundesnotbremse-I-Entscheidung entschieden:

„Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238> m.w.N.). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.“

(BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 171 – Bundesnotbremse I)

Dass das Gericht eine Orientierung des Normgebers an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten genügen lässt, lässt die Anforderungen aus der bisherigen Rechtsprechung unberührt, nämlich dass zum einen alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft und zum anderen die Grundlagen der Einschätzungen ausgewiesen werden müssen.

Diesen Anforderungen wird die vom Verordnunggeber durch den Erlass von § 8 Satz 1 6. BayIfSMV getroffene Entscheidung nicht gerecht.

Im Fall der 6. BayIfSMV fehlt es an einer Ausschöpfung der Erkenntnisquellen durch den Verordnunggeber. Da die Maskenpflicht in ein gewichtiges Grundrecht eingreift, nämlich in die körperliche Unversehrtheit, war eine gründliche Prüfung angezeigt. Das Gleiche folgt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit daraus, dass der Verordnunggeber den Verstoß gegen die Maskenpflicht durch § 22 Nr. 4 6. BayIfSMV an den Bußgeldtatbestand des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG geknüpft hat.

Die Eignung der Regelung in der Verordnung setzt nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 186 – Bundesnotbremse I), doch bedarf es zumindest einer Dokumentation des Erkenntnis- und Streitstandes.

Der Verordnunggeber der 6. BayIfSMV hat jedoch weder die Geeignetheit der Maskenpflicht noch ihre Angemessenheit umfassend geprüft noch das Prüfungsergebnis dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat sich über das Internetportal FragDenStaat mittels der

Anfrage vom 3. September 202068Veröffentlicht unter https://fragdenstaat.de/a/196544. (Anlage 20)

beim bayerischen Verordnunggeber mit einer ausführlichen konkreten Fragestellung danach erkundigt, welche Informationen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Verlängerung der Maskenpflicht zugrunde lagen. Die Anfrage lautete wie folgt:

„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Informationen aus Dateien und Akten öffentlicher Stellen in Bezug auf die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020, aus denen hervorgeht,

1. wie Sie als Verordnungsgeber zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 Nr. 3, § 8 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Sechste Bayerische [sic!] Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) GEEIGNET ist, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern;

fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, wie Sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eignung nicht eine Mund-Nasen-Bedeckung von einer gewissen Mindestgüte erfordert, sondern dass beliebige Bedeckungen von Mund und Nase ausreichen,

2. welche milderen Mittel im Vergleich zu einer Maskenpflicht Sie geprüft und aus welchem Grund Sie diese Mittel verworfen haben und eine Maskenpflicht im verordneten Umfang für NOTWENDIG erachten;

fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, warum eine Maskenpflicht während des Sprechens zur Vermeidung des Auswurfs von Tröpfchen nicht für ausreichend erachtet wird;

erteilen Sie bitte weiterhin Informationen zu der Untersuchung des Aspekts, warum es nicht ausreichend erscheint, wenn gefährdeten Personen (sog. Risikopatienten) das Tragen eines Atemschutzes zum Eigenschutz empfohlen wird,

3. welche Abwägungen zur Frage der ANGEMESSENHEIT einer Maskenpflicht Sie angestellt haben und welche Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Virologie, der Mikrobiologie, der Psychologie und Psychiatrie, der Arbeitsmedizin, sonstigen Bereichen der Medizin, der Verhaltensforschung, der Volkswirtschaftslehre und anderen einschlägigen Wissenschaftsgebieten in Ihre Überlegungen eingeflossen sind;

fügen Sie bitte insbesondere sämtliche Informationen bei, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie sich mit folgenden Aspekten einer Maskenpflicht befasst haben:

a) gesundheitliche Gefahren durch Vermehrung von Krankheitserregern in Mund-Nasen-Bedeckungen, insbesondere bei zu erwartender oder regelmäßig beobachtbarer falscher Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen,

b) gesundheitliche – auch psychische – Gefahren durch häufige und länger andauernde (zum Beispiel bei stundenlangen Zugfahrten) Einschränkung der Atmungstätigkeit,

c) zu erwartende Auswirkungen des Tragens und des Anblicks von Masken auf die Persönlichkeitsentwicklung bei Menschen, vor allem bei Kindern und Menschen mit psychischen Behinderung wie Autismus,

d) wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelhandel durch Wegbleiben von Kunden, die die Maskenpflicht nicht erfüllen möchten,

e) Auswirkungen der Veränderung der Mobilität aufgrund von Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel wegen der Maskenpflicht meiden und individuelle Verkehrsmittel wie Pkws nutzen, insbesondere Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen (z. B. Staus und Parkplatznot an wichtigen Zielorten) und auf das Klima.“

Die Antwort des Verordnunggebers vom 23. September 2020, die ebenfalls dort (Anlage 20) veröffentlicht ist, war ausweichend und besagte zu der ausführlichen Fragestellung lediglich:

„Hierfür sind wir in einem engen Austausch mit unterschiedlichsten Experten.“

Dies steht im Einklang mit der Meldung der Rechtsanwältin Jessica Hamed, die auf der Website der Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner über ein von ihr geführtes Verfahren am 17. August 2020 berichtete:

„Das Gericht folgte unserem Antrag auf Vorlage der Behördenakte in Bezug auf die diesseits umfassend angegriffenen Anti-Corona-Maßnahmen und bat den Antragsgegner diese vorzulegen. Auf fünf Seiten erklärte sodann das bayrische Gesundheitsministerium, dass keine Behördenakte existiere und auch nicht zusammengestellt werden könne.

[…]

Weiter behauptet der Antragsgegner, dass die Staatsregierung ihren Entscheidungen stets eine Vielzahl weiterer (abseits von RKI und LGL) Erkenntnisquellen zugrunde gelegt hätte. Sie verweisen auf „wissenschaftliche Studien“ und „Presseberichte“. Freilich ohne diese konkret zu benennen. Außerdem hätten „Einzelgespräche mit Virologen“, wobei es sich um solche des RKI und LGL als auch um andere Sachverständige gehandelt habe, stattgefunden. Mit wem Einzelgespräche stattgefunden haben sollen, teilt das Ministerium ebenso wenig mit.

Besonders frappierend erscheint, dass das Ministerium ferner sinngemäß erklärte, nicht in der Lage zu sein, eine vollständige Zusammenstellung aller Erkenntnisse für die Lagebeurteilung erarbeiten zu können, weil diesbezügliche Erkenntnisse „auch auf informellen Wegen wie etwa in persönlichen Gesprächen mit Sachverständigen gewonnen wurden, die nicht inhaltlich dokumentiert sind.“

Das Ministerium konstatiert daher abschließend, dass es in den hiesigen Verfahren rein tatsächlich nicht möglich sei, eine Behördenakte vorzulegen, die ein umfassendes Bild über die Erkenntnis liefern könnte, welche bei der Meinungs- und Willensbildung der Staatsregierung im Vorfeld des jeweiligen Normenerlasses Berücksichtigung gefunden habe.“

(Jessica Hamed, Corona-Update 17. August 2020, https://www.ckb-anwaelte.de/corona-update-17-august-2020/, Hervorhebungen im Original)

Der Verordnunggeber hat somit nicht nachgewiesen, dass er die Maskenpflicht nicht willkürlich verhängt, sondern sich umfassend und sorgfältig mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu Wirkungen (und Nebenwirkungen) von Masken befasst hat. Er hat bereits die Eignung der Maskenpflicht nicht ausreichend geprüft. Dies mag bei Einführung der Maskenpflicht im April 2020 wegen der überragenden Wichtigkeit des Infektionsschutzes, der Eilbedürftigkeit und des seinerzeit noch spärlichen Wissens über das Coronavirus verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen sein. So hat das Bundesverfassungsgericht am 9. April 2020 den Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung noch abgelehnt, und zwar vor dem Hintergrund der vornherein begrenzten Geltungsdauer und der Befristung der angegriffenen Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20, Rn. 15). Jedoch hätten die für und gegen die Maskenpflicht sprechenden Aspekte in den Folgemonaten vom Verordnunggeber untersucht und in die Abwägung der Frage der Verlängerungen der Maskenpflicht einbezogen werden müssen.

Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob der Einschätzungsspielraum des Verordnunggebers bei der erstmaligen Einführung der Maskenpflicht zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 als Sofortmaßnahme angesichts der Eilbedürftigkeit noch nicht überschritten war. Entscheidend ist nur, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Nutzung eines Einschätzungsspielraums jedenfalls bei der hier verfahrensgegenständlichen Verlängerung der Maskenpflicht durch die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 nicht mehr erfüllt waren.

Zwar wird die Tragfähigkeit einer ursprünglichen Einschätzung des Normgebers nicht deshalb in Frage gestellt, weil er es versäumt hätte, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen; doch je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 190 – Bundesnotbremse I). Daher hätte der Verordnunggeber nach Erlass der Maskenpflicht als Sofortmaßnahme zum Infektionsschutz fundierter in die Prüfung der Erkenntnislage zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Maskentragens einsteigen und dies dokumentieren müssen.

Wie das Bundesverfassungsgericht in der Bundesnotbremse-I-Entscheidung klarstellte, kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, weil ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 186 – Bundesnotbremse I).

Der Verordnunggeber hat deshalb eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d. h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20, vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20; so auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Verordnunggeber bei Verlängerung der Maskenpflicht durch den Erlass der 6. BayIfSMV und durch deren Verlängerungen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht durch Untersuchung der Wirkungen der bereits seit 27. April 2020 in Kraft befindlichen Maskenpflicht nachgekommen ist.

Exemplarisch sei erwähnt, dass sich zwar in der Begründung zur späteren 9. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 684 vom 30. November 2020) die Aussage findet:

„Der Nutzen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen (Fremd- und Eigenschutz) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus konnte mittlerweile in mehreren Studien belegt werden. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der derzeitigen Situation neben der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, die Infektionszahlen zu reduzieren“,

doch genügt dies auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach Prognosen stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil enthalten, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und müssen (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290-381, Rn. 110 – Mitbestimmung). Der Verordnunggeber gibt nicht an, auf welche Studien er sich stützt. Dadurch entzieht er sich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Ausübung seiner Einschätzungsprärogative, denn so kann nicht geprüft werden, unter welchen Umständen diese Studien von einer Wirksamkeit der Masken ausgehen und ob diese Studien ordnungsgemäß durchgeführt und nachvollziehbar begründet wurden. Mithin kann eine Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitskontrolle der Entscheidung des Verordnunggebers nicht erfolgen.

Macht der Normgeber durch unzureichende Dokumentation seiner Entscheidung eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ausübung seines Einschätzungsspielraums unmöglich, begründet dies einen Verfassungsverstoß.

cc) Erforderlichkeit

Die Maskenpflicht müsste auch erforderlich sein, um den legitimen Zweck zu erreichen. Demnach darf es kein milderes Mittel geben, das geeignet ist, den Zweck ebenso gut zu erreichen wie eine umfassende Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr einschließlich im Freien gelegener Bahnsteige.

Auch hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit steht dem Verordnunggeber ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 204 – Bundesnotbremse I).

Um die Erforderlichkeit zu prüfen, bedarf es zwecks Vergleichs mit weniger einschneidenden Maßnahmen einer Einschätzung zum Maß der Eignung der umfassenden Maskenpflicht. Da es daran fehlt, kann nicht geprüft werden, ob es andere, weniger einschneidende Mittel gibt, die den Zweck ebenso gut erreichen können, z. B. eine Maskenpflicht, die auf Innenräume oder Fälle des Unterschreitens eines Mindestabstandes zwischen Personen oder die auf symptomatische Personen beschränkt ist.

Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 204 – Bundesnotbremse I). Allerdings muss der Normgeber durch zureichende Dokumentation seiner Entscheidungsfindung eine solche Vertretbarkeitsprüfung ermöglichen.

Wenn – wie hier – die Prüfung mangels einer Ausweisung von Wahrscheinlichkeitsprognosen in einer Verordnungsbegründung oder Behördenakte nicht möglich ist, geht dies zu Lasten des Verordnunggebers. Unsicherheiten bei der Beurteilung eines Gefahrenverdachtes, welche auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurückzuführen sind, gehen zu deren Lasten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30, Rn. 79). Die Beweislast für die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Infektionsschutzmaßnahme wie der Maskenpflicht liegt folglich beim Staat.

dd) Angemessenheit

(1) Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 217 – Bundesnotbremse I).

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Maskenpflicht – auf die es nur ankommt, wenn Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maskenpflicht festgestellt sind – sind widerstreitende Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit derjenigen, die vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefahren keine Maske tragen möchten, im Rang nicht unterhalb des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit derjenigen steht, die durch die Maskenpflicht vor einer Übertragung von Viren geschützt werden sollen. Insbesondere die Gesundheitsrisiken durch das Maskentragen müssen gegen die Risiken einer Infektion mit COVID-19 abgewogen werden, wobei sich ein Risiko als drohender Schaden multipliziert mit seiner jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit definiert.

Das Tragen einer Maske bringt Gesundheitsgefahren mit sich, wie sich aus den oben in Abschnitt C.I.1.b) aufgezählten, durch Studien belegten unerwünschten Nebenwirkungen des Maskentragens ergibt. Dass Maskentragen gesundheitsschädlich ist, steht nicht erst seit der Zeit nach Erlass und Verlängerung der 6. BayIfSMV fest. Eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit der Maskenpflicht setzt somit auch eine Auseinandersetzung mit Erkenntnissen zu ihren Nebenwirkungen voraus. Auch schon Anfang September 2020 war bekannt, dass das Tragen von Masken beispielsweise Kopfschmerzen auslösen kann, wie u. a. die bereits oben angeführten Studien von Lim et al. 200669Fußnote 21., Jacobs et al. 200970Fußnote 22. und Rebmann et al. 201371Fußnote 12. belegen, deren Inhalte nachfolgend skizziert werden.

Lim et al., Forscher aus Singapur, haben die Auswirkungen einer N95-Maskenpflicht für Gesundheitspersonal während einer Epidemie untersucht und in ihrer Studie von 2006 festgestellt, dass das Tragen derartiger Masken, die FFP2-Masken ähnlich sind, Kopfschmerzen auslösen können und dass eine Verkürzung der Maskennutzung die Häufigkeit und die Schwere von Kopfschmerzen verringern kann.

Jacobs et al. machten 2008 eine im Folgejahr veröffentlichte Studie mit Gesundheitspersonal in einem Krankenhaus in Japan, das zufällig in zwei Gruppen eingeteilt wurde, von denen nur eine Gesichtsmasken trug. Sie wollten untersuchen, ob chirurgische Masken einen Einfluss auf die Inzidenz von Erkältungskrankheiten haben. Es gingen im Testzeitraum zwei Erkältungen in dem Krankenhaus um. Beide Gruppen wurden von jeweils einer Erkältung betroffen, auch die maskierte Gruppe. Am Rande der Studie wurde festgestellt, dass die maskierte Gruppe statistisch signifikant (< 0,05) eine höhere Wahrscheinlichkeit hatte, Kopfschmerzen während der Studiendurchführung zu erleiden. Studienteilnehmer, die mit Kindern zusammenlebten, hatten eine höhere Wahrscheinlichkeit, hohe Erkältungswerte aufzuweisen. Einen Nutzen der Masken in Bezug auf Erkältungssymptome oder die Verhinderung einer Erkältung konnte die Studie nicht feststellen.

Rebmann et al. untersuchten in ihrer 2013 veröffentlichten Studie physiologische und andere Effekte und Verträglichkeit des langanhaltenden Maskentragens bei Intensivpflegekräften. 9 der 10 untersuchten Krankenschwestern tolerierten das Tragen von Atemschutz für zwei 12-Stunden-Schichten. Allerdings stiegen die Kohlenstoffdioxid-Werte im Vergleich zu den Ausgangswerten signifikant an, insbesondere beim Vergleich einer N95-Maske kombiniert mit einer chirurgischen Maske und nur einer N95-Maske. Die empfundene Anstrengung, die empfundene Luftnot und die Beschwerden über Kopfschmerzen, Schwindel und Kommunikationsschwierigkeiten nahmen im Laufe der Zeit zu. Fast ein Viertel (22 %) der Atemschutzmasken wurde aufgrund von Beschwerden abgenommen.

Auch wenn diese letzte Studie keine klinische Relevanz der Einschränkungen des Wohlbefindens feststellen konnte, ist zu hinterfragen, ob Derartiges für alle Menschen (z. B. Fahrgäste im Zug) zutrifft oder nur für gesunde Menschen aus dem Gesundheitssektor mit besonders gut ausgeprägten Immunsystemen.

Da Studien wie diese schon vor dem Ausbruch von SARS-CoV-2 vorlagen, musste man auch Anfang September 2020 schon zu dem Ergebnis kommen, dass die Verpflichtung zum stundenlangen Tragen von Masken, wie es etwa auf Bahnfahrten erforderlich sein sollte, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, der verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn er verhältnismäßig ist, was näherer Prüfung durch den Normgeber bedurft hätte. Insbesondere hätte sich der Normgeber mit Studien wie den beispielhaft genannten auseinandersetzen und dann abwägen müssen, warum man trotz dieser Erkenntnisse der Gesamtbevölkerung das Tragen von Masken zumutet. Unabhängig davon wäre auch im Hinblick auf den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und ihre Dokumentation erforderlich gewesen.

(2) Es drängt sich der Eindruck auf, der Verordnunggeber der (u. a.) am 1. September 2020 verlängerten 6. BayIfSMV beschränke sich darauf, fast ein halbes Jahr alte Empfehlungen von Virologen unreflektiert und ohne den aktuellen Forschungsstand in den Blick zu nehmen, in geltendes Recht zu gießen (bzw. dessen Geltungsdauer zu verlängern) und die Bekämpfung des Coronavirus über alles zu stellen, ohne im Wege praktischer Konkordanz eine Abwägung aller betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Allein die Menschenwürde steht über allen Grundrechten. Es ist grundsätzlich erlaubt, sich Gefahren gezielt auszusetzen, egal ob es um die Gefahr der Ansteckung durch ein Virus, die Unfallgefahr im Straßenverkehr oder beim Sport oder andere allgemeine Lebensrisiken geht. Denn der Mensch ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353, Rn. 73 – ärztliche Zwangsbehandlung). Dies übersieht der Verordnunggeber.

Das Grundgesetz erlaubt es nicht, den Infektionsschutz über alles zu stellen. Zwar hätte der Grundgesetzgeber unter Achtung der Menschenwürde die Möglichkeit, dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber manch anderen Grundrechten einen absoluten Vorrang einzuräumen, sodass zwischen den betreffenden Grundrechten (etwa mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit) dann keine Abwägung mehr stattzufinden hätte. Dies hat der Grundgesetzgeber aber auch in Ansehung der COVID-19-Pandemie nicht getan. Er hat zwar mit den nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zweidrittelmehrheiten mit Art. 143h GG eine (mittlerweile wieder weggefallene) Vorschrift zur Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 in das Grundgesetz aufgenommen.72Art. 143h GG war durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29. September 2020 (BGBl. I Seite 2048) eingefügt worden und lautete:
„Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.“
Nach Art. 2 des Gesetzes tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft und Artikel 143h des Grundgesetzes am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dass dies nicht zum Anlass genommen wurde, die Bekämpfung der Pandemie als vorrangiges Staatsziel zu definieren, zu dessen Erreichung anderweitige Gesundheitsgefahren und Einschränkungen von Freiheitsrechten in Kauf zu nehmen sind, zeigt, dass es dem Grundgesetzgeber nach wie vor nicht recht ist, wenn Gesetz- und Verordnunggeber dem Infektionsschutz den Vorrang gegenüber Freiheitsrechten einräumen, sonst hätte der Gesetzgeber mit den Mehrheiten nach Art. 79 Abs. 2 GG die grundgesetzlichen und infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen auf der Ebene des förmlichen Gesetzes schaffen können, um die Verfassungsmäßigkeit des Corona-Infektionsschutzrechts sicherzustellen. Daran, dass der Grundgesetzgeber im Angesicht der COVID-19-Pandemie das Grundrechtsgefüge unangetastet gelassen hat, sind Gesetz- und Verordnunggeber gebunden.

(3) Die Maskenpflicht wird auch nicht dadurch angemessen, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit.

(a) Der Verordnunggeber macht damit (ebenso wie mit dem Verstoß gegen das Zitiergebot) deutlich, dass er sich des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit wegen der abstrakt-generellen Gesundheitsschädlichkeit von Masken gar nicht bewusst war. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in Bezug auf die durch den Normgeber in dieser Verordnung angeordneten Maskenpflichten nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall, jedenfalls soweit die Erfüllung der Maskenpflicht langandauerndes Maskentragen erfordert.

Personen, denen Masken gesundheitlich besonders schnell gefährlich werden können, etwa wegen einer Lungenerkrankung, wissen möglicherweise einerseits gar nicht von der Gefährlichkeit des Maskentragens und vertrauen in gutem Glauben an die Regierung auf die Sinnhaftigkeit einer Maskenpflicht oder trauen sich nicht, sich auf die Ausnahmevorschrift zu berufen, weil sie sich sozialem Druck ausgesetzt sehen.

Anders ausgedrückt macht die Existenz der Ausnahmevorschrift deutlich, dass der Verordnunggeber nicht in die körperliche Unversehrtheit eingreifen wollte, doch liegt ein Eingriff vor, obwohl er nicht bezweckt war. Mit der Frage der Angemessenheit hat das nichts zu tun.

(b) Außerdem sei angemerkt, dass die bayerische Rechtsprechung die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung überspannt, weshalb eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen, die kein oder noch kein ärztliches Attest hatten, praktisch nicht möglich war, ohne sich einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Rechtsprechung verlangt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 20 CE 20.2185 –, Rn. 18). Zudem muss die Glaubhaftmachung schon im Zeitpunkt der Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht erfolgen und nicht erst im Nachhinein im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. August 2021 – 201 ObOWi 907/21). Demnach dürfte es vielen Menschen gar nicht möglich gewesen sein, ohne Verstoß gegen eine Maskenpflicht überhaupt einen Arzt aufzusuchen, der sie hätte untersuchen und ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen können, da schon beim Betreten einer Arztpraxis nach § 12 Abs. 3 6. BayIfSMV grundsätzlich eine Maskenpflicht bestand.

Auch der Beschwerdeführer verfügt über eine ärztliche Bescheinigung vom 6. November 2020, wonach sich für ihn aus HNO-ärztlicher Sicht das Tragen einer Maske verbietet, doch genügte dies dem Amtsgericht Regensburg nicht, um den Befreiungstatbestand von der Maskenpflicht für einschlägig zu erachten. Die Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die bayerische Rechtsprechung macht den Befreiungstatbestand somit nahezu wertlos.

III. Fazit

Die Maskenpflicht nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV verletzt die Normadressaten in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, weil die Regelung formell verfassungswidrig ist, da der Verordnunggeber das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet hat. Zumindest mit wiederholtem und langanhaltendem Maskentragen gehen Gesundheitsgefahren einher, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen. Das tatsächliche Auftreten von Beschwerden wie Kopfschmerzen begründet einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Zudem ist die Maskenpflicht nach § 8 Satz 1 6. BayIfSMV materiell verfassungswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG seinerzeit keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit erlaubte und weil der Eingriff unverhältnismäßig ist. Der Verordnunggeber hat den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht korrekt genutzt, indem er ihm zugängliche Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft und die Grundlagen seiner Entscheidungsfindung nicht ausgewiesen hat.

Damit verletzt § 8 Satz 1 6. BayIfSMV auch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, in die dadurch eingegriffen wird, dass die Maskenpflicht in der verfahrensgegenständlichen Ausgestaltung eine Pflicht zur Bekleidung mit einer Mund-Nasen-Bedeckung darstellte, die zudem die Kommunikation behindert, das modische Erscheinungsbild verändert und zu finanziellen Aufwendungen zum Erwerb der Bedeckung zwingt.

Dass das Amtsgericht Regensburg den Beschwerdeführer nach dieser verfassungswidrigen Vorschrift verurteilt hat, anstatt sie unangewendet zu lassen und ihn freizusprechen, verletzt ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und  2 Satz 1 GG. Gleiches gilt für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil durch das Bayerische Oberste Landesgericht.

D. Annahmevoraus­setzungen

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da ihr einerseits grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es zur andererseits Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts angezeigt ist.

I. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

Der Verfassungsbeschwerde kommt insofern grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, als die Grundsatzfrage, ob die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, für die Beurteilung in zahlreichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in mehreren Hinsichten von entscheidungserheblicher Bedeutung ist.

1. Uneinigkeit der Rechtsprechung

Einer Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, wenn sie eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 1693/92 –, BVerfGE 90, 22-27, Rn. 11 – Annahmegründe).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ob die Maskenpflicht einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt, lässt sich dem Grundgesetz nicht unmittelbar entnehmen, sondern die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Subsumtion der oben in Abschnitt C.I.1.b) vorgebrachten medizinischen Umstände unter die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der körperlichen Unversehrtheit.

„Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, daß die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird. An ihrer Klärung muß zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten.“

(BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 1693/92 –, BVerfGE 90, 22-27, Rn. 11 – Annahmegründe)

In der Literatur und der Rechtsprechung der Fachgerichte herrscht hinsichtlich der Frage, ob Maskenpflichten einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, Uneinheitlichkeit.

Die Ausarbeitung Nr. WD 3 – 3000 – 109/20 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 30. April 202073Veröffentlicht unter https://www.bundestag.de/resource/blob/696624/b661d3e87184fbfce136ae8af0926fc1/WD-3-109-20-pdf-data.pdf. führt auf Seite 8 aus:

„Das Tragen eines Mundschutzes stellt jedenfalls dann eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, wenn es sich auf die Gesundheit auswirkt, beispielsweise durch Verursachung von Atemschwierigkeiten, Hervorrufen allergischer Reaktionen oder gar durch unsachgemäße Anwendung und eine dadurch hervorgerufene Anreicherung der Viren. Bei nur geringfügigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit durch rein äußerliche Maßnahmen (z. B. die bloße Beeinträchtigung des sozialen Wohlbefindens) liegt nach überwiegender Meinung kein Eingriff vor.“

Das Amtsgericht Weimar (Familiengericht) bejaht hinsichtlich der Maskenpflicht in der Schule nicht nur einen Eingriff, sondern gar eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (AG Weimar, Beschluss vom 8. April 2021 – 9 F 148/21 –, Rn. 1450).

Auch ein anderer Spruchkörper dieses Gericht bewertet Maskenpflichten als einen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Grundrecht (AG Weimar, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 6 OWi 340 Js 201252/21 –, Rn. 24, 53 ff.). In dieser letztgenannten Entscheidung führt das Amtsgericht Weimar aus:

„Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht Voraussetzung sind, sondern auch leichte Einwirkungen auf den Körper ohne feststellbare negative Folgen für die Gesundheit („Bagatelleingriffe“) ausreichen (Sachs/Rixen, GG Art. 2 Rn. 163; vgl. Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 61: Eingriff bejahend für die Konfrontation mit Tabakqualm; a. A. (Bagatellvorbehalt) BVerwGE 54, 211 (223)). Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hier schon allein deshalb zu bejahen, weil die Maske zu einem erhöhten Atemwiderstand führt, eine teilweise Rückatmung der Ausatemluft erfolgt und insoweit die ungehinderte Atmung beeinträchtigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE 21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021; 25 NE 21.1962, juris Rn. 45-48; OVG Hamburg, 15.01.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 64-66: SächsOVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In diesen Entscheidungen werden – ohne die Gegenauffassung zu erwähnen – gesundheitliche Beeinträchtigungen als notwendige Voraussetzung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angesehen und ihr Vorliegen verneint).“

(AG Weimar, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 6 OWi 340 Js 201252/21 –, Rn. 54)

Das Amtsgericht Coburg bejahte unter Berufung auf die Metastudie von Kisielinski et al. 202174Fußnote 15. (Anlage 17) einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht (AG Coburg, Urteil vom 10. Juni 2021 – 5 OWi 109 Js 280/21 –, Rn. 39, Anlage 21).

Große Teile der Rechtsprechung erkennen jedoch die Eingriffsqualität der Maskenpflicht in Bezug auf das hier in Rede stehende Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der zunächst die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht nur für eine „unterschwellige Maßnahme“ hielt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2020 – 20 NE 20.1981 –, Rn. 20) führte in einem späteren Beschluss aus:

„Soweit der Antragsteller vor allem auf die möglichen gesundheitsschädigenden Aspekte hinweist, fehlt es an nachvollziehbaren Belegen dafür, dass mit dem Tragen der MNB über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende konkrete gesundheitliche Risiken verbunden sind, zumal weder eine bestimmte Beschaffenheit noch ein bestimmtes Material der MNB vorgeschrieben ist und die Situationen, in denen für den Antragsteller eine Tragepflicht besteht, regelmäßig von kurzer Dauer sind.“

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 20 NE 20.929 –, Rn. 19)

Eine gleichlautende Begründung findet sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. Juni 2020 – 20 NE 20.1337 –, Rn. 21.

Auch mehr als ein halbes Jahr später ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Januar 2021 – 20 NE 21.171 – nach wie vor nicht von einem möglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die im dortigen Verfahren gegenständliche FFP2-Maskenpflicht aus, sondern nur von einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit:

„Dabei dürfte die Verwendung anderer Arten mit niedrigerem Schutzniveau der Mund-Nase-Bedeckung kein milderes Mittel zur Erreichung desselben Zwecks und damit keinen geringeren Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen. Denn der grundrechtsrelevante Eingriff liegt nicht in der Qualität und Beschaffenheit der MNB, sondern in der Verpflichtung zur Bedeckung von Mund und Nase und damit im Wesentlichen in einem Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Trägers. […]

Gefahren für die Gesundheit durch das Tragen von partikelfilternden Masken dürften angesichts der jeweils kurzen Tragedauer nicht zu befürchten sein.“

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 20 NE 21.171, Rn. 23 und 24 bei Bayern.Recht75https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-796.)

Den Eingriff in Grundrechte, hier in die allgemeine Handlungsfreiheit, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nur in den „finanziellen Mehrbelastungen“ durch die Anschaffung der Masken und in Einschränkungen der „modische[n] Gestaltung der FFP2-Masken“ (a. a. O., Rn. 24).

Auch andere Gerichte haben keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erkannt:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht in der Anordnung einer Maskenpflicht in Teilbereichen des öffentlichen Raums „Maßnahmen von geringerer Eingriffstiefe“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 1067/20 –, Rn. 134), ohne das Grundrecht zu benennen, in das eingegriffen wird.

Einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit verneint das Verwaltungsgericht Mainz:

„Dass das zeitweise Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung zu relevanten Gesundheitsrisiken führt, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu im Übrigen VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 L 349/20.MZ –, S. 10 ff. BA). Zumindest beschränkt sich die Maskenpflicht in den vom Kläger angegriffenen Regelungen auf bestimmte (zudem jedenfalls teilweise ohne weiteres vermeidbare) Situationen, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung typischerweise für keinen allzu langen Zeitraum getragen werden muss, so dass bereits aus diesem Grund eine – etwaige – Beeinträchtigung allenfalls als nur geringfügig einzustufen wäre.“

(VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 348/20.MZ –, Rn. 74)

Für das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) sind Maßnahmen wie eine Maskenpflicht „Grundrechtseingriffe im unteren Bereich der Eingriffsintensität“ (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2022 – 3 K 649/21.NW –, Rn. 28). Es beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der allerdings die Eingriffsqualität nicht thematisiert, sondern die Maskenpflicht lediglich als „geringfügige Belastung“ bezeichnet worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2020 – 1 BvR 1948/20 –, Rn. 5).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Meinung, dass „die Maskenpflicht nicht in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 2022 – 13 B 96/22.NE –, Rn. 60). Das Gericht beruft sich auf seine vorangegangene Rechtsprechung, darunter diese:

„In den zurückliegenden Wochen, in denen an nordrhein-westfälischen Schulen und auch an Schulen anderer Bundesländer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird.“

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, Rn. 56)

Dies ist durch obige Quellen (Abschnitt C.I.1.b)) widerlegt.

Nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg „spricht kaum etwas dafür, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit […] berührt sein könnte“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2021 – OVG 11 S 86/21 –, Rn. 43). Es „bestehen nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum T[r]agen einer sogenannten „medizinischen Maske“ […] insgesamt oder jedenfalls für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen könnte“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – OVG 11 S 106/21 –, Rn. 44).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein führte aus:

„Der Senat hat […] durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgefahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.“

(Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 MR 8/21 –, Rn. 46)

Das Oberlandesgericht Hamm ist sich ohne weitere Begründung sicher, dass keine Gesundheitsgefahren bestehen:

„Allerdings greift die Verpflichtung zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht in das in Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Denn durch das (sachgerechte) Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung gehen gesundheitliche Risiken nicht einher.“

(OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 4 RBs 387/21 –, Rn. 60)

Auch für das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau ist „[d]afür, dass das Tragen medizinische[r] Masken allgemein zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt und die Auflage deshalb in das Recht der Teilnehmer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift, […] nichts ersichtlich“ (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 K 3545/21 –, Rn. 24).

2. Allgemeininteresse an der Klärung

An der Klärung der Frage, ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt, besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse.

Maskenpflichten, insbesondere im öffentlichen Personenverkehr, wo Masken in vielen Fällen länger als nur wenige Minuten getragen werden müssen, bestanden und bestehen teilweise immer noch in der Bundesrepublik (z. B. derzeit im öffentlichen Personenfernverkehr gemäß § 28b Abs. 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022). Darunter befanden sich auch etliche Maskenpflichten, die vor dem 22. April 2021 durch auf § 32 IfSG gestützte Landesverordnungen erlassen wurden (bzw. durch auf § 28 IfSG gestützte Allgemeinverfügungen, wobei dieser erst seit dem 19. November 2020 Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit erlaubt76Durch die Einfügung aufgrund von Art. 1 Nr. 16 Buchstabe b des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52 vom 18. November 2020, Seite 2397 (2400).). Da diese Ermächtigungen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht erlaubten, sind diese Anordnungen von Maskenpflichten bei Bejahung eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit jedenfalls wegen einer Überschreitung des Rahmens der Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig. Es ist davon auszugehen, dass auch wegen der Altfälle noch etliche Bußgeldverfahren laufen, die ggf. zu Freisprüchen zu führen hätten.

Die Klärung der Frage ist somit für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam. Zudem betrifft sie ein Problem von einigem Gewicht, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Wenn es nämlich um die Prüfung noch in Kraft befindlicher Maskenpflichten – z. B. derzeit in Thüringen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) – geht, dann ist die Frage, ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt, für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von besonderer Bedeutung.

Die Frage ist dann entscheidungserheblich. In das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sind somit höher, als wenn man nur einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit annehmen würde. Denn bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit muss der Normgeber darlegen, dass er sich im Rahmen seines Einschätzungsspielraums mit den drohenden Gesundheitsgefahren seiner Maßnahme auseinandergesetzt hat. Läge nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, fiele dieser Aspekt weg.

II. Annahme zur Durchsetzung eines Grundrechts

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt, da das Amtsgericht Regensburg und das Bayerische Oberste Landesgericht diese Grundrechte grob vernachlässigt haben.

1. Verfassungsgerichtliche Anforderungen

Eine Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung eines Grundrechts angezeigt, wenn die geltend gemachten Verfassungsverletzungen besonderes Gewicht haben, weil die Begründung der angegriffenen Entscheidungen erwarten lässt, dass das Gericht die genannten Verfassungsrechtspositionen ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig nicht hinreichend wahren wird (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2000 – 1 BvR 1059/00 –, Rn. 12).

Eine Verfassungsbeschwerde ist auch dann angezeigt, wenn der Verfassungsverstoß auf einer groben Verkennung des durch das Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position beruht und dem Richter bei der Bearbeitung des Gerichtsverfahrens nicht bloß ein einfaches Versehen unterlaufen ist, das keinen Rückschluss auf eine besonders leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen zulässt (BVerfG, Beschluss vom 11. September 1998 – 2 BvR 1929/97 –, Rn. 6).

Diese Voraussetzungen zur Annahme zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde liegen hier vor.

2. Urteil des Amtsgerichts Regensburg (1. Beschwerdegegenstand)

Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts Regensburg im angegriffenen Urteil vom 28. Juli 2022 (Anlage 6), dem ersten Beschwerdegegenstand dieser Verfassungsbeschwerde, belegen einen leichtfertigen Umgang mit der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht Regensburg machte sich den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 5. Oktober 2021 – 202 ObOWi 1158/21 – zu eigen, in dem ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht ebenfalls nicht geprüft wird. Es wird lediglich festgestellt:

„Mag sie auch im Einzelfall lästig sein, so ist die damit verbundene Belastung des Einzelnen insbesondere in Anbetracht des damit verfolgten Zwecks, einer Ausbreitung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, eher geringfügig.“

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 202 ObOWi 1158/21 –, Rn. 14)

Dies ist eine Verkennung des Schutzbereichs der körperlichen Unversehrtheit. Die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in den Schutzbereich ist nicht abhängig davon zu beurteilen, welchen Zweck ein Grundrechtseingriff verfolgt, sondern wie er wirkt.

Die Verkennung des Schutzbereichs ist kein einmaliges bloßes Versehen des erkennenden Richters, sondern die Grundrechtsrelevanz wurde bewusst nicht geprüft. Sowohl im vorliegenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer, als auch, wie nachfolgend noch gezeigt werden wird, im Verfahren 202 ObOWi 1158/21 war die körperliche Unversehrtheit ein zentrales Thema, das nicht übersehen werden konnte. Deshalb steht zu befürchten, dass die betreffenden Gerichte auch in Zukunft in Verfahren, in denen es um Maskenpflichten geht, leichtfertig dieses Grundrecht vernachlässigen werden.

Das Amtsgericht Regensburg hat ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht, auf dessen Rechtsprechung sich das Amtsgericht Regensburg ohne eigene inhaltliche Prüfung bezogen hat, das Vorliegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht nicht erkennbar geprüft und auch die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers nicht untersucht.

Beim Amtsgericht Regensburg wird die Unterlassung einer methodisch korrekten verfassungsrechtlichen Prüfung anhand der Gründe des angegriffenen Urteils vom 28. Juli 2022 (Anlage 6), des ersten Beschwerdegegenstands, deutlich.

Das Amtsgericht Regensburg machte sich insoweit eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu eigen, indem das Amtsgericht in den Gründen aussprach:

„An der Verfassungsgemäßheit der Normen zum Tatzeitpunkt besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel. Es wird insoweit auf die Ausführungen des BayOBLG [sic!] in dessen Beschluss vom 05.10.2021, Az. 202 ObOWi 1158/21 zur Frage der Verfassungsgemäßheit der 8. BaylfSMV verwiesen, denen sich das Gericht auch im Hinblick auf die 6. BaylfSMV anschließt.“

Auch die nachfolgenden Sätze der Urteilsgründe lassen keine methodische Grundrechtsprüfung erkennen:

„Es bestehen auch insbesondere unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte aus Art. 2 GG mithin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer Mundnasenbedeckung. Im Rahmen der Abwägung überwiegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung. Es liegt insbesondere kein unverhältnismäßiger Eingriff vor.“

Das Amtsgericht Regensburg macht nicht deutlich, die Schutzbereiche welcher Grundrechte es im Zusammenhang mit der Maskenpflicht für einschlägig erachtet. Es gibt nicht zu erkennen, was es gegeneinander abwägt. Es steht zu befürchten, dass die Frage eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aufgrund von Gesundheitsrisiken des Maskentragens überhaupt nicht geprüft worden ist, obwohl das wesentliche Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers in Ausführungen hierzu bestand.

Durch den vom Amtsgericht Regensburg in Bezug genommenen Beschluss vom 5. Oktober 2021 – Az. 202 ObOWi 1158/21 – hebt das Bayerische Oberste Landesgericht ein freisprechendes

Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 10. Juni 2021 – 5 OWi 109 Js 280/21 (Anlage 21)

auf, in dem dieses unter Berufung auf die Metastudie von Kisielinski et al. 202177Fußnote 15. (Anlage 17) festgestellt hat, dass die Maskenpflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt und dass seinerzeit eine Maskenpflicht nicht auf §§ 28, 32 IfSG gestützt werden konnte, weil das Recht auf körperliche Unversehrtheit damals nicht von §§ 28 , 32 IfSG eingeschränkt werden konnte (AG Coburg, a. a. O., Rn. 32 ff.). Damit kam es auf die Gefährlichkeit der Pandemie und die Erkenntnisse seriöser Virologen nicht entscheidungserheblich an.

Das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 5. Oktober 2021 und durch Berufung auf diesen Beschluss zugleich das Amtsgericht Regensburg im Urteil vom 28. Juli 2022, das den ersten Beschwerdegegenstand dieser Verfassungsbeschwerde darstellt, werfen dem Amtsgericht Coburg vor, dass es das Grundrecht des dort Betroffenen geachtet hat und nicht auf die Gefährlichkeit der Pandemie eingegangen ist. In dem Beschluss vom 5. Oktober 2021, den sich das Amtsgericht Regensburg zu eigen gemacht hat, führt das Bayerische Oberste Landesgericht aus:

„Die vom Amtsgericht [Coburg] hiergegen angeführten Überlegungen mit Blick auf die von ihm thematisierten gesundheitlichen Gefahren bzw. der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske im Einzelfall gehen schon deswegen am geltenden Recht vorbei, weil für derartige Konstellationen § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV eine Befreiungsmöglichkeit vorsah. Das Amtsgericht ignoriert dies nicht nur, sondern lässt die nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen einer Vielzahl seriöser Virologen bestehende Gefährlichkeit der weltweiten Pandemie und die daraus resultierende Verpflichtung staatlicher Organe, aus Gründen des Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung einer Ausbreitung nachhaltig entgegenzutreten, völlig außer Acht und stellt damit gleichsam die Interessen Einzelner über das Gemeinwohl.“

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 202 ObOWi 1158/21 –, Rn. 14)

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grundrechtsrelevanz der Maskenpflicht nicht erfasst und wirft dem Amtsgericht Coburg vor, es stelle mit der Annahme eines Verfassungsverstoßes durch die Maskenpflicht gleichsam die Interessen Einzelner über das Gemeinwohl. Damit verkennt das Bayerische Oberste Landesgericht, dass Grundrechte individuelle Abwehrrechte darstellen, deren Schutzbereiche unabhängig vom Gemeinwohl sind. Ferner verkennt es, dass eine Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage zwingend zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung führt, ungeachtet von Gemeinwohlüberlegungen.

Das Amtsgericht Regensburg macht sich durch seine Berufung auf diese Entscheidung die falsche Sichtweise des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu eigen und begeht damit denselben Verfassungsverstoß, der auf einer groben Verkennung des durch das Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position beruht.

Die Ansicht des Amtsgerichts Coburg entspricht der vom hiesigen Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht wischt diese Sichtweise im Beschluss vom 5. Oktober 2021 beiseite, indem es implizit behauptet, es könne kein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit vorliegen, weil wegen der gesundheitlichen Gefahren des Maskentragens in der Verordnung eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen sei. Diese Argumentation ist falsch. Die Befreiungsmöglichkeit würde den Grundrechtseingriff nur ausschließen, wenn jeder Mensch unter den Befreiungstatbestand fiele, weil die gesundheitlichen Risiken des Maskentragens alle Menschen gleichermaßen betreffen (siehe Ausführungen zum Eingriff in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit in Abschnitt C.I.1.b)). Die Risiken bestehen immer, auch wenn sie sich nicht bei jedem Menschen verwirklichen sollten. Damit liefe die Maskenpflicht leer. Diese Auslegung kann nicht richtig sein, weil eine solche Auslegung, die alle Grundrechtseingriffe durch einen Ausnahmetatbestand ausschließen will, der Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr beließe. Sie wäre nur gültig, wenn das Maskentragen nur für einige Menschen gesundheitlich bedenklich wäre und für andere gänzlich unbedenklich und wenn zugleich die Eingriffe in die Atemphysiologie, die bei jedem Menschen auftreten, kein Eingriff im Rechtssinne wären. Da sich außerdem nicht jeder Mensch, der Unwohlsein unter der Maske verspürt, erfolgreich auf einen Befreiungstatbestand berufen kann (zu den strengen Anforderungen der bayerischen Rechtsprechung siehe die Ausführungen unter C.II.2.b)dd)(3)(b)), bleibt die Eingriffsqualität bestehen.

Im Ergebnis besteht der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darin, dass § 8 Satz 1 6. BayIfSMV zunächst alle Menschen der Maskenpflicht unterwirft und dann Befreiungstatbestände eröffnet, auf die sich nicht jeder erfolgreich berufen kann. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit könnte nur dann zweifelhaft sein, wenn der Tatbestand des § 8 Satz 1 6. BayIfSMV bereits nur Menschen erfassen würde, die eine Maske ohne gesundheitliche Risiken tragen können. Dann läge die Beweislast für das Vorliegen der Maskenpflicht bei der Ordnungsbehörde. Die Beweislastverteilung, wonach der Betroffene beweisen muss, dass die Maske Gesundheitsgefahren für ihn birgt, stellt den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, was das Amtsgericht Regensburg ignoriert hat.

Außerdem missachtete das Amtsgericht Regensburg die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers grob. Es hat nicht nur, wie bereits ausgeführt wurde, nicht kenntlich gemacht, welche Abwägungen es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen haben will, sondern es hat nicht geprüft, ob § 8 Satz 1 6. BayIfSMV deshalb unwirksam ist, weil der Verordnunggeber seinen Einschätzungsspielraum nicht in verfassungsgemäßer Weise genutzt und die Wahrscheinlichkeitsprognosen nicht ausgewiesen hat, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren eine fehlende Sachverhaltsaufklärung durch den Verordnunggeber gerügt hatte.

3. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (2. Beschwerdegegenstand)

Auch der hiesige zweite Beschwerdegegenstand, der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2022 (Anlage 11), der den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die „zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 15.11.2022“ (Anlage 9) verwirft, stellt eine grobe Vernachlässigung von Grundrechten dar. Wie der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung vom 12. Dezember 2022 (Anlage 10) ausgeführt hat, benennt die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 15. November 2022 keine einzige Entscheidung, die sich mit Gesundheitsgefahren des Maskentragens auseinandergesetzt hat und das Vorliegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit geprüft hat. Alle von der Generalstaatsanwaltschaft München genannten Entscheidungen befassen sich mit dieser Frage nicht.

Indem das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls lapidar feststellt, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München seien zutreffend, gibt es zu erkennen, dass es weder gewillt ist, das Vorliegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu prüfen, noch sich mit der fehlenden Dokumentation der Ausübung des Einschätzungsspielraums durch den Verordnunggeber zu befassen. Dies führte zur Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer Vorschrift, die nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehört. Dies ist eine grobe Vernachlässigung des Grundrechtsschutzes seitens des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Es handelt sich nicht um ein einmaliges bloßes Versehen des erkennenden Richters, sondern die Grundrechtsrelevanz wurde bewusst nicht geprüft. Dies entspricht, wie oben im Abschnitt D.I.1 deutlich wurde, einer ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes.

Die Verfassungsbeschwerde ist daher zur Entscheidung anzunehmen, um dem Beschwerdeführer zur Achtung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit zu verhelfen.

E. Begründung der einleitenden Anträge

Die einleitenden Verfahrensanträge beruhen auf § 95 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 Satz 2 BVerfGG. Letzterer findet nicht nur auf förmliche Gesetze, sondern auch auf Rechtsverordnungen Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 –, Rn. 76).

Eine Zurückverweisung braucht ausnahmsweise entgegen § 95 Abs. 2 BVerfGG nicht zu erfolgen. Der Antrag auf Freispruch und der Antrag auf Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen folgen daraus, dass aufgrund der Verfassungswidrigkeit der die Maskenpflicht anordnenden Vorschrift kein Spielraum mehr für die richterliche Entscheidung durch die Fachgerichte besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 –, BVerfGE 35, 202-245, Rn. 91). Ein Freispruch des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO ist damit zwingend. Das Bundesverfassungsgericht kann daher im Interesse der Verfahrensökonomie abschließend entscheiden.

(Unterschrift)

Endnoten

  • 1
    § 73 Abs. 1a Nr. 24: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. ee aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 mWv 4.8.2011, Maßgabe nach Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 aufgeh. durch Art. 7 G v. 10.12.2015 I 2229 mWv 1.1.2016; idF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. hh G v. 17.7.2017 I 2615 mWv 25.7.2017, d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 27.3.2020 I 587 mWv 28.3.2020 u. d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. c G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 23.5.2020;
    § 73 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 mWv 4.8.2011, Maßgabe nach Art. 6b G v. 28.7.2011 I 1622 aufgeh. durch Art. 7 G v. 10.12.2015 I 2229 mWv 1.1.2016; idF d. Art. 8 Nr. 6 Buchst. b G v. 17.7.2015 I 1368 mWv 25.7.2015, d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. c G v. 17.7.2017 I 2615 mWv 25.7.2017 u. d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 10.2.2020 I 148 mWv 1.3.2020;
    nach juris.
  • 2
    Randnummern in den Quellenangaben zitiert nach Juris, soweit nicht anders angegeben.
  • 3
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  • 64
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  • 65
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  • 68
    Veröffentlicht unter https://fragdenstaat.de/a/196544.
  • 69
    Fußnote 21.
  • 70
    Fußnote 22.
  • 71
    Fußnote 12.
  • 72
    Art. 143h GG war durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29. September 2020 (BGBl. I Seite 2048) eingefügt worden und lautete:
    „Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.“
    Nach Art. 2 des Gesetzes tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft und Artikel 143h des Grundgesetzes am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  • 73
  • 74
    Fußnote 15.
  • 75
  • 76
    Durch die Einfügung aufgrund von Art. 1 Nr. 16 Buchstabe b des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52 vom 18. November 2020, Seite 2397 (2400).
  • 77
    Fußnote 15.

7 Kommentare

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    • Charlotte auf 11. Juli 2023 bei 20:05
    • Antworten

    DANKE. Kenn mensch der wurde wg. fehlendem Tuch 2020 vorm gesicht, dann als „Gefährder der allgemeinen Gesundheit“ verurteilt.
    Bin gespannt auf Ihr Ergebnis. ………. irgentwann wirds wieder besser.

    • Nico Laus auf 11. Februar 2023 bei 7:23
    • Antworten

    Eine Selbstzensur findet nicht statt, auch nicht vor Berlin-Wahlen!

    Leider wurde dieser Artikel einer Jurisitengruppe von der Berliner Zeitung wieder gelöscht;

    https://web.archive.org/web/20230210084355/http://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750

    • Henning auf 3. Februar 2023 bei 19:23
    • Antworten

    Die Maskenpflicht ist eine Pflicht über eine leere Menge. Es gibt keine OP- oder FFP2-Masken, für die Hersteller eine Virenfilterfunktion behaupten. Gelegentlich schließen die Hersteller eine solche Filterfunktion oder auch das dauerhafte Tragen, noch dazu von medizinischen Laien, sogar ausdrücklich aus. Einfach in die Packungsbeilage schauen. Wenn man im Gesundheitsamt nach OP- oder FFP2-Masken mit Virenfilterfunktion fragt, erntet man Schulterzucken.

    1. Um so erschreckender, dass es immer noch Maskenpflicht gibt. Beim/in Arzt, Kliniken, Pflegeheimen. Man hat das Gefühl, dass es eine Normalität nicht mehr geben wird. Waren die Zahlungen so erklecklich oder was geht in den Köpfen von deren Zuständigen vor? Bin gespannt, was nach dem 7. April gilt. Ob der Verstand Oberhand gewinnt?

  1. Wertes KRISTA-Team, da kann man nur hoffen. Ich sehe es als Prüfstein für die Demokratie, sofern man an solche in diesem Land glauben mag. Angesichts der mehr als seltsamen Urteile in letzter Zeit durch das sogenannte BVerfG, habe ich da meine größten Zweifel. Nur frage ich mich, wer und wie man diesen „rechtsfreien“ Zustand wieder in einen brauchbaren Zustand versetzen könnte? Die Hobby-Politiker richten ihren Fokus auf „Rechts“ als Gefahr, vergessen dabei aber das RECHT (und die Gefahr „Links“ ohnehin). Obwohl im Moment wenig Beiträge eingehen, bitte bleiben Sie am Ball, es wird wieder Anlässe geben, denn juristisch sieht es nicht gut aus im Lande. Herzlichen Dank.

    1. Hallo Eddi,

      Im Grunde genommen ist mittlerweile alles unterwandert, das stimmt!
      Zitat: „Nur frage ich mich, wer und wie man diesen „rechtsfreien“ Zustand wieder in einen brauchbaren Zustand versetzen könnte?“
      Wenn überhaupt jemand positive Veränderungen beitragen kann, dann das Volk selbst. Dazu müsste es wieder die Fähigkeit entwickeln, sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu vereinbaren und sich zusammentun! Eine vom Volk eingesetzte Verfassung wäre sehr wichtig und der richtige Grundstein. Die jetzige wurde von den Alliierten auferlegt, nur weiß das der Großteil nicht!

      Nette Grüße
      Ralf

    • Christian R. auf 21. Januar 2023 bei 23:00
    • Antworten

    Ich wünsche dem Klärger viel Erfolg mit seiner Verfassungsbeschwerde.

    Allerdings hab ich in unser Bundesverfassungsgericht nach den Urteil zur Bundesnotbremse oder der Nichtzulassung der Verfassungsbeschwerde von Herrn Schleiter kein Verstrauen mehr. Für mich wird das Bundesverfassungsgericht unter Präsident Stephan Harbarth nur noch spötisch als „Merkels Coronamaßnahmen Abnickverein“ bezeichnet..

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