Haftungstatbestände
Manfred Kölsch
Wie im ersten Teil dieser Abhandlung gezeigt, ist die „Verordnung zur Sicherstellung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“ (MedBVSV) verfassungswidrig. Die in dieser Verordnung enthaltenen Suspendierungen von tragenden Teilen des Arzneimittelgesetzes (AMG), u. a. des § 84 AMG, sind daher nichtig.
Nachfolgend kann deshalb nunmehr ein Überblick über Anspruchsgrundlagen gegeben werden, die zum Ersatz von Schäden an Leben und Gesundheit – verursacht durch eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – führen können.
A.
§ 84 Arzneimittelgesetz (AMG)
1.
§ 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), die zentrale Haftungsvorschrift im AMG, enthält einen Gefährdungshaftungstatbestand, der 1976 – nach dem Contergan-Skandal im Jahre 1973 – eingeführt worden ist.
Der verschuldensunabhängige Haftungstatbestand setzt voraus, dass
a) das Arzneimittel (Impfstoffe sind Arzneimittel, vgl. § 4 Abs. 4 AMG) bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen;
b) Schäden ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung oder
c) in einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation haben und
hierdurch ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit nicht unerheblich verletzt wird.
Ob ein Gebrauch bestimmungsgemäß ist, richtet sich nach der Impfstoffzulassung und den hierauf beruhenden Angaben des pharmazeutischen Unternehmers in der Gebrauchs- und Fachinformation.
2.
Der pharmazeutische Unternehmer (pU) als Zulassungsinhaber i. S. v. § 4 Abs. 18 AMG haftet für Entwicklungs-, Herstellungs- und Instruktionsfehler. Der Geschädigte trägt die Beweislast für diese Anspruchsvoraussetzungen. Dabei dürfen jedoch nur maßvolle Anforderungen an ihn gestellt werden.1BGH, NJW 1991, 235 f. Der durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz im Jahre 2002 eingeführte Auskunftsanspruch nach § 84a AMG gleicht das informationelle Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und pU aus. Er erleichtert dem Geschädigten die Erfüllung der ihn treffenden Beweislast. Dieser Auskunftsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar.2EuGH Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordisk Pharma), NJW 2015, 927 f.
Der Impfstoff muss zugelassen und im Geltungsbereich des AMG an den Verbraucher abgegeben worden sein. Die Diskussion darüber, ob die Voraussetzungen für die bedingte Zulassung der mRNA- und Vektorimpfstoffe jemals vorlagen, kann im vorliegenden Rahmen nicht diskutiert werden.
Arzneimittel mit EU-Zulassung unterliegen § 84 AMG, wenn sie von dem pU im Geltungsbereich des AMG in Verkehr gebracht worden sind. Zentral zugelassene Arzneimittel in der EU sind frei verkehrsfähig und können in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, in dessen Landessprache das Arzneimittel gekennzeichnet ist.3Rehmann, a. a. O. Rn. 3.
3.
§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG besagt, dass die Haftung eintritt, wenn Entwicklungs- oder Herstellungsfehler schädliche Wirkungen verursachen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Wann ein entschädigungspflichtiger Schaden vorliegt, weil er ein nach der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß überschreitet, wird nur im Einzelfall zu ermitteln sein.
Dieser Haftungsgrund entspricht dem Zulassungsversagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG und dem Rücknahmegrund in § 30 Abs. 1 AMG.
Der Gesetzgeber hat danach berücksichtigt, dass Impfstoffe Nebenwirkungen haben können, auf die in der Gebrauchs- und Fachinformation hinzuweisen ist. Wenn bei der Zulassung bestimmte Nebenwirkungen als akzeptabel angesehen werden, führt der Eintritt dieser Nebenwirkungen nicht zu einer Haftung nach § 84 AMG.
Die Beurteilung, wann schädliche Wirkungen eines Arzneimittels über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, richtet sich nach einer Nutzen-Risiko-Abwägung. Dabei ist der therapeutische Nutzen des Arzneimittels, insbesondere der Wirkungsgrad entscheidend.4Deutsch/Spickhoff, MedR Rn. 1915 f.; OLG Karlsruhe PharmR 2009, 81; BGH A&R 2010, 181 f. Es sind umso schwerwiegendere Nebenwirkungen entschädigungslos hinzunehmen, je ausgeprägter die Wirksamkeit des Arzneimittels ist, je gravierender die Indikation und je geringer die Möglichkeiten einer anderen Therapie sind.
Für den Zeitpunkt, zu dem die Abwägung vorgenommen werden muss, stellt die wohl herrschende Meinung nicht auf die Inverkehrbringung, sondern auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (letzte mündliche Verhandlung) ab.
Ein Entwicklungsfehler haftet dem Arzneimittel prinzipiell an. Führt dieser zu schädlichen Nebenwirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, so hätte das Arzneimittel nicht zugelassen werden dürfen. In diesem Fall ist die Zulassung für bereits im Verkehr befindliche Arzneimittel zu widerrufen.
4.
In Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Mangel des Arzneimittels und eingetretenem Schaden enthält der durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführte § 84 Abs. 2 AMG folgende Vermutungsregelung:
„Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“
Der BGH hat entschieden, dass es sich hier um eine echte Vermutung nach § 292 BGB handelt, die zu einer Beweislastumkehr führt.5BGH, Urteil vom 26.03.2013, NJW 2013, 2901, Rn. 11. Der Geschädigte hat danach nur die Vermutungsbasis (Schadensgeeignetheit des Impfstoffes im Einzelfall) zu beweisen, nicht hingegen die vermutete Tatsache (haftungsbegründende Tatsache).
a)
Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Vermutung ist die Geeignetheit des z. B. mit einem Entwicklungsfehler behafteten Arzneimittels, den bei dem Verwender eingetretenen Schaden hervorzurufen.6OLG München, PharmR 2009, 281, 352 f.; Hart MedR 2009, 253 f., Rn. 7; BGH MedR 2009, 281 (282). Eine bloße Vermutung im Sinne einer ungesicherten Hypothese reicht nicht aus.7OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 1177. Diese Geeignetheit ist auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Die in § 84 Abs. 2 S. 2 AMG zur Feststellung der Geeignetheit aufgezählten Umstände sind nur beispielhaft genannt. Es ist selbstverständlich, dass der pU diese Vermutung widerlegen kann.
b)
Die echte Vermutung in § 84 Abs. 2 AMG greift unmittelbar in die Beweislastverteilung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner zu Lasten des Letzteren ein. Nach Art. 4 der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG hat der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. § 84 Abs. 2 AMG weicht von den weitgehend übereinstimmenden Regelungen in den Mitgliedstaaten der EU ab. Rein nach dem Wortlaut liegt die Annahme nahe, dass der von Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG gesteckte Rahmen von der Vermutungsregel des § 84 Abs. 2 AMG überschritten wird.
Strittig ist, ob die Richtlinie 85/374/EWG hier überhaupt anwendbar ist.
Diese Richtlinie soll den Bereich der Haftung für fehlerhafte Arzneimittel nicht über den von ihr geregelten Punkt hinaus harmonisieren.8EuGH 2011, C-495/10 Rn. 20 f. m. w. N. – Dutrueux und Caisse primaire d’assurance maladie du Jura. Mit dem Harmonisierungsziel der Richtlinie ist z. B. der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG vereinbar.9EuGH (4. Kammer), Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordesk Pharma GmbH/S) = NJW 2015, 927 f. Dabei steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass, soweit eine Regelung in der Richtlinie 85/374 getroffen worden ist, eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erreicht werden soll.10EuGH (4. Kammer), Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordesk Pharma GmbH/S) = NJW 2015, 927 f.
Zweifel über die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/374/EWG auf das AMG, speziell § 84 AMG, ergeben sich aus Art. 13 der Richtlinie.
Nach dessen Wortlaut werden Ansprüche von Geschädigten auf Grund von zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits bestehenden Haftungsregelungen nicht durch die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG berührt. Letztere ist 1985 in Kraft getreten, also nach dem AMG (24.08.1976), jedoch vor § 84 Abs. 2 AMG, der erst durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz von 2002 eingeführt worden ist.11EuGH wie vor, Rn. 23 und 24.
Geht man davon aus, dass § 13 der Richtlinie auf das gesamte AMG verweist und nicht auf einzelne, später eingefügte Änderungen (sog. Bereichsausnahme),12So MünchKomm BGB, 5. Aufl., Wagner, § 15 ProdHaftG, Rn. 8. dann ist das AMG von den Vorgaben des Europarechts befreit. Der Geschädigte kann für sich die Beweiserleichterung des § 84 Abs. 2 AMG in Anspruch nehmen.
Wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass das Datum jeder einzelnen Änderung/Ergänzung des AMG maßgebend ist (sog. Stichtagslösung), dann ist zu prüfen, ob die Änderung des AMG im Jahre 2002 durch die Einführung der Beweiserleichterung in § 84 Abs. 2 gegen die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG verstößt.
Das ist nicht der Fall.
In der Entscheidung C-621/15 vom 21.06.201713N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a. hatte der EuGH über eine Vorlage des französischen Cour de cassation zu entscheiden.
Das Vorlagegericht verwies zunächst auf Art. 1386-9 des französischen Code civil hin. Darin heißt es: „Der Kläger hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.“ Zeitgleich wies das vorlegende Gericht auf seine diese Vorschrift betreffende Rechtsprechung hin. Danach kann in Ausübung seiner Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts das Tatsachengericht feststellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen, wie etwa der zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit verstrichene Zeitraum und das Fehlen einschlägiger beim Betroffenen selbst oder in seiner Familie aufgetretener Vorerkrankungen, ernsthafte, klare und übereinstimmende Vermutungen begründen, die den Fehler des Impfstoffs und das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler und der betreffenden Krankheit beweisen können, und zwar ungeachtet dessen, ob die medizinische Forschung einen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit herstellen kann oder nicht.
Diese Rechtsprechung des Cour de cassation entspricht im Ergebnis den in § 84 Abs. 2 AMG im deutschen Recht zur Verfügung gestellten Beweiserleichterungen.
Vorbehaltlich einer genaueren Besprechung dieses für Geschädigte bedeutungsvollen Urteils des EuGH kann schon jetzt zusammenfassend festgehalten werden:
„Was den Beweis anbelangt, ist im Übrigen hervorzuheben, dass – worauf in Rn. 19 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist – zwar nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 der Geschädigte die Beweislast trägt, jedoch weder dieser Art. 4 noch andere Bestimmungen der Richtlinie andere Aspekte der Beweisführung regeln.“14Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20.11.2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C2014:2014:2385, Rn. 25 bis 29.
„Unter diesen Umständen fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen.“15EuGH (2. Kammer), N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a., C‑621/15, Rn. 25; vgl. entsprechend Urteil vom 15.10.2015, Nike European Opertions Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27 und 28, und Urteil vom 21.01.2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 und 32.
Danach können die Rechtsprechung des obersten französischen Gerichts und die Regelung in § 84 Abs. 2 AMG nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG verstoßen, weil nach diesen „Regelung(en) beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen.“16EuGH (2. Kammer), N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a., C‑621/15, Rn. 29.Den Beweis als nicht geführt anzusehen, wenn in der medizinischen Forschung ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und dem Auftreten der Nebenwirkung weder nachgewiesen noch widerlegt ist, würde „die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen verkennen.“ Die Anerkennung eines solchen Grundsatzes würde, nach dem EuGH, mehreren Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen. Der Generalanwalt habe zutreffend darauf hingewiesen, führt der EuGH weiter aus, dass dadurch die Haftung des Herstellers „… unmöglich gemacht und somit die praktische Wirksamkeit von Art. 1 der Richtlinie 85/374 beeinträchtigen“ würde.
5.
Für einen Geschädigten mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik ist unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1, 1a Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) auch bei einem Hersteller mit ausländischem Sitz deutsches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand für diese Geschädigten ist in der Bundesrepublik auch gegen Impfstoffhersteller mit ausländischem Sitz (Art. 7 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-VO).
B. Verschuldenshaftungstatbestände
1. gegen Hersteller / pharmazeutischen Unternehmer
§ 91 AMG bestimmt: „Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.“
§ 91 AMG hält dem Impfgeschädigten ausdrücklich die allgemeine Verschuldenshaftung offen. Dies ist u. a. deshalb von Bedeutung, weil in dem AMG für die Haftung nach § 84 AMG in Bezug auf die Entschädigungsleistung Höchstgrenzen gesetzt sind (§§ 86 – 88 AMG). Der vollen Haftung ist der Hersteller von Impfstoffen – trotz der Erweiterung des § 84 AMG auf Schmerzensgeldansprüche – erst ausgesetzt, wenn sein schuldhaftes Verhalten als Haftungsgrund mit einbezogen wird.
a) Produkthaftung
Zu diesen von § 91 AMG offen gehaltenen Haftungsansprüchen wegen Verschuldens gehört die Haftung für fehlerhafte Produkte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG nicht. Die Produkthaftung ist nach deutschem Recht neben einer Haftung aus § 84 AMG durch § 15 ProdHaftG ausgeschlossen. Ob § 15 ProdHaftG gegen die europäische Produkthaftungsrichtlinie RL 85/374 verstößt, ist umstritten. Ausgangspunkt dieser Kontroverse ist einerseits die Absicht der RL 85/374, eine Vollharmonisierung in allen EU-Staaten zu erreichen und andererseits die Tatsache, dass sie in Art. 13 Ausnahmen zugunsten bereits bestehender nationaler Regelungen vorhält.17Münch/Komm-BGB/Wagner, 5. Aufl. § 15 ProdHaftG Rn. 9: § 15 ProdHaftG stelle eine zulässige Bereichsausnahme dar. Gestützt auf EuGH, Urteil vom 25.04.2002 – C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 32 m. w. N. – González Sánchez – sieht auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2009, § 15 ProdHaftG Rn. 3, in § 15 ProdHaftG eine zulässige Ausnahme, weil sie auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist. Da letztlich auch die Kommission § 15 ProdHaftG nicht beanstandet hat,18Münch/Komm a. a. O. Rn. 6; Voit in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 13 Rn. 6. wird hier von der Vereinbarkeit des § 15 ProdHaftG mit Unionsrecht ausgegangen. Eine Produkthaftung des Herstellers besteht folglich nicht.
b) Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB
Haftet nach § 84 Abs. 1 AMG nur der pU, so erstreckt sich die Produzentenhaftung nicht nur auf diesen, sondern auch auf den Hersteller.
Hersteller ist, wer den Impfstoff gewinnt, anfertigt, be- oder verarbeitet usw. (vgl. § 4 Abs. 14 AMG). Er wird in der Regel identisch sein mit dem pU, sodass die Unterscheidung (vgl. § 4 Abs. 14, Abs. 18 AMG) für die Passivlegitimation ohne Bedeutung ist. Für den Fall, dass sie nicht identisch sind, kann es nahe liegen, den Hersteller z. B. für Entwicklungs- und Herstellungsfehler in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung des pU kommt dagegen eher in Frage bei Fehlern im Anmeldeverfahren, der Marktüberwachung, verspätet ausgesprochenen Warnhinweisen oder vorwerfbarem Unterlassen, den Impfstoff vom Markt zu nehmen (auf die in § 63b AMG geregelten, ihn betreffenden allgemeinen Pharmakovigilanz-Pflichten wird verwiesen).
aa)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Produzentenhaftung um eine Gefährdungs- oder um eine Verschuldenshaftung handelt, oder ob es dabei nur einer die Haftung auslösenden objektiven Sorgfaltswidrigkeit bedarf.19Zum Streitstand vgl. Münchener Kommentar, BGB, Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823, Rn. 949. Die heftige Kontroverse erweist sich als nur von akademischer Natur, besteht doch Übereinstimmung darin, dass die Einstandspflicht des Warenherstellers von einem Sorgfaltspflichtverstoß abhängt. Es handelt sich um Verkehrssicherungspflichten, die zu beachten sind in den Bereichen der Konstruktion, Instruktion, Produktbeobachtung usw. Es sind wahrheitsgemäße, die Impfstoffentwicklung vollständig spiegelnde Zulassungsunterlagen einzureichen. Warnhinweise und Rückrufpflichten sind bei konkreten Anhaltspunkten von Nebenwirkungen extensiv im Sinne der Gesundheit der Bevölkerung auszuüben. Die Verletzungen dieser Verkehrssicherungspflichten sind im Unrechtstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verankert.
bb)
Der Hersteller/pU haftet auch für die Folgen der Wirkungslosigkeit seines Produkts. Vertreibt der Chemieunternehmer ein wirkungsloses Pflanzenschutzmittel und wiegt Landwirte in der irrigen Gewissheit, ihre Ernte sei vor Schädlingen geschützt, haftet er für die eingetretenen Schäden. Dies gilt auch für Impfstoffe. Besondere Bedeutung kommt der Haftung für Impfstoffe zu, wenn im Vertrauen auf deren Wirksamkeit andere Maßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern unterlassen werden.20BGHZ 80, 186 ff. = NJW 1981, 1603 – Apfelschorf-Fall. Anerkannt ist zwischenzeitlich, dass die mRNA- und Vektorimpfstoffe weder vor Selbstansteckung mit Coronaviren schützen noch deren Weitergabe an Dritte verhindern. Sie sind in dieser Hinsicht unwirksam. Unterlässt jemand z. B. die Einnahme anderer Arzneimittel gegen Corona-Ansteckung, weil er fälschlicherweise an die propagierte Wirksamkeit der mRNA- und Vektorimpfstoffe gegen Selbstansteckung und Fremdansteckung geglaubt hat, so haftet der Hersteller/pU für eingetretene Nebenwirkungen, die ohne Impfung nicht aufgetreten wären.
cc)
Es gelten die allgemeinen Grundsätze deliktischer Sorgfaltspflichten. Die Sorgfaltsanforderungen werden nicht an den Kenntnissen und Fähigkeiten des konkreten Herstellers/pU gemessen. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.21BGHZ 181, 253, Rn. 27 = NJW 2009, 2952. Konnte ein vernünftiger und fachkundiger Impfstoffhersteller/pU den Fehler erkennen? Standen ihm Maßnahmen der Schadensvermeidung zur Verfügung? Hat er bei der Herstellung gegen anerkannte medizinische Standards verstoßen?
Zu den Verkehrssicherungspflichten ist im Einzelnen auszuführen: Bei der Herstellung neuer Produkte (wie mRNA- und Vektorimpfstoffe) besteht, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, die Verpflichtung, aktiv nach möglichen Schadensrisiken zu forschen.22EuGH EuZW 2017, 63 Rn. 51, 58 f. – Elliott Construction. Je innovativer das Produkt, je größer die drohenden Schäden, je höher die Schadenswahrscheinlichkeit, desto größere Anstrengungen in puncto Gefahrenerforschung muss der Hersteller/pU unternehmen. Das Produkt muss dem geltenden Standard medizinischer Forschung entsprechen. Folgerichtig sind die Sorgfaltspflichten besonders intensiv wahrzunehmen, wenn schwerwiegende Schäden, insbesondere an Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit drohen. Hier wäre zu prüfen, ob die Entwicklung der mRNA- und Vektorimpfstoffe medizinischen Standards entsprach und ob die Hersteller/pU dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Ergibt sich, dass das Produkt nicht hinreichend sicher hergestellt werden kann, darf es nicht vermarktet werden.23BGHZ 181, 253 Rn. 18, 23 = NJW 2009, 2952; BGH VersR 2009, 649; BGHZ 116, 60 (65 f.) = NJW 1992, 560 f.; BGHZ 106, 273 (283) = NJW 1989, 1542 (1544 f.); OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 406 (408) betreffend Impfschaden; OLG Hamm NJW-RR 2011, 893 (894).
Entwickeln sich die Kenntnisse über Gefahren fort oder erweitern sich die Möglichkeiten der Technik, kann der Hersteller/pU allerdings gehalten sein, die Nutzer der bereits im Verkehr befindlichen Produkte vor nunmehr erkannten oder vermeidbaren Gefahren zu warnen.
In den Apfelschorf-Fällen hat die Rechtsprechung mit Recht den Hersteller für verpflichtet gehalten, seine Produkte nach Inverkehrgabe auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten und sich über sonstige Gefahrenlagen verursachende Folgen ihres Gebrauchs zu informieren. Nach dieser Entscheidung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn Leben und Gesundheit gefährdet sind.
Die Produktbeobachtungspflicht hat also die Funktion, die Verantwortung des Herstellers/pU für sein Produkt über den Zeitpunkt der Inverkehrbringung und den damaligen Stand der Kenntnisse und Möglichkeiten hinaus zu perpetuieren. Eine zeitliche Grenze kennt die Produktbeobachtungspflicht nicht.24MünchKomm a. a. O. Rn. 989 m. w. N.
Die Produktbeobachtungspflicht beschränkt sich nicht nur darauf, Beschwerden von Anwendern über eingetretene Schäden zu sammeln und systematisch auszuwerten.25BGHZ 99, 167, 170 ff. = NJW 1987, 1009 f.; MünchKomm a. a. O.; BGH NJW 1994, 517 (519); BGH NJW 1995, 342 f. Der Hersteller/pU muss der Produktbeobachtungspflicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren aktiv nachkommen. Erfahrungen von Konkurrenzprodukten gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit sind zu sammeln, wissenschaftliches Schrifttum (auch das internationale) ist auszuwerten. Je höher das Schädigungspotential des Produktes ist, umso größere Anforderungen sind an die aktive Produktbeobachtung zu stellen.
Die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht allein verursacht keine Schäden, sondern diese entstehen erst dadurch, dass es der Hersteller unterlassen hat, aus den im Wege der Beobachtung gewonnenen Informationen die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, oder es versäumt hat, tatsächlich verfügbare Informationen zu erheben oder auszuwerten und sich dadurch von vornherein jeder Reaktionsmöglichkeit begeben hat. Die Reaktionspflichten sind ein Brennpunkt des Produkthaftungsrechts. Es können sich daraus Meldepflichten an die zuständigen Bundesbehörden ergeben. Rückrufanordnungen bzw. Rücknahme der erteilten Zulassung können erforderlich sein.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass öffentlich-rechtliche Produktbeobachtungs- und Reaktionspflichten auch das zivilrechtliche Pflichtenheft der Hersteller und pU prägen.26OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1404, 1410 ff. – Defibrillator.
Zu den Reaktionspflichten aus der Produktbeobachtung kann ergänzend festgehalten werden:
Besonders bei neuartigen Impfstoffen hat der Hersteller bei auftretenden Nebenwirkungen in neuen Testreihen den Impfstoff zu verändern, um Sicherheitsmängel abzustellen. Die Instruktion der Anwender der Impfstoffe und derjenigen, die vor einer Impfung stehen, ist zu verbessern. Vor den mit der Nutzung verbundenen Gefahren ist zu warnen. Lassen sich die Produktrisiken dadurch nicht zuverlässig vermeiden, ist der weitere Vertrieb des Impfstoffes einzustellen. Letztlich ist der Impfstoff vom Markt zu nehmen, wenn der Hersteller nach objektiven Kriterien einen schwerwiegenden, substantiierten Verdacht für Risiken für Leib und Leben haben muss.
Der BGH ist der teilweise vertretenen Ansicht nicht gefolgt, wonach der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Pflichtverletzung die letzte mündliche Verhandlung sei.
Der Umfang der geforderten Sorgfaltspflicht ist nach dem (objektiven) Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beurteilen. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, „ob und in welchem Maße für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit bestand, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden konnten, wenn Sicherungsmaßnahmen unterblieben.“27BGH, VersR 1976, 149 f.; BGH, NJW 1981, 1603.
Der maßgebende Zeitpunkt kann danach durchaus unterschiedlich sein, wenn z. B. mehrere Sorgfaltsverstöße im Einzelfall eine Rolle spielen. Die Kenntnislage kann im Zeitpunkt der Herstellung oder bei den später zu erfüllenden Instruktionspflichten (ungenügende Marktbeobachtung; keine Wahrnehmung der sich evtl. ändernden wissenschaftlichen Erkenntnisse – auch ausländischer; zu späte bzw. dem Inhalt nach unzureichende Warnhinweise; zu später oder gänzlich unterbleibender Rückruf bereits ausgelieferter Impfdosen usw.) erheblich auseinanderfallen.
2. Haftung der Angehörigen von Gesundheitsberufen
a)
Eine Haftung der impfenden Personen kann sich aus dem auch konkludent schließbaren Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff., 280 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 ff. BGB ergeben. Sollte kein Behandlungsvertrag geschlossen worden sein, begründet die tatsächliche Aufnahme der Behandlung eine Garantenstellung des Behandelnden durch Übernahme des Auftrages, die bei dem Patienten ein mit der Tätigkeit erzeugtes Vertrauen erzeugt. Hierbei ist je nach der Einzelfallgestaltung festzustellen, mit wem ein Behandlungsvertrag (Impfung in einem Impfzentrum, in einer Arztpraxis oder Apotheke) geschlossen worden ist.
b)
Die Impfung ist eine Körperverletzung, die durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein kann. Hat die Impfung zu nachweisbaren gesundheitlichen Schäden geführt, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, ist die Körperverletzung nur gerechtfertigt, wenn die Einwilligung dazu von dem Impfenden lege artis herbeigeführt worden ist.
Was der Behandelnde zur Vorbereitung einer wirksamen Einwilligung zu tun hat, ist in den §§ 630a – 630h BGB umfassend gesetzlich normiert. Der Geschädigte wird, gestützt auf zulässige Beweismittel (z. B. Vorlage des Aufklärungsbogens, Inhalt der Einwilligungserklärung, Dokumentation der Behandlung gemäß § 630f BGB; Inhalt von Beipackzettel und Fachinformation des Herstellers, Auskünfte des Herstellers nach § 84a AMG und evtl. Zeugenaussagen), nachzuweisen versuchen, weshalb die Einwilligung nicht den Kriterien der § 630d Abs. 2, § 630e BGB entspricht und deshalb für die erlittene Körperverletzung nicht rechtfertigend wirken kann. Wegen der Bedeutung der Einwilligung ist ergänzend zu betonen:
Vor der Impfung ist der Patient in verständlicher Weise über sämtliche im Zusammenhang mit der Impfung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630c BGB). Nach § 630d Abs. 2 BGB ist die verpflichtend einzuholende Einwilligung zur Impfung nur wirksam, wenn der Patient nach Maßgabe des § 630e Abs. 1 – 4 BGB „über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände“ aufgeklärt worden ist. Die Einwilligung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Patient u. a. über die „Eignung“, die „Erfolgsaussichten“ und „die zu erwartenden Folgen und Risiken“ der Impfung aufgeklärt worden ist. Der Behandelnde hat den allgemeinen Gesundheitszustand des Patienten in die Art und den Umfang der Aufklärung einzubeziehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.05.202128NJW-RR 2021, 886. gefordert, es sei auch über bloß vermutete Risiken aufzuklären, wenn diese sich soweit verdichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen Entscheidungsfindung einbezogen werden sollten. Auf die zum Zeitpunkt der Verabreichung nicht auszuschließenden unbekannten Risiken bei den mit neuen Wirkmechanismen ausgestatteten mRNA- und Vektorimpfstoffen ist hinzuweisen. Bei dieser sog. Neulandmedizin ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der Inhalt der pflichtgemäßen Aufklärungspflicht kann sich während des zeitlichen Ablaufs von mehreren Impfungen gemäß dem evtl. veränderten Gesundheitszustand des Patienten auf Grund einer vorangegangenen Impfung erweitern (ändern). Über im Laufe der Zeit gesammelte wissenschaftlich-medizinische Erkenntnisse über Impfnebenwirkungen ist aufzuklären. Die Reaktionen des Patienten nach vorangegangenen Impfungen müssen erfragt und dürfen bei der ergänzenden Aufklärung nicht außer Acht gelassen werden. Wenn all dies unterlassen worden ist, kann darin nicht nur ein Aufklärungs-, sondern auch ein Behandlungsfehler liegen.
Gelingt dem Patienten der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die in den §§ 630a ff., 280 BGB (der zugleich einen Verstoß gegen § 823 BGB darstellt) geregelten Pflichten und kann darüber hinaus belegt werden, dass sich der Patient bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht hätte impfen lassen und wird letztlich durch von der ZPO zur Verfügung gestellte Beweismittel der Nachweis erbracht, dass zwischen der Impfung und dem vorhandenen über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehenden gesundheitlichen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, hat eine eventuelle Schadensersatzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Darüber hinaus müssen bedacht werden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Strafvorschriften der §§ 95 f. AMG und denen des StGB (Körperverletzung nach § 223 StGB, gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, Totschlag nach § 212 StGB).
Nicht auszuschließen sind ebenfalls Schadensersatzansprüche aus einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB.
Eine genauere Darlegung ihrer Anspruchsvoraussetzungen würde vorliegend den Rahmen sprengen, hat aber im Einzelfall zu erfolgen.
c)
Bleibt zu klären, gegen wen sich diese Klage zu richten hat.
Wird die impfende Person als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne tätig, dann ist der Staat (Anstellungskörperschaft) wegen der Spezialvorschriften § 839 BGB, Art. 34 GG für Verstöße des Beamten gegen die in §§ 630a ff. und § 823 BGB normierten Pflichten passivlegitimiert. Die persönliche Haftung des Bediensteten scheidet in diesem Fall aus.
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. In diesem Sinne kann auch Privatpersonen das Haftungsprivileg zugutekommen. Auch bei einer Privatperson ist auf deren Funktion, d. h. ihre Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen.29Beispielhaft: BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 395/15; BGH NJW 1993, 1258 f.; BGH, NJW 2014, 2577 f.
Ob impfenden Personen das Haftungsprivileg aus § 839 BGB/Art. 34 GG zugutekommt, ist umstritten.30Dafür: Dutta, NJW 2022, 649 ff., Rn. 25; Plagemann/Baumann, COVuR 2021, 514 ff. (521). Dagegen: Rahn ZGMR 2021, 345 (350 f.); Voit, PharmR 2021, 393 (395); Kraemer, NJW 2021, 350 (354).
Die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Impfende tätig wird, ist eindeutig hoheitlich.
Der Infektionsschutz ist im IfSG als hoheitliche Aufgabe konzipiert. Als Zwecke dieser öffentlichen Aufgabe werden der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems angegeben. Um diesen eindeutig hoheitlichen Zielen zu genügen, wurde sogar eine allgemeine Impfpflicht von der Exekutive angestrebt und eine Ende 2022 auslaufende sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundestag beschlossen.
Wie anmaßend die Exekutive diese Aufgabe als hoheitliche wahrnimmt, wird daran deutlich, dass sie sämtliche Einzelmaßnahmen vorweg festgelegt hat, wie sie die Kontrolle über die detailliert festgelegten Einzelmaßnahmen behalten will, und daran, wie sie die Finanzierung übernommen hat. In der aufgrund § 20i Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) erlassenen und am 31.12.2022 auslaufenden Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) ist in allen Einzelheiten geregelt, wer einen Anspruch auf Impfung hat, wer die sog. Leistungsträger sein können, wie diese zu überwachen und zu vergüten sind. Genau vorgegeben sind darin die Leistungen von Ärzten, Apotheken, Großhandel, die Mitfinanzierung von Impfzentren nebst mobilen Impfteams und letztlich die Abrechnungsmodalitäten.
In diesem bewusst geknüpften engen Korsett erfüllt der Impfende nur eine vorwegbestimmte hoheitliche Aufgabe. Der Staat hat auf die Durchführung des Impfens so weitgehenden Einfluss genommen, dass er z. B. die Arbeiten des „privaten“ Arztes wie eigenes Handeln gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre.
Aus alledem folgt, dass sich Pflichtverletzungen, wie sie in den §§ 630a ff. BGB und § 823 Abs. 1 BGB normiert sind, gegen den Staat oder die öffentliche Körperschaft, in deren Dienst der Impfende steht, richten (Art. 34 GG, § 839 BGB). Welche öffentliche Körperschaft in sog. Corona-Fällen passivlegitimiert ist, ist im Einzelfall festzustellen.
Fällt dem Impfenden nur Fahrlässigkeit zur Last, so ist die Staatshaftung nur dann gegeben, wenn der Geschädigte „nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“ (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Direkte Haftung des Staates
Der infektionsschutzrechtliche Versorgungsanspruch nach § 60 Abs. 1 IfSG ist eine Form des allgemeinen zivilrechtlichen Aufopferungsanspruchs und schließt diesen aus.31Vgl. Ossenbühl/Cornils, StaatsHaftR, 6. Aufl. 2013, S. 149.
Nach § 60 Abs. 1 IfSG erhält derjenige auf Antrag eine sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) richtende Versorgung, wenn er durch eine Impfung einen Impfschaden erlitten hat.
Gemäß § 61 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens durch eine Impfung „die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“.32Für eine noch weitergehende Erleichterung zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs wird auf BSGE 73, 190 zu dem § 60 Abs. 2 IfSG entsprechenden § 1 Abs. 3 S. 2 BVG hingewiesen. Mit den relativ geringen Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs nach §§ 60 ff. IfSG korrespondiert der eingeschränkte Umfang der gesetzlich bewilligten Kompensation.
Der Anspruch nach § 60 ff. IfSG ist kein Schadensersatzanspruch, sondern zielt auf Versorgungsansprüche nach dem BVG.
Der Umfang des Anspruchs beinhaltet Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld sowie eine Hinterbliebenenrente. Passivlegitimierter des Anspruchs ist das Bundesland, in dem der Geschädigte im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens seinen Wohnsitz hatte (§ 66 Abs. 2 IfSG). Sachlich zuständig sind die Sozialgerichte (§ 68 Abs. 2 IfSG).
Endnoten
- 1BGH, NJW 1991, 235 f.
- 2EuGH Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordisk Pharma), NJW 2015, 927 f.
- 3Rehmann, a. a. O. Rn. 3.
- 4Deutsch/Spickhoff, MedR Rn. 1915 f.; OLG Karlsruhe PharmR 2009, 81; BGH A&R 2010, 181 f.
- 5BGH, Urteil vom 26.03.2013, NJW 2013, 2901, Rn. 11.
- 6OLG München, PharmR 2009, 281, 352 f.; Hart MedR 2009, 253 f., Rn. 7; BGH MedR 2009, 281 (282).
- 7OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 1177.
- 8EuGH 2011, C-495/10 Rn. 20 f. m. w. N. – Dutrueux und Caisse primaire d’assurance maladie du Jura.
- 9EuGH (4. Kammer), Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordesk Pharma GmbH/S) = NJW 2015, 927 f.
- 10EuGH (4. Kammer), Urteil vom 20.11.2014 – C-310/13 (Novo Nordesk Pharma GmbH/S) = NJW 2015, 927 f.
- 11EuGH wie vor, Rn. 23 und 24.
- 12So MünchKomm BGB, 5. Aufl., Wagner, § 15 ProdHaftG, Rn. 8.
- 13N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a.
- 14Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20.11.2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C2014:2014:2385, Rn. 25 bis 29.
- 15EuGH (2. Kammer), N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a., C‑621/15, Rn. 25; vgl. entsprechend Urteil vom 15.10.2015, Nike European Opertions Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27 und 28, und Urteil vom 21.01.2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 und 32.
- 16EuGH (2. Kammer), N. W u. a. gegen Sanofi Pasteur MSD SNC u. a., C‑621/15, Rn. 29.
- 17Münch/Komm-BGB/Wagner, 5. Aufl. § 15 ProdHaftG Rn. 9: § 15 ProdHaftG stelle eine zulässige Bereichsausnahme dar. Gestützt auf EuGH, Urteil vom 25.04.2002 – C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 32 m. w. N. – González Sánchez – sieht auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2009, § 15 ProdHaftG Rn. 3, in § 15 ProdHaftG eine zulässige Ausnahme, weil sie auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist.
- 18Münch/Komm a. a. O. Rn. 6; Voit in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 13 Rn. 6.
- 19Zum Streitstand vgl. Münchener Kommentar, BGB, Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823, Rn. 949.
- 20BGHZ 80, 186 ff. = NJW 1981, 1603 – Apfelschorf-Fall.
- 21BGHZ 181, 253, Rn. 27 = NJW 2009, 2952.
- 22EuGH EuZW 2017, 63 Rn. 51, 58 f. – Elliott Construction.
- 23BGHZ 181, 253 Rn. 18, 23 = NJW 2009, 2952; BGH VersR 2009, 649; BGHZ 116, 60 (65 f.) = NJW 1992, 560 f.; BGHZ 106, 273 (283) = NJW 1989, 1542 (1544 f.); OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 406 (408) betreffend Impfschaden; OLG Hamm NJW-RR 2011, 893 (894).
- 24MünchKomm a. a. O. Rn. 989 m. w. N.
- 25BGHZ 99, 167, 170 ff. = NJW 1987, 1009 f.; MünchKomm a. a. O.; BGH NJW 1994, 517 (519); BGH NJW 1995, 342 f.
- 26OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1404, 1410 ff. – Defibrillator.
- 27BGH, VersR 1976, 149 f.; BGH, NJW 1981, 1603.
- 28NJW-RR 2021, 886.
- 29Beispielhaft: BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 395/15; BGH NJW 1993, 1258 f.; BGH, NJW 2014, 2577 f.
- 30Dafür: Dutta, NJW 2022, 649 ff., Rn. 25; Plagemann/Baumann, COVuR 2021, 514 ff. (521). Dagegen: Rahn ZGMR 2021, 345 (350 f.); Voit, PharmR 2021, 393 (395); Kraemer, NJW 2021, 350 (354).
- 31Vgl. Ossenbühl/Cornils, StaatsHaftR, 6. Aufl. 2013, S. 149.
- 32Für eine noch weitergehende Erleichterung zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs wird auf BSGE 73, 190 zu dem § 60 Abs. 2 IfSG entsprechenden § 1 Abs. 3 S. 2 BVG hingewiesen.
13 Kommentare
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„Damit ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist, darf es nicht möglich sein, die Haftung des Herstellers gegenüber dem Geschädigten durch eine Vertragsklausel abweichend zu regeln.“
Auszug aus den Erwaegungsgruende der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
Ich habe mich vor zwei Jahren an viele „alternative Medien “ mit unten stehendem Text gewandt !!
Definitionen sind für den zukünftigen Diskurs wichtig und es wäre unklug
Begriffsbestimmungen bloß als eine Frage der Wortbedeutung oder das Bemühen um Genauigkeit als kleingeistig abzutun.
Um für die zukünftige Diskussion eine methodische Abhandlung zu diesem Thema aufbauen zu können, sollten wir die von den Pharmakonzernen, Politikern, medizinischen Einrichtungen und Medien irreführend und skrupellos verwendete Bezeichnung „Impfung“ konsequent ablehnen.
1. es ist eine eine experimentelle Injektion im Sinne des Gentechnikgesetzes
Sowohl in der Argumentation als auch in der juristischen Bewertung macht es einen gewaltigen Unterschied, ob Menschen geimpft oder experimentelle Injektionen erhalten .
Definitionsgemäß verleihen Impfstoffe Immunität und verhindern die Übertragung.
Die RNA Injektionen erfüllen keine der Kriterien.
Viele Menschen wiegen sich durch den Begriff „Impfung“ in Sicherheit und setzen diese Injektion einer Influenzaimpfung gleich.
Wir sollten die semantische Retusche aus vielerlei Gründen beenden.
https://web.archive.org/web/20230210075624/https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750
Nachtrag zu meinem Kommentar von gestern, 11. Februar 2023.
Der Link zum web.archive.org, den ich in meinem Text unten genannt hatte, funktioniert anscheinend wieder (Stand 12.02.2023, 13:30 Uhr) – bin gespannt, wie lange.
Einen schönen Sonntag noch 🙂
Der Artikel zum Gutachten in der Berliner Zeitung ist am 10.2.2023 um 20.00 Uhr „verschwunden“
Hier ist der Link zur archivierten Version :
https://web.archive.org/web/20230210075624/https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750
Kommentar zu @Henning (10.Februar 2023)
( ich hatte heute schon mal einen geschickt, oder auch gelöscht beim Schreiben (?) und gehofft, dass er nicht veröffentlicht wird, weil noch nicht fertig. Dieser hier jetzt ist ready to go 🙂
Der von Ihnen genannte und verlinkte Artikel war bis heute Morgen noch auf web.archiv.org aufrufbar. Mittlerweile kann man ihn nur 1-2 Sekunden sehen, bevor er dann, wie von Zauberhand, verschwindet.
So viel zur Zensur in Deutschland – selbst in einer digitalen Bibliothek.
Wo ist die Menschheit bloß „gelandet“, bzw. in welchem horrormäßigen Landeanflug auf eine so verheißungsvoll als neue Weltordnung deklarierten Gesellschaftsform werden wir uns befinden, nachdem wir die disruptiven Prozesse der von Klaus Schwab als 4. industrielle Revolution bezeichneten Phase hinter uns haben?
Wird dann die Lebensform, die Gesellschaftsform noch lebenswert sein, werden wir noch menschlich sein? Oder so abgestumpft und so manipuliert und so digital überwacht, dass wir gar nicht mehr merken, was bis dahin alles verloren gegangen ist. Vielleicht löschen sie alles, was an die Zeit „davor“ erinnert, so wie diesen o. g. Artikel, und mit unseren verblassenden Erinnerungen an das, was wir mal hatten, wird all das verloren gehen, was menschliches Zusammenleben einmal ausgemacht hat.
Die Mächtigen und Gierigen dieser Welt, die sich omnipotent sehen, diese sich schon gottgleich fühlenden Irren sind gerade dabei die Machtverhältnisse neu auszuloten – und die Bevölkerung als möglichst dumme Schafe sind extrem wichtig dabei, gut mitzulaufen, zu gehorchen und nicht auszubrechen. Denn nur dann wird diesen Psycho- und Soziopathen (gut verhüllt im Mantel des „alles FÜR die Menschheit“, „alles FÜR das Klima“) das gelingen. So können sie gut verbergen, dass es – wie immer – nur um Macht, Besitz, geopolitische Belange und damit im Endeffekt um viel, sehr viel Geld und Einfluss geht.
Aber: der Gehorsamkeitstest hat mit SARS-Co-2 ja wunderbar geklappt – im Gegensatz zu dem Versuch mit der Schweinegrippe – die ja leider (für die Verantwortlichen) Schwupps-die-wupps vorbei war.
Aber dieses Mal haben sie – aus ihrer Sicht – Vieles richtig gemacht.
Und einen hohen Anteil an dem Gelingen hat leider ein Großteil meiner ärztlichen Kollegen.
Ohne sie, ohne ihr Mitlaufen, ihr „Impfen“ dieser gefährlichen Gentherapien, ohne ihr Leugnen der Fakten und Daten, die schon ziemlich früh da waren, ohne ihre Diskriminierung von anders, kritisch denkenden Kollegen sowie auch dem Diskriminieren ihrer eigenen und auch fremder Patienten, wenn sie sich nicht injizieren lassen wollten – bis hin dazu, dass sie „Ungeimpften“ den Zutritt zur Praxis und eine Behandlung verweigerten – wäre es nie so bzw. so schnell so weit gekommen.
Ein Großteil meiner ärztlichen Kollegen hat sich zudem eine goldene Nase mit dem Injizieren verdient und gleichzeitig auch noch dafür gesorgt, dass der Patientenstrom nicht abebbt – denn die oftmals sehr schweren und auch langfristigen Nebenwirkungen gibt es, ob die Kollegen das sehen und akzeptieren wollen oder nicht.
Und das treibt die darunter leidenden Patienten wieder zum Arzt. Ist erst einmal die KK-Karte eingelesen, dann können die „feinen“ Kollegen, die die Präparate ja auch injiziert haben, dann ja zügig im Arzt-Patienten-Kontakt „aufklären“, dass das alles nicht mit den Impfstoffen, also den Gentherapien wie kritische Menschen ja wissen, zu tun hat. Und schwuppdiwupp ist der Patient wieder raus aus dem Sprechzimmer. Aber die Pauschale in der Abrechnung ist eingeheimst.
Das wird natürlich nicht immer so laufen, besonders nicht bei denen, denen irgendwann klar geworden ist, was sie da injizieren und die aufgehört haben damit – aber das sind leider nur wenige, und die meisten anderen der Ärzte, die injiziert haben, bei denen wird es so laufen bzw. läuft schon so. Menschen mit zum Teil massiven Nebenwirkungen werden mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen, ihnen wird was Psychisches angehängt u. s. w., oder eine andere Ursache „gefunden“.
Keiner (oder nur sehr, sehr wenige) von den ärztlichen „Impf“-Kollegen wird per se ein Interesse daran haben, das Vorgehen in der P(l)andemie, die Präparate an sich, noch die dadurch und durch sie selbst als Ärzte verursachten Schäden aufzuarbeiten.
Warum auch? Dann müssten sie sich ja eingestehen, dass sie falsch lagen, dass sie Unrecht hatten.
Sie müssten reflektieren, sofern sie das können oder jemals konnten, sie müssten in den Spiegel schauen – sofern sie noch einen besitzen.
Sie müssten ein Einsehen haben – aber dafür müssen sie hinschauen. Und das tut weh!
Da macht „man“, oder zumindest ein Großteil der Ärzte, lieber weiter.
Denn es gibt immer noch genügend von denen, die weiter für diese gefährlichen Gentherapie-Präparate werben, und das auch für jüngere Menschen, Kinder und Schwangere und auch weiter injizieren.
Schließlich empfiehlt das ja auch die STIKO (der Handlanger der Pharmalobby) – so meinen viele Kollegen, dass sie aus dem Schneider sind.
https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Stellungnahme-COVID-19_Schwangerschaft.html
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/50_22.pdf?__blob=publicationFile (siehe Seite 8)
Ich hoffe sehr, dass diese Kollegen da falsch liegen, dass sie bezahlen müssen, für das, was sie nicht nur ihren Patienten, sondern auch gesamtgesellschaftlich angerichtet haben – genauso wie die Politiker oder die Institute etc., die ihnen zugearbeitet haben (STIKO, RKI, PEI, etc..
Ebenso sind zu nennen die Medien (die das Narrativ ebenfalls unterstützt und aufrecht erhalten haben und nicht ihre Aufgabe einer unabhängigen, kritischen, auf sorgfältige Recherche basierenden Berichterstattung erfüllt haben) und auch ein Großteil der Lehrer (die sowohl die Schüler als auch deren Eltern z. T. massiv unter Druck gesetzt haben, ebenfalls ausgrenzten und direkt im Unterricht Schüler diskriminierten, mit ihrem egozentrierten Anspruch darauf, immer Recht zu haben bei nicht vorhandenem Wissen zum Sachverhalt).
Sie alle sind auf dieser Welle des Narrativ und der Welle einer Pseudo-Solidarität mitgefahren , entweder, weil Angst und Panik sie lähmte (ich frage mich nur, wie man 3 Jahre und länger so in Schockstarre bleiben kann, dass muss doch wehtun) und weil Nachdenken und kritisches Hinterfragen ja anstrengend sind, und sich in der Minderheit zu befinden nicht so gut anfühlt, wie in der Masse mit zuschwimmen.
Alle müssen aus meiner Sicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Warum? Weil sie es alle gewusst haben, oder hätten wissen müssen.
Aber: Wissen muss man sich immer noch selbst aneignen, es wird einen nicht auf einem wie immer gearteten Tablett serviert. Und dazu gehört auch, zu hinterfragen und breit aufgestellt die Sachlage zu betrachten.
Diesbezüglich haben viele meiner ärztlichen Kollegen eine große, nicht wieder gut zumachende Schuld auf sich geladen – indem sie sich nicht ausreichend, nicht breit aufgestellt informierten. Vor allem aber auch, weil sie ihr Denken, ihr medizinisches Wissen aufgegeben oder abgelegt haben, weil sie die Verantwortung gegenüber ihren Patienten aufs Sträflichste vernachlässigt haben, weil sie von Gier getrieben waren und/oder weil sie nicht das Rückgrat hatten Nein zu sagen oder abzuwarten, und weil sie damit vielen, vielen Menschen unsagbares Leid zugefügt haben.
Ignoranz, Leugnen, Verstecken hinter „das konnte ja keiner wissen“ (obwohl sie es hätten wissen müssen – selbst Laien sind an die wichtigen Informationen gekommen) dürfen auf gar keinen Fall als Entschuldigung gelten. Denn Ignorieren, Leugnen, Lügen und andere zu diskriminieren sind aktive Prozesse.
Das ist nicht einfach so passiert mit den Politikern, den Ärzten, den Lehrern, den Journalisten u. s. w. Sie haben sich aktiv gegen die bereits frühzeitig vorliegenden Daten und Fakten, die Warnungen kritischer Fachleute und sogar die schon frühen Todesfällen nach den Injektionen komplett verschlossen bzw. Ausreden konstruiert.
Sich jetzt vielfach – wie wir in den Medien von den Verantwortlichen immer wieder lesen können – als Opfer darzustellen, in dem sie klagen: „das konnte ja keiner wissen“, oder „ wir wussten ja noch so wenig“ ist absolut jämmerlich.
Denn viele, viele Menschen – weltweit auch viele ärztliche Kollegen und Fachleute anderer Fachrichtungen – waren dieser KEINER. Dieser KEINER von „das konnte ja keiner wissen“. Und dieser KEINER wusste es schon sehr früh.
Wieso waren diese Leute nicht bei dem KEINER? Weil sie es nicht wollten! Und nicht – wie sie uns immer mehr weismachen wollen – weil sie es nicht konnten. Diese Verantwortlichen wollten einfach nicht KEINER sein, denn dann wäre das Spiel ganz schnell zu Ende gewesen.
Und dieser KEINER wird daher jetzt so was von verfolgt und noch mal, schon wieder in die Ecke gestellt und ausgegrenzt – was das Löschen des Artikels zeigt-, dass ich doch wirklich das Gefühl habe mich im Spielfilm „Und täglich grüßt das Murmeltier“ zu befinden.
Mit einem eklatanten Unterschied. Während im Film der Protagonist einen Lerneffekt verzeichnet, geschieht das hier bei uns in der Realität in keiner Weise. Weder bei den Verantwortlichen noch in großen Teilen der Bevölkerung.
Viele solcher Artikel werden mit Sicherheit noch in Zukunft gelöscht werden, denn sie alle zeigen für mich eines auf – ein unübersehbares Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Denn das Vorgehen der Verantwortlichen, mit ihren Lügen, ihrem Diskriminieren, ihrem Manipulieren, ihren Aufhetzen und andere zum Diskriminieren anstacheln, ihrem Menschen mit anderen Meinungen als denen des Mainstream ganz bewusst auszugrenzen, die Gesellschaft, Familien, Freundeskreise bewusst zu trennen, zur sozialen Isolation beizutragen, Menschen alleine sterben zu lassen, richtet sich ganz eindeutig gegen die Würde des Menschen und stellt für mich einen gezielten und systematische Angriff auf die Bevölkerung – zumindest auf einen Teil der Bevölkerung dar.
Denn mittel- bis längerfristig folgt dem sozialen und emotionalen Tod (durch Jobverlust, Verlust des Freundeskreises, Spaltungen innerhalb von Familien u. s. w.), der durch Ausgrenzung und Diskriminierung zweifelsfrei vorgenommen wurde und wird, zwangsläufig auch der reale Tod.
So ein massiver Stress bei den Betroffenen, den Diskriminierten, den Ausgegrenzten, kostet Lebensjahre.
Der Mensch ist ein soziales Wesen und die Kritischen, die „Verschwörungstheoretiker“, die „Schwurbler“ wurden vielfach durch die evidenzfreien und unverhältnismäßigen Maßnahmen und den Umgang mit ihnen seitens der Mitläufer, der Mitmacher massiv entwurzelt.
DAS ist ein Tod auf Raten – auch der Gesellschaft.
Und wer diesen Druck nicht aushalten konnte, oder es auch gar nicht verstand und einfach mitmachte, der ging – ohne es vielfach zu wissen oder eben auch nicht wissen zu wollen – das Risiko ein, schwere Nebenwirkung durch die Injektion dieser als Impfstoffe deklarierten Gentherapien zu erleiden.
Für mich stellt übrigens das alleine Sterbenlassen alter und kranker Menschen das größte Verbrechen überhaupt in dieser P(l)andemie dar, neben dem Injizieren von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre, sowie das „Zwangsimpfen“ von Betreuten.
Jeder über 18 Jahre und voll geschäftsfähig konnte sich selbst entscheiden, und hätte auch nein sagen können, selbstverständlich mit den Konsequenzen, die diese Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte mit sich brachten.
Aber abhängige Menschen so zu benutzen, um das Injizieren der gefährlichen Präparate und damit auch die digitale Erfassung voranzutreiben, ist grausam, ist unmenschlich, ist verachtungswürdig.
Den Sterbenden wurde durch diese Verantwortlichen (die alles andere tun als für die Menschen zu agieren, die sie gewählt haben und denen sie eigentlich dienen sollten) die Würde aktiv und brutal genommen, sie wurde ihnen förmlich entrissen. Diese Verantwortlichen sind alle samt für mich zur Verantwortung zu ziehen, sonst wird das niemals aufhören, dass solche Subjekte sich ihren Kick holen, indem sie andere manipulieren und beherrschen bzw. zu beherrschen versuchen und wenn es nicht klappt, einen auf „ich war das Opfer“, also Opferumkehr, verlauten lassen oder ganz plötzlich von nix mehr wissen.
Diese Akut-Demenz, die insbesondere anscheinend Politiker und andere Drahtzieher in diesem „Spiel“ betrifft, scheint immer mehr um sich zu greifen. Sollte das ein neues Virus sein 😊?
Insofern glaube ich nicht, dass es jemals in dem Ausmaß, wie es nötig wäre, zu Schadensersatz bei den „Impf“-Geschädigten kommen wird. Denn dafür, für die Anerkennung als Impf-Schaden, sind diese Menschen auch ganz besonders auf ihre Ärzte angewiesen, auf die, die ihnen diese Präparate häufig erst “schmackhaft“ gemacht und dann injiziert haben.
Diese ärztlichen Kollegen werden sich in der Mehrzahl davor hüten, da zu helfen. Sie würden sich ins eigene Fleisch schneiden – und bekanntlich sind ja häufig die Ärzte in eigener Sache so wehleidig.
Hier noch der Link zu web.archive.org, der jetzt nicht mehr funktioniert, bzw. nur 1-2 Sekunden. Es ist wirklich interessant da mal drauf zu klicken und zu sehen, wie die Seite verschwindet.
https://web.archive.org/web/20230210084355/http://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750
Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag und wie immer gutes Gelingen beim weiter Durchhalten,
Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn
Berliner Zeitung nimmt Gastbeitrag „Das Zulassungsdesaster: Lobbyarbeit und Rechtsbruch im Fall der mRNA-Präparate?“ von RA René M. Kieselmann, Prof. Dr. Gerd Morgenthaler, Dr. Amrei Müller, Prof. Dr. Günter Reiner, RA Dr. Patrick Riebe, RAin Dr. Brigitte Röhrig, Prof. Dr. Martin Schwab wieder vom Netz:
https://www.corodok.de/ein-artikel-berliner/
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750
Wäre das nicht auch ein Artikel für Netzwerk KRiSta?
„Amagistrate has been removed from office for using her judicial platform to campaign against the government’s Covid-19 policies.
The Judicial Conduct Investigations Office said that Kaira McCallum had been found to have ‘associated herself publicly with activity in relation to the government’s response to the Covid pandemic’.
McCallum, who sat on cases at Westminster Magistrates Court, was also found to have aggravated her conduct by referring publicly to her judicial status.“
https://www.lawgazette.co.uk/news/magistrate-sacked-for-public-campaigning-over-covid-response/5114649.article
https://www.frontline.news/post/uk-judge-removed-from-bench-after-opposing-government-on-covid-19-vaccine
Mag der Beitrag auch nicht absolut passend sein zum Thema, so ist er doch dem Ableben von Papst Benedikt XVI. gewidmet/geschuldet. Seine Rede vor dem Bundestag am 22.09.2011 hätte jede (Weihnachts) Ansprache der letzten Jahre in den Schatten gestellt – aufgrund seiner inhaltlich aufgezeigten WERTE. Er hatte u.a. eine weite Voraussicht wie mir scheint, allerdings fanden seine Worte keine geeigneten Antennen – oder wurden schlicht nicht „verstanden“. Vielleicht sollte man diese Rede nochmals als Audio im Parlament abspielen?
https://www.bundestag.de/parlament/geschichte/gastredner/benedict/rede-250244
Als bekennender Atheist bin ich ein Verfechter der christlich abendländischen Kultur auch wenn der Weihnachtsbaum einen heidnischen Ursprung hat.
Die Kirche allerdings hat sich bereits im „Tausendjährigen Reich“, der ehemaligen DDR und nicht zuletzt in der Coronakrise mehr als disqualifiziert. Auf die vielfältigen, völlig verfehlten und sachfremden Einlassungen zur Armutsmigration und den Mißbrauchsskandalen möchte ich im Grunde nicht weiter eingehen.
Das kann auch niemals durch die salbungsvollen Worte eines ehemaligen Kirchenoberhaupts kompensiert und schon gar nicht entschuldigt werden.
Herr Friedrich, ich stimme Ihnen absolut zu, auch ich habe diesen Verein schon lange verlassen. Kirche und Glaube sind zwei unterschiedliche Ausrichtungen. Aber es gibt einen Kernsatz in der Rede, der sehr passend ist für diese Zeit:
„Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet. Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit. „NIMM DAS RECHT WEG – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“, hat der heilige Augustinus einmal gesagt.“
Ich will’s mal für mich zusammen fassen. Nicht geimpft. Nicht geschädigt.
Darf man das sagen dürfen. Nach über 2 Jahren Gehirnwäsche. Beste Grüße
Niveau senken!
Die beiden Gutachten von Manfred Kölsch und den Kommentar von Tobias Ulrich halte ich für sehr inhaltsreich und wichtig.
Es wäre nur sehr wünschenswert, wenn man noch eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in einer Form hätte, die man einem Laien, vor allem Journalisten verdeutlichen kann, die noch nicht völlig den Verstand verloren haben. Bzw. denen das Rückgrat noch nicht gezogen worden ist.
Die Dreh- und Angelpunkte der gesamten Covid-Probleme, nämlich die Beweisfragen, werden bisher von all den noch normal denkenden Publizisten etwas stiefmütterlich behandelt. (Die üblichen Verdächtigen sind gemeint). Der Staat hat dem infantilen Wunsch der Bevölkerung und der Handelnden selbst nach einer Wunderimpfung, wenn es schon keine Wunderheilung gibt, ohne jedes Nachdenken nachgegeben. Und aus diesem Wunschdenken heraus sämtliche normalen Vorkehrungen unterlassen bzw. mögliche Erkenntnisse und Feststellungen mutwillig unterlassen. Und massivste Werbung bis hin zur Gewaltanwendung aktiv unternommen. (Die Bedingungen der Lock-Down-Zeiten waren schon gigantische Nötigungstatbestände, von den „Impf“-Pflichten ganz abgesehen). Bei den fehlenden Obduktionen angefangen. Massenimpfungen ohne jede körperliche Untersuchung, ohne die geringste Betonung des Erfordernisses der Aspiration beim Fixen selbst. Das sind Zustände, die geradezu nach einer Beweislastumkehr schreien. Wer nicht ausreichend dokumentiert, bei einer gefährlichen Körperverletzung, der ist dran. Man muss nur geistig bereit sein, das auf einen gigantischen Massenvorgang zu subsumieren. Und da wäre ich gefühlsmäßig als alter Amtsrichter auch lieber beim 826.
Steter Tropfen höhlt den Stein. Angeblich behaupten Pädagogen und Didaktiker, wesentliche Dinge müssten siebzehnmal gesagt werden, bis sie hängen bleiben. Der Kaiser ist nackt bei diesem Gesamtproblem. Es ist hier halt nur nicht so klar wie im Märchen. Darum müssten die rechtlichen Kernsätze eben so einleuchtend dargestellt und zusammengefasst werden, dass sie problemlos einer breiteren Öffentlichkeit vermittelt werden können. Zunächst selbstverständlich den noch normal denkenden Journalisten und dann halt irgendwann auch denen vom Mainstream. Auch die haben doch alle Bekannte und/oder Angehörige, die zu den angeblich nur ganz wenigen Kollateralschadensfällen der Massenstecherei zählen.
Was insgesamt erstaunlich ist: Wieso organisieren sich die Geschädigten nicht? Gerade in dem Punkt würde man sich gern eines Besseren belehren lassen.
Die wesentlichen Funktionen des Spike Proteins Wuhan 1, das in der Gain of Function Forschung im Auftrag der CDC in Wuhan entwickelt wurde und in der Natur nicht vorkommt betrifft folgende Eigenschaften:
1. Die sogenannte „Codon-usage“ also die Basen in der Nukleinsäure, die für die Aminosäuren codieren, sind künstlich (vermutlich durch Zellkultur oder Passage in humanisierten Mäusemodellen) an menschliche Erbinformation angepasst, damit ein besonders effektives Herstellen des Proteins in den Zellen ermöglicht wird.
2. Neben den ungewöhnlich, ganz offensichtlich zur verbesserten Bindung an den menschlichen ACE2-Rezeptor optimierten Rezeptorbindedomänen verfügt das Wuhan-1 Spike (und damit auch dieses „Impf“-Spike über eine Rezeptorbindestelle für Neuropilin-1 (und damit, ansonsten nicht in Coronaviren vorkommend, eine Anbindemöglichkeit an Nervenzellen , was die gesteigerte Neurotoxizität (Geschmacksverlust, Lähmungen, Fatique Syndrom, Neuropathien) der Original-Viren aber vor allem der „Impfstoffe“ erklärt.
3. Zweifelsfrei und allgemein anerkannt ist die „Furin-Spaltstelle“ als auffälligstes Merkmal des Virus-Spikes, welches ausschließlich in der Wuhan-Variante (und bisher keinen anderen humanpathogenen SARS-Viren) beobachtet wurde. Diese Spaltstelle wurde bereits in einer der ersten Publikationen (Wölfel et al, Nature. 2020 May;581(7809):465-469) als Auffälligkeit beschrieben. Diese Furin-Spaltstelle ermöglicht zum einen, dass sich ein Fragment des Spike-Proteins ablösen und frei im Körper zirkulieren kann (dieses Spike-Fragment enthält die meisten toxischen Infos) und zum anderen wird durch die Spaltung des Spike-Proteins an dieser Stelle ermöglicht, das betroffene Zellen miteinander fusioniert werden, was deren Zellintegrität nachhaltig stört und so z.B. zu massiven Fehlfunktionen der Gefäßwände und Lungengewebe führen kann aber auch die obigen Bilder des Blutes erklärt.
4. Die wichtigsten Andockstellen (Rezeptorbindedomänen) von HIV.
5. Eine Heparin-Bindestelle, welche es dem Spike-Protein ermöglicht nicht nur weitere Zellen als Wirtzellen für das Virus zu erschließen, sondern vor allem massive negative Auswirkung auf die Blutgerinnung bedingt. (Segretto; Environ Chem Lett. 2021; 19(4): 2743–2757)
6. Eine Region des Spike-Proteins ist so gestaltet, dass sie der wichtigsten Region von Prionen (Alzheimer, BSE, Scrapie) entspricht und von den Entdeckern für sehr schnell verlaufende akute Sterbefälle aufgrund er Jakob-Kreutzfeld-Erkrankung verantwortlich gemacht werden (Moret-Chalim C; DOI:10.13140/RG.2.2.14427.03366)
7. Ein sogenanntes „Superantigen-Motiv“, welches ausschließlich in SARS-CoV-2 Spike vorkommt und für den „Cytokin-Sturm“ auslösend sein könnte, der in manchen sehr schweren Verläufen der Virusinfektion aber auch infolge der „Impfung“ beobachtet wurde.
Genau dieses Spike – Protein Wuhan 1 wurde nun in eine mRNA und was die Booster angeht in eine SAmRNA programmiert. Diese setzt denknotwendig voraus, dass sich der Hersteller mit Programmierung und dem Ergebnis seiner Programmierung auseinandergesetzt hat. Dann wurde in der mRNA das Uracil durch Pseudouridin ersetzt. Damit können aber noch nicht alle menschlichen Zellen mit Fremd mRN penetriert werden, sondern dazu bedurfte der Lipide ALC 0315 und ALC 0159 für BioNTech und SM102 für ModeRNA, die nicht als Hilfsstoffe zu qualifizieren sind, da ohne sie die Wirkung gänzlich entfällt. Für die hochtoxischen Lipide gab und gibt es gar keine Zulassung und die toxikologischen Gutachten wurden der EMA mit Ablauf der Frist nicht eingereicht. Es wird nicht untersucht, welche Auswirkung das auf die bedingte Zulassung hat, wenn doch die Bedingung war, dass nachgelassen wurde, die Unbedenklichkeit der Gentherapie als Impfung erst künftig nachweisen zu dürfen. Wir meinen, dass es schon am Begriff „Arzneimittel“ scheitert. Die Kommentierung zum GenTG grenzt den Anspruch von § 32 Gentechnikgesetz zu § 84 Abs. 1 AMG ganz stumpf mit der regulären Zulassung ab. Solange sich das Gentechnikprodukt in der klinischen Phase befindet, was unstreitig der Fall ist, greife § 32 GenTG und nicht das AMG. Dafür spricht übrigens auch, dass die Impfung außerhalb des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde. Den Status der Zulassung finden Sie hier:
https://www.ema.europa.eu/en/documents/procedural-steps-after/comirnaty-epar-procedural-steps-taken-scientific-information-after-authorisation_en.pdf Des Weiteren können Sie ab S. 139 für Comirnaty ersehen, welche Gutachten zur Unbedenklichkeit noch fehlen und eingereicht werden müssen: https://www.ema.europa.eu/en/documents/rmp-summary/comirnaty-epar-risk-management-plan_en.pdf
Die MedBVSV hat nur einen Sinn und Zweck, das Arzneimittelgesetz für das experimentelle Gentherapeutikum außer Kraft zu setzen. Alles, was im Arzneimittelgesetz diametral für die Abgabe von regulär bereits zugelassenen Medikamenten anders geregelt ist, hebt die MedBVSV für Abgabe des Stoffes BNT162b2 auf. Was wurde anders geregelt?
– abgelaufene Vakzine können verimpft werden, § 4 Abs. 2 der VO
– es müssen keine Rückstellproben gestellt werden § 4 Abs. 3 VO als Ausnahme zu den Regelungen des AMG
– die Logistik erfolgt nicht über den Arzneimittelhandel sondern über den Bund, faktisch die Bundeswehr, § 2 der VO
– keine Verpflichtung zur Erstellung und Weitergabe eines Beipackzettels (Ausnahme von der GCP-Verordnung), § 8 der VO, § 4 Abs. 1, 3 der VO iVm § 11 AMG, damit auch keinerlei Inhaltsdeklaration
– diverse Abschwächungen bzgl. der Arzneimittelüberwachung (Abschwächung von § 64 AMG).
Das Gentherapeutikum BNT162b2 wurde außerhalb des Geltungsbereichs des AMG an den Verbraucher abgegeben.
Wir sind also wieder beim GenTG subsidiär in der Produkthaftung. Ich hatte die Kommentare zum GenTG konsultiert, um die Abgrenzung zum AMG zu verstehen. Verstanden habe ich, dass ab der regulären Zulassung immer das AMG greift, gleich ob das später nicht mehr als Arzneimittel zu klassifizieren ist oder rechtswidrig an den Verbraucher abgegeben wurde.
Alles davor, was in der jetzigen klinischen Phase ereignet bis zur regulären Zulassung soll immer unter die Privilegien gem. § 32 GenTG fallen. Daran ändert die bedingte Zulassung nichts, da ihr gerade wegen der Bedingung erst künftig den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen schon apriori der Vertrauensschutz einer regulären Zulassung fehlt. Im Rahmen der klinischen Phase greift unseres Erachtens das GenTG. Sowohl die mRNA, erst recht die SAmRNA und auch das Spike – Protein Wuhan 1 sind nach § 3 Abs. 1 GenTG als Organismus zu qualifizieren. Die Anwendung ist auch gem. § 2 Abs. 3 GenTG nicht ausgeschlossen, weil es hier nicht um die Behebung eines Gendefektes durch Gentechnik geht, sondern um eine deklarierte „Impfung“ unter der sich keinesfalls ausgehend vom Empfängerhorizont, ein Bürger vorstellt, dass ihm synthetisch am Computer programmierte mRNA in toxischen Lipiden verabreicht wird, um dann jede einzelne Körperzelle umzuprogrammieren, um diese dann das Spike Protein Wuhan 1 produzieren zu lassen und wie wir nun feststellen, dass diese Produktion nie aufhört bis der Tod eintritt. Hier soll nur noch einmal einhergehend mit § 37 GenTG klargestellt werden, dass die klare Abgrenzung deren reguläre Zulassung ist.
Ohnehin präferieren wir deliktische Anspruchsgrundlagen. Jeder der den Sachverhalt vertieft aufarbeitet, wird sich im Deliktsrecht schneller wiederfinden als in dem wirren Produkthaftungsgrundlagen AMG, GenTG und ProdHG. Der Charme liegt im AMG und GenTG in den Beweiserleichterungen, die im GenTG deutlich weiter gehen. Das kennt man aber im Deliktsrecht auch unter dem Stichwort der sekundären Darlegungsobliegenheit. Schließlich spielte sich alles in der Sphäre des Herstellers ab.
Sodann kommen alle anderen Anspruchsgrundlagen. Wir haben große Probleme damit, dass Sie § 60 IfSG erwähnen. Hier werden nur Impfschäden nach § 2 Nr. 11 IfSG erfasst und nicht alle sonstigen gesundheitlichen Schäden. Die Almosen die daraus erwachsen bringen keinem Geschädigten wirklich etwas. Aber die Ablehnungsquote ist nach dem Bericht der UMSCHAU im MDR bei über 95 Prozent. Nicht erwähnt wird dann, dass beim Ziehen dieser Anspruchsgrundlagen eine negative Tatbestandswirkung entsteht und sämtliche Beweiserleichterungen zumindest für den behaupteten Impfschaden weg sind und dann entgegen der Bescheidungslage vom Geschädigten der Vollbeweis des Imfpschadens zu führen wäre. Sinnhaft ist es nur, dieses Schlachtfeld zu betreten, wenn eine Unfallversicherung den Impfschaden deckt. Diese wollen regelmäßig den Feststellungsbescheid sehen. Im Übrigen wäre ich aber mit der Geltendmachung von § 60 IfSG extrem zurückhaltend, da es auch extrem vom Wissensstand der Sachbearbeiter abhängt, ob ein Anspruch erfolgreich verfolgt werden kann.
Wer sich einmal die festgestellten gesundheitlichen Schäden ansieht, die BioNTech am 30.04.2021 einreichte, dann wird deutlich dass spätestens seit dem 30.04.2021 entgegen § 8 AMG öffentlich gelogen wurde, dass sich die Balken biegen. Der Schaden war im Übrigen auch immer größer als deren Nutzen.
In einem Aufsatz von Peter Doshi et al. (peer reviewed) wird das Nutzen-Risikoverhältnis erstmalig forensisch bewertet. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Studien des Herstellers, die auf Modellberechnungen und Annahmen beruhen, nicht den Tatsachen entsprechen und kein positives Nutzen-Risikoverhältnis festgestellt werden kann. Die Feststellungen erfolgten für Moderna Spikevax und Biontech Comirnaty. Wörtlich heißt es in dem Aufsatz:
“3.4. Harm-benefit considerations
In the Moderna trial, the excess risk of serious AESIs (15.1 per
10,000 participants) was higher than the risk reduction for
COVID-19 hospitalization relative to the placebo group (6.4 per
10,000 participants). [3] In the Pfizer trial, the excess risk of serious
AESIs (10.1 per 10,000) was higher than the risk reduction for
COVID-19 hospitalization relative to the placebo group (2.3 per
10,000 participants).“
Wörtlich übersetzt heißt das:
„3.4. Risiko-Nutzen Erwägung“
„In der Moderna-Studie wurde das erhöhte Risiko schwerer AESIs (15,1 per
10.000 Teilnehmer) höher festgestellt als die Risikominderung für
COVID-19-Krankenhausaufenthalt im Vergleich zur Placebogruppe (6,4 pro
10.000 Teilnehmer). [3] Im Pfizer-Prozess wird das Exzess-Risiko gravierend
AESIs (10,1 pro 10.000) höher festgestellt als die Risikominderung für
COVID-19-Krankenhausaufenthalt im Vergleich zur Placebogruppe (2,3 pro
10.000 Teilnehmer).“
Dem Sachverhalt sind auch die vielen wissenschaftlichen Aufsätze peer reviewed hinzuzufügen, die sich ebenfalls mit allen körperlichen Folgen, wie sie Ihre Versicherungsnehmer darstellen, befassen.
https://community.covidvaccineinjuries.com/compilation-peer-reviewed-medical-papers-of-covid-vaccine-injuries/
Das spricht alles ganz stark für § 826 BGB und sonstige deliktischen Anspruchsgrundlagen. Ich lade Sie herzlich ein, erst einmal den Sachverhalt umfassend kennen zu lernen, weil sich dann häufig auch die rechtliche Bewertung deutlich ändert. Ohne Ihnen zu Nahe treten zu wollen erscheinen die rechtlichen Überlegungen immer zu weit weg vom tatsächlichen Sachverhalt.