„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Schweizer Strafanzeige gegen Swissmedic und impfende Ärzte

Jürg Vollenweider*Der Autor ist ehemaliger Leitender Staatsanwalt im Kanton Zürich und arbeitet im Team der Anwälte Philipp Kruse und Markus Zollinger mit.

1. Einleitung

Die beiden Schweizer Anwälte Philipp Kruse und Markus Zollinger haben am 14. Juli 2022 im Namen von bisher sechs mutmaßlich durch die Covid-19-Impfung Geschädigten sowie 37 weiteren Personen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der schweizerischen Zulassungsbehörde Swissmedic (analog EMA und FDA) sowie impfende Ärzte des Inselspitals Bern eingereicht. Dabei geht es insbesondere um die schwerwiegende und dauerhafte Verletzung heilmittelrechtlicher Sorgfaltspflichten (Heilmittelgesetz, HMG) sowie auch um Verletzungs- und Gefährdungstatbestände des allgemeinen Strafrechts (schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB) im Zusammenhang mit der Zulassung der beiden Impfstoffe Comirnaty (Pfizer/BioNTech) und Spikevax (Moderna) sowie den Zulassungserweiterungen.

Nachdem die angerufene Staatsanwaltschaft bisher lediglich in einem Falle ein Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eröffnet hatte, im Übrigen aber jedenfalls für die Kläger und Klägerinnen nicht sichtbar tätig geworden war, wurde die Strafanzeige am 14. November 2022 auf einer Medienkonferenz in Zürich-Flughafen der Öffentlichkeit vorgestellt und auf einer eigenen Website publiziert. Mit dem Gang an die Öffentlichkeit wollen die Anzeigeerstatter eine umgehende Aufhebung der widerrechtlichen Zulassungen erreichen und damit verhindern, dass noch mehr Menschen durch die neuartigen und gesundheitsgefährdenden mRNA-Impfstoffe zu Schaden kommen.

Die Strafanzeige umfasst rund 300 Seiten. Hinzu kommen zur wissenschaftlichen Beweisführung ein Evidenzreport mit rund 300 Seiten sowie 1’200 Beweismittel. Diese basieren auf umfangreichen Untersuchungen eines größeren Teams von Anwälten und Wissenschaftlern und beinhalten im Wesentlichen den Vorwurf, dass Swissmedic durch die nachfolgend aufgeführten Rechtsverletzungen ein Risiko für die öffentliche Gesundheit geschaffen hat, welches jenes von SARS-CoV-2 deutlich übersteigt, und dadurch die gesundheitliche Schädigung eines unbestimmt grossen Teils der Schweizer Bevölkerung in Kauf genommen hat. Die angezeigten Personen von Swissmedic tragen u. E. die Verantwortung für die folgenden strafrechtlich relevanten Verfehlungen (nicht abschliessend):

  • Swissmedic hat die neuartigen Arzneimittel «befristet» zugelassen, obwohl die dafür vom Gesetz verlangten Mindestvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren (Art. 7 und 9a HMG).
  • Swissmedic hat durch unvollständige sowie explizit unwahre Informationen die Öffentlichkeit über das tatsächliche Nutzen-/Risiko-Verhältnis getäuscht (Art. 1 Abs. 2 lit. a und 3 HMG).
  • Swissmedic hat es versäumt, die mit der Zulassung dieser Produkte verbundenen, erheblichen Risiken adäquat zu minimieren und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten wirksam zu schützen (Art. 3 HMG).

Die nachfolgenden zusammenfassenden Ausführungen beschränken sich hier auf einige zentrale rechtliche Aspekte. Für die wissenschaftlichen Grundlagen sei auf den Evidenzreport als umfassenden Sachverhaltsnachweis und integrierenden Bestandteil der Strafanzeige sowie auf dieselbe verwiesen.

Eine konzise Zusammenfassung der essentiellen Elemente der Strafanzeige findet sich in deren Executive Summary (N. 1-17).

2. Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG)

Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wird u. a. bestraft, «wer vorsätzlich Arzneimittel entgegen […] den in den Artikeln […], 3, 7, […] statuierten Sorgfaltspflichten […], herstellt, […]» (nachfolgend Ziff. 3.1. und 3.2); strafbar ist gemäss Abs. 4 auch die fahrlässige Begehung.

Nach Art. 87 Abs. 1 lit. c HMG wird bestraft, «wer vorsätzlich Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt» (nachfolgend Ziff. 3.3); auch hier ist fahrlässige Begehung möglich (Abs. 3). Bei konkreter Gesundheitsgefährdung gelangt Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG zur Anwendung.

3. Rechtsverletzungen im Einzelnen

3.1 Illegale «befristete» Zulassung (Art. 7; 9a HMG)

3.1.1 Die einschlägige Sorgfaltspflicht findet sich in Art. 7 Abs. 1 HMG: «Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, deren Herstellung einer Bewilligung bedarf, müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden.»

Eine «befristete» Zulassung nach Art. 9a HMG ist Voraussetzung für jede Chargenfreigabe; für diese ist Swissmedic zuständig.

Chargenfreigabe ist Herstellung, so das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil 2F_17/2019 vom 29. Dezember 2019, E. 3.2.

Swissmedic ist damit Herstellerin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG.

3.1.2 Eine «befristete» (besondere Form einer vereinfachten) Zulassung ist in Art. 9a HMG unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Krankheiten, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben,
  • die Arzneimittel sind mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar,
  • von deren Anwendung ist ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten,
  • in der Schweiz ist kein zugelassenes, alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar und
  • die Gesuchstellerin ist voraussichtlich in der Lage, die erforderlichen Daten nachzuliefern (Art. 18 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren, VAZV).

3.1.3 Diese Voraussetzungen waren zu keinem Zeitpunkt erfüllt: Das Risiko einer schweren Invalidität oder möglichen Todesfolge für alle von der Zielpopulation erfassten Patienten und Patientinnen und damit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit war ebenso wenig gegeben, wie aufgrund der Zulassungsstudien die begründete Erwartung eines großen therapeutischen Nutzens der Vakzine, weder in Bezug auf eine wirksame Reduktion der Übertragbarkeit noch auf die Verhinderung von schweren Krankheitsverläufen oder Todesfällen. Die bereits aus den Zulassungsstudien (Tierstudien) ersichtlichen und erheblichen Risiken überstiegen zudem den kaum bis nicht vorhandenen Nutzen deutlich. Ferner war absehbar – und von den Herstellerinnen noch nicht einmal bestritten –, dass weitere Daten nicht würden geliefert werden können, insbesondere nachdem die Kontrollgruppen bereits im Dezember 2020 aufgelöst worden waren und damit belastbare Nachweise einer mittel- und langfristigen Wirksamkeit und Sicherheit nicht mehr würden erbracht werden können.

3.2 Täuschung der Bevölkerung (Art. 3 und 1 HMG)

Die einschlägige Sorgfaltspflicht lautet in Art. 3 HMG wie folgt: «Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.» Konkretisiert wird diese Sorgfaltspflicht in der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 2 HMG, wonach das Gesetz «Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen» soll.

Die Täuschung soll an drei konkreten Beispielen dargestellt werden:

3.2.1 Impffreigabe für Schwangere

Bereits aus den präklinischen Studien (Tierstudien) der Zulassungsstudien war ersichtlich, dass ein mögliches Risiko bei Schwangerschaften besteht. Auch das Human Medicines Expert Committee (HMEC) wies am 18. Dezember 2020 zuhanden von Swissmedic darauf hin und hielt fest, dass es «im Moment … wenig Daten bei Schwangeren» gebe, was Swissmedic indessen nicht hinderte, in der Fachinformation von Comirnaty ab Dezember 2020 zu verkünden:

«Tierexperimentelle Studien weisen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf Schwangerschaft, embryonale/fötale Entwicklung, Geburt oder postnatale Entwicklung hin.»

Ferner hielt Swissmedic fest: «Es wurden keine impfstoffbedingten Wirkungen auf die weibliche Fertilität, die Trächtigkeit oder die embryofötale Entwicklung oder auf die Entwicklung der Nachkommen festgestellt.» Dies, obschon Pfizer selber in einem Bericht vom 7. Januar 2021 zu einer DART-Studie (Developmental and Reproductive Toxicology Study / Studie zur Entwicklungs- und Reproduktionstoxikologie) festgehalten hatte: «Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit keine Daten über die plazentare Übertragung von BNT162b2 verfügbar sind.» («no available data»)

Die Impfempfehlung für Schwangere stützt sich bis heute auf Hypothesen und ungenügendes Datenmaterial und ignoriert jegliche Warnhinweise.

3.2.2 Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe

Ein Vergleich zwischen Covid-19- und Grippeimpfstoffen weist – auf der Datenlage für Deutschland bei weltweit ähnlichen Verhältnissen – eine nie zuvor gesehene Anzahl gemeldeter Verdachtsfälle von Nebenwirkungen pro 1 Million Impfdosen aus: 40mal mehr Todesfälle und 173mal mehr bleibende Schäden als bei Grippeimpfung (vgl. Referat Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch, Power-Point-Präsentation anlässlich der Medienkonferenz, Folie 54).

Demgegenüber behauptet Swissmedic in den auf ihrer Website aufgeschalteten FAQ auf die Frage ‘Sind die COVID-Impfstoffe sicher?’ bis heute unverändert: «Die Impfstoffe gegen Covid-19 wurden bereits während ihrer Entwicklung gründlich getestet und anschliessend von Swissmedic-Expertinnen und -Experten sorgfältig überprüft. Nur Impfstoffe, die nachweislich sicher, wirksam und von hoher Qualität sind, werden in der Schweiz zugelassen. Bisher gibt es keine Hinweise auf bleibende negative Folgen für die Gesundheit

Damit ignoriert Swissmedic bis heute eine derart hohe Anzahl gemeldeter Nebenwirkungen, bei welcher der Alarmwert für den sofortigen Rückzug eines Arzneimittels respektive den Widerruf der Zulassung längst massiv überschritten ist (früher: sofortiger Rückzug eines Arzneimittels ab 50 Todesfällen/schweren Nebenwirkungen, Lipobay ®/Vioxx ®).

3.2.3  Zulassung im ordentlichen Verfahren?

Eine besonders gravierende Irreführung leistete sich Swissmedic auf ihrer Website, als sie anlässlich der Zulassung von Comirnaty (Pfizer/BioNTech) am 19. Dezember 2020 medienwirksam verkündete: «… Es handelt sich um die weltweit erste Zulassung in einem ordentlichen Verfahren.»

Dies, obschon wie oben dargelegt nicht einmal die Voraussetzungen für eine «befristete» Zulassung nach Art. 9a HMG erfüllt waren, geschweige denn diejenigen für eine ordentliche Zulassung. Damit erweckt Swissmedic bei der Bevölkerung den Eindruck, dass die für eine ordentliche Zulassung erforderlichen hohen Anforderungen insbesondere an Studien (auch und gerade an Menschen) zur Langzeitwirkung betreffend Wirksamkeit des Impfstoffs ebenso wie betreffend unerwünschte bzw. schwere Nebenwirkungen erfüllt seien.

Diese bis heute auf der Website von Swissmedic unveränderte Behauptung ist völlig unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen schon für eine «befristete» Zulassung und von den zwischenzeitlich weltweit zutage getretenen schweren Nebenwirkungen nichts weniger als eine dreiste Lüge.

3.2.4 Fazit

Swissmedic unterschlägt mit dieser fortgesetzten, gravierenden Verletzung heilmittelrechtlicher Sorgfaltspflichten zentrale Warnhinweise und informiert die Öffentlichkeit in irreführender Weise, weshalb wir eine Strafbarkeit der für die Zulassungsbehörde handelnden Personen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG als gegeben erachten. Zu prüfen wird dabei insbesondere auch eine Qualifikation im Sinne von Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG sein, wonach (mit schwerer Strafe) bestraft wird, wer durch die Herstellung von Arzneimitteln die in der Grundnorm umschriebenen Sorgfaltspflichten verletzt und dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet.

3.3 Mangelhafte Marktüberwachung (Pharmakovigilanz) (Art. 3 und 59 HMG)

3.3.1 Die in Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG statuierte einschlägige Sorgfaltspflicht ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 HMG (und der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Art. 3 HMG): «Wer Heilmittel herstellt oder verwendungsfertige Heilmittel vertreibt, muss für ein Meldesystem sorgen.»

Konkretisiert wird die Sorgfaltspflicht für Swissmedic in Art. 58 Abs. 3 HMG: «Das Institut ist zuständig für die Überwachung der Sicherheit der Heilmittel. Zu diesem Zweck sammelt es insbesondere [die Nebenwirkungsmeldungen], wertet sie aus und trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.»

3.3.2 Mit der «befristeten» Zulassung von Comirnaty nach Art. 9a HMG ging bereits Ende 2020 eine massive Risikoerhöhung durch folgende Umstände einher:

  • Unzureichende präklinische (Tierstudien) mit Auslassung elementarer Untersuchungen
  • Lediglich 2-Monatsdaten anstelle der üblichen 12-Monatsdaten
  • Auflösung der Kontrollgruppen mit Entblindung der klinischen Studien
  • Erste Hinweise auf toxische Verunreinigungen im Impfstoff bereits in den Zulassungsunterlagen
  • Verwendung von potentiell krebserzeugenden sowie fruchtbarkeits- und fötusschädigenden Lipidnanopartikeln (LNP) im Impfstoff

3.3.3 Demgegenüber besteht in der Schweiz trotz der angeführten Pflicht zur Überwachung eine massive Untererfassung der Nebenwirkungen in Prozent der Geimpften: Die Nebenwirkungsmeldungen machen beispielsweise lediglich 10 % derjenigen von Island aus.

3.3.4 Bei solch risikoerhöhter Ausgangslage stünde Swissmedic umso mehr in der Pflicht zur Risikominimierung durch regelmässige, systematische und vorausschauende Gefahrensuche. Stattdessen beschränkt sich das Institut auf ein völlig ungenügendes passives Meldesystem und schafft dadurch eine Gesundheitsgefährdung, weshalb wir eine Strafbarkeit der für die Swissmedic handelnden Personen sowohl gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG als auch gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG als gegeben erachten.

4. Strafrechtliches Fazit

  • Swissmedic erteilte die Zulassung für einen Impfstoff, der weder notwendig noch wirksam noch sicher ist (widerrechtliche Zulassung).
  • Swissmedic unterschlägt permanent zentrale Warnhinweise und informiert die Öffentlichkeit in irreführender Weise (Täuschung der Bevölkerung).
  • Swissmedic unterhält ein völlig unzureichendes Meldesystem (mangelnde Marktüberwachung).

5. Folgewirkungen

Staatliche Institutionen wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) und private Akteure (Ärzte; Medien) übernehmen die Falschinformationen von Swissmedic. Der Multiplikatoreffekt führt zu einer geballten Desinformation der Bevölkerung, verunmöglicht eine korrekte Nutzen-/Risiko-Analyse im Einzelfall und führt schliesslich zu unnötigen Gesundheitsschäden in grossem Ausmass. Opfer werden mit ihren Leiden nicht ernst genommen, falsch behandelt und müssen sich selbst helfen. Die wahren Ursachen der zunehmenden Gesundheitsschäden werden verdrängt, und es türmen sich horrende private wie öffentliche Gesundheitskosten auf.

6. Veröffentlichung auf der Website https://coronaanzeige.ch/

Auf dieser Website finden sich folgende Informationen und Unterlagen:


Endnoten

  • *
    Der Autor ist ehemaliger Leitender Staatsanwalt im Kanton Zürich und arbeitet im Team der Anwälte Philipp Kruse und Markus Zollinger mit.

6 Kommentare

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    • Harald Rappelt auf 19. Dezember 2022 bei 20:43
    • Antworten

    Ich bin gespannt, habe aber keine große Hoffnung. Bei uns kann man ja auch wieder sehen, dass die Untertsützer immer noch ins Jadghorn blasen. Der kleine Radiologe zum Beispiel gerade jüngst.

    • Nico Laus auf 14. Dezember 2022 bei 22:02
    • Antworten

    Keine Auskunft über die Inhaltsstoffe der aufgezwungenen, durch öffentliche Forschungsförderung entstandene Substanz.

    „Das PEI als HMA-Mitglied sei zu Verschwiegenheit verpflichtet, weil eine IFG-Anfrage auf nationaler Ebene zu einer Umgehung der Vertraulichkeitszusage auf EU-Ebene führen würde.

    Im Falle einer Veröffentlichung fürchtet Biontech „Reputationsnachteile“ für das Unternehmen, „weil ein Risiko von Fehlinterpretationen über die dann ,aus dem Kontext gerissenen‘ Informationen zu befürchten ist“. Die „Impfstoffhersteller und darunter insbesondere Biontech“ stehen „unter einer erheblichen öffentlichen Beobachtung, in die sich regelmäßig auch unsachlich-kritische Töne und haltlose Vorwürfe mischen“.“

    „Jörg Matysik, Professor für Analytische Chemie an der Universität Leipzig, will gemeinsam mit seinen Kollegen gegen die Ablehnung des IFG-Antrags Widerspruch einlegen. Er sagte der Berliner Zeitung, eine „regelmäßige, unabhängige und gründliche amtliche Qualitätskontrolle“ sei bei Medikamenten wie bei Lebensmitteln „selbstverständlich“. Die Standards dafür müssten öffentlich zugänglich sein. Matysik sieht eine besondere Verpflichtung zur Transparenz auch darin, dass es in vielen Bereichen, wie etwa bei der Bundeswehr oder im medizinischen Bereich eine Impfpflicht gab oder gibt. Die Forschung für die Impfstoffe sei „zu wesentlichen Teilen mit öffentlichen Mitteln finanziert“ worden. Die verpflichte zur „umfänglichen Offenlegung der Ergebnisse“. Matysik: „Ich bin schließlich zweimal geimpft und will wissen, was man mir injizierte.“

    Es sei wichtig, „umfassend über Wirkungsweise und Nebenwirkungen informiert zu werden“ auch, um nicht kursierende „Gerüchte über den Impfstoff“ nicht zu „befeuern“. Dazu gehörten „auch die quantitative Zusammensetzung der Injektion sowie deren Toleranzbereiche, insbesondere wenn letztere von üblichen Vorgaben für Medikamente (+/-15 Prozent) stark abweichen“.“

    https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/biontech-informationen-ueber-comirnaty-impfstoff-sind-geschaeftsgeheimnis-li.297832

    • Niko Laus auf 12. Dezember 2022 bei 15:47
    • Antworten

    „Ein „finaler“ Eingriff in das Grundecht auf Leben wird in RN 49 mit folgender Erwägung verneint: „Eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos wird weder bezweckt noch bewirkt, sodass kein finaler Eingriff in das Grundrecht auf Leben vorliegt.“Solche Ausführungenmachensprachlos. Jeder Jurastudent weiß, dass eine Gefährdung des Lebens einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben verkörpert. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verlust des Lebens ernsthaft zu befürchten ist.Ein „finaler“ Eingriff in das Leben eines Menschen, also ein solcher, der die Tötung eines Menschen oder eine Erhöhung seines Sterberisikos bezweckt oder bewirkt, wird im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes also gerade nicht gefordert. Eine Gefährdung reicht. In keinem GG-Kommentar und Lehrbuch zu den Grundrechten dürfte sich eine andere Aussage finden lassen. Die Beschwerdeführer haben aufgezeigt, dass und warum die Daten des PEI ebengeradenicht valide sind und warum man die Autoren der Sicherheitsberichte des PEI –so wie es die Rubikon-Autorin Susan Bonath tat –nur noch als „Datenmanipulateure“ bezeichnen kann, die die Bevölkerung –und auch die Soldaten –durch die Verharmlosung der Risiken dieser Covid-19-Injektionensystematisch in die Irre führen. Mit verheerenden, für alle Betroffenen wohl irreversiblen Folgen.Aber selbst dieses PEI ging schon in seinem 18. Sicherheitsbericht vom 4.5.2022 (dort auf Seite 8) für die Zeit vom 27.12.2020 bis zum 31.03.2022 von 2.810 Todesverdachtsfällen aus. Überdies bestätigte der PEI-Mitarbeiter Dr. Dirk Mentzer am 2. Verhandlungstag, dass auch das PEI von einem Underreporting von 50% ausgeht.“

    https://corona-blog.net/2022/12/06/ra-schmitz-die-soldaten-sollen-wissen-dass-sie-fuer-dumm-verkauft-werden/

    • Nico Laus auf 12. Dezember 2022 bei 13:37
    • Antworten

    Vorstellung der KBV-Abrechungsdaten von 2016 bis 2022, Verdacht unklarer Todesfälle.
    Wie ist die Position des PEI rechtlich zu bewerten?
    Ist das PEI seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen?
    Welche Institutionen werden da nun tätig werden müssen?

    https://afdbundestag.de/wp-content/uploads/2022/12/Daten-Impffolgen.pdf

    https://www.youtube.com/watch?v=qfB6ZFUgIEk

    • Vogt auf 11. Dezember 2022 bei 19:05
    • Antworten

    Tausend Dank an alle, die bei dieser Klage mitgeholfen haben. Die Schäden, die seit den „Spritzen“ auftreten und immer noch vertuscht werden sind unvorstellbar. Man sieht es überall. Ohne Menschen wie sie, die sich nicht weg ducken, hätten viele schon keine Hoffnung mehr. Dass Staatsanwaltschaften versuchen, einfach nicht zu ermitteln ist trotzdem unfassbar.
    Danke, danke, danke

    • Ines von Külmer auf 8. Dezember 2022 bei 19:25
    • Antworten

    Dieses gerichtliche Verfahren müsste auch in Deutschland in die Wege geleitet werden, um weiterem Impfstoffbetrug bei anderen „Pandemien“ vorzubeugen..

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