KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

Zweierlei Maß bei der Justiz?

Vor einigen Monaten wurde an dieser Stelle, nachzulesen hier, die Frage aufgeworfen, ob sich Professor Sucharit Bhakdi durch zwei öffentliche Äußerungen wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben könnte. Anlass war eine entsprechende Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein in Schleswig (in persona deren Antisemitismusbeauftragte), die damit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft Kiel die Verantwortlichkeit für das Verfahren entzogen hatte, aus welchem Grund auch immer. Der damalige Beitrag schloss mit dem Wunsch, das angerufene Amtsgericht Plön möge über hinreichenden juristischen Sachverstand und über genügend Courage verfügen, dieser mehr als fragwürdigen Anklage die Zulassung zur Hauptverhandlung zu versagen.

Diese Chance ist erst einmal vertan. Sofern es zur Verurteilung in erster Instanz kommt, kann nur noch auf den juristischen Sachverstand der übergeordneten Instanzen, also des Landgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts Schleswig, oder gar des Bundesverfassungsgerichts, das in früheren Zeiten bei Interpretationszweifeln stets der Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben hat, gehofft werden. Inzwischen hat das Amtsgericht Plön nämlich die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung ist für März 2023 bestimmt. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben; die Durchführung der Hauptverhandlung ist praktisch unvermeidbar geworden.

Hat das Amtsgericht Plön sich damit überhaupt selbst noch Spielraum für den juristisch gebotenen Freispruch gelassen oder sich schon so gut wie endgültig festgelegt?

Für die Erwartung einer noch offenen Entscheidung spricht die Grundidee der Strafprozessordnung: Ein Urteil eines Strafgerichts ergeht erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO), nicht anhand des Akteninhalts, der der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Der Akteninhalt bildet nur die Grundlage für eine vorläufige Prognose im Zeitpunkt der Anklageerhebung, die die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abbildet.

In vielen Fällen kann das dazu führen, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung ganz anders ausgeht, als es nach Aktenlage den Anschein hatte – etwa wenn sich Zeugen einer Kneipenschlägerei in der Verhandlung nicht mehr an entscheidende Einzelheiten erinnern oder den Angeklagten nicht als Täter identifizieren können. Allgemein gesprochen: Wenn das Gericht herausfinden muss, was in Wirklichkeit passiert ist. Wenn es Tatsachenaufklärung betreiben muss.

Für eine weitgehende Festlegung des Gerichts auf die im Eröffnungsbeschluss getroffene Beurteilung kann es dagegen sprechen, wenn das eigentliche Geschehen „unstreitig“ ist und es nur noch um Rechtsfragen geht. Denn alle Rechtsfragen sollte das Gericht bereits bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage gründlich und umfassend durchdacht haben. Bei „unstreitigen“ Sachverhalten kommt es daher eher selten vor, dass die Entscheidung nach Durchführung der Hauptverhandlung von der Prognose des Eröffnungsbeschlusses abweicht. Ein in der Praxis relevanter Grund für einen solchen Verlauf wäre zum Beispiel ein Personalwechsel bei Gericht – also die Übernahme des Dezernats in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsentscheidung und Hauptverhandlung durch einen neuen Richter, der die Rechtsfragen abweichend von seinem Vorgänger beurteilt. Sofern das nicht der Fall ist, müsste ein und derselbe Richter seine Rechtsauffassung in diesem Zeitraum zugunsten des Angeklagten geändert haben, wenn er freisprechen will.

Aber auch das kommt vor. Jeder Strafrechtspraktiker weiß, dass die chronisch überlasteten Gerichte bei der Eröffnungsentscheidung die Schlüssigkeit der Anklageschrift mitunter doch nicht ganz so kritisch prüfen, wie es im Idealfall sein sollte. Eventuelle Nachlässigkeiten oder übersehene Gesichtspunkte lassen sich ja meist in der Hauptverhandlung „glattbügeln“. Oder das Hauptverfahren wird gar trotz gewisser Bedenken erst einmal eröffnet, wofür es unterschiedliche „taktische“ Gründe geben kann; in der Hauptverhandlung wird man das Dilemma schon irgendwie lösen.

Ein der Objektivität und Unvoreingenommenheit (also seinem Amtseid) verpflichteter Richter wird aber immer so souverän sein, zuzulassen, dass seine Entscheidungen in Frage gestellt werden, ja sogar, sie selbst immer wieder kritischer Überprüfung zu unterziehen.

Im Fall Bhakdi wird über den der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt wohl nicht gestritten; die verfahrensgegenständlichen Äußerungen werden so gefallen sein, wie die Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die reine Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

Das Amtsgericht Plön hat diese Frage – vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm sei hier ein weiterer Anstoß gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken:

Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die betreffende Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den Tatbestand der Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Die Rechtsprechung fordert für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, das Vorliegen konkreter Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom 12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)).

Das wird man von Bhakdis Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der (keineswegs zwingenden und daher von vornherein als Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen) Interpretation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von der Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB angesehen wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und dergleichen). Und auch nicht mit Aussagen wie solchen, mit denen sich das Amtsgericht Ansbach kürzlich zu befassen hatte, siehe unten.

Da der Friedensschutz Tatbestandsmerkmal und Rechtsgut zugleich darstellt, hat sich die Auslegung des Tatbestandmerkmals „öffentlicher Friede“ an dem die Strafbarkeit eingrenzenden geschützten Rechtsgut zu orientieren. Wo keine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens droht, ist der Anwendungsbereich des § 130 StGB von vornherein nicht eröffnet. Diese vom Bundesgerichtshof bestätigte gesetzgeberische Wertung sollte nicht aus Gründen politischer Opportunität aufgegeben werden.

Es ist zwar zumeist müßig, anhand unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlichen Einzelfällen „beweisen“ zu wollen, dass bei der Justiz mit zweierlei Maß gemessen wird, aber im Vergleich zur Causa Bhakdi, bei der eine übermotivierte Generalstaatsanwaltschaft mit aller Macht versucht, dessen Äußerungen einen strafbaren Inhalt zu entnehmen, gibt doch folgender Fall zu denken:

Keine Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung muss sich Frau S. aus Mittelfranken machen. Sie hatte am 10. August 2021 bei Facebook dies veröffentlicht:

Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“

Das zog mehrere Strafanzeigen nach sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl keine zwei Meinungen geben.

Oder?

Unter Juristen schon – den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab. Begründung, sinngemäß und verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht nicht so gemeint haben.

Diese Begründung scheint die Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie hat darauf verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Gebrauch zu machen.

Frau S. wird für ihre öffentlich dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen und kann, anders als Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.