“Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.” – Hans-Jürgen Papier

Ein politischer Tatbestand: das Herstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Thomas-Michael Seibert

In einer Zeit atemloser Gesetzesänderungen sind auch Spezialtatbestände des Urkundenstrafrechts auf Zuruf geändert worden. Zurufe lösen auch die Atteste zur Maskenbefreiung aus. Nach allgemeiner politischer Meinung sind solche Atteste immer unbegründet. Die Staatsanwaltschaften versuchen nachzuziehen – zum Schaden des materiellen wie prozessualen Strafrechts. Soeben hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gewichte zurechtgerückt – an sich nicht ungewöhnlich, aber nach dem gegenwärtigen politischen Wind fast sensationell.

Die politische Wende in den Urkundsdelikten

Noch vor drei Jahren hat niemand daran gedacht, in den Urkundsdelikten politisches Strafrecht zu vermuten. Das hat sich geändert. Der Tatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 Strafgesetzbuch – StGB) erweist sich dafür ebenso als aktuelles Beispiel wie der des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB). Aus einem spezialisierten Äußerungsdelikt ist politische Verfügungsmasse geworden. Den Anlass dafür geben Maskenbefreiungsatteste, die von manchen als unzulässige und medizinisch sowieso nicht haltbare Ausnahme vom Maskenzwang verstanden werden.

Warum mit dieser Verfolgungstendenz Strafrechtsgrundsätze verletzt werden, kann man aus der Systematik der Urkundenfälschung ablesen. Die Delikte zwischen den §§ 267 und 281 StGB sind – straftatsystematisch gesehen – Äußerungsdelikte. Bestraft wird die Vorlage einer Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller des Schriftstücks daraus hervorgeht. Es geht in allen Fällen um Schriftstücke, und geschützt wird grundsätzlich nur die Ausstellereigenschaft, nicht die Richtigkeit des Inhalts. Nur bei den Gesundheitszeugnissen ist das anders, und deshalb war diese Ausnahme streng begrenzt. In §§ 277–279 StGB sollte die Richtigkeit des Urkundeninhalts nur dann gewährleistet werden, wenn sie zum Nachweis von Krankheit, Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit mit in der Regel vermögensbezogener Wirkung verwendet werden (§ 279 StGB). Der Tatbestand des Herstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse verband seit seiner Übernahme ins Reichsstrafgesetzbuch im Jahre 1871 die Tathandlung der wissentlich falschen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses mit dem Handlungszweck des Gebrauchs bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Das war der Sinn des Tatbestands bis zum November 2021. Seitdem bedarf es nur noch einer Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr, und zum Rechtsverkehr wird durch Verordnungsrecht das Tragen von Masken durch medizinische Laien erklärt. Die Entleerung des Strafrechts von begrenzenden Rechtsgutsgedanken – einst Gegenstand der Großen Strafrechtsreform der Sechzigerjahre – bleibt dabei sowieso unbeachtet. Das Gegenteil hat sich etabliert: Eine ordnungsbehördliche Strategie besteht seit 2021 darin, für Demonstrationen der Maßnahmengegner Maskenpflicht anzuordnen – im Freien. Das ergibt die Grundlage für polizeiliche Aufgriffe während solcher Veranstaltungen und rechtfertigt nach Meinung mancher Ordnungsbehörden gelegentlich das Verbot der gesamten Veranstaltung. Nach der Änderung von IfSG und StGB bestand die Gegenstrategie in der Beschaffung von Befreiungsattesten.

Fälle

Aktuelle Fälle beruhen auf Feststellungen wie diesen: Atteste eines Arztes konnten frei im Internet heruntergeladen werden. Auf den ersten Blick wirkten diese Formulare „echt“. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein „offensichtliches Fantasieschriftstück“, immerhin konnten es kontrollierende Polizeibeamte „aufgrund einer zuvor erfolgten Sensibilisierung, also auf Grundlage eines speziellen Informationshintergrundes“ als ungültiges Dokument erkennen (nach LG Frankfurt a. M. – 26. StrafK, Beschl. v. 06.04.2021, Az. 5/26 Qs 2/21). Andere Angeklagte haben diese Bescheinigung heruntergeladen und benutzt (nach OLG Celle Beschl. v. 27.06.2022, Az. 2 Ss 58/22). Das Landgericht hat in einem Fall verurteilt wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB, dabei aber die Urkundenqualität des Zeugnisses falsch beurteilt. Es fehlten Feststellungen zur notwendigen Unterschrift, sodass gar nicht klar war, ob es sich überhaupt um eine Urkunde handelte. In anderen Fällen haben Amtsgerichte die Eröffnung abgelehnt und sind darüber belehrt worden, dass ein Zeugnis schon dann unrichtig sei, wenn es ohne individuelle Untersuchung erteilt worden sei.

In vorpolitischer Zeit, also vor Beginn der politisch induzierten Attest-Anklagen, ging es hingegen um ärztliche Bescheinigungen, denen Vermögenswert beigemessen worden ist. So ist einem Arzt im Jahre 2005 von der Anklage vorgeworfen worden, für 38 nicht existente Personen insgesamt 360 unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, mit denen ein Dritter entsprechend gemeinsamem Tatplan 391 Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes erlangt habe (BGH NStZ-RR 2007, 343). Das Landgericht sprach frei, weil die Tatumstände nicht aufklärbar gewesen seien, der BGH hob den Freispruch auf, weil die Feststellungen vielleicht doch eine Verurteilung erlauben könnten. Der Schwerpunkt lag angesichts der erstrebten Vermögensgewinne beim Betrug. In einem anderen Fall wurde mit dem Attest eine als dringend erachtete medizinische Betreuung in stationären Bedingungen begehrt, die nicht ohne Weiteres zugänglich war. Der angeklagte Arzt stellte aus Gefälligkeit gegenüber dem Vater eines Kindes ein Attest über eine „paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken“ aus und hatte dafür – wie der Tatrichter meinte – keine tatsächliche Grundlage. In der Revision hat das OLG Celle die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus prozessualen Gründen abgelehnt (OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2015). Beide Entscheidungen haben fachlich nicht verwunderliche Schwierigkeiten, die wirkliche Unrichtigkeit der ausgestellten Bescheinigung zu begründen, weil das Gericht sich dann an die Stelle des Arztes setzen müsste.

Die Verurteilungsstrategie seit 1940

Um das zu vermeiden, gibt es seit über 80 Jahren eine Ersatzfeststellung, die – sieht man die Geschichte dieser Rechtsprechung genauer an – einen braunen juristischen Hintergrund hat. Bestimmte Machthaber misstrauten den Ärzten, sie unterstellten ihnen subversives Handeln, und jedenfalls in der NS-Zeit konnte ein Stück Subversion mit dem Ausstellen eines Attests verbunden sein, was sich an einem bis heute zitierten Fall des Reichsgerichts aus dem Jahre 1940 zeigte (RGSt 74, 229, nachzulesen hier). Damals ging es um Bescheinigungen für Prostituierte des Inhalts, dass diese nicht mit Geschlechtskrankheiten infiziert seien. Die Staatsmacht hatte die Kontrolldichte in der Bevölkerung erhöht und die Anforderungen an eine Bestrafung gesenkt. Abgeschafft war zwar die im Reichsstrafgesetzbuch – RStGB – noch enthaltene Übertretung, wonach „eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, gewerbsmäßig Unzucht treibt“, mit Haft bestraft wurde. Eingeführt war aber das Verbot des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit (§ 327 StGB a. F.). Dem genügten manche dieser von Gesetzes wegen so benannten „Weibspersonen“, indem sie ärztliche Zeugnisse vorlegten, ohne dass ein Arzt sie untersucht hatte. Der Tatbestand des § 278 StGB hätte in dieser Lage eigentlich erfordert, nachträglich sachverständig etwaige Geschlechtskrankheiten festzustellen. Das fand das Reichsgericht damals entbehrlich, weil der angeklagte Arzt keine Untersuchung durchgeführt habe. Ein so ausgestelltes Zeugnis sei „wertlos“ als Beweismittel. Dabei stellt der Tatbestand nicht etwa auf eine Beweiswürdigung der ärztlichen Untersuchung durch ein Gericht ab, sondern auf die Bescheinigung. Der Arzt konnte der Meinung sein, dass seine Atteste richtig sind. Dennoch sei „nach Lage der Sache“ auch der innere Tatbestand gegeben. Im Jahre 1940 herrschte affirmatives Strafrecht.

Schon damals und mithin in der Blüte der NS-Zeit war diese Begründung vom Tatbestand her unrichtig. Sie widerspricht offensichtlich dem Wortlaut. Ein Gericht müsste – wenn der Angeklagte ihm diese Last nicht durch ein Geständnis abnimmt – die Krankheit durch Beweiserhebung feststellen. Denn eine fehlende Untersuchung ist kein Indiz für Krankheit und somit auch kein Beweis für die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses. Der Umstand eröffnet nur eine Möglichkeit der Unrichtigkeit, aber Möglichkeiten sind keine Verurteilungssicherheiten.

Dennoch hat sich der Tatbestand des § 278 StGB verschoben. Auch die gegenwärtigen Strafrechtslehrer haben offenbar keine Bedenken, der NS-Tradition zu folgen. In den Kommentierungen wird bis zum heutigen Tage jenseits des gesetzlichen Wortlauts der Satz wiederholt, ein Zeugnis sei unrichtig, wenn ein Arzt einen Befund bescheinige, ohne eine Untersuchung vorgenommen zu haben (so vor 25 Jahren: Schönke-Schröder-Cramer, 25. Aufl. 1997, Rdz. 2 zu § 278 StGB, im Übrigen Kommentierungsinhalt bis heute). Neuere Entscheidungen stützen diesen Bestrafungswunsch nur teilweise. Im Jahre 2006 hat der BGH unter Verweis auf eine eigene Entscheidung von 1954 (BGHSt 6, 90) immerhin einen Freispruch nur aufgehoben, aber nicht verurteilt. Dem tatrichterlichen Freispruch lag die Feststellung zugrunde, „dass der Angeklagte auch ohne persönliche Vorsprache des Patienten auf telefonische Anforderung und damit wissentlich unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat“ (wie oben: BGH NStZ-RR 2007, 343). Das war so schlecht wie die Feststellungen des Reichsgerichts zur inneren Tatseite. Wie ein Strafrichter an sich weiß, sind solche Schlussfolgerungen aufs innere Wissen widersprüchlich, denn es ist keineswegs zwingend, dass eine Unrichtigkeit allein aus dem Umstand fehlender Untersuchung folgt. Es muss unter den zunehmenden Zwängen des Massenverkehrs und den steigenden Anforderungen, Gesundheitszustände zu bescheinigen, jedem Arzt selbst überlassen bleiben, aus welchen Umständen er sein Wissen gewinnt.

Auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist heutzutage keineswegs mehr in jedem Fall eine aktuelle ärztliche Vorstellung notwendig, teilweise – wie in den akuten Corona-Fällen – auch gar nicht möglich. Das Problem hat auch der BGH in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2006 gesehen, wenn es in der Begründung heißt, von Bedeutung sei, ob der Angeklagte „tatsächlich mit Begründungen, die das Landgericht als möglich für vermeintlich berechtigte Blanko-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angesehen hat (UA S. 16/17), zum Unterschreiben von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgefordert worden ist.“ Insofern kommt es auch auf die Art der Bescheinigung an.

Der Ermessensspielraum in der ärztlichen Behandlung

Die gegenwärtigen Attestfragen sind aus Verordnungsermächtigungen aufgrund IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz ) entstanden, nach denen die Verwendung einer sog. „Mund-Nasen-Bedeckung“ zwar angeordnet, aber mit der Ausnahme einer ärztlich bescheinigten Unzumutbarkeit versehen worden ist. Man kann nach den unterschiedlichen Landesverordnungen von der Maskenpflicht entbunden werden, was – wie etwa das OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren entschied – vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen sei (Beschlüsse vom 04.01.2021 – OVG 11 S 132/20 und 06.01.2021 – OVG 11 S 138/20). Welche Lenkungsideen der Berliner Verordnungsgeber dabei hatte, lässt sich aus den vom OVG aufgehobenen Anforderungen an den Zeugnisinhalt ablesen. Danach hätte das ärztliche Zeugnis „die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten (müssen), warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt“. Der Verordnungsgeber traute keinem Arzt, aber – es gibt noch eine Rechtskontrolle – diese Art der Ärztelenkung wurde beseitigt.

Womit Ärzte wirklich befasst werden, passt nicht in die Verordnungen der Gesundheitsbehörden. Auf der Homepage von KRiStA (Kritische Richter und Staatsanwälte) ist bereits vor längerem darauf hingewiesen worden, dass viele Menschen beim Tragen von Masken Symptome entwickeln, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Zu den häufigsten Symptomen zählen Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen („Körperverletzung durch Masken?“, veröffentlicht bei KRiStA am 08.04.2022). Diesen Befund beseitigt auch der Evaluationsbericht der Bundesregierung nicht, obwohl dort hervorgehoben wird, die Kombination von epidemiologischen Erkenntnissen und tierexperimenteller Bestätigung lasse „die Schlussfolgerung zu, dass das Tragen von Masken ein wirksames Instrument in der Pandemiebekämpfung sein kann“. Es kann – aber einen bestätigten Alltagsbefund dafür gibt es nicht, wie der Evaluationsbericht auf S. 99 selbst vermerkt. Verwiesen werden muss auf eine Laborstudie an syrischen Goldhamstern, über deren Plausibilität für staatliche Zwangsmaßnahmen man sich an der Quelle informieren kann. Der amtliche Bericht kommt selbst zu dem Ergebnis, die Wirksamkeit von Masken sei „nicht abschließend geklärt“ und im Übrigen hänge die Wirksamkeit von Masken „vom Träger oder der Trägerin ab“. Wenn man aber weiß, dass unrichtig getragene Masken keine Wirkung entfalten, dann verwehren sich nur noch Realitätsleugner dem Schluss, dass Betroffene, die sie nicht tragen wollen, sie auch unrichtig tragen werden. Deshalb ist es richtig, es der individual-diagnostischen Einschätzung von Ärzten zu überlassen, auf welche Weise man sich davon überzeugen will, dass Befreiungsgründe vorliegen. So wie es die Ansicht gibt, dass dazu die Stellungnahme der Patienten genügt, so muss man auch die ärztliche Ansicht hinnehmen, dass nur Verrückte keine Masken tragen – verrückt genug war die öffentliche Diskussion in diesem Zusammenhang. Dementsprechend mag es auch die Ansicht geben, dass eine mehrwöchige Psychotherapie notwendig sei, besser noch ein irgendwie in Zahlen ausdrückbares Untersuchungsergebnis. Aber es sollte streitfrei sein, dass es weder juristische Kompetenz umfasst noch gerichtliche Aufgabe ist, diese Anforderungen festzulegen. Keineswegs kann von einem Arzt verlangt werden, das Attest zur Maskenbefreiung nur auszustellen, wenn eine psychiatrische Untersuchung vorliegt. Solche Meinungen gibt es aber bei Ermittlungsbehörden wirklich. Es kann auch nicht verlangt werden, dass ein Arzt vor Ausstellung des Attests eine Gewissensprüfung durchführt – und ja: Es ist denkbar, dass der Arzt es auf Verlangen ausstellt.

Notwendig ist auch, dafür nicht nur in die juristische Kommentierung zum Straftatbestand zu sehen, sondern zur Kenntnis zu nehmen, welchen Stellenwert die Erteilung eines solchen Attests in der ärztlichen Praxis regelmäßig hat. Das Gebührenrecht gibt dazu Auskunft. Es enthält die Nr. 70 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), mit der Leistungen erfasst werden wie eine kurze Bescheinigung, die in der Regel ein oder zwei Sätze nicht überschreiten sollte. Speziell in der GOÄ benannt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Maskenbefreiungsattest verdient keine größere Aufmerksamkeit. Solche Atteste erfassen ärztliche Leistungen, die sich notwendig und vor allem an den Patientenberichten selbst orientieren müssen. Dementsprechend ist es keine gerichtliche Aufgabe festzulegen, welche Art von Befassung ein Arzt wählt, bevor er ein Attest zur Maskenbefreiung ausstellt. Inzwischen ist es ein anerkannter Teil der ärztlichen Praxis geworden, dass Telefongespräche stattfinden, aufgrund derer Rezepte wie Bescheinigungen ausgestellt werden. Teilweise genügen Auskünfte und Aufträge gegenüber den Mitarbeiterinnen in der ärztlichen Praxis, manchmal sind Patienten auch in der Lage, ihre Anliegen und Beschwerden schriftlich zu fassen. Die Wahl des Informationswegs ist demjenigen zu überlassen, der eine Bescheinigung nach § 278 StGB ausstellt, oder anders: Die Art, in der ein Arzt eine Untersuchung durchführt, und das Ergebnis, zu dem er kommt, sind seine Sache.

Der Wandel der Rechtsprechung

Der hier entwickelte Gedanke ist nicht originell und entspricht einer juristischen Arbeit, in der der Wortlaut eines Tatbestands ernst genommen wird. Erfreulicherweise kennt die Gerichtspraxis diesen Grundsatz noch. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 18.07.2022 (Az. 203 StRR 179/22, der Verteidiger der Angeklagten berichtet) eben diese Auslegung vorgenommen und einen Freispruch bestätigt, den auch die Tatrichter vorhergehend erkannt hatten. Danach ist ein Attest im Rahmen des § 279 StGB nicht etwa deshalb unrichtig, weil keine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Für die Richtigkeit eines Maskenbefreiungsattestes kommt es ausschließlich darauf an, ob die geschilderten Symptome tatsächlich vorliegen. Auch das Beweismittel einer nachträglichen amtsärztlichen Untersuchung sei nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Angeklagten rückwirkend zum Tatzeitpunkt sicher festzustellen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte die von ihr vorgetragenen Beschwerden ursprünglich nicht gehabt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob das Attest telefonisch oder per E-Mail angefordert wurde, also ohne vorherige körperliche Untersuchung durch den Arzt.

Vorläufig anders verläuft die öffentliche Aufmerksamkeit. Dafür sorgt die gegenwärtige Politik, die die Urkundsdelikte zum Verfolgungsinstrument für bestimmte Gesinnungen macht. Wie in den meisten Debatten der Corona-Zeit wissen Politik und Öffentlichkeit, welche Antwort die Gerichte geben müssen. Man braucht dafür nicht auf die unqualifizierten Auslassungen mancher Ärztevertreter selbst einzugehen. Auch Anwälte, deren Ratschläge man sich im Internet ansehen kann, stellen die Sache nicht selten so dar, dass Ärzte, die Atteste zur Maskenbefreiung ausstellen, mit Durchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft zu rechnen haben und dies ihren Ruf gefährdet. Leider ist das manchmal wahr, und das liegt nicht zuletzt daran, dass die prozessualen Voraussetzungen für die Verdachtsbegründung bei Durchsuchungsbeschlüssen so tief ansetzen, dass Gerichte im Ermittlungsverfahren die vorgelegten Durchsuchungsbeschlüsse einfach unterschreiben. Gerichte, die das tun, verhalten sich so wie Ärzte, denen sie wegen dieser Verfahrensweise einen Verdacht anlasten – nur ist die Ausgangslage anders. Auch im Vorverfahren darf ein Gericht nicht einfach auf Anforderung Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Der Verfolgungswunsch einer Staatsanwaltschaft, die neuerdings immer wieder politisch instrumentalisiert wird, entlastet das Gericht nicht. Man muss hoffen, dass sich dieser einfache Gedanke in rechtsstaatlich gefährdeter Zeit doch noch durchsetzt.

14 Kommentare

Zum Kommentar-Formular springen

  1. Danke für die Information. Wenn man von Thomas Röper “inside Corona” gelesen hat und von Werner Rügemer “BlackRock & Co. enteignen”sind alle Puzzlesteine zusammen. Diese Informationen scheinen zu stimmen und, wenn das so ist, ist die ganze Corona-Geschichte nur die erste Maßnahme, die Bevölkerung in einen Angstmodus zu versetzen, der blind macht. Es folgte die unsägliche weitere Geschichte Ukraine-Krieg, ohne Reflexion der geschichtlichen Zusammenhänge.
    Aber noch schlimmer, die aktuelle Umwelt und Klimapolitik der Ampel wird nach seriösen Berechnungen dazu führen, dass wir ohne Nordstream 2 und nach Abschaltung der AKW spätestens im Januar 2023 in Deutschland am Ende sind. Auch die Kohlekraftwerke können uns , wie alle anderen Ideen, nicht retten, weil sie nicht schnell genug hochgefahren werden können und weil es bei weitem nicht genügend Möglichkeiten der Kohleförderung und der Belieferung gibt. Weder mit der Bahn, noch mit Binnenschiffen, noch mit LKW. Es gibt nicht mehr genügend Transportmittel und geschultes Personal.Alles wird hier zerstört, unsere Industrie und wir alle. .Kubicki, der die Öffnung von Nordstrem 2 gegen diesen Wahnsinn gefordert hat, wurde in der Presse zerrissen.Was können wir alsonoch tun?

    • Eva W.-H. auf 21. August 2022 bei 9:42
    • Antworten

    Auch wenn ich als Nicht-Juristin nicht alles verstehe:
    1) Das Problem beginnt m.E. bereits bei der Umkehrung der Beweispflicht: So wird z.B. an Arbeitsplätzen wie Schulen allgemein von einer Maskentauglichkeit bei sämtlichen Schülern und Lehrern ausgegangen und eine Kontraindikation muss von privat erbracht werden, was bei einem großen Allergietest mit eigenen Kosten verbunden sein kann, die von der Beihilfe oder Kasse nicht immer getragen werden, obwohl bekanntermaßen qualifizierte Angaben zu Allergien sogar eine Rolle bei der Ermittlung einer Impffähigkeit spielen.
    Wenn auf Arbeit, der man sich nicht so einfach entziehen kann und wo teilweise mit Maske stundenlang gesprochen werden muss, massive Einschränkungen der Luftzufuhr auch kurzfristig vorgeschrieben werden, liegt m.E. die Haftung genau dort. Konkret heißt dass, dass dort ein Amtsarzt abgestellt und zusätzlich der Verantwortliche für Arbeitsschutz zur Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden müssten: Wie viele Menschen leiden (z.T. unwissentlich) unter Hausstauballergie, denen dann die Nase zuschwillt oder läuft, übrigens nun gehäuft nach Kontakt zum Spikeprotein (sei es durch Infektion oder Impfung), ferner stören Nasenwandverkrümmungen die Belüftung, sodass Hyperplasien entstehen. Ferner kann eine Überempfindlichkeit gegen Salizylsäure zur Rachenverschleimung beitragen – ganz abgesehen von einfachen Erkältungen und Nebenhöhlenentzündungen, die ohnehin das Atmen behindern und dann ggf. gehäufte Krankschreibungen erforderlich machen. Eine psychische Komponente kommt sekundär hinzu.
    Im Prinzip wird durch die Auflage des Maskentragens das Vorliegen einer virusbezogenen Krankheit unterstellt (ähnlich wie beim berufsbezogenen Beispiel der Prostituierten); gleichzeitig wird aber kurioserweise im Nasen-Rachen-Bereich eine komplette Gesundheit vorausgesetzt, die das stundenlange Tragen einer Maske erlauben.
    Meine Remonstration blieb zwei Monate lang unbeantwortet und erst nach Intervention meines Vorgesetzten erfolgte am nächsten Tag die Mitteilung, dass ich – trotz Einhaltung des Dienstweges – nicht remonstrieren dürfe, da es sich um eine Anordnung von ganz oben (Sitzen dort etwa unfehlbare Götter, die die Problematik der Betroffenen kennen ?) handele. Ferner liege eine Gefahrensituation vor, welche anscheinend nicht nur vorübergehend, sondern auch dauerhaft möglich ist.
    Trotz aller Abwägung von angeblichen oder wirklichen Gefahren würde wohl auch kein Lehrer analog auf die Idee kommen, Schüler einfach ins Schwimmbecken zu werfen, ohne zu prüfen, ob alle schwimmen können und gesund sind. Da kann es ja auch nicht sein, dass die Schüler sich privat attestieren lassen müssen, dass es ihnen nicht zumutbar oder gar gefährlich ist, und dann der Lehrer entscheiden darf, ob dieses Attest “Gültigkeit” hat…

    2) Nun zum Thema Misstrauen gegenüber den Attesten sowie Beteiligten: Während bei der Deutschen Bahn die Gültigkeit auch bei unqualifizierten Attesten bei mindestens einem Jahr zu liegen scheint, “gilt” sie in manchen Schulämtern nur ein halbes Jahr. Nicht nur, dass der Betroffene bzw. Behinderte (!) unter ständigem Rechtfertigungsdruck leidet: Diese Atteste wurden nicht nur von der Schulleitung gesichtet, sondern mussten zusätzlich auch noch an die übergeordnete Behörde zur (formalen) Überprüfung gesendet werden.

    Derzeit habe ich Glück, dass der Kultusminister keine Rechtsgrundlage für das Wiederaufleben der Maskenpflicht sieht. Arbeiten durfte ich übrigens mit Maskenattest, wobei mir immer noch nicht ganz klar ist, wer eigentlich vor wem geschützt werden musste.

    3) Keimvermehrung: Es dürfte allgemein bekannt sein, dass im Supermarkt erhältlicher Pflücksalat, obwohl er gewaschen und dauerhaft gekühlt ist, innerhalb kürzester Zeit mit einer gesundheitsgefährdenden Keimexplosion belastet ist. Wie würde eine Analyse bezüglich Masken aussehen, die in sog. Trageboxen transportiert werden sollen ?

    Insgesamt fehlen evidenz- (statt eminenz-)basierte Evaluierungen sämtlicher Maßnahmen, die ab Herbst im Privatbereich anscheinend als austauschbar bewertet werden….Da wird dann die Frage sein, ob die Maskenbefreiten zur Testung oder Impfung gezwungen werden können, auch wenn sie zu den Allergikern gehören…

    • Katrin Kessler auf 15. August 2022 bei 14:14
    • Antworten

    Meine Hauptfrage war allerdings: wer könnte und wie kann man solche Ordnungsämter, Staatsanwälte, Richter und vor allen Dingen die Präsidenten und Geschäftsführer der Landesärztekammern!!!… anklagen und zur Rechenschaft ziehen

    https://www.bffk.de/aktuelles/archiv/2018/landesaerztekammer-rheinland-pfalz-das-sind-echte-gauner.html

    https://www.bffk.de/aktuelles/archiv/2020/mainz-wer-ist-krimineller-landesaerztekammer-oder-staatsanwaltschaft.html

  2. Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche und sehr sachliche Zusammenfassung. Ich selbst hatte zwei Praxisdurchsuchungen. Bei der ersten handelte es sich um das Attest eines Patienten, der eine offene Schädelfraktur hatte und dem eine 5 cm Knochenplatte im Stirnbereich fehlte. Er hatte mir glaubhaft versichert, dass er auch ohne Maske oft Schwindelprobleme bei Luftdruckänderungen hat – und eine wahnsinnige Angst hat zu stürzen. Der Hauptstaatsanwalt aus Frankenthal hat diesen Sachverhalt an die Presse (SWR und Rheinpfalz) gegeben, noch bevor ich überhaupt ein Anklageschreiben hatte. Es hat 5 Monate und 2 Anwälte gebraucht, um überhaupt die “Akte” zu bekommen. Diese bestand aus 1 einzigen Zettel: ein anonymer Brief von einem “Bekannten”, der behauptete, dass Herr B. dies Attest sehr schnell von mir bekommen hätte und nur eine “Eintagsfliege” in der Praxis sei, was beides nicht stimmt.

    Im zweiten Fall hatte ich im April 22 eine Praxisdurchsuchung wegen eines Attestes, welche die Berliner Polizei im Juli 21 einer Patientin weggenommen hatte – das Verfahren dann allerdings im September 21 offiziell ad acta gelegt hatte. Im Durchsuchungsbeschluß (ohne Unterschrift) bestätigte eine Mitarbeiterin des Gerichts, dass die Durchsuchung “angemessen” sei….

    • Frank K auf 9. August 2022 bei 19:54
    • Antworten

    Dieses Land und ihre sich immer mehr ineinander verstrickende Gesetzgebung mit der Exekutive und den Verfassungsgerichten macht mir Angst. Die Gewaltenteilung ist für mich nicht mehr erkennbar. Das die Ärzteverbände und die Staatsanwaltschaft Jagd auf Abweichler machen und in die Kernkompetenzen eines jeden Mediziners eingreifen ist schon schlimm. Aber auch ein korrekt durch einen Arzt ausgestelltes Attest ( mit persönlicher Vorstellung) führt zu einem Verfahren, wenn der Arzt der Polizei “bekannt” ist. Zu einem Verfahren gegen den Befreiten!
    Zudem kam es zu einer Ordnungswidrigkeit weil ein Gastronom unmissverständlich klar gemacht hatte, dass alle Gäste willkommen sein. Ich habe und hatte niemals Angst vor einem Virus, aber nun kommen genau die Geschichten hoch, die mein Vater mir erzählt hat.

    • János Schlichter auf 9. August 2022 bei 17:31
    • Antworten

    Deutschland entwickelt sich zurück in sein dunkelstes Kapitel der Geschichte. Und wieder ist die Justiz willfahriger Gehilfe eines Systems mit immer stärkeren faschistischen Zügen. Menschen, die nicht der vom Staat erwünschten Genetik entsprechen, die keine potenziell toxischen Proteine produzieren, weil sie sich keiner genetischen Manipulation unterziehen und keine fremden Geninformationen injizieren lassen, werden drangsaliert und ausgegrenzt. Die schlimmsten Dystopien und vermeintlichen Verschwörungstheorien werden Wirklichkeit. Abermals macht die große Mehrheit mit, wie im dunkelsten Kapitel der deutschen Geschichte schon einmal. Es tut mir in der Seele weh, aber die Deutschen haben nicht das Geringste aus ihrer Geschichte gelernt. In Deutschland herrscht wieder der Geist des Faschismus. Daran ändern auch keine einzelnen mutigen Urteile mutiger Richter etwas, denn es sind derer viel zu wenige. Alleine die Tatsache, dass dieser Kommentar mich ins Visier und des Staatsschutz aka Verfassungsschutz und staatlicher Überwachung bringen kann, zeigt wie schlecht es mittlerweile in Deutschland steht.

    • Triebel auf 9. August 2022 bei 13:16
    • Antworten

    Staatsanwälte und sogar Richter lassen sich willig politisch instrumentalisieren.
    Das hatten unsere Eltern bzw. Großeltern schon einmal.

    Andreas Triebel

    • Dr. Bodo Schiffmann auf 9. August 2022 bei 11:45
    • Antworten

    Als betroffener Arzt: Da ich von der Schädlichkeit der Masken überzeugt bin, und weiß. dass Sie keinen Nutzen haben, sondern eher neue Krankheiten begünstigen. Wie kann ich jemand ein Attest verweigern, wenn er danach fragt?
    Medizinisch macht diese Zwangsmassnahme keinen Sinn. Ich habe meine Patienten geschützt und die Wissenschaft gibt mir Recht für mein Handeln. Ich bin kein Erfüllungsgehilfe eines Staates, der seine Machtbefugnis ohne medizinisch wissenschaftliche Grundlage missbraucht

    Dr. Bodo Schiffmann 9.8.2022

      • Susanne Hartwig auf 9. August 2022 bei 15:22
      • Antworten

      Aus dem Ärztlichen Gelöbnis:

      “Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.”

      “Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren.”

      “Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.”

      “Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.”

      Danke an Dr. Schiffmann und alle Ärzte, die ihr Gelöbnis nicht nur gelesen, sondern auch verinnerlicht haben und danach handeln! Sie verdienen den Respekt ihrer Patienten und der Gesellschaft, die alles dafür tun muss, dass die Kriminalisierung dieser ehrenwerten Ärzte endlich aufhört.

        • Coracaro auf 11. August 2022 bei 23:13
        • Antworten

        Allerdings: in Dtl ist dieses Gelöbnis erstens nicht verpflichtend abzulegen und zweitens nicht rechtsverbindlich.

          • Ines von Külmer auf 17. September 2022 bei 10:46
          • Antworten

          Das merkt man.

      • Rainer Gruenewald auf 4. Oktober 2022 bei 12:32
      • Antworten

      Daß sich ihre persönliche Meinung zu Masken nicht mit dem deckt was für jeden offensichtlich ist […] rechtfertigt nicht die Ausstellung von Attesten an Leute die ohne Probleme Masken tragen können. Dazu kommt noch, daß […], diese Atteste sicher nur Mittel zum Zweck waren um dem “System” eins auszuwischen.

      Hinweis des KRiStA-Moderationsteams: Dieser Kommentar wurde um zwei Passagen von grob unsachlichem Charakter gekürzt.

    • Alexander Winnig auf 9. August 2022 bei 11:30
    • Antworten

    Sehr geehrter Herr Thomas-Michael Seibert,
    Ihre Meinung hat keine Bindungswirkung. Sie können es noch so gut begründen, es ist egal, solange Sie nicht die Macht haben, es durchzusetzen.
    Anstatt hier über die Mißachtung der Prinzipien der 60er Jahre zu sprechen sollten Sie sich lieber mit dem formellen Recht zur Durchsetzung beschäftigen.
    Und wenn das nicht funktioniert mit außergerichtlichen Möglichkeiten.
    Sonst sitzen Sie in 2 Jahren wieder hier und versuchen, Anerkennung zu erhalten, indem Sie sich öffentlich an die Zeit vor den Maßnahmen erinnern.

  3. Vielen Dank für diese Ausführungen Herr Prof. Dr. Seibert.
    Das Problem beim Tragen von Masken kann auch subjektiv sein oder nur mit entsprechender (teurer) Untersuchung/Technik nachweisbar. Nachvollziehbar ist ohne großen juristischen und ärztlichen Sachverstand, dass es Angst und Phobie auslösend sein kann, also genau diese “Waffen” mit denen die Politik die Bürger seit über 2 Jahren nötigt. Klaustrophobie ist eine Erscheinungsform großer Ängste (in engen Räumen) mit Panikattacken, genau so kann es eine Maske verursachen, das Gefühl zu haben keine oder unzureichend Luft zu bekommen. Abartig und unvorstellbar für mich, dass nach einer Nasen-OP evtl. noch eine Maske getragen werden müsste. Beängstigend für mich, wohin diese Reise uns führt, schnell und ohne große Gegenwehr genau dahin, wovor wir Jahrzehnte gewarnt wurden: “Nie wieder!” Wie kann das alles so funktionieren, wer steckt dahinter und wann endet dieser Wahnsinn? Jeder Schüler weiß, dass man Viren nicht verhindern oder ausschließen kann, sie gehören zum Alltag! Wo sind die Organisationen und Verbände, welche an sich Interessenvertreter von Mitgliedern, Bürgern, Patienten etc. sein wollen und sollten. Sind wir schon im rechtsfreien Raum, schwebt Über-Angst wie ein Damoklesschwert über diesem Land, verdrängen wir die jüngste Geschichte? Herr Prof. Dr. Seibert, wir sind in der glücklichen Lage (?) schon so alt zu sein (73), aber was ist mit den Nachkommen?

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.