KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

Kommentar zum Bericht der Evaluationskommission vom 30.6.2022 nach § 5 Abs. 9 IfSG (Teil 1)

Dr. Manfred Kölsch

Am 30.6.2022 hat eine nach § 5 Abs. 9 IfSG gebildete Kommission mehr als 2 Jahre nach Beginn der Maßnahmen gegen SARS-CoV-2 eine 149 Seiten starke „Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik“ veröffentlicht. Die Kommission will darin u. a. feststellen: „Wie erfolgreich waren diese Maßnahmen?“ und: „Was können wir lernen für zukünftige Pandemien?“ (11) (Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Seiten des Evaluationsberichtes.)

I.

Im Folgenden sollen der Bericht und seine Aussagen näher analysiert werden:

Die Kommission sieht ihre Aufgabe darin, zu ermitteln, wie erfolgreich die in den Jahren 2020 und 2021 ergriffenen Maßnahmen gegen die „Corona-Pandemie“ waren. „Es galt zu erarbeiten, inwieweit die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen es ermöglicht haben, in verfassungsmäßiger, geeigneter und effektiver Weise auf die Pandemie zu reagieren. (11) Die Erwartungen an die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags werden gleich zu Beginn des Berichtes gedämpft. (11) Es fehle „eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung, um dem Auftrag nachkommen zu können. Weder sei die Kommission ausreichend personell ausgestattet gewesen, noch habe ihr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. (11)

Experten in den Fachdisziplinen Statistik und Epidemiologie seien in der Kommission nicht vertreten gewesen. (41)

Ihren selbst gewählten Maßstäben gemäß hätte die Kommission den gesetzlichen Auftrag angesichts dieser Voraussetzungen ablehnen müssen. Heißt es doch in dem Text (41 u. a.): „Die gezielte Erforschung der Pandemie und politische Managemententscheidungen sind ohne qualitativ hochwertige virologische, epidemiologische, klinische und soziale Daten nicht denkbar. Entsprechend bedarf es der Methodik, Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der Daten auf höchstem wissenschaftlichem Niveau.“ Keine der selbst gesetzten Voraussetzungen war erfüllt, schon gar nicht „auf höchstem wissenschaftlichem Niveau“.

Eine Entschuldigung für den Datenmangel gibt es nicht. Die Kommission stellt fest: „Bereits im Jahr 2001 wurde vom RKI darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der im Infektionsschutzgesetz verankerten nicht-pharmazeutischen Interventionen (NPI) im Pandemiefall, etwa die Schließung von Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, das Verbot von Veranstaltungen oder die Verhängung einer Quarantäne genauso wie Grenzkontrollen oder Beschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, nicht näher untersucht und deren Wirksamkeit daher unbekannt sei. Dem RKI war bereits klar, dass demzufolge diese Maßnahmen nur probatorisch angeordnet werden können. Es wurde angemahnt, ihre Effektivität vor der Pandemie zu klären. Der im Jahr 2016 aktualisierte Pandemieplan des RKI beinhaltet weiterhin eine lange Reihe von NPI, deren Wirkungen nicht erforscht sind“ (26).Sämtliche seit über zwei Jahren angeordneten NPI stellen danach einen „Blindflug“ dar. Die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen kann überhaupt nicht begründet werden. Die Einschränkung der Grundrechte war verfassungswidrig.

Diese selbstgewählten Maßstäbe erweisen sich jedoch nur als Dekor, stellt die Kommission doch lapidar fest:

Mit dieser Einschränkung (fehlende Daten, mangelnde Zeit, personelle Unterbesetzung, fehlende Expertise) musste die Evaluationskommission und müssen wir als Gesellschaft umgehen.“ (11)

II.

Nachfolgend soll in einem ersten Teil schwerpunktmäßig betrachtet werden, wie die Kommission mit dem Thema Impfung „umgegangen“ ist.

Zuvor wird noch darauf hingewiesen, dass der von der WHO umdefinierte Begriff „Pandemie“ in dem gesamten Text als nicht hinterfragte Arbeitsgrundlage dient. Lediglich am Ende der Arbeit wird völlig abstrakt der Beschluss des Bundestages zur „Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (gemäß § 5 Abs. 1 IfSG) kritisiert. Ohne konkrete Folgen für den Inhalt des Berichtes wird die zutreffende Meinung geäußert, die Verfassung gelte auch im „Ausnahmezustand. Dem GG sei die Vorstellung, „ein Verfassungsorgan könne ohne rechtliche Bindungen handeln, um die Verfassungsordnung insgesamt zu retten, fremd.“ (103)

Hiernach wäre folglich nicht nur die Wirksamkeit der Maßnahmen, wie der Bericht vielfach betont, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Einzelnen und die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zu untersuchen gewesen. Gleichzeitig wäre zu klären gewesen, ob die einzelnen ergriffenen Maßnahmen i. S. d. GG „verhältnismäßig“ und „notwendig“ waren. Es geht hier um das Kerngeschäft des Rechts beispielhaft in Bezug auf folgende Grundrechte: Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG); das Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG); die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG); das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Konkrete Erwägungen verfassungsrechtlicher Art sucht man bei den erörterten Maßnahmen, z. B. bei der „Impfung, in dem Evaluationsbericht vergeblich.

Die lautstark wiederholt geforderte unabdingbare „multidisziplinäre Expertise“ (33 u. a.) zur sachgemäßen – auch verfassungsrechtlichen – Beurteilung der in den Jahren 2020/2021 getroffenen Maßnahmen gilt offensichtlich nicht für die Expertise von Verfassungsrechtlern.

III.

Wegen der zentralen Bedeutung, die der Impfung im Rahmen der Coronabekämpfung beigemessen wird, wurde der Stellungnahme der Kommission mit umso größeren Erwartungen (auch Befürchtungen) entgegengesehen, haben doch das BVerfG (einrichtungsbezogene Impfpflicht für Pflegepersonal) und das BVerwG (die Impfpflicht für Bundeswehrangehörige) die Impfpflicht für rechtlich unbedenklich befunden.

Die Kommission hätte gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag „unabhängig“ (wie stets betont wird) zu diesen Entscheidungen eigene Ansichten erarbeiten müssen. Die Bundesregierung (BReg.) wird dem Deutschen Bundestag bis zum 30.9.2022 den Bericht der Kommission übersenden. In der von der BReg. beizufügenden eigenen Stellungnahme hätte die Ansicht der Kommission einfließen können.

Wegen der Bedeutung der Impfproblematik, als ein für wesentlich angesehener Teil der ergriffenen Maßnahmen, verstört die Feststellung der Kommission (62):

Die Evaluationskommission hat sich entschlossen, zu zwei Punkten keine Stellung zu beziehen: Kosten-Nutzen-Analysen der Maßnahmen und Impfungen als Maßnahme zur Bekämpfung des SARS-CoV-2.“ Zur Begründung für diese Zurückhaltung heißt es dann: „Die Wirksamkeit der Impfung als Maßnahme zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 kann aus Gründen der Komplexität nicht behandelt werden, dies schließt auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG) mit ein.“ Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht könne nicht Stellung genommen werden, weil „… diese Maßnahmen bisher nur sehr ansatzweise zur Umsetzung gelangt sind.“ (24)

Die Experten wollen zur Impfung als Maßnahme der Corona-Bekämpfung nicht etwa deswegen keine Stellung nehmen, weil sie keine ausreichenden Informationen haben, ihnen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht und sie personell nicht ausreichend ausgestattet sind, sondern die Themen „Impfung“ und „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ sind der Kommission einfach „zu komplex.

Die Verweigerungshaltung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann doch nicht ernstlich mit dem Argument begründet werden, sie sei „bisher nur sehr ansatzweise zur Umsetzung gelangt. Unabhängig von der Dauer oder dem Umfang der Umsetzung haben das BVerfG und das BVerwG Stellung bezogen. Bei den von der Kommission selbst vorgegebenen Voraussetzungen für „wissenschaftliche Aussagen“ für hypothetische Verfahrensverläufe heißt es: (28) „Jede Aussage zur ursächlichen Wirkung einer Maßnahme zur Corona-Bekämpfung … beruht auf einem Kontrast zwischen dem tatsächlich mit der Maßnahme Erreichten und derjenigen Situation, die sich bei einem hypothetischen, dem „kontrafaktischen“ Verlauf der Dinge ergeben hätte. Das gilt auch, wenn eine Maßnahme geplant ist und hypothetisch der Verlauf beurteilt werden soll, der sich ergibt, wenn nichts getan oder wenn die Maßnahme durchgeführt wird. „Diese kontrafaktische Vergleichssituation kann naturgemäß nicht beobachtet werden. Sie muss konstruiert und ihre Vergleichbarkeit argumentativ begründet werden“ (28), meinen die Experten. Die Kommission weiß, dass dabei die verfolgte „Identifikationsstrategie“ von Bedeutung ist, die der Ermittlung zugrunde liegt. Sie weiß, dass „Aussagen zu Ursache und Wirkung von Maßnahmen immer vorläufig“ sind und „typischerweise ein Element der statistischen Restunsicherheit“ (28) verbleibt. Trotz dieser „Unzulänglichkeiten bedeutet das jedoch nicht, generell auf Wirkungsstudien zu verzichten.“

Die danach von der Kommission grundsätzlich für zielführend gehaltenen Wirkungsstudien liegen sowohl für die Impfung, die Impfpflicht und die einrichtungsbezogene Impfpflicht vor. Es stellt eher eine Ausflucht dar, die auch unter rechtlichen Gesichtspunkten verfassten Studien zu ignorieren.

Statt den von ihr selbst formulierten hohen wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen und ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, verweist die Kommission „wegen der Komplexität“ der Impfproblematik ausdrücklich auf das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Ständige Impfkommission (STIKO). Sie schreibt, wegen der komplexen Problematik „… muss die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfempfehlungen fortwährend überprüfen. Die Evaluationskommission verweist daher auf das Robert-Koch-Institut (RKI) und die STIKO. (62) Bezüglich der Impfproblematik dankt sie damit selbst ab. Sie nimmt sich ihre Existenzberechtigung. Die Kommission räumt alle Hürden beiseite. RKI und STIKO und damit die Exekutive „can do no wrong“. Die Kommission sorgt dafür, dass die Kontrolle der Exekutive durch das Parlament (§ 5 Abs. 9 IfSG) ausgehebelt wird. Der Exekutive wird Beinfreiheit verschafft und dadurch gleichzeitig die Gewaltenteilung beschädigt. An der Zerrüttung der Gewaltenteilung hat übrigens das BVerfG mit seinen Entscheidungen im Dezember 2021 zur sog. Bundesnotbremse ebenfalls beigetragen. Seine Entscheidungen führen zum Parlamentsabsolutismus. Freiheitsrechte und die Form des grundgesetzlich „garantierten“ Rechtsstaates stehen danach zur Disposition des Parlaments. Diese und der hier zu kommentierende Evaluationsbericht tragen je auf ihre Weise zum pandemischen Umbau des Rechtsstaates bei.

IV.

Animiert zum Weiterlesen wird man jedoch aufgrund der nebenbei gemachten Anmerkung der Kommission: „Wenn Impfungen allerdings Einfluss auf die Wirksamkeit der NPI haben oder ihnen ein solcher zugesprochen wird, werden Impfungen im vorliegenden Bericht dennoch erwähnt.“ (62) Die weitere Lektüre macht offenkundig, dass die Kommission die Selbstbeschränkung nicht durchhält.

Sie beschränkt sich nicht auf die Erwähnung der Impfung im Zusammenhang der NPI, sondern mit Nachdruck gibt sie unter Berufung auf die WHO allgemeine Impfempfehlungen.

Unter der herausgehobenen Überschrift: „Empfehlungen für zukünftige Krisensituationen“ stellt sie die Impfung großer Bevölkerungsanteile „als zentralen Baustein“ für eine nachhaltige Pandemiebewältigung vor. (57)

Geradezu begeistert spricht der Bericht von der schnellen Impfstoffentwicklung, ohne auch nur zu erwähnen, dass Entwicklungsstandards (Stichwort: Teleskopierung) für Impfstoffe nicht eingehalten und diese nur bedingt zugelassen worden sind. Statt auf die möglichen gesundheitlichen Gefahren der neuartigen „mRNA-Impfstoffe“ hinzuweisen, werden diese als „bemerkenswerte wissenschaftliche Leistung“ dargestellt (21). Sie beruft sich ausdrücklich auf die WHO: „Die schnellstmögliche Impfung großer Anteile der Weltbevölkerung ist nun für die Geschwindigkeit und den Erfolg der weiteren Bekämpfung der Pandemie entscheidend.“ Unter Berufung auf eine „aktuelle Simulationsstudie“ soll die Maske sogar „bis zum Erreichen der gesetzten Impfziele“ weitergetragen werden. Dabei bleibt offen, welches denn die „gesetzten Impfziele“ sind. (90) Hier öffnet sich ein weites Feld für Wiederholungsimpfungen und das Fortdauern eines erfolgreichen Geschäftsmodells von Teilen der Pharmaindustrie.

Offensichtlich stehen sämtliche Kommissionsmitglieder hinter den Impfempfehlungen der WHO. Ein abweichendes Votum wäre möglich gewesen; was es jedoch nicht gibt. Versteckt auf S. 120 ist lediglich der Hinweis enthalten, in der Zeit der Anwesenheit von Prof. Dr. Klaus Stöhr seit 10.6.2022 „… konnte nicht in allen Punkten Konsens erzielt werden.“ Er ist als „Störenfried“ markiert. Alle anderen handelten in Eintracht.

Der Eifer, mit dem die Kommission die Impfung undifferenziert für alle sozialen Bereiche unterstützt, beantwortet die verbal offengelassene Frage zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Zur Impfung von Kindergarten- und Schulkindern wird geschwiegen.

Die Kommission „bedauert“, dass die Impfbereitschaft von 70 % im April 2020 auf 50 % im Dezember 2020 gesunken ist. (57) Um diesen Zustand zu „verbessern“, bedürfe es einer entsprechenden „Kommunikationsstrategie“. Sie empfiehlt „wichtige Kennzahlen und Daten (welche?) offen (zu) kommunizieren, insbesondere zu Impfnebenwirkungen und ihre(r) Häufigkeit“ (58). Eine ins Leere laufende Aussage, bedauert die Kommission doch – verstreut über den gesamten Bericht – das Fehlen dieser Daten, weil sie nicht erhoben worden sind oder nicht herausgegeben werden (Ärzte nicht an Krankenkassen und diese nicht an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)). Gegen die Unentschlossenen, die nach Ansicht der Kommission das nur deshalb sind, weil sie uninformiert sind, muss ein „breites Spektrum von Informationskanälen“ genutzt werden. Die Kommunikation soll „aufsuchend“ gestaltet werden („Stichwort: Impfscouts in sozialen Brennpunkten“). Die Kommission schweigt sich darüber aus, ob auch wieder mit Impfbussen die Schulen aufgesucht werden sollen. Krankenkassen seien „(wieder) stärker in die Aufklärungspflicht (zu) nehmen.“ (58)

Immerhin sollen diejenigen, die gegen eine Impfung sind, nicht „pauschal verurteilt oder gar diskriminiert“ werden. Sie sollen „auf Augenhöhe und mit Respekt behandelt werden, um parteiisch hinzuzusetzen: „… auch wenn ihre Haltung als nicht nachvollziehbar erscheint.“ (58)

Nichts hört man zu der Tatsache, dass trotz Drei- und teilweise schon Vierfachimpfungen die Inzidenzzahlen nie so hoch wie jetzt waren. Schweigen auch zu der Bewertung des Bundeskanzlers, der die Legende verbreitet, wir hätten eine „Pandemie der Ungeimpften“. Der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes, Tobias Hans, teilte den Ungeimpften die klare Botschaft mit: „Ihr seid raus aus dem gesellschaftlichen Leben.“ Winfried Kretschmann wird sich sicherlich auch heute nicht scheuen, die Ungeimpften wieder als „Aasgeier der Pandemie“ zu betiteln. In diesem aufgeheizten und die Gesellschaft spaltenden Klima klingt der zarte Hinweis der Kommission, die Ungeimpften sollen „auf Augenhöhe und mit Respekt behandelt werden“, eher wie Hohn. ­

V.

Unverständlich ist, wie die Kommission eine solche aktivistische Befürwortung der Impfung als „zentralen Baustein“ der SARS-CoV-2-Bekämpfung vertreten kann. Sie stellt selbst fest: „Eine gezielte Analyse und Ansprache von ungeimpften oder unzureichend geimpften Personen ist somit nicht möglich und Aussagen zur Impfeffektivität und -nebenwirkungen sind erschwert.“ (43) Tatsächlich sei nach Ansicht der Kommission mangels Informationen eine Bewertung der Impfung unmöglich. Das mag so sein, wenn man sich nur auf das RKI, die STIKO und die WHO für seine Ausführungen stützt. Mindestens 10 Gründe gegen eine Impfpflicht hätte die Kommission aus einem gründlich recherchierten und umfassend dokumentierten Beitrag vom 10.12.2021 des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de) verwerten können.

Ob die „Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems“ durch Impfungen beeinflusst wird, lässt sich nach Ansicht der Kommission wegen der Unvollständigkeit des DIVI-Intensivregisters nicht feststellen. (42) Dabei gibt es keinen begründeten Zweifel daran, dass es nie eine Überlastung des Gesundheitssystems gegeben hat. Intensivbetten konnten sogar abgeschafft werden.

Um die Impfeffektivität und -nebenwirkungen beurteilen zu können, müssten aber Daten erhoben werden, die höher aufgelöst und besser altersratifiziert sind“, meint die Kommission. (46) In ihrer personellen Zusammensetzung war die Kommission mangels statistischer Expertise auch nicht in der Lage, die bruchstückhaft vorliegenden Daten auszuwerten. Die Kommission stellt fest: „Rückblickend sind Optimierungsbedarf hinsichtlich der Erfassung, Verfügbarkeit und Nutzung von Daten offensichtlich geworden. (44)

Der generelle Datenmangel – nicht nur bei der Wirkung von Impfungen, sondern auch beim Tragen von Masken, der Kontaktnachverfolgung, der Warn-App sowie den sozio-psychischen Folgen von Lockdowns und Quarantäne – macht eine eigene Evaluation unmöglich. Dazu hätte es einer „wissenschaftlichen Begleitforschung bedurft (25) (was das auch immer heißen soll). Diese hat es nicht gegeben.

Die gezielte Erforschung der Pandemie und politische Managemententscheidungen sind ohne qualitativ hochwertige virologische, epidemiologische, klinische und soziale Daten nicht denkbar“, wird ausgeführt. „Entsprechend bedarf es der Methodik, Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der Daten auf höchstem wissenschaftlichem Niveau. (41) Auch diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Die Widersprüchlichkeit in den Ausführungen der Kommission in Bezug auf die Bewertung der Impfung als „zentralen Baustein“ zeigt sich in deren folgender Feststellung (76): „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Risiko zur Ansteckung mit und die Verbreitung von SARS-CoV-2 von geimpften und ungeimpften Personen durch die Entstehung neuer Varianten (v. a. Omikron) mit höherer Übertragbarkeit und verbesserter Immunflucht nach den ersten Monaten sich auf ein ähnliches Niveau angleicht. Die dritte Impfung verbessert insgesamt den Immunschutz gegen SARS-CoV-2 Infektion für etwa drei Monate deutlich, nimmt aber auch dann ab. Eine gewisse Hilflosigkeit zeigt sich, wenn empfohlen wird: „Dieses Ergebnis legt nahe, bei der Erwägung von Zugangsbeschränkungen diese mit einer Testpflicht für alle zu verbinden.“ Angesichts des fehlenden Selbst- und Fremdschutzes der Impfung wird eine Testpflicht, unabhängig vom Impfstatus, „für Veranstaltungen, Einzelhandel etc.“ (78) für alle empfohlen. Testen jedoch womit? Denn Antigen-Schnelltests hält die Kommission selbst nicht für valide. (77) PCR-Tests werden kritiklos als aussagekräftig in dem Sinne bewertet, dass jedes positive Testergebnis einen Infektionsfall offenlege. Dies, obwohl der Erfinder der PCR, Kary Mullis, stets darauf hingewiesen hat, dass die Methode wegen ihrer Empfindlichkeit falsch-positive Ergebnisse liefern könne. Dies, obwohl den Kommissionsmitgliedern bekannt gewesen sein sollte, dass Tests mit Ct-Werten über 33 bis 34 im Prinzip als negativ zu werten sind.

VI.

Angesichts der aufgezeigten Defizite und Widersprüche sind die massiven Impfempfehlungen der Kommission nicht begründet („zentraler Baustein“ für eine effektive Pandemiebekämpfung). Die 149 Seiten starke Evaluation gibt sich den Anstrich von Wissenschaftlichkeit, ist aber nur „beschreibend“, was die Kommission selbst als nicht wissenschaftlich bezeichnet. Die Kommission hält nach dem Evaluationsbericht fast einstimmig an der Sinnhaftigkeit ihrer Arbeit fest. Sie schreibt dazu: „Eine indikative Bewertung ist somit, selbst wenn sie im Nachgang zum Teil korrigiert werden muss, einer Verschiebung aller Bewertungsversuche in die fernere Zukunft, in der sich der Nebel der Erkenntnis möglicherweise gelichtet hat, vorzuziehen. Es ist auch keineswegs gewährleistet, dass das Warten auf besser abgesicherte empirische Einsichten immer Früchte trägt.

Der „Nebel der Erkenntnis“ lichtet sich nicht von selbst, sondern nur durch menschliches, der wissenschaftlichen Aufrichtigkeit verpflichtetes Handeln.

Da diesem Prinzip in dem Evaluationsbericht nicht gefolgt wurde, wird er zur weiteren Verwirrung beitragen. Das könnte offensichtlich werden, wenn die BReg. den Evaluationsbericht, mit einem begleitenden eigenen Kommentar versehen, dem Parlament bis 30.9.2022 übergeben wird.