„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht

Von Matthias Guericke

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) die in §§ 20a, 22a und 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG geregelte sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht bzw. Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 als verfassungsgemäß gebilligt. Dieser Beitrag setzt sich vor allem mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem wichtigsten Teil der Entscheidung, auseinander und schließt dabei an frühere Veröffentlichungen des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte zum Thema Impfpflicht (insbesondere: 10 Gründe gegen die Impfpflicht; Impfnebenwirkungen und Menschenwürde – Warum eine Impfpflicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt; 10 Gründe gegen die Impfpflicht – ein Nachtrag; Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Thema „Impfpflicht“) und zu den Bundesnotbremse-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Obwohl das Gericht im November 2021 für die Entscheidung, über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Bundesnotbremse ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege zu entscheiden, scharf kritisiert wurde (z. B. hier), hat es auch in diesem Fall erneut ohne mündliche Verhandlung entschieden. Den Beschwerdeführern blieb damit die Möglichkeit, ihr Anliegen auch in öffentlicher Verhandlung vorzutragen und zu erläutern, verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht kann bei Verfassungsbeschwerden zwar gem. § 94 Abs. 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind (einen solchen Verfahrensbeitritt gab es hier nicht), auf mündliche Verhandlung verzichten. Von dieser Möglichkeit aber im Falle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, zusammen mit der allgemeinen Impfpflicht das umstrittenste und meistdiskutierte innenpolitische Thema des letzten halben Jahres, Gebrauch zu machen, kommt nicht nur einer Missachtung der 54 Beschwerdeführer in diesem Verfahren, sondern auch der demokratischen Öffentlichkeit gleich. Das Gericht wollte offenbar einem offenen Diskurs mit den Beschwerdeführern aus dem Weg gehen. Um sein Ansehen in der demokratischen Öffentlichkeit, das nicht nur durch das Dinner im Bundeskanzleramt im Juni 2021 beschädigt wurde, scheint das Gericht dabei nicht mehr sonderlich besorgt zu sein. Dies ist keine gute Nachricht.

Verletzung der Menschenwürde dem Gericht unplausibel

Der Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs logisch vorausgehend ist die Frage nach einer Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Ist eine Verletzung der Menschenwürde zu bejahen, erübrigt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs: Der Eingriff ist bereits aufgrund der Würdeverletzung verfassungswidrig und kann daher nicht mehr verhältnismäßig sein. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat in dem Beitrag „Impfnebenwirkungen und Menschenwürde“, der Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss vom 21.03.2022 und in dem Offenen Brief an die Mitglieder des Bundestages anlässlich der Abstimmung zur allgemeinen Impfpflicht am 07.04.2022 wiederholt dargelegt, dass eine Pflicht zu einer Impfung, die in einzelnen Fällen zum Tode führt, die Menschenwürde verletzt, weil damit Leben gegen Leben abgewogen wird und die (vom tödlichen Ausgang der Impfung) betroffenen Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Erläutert wurde dies anhand des Luftsicherheitsgesetzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006, in dem das Gericht den Abschuss eines entführten Flugzeuges zur Rettung durch den Absturz des Flugzeuges bedrohter Menschen wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde der tatunbeteiligten Flugpassagiere für verfassungswidrig erklärte und festhielt, dass ein Menschenwürdeverstoß nur dann nicht vorliege, wenn das Flugzeug ausschließlich mit Angreifern besetzt sei.

Wenig überraschend lässt das Bundesverfassungsgericht dieses Argument in seinem Beschluss vom 27.04.2022 links liegen. Das Wort Menschenwürde taucht in den Gründen des Beschlusses genau einmal auf. Unter Randnummer 91 heißt es:

Eine mögliche Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Menschenwürde ist nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden legen nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Nachweispflicht sie zum bloßen Objekt des Schutzes vulnerabler Personen machen sollte, obwohl keine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Impfpflicht besteht und es darum geht, ein gerade von ihnen ausgehendes Risiko der Übertragung von Infektionen auf vulnerable Personen zu vermeiden.“

Indem das Gericht erklärt, dass von den Beschwerdeführern noch nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde nachvollziehbar aufgezeigt worden wäre, wird die Frage der Verletzung der Menschenwürde bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abgeräumt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, die in der Prüfung der Begründetheit erfolgen müsste, findet nicht mehr statt.

Vertretbarkeitskontrolle statt intensivierter inhaltlicher Kontrolle

Stellt man sich nun hypothetisch auf den Standpunkt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht an Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG scheitert und nimmt die vom Gericht durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick, zeigt sich im Wesentlichen dasselbe Bild wie bei den Bundesnotbremsebeschlüssen. Auf der aufsteigenden Skala der Prüfintensität von einer Evidenz- über eine Vertretbarkeits- bis hin zur intensivierten inhaltlichen Kontrolle entscheidet das Gericht zugunsten der Vertretbarkeitsprüfung. Zwar würden die – auch vom Gericht als solche anerkannten – sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriffe für eine intensivierte inhaltliche Kontrolle sprechen, „dient der Eingriff (aber) dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen,“ soll „die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt“ sein (Rn. 187). Ob der Gesetzgeber sich tatsächlich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (Rn. 152), wird vom Gericht dann aber im Folgenden kaum ernsthaft geprüft. Im Grunde lässt es das Gericht ausreichen, wenn es Experten aus der Wissenschaft gibt, auf die sich der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen berufen konnte und zumindest der Eindruck entstehen kann, dass diese Experten eine Mehrheitsmeinung in der Wissenschaft repräsentieren. Eine eigene, durch Auseinandersetzung mit den Tatsachen und unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen gebildete Überzeugung wird dem Gesetzgeber nicht abverlangt und auch das Gericht verzichtet darauf. Stattdessen wird versichert, dass der Gesetzgeber auf die Belastbarkeit des vom Robert Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials vertrauen durfte (Rn. 160).

Abgesehen davon, dass das Gericht das Prüfprogramm der Vertretbarkeitskontrolle selbst gar nicht einhält, stellt sich die Frage, ob hier nicht sowohl im Hinblick auf die schwerwiegenden Impfnebenwirkungen bis hin zum Tod, als auch im Hinblick auf die bei vielen Betroffenen massiven beruflichen Folgen der Entscheidung gegen die Impfung bis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz, eine intensivierte inhaltliche Kontrolle geboten gewesen wäre. Das Gericht hätte dann in eine viel tiefere Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen einsteigen und eine eigene Überzeugung, was tatsächlich verhältnismäßig ist, erarbeiten und darlegen müssen und sich nicht damit begnügen können, dem Gesetzgeber zu bescheinigen, dass die von ihm getroffenen Entscheidungen „vertretbar“ seien. In dem insoweit grundlegenden Mitbestimmungsurteil vom 01.03.1979 hatte das Gericht noch geschrieben:

Ungewißheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann nicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses von großer Tragweite ist. Umgekehrt kann Ungewißheit nicht schon als solche ausreichen, einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen. (Hervorh. d. d. Verf.) Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und müssen; diese sind einer Beurteilung nicht entzogen. Im einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter. Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle … über eine Vertretbarkeitskontrolle … bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen ….“

Eine differenzierte Bestimmung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers durch das Gericht findet jetzt nicht mehr statt. Ungewissheit reicht stattdessen immer aus, um einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle entzogenen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen, solange es nur um den „Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter“ geht, was in der Corona-Politik immer der Fall ist. Es gibt nur noch eine Vertretbarkeitskontrolle, egal wie schwerwiegend der Eingriff ist. Zehnmal verweist das Gericht auf den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (Rn. 152, 166, 168, 186, 187, 188, 203, 204, 232, 239), einmal ist sogar von einem „weiten Beurteilungsspielraum“ (Rn. 188) die Rede. Man muss diese Logik am Beispiel durchbuchstabieren, um festzustellen, dass sie im konkreten Fall geradezu grundrechtsfeindlich sein kann: Fest steht, dass die Impfung in einzelnen Fällen zu schwerwiegenden Nebenwirkungen und sogar zum Tode führt (unsicher ist lediglich die genaue Zahl der Nebenwirkungen). Fest steht auch, dass die Entscheidung gegen die Impfung mit der Konsequenz eines Betretungsverbotes schwerwiegende Folgen für die Betroffenen hat, die bis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz reichen können. Unsicher sind dagegen aus Sicht des Gerichts Umfang und Dauer des von der Impfung vermittelten Fremdschutzes (das „ob“ ist für das Gericht entschieden) und damit auch der zu erwartende Nutzen einer Impfpflicht. Die Ungewissheit besteht somit auf der Seite des Nutzens des Eingriffs, nicht bei der Beurteilung seiner Kosten. Bei dieser Konstellation dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum zuzugestehen heißt, im Zweifel für den Staat und gegen die Grundrechte.

Fremdschutz der Impfung

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Impfung Fremdschutz vermittelt, denn Ziel der Pflicht ist der Schutz sog. vulnerabler Menschen vor Infektionen. Dieser Schutz durch Impfung der Mitarbeiter erscheint deshalb als notwendig, weil vulnerable Personen auf die Impfung nicht oder weniger gut ansprechen und diese ihnen deshalb keinen ausreichenden Eigenschutz vermitteln kann, wie das Gericht mehrfach betont (Rn. 154, 199 – ein Argument, das übrigens gegen die mit dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung begründete allgemeine Impfpflicht spricht). Das Erstaunliche ist nun, dass das Gericht keinen ernsthaften Zweifel daran hegt, dass die Impfung einen relevanten Fremdschutz vermittelt. Für seine Einschätzung stützt es sich dabei auf Stellungnahmen sachkundiger Dritter (§ 27a BVerfGG), die spätestens zum 02.02.2022 dem Gericht übersandt werden mussten, so dass die Entwicklung von Anfang Februar bis zur Entscheidung am 27.04.2022 darin nicht berücksichtigt werden konnte, sowie auf wenige, später veröffentlichte Daten des Robert Koch-Instituts. Schon in den sachverständigen Stellungnahmen hatte der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. erklärt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass schon kurze Zeit nach einer Grundimmunisierung kein relevanter Eigenschutz mehr besteht und dass das eigene Ansteckungsrisiko im weiteren Verlauf sogar höher zu sein scheine als bei Ungeimpften. Durch die Booster-Impfung lasse sich der Eigenschutz vor einer Infektion zwar wiederherstellen, wie nachhaltig dieser sei, lasse sich aber noch nicht abschließend beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Impfstoffe das Übertragungsrisiko gar nicht oder nur sehr gering reduzierten (Rn. 59). Für das Gericht war diese Stellungnahme kein Anlass, sich vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen, die von den anderen Stellungnahmen abweichende Position wurde einfach mit dem Verweis auf die Mehrheit vom Tisch gewischt (Rn. 184). Neuere, nach dem 02.02.2022 veröffentlichte Studien wurden vom Gericht nicht berücksichtigt. Am Ende muss für die Auffassung, dass die dem Gesetz zugrundeliegenden Annahmen des Gesetzgebers auch jetzt noch tragfähig sind – und darauf kommt es letztlich an – die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts im Wochenbericht vom 21.04.2022 herhalten, in der die Infektionsgefährdung für Ungeimpfte als sehr hoch, für die Gruppe der Genesenen und doppelt Geimpften als hoch und für die dreifach Geimpften als moderat eingeschätzt wird.

Dass die Impfung – ganz auf der Linie der Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung – keinen relevanten Fremdschutz vermittelt, war allerdings schon im April keineswegs mehr eine Mindermeinung, was sich auch daran zeigte, dass in der gesellschaftlichen Diskussion und der Debatte im Bundestag zur allgemeinen Impfpflicht das Fremdschutzargument kaum noch bemüht wurde. Die Impfpflichtbefürworter argumentierten stattdessen mit dem Schutz vor schweren Krankheitsverläufen, weshalb die Impfpflicht eine drohende Überlastung des (tatsächlich zu keinem Zeitpunkt seit März 2020 systemisch überlasteten) Gesundheitssystems vermeiden sollte. Geradezu lapidar dazu Hendrik Streeck in einem Interview vom 26.04.2022: „Jeder erlebt doch, dass sich Geimpfte und Geboosterte infizieren können und dass es keinen Fremdschutz durch die Impfung gibt.“ Dem von ihm selbst zitierten Wochenbericht des RKI vom 21.04.2022 hätte das Bundesverfassungsgericht auf S. 29 entnehmen können, dass die Impfeffektivität nach den Berechnungen des RKI bei geboosterten Erwachsenen im Alter von 18 bis 59 Jahren seit Jahresbeginn stark gesunken war, seit der 10. Kalenderwoche unter 20 % lag und in der 14. Kalenderwoche sogar bei 0 %. In den Altersgruppen 5-11 Jahre und 12-17 Jahre gab es bei der Impfeffektivität sogar negative Werte, die vom RKI allerdings mit 0 angesetzt wurden, weil es eine negative Impfeffektivität, also die Erhöhung des Infektionsrisikos durch die Impfung nicht geben könne (S. 30). Im Wochenbericht vom 05.05.2022 (S. 24), also nach dem Beschlussdatum, hat das RKI dann – mutmaßlich als Reaktion auf diese Entwicklung – mitgeteilt, dass ab sofort keine regelmäßigen Informationen zur Wirkung der COVID-19-Impfung mehr vorgesehen seien.

Es ist nicht nur nicht vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht vom rapiden Verfall des Fremdschutzarguments in der öffentlichen Debatte nichts mitbekommen haben könnte und sich deshalb unverdrossen an den spätestens am 02.02.2022 fertig gestellten sachverständigen Stellungnahmen festhielt. Es kann, auch ohne die über 500-seitige Beschwerdeschrift und die mehrere hundert Seiten umfassenden Anlagen im Wortlaut zu kennen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass all diese Argumente, neuere Studien zur Impfeffektivität usw. dem Gericht von den Beschwerdeführern vorgelegt wurden (vgl. dazu Interviewäußerungen des Bevollmächtigten). Das Gericht hat diesen Vortrag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise berücksichtigt. Argumente, die dem Gericht nicht passen, werden einfach ignoriert. Dies stellt einen Verfall der Rechtskultur dar, dessen Dramatik kaum überschätzt werden kann.

Nebenwirkungen sollen übererfasst sein

Unverkennbar ist das Gericht bemüht, die Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung kleinzureden. Die Zahl der vom Paul-Ehrlich-Institut registrierten schweren Nebenwirkungen und der Todesfälle im Zusammenhang mit der Impfung sprengt unbestreitbar den Rahmen des bei herkömmlichen Impfstoffen Bekannten, dies ergibt ein schlichter Vergleich der Meldezahlen. Das Gericht fragt dagegen erst gar nicht, wie viele Nebenwirkungen im Vergleich bei anderen Impfungen gemeldet werden, sondern spricht einfach von einer im Verhältnis zur Gesamtzahl verabreichter Impfdosen „relativ geringe(n) Melderate“ (Rn. 227). Damit nicht genug: Während in der Pharmakovigilanz unbestritten ist, dass Nebenwirkungen von Medikamenten aus verschiedenen Gründen immer untererfasst werden und daher auch bei den Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung eine wichtige Frage ist, um welchen Faktor sie untererfasst sind (5, 10, 20, oder sogar 40?), behauptet das Gericht verblüffenderweise, dass die tatsächlichen Impfschäden sogar noch unter der Melderate liegen würden, weil bei weitem nicht bei jeder Verdachtsmeldung ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gesichert sei (Rn. 227). Letzteres ist zwar richtig, bedeutet aber nicht, dass die Kausalität in den nicht bestätigten Fällen ausgeschlossen ist, denn es wird nur eine geringe Zahl der Meldefälle tatsächlich durch das PEI näher untersucht (Daten dazu sind leider nicht veröffentlicht) und bei den Todesfällen auch zu wenig obduziert (vgl. zum Ganzen Impfnebenwirkungen und Menschenwürde – Warum eine Impfpflicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt). Auch hier ist kaum vorstellbar, dass das Gericht die inzwischen nicht nur in der Wissenschaft, sondern in der breiten Öffentlichkeit geführte Diskussion um die Untererfassung von Impfschäden (beispielhaft: Berliner Zeitung, Focus, WELT und MDR), die inzwischen auch im Deutschen Bundestag angekommen ist, nicht mitbekommen haben könnte.

Keine Differenzierungen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht erfasst in einem Rundumschlag alle Personen, die in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, also z. B. auch den Koch in der Krankenhausküche, der das Krankenhaus über den Wirtschaftseingang und nie eine Patientenstation betritt. Wenn schon die Nachweispflicht im Ganzen nicht beanstandet wird, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass das Gericht hier differenzierend eingreifen würde, nicht zuletzt, weil hinter jedem einzelnen Fall, der der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfällt, ein existentielles persönliches Schicksal steht. Selbst das findet aber nicht statt. Auch die Nachweispflicht für Personen, die keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen haben, soll zur Förderung des Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen geeignet (Rn. 179-181) und auch erforderlich sein (Rn. 189), jedenfalls sei diese Einschätzung des Gesetzgebers vertretbar. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird diese Personengruppe dann zwar nicht mehr gesondert erwähnt (hier wäre vielleicht auch dem Gericht keine Begründung mehr eingefallen), aber im Ergebnis soll es nicht zu beanstanden sein, dass der Koch zum Schutz der vulnerablen Patienten vor die Alternative Impfung oder Verlust des Arbeitsplatzes gestellt wird. Das Gericht erörtert das natürlich nicht an einem konkreten Beispiel wie hier, sondern bewegt sich im Abstrakt-Allgemeinen, wo dann „gemeinsam nutzbare Ein- und Ausgänge oder Flurbereiche“ und der „Fall des zufälligen direkten Kontakts innerhalb eines Gebäudes“ die Begründung für die Nachweispflicht liefern sollen, ebenso wie „das Risiko von Übertragungsketten, wenn etwa Personen ohne Immunschutz, die keinen direkten Kontakt mit Vulnerablen haben, mit anderen in der Einrichtung tätigen Personen einen solchen Kontakt haben, diese infizieren und diese ihrerseits das Virus an Vulnerable weitergeben“ (Rn. 181). Dass jeder Mitarbeiter der Einrichtungen außerhalb seiner Berufstätigkeit ohnehin Kontakt mit Ungeimpften hat und man mit dem Argument der Übertragungsketten dann auch gleich die allgemeine Impfpflicht zum Schutz der vulnerablen Personen fordern könnte, wird vom Gericht ebenso wenig gesehen wie der Umstand, dass seit Anfang April 2022 mit dem Ende von 2G in den Krankenhäusern auch nicht geimpfte Personen Patienten besuchen können.

Schließlich begegnet das Gericht den Einwänden gegen den „Rundumschlag“ mit dem Argument der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: Auch „wenn in einzelnen Fällen eine Gefährdung vulnerabler Menschen tatsächlich ausgeschlossen ist, war dem Gesetzgeber eine Gefahrenabschätzung, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, nicht abverlangt. Er durfte sich vielmehr am Regelfall orientieren“ (Rn. 191). Es soll daher ausreichen, wenn in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen „ein typischerweise verstärkter Kontakt vor allem mit vulnerablen Menschen (Hochaltrige, Vorerkrankte, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen) besteht“ (Rn. 191). Dies soll, wie das Gericht ausdrücklich betont, auch für Heilpraktiker und Psychotherapeuten gelten (Rn. 191). Dass aber Psychotherapeuten einen verstärkten Kontakt mit (in Bezug auf COVID-19) vulnerablen Menschen hätten, ist ganz sicher unzutreffend, sind doch Hochaltrige, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen gerade keine typischen Klienten der Psychotherapie und für Heilpraktiker gilt, vielleicht etwas abgeschwächt, nichts anderes. Es scheint, dass Differenzierungen vom Gericht nicht gewollt sind.

Abwägung im Nebel der Ungewissheiten

Wie schon in den Bundesnotbremsebeschlüssen wird in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also der Angemessenheit der Grundrechtseingriffe, keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung durchgeführt. Zwar stellt das Gericht den Grundrechtseingriffen nicht einfach abstrakte Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der vulnerablen Menschen) gegenüber, eine echte Abwägung zwischen dem Gewicht der konkreten Grundrechtseingriffe und dem durch die Grundrechtseingriffe mutmaßlich zu erreichenden Nutzen im Hinblick auf das verfolgte Ziel findet gleichwohl nicht statt. Das Gericht versucht gar nicht erst (ebenso wie der Gesetzgeber), den mutmaßlichen konkreten Nutzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abzuschätzen. Stattdessen liest man:

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder gravierende Folgen sind auf Extremfälle beschränkt …, während das Infektionsrisiko mit einem regelmäßig schweren und einem in einer nicht nur unerheblichen Zahl auch tödlichen Krankheitsverlauf für die Vulnerablen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt greifbar war. Auch wenn gravierende Folgen einer COVID-19-Impfung bis hin zum Tod nicht sicher ausschließbar sind, sind diese auf extrem seltene Einzelfälle beschränkt.“ (Rn. 230 f.).

Dem Grundrechtseingriff wird einfach das allgemeine Infektions- und Erkrankungsrisiko vulnerabler Menschen gegenübergestellt, das ist aber etwas ganz anderes als der mutmaßliche Effekt der Impfpflicht zur Senkung dieses Risikos. Hätte das Gericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Impfung zumindest für einen gewissen Zeitraum einen relevanten Fremdschutz vermittelt, versucht, den konkreten Nutzen abzuschätzen, hätte es sich solchen Fragen stellen müssen, wie der, welchen Nutzen eine Impfpflicht in einer Pflegeeinrichtung haben kann, wenn die Mehrheit der bereits Geimpften mutmaßlich gar keinen Impfschutz gegen Infektion und Infektiosität mehr hat. Das Gericht zitiert an anderer Stelle (Rn. 184) selbst das RKI, das von einem nicht mehr ausreichenden Schutz nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung (zwei Impfungen) ausgeht. Die Boosterimpfung soll diesen Schutz zwar teilweise wiederherstellen, wie lange dieser Effekt anhält, ist aber laut Gericht nicht bekannt (laut bereits zitiertem RKI-Wochenbericht vom 21.04.2022 ist seit der 11. Kalenderwoche die Impfeffektivität bei den geboosterten 18- bis 59-Jährigen sogar geringer als bei den nur zweifach Geimpften). Das Gericht müsste also davon ausgehen, dass diejenigen, die im Jahr 2021 geimpft wurden, aktuell keinen relevanten Fremdschutz mehr haben. Wie groß soll dann der Effekt der Impfung der jetzt noch Ungeimpften für den Schutz der vulnerablen Bewohner der Pflegeeinrichtung sein und ist der Impfschutz im Herbst nicht auch bei diesen schon wieder verschwunden, wenn sie sich jetzt impfen lassen würden? Müssten dann nicht auch die jetzt schon Geboosterten sich erneut boostern lassen, welcher Nutzen ist von einer vierten oder fünften Booster-Impfung zu erwarten und ist dann nicht die gesetzgeberische Konzeption, die ab dem 1. Oktober 2022 maximal drei Impfungen verlangt, nicht letztlich untauglich? Im Übrigen müsste bei einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung für sämtliche betroffene Einrichtungen und Unternehmen je nach – typischerweise gegebener – Häufigkeit und Intensität des Kontakts zu vulnerablen Menschen der Nutzen der Impfpflicht gesondert abgeschätzt werden. Und schließlich wäre auch die Frage zu beantworten, ob es für eine Impfpflicht nicht relevant ist, dass sämtliche COVID-19-Impfstoffe bisher nur bedingt zugelassen sind.

Das Gericht stellt sich all diesen Fragen nicht, die Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich am Ende auf den Satz reduzieren: „Weil die Nebenwirkungen sehr selten und das Infektionsrisiko sehr hoch ist, ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht verhältnismäßig.“

Abwägung Leben gegen Leben

Viel gravierender als diese fehlerhafte und ungenügende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber, dass das Gericht tatsächlich Leben gegen Leben abwägt. Das Gericht bestreitet nicht, dass die Impfung in einzelnen Fällen zum Tod führt, erklärt aber dennoch, dass die Abwägung des Gesetzgebers zugunsten der Nachweispflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Rn. 232). Danach darf der Gesetzgeber zum Schutz der vulnerablen Menschen die Mitarbeiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen einem tödlichen Risiko aussetzen (das sich angesichts der Zahl der von der Impfpflicht Betroffenen auch realisieren wird). Dass die Betroffenen auch die Aufgabe ihres Berufs wählen können, relativiert das in keiner Weise. Gesetzgeberisches Ziel ist, dass sich die Betroffenen impfen lassen, nicht, dass sie ihre Tätigkeit beenden (2. Leitsatz). Die Entscheidung zugunsten der Impfung wird den Betroffenen vom Gesetzgeber durch die Drohung mit dem Verlust ihrer Arbeit abgenötigt, so dass keine freie Entscheidung gegeben ist, mit der Folge, dass sich der Gesetzgeber alle negativen Impffolgen zurechnen lassen muss.

Dies ist ein Tabubruch, der zwar nicht offen ausgesprochen wird, aber deshalb nicht weniger dramatisch ist. Man möchte die Richterinnen und Richter des Senats fragen, was sie auf Fragen von Hinterbliebenen einer Krankenschwester oder eines Altenpflegers antworten würden, die sich aufgrund der Nachweispflicht haben impfen lassen und daran verstorben sind. „Todesfälle nach der COVID-19-Impfung sind extrem selten. Den Tod Ihrer/s Angehörigen hat der Gesetzgeber zwar nicht gewollt, aber er durfte ihn in Kauf nehmen und außerdem hätte Ihr/e Angehörige/r ja auch ihren/seinen Beruf aufgeben können“? – Das wäre die Antwort, die sich aus dem Beschluss ergibt, aber ist das wirklich vorstellbar?

Selbstbestimmungsrecht unbeachtet

Abschließend soll noch auf einen weiteren Aspekt hingewiesen werden: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur die Integrität des Körpers, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper (Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 148; BVerfG, 23.03.2011, 2 BvR 882/09, juris Rn. 39). Dies wird vom Gericht zwar nicht gänzlich übersehen, was es aber – unabhängig von möglichen Nebenwirkungen – vor dem Hintergrund des Menschenbildes des Grundgesetzes und dem Verfassungskonzept des liberalen Rechtsstaates eigentlich bedeutet, wenn der Staat Bürger gegen ihren Willen mit der Drohung des Verlustes ihrer Arbeit dazu bringt, die Einbringung eines bestimmten Stoffes in ihren Körper, der dort eine physiologische Reaktion auslösen soll, zu dulden, wird vom Gericht nicht erwogen. Angesichts der bis Herbst 2021 von Politikern beständig wiederholten Versicherungen, es werde keine Impfpflicht geben, liegt der Gedanke, mit der Impfpflicht werde genau wegen dieses Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht ein Tabu im Umgang des liberalen Staates mit seinen Bürgern verletzt, an sich nicht fern. Solche Überlegungen sind für das Gericht aber offensichtlich außer Sichtweite geraten. Das Gericht stellt lediglich heraus, dass zugunsten der Verhältnismäßigkeit der Nachweispflicht spreche, dass der Gesetzgeber die Impfentscheidung für die Betroffenen nicht selbst getroffen habe, wie im Fall medizinischer Zwangsbehandlungen, sondern die Betroffenen sich, wenn auch unter Inkaufnahme eines Eingriffs in ihre Berufsfreiheit, auch gegen die Impfung entscheiden könnten, weshalb „das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Selbstbestimmungsrecht zumindest dem Grunde nach“ fortbestehe (Rn. 221). Was immer es genau bedeuten soll, dass es „dem Grunde nach“ fortbesteht – ein wesentliches Hindernis für Grundrechtseingriffe ist das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper jedenfalls nicht mehr.

Aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Menschen, die durch die Impfpflicht geschützt werden sollen, wird nicht thematisiert, obwohl dies in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durchaus seinen Ort hätte. Ob die Pflegeheimbewohner es überhaupt befürworten, dass Altenpflegerinnen ihrer Einrichtung sich gegen ihren Willen impfen lassen müssen, wenn sie nicht ihre Arbeit verlieren wollen, ob die Klienten der Psychotherapeutin, die Patienten des Hausarztes oder der Heilpraktikerin oder die im Krankenhaus stationär behandelten Patienten eine Impfpflicht für ihre Behandler befürworten oder es nicht besser fänden – auch unter Inkaufnahme eines möglicherweise erhöhten Infektionsrisikos – , wenn ihre Behandler sich frei für oder gegen die Impfung entscheiden könnten – diese Frage stellt das Gericht nicht. Dabei wäre die Antwort darauf für die Abwägung insofern von Belang, als ein von den betroffenen Patienten und Pflegeheimbewohnern gar nicht erwünschter Schutz keinen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte.

Fazit

Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben. Vielleicht sollte man eher nach Leipzig schauen, wo das Bundesverwaltungsgericht aktuell über Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die COVID-19-Impfpflicht bei der Bundeswehr zu entscheiden hat und – anders als das Bundesverfassungsgericht – mündlich verhandelt und eine echte Beweisaufnahme durchführt. Da nur der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung entfaltet, der – positiv formuliert – lautet, dass die §§ 20a, 22a und 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG verfassungsgemäß sind, diese Normen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aber keine Rolle spielen, kann der Beschluss aus Karlsruhe dem Bundesverwaltungsgericht keine Fesseln anlegen.

68 Kommentare

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    • Henning auf 18. September 2022 bei 22:15
    • Antworten

    In den USA gab es bereits Entscheidungen für Entschädigungen bei Entlassungen wegen Piksverweigerung:
    https://www.washingtonexaminer.com/restoring-america/fairness-justice/healthcare-workers-subjected-to-vaccine-mandate-will-get-10m-in-legal-settlement
    Leider nur aus religiösen Gründen, obwohl die wissenschaftlichen viel schwerer wiegen.

    • Henning auf 3. September 2022 bei 11:28
    • Antworten

    Das Bundesverfassungsgericht hat nun auch die Beschwerden gegen die einrichtungsbezogene Masernimpfpflicht abgewiesen:
    https://individuelle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/masernimpfpflicht-kinder-und-eltern-schauen-in-die-roehre.html

    Dort gelten eigentlich die Erwägungen zum Luftsicherheitsgesetz ganz genauso. Masernimpfungen können schwerwiegende bleibende Schäden verursachen. Das mag zwar selten vorkommen, seltener als bei Covid-19-Impfungen, dennoch wiegt auch hier der Staat die Gesundheit der einen (Impfbaren) gegen die anderen (nicht Impfbaren) auf.

    • Mai Thaye auf 24. Juli 2022 bei 14:43
    • Antworten

    Dieses Dokument wird sicherlich in ferneren Zeiten Historikern aufzeigen helfen, dass m.E. die Verantwortlichen in einem der höchsten Gerichte genau wissen mussten, auf welch tönernen Füssen ihr Urteil stand. Das Versagen von PEI und RKI in der Erfassung von Impfnebenwirkungen stellt das Ende jeglicher ernstzunehmenden Pharmakovigilanz dar. Und das soll nach den desaströsen Vorträgen der PEI/RKI-Mitarbeiter von den Richtern dieses Gerichtes nicht erkannt worden sein?

    Sehr lesenswerte Anhörungsrüge von Prof. Martin Schwab zum Verfahren vor dem Bundesverwaltngsgericht in Leipzig zur Duldungspflicht gegenüber einer Corona-Impfung für BW-Soldaten:

    https://www.anwalt-schmitz.eu/wp-content/uploads/2022/07/20.7.22-Anhoerungsruege-anonymisiert-2.pdf

    • Mai Thaye auf 7. Juli 2022 bei 21:58
    • Antworten

    Sicherlich kann man Uruguay nicht mit Deutschland vergleichen, ist schließlich ein Rechtsstaat…

    „Tim Röhn@Tim_Roehn

    Update: Lt. El Pais hat das Gericht die #Covid-Impfung von Minderjährigen in #Uruguay mit sofortiger Wirkung gestoppt. Die Antworten von #Pfizer und Gesundheitsminister @drdanielsalinas
    stellten Richter nicht zufrieden. Regierung wird das Urteil aller Voraussicht nach anfechten.“

    https://twitter.com/Tim_Roehn

    • Mai Thaye auf 6. Juli 2022 bei 22:23
    • Antworten

    Der heutige Prozesstag:

    „11:30 Uhr

    Gerade wurde die Befragung einer Mitarbeiterin des Paul-Ehrlich-Instituts beendet. Zugeschaltet (also nicht persönlich im Sitzungssaal anwesend) war Frau Dr. Franziska Oberle. Sie bezog sich in ihrer Aussage auf die Sicherheitsstatistik des Paul-Ehrlich-Instituts in Verbindung mit den Covid 19-Impfstoffen. Frau Oberle hatte dabei offensichtlich Schwierigkeiten, sich (für Laien) verständlich auszudrücken. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil es sich bei den Richtern des Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich nicht um Mediziner handelt. Es kam daher zu häufigen Rückfragen seitens der Richter und der Beschwerdeführer.

    Der Sitzungssaal selber ist mit rund 70 Plätzen fast vollständig besetzt. Die Prozessbeobachter verfolgen den Prozess aufmerksam und es kommt hin und wieder zu einem Raunen.

    Bisher gilt der Prozess noch als völlig offen.
    13:20 Uhr

    Es wurde ein weiterer Zeuge befragt. Es handelt sich dabei um Herrn Dr. Wagner, ebenfalls vom Paul-Ehrlich-Institut und dort Leiter des Fachgebiets für Virusimpfstoffe und Experte für Chargenprüfung. Er sagte u.a. aus, dass gängige Impfstoffchargen zwischen 140 – 160 Liter Impfstoffe umfassen könnten. Er gab zu Protokoll, dass es sich bei der Chargenprüfung, die durch das PEI durchgeführt wird, lediglich um eine minimale Prüfung handele. U.a. werde auf Verfärbung. Diese, so Wagner, sollte im Bereich weiß bis weißgrau liegen. Ansonsten prüfe man nur noch, ob die, im Impfstoff enthaltene RNA die richtige Länge habe und die Zusammensetzung des Impfstoffes in sich konsistent sei bzw. ob die Menge der enthaltenden Lipide stimme. Ansonsten verlasse man sich auf die Angaben des jeweiligen Herstellers. Dabei würden die Hersteller selber stichprobenartige Untersuchungen vornehmen und diese an das PEI übermitteln.

    Auf Nachfragen von Prof. Bergholz, ob man wisse, dass die Impfstoffe Graphenoxid enthalten, gab man zur Antwort, so etwas werde gar nicht geprüft. Die Studien im Zusammenhang mit Graphenoxid wies man als „wissenschaftlich unhaltbar“ zurück.

    Wann immer es zu konkreten Fragen um die einzelnen Chargen ging, zog sich Dr. Wagner auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller zurück.

    Professor Bergholz stellte mehrere Fragen, die die unmittelbare Qualitätssicherung betrafen und bekam teilweise befriedigende, d.h. ausreichende Antworten.

    Vom BionTech Impfstoff Comirnaty sollen ca. 700 Impfstoff-Chargen freigegeben worden sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Freigabe einer Charge in einem EU-Land, dies unmittelbare Auswirkungen auf die gesamte EU hat. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass in Deutschland Impfstoff-Chargen auf den Markt kamen, die gar nicht von einer Deutschen Behörde geprüft worden waren.

    Rückstellproben, so Dr. Wagner, halte das PEI selber gar nicht vor. Diese würden nur von den Herstellern gesammelt. Auch wenn es bei bestimmten Chargen zu vermehrten Meldung käme, müsste die, dazu gehörige Rückstellprobe im Zweifelsfall beim Hersteller angefordert werden.

    Der vorsitzende Richter zeigt sich, angesichts ausschweifender Fragerunden und Fachsimpelei, zunehmend genervt.
    15:45 Uhr

    Nach der Mittagspause hat das Gericht die Beweisaufnahme abgeschlossen. Es folgten die Plädoyers der Klageseite. Hier wurden drei Plädoyers gehalten, wobei das Plädoyer des Rechtsprofessors Prof. Dr. Martin Schwab als besonders beeindruckend gewertet wurde.

    Sehr ausführlich hat auch einer der beiden beschwerdeführenden Bundeswehroffiziere selber Stellung genommen.

    Das Plädoyer der Beklagten fiel hingegen mit ca. drei Minuten eher kurz aus. Der Anwalt der Beklagten nutze seine Zeit maßgeblich dafür, die gesamte Beweisführung der Beschwerdeführer pauschal zurück zu weisen und als irrelevant bzw. unwissenschaftlich darzustellen.

    Das Gericht berät zur Zeit. Mit einem Urteil oder weiterer Vertagung ist gegen 18:00 Uhr zu rechnen.
    18:10 Uhr

    Das Gericht hat entschieden, das Urteil zu auf den morgigen Tag gegen 11 uhr zu vertagen.

    Es bleibt sehr spannend.“
    https://diebasis-partei.de/2022/07/impfprozess-leipzig-liveticker-vom-4-verhandlungstag-am-06-07-2022/

    • Mai Thaye auf 5. Juli 2022 bei 23:55
    • Antworten

    Ein wenig Polemik: Solche Verteidiger wünscht sich jeder Staatsanwalt.
    Oh je, was für ein dysfunktionaler Diven-Stadl mit juristischem Selbstzerstörungspotential…

    „Zu seinen Erwartungen an den weiteren Verlauf schreibt mir Schmitz: „Machen Sie sich keine Sorgen, was die Erfolgsaussichten angeht. Die Erfolgsaussichten sind gut. Wer was anderes behauptet, der war entweder nicht vor Ort oder hat die eindeutig positiven Signale allesamt übersehen.“

    Nicht so zuversichtlich äußern sich ehemalige Mitglieder des aufgelösten Anwälteteams. Sie befürchten, dass Schmitz wichtige Beweisanträge nicht stellen oder zurückziehen könnte. Dadurch könnten bestimmte Themen und Antworten nicht aktenkundig werden und nicht ins Verhandlungsprotokoll gelangen.

    Damit würde das Gericht nicht gezwungen, diese Beweisfragen im Urteil zu behandeln. Die Ausgeschiedenen wünschen dem neuen Team trotz allem natürlich Erfolg.

    Am Mittwoch geht der Prozess in Leipzig weiter. Wie es aussieht, mit weniger Zuschauerandrang, zumindest scheint es inzwischen einfacher geworden zu sein, einen Platz im Saal zu bekommen.“

    https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/anwaeltin-beate-bahner-verbannt-friendly-fire-beim-anwaltsteam-der-soldaten

    • Mai Thaye auf 5. Juli 2022 bei 14:15
    • Antworten

    Die Befragung des Statistik/Methologie-Experten/in des PEI am morgigen Mittwoch in Leipzig vor dem BVwG könnte spannend werden.

    Hoffentlich stellen die Verteidiger die richtigen Fragen und verzichten diesmal auf persönliche Profilierungsdarstellungen.

    https://7argumente.de/grobe-fehler-in-pei-sicherheitsanalyse/

    • Mai Thaye auf 3. Juli 2022 bei 19:49
    • Antworten

    Könnte zum Bekanntwerden interessanter Informationen führen:

    „Alejandro Recaray, Verwaltungsrichter in der Hauptstadt von Uruguay, Montevideo, hat in einem Dekret angeordnet, dass Pfizer, das Gesundheitsministerium von Uruguay und der ASSE [Adminstration de los Servicios de Salud del Estado], der staatliche Gesundheitsdienst, umfangreiche Informationen, die die Vereinbarungen, die Uruquay mit Pfizer getroffen hat, den Vertrag über die Lieferung von COVID-19 Gentherapien, Informationen über die Zusammensetzung, die Inhaltsstoffe der Gentherapien sowie umfangreiche Informationen zur Wirkung der Gentherapien bereitstellen muss.“

    https://sciencefiles.org/2022/07/03/droht-pfizer-in-uruguay-ein-fiasko-richter-ordnet-offenlegung-von-bnt162b2-daten-zu-u-a-inhaltsstoffen-und-gefahren-an/

  1. Nachdem ich ein Video mit Herrn Stöhr gesehen habe, der in einem Interview der BILD aufgetreten ist, https://youtu.be/bCo5GQBm_Lo möchte ich (nochmal) auf den Tatbestand des § 314 StGB (gemeingefährliche Vergiftung) eingehen.

    Es ist ein längerer Text, den ich teilweise dem Internet entnommen habe.

    In dem Video sagt Herr Stöhr, dass es keine nebenwirkungsfreien medizinischen Produkte gibt, entgegen der Aussagen von K. Lauterbach, der meinte, dass die Impfungen alle nebenwirkungsfrei seien.
    Herr Rechtsanwalt Martin Luft meint, dass „der Tatbestand beider Fälle (des § 314 StGB) bei der Produktion von Arzneimitteln aufgrund der Unvermeidbarkeit von Nebenwirkungen und der damit stets einhergehenden Gefahr immer verwirklicht“ werden.

    Er meint allerdings weiterhin , dass eine Strafbarkeit bei Beachtung aller einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufgrund des Konzepts des erlaubten Risikos sowie dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip entfallen würde.

    Die Prüfung dieser Kriterien fällt unter den Prüfungspunkt der objektiven Zurechenbarkeit.
    Bei jedem Straftatbestand muss geprüft werden, ob die Tat dem Täter auch zurechenbar ist.

    Eine Einschränkung kann sich bei der Zurechenbarkeit durch das Eigenverantwortlichkeitsprinzip bzw. der Freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung ergeben.

    Es kann also der Verantwortungsbereich des Opfers eröffnet sein, wenn es sich selbst in eigenverantwortlicher Weise gefährdet oder schädigt.

    -Eine freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Opfers entfaltet eine einschränkende Wirkung der objektiven Zurechnung zugunsten des Täters. Es findet also eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs statt.
    Zurückzuführen ist dies auf den Gedanken, dass die Selbsttötung sowie die Selbstverletzung grundsätzlich nicht unter Strafe stehen, da die §§ 212, 223 StGB tatbestandlich immer nur einen „anderen“ Menschen erfassen. Selbstverletzungen o.ä. sind daher nur von demjenigen zu vertreten, der sie auf sich nimmt.
    Insoweit gewähren Art. 1 und Art. 2 GG jedem Menschen Autonomie dahingehend, selbst darüber zu entscheiden, seine eigenen Rechtsgüter ggf. zu gefährden oder zu verletzen.
    Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Handlung, die es dem Verletzten lediglich ermöglicht, sich selbst zu gefährden bzw. zu verletzen, grundsätzlich auch nicht unter Strafe gestellt wird. (Die gesetzliche Konstellation des „Infektionsschutzgesetz“ stellt schon mehr als ein „ermöglichen“ dar.)
    Eine solche Ermöglichung stellt dann – ebenso wenig wie eine Veranlassung oder Förderung der Selbstverletzung ein – rechtlich missbilligtes Risiko dar.

    Anderes kann sich hier jedoch ergeben, wenn das Opfer vom Täter (kraft überlegenen Wissens oder Wollens) als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt wird (§ 25 I Alt. 2 StGB). (Durch das hier angesprochene Rechtsinstitut der „Mittelbaren Täterschaft“ kann sich weiterhin schon ein Ausschluss der der „freien Selbstgefährdung“ ergeben. Denn die Regierung besitzt gegenüber dem Bürger bei ihrem Handeln kein gleiches, sondern aus der Natur der Sache heraus „überlegenes Wissen und Wollen“.)

    -freie Selbstgefährdung
    Nach dem Kriterium „frei“, muss die Selbstgefährdung oder – schädigung ihrerseits auf einer dem Opfer zurechenbaren Willensentscheidung beruhen. Es muss sich also um eine „freie“ Selbstgefährdung oder – verletzung handeln.

    Eine solche Freiverantwortlichkeit entfällt insbesondere dann, wenn die Selbstschädigung aufgrund der §§ 19, 20, 35 StGB oder § 3 JGG entschuldigt oder die Entscheidung des Opfers zur Selbstgefährdung oder – verletzung nach den Regeln der Einwilligung unwirksam ist.
    (Die Problematik der Einwilligung ist spezialgesetzlich für „medizinische Eingriffe“ in § 630 e BGB geregelt und in dem sogenannten Nürnberger Kodex.)

    Im Allgemeinen liegt in den Fällen, in denen die Entscheidung auf wesentlichen Willensmängeln beruht, sie zB. durch Täuschung, Drohung, Irrtum oder Unkenntnis von bekannten Risikofaktoren herbeigeführt wurde, keine freie Selbstgefährdung vor.
    Folglich ist dem Veranlasser (hier der Regierung) die Verletzung oder der Tod des Opfers zurechenbar, weil es sich dann um ein rechtlich missbilligtes Risiko handelt, welches geschaffen wurde und sich anschließend im Erfolg auch realisiert hat.

    Es liegt eine zurechenbare Drohung durch die Regierung vor, denn nach der juristischen Definition ist diese „das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels“. Der Arbeitsplatzverlust stellt ein solches Übel dar.
    Durch die Aussagen von Lauterbach, dass die Impfungen nebenwirkungsfrei sind, liegt eine Täuschung vor.

    Inwiefern die einschlägigen Sicherheitsvorschriften durch die fehlende Phase drei der Prüfung der Sicherheit des „Impfstoffes“ und daher nur eine bedingte Zulassung mit der Pflicht zum Nachreichen von Daten, schon strafrechtlich relevant ist, muss gesondert geprüft werden.

    Fakt ist, dass der Tatbestand des § 314 StGB, der nach Rechtsanwalt Luft wegen der Unvermeidbarkeit von Nebenwirkungen immer erfüllt ist, bei der Produktion von Medikamenten und der damit einhergehenden Folgen, nicht ausgeschlossen ist durch das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit und des erlaubten Risikos, nicht nur, aber insbesondere durch die Aussagen von Lauterbach.

    Die gemeingefährliche Vergiftung ist mit einem bis zu zehn Jahren strafbar und daher nach § 12 StGB ein Verbrechen (nicht nur ein Vergehen, und somit auch der Versuch strafbar und auch die Verabredung zu diesem mit anderen nach § 30 II StGB).

    Der Tatbestand des § 314 I Nr. 2 StGB ist auch als Unterlassen strafbar. Das heißt, wenn die, jetzt auch offiziell erkannte, Gefahr nicht durch den Garanten (hier die Amtsträgerschaft) beseitigt wird, hier durch zurückziehen der indirekten (Teil)Impfpflicht usw., sind die Verantwortlichen auch nach §§ 314 I Nr. 2, 13 StGB strafbar.

    1. Ich möchte weiterhin auf den heute bei
      Achgut.com erschienenen Beitrag von Dr. Gunter Frank: „Bericht zur Coronalage – Paul-Ehrlich-Chef feuern, Lauterbach entlassen – sofort“, aufmerksam machen.
      Dort sind – unter anderem – eindrückliche Schilderungen von Menschen mit „Impfnebenwirkungen“ aufgezeichnet.
      Das hört sich völlig anders an, als das was Herr Lauterbach in seiner unnachahmlichen Art, als Impfnebenwirkungen – jetzt inzwischen, wo es offensichtlich ist – zu gibt.

      Ich denke, dass ein Geständnis grundsätzlich nicht strafmildernd wirken sollte, wenn dieses erfolgt wenn die Beweise sowie so schon vorliegen.

      Das Herr Lauterbach jetzt (leichte) Impfnebenwirkungen als gegeben zugesteht, entlastet ihn m.E. nicht für sein Handeln in der Vergangenheit, nicht für die Gegenwart und auch nicht für die Zukunft.

      Im übrigen ist er ja auch schon ein Wiederholungsstäter, da er in früheren Jahren auch schon manches angepriesen hat, dass z.B. in den USA schon zu tödlichen Wirkungen geführt hatte.

  2. Heute habe ich den folgenden Artikel im Internet gefunden:

    https://www.focus.de/politik/deutschland/justiz-hammer-drohbescheide-des-gesundheitsamts-an-ungeimpfte-pfleger-rechtswidrig_id_107967975.html

    Den darin erwähnte Beschluss (Az.: 1 B 28/22) kann man zwischenzeitlich auch im Netz finden.

    Ich würde sehr gern wissen, wie Ihre – Team KRiStA und Kommentatoren und selbstverständlich auch Kommentatorinnen – Meinung zu dem Beschluss ist?

    Ist er (wirklich) vorteilhaft und entspricht der Inhalt wirklich der Überschrift – Beschluss zu Impfpflicht in KlinikenJustiz-Hammer: Drohbescheide des Gesundheitsamts an ungeimpfte Pfleger „rechtswidrig“ – des FOCUS?

    Ich bin sehr skeptisch, besonders auf Grund des letzten Abschnitts des Beschlusses,

    • Andreas Orth auf 14. Juni 2022 bei 20:25
    • Antworten

    Das Urteil zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht habe ich mit Fassungslosigkeit gelesen. Schon dogmatisch grausam verborgen. Harbath´s Dank an die Politik. Besser keine Verfassungsbeschwerden mehr im Zusammenhang mit Covid 19 einreichen. BVerfG in Coronasachen = verlängerter Arm der Exekutive. Schwacher 1. Senate, schwache Richter, Karrieristen und wohl auch Lebensangsthasen.

    • 1 Rechtsanwalt von ca. 21.000 in München auf 11. Juni 2022 bei 11:09
    • Antworten

    Als Rechtsanwalt erlaube ich mir diese Berichterstattung zu zitieren, die in den Medien unterzugehen droht:
    Top-Jurist Papier klagt an: „Rechtsbruch“ und „Staatsversagen“
    WIESBADEN. Harte Vorwürfe gegen die Politik hat der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, geäußert. Besonders ins Visier nahm der 78jährige die Asyl- und Coronapolitik. Er sehe bei den politischen Entscheidungen im Land eine zunehmende Umgehung geltender Gesetze. Vor den Augen des hessischen Justizministers Roman Poseck (CDU) nahm er die politische Klasse nach allen Regeln der Kunst auseinander.
    Eingeladen zu Papiers Referat „Mißachtung des Rechts – Wird der Rechtsstaat ausgehöhlt?“ hatte der Wiesbadener Anwaltsverein. Dessen stellvertretender Vorsitzender Ulrich Volk sprach nach der Rede gegenüber dem Wiesbadener Kurier von „starkem Tobak“ und „begeistertem Zuspruch“ unter den teils hochkarätigen Juristen im Publikum.
    Asylpolitik „klarer Rechtsbruch“
    Unabhängig von der politischen und moralischen Bewertung stelle die Asylpolitik seit 2015 „einen klaren Rechtsbruch“ dar, sagte Papier: „Seit Jahren wird unser Asylrecht zweckentfremdet und mißbraucht von Menschen, die dieses Recht nicht haben.“ Er kritisierte auch, daß die Politik zu wenig unternehme, um die Grenzen besser zu sichern. „Solche Ereignisse werden letztlich als Staatsversagen wahrgenommen“, kommentierte der frühere oberste Verfassungsrichter.
    Papier: „Die Humanität, wie sie von Befürwortern offener Grenzen als Argument genannt wird, darf nicht gegen den Rechtsstaat ausgespielt werden.“ Denn sonst entstehe eine Herrschaft subjektiver Moralvorstellungen, deren unbedingte Folge die Radikalisierung sei.
    Kritik an Abschaffung der Grundrechte
    Auch die Coronapolitik kritisierte der Top-Jurist entschieden. Nur zu Beginn der Pandemie habe die Regierung aufgrund unklarer Wissenslage harte Maßnahmen beschließen müssen. Danach sei die „Verhältnismäßigkeit“ nicht mehr gewahrt gewesen. Die Einschränkungen hätten stärkerer Abwägung bedurft.
    Papier bemängelte vor allem die insgesamt 38 Wochen dauernden Schulschließungen. Das „Supergrundrecht“ auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, auf das sich die Regierung berufen habe, gebe es nicht. Und schon gar nicht hätten sich diesem die anderen Grundrechte pauschal unterzuordnen.
    „Umgehung geltender Gesetze“
    Obwohl das Grundgesetz die beste Verfassung in Deutschlands Geschichte sei, zerbröckelten Recht und Gerechtigkeit zunehmend, beklagte Papier. Die politischen Entscheider umgingen zunehmend geltende Gesetze: „Gerade Corona hat uns vor Augen geführt, wie Grundrechte binnen Stunden suspendiert wurden“, kritisierte der Ex-Verfassungsgerichtspräsident. Deutlich widersprach er Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der im Dezember gesagt hatte, daß es bei der Bekämpfung der Pandemie „keine roten Linien“ geben dürfe.
    Dabei gebe es sehr wohl „rote Linien“. Die Politik hätte viel mehr zwischen Nutzen und Schaden abwägen müssen. Dabei sprach er ausdrücklich die Grundrechte an, die mehr als zwei Jahre außer Kraft gesetzt worden waren.
    Durch die Rechtsbrüche und das Staatsversagen stärke man extreme Kräfte und schwäche zugleich das Ansehen des demokratischen Rechtsstaats, mahnte Papier.

      • Hartmut Friedrich auf 14. Juni 2022 bei 8:35
      • Antworten

      Als Kenner und Insider der Ministerialbürokratie kann ich die Feststellungen und Ausführungen von Herrn Papier ( „Rechtsbruch“ und „Staatsversagen“) uneingeschränkt bestätigen.
      Viele, aber natürlich nicht alle Juristinnen und Juristen hätten zur Sicherstellung der eigenen beruflichen Entwicklung auch 1933 Karriere gemacht. Das war in der Zeit nach 1933 und auch heute eine bittere Erkenntnis.

  3. Die wichtigste Frage har T. Wachter gestellt: Was kann man dagegen tun. Auf diese Frage müssen wir uns alle konzentrieren.

    1. https://uncutnews.ch/40-jaehriger-mann-der-durch-covid-impfstoff-geschaedigt-wurde-erhaelt-als-einer-der-ersten-in-kanada-eine-entschaedigung/
      https://reitschuster.de/post/tod-nach-impfung-italien-zahlt-77-000-euro/
      Diese zwei wichtigen Beispiele sind m.E. wichtige Bausteine in Bezug Schuldanerkenntnis und somit Bestätigung, denn kein Staat oder Institut bezahlt solche Summen ohne Belegbarkeit. Vermutlich gibt es noch andere, in Summe stumme Zeugen. Ob solche Beweise aber in diesem Land anerkannt würden, bezweifle ich mittlerweile ganz stark.

  4. Ich vergaß, dass er ja kein kleines Präsidentlein der Bundesärztekammer mehr ist, sondern aufgestiegen ist, zur Weltherrschaft,[ (was ja schon mal ein Deutscher / Österreicher anstrebte, auch Klaus Schwab, von der Leyen, Christian Drosten sind ja leider Deutsche)] oh nein zur Weltärztekammer.

    Warum (wohl) eigentlich?

    Sehr unangenehm fällt Montgomery auf im Gespräch mit dem wirklich besorgten Arzt Gunter Frank:

    https://youtu.be/UObHX1Q5VQw

  5. Noch mehr Auszüge (nicht wortwörtlich) aus „Tödliche Medizin und organisierte Medizin“ von Peter Goetzsche
    (in den Klammern, das ist von mir)

    …Firmen zahlen Ärzte bis zu 1000 Euro pro Patient; die Patienten geben ihre Einwilligung, ohne ausreichend informiert zu sein.

    [Eine nicht ausreichende Aufklärung ( § 630 e BGB ) führt zu einer nicht wirksamen Einwilligung, eine nicht wirksame Einwilligung führt zu einer Körperverletzung, durch den Arzt]

    Das sieht nach Schmiergeld aus. In Deutschland ist das legal….
    Selbständige Ärzte, die von Pharmaunternehmen bis zu 10 000 € annehmen oder Computer, Geräte oder Urlaube, werden nicht wegen Bestechlichkeit bestraft.

    Der BGH entschied 2012, dass die Unternehmen nicht bestraft werden dürfen. Es ging damals um einen konkreten Fall, bei dem die offizielle Erklärung der Firma lautete, das Geld sei ein Honorar für akademische Veranstaltungen – die nie stattgefunden haben.

    Noch erstaunlicher war, dass Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (wie lange ist er es schon und wie lange noch?) die Auffassung des Gerichts teilte.

    Die Ärzte sollen unabhängig sein und das müsse geschützt werden.
    Er – Montgomery – meinte damals, dass die Medienberichte (damals gab es die wohl noch in kritisch und unabhängig) seien ein Teil ein großen Kampagne, die dem Ruf der Ärzte schaden wolle.

  6. Off-Topic: Die Staatsanwaltschaft in Thüringen will sich gerade mächtig blamieren mit einer Anklage wegen Rechtsbeugung gegen den einzigen Familienrichter, der mal eine Beweisaufnahme zum Thema Corona durchgeführt hat:
    https://www.berliner-zeitung.de/news/corona-pandemie-wegen-masken-urteil-anklage-gegen-weimarer-richter-erhoben-li.232566

  7. Die amerikanische Recht definiert organisiertes Verbrechen als: „wiederholte Straftaten bestimmter Art, zum Beispiel Erpressung, Betrug, Drogenhandel, Bestechung, Unterschlagung, Behinderung der Justiz und der Polizei, Beeinflussung von Zeugen und Korruption in der Politik.“

    In Deutschland:

    Organisierte Kriminalität (OK) ist definiert als „die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

    a. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
    b. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
    c. unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
    zusammenwirken.“

    Organisierte Kriminalität ist laut dem
    „Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“

    dann länderübergreifend (transnational), wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Die organisierte Kriminalität wird

    in mehr als einem Staat ausgeübt;

    in einem Staat begangen, aber ein großer Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle geschieht in einem anderen Staat;

    in einem Staat begangen, aber eine organisierte kriminelle Gruppierung ist daran beteiligt, die in mehr als einem Staat aktiv ist;

    in einem Staat begangen, aber hat starke Auswirkungen auf einen anderen Staat.

    Auszüge aus Peter Goetzsches:

    „Tödliche Medizin und organisierte Kriminalität“ :

    Die Ähnlichkeit zwischen der Pharmaindustrie und dem organisierten Verbrechen ist beängstigend.
    > Die Mafia verdient unverschämt viel Geld, diese Industrie ebenfalls.
    > Die Nebenwirkungen des organisierten Verbrechens sind Morde und Tote, und das sind auch die Nebenwirkungen dieser Industrie.
    > Die Mafia besticht Politiker und andere Leute, die Pharmakonzerne tun das ebenfalls.

    (Auch) Die Tabak- und die Pharmaindustrie haben vieles gemeinsam. Die moralisch abstoßende Missachtung von Menschenleben ist die Norm.

    > … doch der Pharmaindustrie gelingt es erstaunlich gut die Tatsache zu verbergen, dass sie wie die Tabakindustrie den Tod feilbieten.

    > Im Jahre 2009 bezahlte Pfizer 2,3 Milliarden Doller Prozessvergleich der bis dato größte Vergleich wegen Betruges mit Medikamenten in der amerikanischen Justiz.

    Im Jahre 2012 erklärte Pfizer sich damit einverstanden, 60 Millionen Dollar zu zahlen, damit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung im Ausland einstellte. Man warf der Firma nicht nur vor Ärzte zu bestechen, sondern auch Krankenhausverwalter und Beamte in den Zulassungsbehörden mehrerer europäischer und asiatischer Länder.
     
    > Das Unternehmen unterzeichnete ein Abkommen über Unternehmensintegrität mit dem amerikanischen Gesundheitsministerium, das heißt die Firma verpflichtete sich zu Wohlverhalten, während der nächsten fünf Jahren.
    > Schon vorher hatte Pfizer drei solche Vereinbarungen getroffen, aber nie gehalten.
    > Selbst als die FDA der Firma verbot, unhaltbare Behauptungen aufzustellen, weil sie gefährlich seien, hörte Pfizer nicht auf Krankenhäuser und Ärzten vorzutäuschen…..

    – Es fällt mir schwer zu verstehen , warum niemand etwas unternimmt, wenn Menschen durch Medikamente sterben.

    – es hatte keine Auswirkungen auf die Politik des Unternehmens, das die Vermarktung auf der ganzen Welt fortsetzte.

    > Sie kannten die schädlichen Nebenwirkungen, verschwiegen sie aber viele Jahre lang,
    > Clioquinol Mittel gegen Durchfall, es begann mit Kribbeln in den Füßen
    > nach einiger Zeit zum Totalverlust der Empfindung
    > zur Lähmung der Füße und Beine
    > manche erblindeten oder litten an anderen Sehstörungen
    >  
    > Es gibt bereits Hunderte von wissenschaftlichen Studien und zahlreiche Bücher, die enthüllen, wie Pharmaunternehmen wissenschaftliche Methoden pervertieren und, mit enormen Finanzmitteln im Rücken, allzu oft gegen die Interessen der Patienten verstoßen, denen sie angeblich helfen wollen.

    Das sind nur einige nicht unbedingt zusammenhängende Aussagen aus dem oben genannten Buch.

    Also kein eigener Kommentar heute.

    Jeder kann sich einen eigenen „Reim“ machen. Und hat es sicher auch schon, von denen die hier kommentieren.

    • Andreas I. auf 3. Juni 2022 bei 17:06
    • Antworten

    Hallo,
    Entscheidendes, was die Richter außerdem ignorierten:
    Die Meldungen vom Gerichtsbeschluss (in USA) zur Veröffentlichung der Pfizer-Dokumente stammen aus dem Dezember 2021.
    Also zu der Zeit, als die Richter des Bundesverfassungsgerichtes über die einrichtungsbezogene „Impf“pflicht entschieden, waren die Pfizer-Dokumente schon ein paar Monate öffentlich.
    Die Richter haben also nicht nur hunderte kritische Forscher und Ärzte und kritische Juristen ignoriert und die „unabhängigen“ vom RKI als einzige „Experten“ berücksichtigt, mehr noch:
    Entscheidende Dokumente des Herstellers eines der verbreitetsten „Impf“stoffe haben sie auch ignoriert.

  8. Hallo zusammen,

    kann es denn noch einen tieferen Tiefpunkt geben? Wenn das höchste Gericht Deutschlands nicht einmal in der Lage zu sein scheint, die Frage nach der Gefährlichkeit eines Virus (bspw. im Vergleich mit Influenza aus den Vorjahren) bzw. alternativen Behandlungsmöglichkeiten stellt, bevor in die Grundrechte eingegriffen wird, dann ist doch klar, dass da etwas oberfaul ist!

    Da bleibt mir nur noch zu zitieren: „Merkt euch ihre Namen, denn sie wissen was sie tun!“

  9. Nochmal zum Thema Fremdschutz, auch wenn das vielleicht nicht die Hauptbegründung für die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist:
    Angenommen, ein Haus brennt lichterloh und es befinden sich Menschen darin, die ich retten könnte. Ich tue es aber nicht, weil ich mich nicht in das brennende Haus hineintraue. Werde ich nun wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt? Voraussichtlich nicht, denn ich muss mich nicht selbst in Gefahr begeben, um andere Menschen zu retten.
    Das ist doch mit der Impfsituation vergleichbar. Die zu schützenden Menschen sind noch nicht einmal in einer akuten Notsituation, ich weiß auch nicht, wen ich überhaupt mit einer eigenen Impfung schützen werde. Dafür ist die Gefahr, der ich mit dem Impfen aussetze auch nicht so groß und so unmittelbar. Aber ich finde, beide Fälle sind vergleichbar.

  10. Ich verstehe das so: Im Gesetz steht nicht drin, dass man sich mit Comirnaty oder Astrazeneca spritzen muss, sondern das Gesetz geht davon aus, dass es Impfstoffe gibt, die Fremdschutz gegen Covid-19 bieten. Und für diese Impfstoffe gibt es eine Anwendungspflicht. Da aber keiner der momentan verfügbaren Impfstoffe Fremdschutz bietet, sprechen das Gesetz und das Gericht über eine leere Menge. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht würde sozusagen irgendwann mal aktiv werden, sobald der Wunderimpfstoff mit Fremdschutzwirkung auf den Markt kommt.
    Ich habe gut reden, weil ich nicht in der Pflege arbeite – aber falls ich an dem Job hänge, so würde ich auf Post vom Gesundheitsamt warten und dann das Amt um eine Liste von Impfstoffen bitten, für die ein Fremdschutz nachgewiesen ist und vom Hersteller garantiert wird. Ja, ich würde eigentlich eher sofort eine Informationszugangsanfrage an das Gesundheitsamt bezüglich einer solchen Liste stellen.

  11. Es stellt sich hier die Frage, ob hier nicht eine Rechtsbeugung vorliegt. Wenn die Antwort negativ auffallen sollte, führt das sogleich zur nächsten Frage, nämlich ob die Rechtslage und die Rechtspraxis ausreichend sind, damit sichergestellt ist, dass Rechtsbeugung durch Gerichte angemessen geahndet wird. Niemand darf sakrosankt sein, und eine grobe und schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten muss auch für Verfassungsrichter angemessene Konsequenzen nach sich ziehen.

      • Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn auf 29. Mai 2022 bei 17:16
      • Antworten

      @XIX
      Generell haben Sie natürlich Recht, dass niemand unantastbar sein darf.

      Nur wer soll hier wen bitte „richten“ und entsprechende Konsequenzen verhängen, wenn wir in Deutschland keine Gewaltenteilung haben, wenn unser Bundesverfassungsgericht von der Legislative gewählt wird.
      Wenn alle mit einander unter einer Decke mauscheln, wie ja immer deutlicher wird.
      Das große Netzwerk scheint so verwoben zu sein, dass keiner – zumindest kein Außenstehender – mehr durchschaut, wer hier von wem profitiert und wer wen unter Druck setzen kann.

      Und die vierte Gewalt, die Medien, haben schon seit Jahren – und in den letzten 2.5 Jahren massiv – versagt.
      Auch sie sind anscheinend alle „käuflich“ (?), werden unter Druck gesetzt, weil auch hier viel Geld fließt und Menschen Einfluss nehmen, die das nur tun, weil sie eben Geld und Macht haben.

      Wie soll Ottonormalbürger sich hier wehren (können)? Jegliche Kritik am System, an der Politik und den zuarbeitenden Behörden und Institutionen wird doch mittlerweile massiv geahndet.
      Diskriminierung, Denunzierung, Jobverlust, Existenzverlust, Zerbrechen von Familien, Partnerschaften, Freundschaften – alles das haben Menschen millionenfach erlebt. Das hat mit Menschlichkeit, mit sozialem Miteinanderumgehen nicht mehr das Geringste zu tun.

      Und hervorgebracht haben das Politik, die Mächtigen dieser Welt (von Geld und Gier und Allmachtanspruch getrieben) mit Hilfe der ihnen zuarbeitenden Behörden etc. (ganz besonders auch das BVerfG mit seinen nicht nachvollziehbaren Entscheidungen) sowie auch ein Großteil meiner ärztlichen Kollegen – die diesen Gen- und Zelltherapiemarathon erst ermöglicht haben, indem auch hier der Großteil von denen diese Präparate völlig kritiklos und ohne ihren hippokratischen Eid einzuhalten injizierten und weiter injizieren.

      Z.B. bei uns im Kreis wurde von einer erfolgreichen „Impf“-Aktion von über 250 Kindern Anfang 2022 berichtet, welche von 2 Ärzten durchgeführt wurde. Selbst wenn die Kollegen 10 Stunden gearbeitet hätten pro Tag dann würde auf eine Injektion gut 9.5 Minuten entfallen – mit Anamnese dieser ja fremden Kinder, mit Untersuchung, mit Injektion, Dokumentation und Nachbeobachtungszeit hatten die wohl den Turbo angeschaltet – soll heißen, die gebotene Sorgfalt bei Injektion dieser neuen Technologie kann hier niemals an den Tag gelegt worden sein. Das kann nur wie am Fließband abgelaufen sein und ist mit dem hippokratischen Eid nicht zu vereinbaren – zumal es sich ja auch noch um Kinder handelte, die so gut wie überhaut nicht gefährdet sind durch COVID-19, egal wie die ebenfalls nicht nachvollziehbaren STIKO-Empfehlungen aussehen.

      Also, wer soll hier für Rechtsstaatlichkeit sorgen, dafür, dass die Bürger und Bürgerinnen vor der Willkür des Staates geschützt werden, vor Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen, wenn das Bundesverfassungsgericht selbst dafür sorgt, dass diese ja eigentlich durch dieses Gericht zu verhindernden Taten, die diesbezüglichen Gesetze als verfassungskonform angesehen werden.

      Es gibt ganz klare Punkte aus meiner Sicht gegen jegliche Form der „Impf“-Pflicht in Bezug auf SARS-CoV-2 – nein, der Pflicht eine Gen- und Zelltherapie über sich ergehen zu lassen:
      a) Die Präparate sind keine Impfstoffe, – sondern Gern- und Zelltherapien – auch wenn sie als Impfungen betitelt werden (dadurch ändert sich nicht deren Charakteristika – wie schon mal erwähnt würde ein Hai nicht zum Goldfisch werden, wenn ein Minister oder wer auch immer, ihn ab Punkt x so nennen würde. Er behält seine Statur, seine Fähigkeiten und seine Gefährlichkeit etc. bei).
      b) die Präparate sind weder erprobt nach dem Sicherheitsstandard, der dafür notwendig wäre, noch sind sie zugelassen
      c) sie bieten überhaupt keinen Fremdschutz, da sie
      d) den „Geimpften“ nicht vor einer Infektion schützen können; sie bewirken nur einen ganz bedingten Eigenschutz vor einem schweren COVID-19-Verlauf (Lungenerkrankung durch SARS-CoV-2) – und diese schweren Verläufe haben in der weit überwiegenden Anzahl alte und schwer kranke Menschen – aber die Präparate schützen eben nicht davor, sich zu infizieren
      e) sie haben eine um ein Vielfaches erhöhte Rate an schweren und tödlichen Nebenwirkungen in der kurzen Zeit ihrer Anwendung (knapp 1.5 Jahre) im Vergleich zu allen anderen wirklichen Impfstoffpräparate weltweit in den letzten 20 Jahren
      f) und wir haben es mit einem Atemwegserreger zu tun, für den – bzw. die Erkrankung durch ihn – keine Epidemische Lage nationaler Tragweite vorlag, schon gar nicht vorliegt
      g) der Erreger mutiert so schnell weiter fröhlich vor sich her, dass er in Bezug auf einen Impfstoff, sofern es denn ein Präparat gäbe, das diesen Namen verdient, beim Erscheinen dessen auf dem Markt, schon Äonen weit entfernt wäre.

      Das BVerfG hat sich – genauso wie die STIKO – selbst abgeschafft, d. h. jegliches Vertrauen ist für mich unwiderruflich erschüttert.

      Und ein Großteil der Menschen hat es leider immer noch nicht begriffen – wahrscheinlich werden sie sich jetzt demnächst – guter Zeitablauf – durch die Affenpocken oder vielleicht im Spätsommer durch die Tiefseekrabbenpocken 🙂 oder was auch immer da in der Pipeline der schon kreierten PCR-Tests startbereit ist, wieder einsperren lassen und sich das nächste digital Kreuz im Impfpass für brave Bürger und Bürgerinnen holen.
      Versprochene Sicherheit und dadurch klammheimlich installierte Kontrolle (letzteres ist eben genau den meisten nicht bewusst) ist eben alles – und vor allem viel einfacher und weniger anstrengend, als selbst zu denken, nicht wahr?
      Wir brauchen in Deutschland, nein global, eine Denk- und Nachdenkpflicht, und keine wie auch immer geartete „Impf“-Pflicht.

      Für alle anderen, die nicht so Braven, wird es ein Kampf ums Überleben, um das soziale Überleben sowieso – bei einigen auch um mehr, leider – der viel Kraft kosten wird.

      Und noch mal zum Schluss – um den Schutz der Bürger und Bürgerinnen, insbesondere der vulnerablen Gruppen, ging es seitens der Politik noch nie! Auch nicht in den letzten mindestens 20 Jahren.

      Herzliche Grüße und gutes Durch- und Zusammenhalten
      Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn

        • Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn auf 29. Mai 2022 bei 19:21
        • Antworten

        @ Dr. med. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn

        Ich muss hier noch mal selbst was korrigieren –

        so schrieb ich im achten Absatz zu a) „… Die Präparate sind keine Impfstoffe, – sondern Gern- und Zelltherapien – …“
        Es muss natürlich Gen- und nicht „Gern“-und Zelltherapien heißen :).

        Vielleicht war es so klammheimlich ein Freud’scher Versprecher (bzw. Verschreiber) – eine Gern-Therapie, eine Therapie, die ein Großteil der Menschheit anscheinend gerne macht – na ja, der Solidarität wegen eben oder so ähnlich, wie wir ja eingebläut bekommen sollten, bzw. bei vielen ja auch eingebläut wurde.

        Die restlichen Schreibfehler bitte ich zu entschuldigen, so wegen der LRS.

        1. Sehr geehrte Frau Dr. Susanne Lehmkuhl-Eichhorn,
          was mich irritiert, dass das BVerfG anscheinend keine hinreichenden belegbaren Beweise hat oder nicht eruieren will, bezüglich Nebenwirkungen und Todesfällen. Todesfälle sind natürlich schwer nachzuweisen, wenn Teile der Ärzteschaft, Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Obduktionen blocken, obwohl es der einzige Weg wäre hier Klarheit zu schaffen. Haben Sie Zugang zu FDA und VAERS? Laut einiger zurückdatierter Meldungen verfügt die FDA über zahlreiche Nachweise und Belege, allerdings bin ich der englischen Sprache nicht mächtig genug und vermute, dass man einen Zugang benötigt, den Sie als Ärztin evtl. erreichen könnten. Zu EMA, RKI und PEI habe ich nur ein eingeschränktes Vertrauen. Es bleibt natürlich fraglich, inwieweit uns das weiterbringt, aber ich denke, es wäre zumindest ein weiterer Schritt. Wie neutral die beiden Stellen tatsächlich sind kann ich nicht beurteilen. Erst wenn belastbare Zahlen bezüglich Nebenwirkungen und Todesfällen (aus aller Welt) vorliegen, kann kein Gericht mehr umhin, diese hinreichend zu bewerten und mit einzubeziehen in das Urteil. Abgesehen davon, dass es hinreichend Gesetze gibt, die das Selbstbestimmungsrecht und Verbot bezüglich Humanversuchen ohnehin klar darlegen, wie schon hinreichend hier kommentiert.

      1. Sie haben natürlich ganz recht, dass das ein System ist, das an allen Stellen morsch ist und wo die eine Seite die andere decken dürfte. Wenn es „uns“ nicht gelingt, dieses im Sinne von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu reformieren, wird sich da nicht viel tun und wir werden nichts erwarten dürfen.

        Was speziell die Rolle der Medien angeht, so erklärt mir die „Indexing-Norm“ viel, welche etwa von Uwe Krüger in seinem Buch „Mainstream“ länger diskutiert wird: Medien richten sich im Wesentlichen an der Politik aus, und wenn es dort keine maßgeblichen Kontroversen gibt, sondern eine Einheitslinie, wird genau diese Einheitslinie von den Medien weitgehend unkritisch unters Volk gebracht (Ausnahmen gibt es, aber auch hier bestätigen sie leider die Regel und gehen mehr oder weniger unter im großen Rauschen).
        Einen ähnlichen Erklärungs-Ansatz bildet auch das Propaganda-Modell von Herman und Chomsky (welches in der Wikipedia ganz gut beschrieben wird).

        Mit anderen Worten: Wenn die Politik sich nicht selbst kontrolliert, tun es die Medien auch nicht (oder höchst ungenügend). Das ist für die Öffentlichkeit natürlich fatal, sobald die Politik (nahezu) kollektiv versagt, wie jetzt beispielsweise beim Thema Corona.
        Die einzige Chance sind alternative/unabhängige Medien, die bereit sind, die Politik auch und gerade dort, wo sie „geschlossen“ auftritt, kritisch zu hinterfragen, statt sie als vernünftig oder gar alternativlos darzustellen. Nur wenn viele Leute sich auf diese Weise kritisch informieren, kann es gelingen, wirklich weiterzukommen.

  12. Ist das eventuell eine der Situationen, für die eine Auflösung des Parlaments vorgesehen ist?

    • Andreas I. auf 28. Mai 2022 bei 13:40
    • Antworten

    Hallo,
    was seit zwei Jahren die Richter aller Ebenen und Instanzen auch ausblenden, das ist die Frage, ob es außer „Impfen“, Masken, Quarantäne und Abstand auch andere Möglichkeiten gibt, die vulnerablen Menschen zu schützen.
    Zum Immunsystem gibt es medizinische Forschungsergebnisse, welche Bedingungen das Immunsystem zum Funktionieren braucht. Ohne die nötigen biochemischen Ressourcen kann das Immunsystem nicht funktionieren, egal wie viele Tabletten und Spritzen man in einen Körper reinstopft.
    Also: was macht die Vulnerablen denn vulnerabel?
    Salopp gesagt wäre das Immunsystem bereits gestärkt, wenn die Alten in den Pflegeheimen keine outgesourcten Verpflegungsrationen bekommen, sondern richtiges Essen mit allen Spurennährstoffen und Vitaminen und ggf. bei chronischen Krankheiten entsprechende Nahrungsergänzungen.
    Weiterhin gibt es, selbst wenn es zu Krankheit kommt, bewährte Behandlungsmethoden.
    Diese Aspekte werden von Politikern, Qualitätsjournalisten und Richtern aller Instanzen einfach ausgeklammert.
    Und es mag ja sein, dass die „Beschwerdeführer“ (oder wie auch immer man die dann nennt, ich bin kein Jurist) diese Aspekte nicht erwähnen, aber schließlich haben die Richter die Position der gesetzgebenden Politiker zu prüfen und dazu gehört, ob es wirklich nur die von den Politikern genannten Möglichkeiten gibt – alternativlos alternativlos alternativlos – oder ob es andere Möglichkeiten gibt.
    Es ist bekanntlich der Sinn & Zweck von Rechtsstaatlichkeit, dass die Juristen im Allgemeinen und die Richter im Besonderen die Politiker (u.a. staatliche Akteure) kontrollieren. Dazu gehört, die Behauptungen* der Politiker mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit und Gründlichkeit zu prüfen.
    * Es „Behauptungen“ zu nennen ist noch das höflichste für das, was seit zwei Jahren von den Politikern kommt.
    Also jeder Richter, der die Politiker nicht entsprechend kontrolliert, hat mindestens ein eingeschlafenes Bewusstsein von Rechtsstaatlichkeit, vielleicht im ersten Semester mal was von Gewaltenteilung gehört und dann vergessen … oder so ähnlich.

    Dazu kann ich nur noch sagen, dass bei mir der Vertrauensverlust in deutsche Richter bereits 2010/11 stattfand. Nun ist nicht jeder wegen Schwerbehinderung erwerbsunfähig und dadurch in einer besonderen Lage innerhalb des Hartz-IV-Systems, die die Richter bei formaler pauschaler Anwendung der SGB ignorieren können und sich dabei nicht fragen müssen, ob sie durch diese formale pauschale Anwendung in einem Fall mit anderen Gegebenheiten nicht eventuell Menschenrechte verletzen … was ist das schon?! Hauptsache SGB!!!
    Jedenfalls tut man es sich nach solchen Erlebnissen nicht nochmal an, sich an die deutsche Justiz zu wenden.
    Ich bin in einer kleinen Randgruppe, ähnliche Erlebnisse wie ich haben nur sehr wenige und wen interessiert schon, wie es Angehörigen vulnerabler Gruppen geht?! Den Richtern, die ich erlebt habe, ist das gleichgültig.
    Mein diesbezügliches Lachen, wenn seit zwei Jahren immer wieder hören und lesen darf, es ginge um die Vulnerablen, ist extra trocken.
    Aber seit zwei Jahren betreffen die Notstandsverordnungen mehr oder minder alle Bundesbürger.
    Zwar ist die Mehrheit davon offensichtlich eher unkritisch gegenüber den Notstandsverordnungen, aber die kritische Minderheit ist so klein nun auch wieder nicht – will sagen: einige Millionen Bundesbürger haben wahrscheinlich in den letzten zwei Jahren auch das Vertrauen in die deutsche Justiz verloren.

    Außerdem: die Abwehrrechte gegen staatliche Akteure muss ein Bürger in der ersten Instanz (an den Amtsgerichten) durchsetzen können, und zwar weil Otto-Normalbürger nicht die Kapazitäten hat, durch alle Instanzen zu gehen, also wenn die erste Instanz diesbezüglich versagt, existieren die Grundrechte nur theoretisch, aber praktisch nicht.
    Die Lebensrealität von Otto-Normalbürger scheint den Richtern der ersten Instanzen aber so fremd zu sein,. dass ihnen obiges nicht bewusst ist. (Und das ist die gutmütigste Erklärung für die Ignoranz von Grundrechten an den Amtsgerichten.)

    • Prof. Dr. Martin Schwab auf 28. Mai 2022 bei 11:05
    • Antworten

    Lieber Matthias, vielen Dank für diese brillante Analyse! Ich freue mich sehr, daß Du Dir nach wie vor nicht den Mund verbieten läßt. Ich selbst verstumme ebenfalls nicht, obwohl auch bei mir der Druck mittlerweile größer wird. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Corona-Angelegenheiten stimmt mich einfach nur noch fassungslos. Es bleibt unsere Aufgabe, die Menschen in diesem Land daran zu erinnern, wie Jura in einem Rechtsstaat eigentlich funktionieren muß, wenn er das Prädikat „Rechtsstaat“ verdienen will. In den Zeiten, in denen wir beide studiert haben, hätte uns kein Korrektor der Welt die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“, die das BVerfG hier anstellt, in einer Klausur oder Hausarbeit durchgehen lassen! Herzliche Grüße, Martin

    1. Lieber Prof. Schwab, drücke die Daumen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Duldungspflicht bei der Bundeswehr eine vernünftige nachvollziehbare Entscheidung trifft. Und auch noch mal vielen herzlichen Dank für Ihr unermüdliches Bemühen und Ihren Einsatz. Unser Land braucht vielmehr Menschen von Ihrem Schlag. Sie sind ein Vorbild für die heranwachsende Generation, bleiben Sie standhaft.

  13. Lässt man alles so bewenden,
    wenn die Welt in falschen Händen?
    Sollte man nicht aufbegehren
    Und mit harten Besen kehren?
    Wir haben zwei verschied´ne Massen,
    die eine prahlt mit ihren Kassen,
    charaktervoll und nicht korrupt,
    zeigt sich der Gegenpol abrupt.
    Den Weizen gilt´s vom Spreu zu trennen,
    so kann man Freund und Feind erkennen.
    Der Feind steckt leider oft in Roben,
    selten unten, meistens oben.
    Auch als politischer Vasall
    fühlt er sich wohl in Augiasstall,
    doch Herakles mit toller List
    entfernt im Mythos diesen Mist.
    Was uns jetzt fehlt sind seine Klone,
    bei manchem er schon inne wohne,
    so gilt es nur noch ihn zu wecken
    uns zu befreien von den Schrecken.
    Vertrauen wir auf Treu und List
    und nicht auf diesen andren Mist.
    Für eine gute Welt mit Hasta la vista
    vertrauen wir auf „unsere KRISTA“.

  14. Der Zusammenbruch unseres Rechtsstaates und das Ende der Gewaltenteilung. Und ich bin live dabei. Wir schreiben das Jahr 2022. Was soll/muss/kann ich jetzt tun… oder lassen. Mal auf jeden Fall bleibe ich UNGEIMPFT. Aber das reicht noch nicht. Ich muss auf die Straße und andere mitnehmen. Wie kann ich dort für Effizienz und damit für Gewaltlosigkeit stehen. Sollte ich mich gleich proaktiv beimStaatsschutz melden? Ironie off… abwr nur für den letzten Satz. Ich bin jetzt zutiefst empört und beunruhigt und mache jetzt so nicht mehr mit. Ich arbeite nicht im Gesundheitsystem. Das zue Info für all diejenigen die fast gänzlich unbemerkt in diesen Zwang gefallen sind. Ich bin nicht allein. Und ihr seid es auch nicht!!! Bleibt stark und lächelt trotz allem. Unsere gute Laune geben wir denen nicht! Die brauchen wir für einen kreativen Widerstand.

    • T. Wachter auf 28. Mai 2022 bei 10:04
    • Antworten

    Vielen Dank für diese fundierte Analyse. Als Jurist verzweifelt man mittlerweile an der Willkür unserer Obersten Gericht.
    Man fühlt sich ohmächtig und wird, wenn man berechtigte Kritik übt, von breiten Masse diskreditiert.
    In wie weit diese Entscheidungen politisch motiviert und instruiert sind, wird sich nicht ermitteln lassen, ist meines Erachtens aber offensichtlich.
    Es stellt sich die Frage, wie lange man sich diese Willkür noch gefallen lassen muss und was man dagegen unternehmen kann?
    Denn nichts tun heißt Zustimmung.

  15. Dieses „Urteil“ zeigt letztlich nur in welchem Zustand, ein einst demokratischer Staat, sich befindet.
    Ein Gericht das die Verfassung und die damit verbundenen Rechte der Bürger schützen soll, dient nur noch der Regierung, die nun ungehindert alle Rechte nach Belieben aushebeln kann.

  16. Man muss sich fragen, was es hier eigentlich abzuwägen gibt.
    Da die Leistungsfähigkeit des Impfstoffs in Bezug auf die Ansteck-und Übetragbarkeit nicht im Geringsten gegeben ist, braucht man sich die zweite Wagschale mit Grundrechtseingriff, Nebenwirkungen usw. doch eigentlich gar nicht anschauen….

  17. Mein Mann und ich sind seit mehr als 30 Jahren im Klinikum tätig. Das Urteil ist für uns nicht nachvollziehbar, macht und sehr wütend.
    Wir haben zahlreiche Nebenwirkungen sowohl im Arbeits- als auch im privaten Bereich gesehen. Für uns steht fest, keine CInjektion. Wenn man uns vor die Wahl stellt, werden wir uns beruflich anders orientieren. Der Umgang mit uns Pflegepersonal das ist eine Schande, keine Wertschätzung unserer Arbeit und zudem eine med.Wissenschaft, die seit 2 Jahren mit fatalen Folgen, in sämtlichen Bereichen Zwangsprostituierte wird. Unglaublich! Das gab’s in Deutschland schon einmal…..

  18. Schlimm genug das viele erfahrene Pflegekräfte verloren gehn, sollte der Pflegeberuf nicht atraktiver werden? So gerlingt das mit Sicherheit nicht und so manch junger Mensch wird sich gegen eine Ausbildung in der Pflege entscheiden.

    1. Mein Jahresvertrag ist ausgelaufen, ich stehe- Krankenschwester seit ca 20 Jahren, dem Gesundheitswesen nun nicht mehr zur Verfügung und nehme gerade die Versichertenleistung des Arbeitsamtes in Anspruch. Gab es noch nie, dass eine Krankenschwester arbeitslos sein konnte, da gäbs im ersten Monat schon zig Jobangebote… versuche im Heute zu leben, was da noch alles kommen kann oder wird, kann wirklich Angst machen

  19. Die unabhängige????? 🤔🤔😂Richter urteilen so wie die Politiker es wollen. Lauterbach hat begrüßt,
    das die einrichtungdbezogene impf pflicht beschlossen worden ist 🤔😱, Politiker haben immer Recht, wenn nicht wirts halt zu so zu „recht“ gedreht 🤔😔

    • Weisgerber Rohtraut auf 27. Mai 2022 bei 20:10
    • Antworten

    Vielen Dank für den guten Artikel.Obwohl ich nur Physiotherapeutin bin, hatte ich das Gefühl in der Pandemie, dass unser Rechtsstaat verloren geht.Diese Analyse zeigt mir, dass mein Gefühl richtig ist.Medizinische Maßnahmen müssen meiner Meinung nach immer freiwillig sein, weil sie nur in ganz seltenen Fällen nebenwirkungsfrei sind.Ob man diese Nebenwirkungen ertragen kann muss man frei entscheiden dürfen. Schön zu wissen, dass diese Entscheidung auf körperliche Unversehrtheit eigentlich ein Grundrecht ist. Vielleicht hätten die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Studium besser aufpassen sollen.

    • Ralf Mitter auf 27. Mai 2022 bei 17:53
    • Antworten

    Es ist einfach nur unglaublich. Ich bin entsetzt und schockiert über so viel Dreistigkeit dieser Richter. Wo bleibt da nur der Rechtstaat? Ich kann meine Wut kaum im Zaum halten. Die Menschen,die bereits, nicht nur seit zweieinhalb Jahren, alles für unser Gesundheitssystem geben , werden derart abgestraft. Schämt euch ihr ……Richter. Wütende Grüße

  20. hab gelesen : das Bundesverfassungsgericht schützt die Regierung vor der Verfassung …

    • Dr. Urban Goetze auf 27. Mai 2022 bei 17:44
    • Antworten

    Es ist, wie in anderen Bereichen der offiziellen Wissenschaft, eine zunehmend ergebnis orientierte Wissenschaft. Das heißt, das nur nach „Fakten“ gesucht wird, die das gewünschte Ergebnis unterstützen. Das wird dann mit zu der „instutionellen“ Macht durchgesetzt.
    Die Würde des Menschen ist zunehmend nichts mehr wert.

  21. ich arbeite in der Verwaltung im Krankenhaus. habe absolut nix mit den z.Teil ungeimpften Patienten zu tun und für mich gilt ab 1.10. die 3 x Impfung. toll, vielen Dank. Sollen sich die Richter und Politiker doch bitte erstmal 3 x impfen.
    wie oft muss mein Körper denn geboostert werden? 3 x 4 x 5 x usw. Eine Schande ist das was hier abgeht…

    • Birgit Lehmann auf 27. Mai 2022 bei 12:04
    • Antworten

    Wie kommen diese Richter dazu so ein Urteil zu fällen, haben sie vergessen wer ihr Gehalt das sehr großzügig ist zahlt . Wir der kleine Mann und müssen uns dann noch diesem Todrsurteil in einigen Fällen unterwerfen . Sie leben jenseits sämtlicher Realiäten und sollten ihre Posten und Gehälter schleunigst zurück zahlen . Es ist beschämend wie willkürlich sie über Menschen entscheiden . Ein Gewissen ist etwas , was man benutzen sollte wenn man morgens im Siegel sich noch anschauen möchte .

    1. haha wer zahlt ihr Gehalt ? bzw wer zahlt ihnen den Bonus ? das ist die große Frage ! also kahl lauterbach sein Bonus zahlt wahrscheinlich Pfeiser oder einer der anderer phamakonzern ! und die deutschen kuschen Mal wieder wie Opfer !

  22. Danke für ihre Ausführungen.
    Als Mutter einer ungeimpften Auszubildenden zur Pflegefachfrau wollen mir die Verfassungsrichter tatsächlich erklären, dass es verhältnismäßig ist das Leben einer gesunden 20 jährigen gegen das eines hochbetagten, kranken Menschen im Pflegeheim abzuwägen?
    Das Leben Beider ist schützenswert und nicht gegeneinander abwägbar.
    Dies macht mich extrem wütend.

    Aber langsam glaube ich dass nicht nur das Dinner bei Frau Merkel super war, sondern dass das BVG von der Pharma/Coronalobby gesponsert wird.

    1. Wenn es so ist wie Sie schreiben, könnte es sich hier um Bestechlichkeit nach § 331 StGB handeln.
      Dazu muss der Handelnde ein Amtsträger sein, einen Vorteil für die  Handlung gefordert, angenommen haben oder er muss sich diesen versprochen gelassen haben.

      Ein Richter ist nach § 11 I 2. a StGB ein Amtsträger.

      Ein Vorteil ist jede Leistung des Zuwendenden, welche den Amtsträger materiell (z.B. Geld, Einladung zu einem Fußballspiel, Abschluss eines lukrativen Beratungsvertrages) oder immaterielle Vorteile (beispielsweise Titel, eine Beförderung oder vorteilhafte Entscheidungen zugunsten der anderen Partei).

      Der Vorteil muss für die Dienstleistung gefordert etc. werden, womit eine beiden Seite bewusste Unrechtsvereinbarung den Kern des Tatbestandes bildet.

      Entschuldigen Sie, dass ich leider keine praktische Hilfe anbieten kann, was ich gern tuen würde.

  23. Recht hin oder her, aber alleine dass dieses Gesetz, das hier vulnerable Gruppen schützen soll, sie gar nicht schützt ist doch sehr fragwürdig. Was wurde da eigentlich verhandelt. Oder wurden nur Fehlentscheidungen der Regierung durchgewinkt. Wer entschädigt die Hinterbliebenen, die durch die Impfung zu Tode kommen. Wer nimmt die Nebenwirkungen der Impfung ernst und behandelt diese. Aber wie es überhaupt angesichts der wissenschaftlichen Datenlage, zu einer Impfpflicht im Gesundheitswesen kommen konnte, ist mir schleierhaft. Geimpfte schützen nur sich selbst vor einem schweren Verlauf. Die Impfung des Personals schützt ganz sicher nicht vulnerable Gruppen vor Ansteckung durch diese. Das ist nicht nur durch Studien belegt, sondern jeder hat in seiner Familie oder Bekanntenkreis schon Fälle erlebt, wo Geimpfte und Genesene erkrankt sind ,und da man sich sicher wähnte und nicht getestet wurde, andere angesteckt hat. Man sollte endlich akzeptieren, dass wir mit diesem Virus in der Zukunft leben müssen, wie mit der Grippe. Und es jedem selbst überlassen werden muss, in wie weit er sich selbst durch eine Impfung schützen will. Andere vor Ansteckung durch sich selbst schützen kann man nur bedingt, durch Maske tragen, Sicherheitsabstand, testen und Kontaktbeschränkung und nicht durch Impfung. Und ich frage mich nach 1 1/2 Jahren Dauerimpfen was angesichts der Inzidenzen von Dezember 2020 bis Mai 2022 die Impfung überhaupt gebracht hat. Ich kann keine Besserung der Lage erkennen. Und es wäre schön, wenn mich jemand durch eindeutige, ehrliche und wissenschaftliche Auswertungen aufklären könnte, wieviel schlechter es ohne Impfung gelaufen wäre. Aber dazu braucht man ja die Kontrollgruppe der Ungeimpften, oder?

    • Werner Galda auf 27. Mai 2022 bei 10:35
    • Antworten

    Seit 27 Jahren arbeite ich als Krankenpfleger. Dieses Urteil ist so realitätsfern, wie es nur geht. Alle seriösen Studien belegen, das die vorhandenen Impfstoffe keinen mittelbaren Fremdschutz geben. Allein deshalb wäre die einrichtungsbezogene Impfpflicht sofort zu beenden. In meinem Bekanntenkreis sind 5 Menschen durch die Impfungen gestorben. 2 weitere erlitten Myokarditis und haben nur noch 50% Herzleistung.
    Was hier in diesem Land passiert ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. M.E. ist das BVG nur noch eine Marionette der Pharmaindustrie.

    • E. Kormann auf 27. Mai 2022 bei 10:00
    • Antworten

    Vielen Dank für diese klare Analyse.
    Ich denke, der Beweis dass wir es in Sachen Corona mit einem Bundesverfassungs-Verlassungs-gericht zu tun haben, ist ganz einfach: Ich habe noch nicht mitbekommen, dass in den Corona-Beschlüssen auch nur irgendeine Massnahme vor dem Bundesverfassungsgericht als nicht „verhältnismässig“ durchgegangen wäre. Dass einer Regierung in der Bekämpfung einer Krise nicht der „allerkleinste“ Fehler unterläuft, halte ich schlicht für nicht möglich. Als Juristin tut es mir besonders weh, dass ich unseren obersten Gericht sagen muss: Schämt Euch! Die zitierte Entscheidung hat mit der Wahrung des Grundgesetzes nichts mehr zu tun.

    1. Liebe Frau Kormann, reicht ein „Schämt Euch!“ aus, wenn das als oberstes Gericht der Verfassung deklarierte Gericht solche Fehlurteile fällt? Kann man dieses nicht angehen, zumindest den Präsident auswechseln, der immerhin noch für acht Jahre gewählt ist, damit man wieder das Gefühl bekommt, zumindest theoretisch in einem Rechtsstaat zu leben? Es hat die Verfassung und somit das GG zu schützen und nicht zu untergraben und das Ansehen der Gerichtsbarkeit nicht zu schädigen! Für mich ist ohnehin unverständlich, dass man Juristen, welche ein politisches Amt bekleideten, in ein, an sich selbstverständliches neutrales, Gericht und Amt überführen kann und darf. Ein Grundsatzfehler, da eine Neutralität, wie sich zunehmend herausstellt, nicht mehr gegeben ist.

  24. Die Okkupation des Verfassungsgerichtes kann man mit Fug und Recht als genialsten Coup der Verfassungsfeindin Merkel bezeichnen, denn damit ist aus Sicht des Art 20 GG keine Abhilfe gegen staatliche Willkür mehr möglich. Oder vielleicht doch? Bleibt abzuwarten, wie das BVerwG in ein paar Tagen in Sachen Bundeswehr urteilt. Zumindest da läuft ja anscheinend bislang ein ordentliches Verfahren.

    Um mal eine ganz harte Wertung einzubringen: die Gestalten im NS-Volksgerichtshof waren mutmaßlich wenigstens von der Sache überzeugt, wenn sie Angeklagte zusammen gebrüllt und dem Henker übermittelt haben. Beim BVerfG fallen mir inzwischen nur noch Wertungen ein, die moralisch-ethisch noch nicht einmal daran reichen.

    • Kristin A. aus F. auf 27. Mai 2022 bei 8:45
    • Antworten

    Wehret den Anfängen, darf ich als historisch Betroffene hier sagen.

    Ich bin fassungslos und ja ich darf meine Praxis nun zumachen. Nun ich erwarte noch ein evt. stringentes Vorgehen meines GA. Aber das scheint nun die Konsequenz zu sein, die ich niemals ernstlich bedacht hatte. Weil wir doch in einer Demokratie und einem Rechtsstaat leben. Lebten. Wortlose Grüße

  25. Die Argumente des Gerichts sind ein Witz. Ich arbeite im Krankenhaus. Sogar geboosterte Kollegen steckten sich gegenseitig an. Wo ist da der Schutz?

  26. Danke!
    Ich als ungeinfte exm. Altenpflegerin (jedoch 2x genesen, angesteckt von Geimpften) verstehe die Welt nicht mehr.
    Danke für die Aufklärung der Fakten die nicht bei der Entscheidung des Urteils getroffen wurden.

    • Annemarie Thiel auf 27. Mai 2022 bei 7:08
    • Antworten

    Vielen Dank für Ihr Statement!

    Ich bin selbst Krankenschwester und ungeimpft. Mich schockiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Es ist weder objektiv noch verhältnismäßig. Ich fühle mich zutiefst gedemütigt und in meiner Würde verletzt. Ich werde nie wieder als Krankenschwester arbeiten,wenn es zu Sanktionen kommt. Wahrscheinlich brauch man uns einfach nich 🙂

  27. Und wer haftet für die Impfnebenwirkungen?

    • PD Dr Dr Wolf Bertling auf 26. Mai 2022 bei 23:41
    • Antworten

    Das unrechte Verhalten des BVerfG stellt zusammen mit anderen gerichtlichen Entscheidungen das gesamte Rechtssystem der Bundesrepublik in Frage.
    Nachdem entgegen des Gewaltenteilungsprinzips Richter aller Art durch die Legislative oder Exekutive (Übrigens dürften Minister auch nicht imParlament tätig sein mit Stimmrecht) ernannt werden, bedeutet dies einen ständigen Bruch dieses Prinzips und mach die Judikative zu einem korruptivierbaren (Festanstellung, Pension) System.
    Die einzige Möglichkeit, dem entgegenzuwirken ist eine Zufallsauswahl von Richtern aus allen zugelassenen Volljuristen für den jeweiligen Spruch.
    Während ihrer Tätigkeit für das jeweilige Gericht werden die zufällig ausgewählten Anwälte nach der Richtertabelle entlohnt, erhalten aber keine Pensionsansprüche. Weitere Details sprengen den hier vorgesehenen Rahmen, sollten aber natürlich bedacht werden.
    Ein verlottertes Richtertum ist auf jeden Fallschlechter als ein zufälliges und damit tatsächlich unabhängiges.
    Formal richtig haben auch die Richter im Dritten Reich geurteilt – derartigen Verhältnissen gilt es vorzubeugen.

    1. Toller und inhaltsreicher Beitrag!! Danke.

    • Hartmut Friedrich auf 26. Mai 2022 bei 23:29
    • Antworten

    Ich denke, von einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts zu sprechen, scheint fast schon mehr als untertrieben. Mir fällt mittlerweile nur noch der Begriff „Unrechtsstaat“ ein.

    • Christine Radtke auf 26. Mai 2022 bei 19:37
    • Antworten

    Danke für diese gute Analyse. Ich bin Juristin und verstehe seit 2 Jahren die Welt nicht mehr. Aber nein, ich bin nicht verrückt und hab in den Staatsrechtsvorlesungen doch gut aufgepasst.

      • Rechtsanwalt auf 7. Juni 2022 bei 20:01
      • Antworten

      Frau Radtke, ich habe gerade meine Leserbriefantwort an Sie – freiwillig – gelöscht. Genau darum geht es gerade hier in Deutschland in 2022.

  28. Vielen Dank für diese Ausarbeitung!!!

    Hier noch der Link zur Verfassungsbeschwerde, damit jeder nachlesen kann, dass dem BVerG sogar das AMG und europäische Richtlinien sowie Verordnungen schnurz-piep-egal sind.

    https://docs.google.com/document/d/12jEjHfnnWXKM3WKblxTuKjCeJHuk2jBnlhSCzpxUmAA/edit?usp=sharing

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