„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Die Weltgesundheitsorganisation treibt die globale Steuerung des Gesundheitsrechts voran

Unter Ausschluss der Öffentlichkeit kann die WHO-Weltgesundheitsversammlung bis zum 28. Mai 2022 die weitere Aushöhlung von Souveränität und Demokratie im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschließen

Laura Kölsch, Dr. Manfred Kölsch

I.

Die COVID-19-Strategie der vergangenen zwei Jahre wird innerstaatlich diskutiert. Die Rolle und das Regelwerk internationaler Institutionen wie der WHO bleiben dabei meistens unbeachtet. Dabei haben sie doch maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder genommen. Und können diesen in der Zukunft weiter ausbauen.

Deshalb wirft dieser Beitrag einen Blick auf maßgebliche Vorschriften des internationalen Gesundheitsrechts sowie deren geplante Änderungen.

II.

Trotz Corona-Pause schreitet die Ausgestaltung des internationalen Gesundheitsrechts, die Öffentlichkeit scheuend, weiter voran. Weil Deutsch keine offizielle Sprache der WHO ist, kann man sich die Rechtstexte nur über eine Fremdsprache – z. B. Englisch – aneignen.

Seit März 2022 wird innerhalb der WHO an einem globalen Pandemievertrag gearbeitet.1

Weitaus weniger im Blick der Öffentlichkeit befindet sich die Fortentwicklung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations – IHR)2.

Zentrale Änderungen der IHR sollen auf der WHO-Weltgesundheitsversammlung vom 22. bis 28. Mai 2022 beschlossen werden. Um den Weg dieser sich fortschreibenden Manifestierung globaler Entscheidungsstrukturen nachvollziehen zu können, ist ein kurzer Blick auf die historische Entwicklung der IHR förderlich.

Die IHR gehen zurück auf Sanitäts- und Quarantäneregelungen, die seit Mitte des 19. Jahrhunderts zwischen handeltreibenden Staaten erarbeitet wurden. Anfänglich ging es dabei lediglich um die Kontrolle weniger Infektionskrankheiten (z. B. Cholera, Gelbfieber, Lungenpest) innerhalb des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs und um Verhinderung von Handelshemmnissen durch die Festlegung einheitlicher Quarantänevorschriften. Hierbei wurde Wert gelegt darauf, den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit geringfügigsten Einschränkungen von Handel und Verkehr zu erreichen.3

Diese Sanitäts- und Quarantäneregelungen wurden in die 1948 gegründete Weltgesundheitsorganisation WHO als IHR aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der nunmehr seine Ermächtigung in Art. 21 der WHO-Verfassung4 hat und rechtlich bindende Vorschriften für alle WHO-Mitgliedsstaaten enthält. Die IHR (2005) wurden durch das „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)“ vom 20. Juli 2007 und durch das „Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 29. März 2013 in deutsches Recht implementiert.5

Was hier in deutsches Recht implementiert worden ist, ist eine umfassende Überarbeitung der ursprünglichen Sanitäts- und Quarantänevorschriften. Infolge der Anthrax-Anschläge 2001 sowie von SARS 2002 bis 2004 fand eine umfassende Überarbeitung der IHR und damit ein Systemwechsel statt. Der auf wenige Krankheiten und den Handelsschutz beschränkte Ansatz der ursprünglichen Vorschriften wurde für alle für die öffentliche Gesundheit potentiell relevanten Ereignisse geöffnet und verwandelt in ein System aus „Surveillance and Response“ (also Überwachung und Bekämpfung). Inbegriffen war die Verpflichtung zur Schaffung nationaler IHR-Anlaufstellen (National IHR focal points, Art. 4 IHR 2005) mit zahlreichen Melde- und Berichtspflichten an die WHO. Für die BRD ist dies das im Geschäftsbereich des BMG liegende Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Länder (GMLZ). Für alle Belange, die Infektionskrankheiten betreffen, kommt dem RKI eine koordinierende Rolle zu.6

Diesen Systemwechsel der IHR 2005 am deutlichsten macht die Einführung einer „Gesundheitlichen Notlage von Internationaler Tragweite“ (Public Health Emergency of International Concern – PHEIC, vgl. Art. 12 IHR 2005). Ein PHEIC ist definiert als „ein außergewöhnliches Ereignis, das (…) i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert“, Art. 1 IHR 2005).

Zur Konkretisierung der meldepflichtigen Ereignisse als potentiellen PHEIC gegenüber der WHO dient ein Entscheidungsschema (Anlage 2 zu IHR 2005). Danach ist das Auftreten irgendeiner SARS-Variante immer meldepflichtig. Bemerkenswert ist vor allem, dass auch „alle ungewöhnlichen Ereignisse, die von internationaler Tragweite für die öffentliche Gesundheit sein können, einschließlich solcher, deren Ursache oder Quelle unbekannt ist …“, einer Meldepflicht unterliegen.7

Ist im Anschluss an eine Meldung der WHO-Generaldirektor „der Ansicht, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung. Sind sich der Generaldirektor und der Vertragsstaat hinsichtlich dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Notfallausschuss“) um seinen Standpunkt zu geeigneten befristeten Empfehlungen“ (Art. 12 Abs. 2 IHR 2005).

„Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, im Anschluss an die Verfahren nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen“ (Art. 12 Abs. 3 IHR 2005).

Art. 49 IHR 2005 sieht die Einberufung eines Notfallausschusses (Emergency Committee, im folgenden IHR-Notfallausschuss) vor, dessen Mitglieder vom Generaldirektor aus einem Sachverständigen-Pool ausgewählt werden, dessen Aufstellung er nach Maßgabe des Art. 47 IHR vorgenommen hat (Art. 48 Abs. 2 IHR 2005). Der IHR-Notfallausschuss gibt eine Empfehlung zum Vorliegen eines PHEIC ab. Diese und weitere Kriterien (u. a. wissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse) muss der Generaldirektor bei seiner endgültigen Entscheidung über die Feststellung eines PHEIC mitberücksichtigen (vgl. Art. 12 Abs. 4 IHR 2005). Die sich hier aufdrängenden Fragen, wie und durch wen der Generaldirektor der WHO tatsächlich bestimmt wird oder wie das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Notfallausschusses abläuft, wären einer eigenständigen Abhandlung vorzuenthalten.

Das Verfahren nach Art. 49 Abs. 3 IHR 2005 kam im Falle von COVID-19 zur Anwendung. Der IHR-Notfallausschuss empfahl am 30. Januar 2020 die PHEIC-Feststellung8, welche noch am gleichen Tag durch den Generaldirektor erfolgte.9 Und die bis heute andauert.10

Auf die regelmäßigen Berichte des IHR-Notfallausschusses gehen viele Maßnahmen der letzten Jahre zurück, etwa die Entwicklung von Diagnostika, Teststrategien, Kontaktverfolgung, gemeinsame Anstrengungen zur Entwicklung und Verteilung von Impfstoffen, Reisebeschränkungen und die Ausweisung von Hochrisikogebieten.11 Lockdowns hat der IHR-Notfallausschuss interessanterweise zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen.

Auf nationaler Ebene hatte die Feststellung eines PHEIC die Einführung der dem deutschen Recht bis dahin unbekannten epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 IfSG im März 2020 zur Folge, die den völkerrechtlichen PHEIC innerstaatlich komplementiert und grundlegend für die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder war.

III.

Die 2005 vorgenommenen Ausweitungen der IHR reichen der US-Regierung offensichtlich nicht. In der Atempause, die in der COVID-19-Strategie zur Zeit eingetreten ist, soll die Weltgesundheitsversammlung, das höchste Entscheidungsorgan der WHO, am 22. bis 28. Mai 2022, praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Vereinfachung und Beschleunigung zukünftiger, verbindlicher PHEIC-Feststellungen und die Schaffung neuer Ausnahmezustände entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung der 75. Weltgesundheitsversammlung verlinkt unter Punkt 16.2 zu dem Dokument A75/18 vom 12. April 2022, das den Änderungsentwurf enthält und die Umstände seiner Einbringung aufzeigt.12

Eingebracht wurde der Änderungsentwurf („amendments“) dieser IHR 2005 am 18. Januar 2022 durch die ständige Vertretung der USA bei den Internationalen Organisationen in Genf. Der Entwurf ist den Mitgliedstaaten am 20. Januar 2022 vom WHO-Generaldirektor fristgerecht nach dem maßgeblichen Art. 55 IHR 2005 bekanntgemacht worden. Bereits am 26. Januar 2022 haben über 40 Staaten, darunter auch die EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz, ihre Unterstützung für den US-Vorschlag bekundet.13

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums oder des RKI zu diesem Vorgang sind nicht zu finden. Die „aktuellsten“ Online-Meldungen des Bundesgesundheitsministeriums zur Weltgesundheitsversammlung sind von 2017.14 Wie im letzten Jahr wird vermutlich der Bundesgesundheitsminister die deutsche Delegation bei der Weltgesundheitsversammlung anführen.15

Die Weltgesundheitsversammlung kann international rechtsverbindliche Vorschriften („regulations“) wie die IHR oder deren Änderung beschließen (vgl. Art. 21 WHO-Verfassung). Dies stellt eine Besonderheit im internationalen Recht dar und macht die IHR darum zu einem so attraktiven Durchsetzungsinstrument. Der Clou liegt vor allem im Verfahren zum Inkrafttreten der beschlossenen Vorschriften, welches mit den ursprünglichen Sanitäts- und Quarantänevorschriften in die WHO übernommen wurde und dort den Zweck der möglichst schnell herbeizuführenden Rechtssicherheit im Handelsverkehr verfolgte. Nach dem Beschluss durch die Weltgesundheitsversammlung treten die Vorschriften international in Kraft, es sei denn, ein Staat weist deren Annahme innerhalb einer Frist zurück oder meldet Vorbehalte an (Art. 22 WHO-Verfassung). Teilt ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung beschlossener IHR-Änderungen innerhalb der in Art. 59 Abs. 1 IHR 2005 vorgesehenen Frist mit, so treten diese Änderungen in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft (vgl. Art. 61 IHR 2005). Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam (vgl. Art. 22 WHO-Verfassung, Art. 59 IHR 2005).

Bisher beträgt die Frist für die Abgabe solcher Ablehnungs- oder Vorbehaltserklärung 18 Monate. Nach insgesamt 24 Monaten tritt die beschlossene Regelung in Kraft (Art. 59 IHR 2005).

Art. 59 des US-Entwurfs vom 18. Januar 2022 verkürzt die Frist für Änderungen an den IHR erheblich. Die Frist für Staaten zur wirksamen Ablehnung oder Vorbehaltsanmeldung beträgt nur noch sechs Monate. Unmittelbar mit Ablauf dieser sechs Monate sollen die Änderungen auch international in Kraft treten. Zukünftige Änderungen sollen schneller wirksam werden, die Souveränität der Staaten soll wesentlich eingeschränkt werden, indem der US-Vorschlag ihre Rechtsausübung zur Ablehnung oder zum Vorbehalt beträchtlich verkürzt.

Art. 12 des US-Vorschlags erleichtert und beschleunigt außerdem die Feststellung eines PHEIC. Er entfernt zum einen die zunächst vorgesehene Einigung über die vorläufige PHEIC-Feststellung zwischen dem Generaldirektor und dem Staat, auf dessen Gebiet das Ereignis aufgetreten ist. Und er macht die bisherige Verpflichtung des Generaldirektors, vor Feststellung des PHEIC die Empfehlung des Notfallausschusses abzuwarten, zu einer Ermessensentscheidung des Generaldirektors. Er muss den Notfallausschuss nur noch im Anschluss an seine PHEIC-Feststellung beteiligen.

Durch den Entwurf neu in die IHR eingeführt werden die Figuren des „Public Health Emergency of Regional Concern“, z. B. für Europa, und des „Intermediate Public Health Alert“, einer Art Vorwarnstufe zum PHEIC, die der Generaldirektor im Falle von Ereignissen, die die Kriterien eines PHEIC noch nicht erfüllen, aber erhöhter internationaler Aufmerksamkeit und potentieller internationaler Gegenmaßnahmen bedarf (vgl. Art. 12 Abs. 6 und 7 des US-Entwurfs). Die Einführung dieser Vorwarnstufe wird schon seit Jahren innerhalb der IHR-Revisionsmechanismen diskutiert und zuletzt vorangetrieben vom WHO-Revisionskomitee über das Funktionieren der IHR während der Coronakrise unter Vorsitz von RKI-Chef Lothar Wieler.16

Dabei sind bis jetzt deren Voraussetzungen völlig unklar geblieben. Der mit den IHR 2005 begonnene Systemwechsel hin zur globalen Überwachung und Bekämpfung von Ereignissen könnte hiermit weiter ausgebaut werden. Die Machtfülle der WHO würde sich durch diese faktische Voraussetzungslosigkeit noch vergrößern. Tor und Tür für ein in Zukunft noch früheres Versetzen der Weltbevölkerung in Alarmbereitschaft stehen offen.

Im Falle der Annahme des US-Entwurfs durch die Weltgesundheitsversammlung werden wir in Zukunft mit einer noch rascheren, an kurze Fristen gebundenen Fortentwicklung der rechtswirksamen IHR, beschleunigte PHEIC-Feststellungen sowie die Ausrufung neuer Ausnahmezustände wie dem Intermediate Public Health Alert zu rechnen haben. Entsprechende Änderungen des nationalen Rechts werden folgen.

Diese Art, mit Macht einzugreifen, folgt aus der Position des jeweils Mächtigen und dem gleichzeitigen Begründungsverzicht, mit den aus den letzten zwei Jahren bekannten Folgen für alle Lebensbereiche. In kürzester Zeit wurde das Infektionsschutzgesetz, angelegt auf lokal begrenzte, für Kranke vorgesehene Maßnahmen, umgestellt auf Maßnahmen gegen Gesunde, die jedoch krank werden könnten.

Es ist nicht mehr vorhersehbar, in welchem Bereich welche Beschränkungen auferlegt werden. Ausreichend ist ein außergewöhnliches, grenzüberschreitendes Ereignis mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit. Eine Gefahr soll überall lauern. „Wissenschaft“ liefert für die Mächtigen die Gefahrbegründung. Unter den PHEIC, seine im Entwurf vorgesehene regionale Variante sowie den Intermediate Public Health Alert lassen sich etwa zwanglos die Folgen der Nichterreichung des selbst gesteckten 1,5-Grad-Ziels im Rahmen des Klimaschutzes einordnen. Hierzu passt, dass Art. 6 des US-Entwurfs die Hinzuziehung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) und der UN-Welternährungsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für Ereignismeldungen aus deren Kompetenzbereich vorschlägt. Der Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2022 scheint schon einmal die Grundrechte wie selbstverständlich unter einen staatlichen Erlaubnisvorbehalt nach Klimagesichtspunkten zu stellen. Die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wie der WHO ermöglicht die stetige Aushöhlung von Souveränität und Demokratie, durch Kompetenzverlagerung auf eine wenig konkret bestimmbare internationale Rechtsebene, durch Intransparenz, durch Sprachbarrieren sowie durch eine kaum informierte Öffentlichkeit.

Quellen

1 https://www.who.int/news/item/01-12-2021-world-health-assembly-agrees-to-launch-process-to-develop-historic-global-accord-on-pandemic-prevention-preparedness-and-response

2 https://www.who.int/health-topics/international-health-regulations#tab=tab_1

3 https://www.paho.org/en/documents/international-health-regulations-1969-0

4 https://apps.who.int/gb/bd/pdf_files/BD_49th-en.pdf

5 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IGV/Gesetz_IGV_de-en.pdf?__blob=publicationFile (mit amtlicher Übersetzung der IHR 2005 ins Deutsche)

6 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IGV/igv_node.html;jsessionid=D422DD5368051B03905D5BF24D4F761E.internet052#doc2391006bodyText6

7 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IGV/igv_node.html;jsessionid=D422DD5368051B03905D5BF24D4F761E.internehttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IGV/Entscheidungsschema.png?__blob=publicationFilet052#doc2391006bodyText6; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IGV/Entscheidungsschema.png?__blob=publicationFile

8 https://www.who.int/news/item/30-01-2020-statement-on-the-second-meeting-of-the-international-health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-outbreak-of-novel-coronavirus-(2019-ncov)

9 https://www.who.int/publications/m/item/covid-19-public-health-emergency-of-international-concern-(pheic)-global-research-and-innovation-forum

10 Vgl. den jüngsten Bericht des IHR-Notfallausschusses vom 13. April 2022: https://www.who.int/news/item/13-04-2022-statement-on-the-eleventh-meeting-of-the-international-health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-coronavirus-disease-(covid-19)-pandemic

11 Berichte des Ausschusses einsehbar unter https://www.who.int/groups/covid-19-ihr-emergency-committee

12 https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA75/A75_1-en.pdf

13 https://geneva.usmission.gov/2022/01/26/strengthening-who-preparedness-for-and-response-to-health-emergencies/

14 Siehe Link „Diskussionen und Beschlüsse“ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/global/who.html

15 https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA74/A74_DIV1REV1-en.pdf

16 Berichte des Revisionskomitees: https://www.who.int/teams/ihr/ihr-review-committees/covid-19

16 Kommentare

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    • Birgit R. auf 24. Mai 2022 bei 13:11
    • Antworten

    Ich habe gestern auf der Montagsdemo gesehen, wie wenig Menschen überhaupt noch spazieren gehen. Blöde, provozierende Kommentare von Mitmenschen, die am Straßenrand standen, lauteten: „Ich bin geimpft!“. Ich habe vor ein paar Tagen für mich klar gemacht, dass diesen Menschen nicht mehr geholfen werden kann. Sie wollen es einfach nicht. Und Interesse an dem hier Dargestellten besteht schon gar nicht. Auch in meinem Freundeskreis stelle ich dies fest. Die Menschheit ist nicht zu retten. Wir sind einfach zu wenig. Vlt. später irgendwann mal, wenn die Schäden so groß sind, dass auch wirklich der Letzte merkt, was hier passiert. Momentan sehe ich jedoch leider schwarz. Halt Du sie dumm, ich halt sie fromm…

    • A. Iehsenhain auf 20. Mai 2022 bei 20:55
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, im hiesigen Text erwähnen Sie in Bezug auf jenen Artikel 12 (u. a. „Public health emergency of regional concern“ und „Intermediate Public Health Alert“) folgendes: „Diese Art, mit Macht einzugreifen, folgt aus der Position des jeweils Mächtigen und dem gleichzeitigen Begründungsverzicht, mit den aus den letzten zwei Jahren bekannten Folgen für alle Lebensbereiche.“ Besagter Satz ist mir wieder eingefallen, als ich auf „Tichys Einblick“ vom 19. 05. 2022 den Artikel „Anwalt der Beschwerdeführer kritisiert Verfassungsgerichtsurteil zur Impfpflicht“ gelesen habe. Dort wird Dr. Uwe Lipinski, Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, wie folgt zitiert: „Wir prüfen noch die 99 Seiten Beschlussbegründung. Soweit wir auf den ersten Blick die Sache beurteilen können, hat das Gericht, das eine mündliche Verhandlung trotz mehrfacher Bitten unsererseits abgelehnt hat, sich mit einem Großteil unseres Vortrags schon gar nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen insbesondere zum Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) machen mich sprachlos. Der medizinische ‚Sachverstand‘ der 8 Richter scheint auch rund 26 Monate nach Ausrufung des ersten Lockdowns nicht über das bloße Wiedergeben und Zitieren der der Bundesregierung unterstehenden, weisungsabhängigen Bundesbehörden (RKI und PEI) hinauszugehen. Alle vorgelegten Studien aus dem In- und Ausland, die exakt das Gegenteil dessen belegen, was diese Behörden als vermeintlich nicht widerlegbare ‚Wahrheit‘ seit gut 2 Jahren verkünden, scheint von den Richtern nicht gelesen worden zu sein – so zumindest mein erster Eindruck. Wir prüfen nun, ob wir hiergegen eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention einlegen werden.“ Hat das Bundesverfassungsgericht damit quasi schon den geschilderten „Begründungsverzicht“ in diesem Fall umgesetzt?

  1. Lt. Dr. Frankenstein suchen sich die Affenpocken, ebenso wie das etablierte Idiotenvirus, ihre neuen Wirte gezielt aus. Gemäß Studie vorwiegend in Wahlkabinen, weshalb er plädiert, für mindestens 50 Jahre Wahlen zu verbieten, um diese gefährlichen Zoonosen und Viren auszurotten. Die letzten Leoparden wurden hier vor ca. 40 Jahren gesichtet, in Form feiner stolzierender Damen und damals schon Pocken erzeugend, welche insbesondere Tierschützer heimsuchten. (Ironie aus). Wie viel „Krankheit“ darf sich ein Staat leisten und wie viel Debilität ist zulässig? Wer kann/muss hier Hilfe leisten oder kann man gar von unterlassener Hilfeleistung reden und zur Anzeige bringen? Wir liegen auf dem Sterbebett, das Leichentuch ist kurz vor Fertigstellung.

    • Henning Kullman auf 19. Mai 2022 bei 18:57
    • Antworten

    Eure Arbeit ist so beachtlich wie nutzlos.

    Die Affenpocken sind schon auf dem Weg.

    Unser Verfassungsgericht wird alles nahtlos durchwinken.

    Im Bundestag wird bestenfalls eine Minderheit der Sache nicht zustimmen.

    Es ist alles schon längst geritzt.

  2. Die Darlegungen zum Vorhaben der WHO sind vom Laien kaum zu verstehen; hängen bleibt in erster Linie, dass der einzelne Staat praktisch überhaupt nichts mehr zu sagen hat, sofern die maßgeblichen Stellen den WHO-Regelungen zustimmen.
    Für mich wird leider nicht deutlich, welches Gremium bzw. welche Personen für eine Zustimmung zum Vorhaben der WHO anzuschreiben wären, um auf diese einwirken zu können.
    Das Netzwerk KriStA hätte gewiss genügen know-how, um selbst entsprechend tätig zu werden oder wenigstens entsprechende Vorgaben zu liefern.

    • A. Iehsenhain auf 19. Mai 2022 bei 12:24
    • Antworten

    Ein großes Problem zeichnet sich gerade auch propagandamäßig ab: Je näher der 28. Mai 2022 rückt, umso mehr werden Themen wie „West-Nil-Virus und Affenpocken breiten sich aus“ forciert. Portale wie „GMX“ oder „Web.de“ sind schon voll davon. Es erinnert alles an eine ideologische Assistenz für die sich gerade abschwächende Corona-Thematik, um dem WHO-Pandemievertrag zur endgültigen Ratifizierung zu verhelfen. Die wiederholte Bestätigung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch das Bundesverfassungsgericht sowie der Wiederangriff hinsichtlich einer Corona-Impfpflicht ab 60 durch die Bundesländer Hessen, Bayern und BW sind weitere untrügliche Zeichen, den Corona-Status quo mit aller möglichen Gewalt bis zum Stichtag des drohenden Verderbens zu stabilisieren.

  3. Wichtig ist auch, dass die Vertreter der WHO bei ihrem Treffen von Sonntag an, ja nicht allein sind, sondern das
    – immer noch nicht ausreichend als kriminelle Vereinigung erkannte, nach §§ 129 StGB strafbare und nach Art 9 II GG daher als zu verboten zu erklärende – zumindest die deutschen Ausläufer,
    Weltwirtschaftsforum, mit von der Partie ist.

    Wobei natürlich dabei auch Personalunion bestehen kann, wie es bei B. Gates zum Beispiel der Fall ist, der ja bekanntermaßen mehr mit PC Viren zu tuen hat und kein renommierter Arzt ist, wie zum Beispiel Sucharit Bhakdi , der jetzt angeklagt wurde.
    Oder die anderen Ärzte, die vor Gericht standen und noch stehen, weil sie sich den Leiden von Kindern angenommen haben, und sie von der Masken befreit haben.

    Gates zeichnet sich sonst nur als jemand aus der Unmengen an „Überzeugungsarbeit“ durch, sagen wir mal finanzielle Anreize, um nicht zu sagen durch Bestechung, „leistet“.

  4. „Genau das ist ihr JOB – zum Wohle ihres Volkes zu handeln“ – eben. Und deswegen brauchen wir globale Institutionen, weil heutige Zusammenhänge und Krisen, sei es Klimawandel oder eine Pandemie, oft globaler Natur sind. Wir leben schließlich nicht mehr im Mittelalter oder noch früheren Zeiten, wo sowas eher regional ausgeprägt war…

      • Dagmar Bettin auf 20. Mai 2022 bei 9:22
      • Antworten

      Das kann ja wohl nicht wahr sein – wo lebst du denn?

      • Harald Norkus auf 21. Mai 2022 bei 23:53
      • Antworten

      Lieber Mike,
      „Genau das ist ihr JOB – zum Wohle ihres Volkes zu handeln“
      meiner Meinung nach tun sie gerade das Gegenteil.
      Erkläre mir Deine Gedanken doch mal ausführlich,da wir hier
      kein Papier verschwenden darf die Ausführung gerne länger sein.
      Freuen würde es mich auch, wenn Du zu der Aussage von
      Viktoria Nuland „ Fuck the EU“ Stellung beziehst.
      Also, bitte keine 3zeiler.
      Deine Ausführungen kannst Du auch gerne mit ganzem Namen unterschreiben.
      LG
      Harald Norkus

  5. Danke für den fundierten Aufsatz. Wie kann man das nur verhindern? Offiziell in den Medien hört man dazu nichts. Die Bevölkerung, die sich nicht in den alternativen Medien informiert, ist ahnungslos. Die Frist, die noch bleibt, muss genutzt werden, unsere Politiker anzuschreiben.
    Irgendjemand muss doch Einspruch erheben können. Naja die Hoffnung stirbt zuletzt. Behalten wir das kleine Licht am Horizont im Auge.
    Danke für diese Internetseite und die Beiträge, sie bestätigen einen, das man nicht falsch liegt.

  6. Herzlichen Dank für die übersetzte Informationen und Ihr tolles Engagement.

    Brandgefährlich und in der Tat EILE geboten!!!

    Wenn Deutschland ernsthaft der Schaffung solcher Aussnahmezustände nicht innerhalb der Frist klar und deutlich eine Absage erteilt, dann „gute Nacht Menschlichkeit“
    Die WHO ist doch gar nicht demokratisch legitimiert – weshalb stoppt unsere Regierung (dafür wurden sie gewählt und werden hoch besoldet –> genau das ist ihr JOB – zum Wohle ihres Volkes zu handeln!!!) diese gewissenlose Kabale nicht ein für alle Maßen!!!

    Hier sind wir mehr denn ja gefordert, um noch Schlimmeres für unser Land zu verhindern!!!

    • Wilfried Diez auf 16. Mai 2022 bei 16:26
    • Antworten

    NEIN UND NOCHMALS NEIN zu einer weltweiten Versklavung der Weltbevölkerung !!
    2 Jahre Pandemie haben das ganze Ausmaß einer unverhältnismäßigen Tragödie wieder gegeben. Es reicht ! Gesunde Menschen werden krank gemacht und in die Katastrophe getrieben und alles ohne Sinn und Verstand und jeglichen wissenschaftlichen Nachweis !
    Wehret den Anfängen !

      • Rainer Strauch auf 16. Mai 2022 bei 18:00
      • Antworten

      So ist es 👍👍👍

    1. Wehret dem Anfang, ist gut?! Wir sind mittendrin! Und der digitale Kontrollstaat wird in Windeseile installiert. Dem Anfang sich erwehren, ist vorbei.
      Wo bleibt der Aufschrei der Menschen in Deutschland in Anbetracht Bevormundung & der Aberkennung der Grundrechte durch Politiker, die keine Bürgervertreter sind? Großeltern & Eltern, Eure Enkel & Kinder sind in Gefahr. Steht auf & schützt Eure Kinder.

  7. Das pikante an WHO, GAVI und der Gates-Stiftung ist, dass diese in der Schweiz Immunität genießen.

    Wenn ich mich recht erinnere hat Frau Dr. Astrid Stückelberger im Corona-Ausschuss
    gesagt „die würden nicht einmal ein Protokoll für falsches Parken bezahlen müssen.“
    Die Aussage könnte aber auch von einer Juristin stammen, die ebenfalls in der Sitzung zur WHO befragt wurde.

    Also folgt dem „von-der-Leyen-Pharma-Coup“ der WHO-Coup – wiederum mit Haftungsausschluss und
    möglicherweise sogar ohne jede Informationspflicht!!!?

    Somit wäre für mein laienhaftes Verständnis der Rechtsstaat ausgehebelt, oder?

    Vielen Dank für Ihre Aufklärungsarbeit!
    Beste Grüße und Wünsche
    Lucy

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