KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

Die COVID-19-Impfung in der Bundeswehr

Die Grenzen der Duldungspflicht für Soldaten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) im Falle einer veränderten Nutzen-Risiko-Bewertung einer für Soldaten verpflichtenden Impfung

Kerstin Maaß⃰

*) Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung der Verfasserin wieder.

I: Vorbemerkung

Die Einsatzbereitschaft und damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang.1 Das Grundgesetz hat insbesondere in seinem Art. 87a Grundgesetz (GG) den Streitkräften ganz besondere Aufgaben zugewiesen – vorrangig die der Verteidigung. Diese Aufgaben können die Streitkräfte nur dann erfüllen, wenn sie entsprechend materiell, personell und organisatorisch aufgestellt sind.

Insbesondere in Bezug auf die personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte kommt dem Gesundheitszustand der Soldaten eine hohe Bedeutung zu: Nur ein gesunder Soldat kann seine Aufgaben, die in vielen Bereichen der Streitkräfte körperlich sehr fordernd sein können, voll erfüllen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Soldaten in Bezug auf seine Gesundheit abweichend von der allgemeinen Bevölkerung besondere Pflichten auferlegt: So die Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 17a Abs. 1 SG und die sog. „Duldungspflicht“ gemäß § 17a Abs. 2 SG. Letztere besagt, dass ein Soldat grundsätzlich bestimmte ärztliche Maßnahmen auch gegen seinen Willen dulden muss, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Nr. 1) oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen (Nr. 2). Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.2

In Bezug auf ärztliche Maßnahmen, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen, trägt diese Regelung auch den besonderen Lebensumständen der Soldaten in den Streitkräften Rechnung. So leben Soldaten auch heute oftmals unter beengten Verhältnissen, so z. B. in Gemeinschaftsunterkünften oder an Bord von Kriegsschiffen. Zudem werden sie regelmäßig im Ausland in Regionen verwendet, in denen bestimmte Infektionskrankheiten vorkommen und die hygienischen Umstände oftmals deutlich schlechter als im Inland sind. Folglich besteht die Gefahr der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb der Streitkräfte, was im ungünstigsten Fall dazu führen kann, dass die Einsatzbereitschaft nicht unerheblich beeinträchtigt wird, so durch Todesfälle oder Erkrankungen unter Soldaten. Ein wesentliches Mittel, dieser Gefahr zu begegnen, stellen Impfungen gegen Infektionskrankheiten dar.

Die soldatische Pflicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist grundsätzlich als verfassungsgemäß zu bewerten, hat doch der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen den verfassungsmäßigen Rechtsgütern, des Grundrechts des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits und der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte andererseits, getroffen und letzterem aus nachvollziehbaren Gründen Vorrang eingeräumt.

Zugleich kommt der Dienstherr damit auch seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Soldaten nach, indem er diese vor Infektionskrankheiten durch eine Impfung schützt.3

Die gesetzlich geregelte Duldungspflicht in Bezug auf Impfungen wird durch entsprechende Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung konkretisiert, in denen festgelegt wird, welche Impfungen ein Soldat auch gegen seinen Willen zu dulden hat.4 Dabei wird derzeit zwischen einem sog. „Basisimpfschema“ und einem „erweiterten Impfschema“ unterschieden. Das Basisimpfschema ist für alle Soldaten vorgegeben und umfasst Impfungen gegen Infektionskrankheiten, wie sie jederzeit in Deutschland vorkommen können (z. B. Tetanus oder Diphtherie) oder die wieder eingeschleppt werden können (z. B. Polio). Das erweiterte Impfschema umfasst weitere Impfungen für Soldaten, die für besondere Verwendungen vorgesehen sind, so z. B. für einen konkreten Auslandseinsatz.5

Mit dieser Unterscheidung zwischen dem Basisimpfschema und dem erweiterten Impfschema trägt der Dienstherr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung: da jede Impfung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt und zudem Risiken von unerwünschten gesundheitlichen Nebenwirkungen in sich trägt, muss dieser Eingriff erforderlich für die Einsatzbereitschaft des Soldaten und damit für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte in ihrer Gesamtheit sein. Dementsprechend darf ein Soldat gegen seinen Willen nur dann mit einer Impfung belastet werden, wenn diese für seine konkrete Verwendung erforderlich ist, so z. B. für einen Auslandseinsatz in einem Gebiet, in dem ganz bestimmte Infektionskrankheiten vorkommen, die im Inland nicht zu erwarten sind. Ein Befehl zu einer Impfung gegen den Willen eines Soldaten ohne ein entsprechendes Erfordernis wäre unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Im Einzelfall besteht zudem zusätzlich der Vorbehalt, dass Impfungen keine unzumutbaren Nebenwirkungen haben dürfen.6

Das bedeutet jedoch, dass einem Soldaten, außer es sprechen im konkreten Einzelfall medizinische Gründe gegen eine Impfung (Impfunfähigkeit), grundsätzlich befohlen werden darf, auch gegen seinen Willen eine bestimmte Impfung zu dulden. Kommt er diesem Befehl nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen i. S. d. § 23 Abs. 1 SG, da er vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verstößt. Daneben kommen Pflichtenverstöße nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG (Duldungspflicht), § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) und § 7 SG (Pflicht zum treuen Dienen) in Betracht. Dieses Dienstvergehen kann disziplinar geahndet werden. Im Falle des wiederholten oder beharrlichen Verweigerns eines Befehls, die Impfung gegen seinen Willen zu dulden, begeht er darüber hinaus ggf. zugleich eine Wehrstraftat i. S. d. §§ 19 (Ungehorsam) oder 20 (Gehorsamsverweigerung) Wehrstrafgesetz (WStG).

Die Folgen dieser Weigerung sind für den Soldaten gravierend: so hat er im ungünstigsten Fall innerhalb der ersten vier Dienstjahre mit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG wegen Gefährdung der militärischen Ordnung, ab dem fünften Dienstjahr mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 63 Wehrdisziplinarordnung (WDO) zu rechnen.7 Das bedeutet zugleich den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades.8

In der Vergangenheit traten immer wieder vereinzelte Fälle von „Impfverweigerung“ bei Soldaten in Bezug auf herkömmliche Impfstoffe mit entsprechenden statusrechtlichen oder disziplinaren Folgen auf.9 In der Öffentlichkeit wurden diese Fälle kaum thematisiert.

Das änderte sich allerdings mit der Aufnahme der völlig neuartigen und bisher nur bedingt zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, zunächst im März 2021 in das erweiterte Impfschema und dann im November 2021 in das Basisimpfschema der Bundeswehr. Damit handelte es sich bei den Soldaten der Bundeswehr um die erste Bevölkerungsgruppe, die faktisch einer „berufsbezogenen Impfpflicht“ unterlag. Aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt immer mehr aufheizenden Diskussion in der Öffentlichkeit in Bezug auf weitere berufsbezogene Impf(-nachweis-)pflichten bzw. eine allgemeine Impfpflicht, wurde die Duldungspflicht des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, und damit auch Fälle und Folgen von Verweigerungen einer COVID-19-Impfung durch Soldaten, zum Thema in der Öffentlichkeit.10

Der Dienstherr reagierte zeitnah auf Fälle von Impfverweigerungen. Bis Januar 2022 wurden zwei Entlassungen nach den §§ 54 ff. SG vollzogen und drei gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet im Zusammenhang mit Weigerungen, den Befehl auszuführen, eine COVID-19-Impfung zu dulden.11 Inzwischen dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen. Gerichtliche Entscheidungen dürften in diesem Zusammenhang bisher noch nicht ergangen sein.

II: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bundeswehr und ihre Folgen

Die Bundeswehr dürfte von den Folgen der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Bekämpfungsmaßnahmen ähnlich stark betroffen sein, wie die übrigen Lebensbereiche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch.

Bis zum 31.12.2021 hatte die Bundeswehr den Tod zweier Soldaten im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung zu beklagen.12 Damit beträgt die Sterblichkeit unter Soldaten im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion bei einer Gesamtstärke von ca. 183.000 Soldaten13 0,001 %. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung liegen über schwere Krankheitsverläufe, insbesondere mit intensivmedizinischer Behandlung, keine Daten vor.14 Das ist zunächst einmal bemerkenswert, da die freie Heilfürsorge für Soldaten im Bereich der Streitkräfte und damit im Ressortbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verortet ist. Zudem wurden im Bundesministerium der Verteidigung, aber auch in verschiedenen Organisationsbereichen der Bundeswehr, Lagezentren eingerichtet, die das Lagebild zu Covid-19 führen.15 Auch ist das Meldewesen im Bereich der Bundeswehr gut und straff organisiert. Es ist daher anzunehmen, dass eine Datenerhebung eigentlich relativ gut möglich sein müsste.

Über die Anzahl und den Grund von Quarantäneanordnungen im Inland gegenüber Soldaten liegen nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung ebenfalls keine Daten vor,16 obwohl die Bundeswehr selbst, über die vier Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die die Aufgaben eines Gesundheitsamtes im Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, für die Quarantäneanordnungen gegenüber Soldaten im Zusammenhang mit COVID-19 zuständig ist.17

Sofern diese Daten tatsächlich nicht oder nur unzureichend erhoben und ausgewertet werden, ist es folglich kaum möglich zu bewerten, inwiefern sich die Pandemie auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ausgewirkt hat. Auch sind keine Rückschlüsse möglich, ob die Auswirkungen überwiegend eine Folge von COVID-19-Erkrankungen unter Soldaten sind, oder eine Folge von COVID-19-Bekämpfungsmaßnahmen.

Es ist allerdings anzunehmen, dass sich beides ähnlich wie in allen übrigen Lebensbereichen negativ auf die Aufgabenerfüllung und damit auf die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ausgewirkt haben dürfte.

Um diesen Auswirkungen zu begegnen, wurde mit der bedingten Zulassung von Impfstoffen gegen COVID-19 und deren Freigabe zur Impfung auch innerhalb der Bundeswehr begonnen, COVID-19-Impfungen, zunächst auf freiwilliger Basis, durchzuführen.18 Allerdings betrug die Impfquote innerhalb der Bundeswehr unter Soldaten laut eines Artikels im Behördenspiegel im Herbst 2021 zunächst 74 % und wurde als zu gering bewertet.19 Daher wurde eine Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr angedacht, was aber zunächst am Widerstand der Personalräte scheiterte.20 Schließlich kam es jedoch zur Schlichtung, mit der Folge, dass die damalige Bundesministerin der Verteidigung, Annegret Kramp-Karrenbauer, im November 2021 die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema anwies und diese Impfung damit grundsätzlich verpflichtend für alle ca. 183.000 Soldaten machte.21

Sechs Wochen nach Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema betrug die Impfquote unter Soldaten ca. 94 %.22 Inzwischen dürfte sie jedoch höher liegen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sog. „Impfdurchbrüche“ auch bei geimpften Soldaten innerhalb der Streitkräfte weiterhin zu Personalausfällen durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen führen. Dem Bundesministerium der Verteidigung liegen nach eigenen Angaben keine Daten dazu vor.23 Ebenso wenig ist dem Bundesministerium der Verteidigung bekannt, wie viele Soldaten aufgrund einer Impfreaktion auf die COVID-19-Impfung länger als einen Tag ausgefallen oder nach der Impfung vorsorglich länger als einen Tag vom Dienst befreit worden sind (Status: krank zu Hause).24 Es ist jedoch anzunehmen, dass die Anzahl der Fehltage ähnlich hoch sein dürfte, wie bei anderen Bevölkerungsgruppen im erwerbsfähigen Alter.25

In wie vielen Fällen Impfnebenwirkungen bei Soldaten nach einer COVID-19-Impfung auftraten, die beim Paul-Ehrlich-Institut oder anderen für derartige Meldungen zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr gemeldet wurden und wie viele davon schwerwiegend waren, also eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus erforderten oder zum Tod führten, ist nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung ebenfalls nicht bekannt.26

III: Pflichten des Dienstherrn im Zusammenhang mit für Soldaten verpflichtenden Impfungen

Der Dienstherr ist nicht nur verpflichtet, über die Aufnahme einer bestimmten Impfung in das verpflichtende Impfschema zu entscheiden. Er hat darüber hinaus auch alle weiteren Entwicklungen in Bezug auf die Infektionskrankheit und den Impfstoff zu beobachten und immer wieder neu zu bewerten, um im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, aber auch zum Erhalt der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, Schaden von den von der Duldungspflicht betroffenen Soldaten abzuwenden. Dementsprechend hat er, insbesondere dann, wenn sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis in Bezug auf eine konkrete Impfung verschlechtert, eine Impfung auch aus dem vorgegebenen Impfschema wieder herauszunehmen. Unterlässt er das, kann das dazu führen, dass ein Befehl, diese Impfung auch gegen den eigenen Willen zu dulden, als unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu bewerten wäre. Damit wäre der Befehl rechtswidrig, da Befehle u. a. nur unter Beachtung der Gesetze, zu denen natürlich auch das Grundgesetz gehört, erteilt werden dürfen, § 10 Abs. 4 SG. Je nachdem, wie ungünstig sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis im konkreten Einzelfall darstellt, insbesondere in Bezug auf das Risiko von schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unerwünschte Impfnebenfolgen, könnte ein derartiger rechtswidriger Befehl unter Umständen sogar unverbindlich sein. Das bedeutet, dass der betroffene Soldat diesen Befehl nicht ausführen muss und kein Dienstvergehen deswegen begeht. Zu der Besonderheit des Befehlsrechts gehört es zwar, dass auch rechtswidrige Befehle die Vermutung der Verbindlichkeit für sich haben und dementsprechend grundsätzlich zu befolgen sind.27 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt jedoch das Vorliegen eines sog. Unverbindlichkeitsgrundes dar. So müssen Befehle nicht ausgeführt werden, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, keinen dienstlichen Zweck haben oder die Ausführung für den betroffenen Soldaten unzumutbar ist. Wenn die Ausführung eine Straftat oder einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, darf der Befehl nicht einmal ausgeführt werden, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 SG.28 In diesen Ausnahmefällen stellt das Nichtausführen des Befehls kein Dienstvergehen des Soldaten dar.

Im Fall einer verpflichtenden Impfung, bei der sich ein sehr ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis in Bezug auf schwerwiegende gesundheitliche Nebenwirkungen abzeichnet, könnte der Unverbindlichkeitsgrund der Unzumutbarkeit in Betracht kommen.29 Dieser Unverbindlichkeitsgrund ist gegeben, wenn ein Befehl ohne einen im Dienstverhältnis liegenden Grund so tief in Leben, Gesundheit, Ehre oder wirtschaftliches Dasein des Untergebenen eingreift, dass diesem bei Abwägung aller Umstände die Ausführung des Befehls nicht zugemutet werden kann.30

Ein Beispiel für eine derartige Neubewertung einer verpflichtend für Soldaten vorgegebenen Impfung durch den Dienstherrn war die nebenwirkungsreiche Pockenimpfung: Nachdem die Pocken 1979 nach Angaben der WHO als ausgerottet galten und der Deutsche Bundestag auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrates mit Gesetz vom 24.11.1982 (BGBl I 1529) das Gesetz über die Pockenschutzimpfpflicht zum 01.07.1983 ersatzlos aufgehoben hatte, hob der Bundesminister der Verteidigung die Pockenschutzimpfpflicht der Soldaten unter dem 24.06.1983 „angesichts der rückläufigen Zahl impffähiger Soldaten und der zunehmenden Einschränkung der Pockenschutzimpfung bei den NATO-Partnern“ mit Wirkung vom 01.07.1983 ebenfalls auf. Die Pockenschutzimpfung war damit auch für Soldaten der Bundeswehr nicht mehr verpflichtend.31

Bei den derzeit in der Bundeswehr zugelassenen COVID-19-Impfstoffen handelt es sich um völlig neuartige und immer noch nur bedingt zugelassene Impfstoffe, für die noch keine Langzeitstudien vorliegen. Daher ist ein ganz besonderes Augenmerk des Dienstherrn in Bezug auf ihre Wirksamkeit und die durch sie verursachten unerwünschten gesundheitlichen Nebenwirkungen erforderlich. Da die medizinische Versorgung und die Gesundheitsamtsaufgaben in der Bundeswehr selbst verortet sind, müsste dieses Monitoring auch relativ leicht zu bewerkstelligen sein.

Inzwischen scheint es immer mehr Anhaltspunkte dafür zu geben, dass die derzeit vorherrschenden Varianten des SARS-CoV-2-Virus in Bezug auf schwere Krankheitsverläufe ihre Gefährlichkeit eingebüßt haben. Sie scheinen beim überwiegenden Teil der Infizierten nur noch leichte bis mittelschwere Grippesymptome zu verursachen.32 Auch die Hospitalisierungsraten scheinen zu sinken.33

Der Gesetzgeber hat diesen Entwicklungen inzwischen Rechnung getragen, indem die Regeln des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung ab dem 20.03.2022 der Lage entsprechend angepasst und viele Maßnahmen gelockert wurden. Auch in den meisten Bundesländern wurde entsprechend reagiert und die Verordnungslage dieser Situation angepasst.

In Bezug auf die Wirksamkeit der Impfung steht inzwischen fest, dass die Schutzwirkung der Impfung beschränkt ist.34 Zudem besteht nach Angaben des Robert-Koch-Instituts auch bei einer vollständigen Impfung kein Drittschutz, da eine Ansteckung und Weitergabe des Virus trotz Impfung möglich ist.35

Dem gegenüber sind inzwischen immer mehr Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die COVID-19-Impfung möglicherweise doch häufiger schwerwiegende gesundheitliche Nebenwirkungen haben könnte als zunächst angenommen.36

Die geschilderten neuen Erkenntnisse und Entwicklungen zeigen, dass eine ständige Neubewertung der Lage erforderlich ist und der Dienstherr eine ständige Nutzen-Risiko-Abwägung in Bezug auf die COVID-19-Impfung, insbesondere auch im Rahmen der Fürsorge gegenüber den von der Duldungspflicht betroffenen Soldaten, vornehmen müsste. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung derzeit kaum Daten erhoben werden, die für eine entsprechende Bewertung erforderlich wären.37 Insbesondere in Bezug auf unerwünschte gesundheitliche Nebenwirkungen von COVID-19-Impfungen wäre eine Erfassung und Auswertung dieser Fälle angezeigt, um die von der Duldungspflicht betroffenen Soldaten vor Gesundheitsgefahren zu schützen und damit zugleich die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten.

IV: Fazit

Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelte Duldungspflicht in Bezug auf bestimmte Impfungen ist ein wichtiges Instrument, das dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, einem Rechtsgut von Verfassungsrang, dient.

Allerdings darf von einem Soldaten das Dulden einer Impfung gegen seinen Willen nur dann gefordert werden, wenn diese Impfung in Bezug auf eine Nutzen-Risiko-Abwägung auch geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel, nämlich Verhinderung von Infektionen und Erkrankungen innerhalb der Streitkräfte, die sich auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte negativ auswirken können, tatsächlich zu erreichen. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, handelt es sich bei dem Befehl um einen rechtswidrigen Befehl. Je nach Höhe des Risikos von nicht unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Impfung könnte der Befehl im Einzelfall darüber hinaus auch unverbindlich sein. Das heißt, dass ein Soldat keinen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG begeht, wenn er diesen Befehl nicht ausführt.

Sofern neuere Entwicklungen in Bezug auf die Infektionskrankheit oder die Wirksamkeit und die gesundheitlichen Nebenwirkungen der Impfung erkennbar sind, muss eine Neubewertung im Hinblick auf eine verpflichtende Impfung erfolgen. Damit dem Dienstherrn das möglich ist, hat er entsprechende Daten aus dem Bereich des militärischen Gesundheitswesens zu erheben und auszuwerten. Eine Lageänderung kann dementsprechend dazu führen, dass eine Impfung nicht mehr gegen den Willen eines Soldaten von diesem gefordert werden darf und ein entsprechender Befehl zur Duldung als rechtswidrig und ggf. unverbindlich zu bewerten wäre.

Insbesondere bei Impfstoffen, die auf völlig neuartigen Wirkweisen basieren und für die noch keine Langzeiterfahrungen in Bezug auf Schutzwirkung und unerwünschte Impfnebenwirkungen und -folgen vorliegen, obliegt dem Dienstherrn eine erhöhte Pflicht, alle Daten, die für eine Nutzen-Risiko-Abwägung erheblich sind, genaustens zu erfassen und zu bewerten. Die Mittel dafür stehen ihm auch zur Verfügung. Sollte sich die COVID-19-Impfung als nicht ausreichend wirksam bzw. die Impffolgen als zu schwerwiegend und zu zahlreich erweisen, müsste unverzüglich reagiert werden, um gesundheitliche Nachteile und auch dadurch bedingte negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu verhindern.

Endnoten

1 Voigt/Seybold, Streitkräfte und Wehrverwaltung, 1. Aufl. 2003, S. 104.

2 Vgl. BT-Drucks. 2/1700, Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) nebst Begründung vom 23.09.1955 zu § 15b Abs. 4 Satz 3 SG a.F., S. 8.

3 S. hierzu: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-und-gesundheit/impfungen-und-duldungspflicht (letzter Aufruf: 18.04.2022).

4 Es erfolgte eine Aufnahme der COVID-19-Impfung als verbindliche Impfung ab dem 24.11.2021 in die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-840/8 (Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen).

5 Siehe hierzu: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-und-gesundheit/impfungen-und-duldungspflicht (letzter Aufruf: 18.04.2022).

6 Vgl. hierzu auch Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 71.

7 So zumindest: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-und-gesundheit/impfungen-und-duldungspflicht (letzter Aufruf: 18.04.2022). In der Praxis können allerdings auch durchaus andere Disziplinarmaßnahmen bei einer „Impfverweigerung“ in Betracht kommen. So z. B. ein Disziplinarrest gemäß § 26 WDO, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.12.2020 – 2 WNB 8/20. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen, § 38 Abs. 1 WDO.

8 So unter: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-und-gesundheit/impfungen-und-duldungspflicht (letzter Aufruf: 18.04.2022).

9 Z. B. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1983 – 1 WB 108/80.

10 So z. B. ein Beitrag auf der Internetseite des ZDF vom 24.11.2021, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-bundeswehr-impfpflicht-100.html (letzter Aufruf: 18.04.2022) und der Süddeutschen Zeitung vom 24.11.2021, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehr-impfpflicht-fuer-soldaten-1.5472345 (letzter Aufruf am 18.04.2022). Beiträge zu Impfverweigerern: z. B. ein Beitrag auf n-tv vom 16.01.2022, abrufbar unter: https://www.n-tv.de/panorama/Impfverweigerer-in-der-Bundeswehr-Verfahren-gegen-bis-zu-60-Soldaten-eingeleitet-article23062915.html (letzter Aufruf: 18.04.2022), sowie ein Beitrag auf der Internetseite der WELT vom 16.01.2022, abrufbar unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article236282806/Corona-Bundeswehr-geht-gegen-Dutzende-Impfverweigerer-in-den-eigenen-Reihen-vor.html (letzter Aufruf: 18.04.2022).

11 BT-Drucks. 20/460, S. 4, Antwort der Bundesregierung auf Frage 13. Die Fälle der gerichtlichen Disziplinarverfahren betrafen das erweiterte Impfschema für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Zu den fristlosen Entlassungen von Soldaten gemäß §§ 54 ff. SG: Antwort auf Frage 18.

12 BT-Drucks. 20/460 S. 2, Antwort der Bundesregierung auf Frage 2 a.

13 Die Anzahl der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird mit Stand vom 28.02.2022 mit 183.638 angegeben, vgl: https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/zahlen-daten-fakten/personalzahlen-bundeswehr (letzter Aufruf: 18.04.2022).

14 Vgl. BT-Drucks. 20/460, S. 2, Antwort der Bundesregierung auf Frage 2 b und c.

15 Vgl. hierzu: https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/corona-ticker/beitrag/brigadegeneral-werres-im-interview-wir-duerfen-nicht-davon-ausgehen-dass-wir-jetzt-die-blaupause-haben-um-jede-krise-zu-meistern; https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/aktuelles/lagezentrum-covid-19-bapersbw (letzte Aufrufe: 18.04.2022).

16 So die Auskunft des Bundesministeriums für Verteidigung, Az: R I 1 – Az.: 39-22-17/A5/47, in einer E-Mail vom 02.03.2022 auf ein Auskunftsersuchen der Verfasserin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf die Frage, für wie viele Soldaten im Jahr 2021 aufgrund eines eigenen positiven Corona-Tests (also nicht als Kontaktperson) Quarantäne angeordnet wurde und wie viele Soldaten davon ungeimpft waren.

17 S. hierzu: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/aktuelles-im-sanitaetsdienst/militaerische-gesundheitsaemter- (letzter Aufruf: 18.04.2022).

18 S. z. B. ein Beitrag vom 26.05.2021, abrufbar unter: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/aktuelles-im-sanitaetsdienst/impfkampagne-der-bundeswehr-es-geht-voran-5085406 (letzter Aufruf: 18.04.2022).

19 https://www.behoerden-spiegel.de/2021/11/02/geringe-impfquote-in-der-bundeswehr/ (letzter Aufruf: 18.04.2022).

20 S. Beitrag des Redaktionsnetzwerkes Deutschland vom 29.10.2021, abrufbar unter: https://www.rnd.de/politik/bundeswehr-niedrige-impfquote-jeder-vierte-soldat-ungeimpft-6MLDJQWRFJACRMNK4GRUQY3AHQ.html (letzter Aufruf: 18.04.2022).

21 S. Beitrag des ZDF vom 24.11.2021, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-bundeswehr-impfpflicht-100.html (letzter Aufruf: 18.04.2022).

22 So ein Beitrag auf „Augen geradeaus!“ vom 06.01.2022, abrufbar unter: https://augengeradeaus.net/2022/01/sechs-wochen-nach-einfuehrung-der-impfpflicht-durchschnittlich-94-prozent-impfquote-in-der-truppe/ (letzter Aufruf: 18.04.2022).

23 Auskunft des Bundesministeriums für Verteidigung, Az: R I 1 – Az.: 39-22-17/A5/47, in einer E-Mail vom 02.03.2022 auf ein Auskunftsersuchen der Verfasserin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu der Frage, für wie viele Soldaten im Jahr 2021 aufgrund eines eigenen positiven Corona-Tests (also nicht als Kontaktperson) Quarantäne angeordnet wurde und wie viele Soldaten davon ungeimpft waren.

24 Vgl. BT-Drucks. 20/460, S. 2, Antwort der Bundesregierung auf Frage 3.

25 So z. B. eine Studie in Bezug auf medizinisches Personal in einem Beitrag im Ärzteblatt vom 13.04.2021, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/122902/Medizinisches-Personal-nach-Coronaimpfung-oft-voruebergehend-arbeitsunfaehig (letzter Aufruf: 18.04.2022).

26 So die Auskunft des Bundesministeriums für Verteidigung, Az: R I 1 – Az.: 39-22-17/A5/47, in einer E-Mail vom 02.03.2022 auf ein Auskunftsersuchen der Verfasserin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dass keine antragsgegenständlichen amtlichen Informationen vorliegen, da die erbetenen Informationen weder im Bundesministerium der Verteidigung noch im nachgeordneten Bereich erhoben bzw. erfasst werden.

27 Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 12 unter Verweis auf: Münchener Kommentar, § 2 WStG Rn. 27. Darüber hinaus könnte der Befehl auch rechtswidrig und unverbindlich sein, weil er keinen dienstlichen Zweck erfüllt, vgl. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 3 SG.

28 Unter den Unverbindlichkeitsgrund des § 11 Abs. 2 Satz 1 SG fallen auch schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 24.

29 Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 17; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 43.

30 Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 17, u. a. unter Verweis auf: BDHE 4, 181 (NZWehrr 1959, S. 98); BDH, NJW 1962, 1319; BVerwG, Az: I WDB 1/70, vom 30.09.1970.

31 S. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1983 – 1 WB 108/80.

32 Vgl. hierzu einen Beitrag vom 06.02.2022, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/omikron-neue-coronavirus-variante-b-1-1-529-100.html; https://tropeninstitut.de/aktuelle-krankheitsmeldungen/31.12.2021-welt-omikron (letzte Aufrufe: 18.04.2022).

33 So ein Beitrag vom 15.04.2022 von 24hamburg, abrufbar unter: https://www.24hamburg.de/hamburg/klaus-stoehr-das-ende-der-corona-pandemie-ist-nah-dieses-mal-wirklich-91236059.html (letzter Aufruf: 18.04.2022),
vgl. hierzu aber auch einen Beitrag vom 17.04.2022: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-intensivbetten-hospitalisierung-daten-100.html; https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-omikron-patienten-kliniken-nebenbefund-100.html sowie ein Beitrag vom 27.02.2021, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/hospitalisierungsrate-corona-richtwert-1.5537577 (letzte Aufrufe: 18.04.2022). Problematisch ist jedoch, dass es für die Bundesrepublik Deutschland keine wirklich belastbaren Daten zu geben scheint, da offenbar keine Erhebungen geführt werden, ob COVID-19-Symptome oder andere Erkrankungen der eigentliche Grund für die Hospitalisierung darstellt. Auch scheint die Datenlage in Bezug auf den Impfstatus der betroffenen Patienten unklar zu sein.

34 So z. B. ein Beitrag des MDR vom 13.04.2022: https://www.mdr.de/brisant/zweite-booster-impfung-biontech-100.html (letzter Aufruf: 18.04.2022).

35 S. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (letzter Aufruf: 18.04.2022).

36 So z. B. ein Beitrag von Plusminus vom 23.03.2022, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=0a9YuS8M79M (letzter Aufruf: 18.04.2022). So führte die Plusminus-Dokumentation über Betroffene, die seit ihrer COVID-19-Impfung mit schwerwiegenden Folgen zu kämpfen haben, ohne dass sich Ärzte, Behörden oder die Politik ihrer annehmen, zu einer Vielzahl an Kommentaren auf der Internetseite des Senders. Dort berichteten viele weitere Betroffene von identischen Erfahrungen. Abrufbar unter: https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/plusminus-maerz-impfschaeden-100.html (letzter Aufruf: 18.04.2022). Das könnte durchaus dafür sprechen, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer in Bezug auf schwerwiegende Impffolgen geben könnte.

37 Auskunft des Bundesministeriums für Verteidigung, Az: R I 1 – Az.: 39-22-17/A5/47, in einer E-Mail vom 02.03.2022 auf ein Auskunftsersuchen der Verfasserin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).