„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Weiterhin Maske im Betrieb – muss das sein?

Einführung

Aufgrund der Änderung des § 28a IfSG vom 18. März 2022 besteht mindestens seit Ablauf der Übergangsfrist am 2. April 2022 in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens keine Verpflichtung mehr zum Tragen einer Atemschutzmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung (MNB oder MNS). Abgesehen von den äußerst zweifelhaften Versuchen vor allem öffentlicher Einrichtungen, die teilweise Wiederherstellung der Freiheitsrechte durch hausrechtliche Anordnungen zu umgehen, besteht auch in vielen Betrieben, zu denen auch die Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes gehören, die Tendenz, eine Maskenpflicht gegenüber den Mitarbeitern weiterhin verbindlich anzuordnen. Dies beruht nicht in allen Fällen nur auf (vermeintlicher) Fürsorge der Arbeitgeber für das gesundheitliche Wohlergehen der Mitarbeiter, sondern auch auf einer Unsicherheit über die vom Gesetz- und Verordnungsgeber nunmehr erwarteten Anforderungen. Mit nachfolgender Untersuchung sollen die Unsicherheiten beseitigt werden. Es wird aufgezeigt, dass eine Verpflichtung zum Tragen von Masken oder MNB als Schutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion außerhalb der in § 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG benannten Betriebe (z. B. Arztpraxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens) nicht mehr Gegenstand betrieblicher Hygienekonzepte sein kann.

Regelungskonzept

Die Anordnungen der Maskenpflichten beruhen verkürzt auf folgendem Regelungskonzept: Gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gem. § 4 Nr. 3 ArbSchG sind bei den Maßnahmen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG zu ermitteln. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre Pflichten nach dem ArbSchG zu erfüllen, kann gem. § 18 Abs. 1 ArbSchG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt werden. Den pandemiebedingten besonderen Anforderungen wurde durch eine ursprünglich auf die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite beschränkte spezielle Verordnungsermächtigung Rechnung getragen, die nunmehr auch nach deren Ablauf gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG verlängert wurde bis 23. September 2022. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS Gebrauch gemacht mit den Corona-Arbeitsschutzverordnungen (Corona-ArbSchV). Außerdem gibt es noch sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (CoVArbSchR). Hierbei handelt es sich um technische Regeln des auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG gebildeten Arbeitsschutzausschusses, dessen Aufgabe es ist, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnung (hier der Corona-ArbSchV) zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Die Arbeitsschutzregelungen des Arbeitsschutzausschusses verfolgen also zwei Ziele. Sie sind zum einen Konkretisierung der Anforderungen der Verordnungen nach dem ArbSchG. Zum anderen beschreiben sie den Stand der Technik i. S. v. § 4 Nr. 3 ArbSchG. Der Arbeitgeber ist zwar nicht zwingend verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten (Schlegel in Schlegel/Meßling/Bockholdt COVID 19-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales 2. Aufl. § 18 Rn. 61). Es gilt jedoch eine Vermutungswirkung, dass bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind (MünchHdbArbR/Kohte 5. Aufl. § 174 Rn. 35; Schlegel in Schlegel/Meßling/Bockholdt COVID 19-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales 2. Aufl. § 18 Rn. 61).

Altregelung

Bis zum 19. März 2022 galt zuletzt die Corona-ArbSchV vom 22. November 2021. Diese regelte u. a. in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass bei der Umsetzung der Verordnung die CoVArbschR vom 7. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sei. In der letzten Fassung vom 24. November 2021 hieß es unter Nr. 4.1 Abs. 3 CoVArbSchR:

Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNS zum gegenseitigen Schutz tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in Anhang 2 bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen.

Ergänzend hierzu hieß es in Nr. 4.1 Abs. 4 CoVArbSchR:

Müssen MNS oder Atemschutzmasken getragen werden, sind diese vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen. Die Beschäftigten haben diese zu tragen.

Damit korrespondierte wiederum § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV vom 22.November 2021, in welchem es wie folgt hieß:

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Kurz zusammengefasst: Ergab die Gefährdungsbeurteilung eine Erforderlichkeit zum Tragen von Masken oder MNB, hatte sie der Arbeitgeber zu stellen und der Arbeitnehmer zu tragen.

Neuregelung

Die Neuregelung der Corona-ArbSchV vom 17. März 2022 verweist interessanterweise in § 1 Abs. 3 darauf, dass bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung nunmehr die frühere CoVArbSchR vom 10. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sei. Die letzte aktuell geltende Fassung ist jedoch die Fassung vom 24. November 2021, aus der bereits oben zitiert wurde. Geändert hat sich jedoch v. a. § 2 der Verordnung. In § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV lautet es nunmehr:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Auffallend ist, dass entgegen der gem. § 1 Abs. 3 Corona-ArbSchV zu berücksichtigenden CoVArbSchR in § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV gerade nicht geregelt ist, dass die gem. der Gefährdungsbeurteilung ggf. als erforderlich angesehenen Masken und MNS, die vom Arbeitgeber zu stellen sind, vom Arbeitnehmer auch getragen werden müssen.

Schlussfolgerung

Geht man davon aus, dass die von der Altregelung abweichende Nichterwähnung einer Verpflichtung zum Tragen von Masken oder MNS in der neuen Corona-ArbSchV nicht unbeabsichtigt ist und dass entsprechend der geänderten Überschrift der § 2 Corona-ArbSchV nur noch „Basisschutzmaßnahmen“ gewährleistet werden müssen, liegt nahe, dass der Verordnungsgeber – wie auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 28a IfSG – die Maske bzw. den MNS nicht mehr verpflichtend anordnen möchte. Der Hinweis in § 1 Abs. 3 Corona-ArbSchV wäre dann einschränkend zu verstehen, dass eine Konkretisierung durch die CoVArbSchR nur in dem Rahmen geboten ist, der bereits durch § 2 Corona-ArbSchV gezogen ist. Konsequenterweise sind dann auch Hygienekonzepte, die eine Verpflichtung zum Tragen von Masken und MSN anordnen, überschießend und nicht mehr verhältnismäßig i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbSchG.

Das ändert jedoch nichts daran, dass der (erstmalige) Widerspruch zwischen § 2 Corona-ArbSchV, wonach eine Verpflichtung zum Tragen der zur Verfügung gestellten Masken und MNS nicht besteht, und der gem. § 1 Abs. 3 Corona-ArbSchV zu berücksichtigenden CoVArbSchR, die noch von einem Gleichlauf von Gestellungspflicht und Trageverpflichtung ausgeht, irritiert. Wünschenswert wäre, wenn der Verordnungsgeber die dargestellte und am gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung in der Corona-ArbSchV deutlicher zum Ausdruck brächte oder der Arbeitsschutzausschuss die CoV-ArbSchR, die schließlich nur der Konkretisierung der Verordnung dienen, entsprechend der Verordnungsänderung anpassen würde. Denn dass die Arbeitgeber angesichts der oben dargestellten Vermutungswirkung nicht ins Risiko gehen wollen, ist nachvollziehbar. Aktuell besteht der Verdacht, dass der Verordnungsgeber bewusst die Unklarheit und Verunsicherung gewählt hat, um die Arbeitgeber zum „Vollzugsorgan“ eines strengeren Infektionsschutzes zu machen, für den es parlamentarisch keine Mehrheit gab. Die Arbeitgeber in der Unklarheit zu lassen, ist angesichts der Bußgeldbewehrung bei einem Verstoß gegen die CoronaArbSchV gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG besonders perfide. Die Maske hat im Betrieb ausgedient.

63 Kommentare

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  1. Mir persönlich gefällt der detaillierte Beitrag sehr. Ich habe mir beim Durchlesen schon einige Informationen über das Tragen einer Maske im Betrieb aufgeschrieben. Vielen Dank für den erstklassigen Blog.

  2. ich laufe in der Firma als Einziger ohne Maske herum. Den Kollegen von Legal (Rechtabteilung) habe ich geschrieben (schriftlich, per Mail) wenn er mir nochmal mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht will ich die Gefährungsanalyse und die darauf basierende Beurteilung inkl. Freigabe vom Betriebsrat. Seitdem ist Funkstille. Meine Maskenbefreiung habe ich geschwärzt der HR-Abteilung gegeben und den Betriebsrat entsprechend informiert. Bislang keine Probleme. Was das inkonsequente Handeln von Kollegen angeht: kein Kommentar….einfach nur irre, dressierte Affen….

    • Jens G. auf 28. April 2022 bei 20:17
    • Antworten

    Hallo,
    am Samstag den 30. April 2022 fällt in Hamburg die sogenannte Hotspotregelung endlich weg und damit eigentlich auch die Maskenpflicht. Allerdings will die Lufthansa Technik hier Ihre Mitarbeiter weiterhin zwingen, diese unnützen und sogar gefährlichen Dinger zu tragen (vermutlich auf Grund des „Hausrechts“). Wie kann ich mich als Mitarbeiter dagegen wehren und hat die Lufthansa überhaupt das Recht zum Maskenzwang?
    Gibt es zu diesem Thema schon Gerichtsurteile oder sonstige Schreiben?
    Vielen Dank im Voraus.

      • Max Mustermann auf 3. Mai 2022 bei 11:51
      • Antworten

      SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trägt Infektionsschutz bis 25. Mai
      Einen guten Grund für das Bestehen auf die Maskenpflicht liefert die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie gibt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin vor zu prüfen, ob das Tragen medizinischer Gesichtsmasken erforderlich ist. Sie schreibt auch vor, an das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe aufrechtzuerhalten.

      Entsprechend hat z. B. die Kassenärztliche Vereinigung Arztpraxen und andere Behandler aufgefordert, zum Schutze der Mitarbeitenden weiterhin entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen. In vielen Behörden mit Publikumsverkehr wurde das betriebliche Maßnahmenkonzept bis in den späten Mai verlängert. Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich, unabhängig von den aktuellen Vorgaben von Bund und Ländern, die Pflicht, berechtigte Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen und etwaige Gesundheitsschäden zu verhindern.

      oder
      Statt einer staatlich vorgeschriebenen Maskenpflicht zählt nun sozusagen das Hausrecht des Unternehmens. Auf dieses kommt dabei die besondere Aufgabe zu, die Angestellten so gut es geht vor Infektionen zu schützen.

      In der neuen Corona-Schutzverordnung heißt es dazu: „Die Basis-Schutzmaßnahmen werden nicht mehr unmittelbar in der (…) Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsberuteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.“

    • Yvonne Pietrzyk auf 28. April 2022 bei 9:12
    • Antworten

    Hallo, die deutsche Bank verlangt bis auf weiteres eine Maske im Büro zu tragen sobald man den Schreibtisch verlässt. Was kann ich dagegen tun?

    • Naumann auf 25. April 2022 bei 20:59
    • Antworten

    Hallo zusammen,
    ich arbeite beim RWE in einem Kraftwerk in Lingen und wurde vom AG heute genötigt eine FFP2 Maske zu tragen.
    In anderen Kraftwerken des RWE ist das Tragen einer OP Maske vorgeschrieben!
    Das ist völliger Schwachsinn und entbehrt jeglicher Vernunft!
    Ich habe keine Lust mehr auf diesen Unsinn!
    Was kann ich tun?
    Krank melden?

    • Student auf 23. April 2022 bei 19:44
    • Antworten

    Ähnlich meine Erfahrung an einer Hochschule in Niedersachsen: 3-G-Nachweispflicht sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken mindestens bis Ende Mai. Nach dem erklärten Willen der zuständigen Personen möchte man das möglichst dauerhaft beibehalten.

    1. Update:
      Tatsächlich bleibt weiterhin die 3-G-Nachweispflicht mit stichprobenartigen Kontrollen während der Lehrveranstaltungen an der v. g. Hochschule beibehalten. Einzig die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken wurde von einer dringenden Empfehlung abgelöst. Gedeckt sieht man das durch das Hausrecht.

      Im Nebengebäude befindet sich die Mensa. Dort, wo man zum Essen die Maske ablegen muss, gilt weiterhin Maskenpflicht.

    • Detlef Heine auf 22. April 2022 bei 9:59
    • Antworten

    Bezugnehmend auf die Maskenpflicht habe ich folgendes Problem auf meiner Arbeitsstelle:
    Die TU Chemnitz verlangt außer einer Maske auch noch „Anwesenheitsnachweisführung
    inkl. Kontaktpersonenangaben“. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das, insbesondere datenschutzmäßig, statthaft ist. Die Liste kann jeder Beschäftigte einsehen! Kann ich die Eintragung in solch eine Kontrolliste verweigern?

    • Eike Burg auf 22. April 2022 bei 8:56
    • Antworten

    Das wird erst dann enden, wenn wir mit den Kenntnissen, die uns KRiStA und andere RA an die Hand geben, selber Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Das mache ich hier in Nürnberg, gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, sie erlaubt uns alles und verbietet uns nichts. „Die Maske ist abzunehmen…aus sonstigen zwingenden Gründen“… Art 2, Abs. 2 GG, kostet mich keinen Cent und alles wurde sogar von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

      • Bettina auf 23. April 2022 bei 21:24
      • Antworten

      Also der Strafantrag wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt, sondern eingestellt? Wegen mangelndem öffentlichem Interesse, wegen Bagatelldelikt, oder anderem? Oder wie versteh ich den Kommentar von Ihnen Herr Burg?

    • Kristin A. aus F. auf 17. April 2022 bei 22:35
    • Antworten

    Wann ist dieser Alptraum vorbei? Die testspritzmns-Landschaft ist sehr heterogen. Nur in Deutschland? Danke an die Vorschreiber. Die Angst eint die Verfechter und die Blockwarte. Für mich ist erst Mal Sommer Freiheitsgefühl angesagt. Und schwupps lese ich die Empfehlung an die Ukrainer hier in D sich doch bitte kostenfrei impfen zu lassen. Würg. Ich hoffe sie lassen es weiterhin bleiben.

  3. Eine Antwort auf diese Frage würde mich auch sehr interessieren. Ich arbeite im Landesdienst des Landes Niedersachsen und darf weiterhin (bisher ohne Nennung eines „Ende-Datums) nur in den Betrieb, wenn ich vorher einen Test, durchgeführt von einem Testzentrum, vorlege…

  4. Ich gehe auch lieber dorthin wo man keine Maske tragen muss und sonst trage ichvsie so dass ich durch die Nase atmen kann. Sagt keiner was habe durch die Maske gesundheitliche Probleme bekommen die ich in meinen 50 lebensjahren nicht nie hatte. Danke dafür an die Verantwortlichen.

  5. „Lohnfortzahlung jetzt nur noch für Geboosterte“ s.h. https://www. reitschuster.de

    Na dann frohe Ostern !

  6. Durch medizinische Masken Viren gehen durch, mit FFP wir atmen plastik Nanopartikel ein. Immer feuchte Luft voll mit Bakterien einatmen. Corona Zirkus und ungesunde Generation, teilweise im Kopf!, das sind Folge.

  7. Wie ist denn die Rechtslage bei den „Kunden“ von öffentlichen Einrichtungen?
    Ich wurde ohne Maske nicht in die Stadtbücherei hinein gelassen.
    Diesmal war das Argument:
    Mein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung ist mit zwei Jahren zu alt.
    Dank Euch von Herzen für all die Mühe !!!

      • Kristin A. aus F. auf 18. April 2022 bei 22:49
      • Antworten

      Interessante Frage. Wir sollen unsere Kunden nicht nach dem G Status fragen und nur um Maske tragen bitten.
      Aber wie ist es wenn ich als Steuerzahlender Bürger Einrichtungen nicht mehr frei aufsuchen darf. Und kein Handy, Internet habe, nutze um Zugang zu haben. Das scheint mir durch das Hausrecht in Gänze nicht abgedeckt.

    1. Hallo Ludger, ich habe ebenfalls eine Maskenbefreiung und würde an deiner Stelle in der Bücherei anmerken, dass die Befreiung aufgrund einer geminderten Lungenfunktion ausgestellt worden ist, und dass der entfernte Lungenflügel nicht plötzlich wieder vorhanden ist und wieder 100% Lungenvolumen bietet. (Kann eh keiner prüfen!)

      Ich hatte letztens Schwierigkeiten in der Apotheke. Ich habe mich geweigert und gesagt: „Komisch, bis dato ging es ohne, und jetzt soll ich eine Maske tragen? Lächerlich!“
      (Tipp: ruhig etwas lauter werden, damit auch andere darauf aufmerksam werden!)

    • Bodo Binnberg auf 14. April 2022 bei 19:35
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann man die vorgetragene Argumentation auch auf den Öffentlichen Nahverkehr anwenden?
    Herzliche Grüße
    B. Binnberg

    T. 0162/7771882

  8. Und was ist mit täglichen Testung für Ungeimpfte? Ich muss weiterhin jeden Tag zum Testzentrum und bin kurz vom Ausrasten. Ich arbeite als Dipl. Pädagogin bei einem Träger der neben der sozialpäd. Familienhilfe auch Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung betreut. Wir gelten als „besondere Einrichtung“ Wir haben 1,5 Jahren mit freiwilligen Testung gearbeitet. Seit letztem Jahr Dezember muss ich mich täglich testen. Ich komme an meine Grenzen.

    1. Konsequenz impfen und in den freitod laufen?

      • A. Noerenberg auf 20. April 2022 bei 10:45
      • Antworten

      Vielleicht akzeptiert der Träger auch folgende Tests: https://dransay.com/covid-test-zertifikat/
      Ansonsten wäre dies noch eine Möglichkeit, wenn man einen Partner hat, der sich zum Tester schulen lässt: https://www.test-express.de

    2. So ein Test ist meines Wissens doch 24 Std. gültig?!

  9. Wie verhält es sich in Justizvollzugsanstalten? Dürfen die Anstaltsleiter die Pflicht zum Tragen der Maske einfach so aufrechterhalten? Quasi als eine Art „Hausrecht“?

  10. Gibt es das auch einfacher für Nicht-Juristen?
    Muss ich einen MNS tragen im Büro oder nicht? Der AG möchte, dass ich beim Verlassen des Arbeitsplatzes auf Gängen, in Speiseräumen, Besprechungsräumen weiterhin MNS trage und stellt MNS auch kostenlos zur Verfügung.

      • Aleksandra auf 16. April 2022 bei 17:33
      • Antworten

      Nein, wie oben erwähnt. AG kann es nicht mehr verpflichtend anordnen. Denn es ist nicht mehr verhältnismäßig.

  11. Wie sieht es aus wenn der AG eben die Erkenntnis gewinnt, das er das Maskentragen anordnen muss, weshalb auch immer, muss er nicht auch die Tragezeitenregelungen und Richtlinuen befolgen, die in der DGUV -Richtlinie zum Tragen von Atemschutzgerät stehen ?
    Meiner Ansicht nach wird und wurde dieser Aspekt ständig missachtet. Was klar ist, denn dann wären alle AG zu der Erkenntnis gelangt, das dies nicht umsetzbar gewesen wäre bei gleichem Personal oder gleichem zu bewältigenden Arbeitsaufkommen. Ich arbeite im Gesundheitswesen mit Patientenkontakt, doch der BR und der AG wollten von den Tragezeitenregelungen der MNS oder FFP2 Masken nie etwas wissen. Das ist doch vorsätzliche Körperverletzung ?
    Ich habe mehrfach unseren AG und BR darauf hingewiesen. Wurde ignoriert mit der Ausrede, dass die Coronaverordnungen Vorrang hätten.
    Wäre schön wenn dieser Aspekt auch von KRISTA mal genauer beleuchtet würde.
    Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen interessierte es auch nicht. Nur die BAfAM antwortete dass die Arbeitsschutzrichtlinien zum Tragen der Masken auch mit den Tragezeitenpausenregelungen umzusetzen seien, trotz Corona. Dies allerdings erst vor ca. 3 Monaten.
    Was meinen Sie dazu ?
    Danke für Ihre Arbeit, es macht Hoffnung besser Argumentieren zu können

  12. Ich arbeite bei einer Stadtverwaltung. Da ich mich geweigert habe, mich dieser idiotischen 3G-Regel unterzuordnen, hatte ich seit dem 24.11.2021 Hausverbot und musste im Homeoffice arbeiten. Benötigte ich Unterlagen oder musste Unterlagen zurück bringen, musste ich mich immer mit einem Kollegen vor dem Haus zur Übergabe treffen. Mir war es auch untersagt, z. B. abends das Haus zu betreten, wenn kein Kollege mehr im Haus ist.
    Nach dem 20.3.2022 hat der Bürgermeister von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und alle Regeln verlängert. Ich habe daraufhin Einsicht in die Gefährdungsanalyse und in das Hygienekonzept verlangt. Darauf habe ich jedoch bis heute keine Antwort bekommen. Dann hatte ich erst einmal 2 Wochen Urlaub und danach bin ich einfach ins Büro gefahren und bin sogar ins Haus gekommen. Das war der 11.04.2022.
    Am 11.04.22 kam dann per Mail eine Information vom Bürgermeister an alle Mitarbeiter. Darin hieß es unter anderem: „Die 3-G Regel ist im Grundsatz am Arbeitsplatz entfallen. Als Arbeitgeber können wir somit die Kontrollen nicht mehr vornehmen. Auf der Vertrauensbasis erwarte ich jedoch, dass alle Mitarbeitenden der 3-G Regel entsprechen. Des Weiteren gilt (bis auf Widerruf) die Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen. Beispielsweise auf den Fluren der Verwaltungsgebäude.
    Maskenpflicht für Bürgerinnen und Bürger:
    Im Grundsatz gilt auch hier: Maskenpflicht. Jedoch können wir diese nicht zwanghaft mit dem Hausrecht anordnen.
    Rechtlich ist zwischen dem privaten und öffentlichen Hausrecht zu unterscheiden.
    …. Das öffentliche Hausrecht einer staatlichen Stelle unterliegt dem „Wesenlichkeitsgrundsatz“. Dies bedeutet: wesentliche Grundrechtseigriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und können von der Behörde nicht einfach per Hausrecht angeordnet werden.“
    Weiterhin schreibt er: „Ich bedauere, dass Bundes- und Landesgesetzgeber uns viele Handlungsmöglichkeiten entzogen haben.“
    Diese Mail hat es in sich. Ich trage trotzdem keine Maske und bisher hat auch niemand etwas gesagt. Aber irgendwann kriechen die Denunzianten wieder aus ihren Löchern. Auf keinen Fall werde ich mir die Maske aufzwingen lassen. Ich habe als Angestellte nicht weniger Grundrechte als Bürger. Und die Aussage, dass er ‚bedauert‘, dass ihm viele Handlungsmöglichkeiten entzogen wurden, wäre schon ein Eintrag bei #ichhabemitgemacht wert.

    • Erhard Fritz auf 14. April 2022 bei 12:53
    • Antworten

    Bin Angestellter eines Theaters(GmbH).Hier gibt es eine Betriebsvereinbarung,die die Maskenpflicht nach Gutdünken der Geschäftsführung nebst Betriebsrat so lange verlängert,bis aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Personals u. der Zuschauer mehr besteht.Mehr o. weniger private Willkür…

    • Erhard Fritz auf 14. April 2022 bei 12:46
    • Antworten

    Als Angestellter(Musiker im Orchester)eines öffentlichen Theaters (GmbH) bin ich auf Grund der noch bis Ende des Monats verlängerten Betriebsvereinbarung über hausinterne Hygienebestimmungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes u. Begehung des Hauses verpflichtet,einen MNS zu tragen,zusätzlich zum verpflichteten Schnelltest.Andernfalls droht Hausverbot oder Freistellung,nur wenn eine med. Attest vorliegt.Als Begründung werden die hohen Fallzahlen in der Belegschaft genannt

    1. Ich arbeite auch in einem Theater (Tontechniker Opernhaus). Unser städt. Theater ist eine gGmbH. Ich habe ein medizinisches Attest gegen das Tragen der Maske wegen Asthma. Der Intendant hat für diese Mitarbeiter eine Ausnahmegenehmigung getroffen. Der technische Direktor hat jedoch vefügt, dass technische Mitarbeiter trotz eines Attestes die Maske tragen müssen. Da ich dem nicht nachkomme, habe ich für das Nicht-Maske-Tragen bereits zwei Abmahnungen vom Intendanten bekommen. Dagegen habe ich nun vor dem Arbeitsgericht Klage eingereicht. Das aktuelle Hygienekonzept unseres Intendanten sieht vor, dass Besucher des Theaters keine Maske mehr tragen müssen und sonstige Hygiene-Massnahmen entfallen. Dies gilt jedoch nicht für die Mitarbeiter. Das führt zur grotesken Situation, dass am selben Ort und zur selben Zeit für eine Gruppe von Personen Maskenpflicht gilt, für andere jedoch nicht. Mehr Schikane und Demütigung kann man seinen Angestellten kaum antun! Die Theaterleitung beruft sich auf ihr angebliches Hausrecht.

    • Ute Krenzinger auf 14. April 2022 bei 12:43
    • Antworten

    In ganz Vellmar tragen die Mitarbeiter beinahe alle Märkte Masken.
    In einer Mühle (Pariser Mühle Kassel) verwehrte man mir am 13.3.22 als Kundin den Zutritt ohne Maske. Und bei Anruf und Nachfrage bei der IHK Kassel sagte man mir, Geschäfte dürften selbst entscheiden, welche Kunden ihre Läden (Lebensmittelmarkt) betreten dürfen.
    Das kann doch nicht sein??!

      • Henry M. auf 14. April 2022 bei 23:07
      • Antworten

      Ist aber so. Also ziehen Sie sich eine Maske an. Was ist daran so schlimm?

      1. Sicherlich fällt es nicht auf fruchtbaren Boden, wenn ich sowohl auf die Recherche „Körperverletzung durch Masken?“ (hier auf diesem Netzwerk) oder den wissenschaftlichen Bericht von Prof. Dr. Burkhardt verweise:
        https://www.mwgfd.de/wp-content/uploads/2021/03/2021-03-13-Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen.docx.pdf
        Jeder ist seines Glückes Schmied, lautet eine alte Weisheit, insofern dürfen SIE Läden besuchen welche Maske bevorzugen, ich und viele andere werden es anders handhaben und genau gegenteilig verfahren, aber nicht nur jetzt. Nötigung ist eine STRAFTAT:
        §240 StGB, was aber hier in diesem Land nicht mehr relevant ist, da die Justiz vorwiegend blind ist auf diesem Auge.

          • Henry M. auf 17. April 2022 bei 19:36
          • Antworten

          Ja, das nehme ich nicht ansatzweise ernst – ebensowenig wie Ihre Beiträge. Es ist eben wenig zuträglich, wenn Leute ihre frühkindliche Trotzphase nicht überwunden haben und jetzt wider alle Vernunft plärren „Maske bäh, ungesund, Nötigung, ganz viel Straftat!“ usw. In anderen Kulturkreisen, wo etwas mehr Wert auf Rücksichtnahme/Gemeinschaftssinn und weniger auf Egoismus gelegt wird, funktioniert das besser, und deshalb frequentiere ich gerne den asiatischen Imbiss am Arbeitsort. Und nein, man muss wegen so eines läppischen Gesichtslappens nicht die drama queen machen. Ich schaffe locker mit Maske die Stufen von Aussichtstürmen, und Sie können das auch (mit etwas guten Willen und gesunder Lebensweise).

            • Sabine D auf 19. April 2022 bei 15:46

            Was machen Sie dann noch in unserem „Kulturkreis“, Wenn’s doch woanders soviel besser ist? Ich würde Ihnen gerne eine Fahrkarte dorthin schenken!

            • Peter auf 20. April 2022 bei 7:25

            Ja, genau so muß er sein, der perfekte Untertan. Und am besten dann alles mit Solidarität begründen.

            • EFM auf 27. April 2022 bei 20:02

            Dann gehe ich mal davon aus, dass Sie die Maske nicht richtig tragen (also DICHT sitzend). Sie sollten das mal testen Sie sehen es daran, dassIhre Maske sich beim Atmen bewegt), vorzugsweise mit einem Pulsoximeter. Da sehen Sie, wie schnell der Sauerstoffgehalt im Blut sinkt. Es gibt nicht umsonst eine Tragezeitbegrenzung für Masken.
            Ich hatte schon „vorher“ mit FFP2-Masken zu tun (Arbeitssicherheit). Wenn Sie Ihren Gehorsams- oder Solidaritätslappen mögen, dann tragen Sie ihn. Ihre Lungen werden es Ihnen auf Dauer nicht danken….

            • Henry M. auf 27. April 2022 bei 20:41

            Ach Gottchen! Natürlich pulsiert die Maske, natürlich ist sie nicht 24/7 zu tragen. Ist es eigentlich so schwer, sich der Sache differenziert anzunehmen?

            • Henry M. auf 27. April 2022 bei 20:50

            PS: Wer „Gehorsamslappen“ schreibt, ist nicht ernst zu nehmen, sondern – in der Jugendsprache ausgedrückt – lost.

        • Sabine D auf 19. April 2022 bei 15:44
        • Antworten

        Das fragen Sie ernsthaft??

          • Henry M. auf 20. April 2022 bei 15:00
          • Antworten

          Ja. Aber ich habe keine vernünftige Antwort erwartet, sondern nur Gekeife. Qed.

          Damit soll es aber sein Bewenden haben. Kommunikation funktioniert in solchen Foren nicht.

    1. Ich boykottiere alle Geschäfte, die mich zum Tragen eines MNS nötigen wollen. Das ist zwar manchmal etwas mühsam, aber in meinen Augen die einzige konsequente Reaktion.

        • Henry M. auf 15. April 2022 bei 12:07
        • Antworten

        Ich frequentiere bevorzugt Geschäfte, in denen auf das Tragen eines MNS bestanden wird.

          • TheAnalyzer auf 17. April 2022 bei 0:01
          • Antworten

          Können Sie ja gerne. Geisterfahrer gibt es immer

          • Andreas N auf 24. April 2022 bei 13:47
          • Antworten

          Henry M., du wirst dich sicherlich superwohl in Shanghai fühlen.

          (…)

            • Henry M. auf 27. April 2022 bei 20:22

            Wenn du nicht über die Trennschärfe verfügst, zwischen weitestgehender Ausgangssperre einerseits und Tragen einer MNS in der Allgemeinheit zugänglichen Räumen andererseits zu unterscheiden, ist dir nicht zu helfen. Aber das ist ja kein Alleinstellungsmerkmal hier.

    • Erhard Fritz auf 14. April 2022 bei 12:43
    • Antworten

    Als Angestellter(Musiker im Orchester)eines öffentlichen Theaters (GmbH) bin ich auf Grund der noch bis Ende des Monats verlängerten Betriebsvereinbarung über hausinterne Hygienebestimmungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes u. Begehung des Hauses verpflichtet,einen MNS zu tragen,zusätzlich zum verpflichteten Schnelltest.Andernfalls droht Hausverbot oder Freistellung,nur wenn eine med. Attest vorliegt.Ist dieses Vorgehen juristisch haltbar?

  13. Guten Tag,

    warum darf die Agentur für Arbeit, als Dienstleister, von allen ihren Kunden, Stand 14.04.22, immer noch die 3 G-Regel als Zugangsvoraussetzung verlangen?

    Durch welches Gesetz ist das gedeckt?

    • Eveline auf 14. April 2022 bei 10:39
    • Antworten

    In meiner Firma besteht der Firmeninhaber mit Verweis auf Hausrecht immer noch auf das Tragen von Masken (die er bereitstellt) zum Schutz vor gegenseitiger Ansteckung, da wir in der Vergangenheit (trotz Masken) sehr viele Erkrankte hatten.
    Das Tragen beschränkt sich auf den Flur und die Kaffeeküche. In den Büros sitzen mehrere Kollegen zusammen ohne Maske, bei Meetings ebenfalls.
    Wir haben von 80 Mitarbeitern 6 Ungeimpfte im Homeoffice, inkl. mir 3 Booster
    -Verweigerer und der Rest ist schon 3x geimpft und debattiert bereits über Nachboostern.

    Die Unlogik, Masken weiterhin zu tragen, um Ansteckung und Erkrankung zu vermeiden, wird nicht wahrgenommen von den geboostetern Kollegen. Noch nicht einmal mit dem Hinweis, dass trotz Tragen einer Maske in der Vergangenheit Erkrankungen auftraten. Das wird gegenargumentiert mit der Aussage, die Erkrankten hätten sich auswärts und nicht in der Firma angesteckt, ansonsten wären ja ganze Abteilungen krank gewesen.
    Soviel zur logischen Denkweise der verängstigten Mehrheit.
    Ich trage keine Maske mehr in der Firma und wurde auch bisher noch nicht darauf angesprochen, wenn ich auf FFP2-MASKE tragende Kollegen treffe.

    • Andrea Ahrens auf 14. April 2022 bei 10:22
    • Antworten

    Hallo
    Mein Beruf ist Busfahrerin im Moment um Geld zu verdienen Werkverkehr bei Airbus. Airbus hat die Corona Kontrollen aufgehoben.
    Mein Betrieb verlangt jetzt einen wöchentlichen Corona Test. Jetzt wo die Regierung endlich 3G am Arbeitsplatz gestrichen hat. Ist das überhaupt vom Gesetz erlaubt? Es ist immerhin ein Körperlicher Eingriff. Der Teststab wird in den Körper eingeführt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andrea Ahrens

  14. Der Verorfnungsgeber wälzt seit Anfang der Schutzmaßnahmen immer alles von sich ab. Die“Kleinen“ sollen dafür geradestehen.

    1. Knuth schreibt: “

      Der Verorfnungsgeber wälzt seit Anfang der Schutzmaßnahmen immer alles von sich ab. Die“Kleinen“ sollen dafür geradestehen.

      Nun ja, kann man als Uebung für „DIE Kleinen“ sehen, fürs Grundgesetz lotrecht zu stehen, so gut sie es halt vermögen und gerade verstehen, und ihre Dienstleister, die im Auftrag fürs Grundgesetz arbeiten sollen mit Privilegien ermächtigt wurden, zur Räson zu rufen, und sie je nachdem wie sie Ihren Auftrag wissentlich mit Absicth missbraucht haben, hin zu richten (ent-machten) oder im Ver-Trauen aufzurichten (bevollmächtigen),
      nicht wahr oder?

      Meiner Meinung haben die offiziell parlamentarischen Dienstleister nichts ohne Volksbefragung und Abstimmung im Grundgesetz herum zu pfuschen, oder sehe ich das falsch?
      ps.: https://www.dwds.de/wb/R%C3%A4son

  15. Wegfall der Maskenpflicht oder 3G in den meisten Bereichen seit 4.3.22 interessiert selbst Behörden nicht. So gewähren die bayerischen Sozialgerichte Einlass nach wie vor nur unter Einhaltung der „3G-Regelung“ (https://www.lsg.bayern.de/). auch wenn es für diese Nachweispflicht seit dem 03.04.2022 jedoch keine Rechtsgrundlage mehr gibt.

    Die Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG durch das Gesetz vom 18.3.2022 erfolgte vor dem Hintergrund der gem. Abs. 10 in der Fassung vom 22.11.2021 vorgesehenen Befristung von Maßnahmen bis zum 19.3.2022. Die Auflistung des § 28a Abs. 7 S. 1 IfSG stellt einen ab-schließenden Katalog dar. Ein zur bis zum 18.3.2022 geltenden Fassung des Abs. 7 im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachter Änderungsantrag, der u. a. ausdrücklich auf die Ergänzung des Wortes „insbesondere“ gerichtet war, wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, AfD und DIE LINKE abgelehnt (BT-Drs. 20/89, 8; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 11. Ed. 1.4.2022, IfSG § 28a, Rn. 49).

    In § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 IfSG sind die Einrichtungen speziell aufgeführt, in denen nach wie vor eine Verpflichtung zur Testung möglich ist. Gerichte und Behörden sind nicht darunter. Dementsprechend ist die Antwort von Juristen auf die Fortsetzung von 3G in Behörden eindeutig, nämlich dass es hierfür in § 28a Abs. 7 S. 1 IfSG keine Rechtsgrundlage mehr gibt.

    Die Vorschrift kann auch und erst-recht nicht mittels des öffentlich-rechtlichen Hausrechts umgangen werden. Dieses unterliegt nämlich dem Wesentlichkeitsgrundsatz, was bedeutet, dass wesentliche Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und von einem Gericht, einer Behörde, Hochschule oder Schule nicht einfach per Hausrecht angeordnet werden können.

    Dementsprechend heißt es auf der Internetseite des Bay. Staatsministeriums für Justiz zu-treffend, dass für den Zugang zu Gerichtsgebäuden und Gerichtsverhandlungen ein 3G-Nachweis seit dem 3. April 2022 (vgl. § 28a Abs. 10 S. 2 IfSG) nicht mehr vorgelegt werden muss (https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php). Für den Zutritt zu den bay. Sozialgerichten kann und darf nichts anderes gelten.

    Auch der bay. Datenschutzbeauftrage weist darauf hin, dass „nach derzeit geltender Rechtslage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine 3G-Zutrittsregelung am Arbeits-platz für bestimmte Bereiche weiter vorgesehen werden kann.“ (BayLfD: Aktuelle Kurz-Information 38: 3G-Zutrittsregel im bayerischen öffentlichen Dienst (datenschutz-bayern.de)). Die Gerichte und öffentliche Verwaltung gehören aber gerade nicht zu den durch § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 IfSG gesetzlich bestimmten Bereichen.

    Die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen von 2G- oder 3G-Nachweiskontrollen durch das Bay. LSG ist somit mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage unzulässig, da die vom IfSG vorgesehene Ermächtigungsgrundlage und deren Übergangsfristen seit dem 03.04.2022 abgelaufen sind.
    Die vom bay. LSG nach wie vor praktizierte 3G-Nachweiskontrolle stellt daher nichts weniger als einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.

    Es wäre daher m. E. dringend geboten, dass die bay. Sozialgerichtsbarkeit von den – jeglicher Rechtsgrundlage entbehrenden – Nachweiskontrollen Abstand nimmt, womit jedoch nicht zu rechnen ist. Über das Hausrecht ermächtigen sich die Gerichtspräsidenten einfach selbst und nehmen willkürlich Grundrechtseingriffe vor.

    Was wäre also zu tun? Der Einzelne muss klagen, was mehrere tausend Euro kostet und vor einem bay. Verwaltungsgericht zudem reine Geldverschwendung sein dürfte. Wir leben in einer Bananenrepublik!

    http://www.lsg.bayern.de (https://www.lsg.bayern.de/)
    Die bayerische Sozialgerichtsbarkeit
    Webseite der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit

      • Bettina auf 15. April 2022 bei 11:21
      • Antworten

      Klagen wie Feststellungsklagen, die kosten, sind vielleicht nicht so angriffig, aber Strafanzeigen oder gar Strafantraege, kosten m. E ausser Nerven nicht.

    • Klaus Fröde auf 14. April 2022 bei 9:25
    • Antworten

    Mein Betrieb halt weiter an der Maskenpflicht fest und setzt sie auch durch. Das heißt in meinem Fall konkret, dass ich eine schriftliche Ermahnung erhalten habe, meinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachzukommen und einen MNS zu tragen. Vorausgegangen war, dass ich mehrfach ohne diesen „Schutz“ beobachtet wurde. Sollten sich diese Pflichtverletzungen wiederholen, wurde mir mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht.

    1. Und wozu? Zu Recht!

        • Rainer Krauß auf 16. April 2022 bei 9:48
        • Antworten

        Eben nicht!, den obigen Artikel nicht gelesen?

    • Michael-Brückner-Straße auf 14. April 2022 bei 9:23
    • Antworten

    Liebes Netzwerk ich arbeite an der Staatsoper in Berlin bei uns gilt im Haus und während der Aufführung die Maskenpflicht mittlerweile ist das absolut belastend es ist auch keine andere Entscheidung in Sicht vielleicht haben Sie noch ein paar Tipps.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Margrit Steinborn auf 14. April 2022 bei 8:58
    • Antworten

    Ich arbeite in einer Kita in NRW.
    Hier ist das Tragen von FFP 2 Masken immernoch angeordnet.
    Auch das Testen der ungeimpften war noch Usus. Bis ich letzte Woche direkt an den Träger geschrieben habe dass es nicht mehr reichlich vorgesehen ist, da aus Datenschutz Gründen nicht mehr erlaubt.
    Diese Woche kam dann ein Schreiben dass es wegfällt.
    Traurig dass Leitungen sich nicht informieren und Träger alles versuchen um den Mitarbeitern das Leben zu erschweren.

  16. Das ist ein perfides Spiel was hier getrieben wird mit uns . Wie gesagt es soll der Arbeitgeber umsetzen.und die Mehrheit spielt mit . Ich bin immer wieder fassungslos wie wir uns knechten lassen .
    Man erkennt dadurch aber die wahren Denker und Mitmenschen die ein Herz haben .

    • Birgit Ellersiek auf 14. April 2022 bei 8:29
    • Antworten

    SgDuH,
    Und wie kann ich als Arbeitnehmer dann dieser für mich empfundenen Nötigung entgegentreten?
    Ich werde als Ungeimpfte diskriminiert und soll wenn jemand ins Büro kommt FFP2 tragen, was ich verweigern würde.
    Gerne Tipps!
    Vielleicht ein Musterschreiben.
    Vielen Dank vorab

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