Krankenkassen sollten ihre Abrechnungsunterlagen offenlegen
von Dr. Manfred Kölsch
Das Paul-Ehrlich-Institut (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel – PEI) schreibt auf seiner Homepage u.a.: „Das Melden von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen ist eine zentrale Säule für die Beurteilung der Sicherheit von Arzneimitteln. So können zeitnah neue Signale detektiert und das Nutzen-Risiko-Profil der Impfstoffe kontinuierlich überwacht werden.“ Hier gibt das PEI Ausdruck von seiner in § 62 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) formulierten Aufgabe.
Um diese „zentrale Säule“ seiner Tätigkeit wirklichkeitsnah erfüllen zu können, ist das PEI auf die Meldungen u.a. von Betroffenen, Ärzten, Krankenhäusern oder Krankenkassen angewiesen.
Aufgrund der eingegangenen Meldungen hat das PEI für die Corona-Impfkampagne vom 27.12.2020 bis zum 31.12.2021 für die gesamte Bevölkerung in Deutschland in seinem Sicherheitsbericht vom 7.2.2022 insgesamt 244.576 Verdachtsfälle einer Impfnebenwirkung registriert. Darunter waren 29.786 Verdachtsfälle mit schwerwiegenden Nebenwirkungen und 2.255 Verdachtsfälle mit tödlichem Ausgang.
Die Betriebskrankenkasse ProVita (BKK) hat aus dem Datenbestand von 10.937.716 bei allen Betriebskrankenkassen-Versicherten für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis ca. 15.8.2021 eine Anzahl von 216.695 behandelten Fällen von Impfnebenwirkungen nach einer Corona-Impfung festgestellt. Datengrundlage für diese Ermittlung von Impfnebenwirkungen sind die Abrechnungsdaten der Ärzte aus dem anonymisierten Datenbestand aller Betriebskrankenkassen. Jeder Versicherte wurde nur einmal erfasst. Um der ärztlichen Diagnose größeres Gewicht geben zu können, wurde darauf geachtet, dass für die gesundheitliche Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist.
Die BKK ProVita hat die von ihr festgestellten Fälle von Corona-Impfnebenwirkungen auf die Gesamtbevölkerung der BRD und die gesamte Dauer der Impfkampagne hochgerechnet. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich vermutlich 2,5 bis 3 Millionen Menschen in Deutschland wegen Impfnebenwirkungen nach Corona-Impfungen in ärztliche Behandlung haben begeben müssen. Diese Hochrechnung ist statistisch tragfähig. Der Versichertenmix der Betriebskrankenkassen weicht nur in zu vernachlässigendem Umfang von dem anderer Krankenkassen in Deutschland ab. Die statistischen Häufungen von Arztbesuchen durch BKK-Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.2021 bis Mitte August 2021 zu Kodierungen von Impfnebenwirkungen durch Ärzte führten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach sich zogen, sind auf jede andere Krankenversicherung analog anwendbar.
Die hochgerechneten Zahlen sind sicherlich noch zu niedrig angesetzt, weil wahrscheinlich eine nicht unwesentliche Zahl ärztlich unbehandelter Impfnebenwirkungen gegeben ist.
Die erhebliche Untererfassung von Impfnebenwirkungen durch das PEI im Vergleich zu den BKK-Zahlen beruht nach den der BKK ProVita zugegangenen Informationen angeblich darauf, dass der mit den verbundenen Meldungen erforderliche erhebliche Aufwand den Ärzten nicht vergütet wird.
Wer in dem Unterschied zwischen den Zahlen des PEI und denjenigen der BKK – auch wegen der Hochrechnung – noch kein ausreichend gesichertes Alarmzeichen für eine bisher wirklichkeitsfremde Grundlage für die Coronamaßnahmen, einschließlich der bevorstehenden Impfpflicht, sehen will, sollte dieses Wissensdefizit abbauen. Wer aufgrund der BKK-Zahlen in den verwendeten Impfstoffen noch keine „bedenklichen“ Arzneimittel i.S.v. § 5 AMG sehen will, muss diese Erkenntnislücke zu schließen versuchen. Das kann mit relativ einfachen statistischen Ermittlungen erfolgen. Es wird sich dann kurzfristig herausstellen, ob der Anfangsverdacht, den Impfmitteln könnten für die Menschen schädliche Wirkungen anhaften, die über das medizinisch vertretbare Maß hinausgehen, bestätigt oder falsifiziert wird.
Das PEI kann seiner zentralen Aufgabe der Beurteilung der Sicherheit von Arzneimitteln, wie den Impfstoffen, nur nachkommen, wenn ihm möglichst vollständige Meldungen über Corona-Impfnebenwirkungen zugehen. Nur dann kann es die Verdachtsfälle von Corona-Impfnebenwirkungen klar identifizieren und das Nutzen-Risiko-Verhältnis der verwendeten Impfstoffe im Sinne von § 62 Abs. 2 AMG adäquat überwachen.
Wenn der Wille zur Aufklärung vorhanden wäre, könnten und müssten das Bundesministerium für Gesundheit – BMG – und das RKI die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Neben möglicherweise erforderlichen finanziellen Anreizen, damit die Ärzte die Meldungen von nach ihrer Ansicht gegebenen Corona-Impfnebenwirkungen durchführen, sind die anderen Krankenkassen, wie AOK, Ersatzkrankenkassen etc., anzuhalten, die bei ihnen abgerechneten Fälle mit Impfnebenwirkungen an das PEI zu melden, wobei der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) um Unterstützung zu bitten ist. Die Zahlen können relativ leicht und kurzfristig validiert werden. Nur auf dieser recht umfassenden empirischen Grundlage kann über den weiteren Einsatz von Impfstoffen nachgedacht werden. Vorher ist es ausgeschlossen, faktenbasiert über die Einführung einer Impfpflicht zu entscheiden.
Bis zur Validierung der möglichst vollständig gelieferten Zahlen über die Art und den Umfang von Impfnebenwirkungen und der Neubewertung durch das PEI hat die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut – STIKO – keine gültige Datenlage für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Impfempfehlungen. Die impfenden Ärzte können vor der Impfung keine auf wirklichkeitsnahen Daten fußende Aufklärung betreiben. Folglich kann auch keine rechtswirksame Einwilligung des zu Impfenden erfolgen. Alle Ärzte setzen sich der Gefahr einer persönlichen Haftung für Schäden aus, die auf den vorgenommenen Impfungen beruhen.
Erst nach einem faktenbasierten, breitgefächerten, offenen und sachlichen Diskurs über die gelieferten vollständigen Behandlungsdaten zu Impfnebenwirkungen wird sich ein klärender Blick öffnen auf die in den letzten zwei Jahren abgegebenen und nicht eingehaltenen Versprechungen, die ausgestoßenen Drohungen und Prophezeiungen, die Testpflicht, das Maskentragen, die Lockdowns, die elektronische Überwachung, die soziale Kaltstellung und Verfolgung von Maßnahmenkritikern, die Demonstrationseinschränkungen bis zu deren Verboten, Elternentrechtung, Arbeitsplatzverlusten und Stilisierung von Impfskeptikern zu perfekten Schuldigen. Sie werden zu Volksfeinden, Saboteuren des Fortschritts und der Vernunft, zu Schädlingen der Volksgesundheit deklariert.
Es bleibt die Frage, warum dieser blicköffnende Diskurs zur Erreichung des für die Allgemeinheit besten Ergebnisses auf massenweise Interessenlosigkeit und auf widerwillig in die Umstände sich Fügende trifft. Warum die Profitierenden nebst den Verantwortlichen diesen Diskurs zu verhindern suchen, beantwortet sich von selbst.
Der Vorsitzende der BKK ProVita hat seine Auswertung, die auf den gut 10,9 Millionen Abrechnungsfällen beruht, dem PEI übersandt. Der schon vereinbarte Besprechungstermin zur Erläuterung dieser Auswertung konnte jedoch nicht mehr wahrgenommen werden, weil es Entscheider gab, die das Anstellungsverhältnis der BKK ProVita mit ihrem Vorsitzenden kurz vorher und offensichtlich vertragswidrig fristlos gekündigt hatten.
Im Interesse des Allgemeinwohls sollte das PEI die ihm bereits zur Verfügung gestellten Daten auswerten, um feststellen zu können, ob schon deshalb die verwendeten Impfstoffe als „bedenkliche“ Arzneimittel im Sinne von § 5 AMG einzuordnen sind oder nicht.
Die anderen Krankenkassen sind aufzufordern, ihre anonymisierten Abrechnungen über die Behandlung von Covid-Impfnebenwirkungen dem PEI zur Verfügung zu stellen, um eine vertiefte Prüfung nach § 5 AMG vornehmen zu können.
Eine Entscheidung über die Einführung einer Impfpflicht ist vorerst aufzuschieben bzw. es ist mangels ausreichender Datengrundlage gegen deren Einführung zu stimmen.