„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Arbeitsrechtliche Folgen fehlender Covid-Schutzimpfung von Arbeitnehmern in Einrichtungen des Gesundheitswesens

Wenn Arbeitgeber ankündigen, nicht immunisierte Beschäftigte ab dem 16. März 2022 oder gar noch früher ohne Bezüge freizustellen oder zu kündigen, machen sie es sich in vielen Fällen zu leicht. Denn die arbeitsrechtliche Lage ist kompliziert. Das birgt nicht unerhebliche Risiken für sie.

Im KRiStA-Beitrag vom 28. Dezember 2021 haben wir unter anderem versucht, eine erste arbeitsrechtliche Einschätzung zu geben, ob die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Einrichtungen des Gesundheitssektors bei abhängig Beschäftigten zu Kündigungen führen kann.

1. Fragestellung

Aus der Presse und aus den Kommentaren unserer Leser wurden uns zunehmend Fälle bekannt, dass Arbeitgeber im Gesundheitswesen statt zur Kündigung zu greifen, ihren Arbeitnehmern androhen, sie ab dem 16. März 2022 oder gar schon früher freistellen zu wollen und ihnen die Entgeltzahlung vorenthalten zu wollen. Manche Arbeitgeber kündigen bereits jetzt eine Kombination von Kündigung und Freistellung an. Wie solche Konstellationen arbeitsrechtlich zu bewerten wären, soll Gegenstand dieser Untersuchung sein.

2. Systematik des § 20a Infektionsschutzgesetz

Um die möglichen Maßnahmen arbeitsrechtlich bewerten zu können, muss nochmals in Kürze die Systematik des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in das Blickfeld genommen werden. Eine ausführliche Darstellung kann dem Aufsatz vom 28. Dezember 2021 (https://netzwerkkrista.de/2021/12/28/weiterarbeit-im-gesundheitssektor-trotz-fehlender-impfung-moeglich-kann-regelung-in-%c2%a7-20a-abs-5-infektionsschutzgesetz-laesst-gesundheitsaemtern-spielraum-pflegekat/) entnommen werden.

§ 20a Abs. 1 IfSG regelt, dass Personen, die in den in der Vorschrift genannten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens tätig sind, geimpft oder genesen sein müssen iSd. § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Personengruppen. Unter Abs. 2 fallen die Bestandsbeschäftigten, also diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits in einer Einrichtung tätig sind. Abs. 3 betrifft hingegen neu eintretende Personen. Eine ab 16. März 2022 in eine Einrichtung oder ein Unternehmen des Gesundheitswesens neu eintretende Person muss von vornherein geimpft oder genesen sein, anderenfalls darf diese Person gemäß § 20a Abs. 3 IfSG in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen gar nicht erst tätig werden.

Eine entsprechende Regelung über ein Verbot des Tätigwerdens für Ungeimpfte findet sich in § 20a IfSG für die Bestandsbeschäftigten nicht. Die Bestandsbeschäftigten müssen gemäß § 20a Abs. 2 IfSG lediglich der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens, also ihrem Arbeitgeber, bis spätestens 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, hat der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt hierüber Meldung zu machen. Das Gesundheitsamt kann dann gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG die Betroffenen auffordern, den geforderten Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt gegenüber den Betroffenen ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Ob dies erfolgt, bedarf einer vorherigen Ermessensprüfung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung von ungeimpften Bestandsbeschäftigten über den 15. März 2022 hinaus erst einmal nichts zu befürchten, wenn er seiner Meldeverpflichtung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG nachgekommen ist. Er verhält sich nicht rechtswidrig. Er hat insbesondere auch nicht zu befürchten, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Der Arbeitnehmer hat dagegen schon bei einem Verstoß gegen die Aufforderung des Gesundheitsamts, innerhalb einer gesetzten Frist den Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, ein Bußgeld zu befürchten, vergl. § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG. Das hindert ihn aber noch nicht an der Weiterarbeit. Arbeiten kann er erst dann nicht mehr, wenn ihm dies durch das Gesundheitsamt über ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot untersagt wurde.

3. Kündigung eines Arbeitnehmers wegen fehlender Immunisierung?

Ob und wann wegen einer nicht vorliegenden Impfung oder Genesung ab 16. März 2022 das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt werden kann, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab.

a) Ordentliche Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes

Hat der Arbeitnehmer schon keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, weil das Arbeitsverhältnis entweder noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) oder weil der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 23 Abs. 1 KSchG), ist eine (ordentliche) Kündigung aller Voraussicht nach zulässig. Sie ist angesichts der Regelung in § 20a Abs. 1 IfSG nicht maßregelnd i.S.v. § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie kann auch nicht als treu- oder sittenwidrig bezeichnet werden (Fuhlrott GWR 2022, 22).

b) Ordentliche personenbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist die ordentliche Kündigung anhand von § 1 Abs. 2 KSchG zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob die Kündigung wegen eines fehlenden Impf- oder Genesenenstatus als aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt ist.

Als Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers kommen auch Umstände in Betracht, die auf einer in dessen persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften liegenden „Störquelle“ beruhen. Dies wurde bislang hauptsächlich entschieden in Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine Strafhaft antreten musste (Bundesarbeitsgericht – BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 120/12 -). Maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Sicherheit eine Prognose gestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer für längere Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein wird (BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 120/12 -). Die (prognostizierte) Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich zudem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Da der Arbeitgeber im Falle einer Leistungsunmöglichkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Entgeltzahlungspflicht befreit ist, hängt es von der Art und dem Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob der Unmöglichkeitssachverhalt geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 790/09 -). Maßgeblich ist, ob dem Arbeitgeber Überbrückungsmöglichkeiten zugemutet werden können, um den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers bis zur möglichen Rückkehr freizuhalten (BAG 22. Oktober 2015 – 2 AZR 381/14 -; BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 120/12 -). Diese betrieblichen Auswirkungen hat der Arbeitgeber darzulegen. Wie bei der Kündigung wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit, bei der von einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ohne weitere Darlegungen ausgegangen werden kann, wenn mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten 24 Monaten nicht gerechnet werden kann (BAG 13. Mai 2015 – 2 AZR 565/14 -), geht man auch in den Haftfällen davon aus, dass eine prognostizierte mehrjährige Haftdauer weitere Darlegungen zu den betrieblichen Auswirkungen entbehrlich macht (BAG 22. Oktober 2015 – 2 AZR 381/14 -; BAG 24. März 2011 – 2 AZR 24. März 2011 – 2 AZR 790/09 -). Dies muss auch für sonstige Fälle der dauerhaften Leistungsunmöglichkeit gelten.

Sodann bedarf es noch einer abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (BAG 24.  März 2011 – 2 AZR 790/09 -).

(1) Personenbedingte Kündigung nach einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot

Wird demnach ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach dem 15. März 2022 gekündigt, nachdem das Gesundheitsamt gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist dem betroffenen Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Sein Vergütungsanspruch entfällt ab diesem Zeitpunkt (§ 326 Abs. 1 BGB). Diese Unmöglichkeit der Leistungserbringung besteht nach derzeitiger Rechtslage wegen der begrenzten Geltungsdauer des § 20a IfSG prognostisch bis 31. Dezember 2022. Dies ist jedenfalls kein Zeitraum, der eine Darlegung zu den betrieblichen Auswirkungen entbehrlich machen würde, zumal nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, je nach Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses, allenfalls noch wenige Monate bis zur Wiedererlangung der Möglichkeit zur Leistungserbringung überbrückt werden müssten. Ob im Rahmen der Beurteilung der betrieblichen Auswirkungen allein schon das Interesse an einer freien Personal- und Stellenplanung ausreichend ist, erscheint zweifelhaft. Die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu wird abzuwarten sein.

(2) Insb.: Personenbedingte Kündigung vor einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot

Ob schon vor Ausspruch eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots quasi prophylaktisch eine Kündigung aus personenbedingten Gründen ausgesprochen werden kann, ist ebenfalls zweifelhaft. Wie bereits oben dargestellt, bedarf es einer Prognosebeurteilung, ob und wie lange bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Sicherheit mit einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu rechnen ist (BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 120/12 -). Insoweit ist zu sehen, dass es jedenfalls zur Zeit noch nicht absehbar ist, inwieweit es durch die jeweiligen Gesundheitsämter zu Betretungs- oder Tätigkeitsverboten kommt (siehe hierzu: https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/lauterbach-ministerium-raeumt-erstmals-klar-ein-ungeimpfte-koennen-ab-16-maerz-in-krankenhaeusern-und-pflegeheimen-vorerst-weiterarbeiten-a/). Kann eine Prognose noch nicht gesichert festgestellt werden, bestehen also hinsichtlich des befürchteten Wegfalls von Beschäftigungsmöglichkeiten noch Unsicherheiten und Unvorhersehbarkeiten, handelt es sich bei einer auf einer solchen Grundlage gestützten Kündigung um eine unwirksame sogenannte „Vorratskündigung“ (BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 75/06 -; BAG 12. April 2002 – 2 AZR 256/01; beide Entscheidungen zu unsicheren Prognosebeurteilungen bei betriebsbedingten Kündigungslagen). Eine solche Kündigung vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts auszusprechen, ist aus Arbeitgebersicht somit zumindest risikobehaftet.

c) Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz

Teilweise wird vertreten, dass wegen des in § 20a Abs. 1 IfSG normierten 2G-Erfordernisses der Arbeitgeber dieses auch zum notwendigen Inhalt einer weiteren Beschäftigung machen könne, weshalb der Verstoß hiergegen, bzw. der Unwillen des Arbeitnehmers, dieses zu erfüllen, zugleich eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht darstelle, welche – gegebenenfalls nach Abmahnung – auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könne (Fuhlrott GWR 2022, 22).

Dies ist zumindest zweifelhaft. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nämlich nur durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i.d.R. schuldhaft verletzt (BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 619/19 –). Ein Arbeitnehmer, der einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit durch eine Impfung nicht hinnehmen möchte, macht sich bezogen auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht möglicherweise leistungsunmöglich, daraus kann, selbst wenn man eine vertragliche Nebenpflicht unterstellen wollte, jedoch schwerlich ein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden.

d) Außerordentliche Kündigung

Ist aber eine etwaige Kündigung wegen fehlender Impfung oder Genesung ausschließlich aus personenbedingten Gründen denkbar, scheidet der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung von vornherein aus. In diesen Fällen ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist im Regelfall zumutbar, es sei denn, die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist tariflich oder einzelvertraglich ausgeschlossen (BAG 27. November 2003 – 2 AZR 601/02 -). Dann wäre aber eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen.

4. Ist eine (unbezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers zulässig?

Wegen der Schwierigkeiten, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, liegt der Gedanke nahe, Arbeitnehmer stattdessen von der Erbringung der Arbeitsleistung (unbezahlt) freizustellen. Ob diese Arbeitgebererwägung arbeitsrechtlich trägt, läuft letztlich parallel zu den Erwägungen bei den Kündigungsmöglichkeiten.

a) Freistellung nach Ausspruch eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots

Hat das Gesundheitsamt ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Damit entfällt auch sein Gegenleistungsanspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB). Einer gesonderten Freistellungserklärung bedarf es in diesen Fällen eigentlich nicht, sie ist jedoch unschädlich. Denn der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, seine Arbeitskraft ordnungsgemäß anzubieten, um den Arbeitgeber gemäß §§ 615 S. 1, 293 ff BGB in Annahmeverzug zu versetzen.

b) Freistellung vor Ausspruch eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots

Vor Ausspruch eines solchen Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt ist, wie sich aus der Darstellung zu 2) ergibt, eine Weiterarbeit des Arbeitnehmers trotz fehlenden 2G-Status grundsätzlich möglich. § 20a Abs. 1 IfSG begründet, vor allem in Zusammenschau mit § 20 Abs. 5 Satz 3 IfSG, allein noch kein Beschäftigungsverbot für Ungeimpfte. Sollte deshalb eine „vorauseilende“ Freistellungserklärung erfolgen, läuft der Arbeitgeber Gefahr, für die Zeiten der Nichtarbeit des Arbeitnehmers an diesen Entgelt wegen Annahmeverzug erbringen zu müssen. Der Einwand des § 297 BGB dürfte in diesen Fällen nicht greifen.

5. Kann gegen eine Freistellung ein Beschäftigungsanspruch geltend gemacht werden?

Spannend ist die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Falle einer „vorauseilenden“ Freistellung für Zeiten vor Ausspruch eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots ein Beschäftigungsanspruch zusteht, der gegebenenfalls durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden könnte.

Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer soll – als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts – tatsächlich arbeiten können. Korrespondierend mit dem Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitgeber zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 611a, 613 iVm. § 242 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur mit Begrenzungen anzuerkennen. Er setzt neben einer arbeitsvertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt. Treu und Glauben verpflichteten den Arbeitgeber nicht, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern. Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfalle noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken. Lehnt der Arbeitgeber wegen entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung des Arbeitnehmers ab, bedarf es einer Interessenabwägung, in die alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind: Bestehen danach keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine vertragsgemäße Beschäftigung verlangen. Stehen überwiegende schutzwerte Interessen der Beschäftigung entgegen, ist der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20 -).

Ob der Wunsch des Arbeitgebers, dem in § 20a Abs. 1 IfSG niedergelegten und an den Arbeitnehmer gerichteten Impfgebot zu folgen, ein ausreichendes Interesse darstellt, welches geeignet ist, das Beschäftigungsinteresse der ungeimpften Beschäftigten zu überwiegen, bedarf angesichts der gesetzgeberischen Konzeption, aus § 20a Abs. 1 IfSG kein (sofortiges) Beschäftigungsverbot abzuleiten, zumindest einer genauen Abwägung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der in der jeweiligen Einrichtung zu schützenden Personengruppen. Da diese Abwägungsentscheidung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG vom Gesetzgeber eigentlich den Gesundheitsämtern überantwortet wurde, wird man einen Beschäftigungsantrag jedenfalls nicht als völlig aussichtslos erachten müssen.

74 Kommentare

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  1. Gemäß § 15 (1) S. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten für ihre Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
    Da bekannt ist, dass die Spikeproteine nicht an der Einstichstelle verbleiden, sondern sich im gesamten Körper ausbreiten und ggf. für sie lebensbedrohliche Gefährdungen auslösen können, verhalten sich die Beschäftigten arbeitsvertraglich korrekt. – Arbeitsschutz ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. …

    https://ploetzlich-und-unerwartet.net

    ……………………..

    Coronavirus: Im Labor eingebaute „HIV-Schnipsel“ als „Türöffner“ für den Befall des Menschen.

    Spikeprotein verbleibt nicht an der Einstichstelle, sondern befindet sich im Blut und verbreitet sich im gesamten Organismus, wird in den Zellen eingebaut resp. inseriert und findet sich auch in der Muttermilch.

    Erklärt von Professor Stefan Hockertz – Immunologe und Toxikologe und in der Impfstoffzulassung tätig.

    https://youtu.be/Ns1k1CcuKH8

    • Frank TB auf 25. April 2022 bei 13:28
    • Antworten

    „Am Mittwoch [27.04.] wird sich der Bundestag mit der Impfpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken und Pflegeheimen befassen. Sie gilt bislang nur bis zum Jahresende und würde dann wegfallen, sollte das Infektionsschutzgesetz nicht erneut geändert werden.“

    Wird die endlich gekippt? https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-impfpflicht-in-der-pflege-bayern-fordert-neuen-vorstoss-aus-berlin-a-0bf7c601-15d0-4349-aff7-91d9c20a0756

    • Dagmar. S. auf 8. April 2022 bei 19:40
    • Antworten

    Also wir Pflegekräfte in Freiburg haben die Briefe vom GA schon bekommen mit einer Frist sich bis zum 23.04. zu äußern oder fehlende Nachweise vorzulegen

      • Frank TB auf 13. April 2022 bei 13:47
      • Antworten

      Und Herr Kretschmann schiebt die Verantwortung auf den Bund: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/forderung-abschaffung-einrichtungsbezogene-impfpflicht-bw-100.html

      Auszug: „Die Gefahr ist ja einfach, dass wir dann in dem ganzen Bereich einfach Leute verlieren, aber auch das muss der Bund entscheiden“, sagte Kretschmann. Er wolle nun „intensivere Gespräche“ mit den Einrichtungen führen, um beurteilen zu können, „was wir dann wirklich machen sollen und was nicht“.

      Er macht sich hier einen schlanken Fuß, natürlich können die Gesundheitsämter von der „kann“-Regelung des § 20a IfSG bei Bestandsbeschäftigten Gebrauch machen, ohne dass er hierzu auf Vorgaben vom Bund warten muss (also keine Bußgelder und Betretungsverbote verhängen).
      Den Gesundheitsämtern in BW sind lediglich die Hände durch das Gesetz dahingehend gebunden, dass Neueinstellungen Ungeimpfter ab dem 16.03. nicht mehr möglich sind.

      In der Produktinformation für Comirnaty (BioNTech) steht auf Seite 98: „Was sollten Sie beachten, bevor Sie Comirnaty erhalten?
      Comirnaty darf nicht angewendet werden, wenn Sie allergisch gegen den Wirkstoff oder einen der in Abschnitt 6 [Seite 112] genannten sonstigen Bestandteile dieses Arzneimittels sind.“ https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf

      Frau Rechtsanwältin Beate Bahner erläutert hierzu unter Punkt 8 Ihres Rechtsgutachtens: https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20RAin%20Bahner%20Strafbarkeit%20nach%2095%20AMG%20durch%20Impfung%2C%20korr.%2027.12.2021.pdf

      Bevor Betroffene nun gar nichts tun, erscheint es sinnvoll, alergologische Tests vornehmen zu lassen, um erst einmal und überhaupt die eigene Impffähigkeit zu prüfen. Angeblich sind die 9 hierzu befähigten Facheinrichtungen in Deutschland derzeit ausgebucht. Wenn ich einen solchen Termin in der Tasche hätte, würde ich das Gesundheitsamt dahingend informieren, dass ich derzeit noch keinen Impfunfähigkeitsnachweis anbieten kann, da ich zunächst meine Impffähigkeit überprüfen lassen möchte.

    • Frank TB auf 18. März 2022 bei 14:45
    • Antworten

    Hier eine Übersicht wie die einzelnen Bundesländer hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verfahren werden bzw. sollen: https://individuelle-impfentscheidung.de/handreichungen-zur-einrichtungsbezogenen-impfpflicht.html

    • Frank TB auf 10. März 2022 bei 9:13
    • Antworten

    https://www.land.nrw/pressemitteilung/kommunen-erhalten-fahrplan-fuer-einrichtungsbezogene-impfpflicht

    In NRW bekommen die Gesundheitsämter bis 15. Juni 2022 Zeit, „die Prüfungen abzuschließen“.

    Ändert nichts an der Meldepflicht zum 15.03. und dem Beschäftigungsverbot für neu einzustellende Ungeimpfte („Impfpflicht“) ab dem 16.03.2022, verschafft aber Bestandsbeschäftigten in NRW eine Schonfrist bis 15.06.

      • Klaus Hohler auf 12. März 2022 bei 9:51
      • Antworten

      ….das mit dem Fahrplan bzw. der Frist zur Prüfung dervEinzelfälke steht zwar auf dem Papier, aber Papier ist ja bekanntlich geduldig…
      Ich weiß zwar nicht ob es personalmäßig in NRW bei den Gesundheitsämtern besser aussieht als in BW.
      Hier dauert das sicher länger…es wird mit mehreren Monaten gerechnet.
      Meine Frau, die davon betroffen ist, arbeitet bei einem ambulanten Pflegedienst und hier in BW wurde, was die Einzelfallprüfungen angeht, nach Einrichtungen priorisiert. Heißt, Pflegeheime, Altenheime, Krankenhäuser zuerst und ganz am Schluss die ambulanten Pflegedienste…
      Wir sind gespannt.

        • Frank TB auf 14. März 2022 bei 11:39
        • Antworten

        Also zumindest Rheinland-Pfalz und Niedersachsen hatten sich „asozial“ demokratisch festgelegt.

        Für Rheinland-Pfalz (Stand Mitte Februar) wurde festgelegt „Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen werden. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten.“
        https://mwg.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/hoch-schweitzer-rheinland-pfalz-wird-einrichtungsbezogene-impfpflicht-konsequent-umsetzen/

        Richtig übel soll es für Betroffene in Niedersachsen (Stand 08.03.22) werden: „Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.“
        https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/corona-impfpflicht-im-gesundheitswesen-gilt-landesweit-ab-mitte-marz-209395.html

    • Klaus Hohler auf 3. März 2022 bei 10:16
    • Antworten

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Großbritannien, die zum 01.04.2022 vorgesehen war wird ausgesetzt
    Begründung ist die harmlosere Omikronvariante, die zu deutlich weniger schweren Verläufen führt…

    https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/england-kehrtwende-bei-der-teil-impfpflicht-gegen-corona,Syv77hg

    ….vielleicht wachen ja unsere Panikminister und vermeintlichen Gesundheitsexperten auch noch auf????

    👍🏻👍🏻👍🏻👍🏻

    • Frank TB auf 21. Februar 2022 bei 13:42
    • Antworten

    https://www.corodok.de/pflege-zur-kuendigung/

    Soll das jetzt vielleicht der versprochene Pflegebonus sein? Der Erscheinungstermin dieser Sammlermünze ist auf jeden Fall an Instinktlosigkeit und Heuchelei nicht zu überbieten.

      • Frank TB auf 22. Februar 2022 bei 8:47
      • Antworten

      https://www.epochtimes.de/politik/ausland/eckpunkte-papier-altenpfleger-sollen-bis-zu-550-euro-corona-bonus-bekommen-a3729539.html

      Auszug: „Der Pflegebonus in der Altenpflege soll laut Eckpunkte-Papier ab dem 30. Juni, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden. Profitieren sollen Beschäftigte von Pflegediensten und Pflegeheimen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 für mindestens drei Monate in der Altenpflege tätig waren und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt sind.“

      Zum Berechtigungsstichtag 30. Juni 2022 wird aber möglicherweise eine noch nicht bekannte Anzahl von ungeimpften Pflegekräften nicht mehr beschäftigt sein und statt dem Bonus ein Bußgeld erhalten. Dass die bisher kommunizierten Bußgeldhöhen ähnlich hoch sind wie der Pflegebonus (500 €) scheint kein Zufall zu sein, so dass der Pflegebonus wohl eher ein pekuniärer Anreiz ist, sich noch rechtzeitig impfen zu lassen.

    • Victoria auf 20. Februar 2022 bei 22:33
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren von Netzwerk KRiSta,

    besten Dank für die vielen wertvollen und hilfreichen Ausführungen. Andererseits fehlen mir noch Antworten auf Fragen wie jene z.B.: Was wäre, würde ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht offenlegen, welchen Status er hat? Wäre dies prinzipiell möglich (z.B. Datenschutzgründe), ohne dabei den Arbeitgeber zu gefährden? Ich habe zwar inzwischen meine Testzertifikate abgegeben, aber mir stellte sich die ganze Zeit die Frage, ob es nicht auch möglich wäre, die Sache ggf. direkt mit dem Gesundheitsamt zu klären. Warum muss der AG „zwischengeschaltet“ sein?? Erstens sehe ich nicht, dass es einen AG prinzipiell unbedingt etwas angeht. Zweitens: Was kann man tun, wenn man das vertrauensvolle Verhältnis zum AG nicht gefährden möchte, indem man sich dadurch, dass dieser letztlich die Gesundheitsdaten (ohne dass man in irgendeiner Weise z.B. Datenschutzbestimmungen einzuhalten hätte offenbar) an das Gesundheitsamt (GA) übermittelt, vorm Staat „an den Pranger gestellt“ zu fühlen beginnen könnte. Mir wäre es bei weitem lieber gewesen, vom GA direkt kontaktiert zu werden als solcherlei am Ende über den AG geregelt zu sehen.

    Eine ganz andere Frage aber auch noch — falls sie mir hier irgendwo entgangen sei sollte, bitte ich um Verzeihung der Doppelung:

    Was passiert denn eigentlich bei Angestellten wie mir, wenn die Lohnfortzahlung ausgesetzt werden sollte, mit den Versicherungen?? Der AG zahlt ja automatisch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (neben einigen Steuer- und sonstigen Abgaben). Wenn nun kein Lohn mehr gezahlt wird wegen „Betretungsverbot“, ist man dann überhaupt noch krankenversichert??? Und wenn nicht, was dann??? Oder bezieht sich der Lohnentzug rein auf das, was am eigenen Konto landet???

    Falls Sie hierzu irgendetwas zu sagen wissen, wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen!

      • Frank TB auf 21. Februar 2022 bei 11:47
      • Antworten

      Bin hier nur Diskussionsteilnehmer, möchte die erste Frage beantworten.

      Grundsätzlich ist es m.E. schon ein Unding, dass sich der Staat zur Kontrolle seiner Bürger Dritte als Erfüllungsgehilfen in die Pflicht nimmt. Soweit erinnerlich hat es diesbezüglich nach wie vor kein Klageverfahren gegeben.

      Soweit es den § 20a Infektionsschutzgesetz betrifft, scheint es offenkundig, dass zur Entlastung der Gesundheitsämter die „Leitungen der Einrichtungen oder Unternehmen“ die Meldepflicht übernehmen, zumal nur diese wirklich über den Stamm Ihrer Beschäftigten Bescheid wissen. Dass sich Betroffene vorab mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen, sieht das Gesetz nicht vor und ich würde als Betroffene/r ohnehin davon Abstand nehmen, um nicht am Ende ein gegen mich gerichtetes Bußgeldverfahren gar noch zu beschleunigen.

      Legen die Beschäftigten den Status nicht offen (Datenschutzgründe o.ä., seitens der Geimpften wäre es eine echte Solidaritätsbekundung den Status ebenfalls nicht offen zu legen!!!) ist die „Leitung“ verpflichtet „unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln“ („Unverzüglich“ heißt eigentlich ohne schuldhaftes Verzögern, also sofort, aber einige Bundesländer haben das mehr in Richtung „umgehend“ umgedeutet. Über den Weg der Benachrichtigung habe ich bisher nichts gelesen, ein Postbrief sollte wohl ausreichen).

      Ab hier übernimmt dann das Gesundheitsamt das weitere Verfahren und schreibt die Betroffenen an (die oben genannten „solidarischen“ Geimpften können den Nachweis dann sofort erbringen, die Ungeimpften haben jetzt allerdings das Problem und können bestenfalls noch darauf hoffen, sich zwischenzeitlich mit Omikron infiziert zu haben, um schlussendlich einen Genesenen-Nachweis vorzulegen).

      Die Beantwortung der zweiten Frage ist deutlich komplexer, soweit möglich wurde es aber hier in den Hauptbeiträgen dargestellt.

    • Rolf Gräfe auf 20. Februar 2022 bei 8:18
    • Antworten

    Zitat:
    „Der Arbeitnehmer hat dagegen schon bei einem Verstoß gegen die Aufforderung des Gesundheitsamts, innerhalb einer gesetzten Frist den Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, ein Bußgeld zu befürchten, vergl. § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG.“
    Frage:
    Wenn der Arbeitnehmer meldet „er sei ungeimpft“, droht ihm dann auch ein Bußgeld?

    „In Thüringen müssen ungeimpfte Pflegekräfte und ungeimpftes medizinisches Personal erst Mitte Juni mit einem Bußgeldbescheid rechnen, sollten sie keinen Impfnachweis vorlegen.“
    https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/corona-impfpflicht-bussgeld-impfung-100.html

    Rolf

      • Frank TB auf 21. Februar 2022 bei 10:55
      • Antworten

      Laut Gesetz ist der Impfnachweis, der Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über die Impfunfähigkeit (diesen Reitschuster-Beitrag – https://reitschuster.de/post/impfunfaehigkeit-die-kann-fast-jeder-fuer-sich-in-anspruch-nehmen/ – kann ich nicht bewerten, weise aber darauf hin, dass der Arbeitgeber bei Zweifeln an diesen Attesten das Gesundheitsamt zu unterrichten hat, welches sich dann eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorbehält) BIS zum 15.03. dem Arbeitgeber vorzulegen, insoweit irrt der MDR.

      Womit mein (wie anscheinend auch bei Ihnen) gesunder Menschenverstand nicht klarkommt, ist, dass der fehlende Nachweis tatsächlich im Sinne von § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG eine Ordnungswidrigkeit darstellt: „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … (7h) entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt“

      Wer sich nicht impfen lässt und nicht genesen ist und auch kein Attest vorlegen kann, begeht damit eine bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit (es ist unglaublich, aber leider so von diesem kranken Gesetz vorgesehen). Insofern wird an dieser Stelle die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ manifestiert, die zunächst nur eine „Meldepflicht“ gewesen ist.

      Wer dem Gesundheitsamt vorab meldet, ungeimpft zu sein und bekannt gibt, sich auch nicht impfen lassen zu wollen, erspart wahrscheinlich dem Gesundheitsamt den Papierkrieg, die Aufforderung zu schreiben und beschleunigt das Bußgeldverfahren zu eigenen Lasten. Der Bußgeldbescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein – wie dann aber der Widerspruch erfolgversprechend begründet werden könnte und sollte, wird hier hoffentlich noch von versierten Juristen kommuniziert.

      An dieser Stelle auch noch mal der WICHTIGE Hinweis, dass alle Neubeschäftigten AB 16.03. einen Nachweis parat haben müssen, andernfalls nicht beschäftigt werden können, noch mal zusammengefasst und gut erläutert bei Reitschuster: https://reitschuster.de/post/die-einrichtungsbezogene-impfpflicht-wird-zum-zahnlosen-tiger/

      (Das mit dem „zahnlosen Tiger“ teile ich aber nicht, solange hier eine Vielzahl von Unsicherheiten bestehen bleibt)

        • Rolf Gräfe auf 21. Februar 2022 bei 17:00
        • Antworten

        Danke Frank!

        Im Gesetz steht zum Ablauf ja auch nichts dazu.
        Nur ungefähr: Ungeimpft muss AG Impfstatus rechtzeitig mitteilen und der AG meldet das an das Gesundheitsamt.
        Dann entscheidet das Gesundheitsamt und kann ein Betretungsverbot erteilen.
        Den Teil „… einen Nachweis nicht, … vorlegt“ könnte man auch auslegen:
        Wer behauptet geimpft zu sein und dann keinen Nachweis vorlegt.
        Es wird wieder zu Rechtsstreitigkeiten kommen und dann ist plötzlich die allg. Impfpflicht im Gesetz …

        Rolf, der Nichtjurist

          • Frank TB auf 22. Februar 2022 bei 15:21
          • Antworten

          Also ich persönlich würde mich davor hüten gegenüber dem AG (schlecht fürs Vertrauensverhältnis) oder dem Gesundheitsamt (schlecht für die Höhe des Bußgelds) eine Behauptung aufzustellen, die ich nicht belegen kann. Laut Gesetz zählt allein der Nachweis, also ja oder nein. Gegenüber dem AG kann man ja noch aus datenschutzrechtlichen Gründen vielleicht die Vorlage verweigern, ändert aber in der Summe an der Meldung an das Gesundheitsamt („Hat keinen Nachweis vorgelegt“) leider nichts.

    • Frank TB auf 18. Februar 2022 bei 11:27
    • Antworten

    https://www.corodok.de/kretschmer-mitarbeiterinnen-gesundheitsberufen/

    Sachsen möchte die einrichtungsbezogene Impfpflicht verschieben, in Thüringen müssen die Einrichtungen die Mitarbeiter ab dem 16.03.22 binnen 4 Wochen melden. Es wäre langsam aber sicher an der Zeit, dass es endlich einen Fahrplan für alle Bundesländer gibt. Besser noch, wenn das Ganze abgesagt wird. Auf der heutigen Bundespressekonferenz war die Impfpflicht kein Thema.

  2. @Bettina Christiane auf 15. Februar 2022 bei 11:56
    Natürlich ist es kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung, wird aber in D nicht mehr geahndet, wer soll es auch? Sie scheinen, im Gegensatz zu mir, zumindest juristische Kenntnisse oder eine Ausbildung zu haben. Artikel 12 haben Sie ja schon erwähnt, in unserem Fall, der angedachten Impfpflicht, kommt der Artikel 240 dazu: Nötigung, hier sogar: „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht“. Was in diesem Fall eindeutig ist.
    Für mich als Laien wäre es eindeutig Mord zumindest Mordversuch, da man bewusst Beweise und Erkenntnisse von echten Experten und Wissenschaftlern unterschlägt wider besseren Wissens. Um wievielfachen Mord es sich handeln wird bleibt abzuwarten, da derzeit keine Erkenntnisse hinsichtlich der Fertilität vorliegen, also der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit, wie auch, wenn Langzeitversuche fehlen. Jede Fehl- und Totgeburt, frühes Baby-/Kindsterben oder selbst Empfängnis- wie Zeugungsprobleme gehören künftig in die Hände von freien und versierten Ärzten wie Pathologen, Gynäkologen, Urologen, Gerichtsmedizinern etc. sowie in die Hände von neutralen Juristen/Gerichten. Nein, mit Mördern oder potentiellen Mördern würde ich keine Geschäfte machen! Danke für Ihren erneuten Beitrag, das gibt Zuversicht.

      • Bettina Christiane auf 16. Februar 2022 bei 14:52
      • Antworten

      Ja, wer soll es ahnden. Ich verstehe Ihre Frage nicht falsch, möchte Sie aber trotzdem so beantworten, als wenn ich die Art der Frage nicht verstünde.
      Ja, Sie haben Recht. auch die Nötigung nach § 240 StGB kommt in Betracht. Darüber habe ich auch schon geschrieben, aber ich denke, da das einige Seiten umfasst, würde das hier den Rahmen sprengen.

      Nach § 120 I Nr. 2 GvG (Zuständigkeit in Strafsachen in 1. Instanz) ist für Hochverrat nach § 81 StGB das Oberlandesgericht zuständig, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben…Das müsste man rausfinden.

      Denn schaut man sich den Hochverrat an, über den ich auch schon einige Seiten geschrieben habe, ist strafbar nach § 81 I Nr. 2 StGB wer es unternimmt, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Das muss aber mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt geschehen.
      Hierzu ist es aber auch wichtig zu wissen, dass auch die nötigende Gewalt zum Gewaltbegriff gehört.

      Ich habe, wie gesagt den Tatbestand geprüft und ich denke der ist auch einschlägig, weil die verfassungsmäßige Ordnung in den letzten zwei Jahren durch unsre Regierung geändert worden ist (Verfassungshochverrat), mit nötigender Gewalt.

      Aber sicher ich verstehe schon. Wer will Klarname Adresse, also all solche Sachen für eine Anzeige abgeben. Und wen konkret würde man anzeigen?
      Und welches Ergebnis wäre zu erwarten?
      Vielleicht gibt es aber schon, wie Sie schreiben etwas Zuversicht, wenn schon mal aufgezeigt wird, dass es Straftatbestände gibt, die durch das Regierungshandeln erfüllt werden und wurden.
      Hoffnung das endlich eine Strafverfolgung bzw. die Angst vor Strafe eventuell irgendwann bei den Richtigen ankommt.
      Es tut mir leid, dass ich jetzt noch nicht mehr schreiben kann.

    • Klaus Hohler auf 11. Februar 2022 bei 19:00
    • Antworten

    Nach dieser Entscheidung über die Eilanträge bleibt nur noch die Hoffnung auf spätere für im Pflegebereich tätige Personen im Hauptverfahren.

    Ob bei unseren Ministerpräsidenten doch noch der gesunde Menschenverstand die Überhand gewinnt, wage ich zu bezweifeln, nachdem Söder in Bayern und Strobl’s CDU in BW wieder umgefallen sind, bleibt jetzt nur noch Kretschmer der MP von Sachsen…der sagt klipp und klar, dass es so nicht geht…in Sachsen geht es um ca. 100000 Mitarbeiter, die Ungeimpft sind.
    https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/video-596838~amp.html
    Hört ihn euch an….

      • Frank TB auf 11. Februar 2022 bei 20:27
      • Antworten

      Was die Medien nicht verstehen wollen oder können:

      Für Bestandsbeschäftigte können die Gesundheitsamter ab dem 16.03.2022 ein Betretungsverbot aussprechen, sie müssen es aber nicht. Liegt also im Ermessensspielraum der Gesundheitsämter und letzten Endes der Gesundheitsminister und Ministerpräsidenten und innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

      Lediglich für Neubeschäftigungen ab dem 16.03.2022 ist die Vorlage eines Immunitätsnachweises gesetzlich zwingend, liegt ein solcher nicht vor, darf nicht beschäftigt werden.

      Die Kritik gegen Söder und Co. wäre also nur berechtigt, wenn diese gesagt hätten, dass sie ab dem 16.03. Neubeschäftigungen ohne Immunitätsnachweis tolerieren würden, solche Verlautbarungen sind mir unbekannt.

      Tatsächlich läuft es darauf hinaus, dass es die Medien und Kritiker sind, die das Gesetz nicht respektieren. Die wollen die „kann“-Regulierung durch eine „muss“-Regelung ersetzen.

        • Frank TB auf 14. Februar 2022 bei 20:12
        • Antworten

        Das SPD-geführte Rheinland-Pfalz wird die „Kann“-Regelung als „Muss“-Regelung anwenden: https://www.n-tv.de/panorama/Rheinland-Pfalz-macht-mit-Impfpflicht-ernst-article23126091.html

        Statt Bonus für ungeimpftes Plegepersonal also stattdessen ein Bußgeld.

          • Frank TB auf 16. Februar 2022 bei 18:42
          • Antworten

          Das hört sich schon besser an und wird dann hoffentlich auch so vom „“sozial““demokratischen Rheinland-Pfalz übernommen: https://www.berliner-zeitung.de/news/gesundheitsminister-einig-bei-pflege-impfpflicht-li.211867

          Das scheint mir die entscheidenden Sätze zu sein:

          „Alle die, die sich noch impfen lassen wollen oder beispielsweise erst eine Impfung haben, sollten weiterarbeiten dürfen. Es solle auch unterschieden werden zwischen Arbeitnehmern, die direkt an Patienten arbeiten, und solchen, die andere Tätigkeiten ausüben.“

          „Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen. Wir sind der Auffassung, es gehört ein geordnetes Anhörungsverfahren dazu“, sagte Grimm-Benne.“ (Das „wir“ beschränkt sich hoffentlich nicht auf Sachsen-Anhalt, wo Frau Grimm-Benne Gesundheitsministerin ist!)

      • Bettina Christiane auf 14. Februar 2022 bei 13:39
      • Antworten

      Es tut mir leid, aber ich sehe in der Begründung für die Ablehnung des einstweiligen Antrags, eher die Gefahr einer Verböserung, also eine Verschlechterung der Ausgangslage.

      Denn es wird ja damit argumentiert, dass an sich der § 20 a IfSG nicht verfassungswidrig ist, auf jeden Fall nicht auf durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken stößt, sondern „nur“ die doppelte Verweisung Anlass zu Bedenken gibt.

      Die doppelte Verweisung könnte allerdings auch Anlass dazu geben das Gesetz als materiell verfassungswidrig anzusehen. Denn werden allgemeine Verfassungsprinzipien nicht beachtet ist das Gesetz verfassungswidrig.
      Oder aber man ändert das Gesetz dann noch in dieser Hinsicht, behebt damit die Mängel, die aber letztendlich eben noch zu einer Verschlechterung führen.

      Ich weiß auch nicht, ob sich die Verfassungsbeschwerde auf diesen Punkt bezieht. Denn die Verfassungsbeschwerde könnte iin diesem Punkt im Hauptsacheverfahren schon Erfolg haben, aber nur wenn in dieser auch die Verletzung des Artikel 103 GG gerügt wird, meines Erachtens.

      Nach Art. 103 II GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen war.
      Hieraus und aus dem Rechtsstaatsprinzip ist das Bestimmtheitsgebot abgeleitet worden. Ein fester Bestandteil der Verfassung.

      Das heißt der Bürger muss sich darauf einstellen können, wie er sich verhalten muss, um einer Strafe zu entkommen, wobei das auch für Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten gilt.

      Das bedeutet unter anderem, dass im Interesse von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, nur der Gesetzgeber in die Rechte des Bürgers, mittels Strafe eingreifen darf.
      Das Gesetzlichkeitsprinzip bedeutet aber nicht das in einer einzigen gesetzlichen Norm Tatbestand und Rechtsfolge vollständig geregelt werden müssen.
      Es darf zur Konkretisierung auf andere Rechtsakte verwiesen werden (sogenannte Blankettstrafgesetze).
      Blankettstrafgesetze kommen insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht vermehrt auf. Mit diesen wird sich der Präsident des Bundesverfassungsgericht wohl gut auskennen, da er als Anwalt in diesem Bereich tätig war und als Honorarprofessor Gesellschaftsrecht gelehrt hat.

      Hier bezieht sich die Norm allerdings auf Menschen in Fürsorgebereiche. Die Norm muss allerdings in jedem Fall, da das Risiko der Bestrafung vorhersehbar. Für die Ausfüllung der Blankettnorm kommen keine unpublizierten oder nur schwer zugänglche Verwaltungsvorschriften in Betracht.

      Es ist mehr als fraglich, ob Vorschriften innerhalb von Internetseiten ( also vom Robert Koch oder Paul Ehrlich Institut) überhaupt als publiziert angesehen werden können und diese – auch für Menschen mit Internetanschluss-, wobei man das nicht bei jedem Menschen voraussetzen darf, trotzdem manchmal nur schwer zugänglich sind, unter anderem wegen der Fülle der Informationen und Links.

      Ein Strafgesetz kann auch darauf angelegt sein, dass es durch einen Verwaltungsakt ausgefüllt werden kann. Also in einer Verbots- oder Untersagungsverfügung, hier von den Gesundheitsämtern.

      Das Gesetz muss Typus und Regelungsumfang so weit festlegen, wie der Verstoß gegen die Verhaltenspflicht strafbewehrt sein soll. Der die gesetzliche Regelung ausfüllende Verwaltungsakt in seinem konkreten Regelungsgehalt muss hinreichend bestimmt sein, also ohne Entscheidungsermessen der Erlassbehörde.

      So gern ich auch wünsche, dass die Verfassungsbeschwerde, also das Hauptverfahren Erfolg haben wird, für die jetzt Betroffenen und für uns alle, über deren Körper dann später im Parlament diskutiert wird, befürchte ich, dass das eher so geurteilt wird, dass die hoffnungsmachende Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes kassiert wird.

      Sodann hätte man keinerlei Probleme mehr mit der doppelten Verweisung und dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Parlamentsvorbehalt, denn andere durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken liegen ja nicht vor, oder?
      Alles wie immer ohne Gewähr.

    • Bettina Christiane auf 11. Februar 2022 bei 16:03
    • Antworten

    Ich möchte ergänzen. Ich halte diese Entscheidung des Antrags für eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, nicht „nur“ für eine Unverschämtheit, wie ich in meinem letzten Kommentar schrieb. Das ist und bleibt ja eine nicht rechtliche „Größe“.
    Etwas rechtlich relevantes ist aber eine Rechtsbeugung nach §336 StGB. Und das ist diese Entscheidung nach meinem rechtlichem
    Denken.

    Ja, es handelt sich hier erstmal um die Entscheidung von Richtern in einer einstweiligen Anordnung.
    Zur Begründetheit einer solchen muss glaubhaft gemacht werden, dass ein tatsächliches Bestehen der Gefahr einer Veränderung, die für den Antragsteller einen wesentlichen Nachteil mit sich bringt, besteht. Der Verlust des Arbeitsplatzes, oder eine Freistellung ohne Gehalt ist für Menschen mit einem normalen Einkommen, ein sehr wesentlicher Nachteil.

    Sodann muss selbstverständlich abgewogen werden, ob die beantragte Aussetzung des Vollzug des Gesetzes gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegt.
    Nach dem heutigen Kenntnisstand schützt eine „Coronaimpfung“ weder vor eigener Erkrankung noch vor Ansteckung und kann sogar Schädigungen hervorrufen, wie in dem Urteil sogar als bekannt, hervorgeht.

    Trotzdem soll hier das Wohl der Allgemeinheit, oder der der vulnerablen Personen vorgehen. Beim Kampf gegen Zwangsprostitution wurden diese vulnerablen Personen kaum beachtet. Auch nicht als vor langer Zeit der damalige Arbeitsminister Blüm, per Stoppuhr feststellen ließ, dass für diese nun „entdeckten“ vulnerablen Gruppen nicht mehr Zeit als zwanzig Minuten am Tag benötigt wird.
    Ich denke, für das Wohlbefinden dieser- heute im Vordergrund stehenden – vulnerablen Personen wäre mehr gesorgt, wenn man sich mehr Zeit für diese nehmen könnte als Pflegekraft. Das ist bei dem heut zutage herrschenden Personalschlüssel oftmals aber kaum möglich. Und es werden wohl noch weniger Menschen zur Verfügung stehen, diesen lange schon bestehenden Personalmangel auszugleichen. 
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat mit Fürsorge für die vulnerablen Gruppen nicht das geringste zu tuen.
    (Schon immer war es so, dass wenn ich Krankheitssymptome habe, zu Hause bleibe, um mich selbst oder auch andere zu schützen. Ich war fähig Fürsorge selbst bestimmt zu übernehmen. Ein Test der oft falsche Daten zu Vorschein bringt, sodass Menschen mit Krankheitssymptome arbeiten gehen und gesunde zu Haus bleiben ist mehr als kontraproduktiv.)
    Schaut man sich auf Wikipedia einige Links an, die unter dem Stichwort des an erster Stelle der entscheidenden Richters an, kommt man darauf wie dieser sich sonst schon für harte Strafen für Arbeitslose eingesetzt hat, gegen das Einhalten des Mindestlohns, gegen des Einsetzens der der Aufklärung des sogenannten Abgasskandal usw., muss man sich schon wundern, dass man nun glauben soll, dass er sich nun wirklich um die
    vulnerablen Menschen sorgt. Für ihn wäre das Ausbleiben von zwei, bis drei, bis vier , fünf …? Monatsgehälter eher kein Problem.

    Denn solange bzw. wie lange wird es wohl dauern bis in der Hauptsache entschieden wird.
    Nach Artikel 23 des Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung und Medizin, steht das die unterzeichnenden Parteien, für ein geeignetes Instrumentarium sorgen sollen um einen rechtlichen Schutz  in 
    Form eines schnellen Handelns ermöglichen sollen, speziell für die kurzfristige Verhinderung oder Beendigung einer Verletzung, welche explizit in diesem Übereinkommen aufgezeigt werden. In dem erläuternden Bericht dazu steht, dass diese Forderung sich daraus erklären lässt, dass es in zahlreichen dieser Fälle um den Schutz von nichts geringerem als der Integrität einer Person geht und eine Verletzung dieses Rechts irreversible Folgen haben kann, wie es bei einem Impfschaden oftmals der Fall ist.
    Leider wurde das Übereinkommen von vielen unterschrieben, aber nicht von den Vertreter Deutschlands.
    In dem Übereinkommen, wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einem paternalistischem Lösungsansatz, also zum Wohl anderer, in Bezug auf eine Behandlung, eine Absage erteilt wird. 
    Das ist aber nicht nur in dem Übereinkommen verankert, sondern gilt auch für das deutsche Recht in Bezug auf die Einwilligung in medizinische Eingriffe.

    Im übrigen gelten auch Ermessensentscheidungen den möglichen Tathandlungen einer Rechtsbeugung.
    Das in der Entscheidung davon ausgegangen wird, dass die Impfpflicht als solche nicht verfassungswidrig ist, ist schon eine falsche Tatsachenfeststellung, wie in vielen Artikeln dargelegt wurde, nicht zuletzt in diesem Forum.

      • Jens L auf 11. Februar 2022 bei 18:33
      • Antworten

      Auch ich bin über den Beschluss des BVerG irritiert, wenngleich dieses nicht unerwartet kommt, da es auf Grundlage der „herangezogenen sachkundigen Dritten“ erfolgt ist. Man muss halt nur die Sachkunde der richtigen Sachverständigen heranziehen…
      Interessant ist, dass sich bereits abzeichnet, wohin die Reise wohl in der Hauptsache gehen wird, da man zwar in absoluten Einzelfällen schwerwiegende Gesundheitsschäden bis hin zum Tod durch die Impfung nicht ausschließen kann, dieses aber hinter einem wenn auch nur geringem und zeitlich limitierten Impfschutz und damit Fremdschutz zurückzustehen habe, da man sich ja nicht impfen lassen muss – frei nach Lauterbach, dass eine Impfpflicht kein Impfzwang darstellt. Wenn man also das Maximalrisiko des eigenen Todes ausschließen will, muss man eben seine berufliche Existenz aufgeben. Das gilt dann auch für eine allgemeine Impfpflicht und man wird da auch nicht mit dem „Luftverkehrsurteil“ des BVerG kommen können, da man der Impfpflicht und dem Todesrisiko ja entgehen kann, wenn man sich einfach nicht impfen lässt und stattdessen regelmäßig Bußgelder als eine Art Ablass zahlt. Das wäre allerdings so, als würde man sagen, dass man dem Tod als Insasse eines von Terrorristen gekaperten Flugzeugs, welches vom Luftwaffe abgeschossen wird, dadurch entgehen kann, dass man einfach nicht mehr in ein Flugzeug steigt. Schließlich gehört es zum allgemeinem Lebensrisiko, dass ein Flugzeug in geeigneten Fällen vom Staat abgeschossen werden darf, wenn er dies vorher in einem entsprechenden Gesetz so geregelt wurde… Also die Impfung bleibt freiwillig, man muss halt nur mit den Konsequenzen umgehen, wenn man sich weigert. Und dass es der freie Wille ist, sich explizit mit einem mRNA-Impfstoff impfen zu lassen, unterschreibt jeder Impfling vor der Impfung. Also alles gut und Rechtsstaat ist gerettet …

        • Frank TB auf 12. Februar 2022 bei 15:21
        • Antworten

        Ich kann die Argumentationskette nachvollziehen und fürchte, dass das die Argumentation sein könnte. Dann bleibt aber von den Grundrechten nichts oder nur sehr wenig übrig, das kann’s nicht sein.

          • Schier-Beaun auf 13. Februar 2022 bei 8:50
          • Antworten

          Mit dem, was das sog. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT da von sich gegeben hat, der Gesundheitsberufler habe im C-Regime nur noch die Wahl zwischen entweder der Aufgabe seiner körperlichen Unversehrtheit (Selbsttötung durch Spritze) oder der Aufgabe seines vor vielen Jahren frei gewählten und seit vielen Jahren frei ausgeübten Berufs (Selbstruinierung) , um der Verfolgung durch das 4. Reich mit Bußgeldverfahren und Kriminalisierung zu entgehen, zeigt nur einmal mehr deutlich an, daß die Obrigkeit selbst sich außerhalb des GG gestellt hat und durch ihr BVerfG per Ohrfeige uns empfiehlt, den Art. 20 IV GG endlich ernst zu nehmen

            • Eddi auf 13. Februar 2022 bei 18:51

            Da Rechtsbeugung im Lande ja ein Kavaliersdelikt zu sein scheint, die Impfpflicht aber mit brachialer Gewalt auch durch die EU forciert wird, wobei die EU-Gesetze als höherwertiger gelten wie die nationalen Gesetze, nochmals einen Blick außerhalb des Landes bzw. in die EU. Welche Funktion hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union? Nur Makulatur oder tatsächlichen juristischen Wert, also gesetzlichen umsetzbaren Charakter? Bei Makulatur könnte man es ja einstampfen und noch so vieles mehr davon. Besonderes Augenmerk gilt hier den Artikeln 3 und 30 (für Beschäftigte die von Kündigung bedroht sind). Inwieweit eugenische Praktiken, welche gemäß Artikel 3 Abs. 2 verboten sind, anzunehmen sind, müsste die freie Wissenschaft i. V. mit freien Juristen klären, da es sich um einen neuen „Impfstoff“ handelt mit genetischem Hintergrund (mRNA). Das BVerfG sieht ja keine Probleme bei der Umsetzung der allgemeinen Impfpflicht, hätte mich auch erstaunt. Na dann, mal sehen.

            • Bettina Christiane auf 15. Februar 2022 bei 11:56

            Nein, Rechtsbeugung ist mitnichten ein Kavaliersdelikt. Da es mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden kann, ist es nach § 12 StGB ein Verbrechen. Also genauso ein Verbrechen wie Totschlag nach § 212 StGB, der nicht unter fünf Jahren bestraft wird und der Mord nach § 211 StGB.

            Angesichts der vielen Todesfälle nach der Impfung sollten hier die Straftaten gegen das Leben geprüft werden.
            Fraglich ist, ob es sich hier „nur“ um Totschlag nach § 212 StGB handelt, oder um Mord nach § 211 StGB.

            Ich habe ein Buch von Peter Götsche gelesen: „Tödliche Medikamente – organisierte Kriminalität“.
            Nun Sie können sich vorstellen, was sich hinter diesem Titel verbirgt. 
            Pfizer, Astra Zeneca, Johnson und Johnson und andere werden mehrfach erwähnt.
            Würden Sie, damit meine ich jetzt niemand Konkreten,  mit Mördern Geschäfte machen? Und die Tatwerkzeuge dann an andere weitergeben, damit diese an Menschen ausprobieren. Na, wie wirkt das? 
            Ich nicht. Denn es ist nicht nur ein Gebot Gottes, auch ein Gebot des Gewissens. 
            Andere tuen es. 
            Und was passiert mit diesen Mördern oder sind es „nur“ Totschläger?
            Was ist der Unterschied zwischen einer  einfachen „Mehrfachtötung“ und mehrfachen Mordes. Ein Mord unterscheidet man von einem Totschlag, in dem man ein Mordmerkmal findet bei der Tat, den Taten.
            Was denken Sie, könnte man bei dem Handeln ein Mordmerkmal finden? Ich denke, es kommen mehrere in Betracht.

            Ein Mordmerkmal könnte das Merkmal der gemeingefährlichen Mittel sein, nach § 211 II Alt. 8 StGB.

            Ob es sich um eine Mehrfachtötung handelt oder um ein Mord mit diesem Mittel hängt von der Individualisierung ab. Hat der Täter eines oder mehrere Opfer individualisiert und will er genau diese Opfer töten, dann liegt eine Mehrfachtötung vor. Ist es ihm hingegen gleichgültig, wen er trifft, dann kommt eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln in Betracht.

            Strittig ist, ob der Täter, die Täter die Tat auch durch Unterlassen gehen kann oder nicht.

            Eine Ansicht geht davon aus, dass der Täter das Mordmerkmal erfüllt, wenn er ein gemeingefährliches Mittel tatsächlich einsetzt oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet.

            Die andere Ansicht meint, dass der Täter das Mordmerkmal auch dann erfüllt, wenn er es als Garant  für die gemeingefährliche Situation verantwortlich ist und es unterlässt, den Schaden abzuwenden.

            Sicher ist, dass das Mittel geeignet sein muss um eine Vielzahl von anderen Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

            Die Subsumtion und den Streitentscheid möchte ich an dieser Stelle auslassen.

            Ein anderes Mordmerkmal könnte die Habgier sein. Unter Habgier versteht man nicht lediglich eine Bereicherungsabsicht im Sinne der Vermögensdelikte, sondern ein rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, also auch um den Preis eines Menschenlebens.

            Je nach Ansicht kann eine Strafe entweder nach § 28 I StGB i.V.m. § 49 I StGB gemildert, wenn die Mordmerkmale beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe)  fehlen,  oder die Mordmerkmale werden per se nur dem Täter oder dem Teilnehmer bei zugerechnet bei dem sie vorliegen, nach § 28 II StGB.

            Ich ersparen es Ihnen und mir auch an dieser Stelle , näher darauf einzugehen, wer hier als Täter, als Anstifter oder als bloße Gehilfe in Betracht kommt.

            Eins möchte ich aber sagen, ein Mittel, dass schon Todesopfer gefordert hat und – wenn das nicht – den Leib geschädigt hat und – wenn das nicht – diesen in jedem Fall potenziell gefährdet, kann nicht vom Staat verordnet werden, und wenn sie es doch tuen und den Schaden nicht abwenden, wozu auch ein Gerichtsurteil dienen könnte,, der ist zumindest einer Beihilfe strafbar.

            Und diejenigen die mit den obengenannten Wiederholungstäter Geschäfte machen, sind Mittäter. 
            Ich denke, näheres wird an dieser oder an anderen Stellen noch weiter beleuchtet.

    • Frank TB auf 11. Februar 2022 bei 10:34
    • Antworten

    Bundesverfassungsgericht bestätigt einrichtungsbezogene Impfpflicht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-012.html

    Auszug: „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“ Unglaublich – als ob die Impfung nachweislich andere vor Ansteckung schützen würde…

    Ich teile die Auffassung meines Anwalts: Die Impfstoffe müssen erfolgreich angegriffen werden, sonst wird das nichts mehr.

      • Frank TB auf 11. Februar 2022 bei 10:49
      • Antworten

      Ich gehöre nicht zu den Betroffenen, aber der 2. Satz hat bei mir Schnappatmung ausgelöst: „Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“

    • Bettina Christiane auf 10. Februar 2022 bei 17:00
    • Antworten

    Eines der vielen, vielen Normen, Gesetze, Empfehlungen, die bei einer Impfpflicht nicht eingehalten werden:

    Artikel 6
    Einwilligen
    (1) Jeder präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Eingriff darf nur mit der vorherigen, freien und informierten Zustimmung der betroffenen Person auf der Grundlage angemessener Informationen durchgeführt werden. Die Einwilligung sollte gegebenenfalls ausdrücklich erfolgen und kann von der betroffenen Person jederzeit und aus jedem Grund ohne Benachteiligung oder Beeinträchtigung widerrufen werden.

    (2) Wissenschaftliche Forschung sollte nur mit vorheriger, freier, ausdrücklicher und informierter Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Informationen sollten angemessen sein, in verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden und Modalitäten für den Widerruf der Einwilligung enthalten. Die Einwilligung kann von der betroffenen Person jederzeit und aus beliebigem Grund ohne Benachteiligung oder Beeinträchtigung widerrufen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten nur im Einklang mit den von den Staaten angenommenen ethischen und rechtlichen Standards, im Einklang mit den in dieser Erklärung, insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den internationalen Menschenrechtsnormen gemacht werden.

    (3) In geeigneten Fällen von Forschungsarbeiten, die an einer Gruppe von Personen oder einer Gemeinschaft durchgeführt werden, kann eine zusätzliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Gruppe oder Gemeinschaft eingeholt werden. In keinem Fall sollte eine kollektive Gemeinschaftsvereinbarung oder die Zustimmung eines Gemeindeleiters oder einer anderen Autorität die informierte Zustimmung einer Person ersetzen.

    Auszug aus:

    Der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte

      • FrankTB auf 10. Februar 2022 bei 19:24
      • Antworten

      Mit zunehmender Frustration nehme ich zur Kenntnis, dass viele Absichtserklärungen nicht mehr das Papier wert sind auf dem diese geschrieben stehen. So hat der Europarat bei seinen Ausführungen zur Impfpflicht inzwischen auch eine 180° Wendung vollzogen: https://tkp.at/2022/02/08/impfpflicht-ploetzlich-kein-problem-europarat-aenderte-resolution-zur-impfpflicht/

      Und der bayerische Gesundheitsminister klingt jetzt auch plötzlich anders: https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/bayern-gesundheitsminsiter-holetschek-impfpflicht-pfleger-doch-eingefuehrt/

      Auszug: „Nun bekommt Söder sogar Gegenwind aus den eigenen Reihen: Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) erklärte heute, man wolle die einrichtungsbezogene Impfpflicht weiterhin einführen – allerdings mit ein paar Wochen Verspätung. „Der Vollzug ist einfach noch nicht geklärt“, so Holetschek gegenüber dem Bayerischen Rundfunk. Bayern halte die einrichtungsbezogene Impfpflicht aber nach wie vor für eine gute Idee. „Natürlich ist das Gesetz sinnvoll. Aber es muss halt auch im Vollzug machbar sein.“

      Vollzug klingt hier nach dem Aussprechen von Betretungsverboten für Ungeimpfte durch die bayer. Gesundheitsämter.

    • Klaus Hohler auf 8. Februar 2022 bei 13:12
    • Antworten

    Hatte heute ein Personalgespräch mit dem Vorsitzenden eines hiesigen ambulanten Pflegedienstes…die haben natürlich ebenso wenig vollständige Infos rund um dieses Thema…die obigen Ausführungen sind zwar sinngemäß nachzuvollziehen aber wirklich verstehen kann sie nur ein mit Zivilrecht, Arbeitsrecht Vertrauter.

    In Baden-Württemberg gabe es jetzt jedoch am vergangenen Mittwoch, den 3.2.2022, eine digitale Infoveranstaltung mit Fragen und Antworten zum Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht initiiert vom Sozialministerium BW, auch konkret zur Frage der Freistellung mit oder ohne Bezüge und zum Thema Kündigung.
    Der Vorteil dieses knapp über 1 Stunde langen Videos ist, dass da kein fachjuristisch gesprochen wurde, sondern allgemein verständlich und vor allem die Referenten kommen aus der Praxis und kämpfen selbst mit diesem Problem….
    Die entscheidenden Passagen und Fragen zur arbeitsrechtlichen Problematik, speziell zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. auch ohne Vergütung, werden von Herrn Bernhard Schneider, Hauptgeschäftsführer der evangelischen Heimstiftung, beantwortet und sind im Video von ca. 0:13 bis ca. 0:22 zu sehen.

    Die arbeitsrechtlichen Fragen bzgl. Kündigungsrecht werden von Frau Christine Engelhardt, Leiterin der Abt. 6 des Sozialministeriums, beantwortet und sind im Video von 0:50 bis 0:54 zu sehen.

    Also ich setze die größte Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wo eine reale Chance besteht, dass dort Ende Februar/Anfang März über die Eilanträge der zahlreichen Klagenden entschieden wird.

    Ich wünsche allen Betroffenen starke Nerven und ausreichend Durchhaltevermögen…

      • Klaus Hohler auf 8. Februar 2022 bei 13:14
      • Antworten

      sorry, aber den Link zu diesem Video habe ich glatt vergessen….

      https://www.dranbleiben-bw.de/aufklaerung

      …..runterscrollen bis zum 2. Video…..

        • Frank TB auf 8. Februar 2022 bei 15:32
        • Antworten

        Jetzt ist diese gottverdammte Ver(w)irrung perfekt. Gut für Pflegekräfte in Bayern, schlecht für Pflegekräfte in Baden-Württemberg: https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article236760971/Kretschmann-irritiert-ueber-Aussetzen-der-Teil-Impfpflicht.html

        Die Verunsicherung der Betroffenen scheint wohl der neue Feudalherren-Sport zu sein.

          • Klaus Hohler auf 8. Februar 2022 bei 19:12
          • Antworten

          ….wundert das wirklich noch jemand?
          Söder scheint schon wieder im Wahlkampfmodus, obwohl meiner Kenntnis erst 2023 gewählt wird und unser Leader of the Länd ist immer der zögerlichste dieser Feudalherren…
          Wie schon geschrieben, hoffentlich werden diese konfusen Gesellen vom Bundesverfassungsgericht gestoppt…

            • Bettina Christiane auf 9. Februar 2022 bei 13:00

            Die Änderungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes betrifft nach § 20 a IfSG auch das Gesundheitsamt.

            Das Gesundheitsamt ist eine Behörde die zur Verwaltung gehört, also zur Exekutive, die für die Vollziehung der Gesetze zuständig ist.

            Das Verwaltungsverfahren ist eigentlich Ländersache.

            Wird nun aber ein Bundesgesetz erlassen, das in die Einrichtung einer Behörde  bzw. in das Verwaltungsverfahren der Länder eingreift, ist das Gesetz ein Zustimmungsgesetz nach Art. 84 GG.
            Einrichtung einer Behörde bedeutet –  unter anderem – dass der Behörde Aufgaben und Befugnissen übertragen werden. Das Verwaltungsverfahren betrifft das „Wie“ des Gesetzesvollzuges.

            Der in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 20 a IfSG ist damit ein Zustimmungsgesetz. Ohne Zustimmung des Bundesrates kommt das Gesetz nicht zustande. Der Bundesrat soll die Interessen der Länder vertreten.
            Mir ist nicht bekannt, dass innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens, es die Zustimmung der Länder gegeben hat. Wenn  der Bundesrat die Zustimmung zu der Änderung des  Gesetz verweigert, so gilt es als abgelehnt.
            Die Frage über die Impfpflicht für Menschen die im Gesundheitswesen arbeiten ist aufgrund des Parlamentsvorbehalt auf jeden Fall eine Entscheidung die im Bundestag als gesetzgebendes Organ, getroffen werden muss.
            Parlamentsvorbehalt bedeutet das staatliche Maßnahmen, die in besonders hochwertige Grundrechte eingreifen nicht per Rechtsverordnung oder Satzung erlassen werden dürfen, sondern auf einem Parlamentsgesetz beruhen müssen.
            Haben die Vertreter der Länder, diesem weit in die Grundrechte der Menschen greifende Gesetz zugestimmt?
            Wenn nicht ist es schon formell (ganz zu schweigen selbstverständlich von der materiellen Verfassungsmäßigkeit)  verfassungsgemäß zustande gekommen.

            Ist es nicht im Parlament beraten worden, widerspricht es dem Parlamentsvorbehalt und damit einem wichtigen Prinzip der Demokratie.

            Laut Art. 20 III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung  an die Gesetze und das Recht gebunden.

            Verstoßen diese gegen das Verfassungsrecht oder einfaches Gesetz sind sie in rechtlicher Hinsicht nicht bindend und dürfen von den Adressaten nicht umgesetzt werden.

            Wahrscheinlich sind die Pflegekräfte in Bayern jetzt zunächst erstmal erleichtert, da sie wohl darauf vertrauen, dass Gesetz nicht vollzogen werden soll in Bayern. Und das wünsche ich natürlich jeder und jedem von Herzen.

            Es sollte aber meines Erachtens nach nicht (nur) damit begründet werden, dass die Pflegekräfte gebraucht werden. Und das werden sie. Nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland und überall sonst. 
            Von daher sollte auch bezüglich des schon langen bestehenden Pflegenotstands überlegt werden, inwiefern der Beruf des Pflegers, der Krankenschwester, attraktiver gemacht werden könnte, wie zum Beispiel mit einem höheren Personalschlüssel.

            Wird dies nicht gemacht, in öffentlichen Einrichtungen, ist das meines Erachtens auch ein Anlass zu prüfen, inwiefern unsere Bundesregierung sich einer Haushaltsuntreue nach § 266 StGB strafbar macht.
            Aber das ist wieder eine andere Frage und ein weites Feld.

      • Bettina Christiane auf 11. Februar 2022 bei 11:38
      • Antworten

      Meinen Sie diese Klage, der Betroffenen? Ist so:

      Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz
      Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

      Beschluss vom 10. Februar 2022
      1 BvR 2649/21

      Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

      Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

      Sachverhalt:

      Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

      Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

      Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

      Wesentliche Erwägungen des Senats:

      Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

      I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.

      II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.

      1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

      Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

      2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

      a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

      b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

      c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

      Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

      d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

      entschieden worden.
      Ja, das ist eine Unverschämtheit.

  3. Aufgrund der aktuellen Brisanz und der Ängste vieler Arbeitnehmer um den Arbeitsplatz, sowie Leben und Gesundheit, stelle ich den Beitrag zum ersten Covid-Tribunal der Grand Jury zur Verfügung, sofern von den Betreibern dieser Website kein Veto kommt. Andererseits sollten gerade Sie, die aus dem juristischen Bereich kommen, dem Aufruf im Video folgen und dort mit tätig werden, es wird vermutlich die einzige Chance sein, die Menschheit vor weiteren Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu bewahren, so Gott (mit Hilfe der weltweiten Justiz) will. Die Beiträge sowohl bei Odysee und Uncut-News:
    https://uncutnews.ch/das-erste-covid-tribunal-beginnt-sehen-sie-sich-die-eroeffnungsplaedoyers-an/
    https://odysee.com/@Corona-Ausschuss:3/Grand-Jury-1-DE-online:7

    • Manuela Carlier auf 7. Februar 2022 bei 7:23
    • Antworten

    https://youtu.be/gzpVA8G5ja4

    Dringend anschauen…
    Aktuelle Dokumentation über die Entstehung des Corona Virus in Labor.

    Ich appelliere an alle Strafrichter und Staatsanwälte.

    • Thomas Malkowski auf 6. Februar 2022 bei 18:26
    • Antworten

    Eine spannende Zeit. Als ungeimpfte Pflegefachkraft und gleichzeitig Betriebsrat bin ich geneigt zu sagen: Nur Mut! Eine Impfpflicht gg. Jedwede Vernunft und erheblichen Widerständen in einem personell schwierigen Bereich wie dem Gesundheitswesen durchzusetzen halte ich für kritisch.

      • Kristin A. aus F. auf 7. Februar 2022 bei 7:53
      • Antworten

      Guten Morgen Thomas,
      Ich denke so als erwachsene gestandene Menschen kriegen wir den Umgang mit der P(l)andemie schon hin.
      Was aber, klang hier immer wieder an, machen die jungen Menschen, die nach dem 16.3.2022 im Gesundheitsbereich ungeimpft arbeiten wollen? Oder sind die Jungen eh alle durchgepikst damit sie am sozialen Leben teil haben können? Darüber mache ich mir Gedanken. Wer oder was wird mich, uns mal pflegen. Den uralt Film Silent Green müssten sie kennen.
      Herzliche Grüße Kristin A.

    • Kristin A. aus F. auf 6. Februar 2022 bei 9:47
    • Antworten

    Guten Morgen, danke für die umfänglichen und gehaltvollen Recherchen. Die beruhigen mich immer.
    Es wird, muss sich entspannen. Ein großer AG für die Pflege in F hat seinen AN bereits erklärt,dass er sie weiter beschäftigt. Die Verkürzung des Genesenen Status steht auch schon auf der Kippe.
    Wir wuppen das. Wider die Angst. Sonntägliche Grüße Kristin A.

    • Susanne auf 5. Februar 2022 bei 15:44
    • Antworten

    In meinem Tarifvertrag, wie in vermutlich vielen, gibt es für langjährig Beschäftigte ab einer bestimmten Altersgrenze eine „Unkündbarkeit“. Ich gehöre zu diesem Personenkreis. Natürlich ist auch dort die Ausnahme formuliert, dass bei vertragswidrigem Verhalten des AN diese Unkündbarkeit nicht greift.
    Wie verhält es sich mit dieser Unkündbarkeitsklausel? Welchen Mehrwert bietet diese zum „normalen“ Kündigungsschutz? Könnte die Unkündbarkeitsklausel helfen, einem Betretungs-/Beschäftigungsverbot/ Kündigung wegen fehlendem Immunitätsnachweis zu entgehen?
    Es wäre toll, wenn Sie diese Konstellation mal in einem Artikel genauer beleuchten könnten. Ebenso wie den Fall, wenn bei einem Beschäftigten ein Grad der Behinderung vorliegt, mit dem ja auch ein besonderer Kündigungsschutz einhergeht.
    Also, alle Sonderfälle von besonders hohem Kündigungsschutz bitte mal beleuchten. Helfen die ggf. den Beschäftigten im Falle des § 20 a und wenn ja, wie?

    • Birgit S. auf 5. Februar 2022 bei 10:26
    • Antworten

    Hat Paragraph 20a Ifsg tatsächlich eine begrenzte Gültigkeit? Was heißt prognostisch bis …? Wie kommt man auf dieses Datum?

      • Susanne auf 5. Februar 2022 bei 15:05
      • Antworten

      Ja, das Gesetz ist derzeit bis 31.12.2022 befristet.
      Aus den Erfahrungen der letzten zwei Jahre müssen wir allerdings schließen, dass eine Verlängerung zu gegebener Zeit denkbar ist.

    • Johann P. Glahmeyer auf 5. Februar 2022 bei 8:43
    • Antworten

    Diesem eindringlichen Hinweis der Frau Merkel schließe ich mich an:
    https://odysee.com/@Corona-Ausschuss:3/sitzung-90-de_1:3
    Ab Minute 7:00 .

    • Seberhard auf 5. Februar 2022 bei 8:34
    • Antworten

    Dazu sei das Video von Prof. Schwab auf Klagepaten empfohlen.

    • S. Anoumou auf 5. Februar 2022 bei 8:08
    • Antworten

    Mich würde interessieren, ob mir ein GdB 50 einen zusätzlichen Schutz vor Beschäftigungs -/ Betretungsverbot, Kündigung gibt?

      • Susanne auf 5. Februar 2022 bei 15:01
      • Antworten

      Das interessiert mich auch.
      Da ich mich zum Thema GdB ganz gut auskenne, vermute ich allerdings stark, dass ein GdB im Zusammenhang mit dem „Impfpflicht-Gesetz“ leider nicht helfen wird. Denn der erhöhte Kündigungsschutz, den man auf Grund eines GdB hat, gilt ja nur für Kündigungen auf Grund der Krankheit, wegen derer man den GdB hat. Also klassischerweise, wenn man auf Grund der Krankheit, wegen der man den GdB hat, oft krankgeschrieben ist oder eingeschränkt leistungsfähig ist, kann man nicht einfach gekündigt werden. Der AG muss dann z. B. zunächst versuchen, diesen AN auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens zu versetzen, bei dem die häufige Krankheit besser mit dem Arbeitsplatz vereinbar ist. Hat aber der Kündigungsgrund gar nichts mit der Krankheit des AN zu tun, und das ist ja hier der Fall, so greift, meines Wissens, der GdB-bedingte Kündigungsschutz nicht.
      100% sicher bin ich mir allerdings nicht, ob es nicht doch irgend eine Möglichkeit über den GdB gibt, einem Beschäftigungs-/Betretungsverbot/Kündigung zu entgehen.

  4. An alle Richter und Staatsanwälte.

    Der Journalist Boris Reitschuster berichtet im folgenden Beitrag darüber, dass das Virus im Wuhan Labor gezüchtet wurde. Alle Fakten liegen vor. Dr. Drosten wusste angeblich davon . Es sollen Ermittlungen eingeleitet werden.

    https://odysee.com/@reitschuster:3/220201-wiesendanger-v1:5

      • Frank TB auf 5. Februar 2022 bei 18:47
      • Antworten

      Wer Interesse an einem echten Krimi hat, sollte sich die Ausführungen von Herrn Prof. Roland Wiesendanger unbedingt ansehen, Herr Prof. Drosten gerät hier in schlimme Erklärungsnot. Für die Impfpflicht-Diskussion bringt es leider keinen Erkenntnisgewinn.

    • Victoria Dieckelmann auf 4. Februar 2022 bei 23:08
    • Antworten

    Vielen Dank für diese detaillierte Beschreibung, allerdings würde ich mich auch sehr darüber freuen, wenn ich wüsste, wie ich mich, nach dem 16.03. verhalten soll und darf.
    Trotz Ausschreibung, seitens des Arbeitgebers, über die angedrohte Freistellung, weiter arbeiten gehen?

  5. Eine wichtige Frage für mich ist die Wertigkeit der Gesetze. Das IfSG wurde ja dem GG übergestülpt, d.h. als höherwertig eingestuft, weil man eine Pandemie inszeniert hat, was an sich schon ein wichtiger Grund wäre, diesen Sachverhalt intensiv zu überprüfen und damit das Luftschloss platzen zu lassen. Wie verhält es sich mit europäischem Recht? Wo ist die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ angesiedelt? Hier sind insbesondere die Artikel 1 bis 5 von Interesse? Gibt es überhaupt noch vollziehbare Rechte die über dem IfSG stehen, z.B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte? Oder muss der Mensch es ohne jede Rechte über sich ergehen lassen, dass diese „Brühe“, von der man weiß, dass sie sehr viele Nebenwirkungen und Todesfälle zur Folge, nur eine bedingte Zulassung und unzureichende Erprobungszeit/
    Erfahrungswerte hat, gegen seinen Willen in den Körper injizieren lassen? Dann wären wir im rechtlosen Raum angekommen und somit wäre jeder Widerstand zulässig und rechtens, da es sich um einen tätlichen Angriff auf Leben und Gesundheit handelt. Insbesondere bei Koronarpatienten, die ohnehin schon Herzprobleme haben, wobei man weiß, dass Myokarditis und Pankarditis sehr häufige Nebenwirkungen sind, aber auch bei anderen chronischen Erkrankungen die Probleme verstärken können. Oder werden solche Kollateralschäden nicht nur in Kauf genommen sondern sind evtl. geplant, was man immer wieder lesen kann? Angesichts dieser brachialen und einmaligen Durchsetzungsexzesse, die es nie zuvor gab in der Menschheitsgeschichte, muss man es zunehmend vermuten.

      • Dr. Frank Drubel auf 5. Februar 2022 bei 8:08
      • Antworten

      Volle Zustimmung! Ergänzend dazu: Nachdem klar ist das mit mRNA Injektionen keine sterile Immunität erzielt wird, gibt es weder eine Rechtfertigung für die Impfpflicht noch für die diskriminierende 2G Verordnung.
      Auch Geimpfte können sich jederzeit infizieren und die Infektion übertragen können. Wenn das Verfassungsgericht diese Diskriminierung von gesunden Ungeimpften weiterhin zulässt geht der Glaube an den Rechtststaat und unser Grundgesetz vollends verloren.

      • FrankTB auf 5. Februar 2022 bei 18:27
      • Antworten

      Sowohl die einrichtungsbezogene als auch die beabsichtigte allgemeine Impfpflicht sind offensichtlich verfassungswidrig, wenn man – was bisher leider und nach meiner Kenntnis auch in den jüngsten 87-seitigen NICHT berücksichtigt wird – das „Flugzeugurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2006 heranzieht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

      Randziffer 38 Klägervortrag: „Der Staat dürfe eine Mehrheit seiner Bürger nicht dadurch schützen, dass er eine Minderheit – … – vorsätzlich töte. Eine Abwägung Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig. Der Staat dürfe Menschen nicht deswegen töten, weil es weniger seien, als er durch ihre Tötung zu retten hoffe.“

      Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägern Recht, übertragen auf die Impfpflicht ist der Grundsatz klar: Wenn auch nur ein Mensch durch die Impfung gestorben ist, darf es keine Impfpflicht geben, nur weil (und das nur angeblich!) tausende von Menschen dadurch vor dem COVID-19-Tod gerettet werden.

      Solange dieser Prüfantrag nicht mit den Klageschriften beim BVerfG eingereicht wird, sehe ich zumindest rabenschwarz.

        • Susanne auf 6. Februar 2022 bei 0:43
        • Antworten

        Der Knackpunkt ist leider, dass die Mehrheit der Impfbefürworter, auch unsere ganz normalen Kollegen und Verwandten unter ihnen, es ums Verrecken nicht so sehen, dass an den Impfungen überhaupt Menschen sterben, erst recht nicht in relevanter Anzahl. Es wird einem immer entgegengehalten: ‚Aber es sind Milliarden Menschen geimpft worden und ich kenne keinen Geschädigten …‘.
        Man wird es leider auch niemals beweisen können, wer und wieviele an den Folgen der Impfung gestorben sind. Und tatsächlich müssen wir ja auch zugeben, dass im persönlichen Umfeld der meisten von uns keine größeren Auffälligkeiten diesbezüglich zu beobachten sind – genau, wie bezüglich der Corona-Erkrankungen/Sterbefälle die meisten Leute keine wirklichen Auffälligkeiten in ihrem Umfeld beobachten konnten.
        Es sind weit überwiegend hochbetagte Menschen, die sowohl an Corona als auch an den Folgen der Impfung sterben und das wird dann von der jeweiligen „Seite“ als normales Sterbegeschehen gewertet. Um die Todesursache festzustellen, hätten die alle obduziert werden müssen. Wir wissen, dass das nicht geschah und auch zukünftig nicht geschehen wird.
        Also, ich fürchte, das berühmte „Flugzeugurteil“ wird von der Masse der Leute, erst recht von den Entscheidern nicht als vergleichbar akzeptiert werden.

        Ich finde ja, allein die Unvorhersehbarkeit, was die Impfung möglicherweise in einigen Jahren an individuellen Gesundheitsschäden folgen lässt (Spätfolgen), und das müssen nicht mal tötliche sein, verbietet einfach jede Form von Impfpflicht. Aber auch Spätfolgen werden erst recht nicht als solche beweisbar sein.

        1. Auch das umfassende Flugzeugurteil zeigt, wie die unzähligen Kommentare hier und in anderen Plattformen, es wird geschrieben auf Teufel komm raus und da nehme ich mich nicht aus. Die Erkenntnis daraus: es fällt nie (oder sehr selten) auf fruchtbaren Boden. Vor vielen Jahren schon war bekannt, dass D die meisten Gesetze hat, die füllen Regale, aber wie es scheint ist die Mehrzahl davon Makulatur, wenig Umsetzung, wenig Kontrollen, eine Art rechtliche Selbstbefriedigung wie mir scheint, zumal von der Politik zunehmend ignoriert. Hier wirft es die Frage auf, wie man die Politik wieder in die Fasson bringen kann, die vorhandene Verfassung mehr zu beachten, dem Souverän die ihm zustehenden Befugnisse und die Reihenfolge der juristischen Abfolge einzuhalten, das selbstherrliche Diktat zu verlassen um wieder zur demokratischen Ebene zurückzukehren. Die Besetzungen der (zumal höchsten) Gerichte wären hierfür der richtige Schritt, nicht die Politik hat nach meiner Empfindung diese Plätze zu nominieren, sondern die Judikative, welche schnellstens auf eigene separate Füße zu stellen ist, um dem direkten politischen Einfluss zu entgehen. Ich erinnere hier an die Magna Charta der Richter, die bis heute nur auf dem Papier steht. Ein kleines Handbuch, statt voller Regale, mit transparenten, eindeutigen und gummifreien Gesetzen und dafür eine funktionelle Judikative wären sicherlich zielführender und effektiver. Geht aber nicht in D, da die Judikative in der Exekutive verankert ist und somit die politischen Einflüsse oft negative und/oder falsche Wege aufzeigen, direkt oder indirekt, je nach Weisungsbefugnis. Es gibt viel zu tun, packen wir´s an.

          • FrankTB auf 6. Februar 2022 bei 16:38
          • Antworten

          Ich bezweifle, dass eine „relevante“ Anzahl an den Impfungen Verstorbener bei einer Grundsatzfrage, ob der Staat Tötungen in Kauf nehmen darf, relevant ist. Dann würde ich zumindest beim BVerfG den Spieß dahingehend umdrehen, dass dies auszuschließen wäre, wozu das RKI offensichtlich nicht mal annähernd in der Lage ist. Hilfsweise auf die festgestellten Toten der anderen Länder Bezug nehmen. Aber – wie bereits von mir moniert – sollte das „Flugzeugurteil“ von 2006 überhaupt zunächst einmal in den Verfassungsklagen thematisiert werden.

      • Gerhard Ebinger auf 7. Februar 2022 bei 12:48
      • Antworten

      “übergestülpt“ok. Ich würde eher sagen:“untergeordnet“. Trotzdem, da hast du freilich recht: im Moment relevant und geltend. ( Und zwar seit Juli letzten Jahres unabhängig von einer Notlage nationaler Tragweite) Nicht nur das Gesetz als solches ist zweifelhaft, sondern es wurde in einem Zusatz bestimmt , dass es keinerlei Begründung mehr bedarf.
      Na gut. Wer daran glaubte, wie ich zu Anfang meiner Antwort noch, dass den Politikern was am GG liegt, dass das InfektSG also wieder revidiert und unsere GRechte wieder voll zur Geltung kommen, der spricht von “untergeordnet“.Aber du hast völlig Recht es ist “übergestülpt“. Auf unbestimmte Zeit und auf eine verordnete “nicht-Notwendigkeit“ einer Begründung hin.

    • Beatrice van Eisern auf 4. Februar 2022 bei 17:23
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen herzlichen Dank für diesen Beitrag! Ich bin (noch) nicht völlig von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG überzeugt. Besteht die Möglichkeit, Herrn Fuhlrotts Beitrag in der GWR (2022, 22), auf den Sie Bezug nehmen, zu erhalten, oder meinen Sie, der Beitrag ist unergiebig, um mein Störgefühl zu beseitigen?
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Beatrice van Eisern

    • Kiefaber Bernd auf 4. Februar 2022 bei 15:14
    • Antworten

    Hallo zusammen
    Wie verhält es sich wenn ich längerfristig krankgeschrieben bin, bzw schon Krankengeld beziehe
    MfG
    Kabe

    • Jens L. auf 4. Februar 2022 bei 14:56
    • Antworten

    Ich halte § 20a Abs. 1 IfSG für eine besonders perfide Norm. Dies deshalb, weil sie als Schutzgesetz i.S.v § 823 Abs.2 BGB bewertet werden kann. Damit würde es keiner Maßnahme des Gesundheitsamtes bedürfen, um die Arbeitgeber im Gesundheitswesen unter Druck zu setzen. Auch wenn die Nichtbeachtung dieser Norm solange grds. sanktionslos bleibt, wie das Gesundheitsamt kein Betretungsverbot ausgesprochen hat, hat sie doch eine selbstregulierende Wirkung. Immerhin schwebt über den Arbeitgebern ab dem 16.03.2022 das Damoklesschwert, für eine Infektion eines Patienten durch einen ungeimpften Beschäftigten in Haftung genommen zu werden – auch wenn es nicht immer leicht sein wird, eine Kausalität nachzuweisen. Insofern dürften Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, ungeimpfte Beschäftigte ab dem 16.03.2022 freizustellen. Insofern ist es besonders wichtig, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht zeitnah durch das BVerfG überprüft wird.

  6. Super, herzlichen Dank, sehr detailliert. Grüße aus Bremen

    • Kirchner auf 4. Februar 2022 bei 13:54
    • Antworten

    Tolle Ausarbeitung, zweifelsohne.

    Was soll damit ein juristische Laie anfangen. Bitte in ein konkretes Handlungsschema umwandeln. Wer soll bei welcher Sachlage was in die Wege leiten.

      • Bettina Christiane auf 4. Februar 2022 bei 17:28
      • Antworten

      Es gibt Klagen nach dem Kündigungsschutzgesetz, die für manche Personen nicht gelten, wie oben dargestellt.

      Weiterhin gibt es bei arbeitsrechtlichen Fragen, aber auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage, und zwar auch bei anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG (vergleiche §13 III KSchG).

      Bei einer Feststellungsklage muss der Kläger ein berechtigtes Interesse daran haben, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches Interesse kann sich auch aus wirtschaftlicher und ideeller Art ergeben.

      Ein alsbaldiges Interesse an Rechtssicherheit besteht bei dem drohenden Verlust eines Arbeitsplatzes in jedem Fall. Hier kommt daher (sogar) eine vorbeugende Feststellungsklage in Betracht.
      Bei einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage, also einer Feststellungsklage, die auf das zukünftige Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, ist zusätzlich die Unzumutbarkeit des Abwartens erforderlich.
      Auch dieses Kriterium ist erfüllt, da man wissen muss, ob man sich einen neuen Arbeitsplatz suchen muss oder nicht.

      Bei der Feststellungsklage muss nicht darauf abgestellt werden, ob eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, betriebsbedingten Gründen oder dergleichen mehr rechtmäßig ist , sondern hier kann auch geprüft werden, ob die Kündigung eine Grundrechtsverletzung darstellt und das liegt hier bezüglich vielen Grundrechten, wie Art. 1, 2, 3, 4 GG vor, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung.

      Eins der vielen interessanten Urteilen (2017) dazu ist das Recht darauf sich vom Arzt tötungsbringende Medikamente geben zu lassen.

      Unter anderem hier wird damit argumentiert, dass ein Verbot solche Stoffe zu geben gegen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen verstoßen würde.

      Eine Feststellungsklage kann unter den oben genannten Voraussetzungen jeder bei jedem Amtsgericht zu Protokoll geben oder auch selbst vorformuliert dort abgeben. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Es beruhigt aber sicher die Nerven, wenn man sich mit anderen zusammentut.

      Ich möchte noch auf den Artikel zur Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht der KriStA hinweisen.

        • Frank TB auf 5. Februar 2022 bei 18:36
        • Antworten

        Letztgenannter Beitrag ist vom 10.12., enthält aber m.E. nicht die produktive Sprengkraft des Beitrags vom 19.12.21: https://netzwerkkrista.de/2021/12/19/darf-der-staat-mit-der-impfpflicht-einige-menschenleben-opfern-um-viele-zu-retten-das-netzwerk-krista-im-nachdenkseiten-interview-mit-marcus-kloeckner/ (weiter unten, Übertragung des Rechtssprechungsgrundsatzes des Flugzeugurteils von 2006 auf die Impfpflicht…)

          • Bettina Christiane auf 7. Februar 2022 bei 13:11
          • Antworten

          Ich habe nicht jeden Artikel ganz aufmerksam gelesen, vielleicht kommen meine Gedanken schon an anderer Stelle vor.

          Meines Erachtens stellt die Anordnung einer Impfpflicht im Gesundheitsbereich – unter anderem – auch den Tatbestand einer Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB dar.

          Für die Erfüllung des Tatbestandes muss „ein begehen“  oder „begehen lassen“ einer Körperverletzung (gem. §§ 223 ff StGB) eines Amtsträger, vorliegen,  in Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst.

          Jeder medizinische Eingriff stellt nach deutscher Rechtsprechung eine Körperverletzung dar, falls nicht eine wirksame Einwilligung dafür vorliegt.

          Eine wirksame Einwilligung kann nur vorliegen, wenn der Behandelnde über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände aufklärt, gemäß § 630 e BGB.

          Hierbei sind nach dieser Norm eine Vielzahl von Hinweispflichten zu beachten, wie zum Beispiel, wie sind die Folgen der Behandlung, die Risiken, die Notwendigkeit, die Eignung, die Erfolgsaussichten, mögliche Alternativen zu der Behandlung. Außerdem muss die Aufklärung mündlich erfolgen  und nur ergänzend darf auf Unterlagen Bezug genommen werden darf. Wird diese Vorschrift nicht beachtet liegt keine Einwilligung vor und der Behandelnde begeht eine Körperverletzung nach §§ 223 ff StGB.

          Weiterhin muss eine Einwilligung frei von Willensmängeln sein. Frei von Willensmängeln ist eine Einwilligung nicht, wenn sie durch Täuschung, Irrtum oder nach einer Drohung abgeben worden ist.

          Eine Drohung ist im Strafrecht das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Das Nichtbetreten Dürfen der Arbeitsstelle oder die Kündigung einer Arbeit, die man weiterbehalten möchte, stellt insofern eine Drohung dar, sodass auch dadurch keine wirksame Einwilligung vorliegen kann  und somit die „Impfung“ eine Körperverletzung darstellt.

          Diese muss der Amtsträger begehen oder begehen lassen.
          Hier kommt die zweiter Alternative in Betracht.
          Welche Bedeutung der Begriff „begehen lassen“ ist umstritten. Eine Ansicht in der Rechtswissenschaft geht davon aus, dass diese nur in Betracht kommt, wenn der Täter als sogenannter mittelbarer Täter (§ 25 I Alt.2 StGB) auftritt.
          Das bedeutet, dass er diese Tat durch einen „anderen begehen lässt“, diesen also nur als sein „Werkzeug“ benutzt.
          Das heißt, dass dieses „Werkzeug“ entweder nicht weiß was es tut (§ 16 StGB) seine Tat gerechtfertigt, ist oder er nicht schuldhaft handelt(§17 StGB) . Das auszuführen würde hier wohl zu weit führen, zumal es auch noch die Ansicht gibt, das es sich bei demjenigen der die Tat dann wirklich ausführt, also derjenige durch den der Amtsträger die Tat begehen lässt, auch ein Angestifteter ( § 26 StGB) oder auch nur eine Beihilfe (§27 StGB)  sein kann.

          Hier käme die Anstiftung des Arztes zur Körperverletzung mittels Bestechung in Betracht. Dazu muss eine Unrechtsvereinbarung vorliegen. Ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung kann das Missverhältnis zwischen dem vom Arzt erbrachten Leistung und die ihm dafür gewährte Vergütung sein. Wie hoch die Vergütung ist und wieviel Zeit für eine „Impfung“ aufgebracht wird, vermag ich nicht zu sagen und ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt.

          Denn das „Begehen lassen“ einer Körperverletzung im Amt, ist auch als Versuch strafbar, sodass die Tat nicht zur Vollendung gekommen sein muss, nach § 340 II StGB.

          Somit stellt meines Erachtens schon der Erlass  der Norm zur Impfpflicht nach § 20 a IfSG einen Versuch zur Körperverletzung im Amt dar, da jeder der im Gesundheitsbereich tätig ist, sich impfen lassen soll unter Androhung des Verlusts des Arbeitsplatzes.

          Gem. § 11 I b StGB sind Amtsträger auch die Mitglieder der Bundestages.

  7. Die Aufforderung vom Arbeitgeber dass der Arbeitnehmer sich impfen lassen muss, ist eine einseitige Arbeitsvertragliche Änderung, bei welcher der ARBEITNEHMER auch noch mittels Unterschrift die Haftung für die IMPFSCHÄDEN an seinem Körper übernehmen soll mit einem Mittel das zudem nur eine NOTFALLZULASSUNG und auch keinen BEIPACKZETTEL bei der IMPFUNG ausgehändigt wird wie bei anderen MEDIKAMENTEN. So kann keiner überprüfen, was da für Inhaltsstoffe vorhanden sind, wie auch auf NEBENWIRKUNGEN nicht hingewiesen wird, außer eben dass man immer öfters in der Zeitung liest „PLÖTZLICH UND UNERWARTET“ oder eben bei Sportlern eben auf Bewegungsmangel hingewiesen wird……………. BEWEGUNGSMANGEL ja, aber offenbar in beiden Gehirnhälften, sonst hätten sie sich nicht auf das GENEXPERIMENT nicht eingelassen und den PHARMAKONZERNEN auch noch einen FREIFAHRTSCHEIN wegen Impfschäden unterschrieben………… wobei es ja auch noch PATENTE auf den DRECK geben soll, dass man nach der IMPFUNG nach PATENTRECHT als TRANSHUMAN gilt und nicht mehr über den eigenen Körper entscheiden darf !!!

    1. Super Kommentar. Es fehlt noch, dass eine „Impfung =ein Genexperiment mit Nanopartikeln ist (Nachweise wurden in mehreren Länder mit der Dunkelfeldmikroskopie erbracht, auch entdeckt bei Geimpften im Blut)+ Zusatzstoffe in den Spritzampullen enthält, die nicht für menschliche Körper zugelassen sind“ eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge ist (Nürnberger Kodex). Es geht hierbei, um jeden eine digitale Identität zu verpassen. Hier geht es darum, um ihre Agenda voranzutreiben. Es wird dafür Angst und Panik geschürt. Zweitens sollte man sich endlich mal mit der Geschichte beschäftigen. Der Geltungsbereich wurde 1990 aufgehoben – Artikel 23 -. Alles was hier beschlossen wird, hat keine Gültigkeit. Die sogenannte „Regierung“ wurde nur als Verwaltung durch die alliierte Besatzungsmacht eingesetzt. Es existiert hier keine staatliche Institution. Und deshalb übernimmt auch keiner die Haftung bei körperlichen Schäden, die übernehmt Ihr mit Eurer Unterschrift. Informiert Euch bei den Versicherungen diesbezüglich. Ich würde es begrüßen, wenn sich auch mal Anwälte endlich mit dieser Thematik auseinander setzen.

  8. Vielen Dank für die detaillierten Ausführungen 💖

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