„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Ist die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Immunitätsnachweis im Gesundheitswesen ab dem 16. März 2022 für den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, solange seitens des Gesundheitsamtes kein Betretungsverbot ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer schon vor dem 16. März 2022 in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt war?

Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung

– Teil 2 –

Eine Antwort auf zahlreiche Leseranfragen

Die in der Überschrift gestellte Frage taucht regelmäßig in den Kommentaren und auch in E-Mails zu unserem Beitrag Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – ‚Kann-Regelung‘ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden auf. Die Frage ist nach unserer Überzeugung weiterhin so zu beantworten, wie wir sie auch bereits in dem Beitrag beantwortet haben: Mit einem klaren Nein:

Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Beschäftigten und die sonst bei ihnen Tätigen unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst ohne Bußgeldrisiko und ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, auch über den 16. März 2022 hinaus tun. Sie müssen lediglich unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Behörde melden, welche bei ihnen tätigen Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben. Ein Verbot, weiter der Tätigkeit nachzugehen, greift für diese Personengruppe erst und nur dann ein, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Erst dann ist es nicht mehr zulässig und mit Bußgeld bedroht, Betroffene weiter einzusetzen.

Dieses Tätigkeits- oder Betretungsverbot ergeht aber nicht automatisch, ganz im Gegenteil: Anders, als dies in der Öffentlichkeit suggeriert wird, tritt ein solches Verbot nicht als gesetzliche Folge einer fehlenden Immunisierung ein. Das Gesundheitsamt „kann“ diese Folge lediglich aussprechen, es muss es nicht tun (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf den eingangs genannten Beitrag zu verweisen. Es ist daher nicht zutreffend, wenn in einem  Kommentar ausgeführt wird, dass eine Weiterbeschäftigung ab dem 16. März 2022 jeweils eine Ordnungswidrigkeit für die Leitung und auch für die Beschäftigten darstelle und dies auch so geahndet werde.

Die Kommentatoren unseres eingangs verlinkten Beitrags, die diese Auffassung vertreten, verkennen, dass § 20a IfSG ausdrücklich zwischen „Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind“ (§ 20a Abs. 2 IfSG) und „Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen“ (§ 20 a Abs. 3 IfSG), unterscheidet. Es werden sowohl unterschiedliche Rechtsfolgen als auch unterschiedliche Pflichten sowohl für die Beschäftigten als auch für die Leitung an die jeweilige Personengruppe geknüpft. Diese wurden in unserem Beitrag ausführlich dargestellt.

Der bedeutendste Unterschied zwischen beiden Personengruppen ist der, dass der Gesetzgeber denjenigen Personen, welche bereits in der Einrichtung tätig sind, nicht automatisch ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot auferlegt hat, sondern es zu diesem nur über ein mehrstufiges Verfahren führen kann, wenn das Gesundheitsamt ein solches nach seinem Ermessen anordnet. Die bereits vor dem 16. März 2022 tätigen Personen können für sich eine Art Bestandsschutz in Anspruch nehmen.

Dass eben genau zwischen diesen beiden Personengruppen unterschieden wird, ergibt sich zum einen aus der Analyse des § 20a IfSG und der dazu gehörigen Bußgeldnormen des § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG. § 20a IfSG unterscheidet wörtlich in Abs. 2 und Abs. 3 zwischen den genannten Beschäftigten. Dabei wird in Abs. 3 der Norm ausdrücklich von Personen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen gesprochen. Nur diese trifft gem. § 20a Abs. 3 S. 4 und S. 5 IfSG bei Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises oder aber bei nicht erfolgter Immunisierung automatisch ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot. Soweit in einem weiteren Kommentar zu unserem Beitrag die Frage gestellt wurde, welche „Person nach Satz 1“ sowohl in Satz 4 als auch in Satz 5 des Absatzes 3 des § 20a IfSG gemeint ist, so ergibt sich aus der Systematik und dem Aufbau des Gesetzes, dass hier nur die neu einzustellenden oder tätig werdenden Personen im Sinne des Abs. 3 Satz 1 und nicht alle in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten gemeint sind.

Für die Bestandsbelegschaft führt nur das in Abs. 2 und Abs. 5 IfSG geregelte Verfahren zu einem solchen Verbot, welches ja auch erst ab dem 16. März 2022 in Gang gesetzt werden kann. Dieses Verfahren wäre überflüssig, wenn auch die Bestandsbelegschaft das automatische Verbot treffen würde.

Dass diese Auslegung zutrifft, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Bundestagsdrucksache 20/188 vom 6. Dezember 2021. Auch in dieser wird mehrfach zwischen bestehenden und neu einzugehenden Tätigkeitsverhältnissen unterschieden, so z. B. auf Seite 4 („Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden“) oder auch auf Seite 30. Auch im Besonderen Teil der Bundestagsdrucksache, der sich mit dem Inhalt des § 20a IfSG beschäftigt, wird wieder zwischen diesen beiden Personengruppen unterschieden. So wird auf S. 39 ausgeführt: „Absatz 2 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen bereits tätig sind“. Zu Absatz 3 wird auf S. 40 der genannten Bundestagsdrucksache ausgeführt: „Absatz 3 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 neu tätig werden wollen.“

Noch einmal deutlich und nachvollziehbar dargelegt ist diese Unterscheidung auch im juristischen Fachkommentar von Beck-online. Dort wird Folgendes zu Absatz 3 des § 20a IfSG ausgeführt (BeckOK InfSchR/Aligbe, 9. Ed. 20.12.2021, IfSG § 20a Rn. 133, 134):

„Abs. 3 umfasst die Fälle, in denen die nachweispflichtigen Personen ab dem 16.3.2022 neu in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätig werden wollen. Sofern die betroffenen Personen bereits zum 15.3.2022 in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätig waren, ist Abs. 2 die einschlägige Rechtsnorm. Diese Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung. Für „Bestandsmitarbeiter“ (folglich Personen, welche bereits zum 15.3.2022 tätig waren) besteht kein unmittelbares Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot, sofern sie die nach Abs. 2 S. 1 geforderten Nachweise bis zum Ablauf des 15.3.2022 nicht vorlegen.

In diesen Fällen ist die Leitung der Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens lediglich verpflichtet, gem. Abs. 2 S. 2 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt ist allerdings dann in Folge befugt, ein entsprechendes Tätigkeitsverbot anzuordnen (vgl. Abs. 5 S. 3). Für Personen, welche erst ab dem 16.3.2022 in den entsprechenden Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig werden, ergibt sich stattdessen unmittelbar von Rechts wegen (folglich ohne Vollzugsakt der zuständigen Behörden) ein Beschäftigungsverbot (Abs. 3 S. 4) und ein Tätigkeitsverbot (Abs. 3 S. 5)“

Interessanterweise wird hierzu allerdings im Rahmen der Kommentierung zu § 20a Abs. 5 IfSG folgende Stellungnahme abgegeben (BeckOK InfSchR/Aligbe, 9. Ed. 20.12.2021, IfSG § 20a Rn. 198-198.1):

„„Ob“ eine entsprechende Untersagungsverfügung ergeht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot oder beides zugleich angeordnet wird. Inwieweit aufgrund der derzeitigen Auslastung der Gesundheitsämter im Rahmen der Pandemiebekämpfung überhaupt in tatsächlicher Hinsicht Kapazitäten haben, entsprechende Tätigkeitsverbote rechtswirksam anzuordnen, wird sich zeigen.

Entsprechende Zweifel an der Umsetzbarkeit meldete der Deutsche Städtetag in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Drs. 20/188. Auf S. 3 heißt es hierzu: „Die Gesundheitsämter sind durch die Bekämpfung der 4. Welle belastet wie nie zuvor. Es ist zu vermuten, dass die Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter auch über den 15. März 2022 als Stichtag für die Einführung einer Impfpflicht anhalten wird. Dies wird dazu führen, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen aufwändigen Verwaltungsverfahren zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht zeitnah nach Eingang der Arbeitgebermeldungen begonnen werden können. Aufgrund der gebotenen Priorisierung werden die Gesundheitsämter zunächst weiterhin vollständig mit der Eindämmung der Epidemie über Kontaktnachverfolgung, dem Betrieb von kommunalen Impfstellen, den Ausspruch und die Kontrolle der Einhaltung von Quarantänen und vielem mehr belastet werden. Die Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Impfpflicht werden vermutlich zunächst nicht zu Betretungs- oder Tätigkeitsverboten führen.“

Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass es neben dem den Arbeitgeber treffenden Bußgeldtatbestand für ein Beschäftigen bzw. Tätigwerden trotz entsprechenden Verbotes auch einen Bußgeldtatbestand für den Arbeitnehmer bzw. Tätigen selbst gibt, der die Nichtvorlage bzw. das nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorlegen des Immunitätsausweises auf Anforderung des Gesundheitsamtes betrifft (§ 73 Abs 1 a Nr. 7h i. V. m. § 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG).

Daher gilt nach wie vor die Schlussfolgerung:

Vor der Anordnung eines Betretungsverbotes gibt es keinen zwingenden Grund, Arbeitnehmer oder sonst Tätige zu kündigen, freizustellen oder anderweitig auszuschließen.

189 Kommentare

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    • Lutz Wähner auf 18. Juli 2022 bei 11:30
    • Antworten

    Ich habe für zwei Kollegen ebenfalls dieses „Schreiben“ erhalten und habe darin klar formuliert, das ich dahingehend meine Klienten im ambulanten Pflegedienst, nicht mehr fachlich oder entsprechend der gültigen Rechtslage versorgen kann.
    Wir arbeiten prinzipiell mit FFP 2 Masken und Handschuhen, womit ich einen ausreichenden Schutz der Klienten erbracht sehe.
    Es ist ein totaler Schwachsinn, sich damit auseinander setzen zu müssen.
    Ob geimpft oder nicht, man gibt wenn man sich angesteckt hat trotzdem das Virus weiter.
    Für mich ist das Aussprechen eines Betretungsverbotes ein sinnfreier Schwachsinn.

  1. Hallo, ich habe heute auch einen Brief vom Gesundheitsamt bekommen. Wie verhalte ich mich weiter? Klar, in den 14 Tagen antworten und Widerspruch einlegen. Und dann?

  2. Ich hätte mal eine Frage. Ich arbeite in einer Schule mit geistig und körperlich eingeschränkte Kinder.
    Wieso müssen die Lehrer und Erzieher sich nicht impfen lassen, sie gehen doch auch mit den Kindern in die Pflege?!
    Ich bin Schulassistentin und muss mich impfen lassen, wegen der Einrichtungsbezogenen Impfpflichtig. Was stimmt hier nicht???

    1. Weil Lauterbach & Scholz es so wollen, und weil es können! Einen anderen Grund gibt es nicht.

    • Nirak auf 23. Februar 2022 bei 12:10
    • Antworten

    Mal meine grundsätzliche Frage: Wissen das, was hier beschrieben wird die Gesundheitsämter? Oder habe ich alles falsch verstanden?
    Wer schult die Gesundheitsämter?

    Angeregt durch diesen Artikel habe ich das Gesundheitsamt München angeschrieben, sie mögen bitte ungeimpfte medizinische Fachkräfte weiter arbeiten lassen. Da habe ich folgende Antwort erhalten:

    Sehr geehrte Frau B.,

    Ihre Anmerkungen zur „Einrichtunsbezogenen Impfpflicht“ haben wir mit Interesse zur Kenntnis genommen.
    Allerdings sehen wir uns hier nicht als richtiger Ansprechpartner, da wir als Gesundheitsamt gesetzlich verpflichtet sind, geltendes Recht, umzusetzen.
    Bitte wenden sie sich hier an den Gesetzgeber bzw. die obersten Bundesgesundheitsbehörden.
    Für Ihr Verständnis bedanken wir uns im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    M.

    Landeshauptstadt München, Gesundheitsreferat
    Gesundheitsschutz – Kreisverwaltungsaufgaben

    • Peer Golüke auf 20. Februar 2022 bei 14:00
    • Antworten

    Ungeklärt ist die Frage, wie Arbeitsgerichte in Kündigungsschutzverfahren / Bestandsschutzverfahren sowie Leistungsklagen/Zahlungsklagen im Zusammenhang mit einer Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung entscheiden werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer gegen das vom Gesundheitsamt erlassene Betretungsverbot, Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ( § 80 VwGO) erhoben hat. Würde dem Widerspruch abgeholfen oder dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben, entfiele damit eine Rechtfertigung für die auf dem Betretungsverbot beruhende einseitige Freistellung bzw. die Begründung für ein aufgrund des Betretungsverbotes ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (die vorhergehende Abmahnung wäre dann auch unwirksam).

    • Ellen Walter auf 9. Februar 2022 bei 0:59
    • Antworten

    Damit der Gesetzgeber seine Glaubwürdigkeit nicht verliert (Stand heute) soll ich mich impfen lassen. Frechheit!
    Und immer dieser Schutzauftrag! Ich muss mich impfen lassen und der Bewohner, genannt Kunde (ist König) hat die freie Wahl (also, der zu schützende darf seine Impfung ablehnen, dabei braucht der Schutzbedürftige doch Schutz. (Der „doch so gute Impfstoff, je öfter desto besser!) Widerspruch ohne Ende!
    Der Coronapatient verwehrt die Herz-Op. Die Herz-Op findet im Herzzentrum, die Brust-Op im Brustzentrum… , mit Sicherheit liegen dort keine Coronafälle.
    Zwar herzzereissende Geschichten aber leider nicht wahr.
    Immer wurde/wird nur einseitig berichtet. Fachl. Qualifizierte Gegenmeinungen dürfen nicht sprechen. Allein diese Tatsache lässt eine Glaubhaftigkeit nicht zu.
    Und die Solidarität nicht vergessen! Schämen sollten sich die, die hungernde Kinder, ärmste Menschen… “ Schutzbedürftige“, den Impfstoff verwehren (Indien, Afrika…) und von anderen verpflichtende Solidarität abverlangen.
    Glauben die selbst was sie sagen oder halten sie ihr Gegenüber für blöd?
    Alles sehr sehr bedauerlisch das Ganze.
    Das einzig Gute, man weiss woran man ist.
    Ich verstehe die, die sich wehren, die Anderen leider nicht. Hoffentlich ist bald alles vorbei.

    Herzliche Grüsse
    EW

    1. Man muss sich nicht impfen lassen.
      Die Nachweispflicht gilt für den AN – und nur in Verbindung – mit dem Beschäftigungsplatz.

      Allerdings, der vorhandene und verstärkte angedrohte Druck, Bußgeld, Zwangsgeld wie zu lesen in den aktuellen „Erlässen“ z.B. Hessen und Thü. ist m. M. n. schon über der roten Linie des Zwanges. So wird das nichts mit dem Durchspritzen.

      Erhalten wir eine Androhung von Bußgeld, (solange man weiterarbeitet) noch bevor Besch.-verbot, (siehe z.B. „Erlass Thüringen“) ist eine Beschäftigung in keinster Weise mehr zumutbar und die Tätigkeit wird nun spätestens eingestellt und wir melden uns arbeitslos. Der AG stellt den Arbeitsplatz, er hat für diesen Sorge zu tragen, die gesetzl. Anforderungen etc.. und ist am Zug. Er muss und hätte schon längst kündigen müssen, normalerweise (siehe 20a, Abs. 1), verweigert er dies, was immer wieder vorkommt, ist trotzdem Arbeitslosigkeit vorhanden. Dann eben…

      Man erkannte es schon in 2020 anhand der, man wirklich sagen, unwahren, haarsträubenden herbei phantasierten Argumente . Es geht NUR uim die Gen-Spritze. Selbst bei diesem ungetesteten Syntetik-Novavax muss hinterher mit Gen-Therapie „aufgefrischt“ werden, sonst zählen diese nicht…

      Da kann man nur sagen: Äusserste Obacht wenn der Staat einem mit ALLEN Mitteln etwas aufzwingen will.

  3. Hallo,
    ich möchte hier hier die Information weitergeben, dass mein Arbeitgeber, die AWO mir vor einer Woche mündlich mitteilte, der AWO Zweckverband Bayern habe sich auf eine allgemeine Handlungsanweisung festgelegt und habe sich in Vorabsprache mit dem Gesundheitsamt darauf geeinigt, dass alle impffreien Mitarbeiter pauschal ab dem 16.03.22 freigestellt werden sollen mit dem Ziel die Arbeitnehmer (sofern möglich) zu kündigen, da die Stellen damit neu besetzt werden müssen um den reibungslosen Ablauf weiter gewährleisten zu können. Individuelle Regelungen mit dem Gesundheitsamt sollen so ausgeschlossen werden, damit Klagen anderer AN wegen des Gleichstellungsgesetzes vermieden werden können. Demnach haben einzelne Vorgesetzte keinen Handlungsspielraum mehr. Auf Nachfrage wurde mir diese Handlungsanweisung für Oberbayern zugesandt. Sie enthält die von Ihnen beschriebenen rechtskonformen Inhalte. Von einer Absprache mit dem Gesundheitsamt steht dort nichts geschrieben. Jedoch: „ Wird ein Betretungs- bzw Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen, ist der*die Mitarbeiter*in an der Erbringung der Arbeitsleitung gehindert, d.h. die tatsächliche Ausführung des Arbeitsverhältnisses kann wegen eines gesetzlichen Verbots nicht erfolgen. Der*Die Mitarbeiter*in fällt automatisch und unverzüglich in eine nichtbezahlte Freistellung. Es besteht also kein Anspruch auf die Gehaltszahlung. Zudem muss mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden, die von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen können.“
    Mir wurde trotz Erläuterung des rechtlich festgelegten Ablaufes deutlich mitgeteilt, nicht die Entscheidung des Gesundheitsamtes abzuwarten, sondern mich direkt am 16.03. freizustellen – vorerst bis zur angestrebten Kündigung.
    Ist dies rechtens? Denn der „Kann- Regelung“ des Gesundheitsamtes wird mit der geplanten unbezahlten! Freistellung vorgegriffen, auch wenn dies schriftlich in der Handlungsanweisung lt. Gesetz anders fixiert ist, als mir dann unmissverständlich mündlich mitgeteilt wurde.
    Gerade bei einem so großen Arbeitgeber (Wohlfahrtsverband) hätte ich Anderes erwartet…
    Ich wäre über eine Antwort sehr froh – auch im Hinblick möglicher Vorabinterventionen, mit denen Kollegen und ich noch Einfluss nehmen können. Danke.

      • Bettina Christiane auf 1. Februar 2022 bei 14:32
      • Antworten

      Ich möchte Ihnen gern antworten, aber bitte dieses ist keine, mit Gewähr erteilte Rechtsauskunft.
      Gestern sah ich ein You Toube: https://youtu.be/X0YzsXmrxok auf das ein anderer Kommentar hier im Blog verwies. Der Sprecher erwähnte mehrmals die KriSta. Er meint, dass entgegen ihrer Ansicht, das Gesundheitsamt kein Ermessen hat bezüglich ihrer Entscheidung, ob ein Betretungsverbot ergeht gem. § 20 a V S. 3 IfSG, sondern ihr Ermessen sei auf null reduziert, aufgrund der Vorschriften nach § 20 a I IfSG:

      (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 …..

      wo also steht, dass die Personen geimpft sein müssen.

      Es gibt das Rechtsinstitut, von dem er spricht selbstverständlich. Ich würde die Verbindung des Ermessensspielraums der Behörde, die ihr wirklich auf jeden Fall aufgrund der „Kann“ Regel zusteht, und dem müssen im ersten Absatz aber nicht als zulässig erachten.

      Eine Ermessensreduzierung auf Null kann zum Beispiel vorliegen:

      1. Bei Eingriffen von Grundrechten
      Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Art. 3 GG geht, also dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
      Hier ist die erste Schwierigkeit, welche Vergleichsgruppe gebildet wird. Nehme ich den „geimpften“ Mensch oder nehme ich diejenigen die in dem Haus, das sie nun nicht mehr betreten sollen einen Arbeitsvertrag. Das wichtige wäre dann aber weiter, dass
      vergleichbare Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden.
      Und hier kann natürlich das ganze vielfältige Wissen, dass in den letzten Jahren gesammelt wurde über Wirksamkeit des Impfstoffes bzw. die Dauer einer Immunität nach einer überstandenen Krankheit bzw. deren Übertragbarkeit angebracht werden. Das wissen die Fachkräfte am Besten. Es sollte klar werden, dass diese Ungleichbehandlung einen sachlichen Grundes entbehrt.

      2. Bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter
      Auch in diesem Fall kann ein Ermessen, auf Null reduziert sein. Dazu würde ich sagen, dass das Ermessen auf Null reduziert ist, aber in die von dem Anwalt vertretener Ansicht entgegengesetzter Richtung. Denn würde den „Ungeimpften“ wirklich ein Betretungsverbot ausgesprochen, könnte sich der schon jetzt bestehende Pflegenotstand noch weiter ausweiten. Dadurch sind sehr bedeutsame Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet.

      3. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung
      Das meint, dass die Entscheidungen der Behörde Kontinuität aufweisen müssen, Sachverhalte, die in der Vergangenheit auf eine ganz bestimmte Weise behandelt wurden, müssen nach dem Gleichheitsprinzip auch in zukünftigen Zeiten auf diese Art und Weise geregelt werden.

      Allerdings ist zu beachten, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Selbst wenn die Verwaltung etwas mehrmals entschieden hat, dass aber rechtswidrig ist, niemand einen Anspruch darauf hat, dass die Verwaltung diesen Fehler wiederholt.

      Das kann man im Internet unter dem Begriff „Ermessensreduzierung auf Null“ nachlesen.

      Selbst wenn man dem Anwalt aus dem Video folgen sollte und durch die Verknüpfung von § 20 a V IfSG mit § 20 a I IfSG auf eine Ermessenreduzierung auf Null kommen sollte, müsste man die formelle und materielle Rechtmäßigkeit von § 20 a I IfSG.
      Hier gibt es schon etliche Anwälte die auf die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht hingewiesen haben.

      Ich denke, die ganze Norm ist schon aufgrund des Bestimmtheitsgebots rechtswidrig. Das ist ein Rechtsinstitut das aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt worden ist.
      Das bedeutet, das eine Norm so gestaltet werden muss, dass der Adressat genau erkennen kann, welche Konsequenzen diese Norm hat, welche Rechtsfolgen durch die Regelung entstehen usw.

        • Bettina Christiane auf 2. Februar 2022 bei 12:59
        • Antworten

        Gestern schrieb ich hier vom Eingriff in Grundrechte.

        Neben dem Gleichheitsgrundrecht nach Art. 3 GG kommt weiterhin selbstverständlich das Grundrecht nach Art. 12 GG in Betracht, in das eingegriffen wird durch die „Impfpflicht“. 

        Für die Berufsfreiheit besteht nach Art. 12 I S. 2 GG ein sogenannter einfacher Gesetzesvorbehalt, das heißt in das Grundrecht  darf per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die  Berufsausübung darf also geregelt werden. 
        In die Berufswahl darf an sich nicht eingegriffen werden. So kann es aber sein, dass  bei sogenannten Berufsbildfixierungen, die wie Berufsausübungsregelungen lauten, aber wie Berufswahlregelungen wirken.

        Ich denke, dass die  Norm des § 20 a IfSG sich für  Menschen, die sich – verständlicher Weise –  nicht der Behandlung durch die „Coronaimpfung“ unterziehen wollen, wie ein Berufsverbot auswirkt. 
        Das ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar, nach § 70 StGB.

        Danach sollen also Menschen aus dem Verkehr gezogen werden, die sich einer rechtswidrigen Tat, unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihr verbundenen Pflichten begangen hat. 

        Ich denke, obwohl man nicht durch eine Ausbildung zum Politiker wird, kann man diesen unter den Begriff des Berufes subsumieren.

        Mitglieder des Bundestages sind nach § 11 I Nr. 4 StGB solche die dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. 
        Nach § 331 StGB machen sich solche strafbar, wenn sie sich für ihre Dienstausübung einen Vorteil versprechen lassen oder annehmen.
        Ein Vorteil ist hierbei jede Leitung des Zuwendenden, welche den Amtsträger materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch „nur“ persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlichen begründeten Anspruch hat.

        Eine ungerechtfertigte Bevorzugung ist zum Beispiel die sogenannte Ämterpatronage. Das heißt Ämter oder Positionen werden besetzt(im öffentlichen Dienst oder im Wissenschaftsbetrieb) auf der Grundlage von Parteibuchwirtschaft, Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer (wissenschaftlichen ) Schule (Young Global Leader) oder persönlichen Bekanntschaften, – an Stelle einer Bestenauslese-.
        Nur beispielsweise kann man sich den neuen Gesundheitsminister der BRD anschauen.
        Woher hat er seinen Professorentitel? Wie man im Internet lesen kann, hat er diesen Titel nur erhalten durch die Übernahme eines kleinen „Instituts für Gesundheitsökonomie“. Vorbei an viel besser Qualifizierten.

        Mit der Autorität des Lehrstuhls samt Professorentitel nutzte Lauterbach das Institut vor allem um klinische Studien im Auftrag der Pharmaindustrie herzustellen.
        So war er involviert in Skandale um den „Cholesterinsenker Libobay“ und den „Appetitzügler Reductil“. Beide Medikamente mit schwerwiegenden und tödlichen Nebenwirkungen, die aber lange Zeit von der Pharmaindustrie heruntergespielt wurde.
        Herr Lauterbach wurde vielfach gewarnt, dass die Medikamente schwere Schäden – bis hin zu Muskelschwund-  verursacht, welches er aber ignorierte.
        Ähnliches passierte mit einer von ihm beworbenen Margarine, die aber nicht vor Herzinfarkt oder Schlaganfall schützte, dafür aber in einem erheblichen Maß Herz und Gefäße schädigte.
        Dieses Verhalten von „Prof. Dr. “ Lauterbach könnte man auch unter den Begriff des Wissenschaftsbetruges nach § 263 StGB subsumieren.

        Weiter Voraussetzung für ein Berufsverbot nach § 70 StGB ist leider – in diesem Fall – ,dass jemand wegen der rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist oder wegen Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) nicht verurteilt werden kann.

        Dieses trifft hier leider nicht zu. Politiker unterliegen nach Art. 46 II GG den Immunitätsregeln, die vom Bundestag aufgehoben werden können und müssen bevor jemand verurteilt wird.

        In Österreich ist es erfolgt bei einem Politiker, der auch in der obengenannten Schule gewesen ist.

        Ich denke auf jeden Fall, nicht diejenigen die sich nicht nötigen lassen etwas anzunehmen, das (auch) nachgewiesener Maßen schädigend sein kann oder ist, sollten mit diesem (indirekten) Berufsverbot belegt werden, sondern – präventiv – diejenigen, die sich  mehrfach strafbar gemacht haben. Und die nie wieder in ihrem Beruf tätig werden sollten.

      • Ellen Walter auf 8. Februar 2022 bei 23:53
      • Antworten

      Hallo,
      bin auch bei der AWO (Saarland) und habe die Info der Freistellung ab dem 16.03.22 für Ungeimpfte erhalten. Mit der Begründung, dass man vom Gesetzgeber so angehalten sei und es keinen Spielraum gäbe. Mein geplantes Vorgehen wäre:
      Meine Arbeitsleistung, auch nach dem 15.03.22 mündlich und schriftlich mitteilen.
      Weiter zur Arbeit gehen.
      Und auf eine schriftliche, ordentlich begründete Freistellungsformulierung bestehen.
      Nur so, könnte man das Ganze rechtlich verwenden.
      Und dann sofort schriftlich Widerspruch.

      Eine andere Lösung kenne ich nicht. Hat jemand eine bessere Lösung?
      Was sollen wir nur tun?
      Es ist nur noch schrecklich!
      Herzliche Grüsse

        • Frank TB auf 9. Februar 2022 bei 14:21
        • Antworten

        Was schreibt die AWO (Saarland) für einen Müll? Die Leitungen der Einrichtungen sollen ungeimpftes Personal dem Gesundheitsamt melden, MEHR NICHT! Und Hans hat ja nun auch den Salto Mortale rückwärts angekündigt: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/landespolitik/tobias-hans-einrichtungsbezogene-impfpflicht-bundesweit-aussetzen_aid-66085145

        Bleibt zu hoffen, dass die AWOs in Bayern und im Saarland nun zurückrudern (und hoffentlich ihren blinden und noch dazu falschen vorauseilenden Kadavergehorsam bitter bereuen) und für die längst überfällige Aufklärung sorgen.

        Falls nicht empfehle ich einen Anwalt für Arbeitsrecht (Anwaltsverzeichnis bei Anwälte für Aufklärung) zu konsultieren, die AWO kann hier m.E. nur verlieren, da eine Freistellung (ohne Betretungsverbot vom Gesundheitsamt) zu keinem Zeitpunkt vom Gesetz gefordert wurde, die AWO den § 20a Infektionsschutzgesetz also dazu mißbraucht, ArbeitnehmerInnen in die Irre zu führen und auf diese Art und Weise los zu werden.

      • Michael Lange auf 14. Februar 2022 bei 18:13
      • Antworten

      Ich glaube, dass eine ganz gute Möglichkeit besteht, sich zur Wehr zu setzen.
      Eine Kündigung stellt immer nur das letzte Mittel dar.
      Ich habe hier einmal einen Link zu einer Seite von der aus man sich auch Schreiben für den Arbeitgeber herunterladen kann, wenn dieser unbedingt wünscht, dass ich mich impfen lasse.
      Da ich als Arbeitnehmer ja meine Arbeitskraft weiterhin anbiete, kann er mir nicht so einfach das Entgelt versagen.

      Aber ich will nicht zu viel erzählen. Hier nun der Link. Und viel, viel Glück!!!!

      https://www.mwgfd.de/2022/02/wie-dem-impfdruck-durch-den-arbeitgeber-standhalten/

    • Regina auf 30. Januar 2022 bei 18:18
    • Antworten

    Meine ungeimpfte Tochter, seit vielen Jahren als Krankenschwester beim gleichen Arbeitgeber, erhielt bisher weder eine Kündigung noch ein offizielles „Betretungsverbot“ ab 16.03. Lediglich in drei Rundschreiben per Mail (Bulletin) wurde über die einrichtungsbezogene Impfplicht informiert:

    16.12.2021
    „Bitte beachten sie die geänderten gesetzlichen Bestimmungen für Mitarbeitende in Krankenhäusern. Diese Änderungen bedeuten, dass alle Mitarbeitenden der [Klinik] ab dem 15.03.2022 eine abgeschlossene Grundimmunisierung und damit einen ausreichenden Impfstatus (2 Impfungen + 2 Wochen) nachweisen müssen. Bei bisher nicht Geimpften hat die Erstimpfung also spätestens bis zum 25.01.2022 zu erfolgen. Für umgeimpfte Mitarbeitende besteht ab dem 15.03.2022 ein Betretungsverbot für die [Klinik] unter Wegfall der Bezüge. Das Personalmanagement wird diesbezüglich noch Details bekanntgeben.“

    11.01.2022
    „Bitte beachten sie, dass ab dem 16.03.2022 für ungeimpfte Mitarbeitende unverändert ein Betretungsverbot für die [Klinik] gilt. Dies ist verbunden mit einer Meldung des Impfstatus an das Gesundheitsamt, dem Wegfall der Bezüge und am Ende mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.“

    21.01.2022
    „Aktualisierung der FAQs – weitere verfügbare Informationen hinsichtlich COVID-19
    Insbesondere sind hier Hinweise zum Betretungsverbot an der [Klinik], wie es im Bulletin angekündigt worden ist, aufgenommen worden.“
    In den FAQ ist ein einziger Satz dazu zu finden:
    „Bund und Länder haben sich auf eine Impfpflicht für u. a. Beschäftigte in Krankenhäusern (also alle an der [Klinik] tätigen Personen) verständigt, das entsprechende Gesetz entfaltet nach Ablauf des 15.03.2022 volle Wirksamkeit.“

    Der gerade veröffentlichte März-Dienstplan macht ihr nun große Angst: Ihr wird nicht eingereichter Urlaub „verordnet“ für 01.+02.03. sowie 07. bis 11.03. (beantragt war vom 14.-18.03.). Die Felder ab 16.03. sind kommentarlos einfach leer.

    Was kann sie dagegen unternehmen? Wäre vorerst ein Widerspruch gegen den Dienstplan sinnvoll?
    1. Urlaub gemäß Antrag
    2. Schichten für gesamten Monat
    3. Hinweis auf Rechtslage (§ 20a Abs. 2 IfSG), dass Betretungsverbot ab dem 16.03. nicht automatisch für bereits vor dem 16. März tätige Personen gilt (Bestandsschutz), sondern für diese Personengruppe erst und nur dann eintritt, wenn das Gesundheitsamt (!) nach einem zweistufigen Verfahren ein konkretes Betretungsverbot ausspricht

    Danke für Ihre Ratschläge.

    • Antje Hoppe auf 28. Januar 2022 bei 19:06
    • Antworten

    Hallo,
    weiß jemand wie es für ungeimpfte Azubis in der Pflege weitergeht? Soweit ich weiß unterliegen sie einem besonderen Kündigungsschutz. Ich wäre eigentlich Ende September 2022 fertig…
    Viele Grüße Antje

    • Fröhlich auf 27. Januar 2022 bei 17:20
    • Antworten

    Kann mir bitte jemand Auskunft auf meine Frage geben?
    Ich arbeite in einem Pflegeheim und wäre somit einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterlegen. Ich bin krank,(am10.03.22 ist die 6 wöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers vorbei ), darf der Arbeitgeber in diesem Fall meinen Impfstatus an das Gesundheitsamt weiterleiten?

    • Marlis Hensen auf 24. Januar 2022 bei 14:27
    • Antworten

    Meine Frage: Wie wird „Immunitätsnachweis“ definiert?
    M.E. müßte, wenn ein solcher verlangt wird, die (aktuelle) Serologie dafür ausreichen ! Wird aber (politisch) nicht anerkannt, wenn PCR fehlt und/oder Infektion länger als 6 (3?) Monate zurückliegt. Dies entbehrt jedoch jeder wissenschaftlichen und medizinischen Logik! Was sagen Juristen dazu? Zumal ursprünglich ja eine natürliche „Durchsuchung“ als Ziel angestrebt war.

  4. Mich würde einmal interessieren, ob denn der Arbeitgeber die persönlichen Daten seiner (ungeimpften) Mitarbeiter überhaupt an Dritte (Gesundheitsamt) weitergeben darf ohne die Zustimmung der Betroffenen. Wie ist da die Rechtslage ?

      • Bettina Christiane auf 31. Januar 2022 bei 14:53
      • Antworten

      Ich denke auch, dass man schon hier ansetzten könnte mit dem Aufzeigen der rechtswidrigen Handlungen.
      Vor 39 Jahren gab es das sogenannte Volkszählungsgesetz. Innerhalb dieses Gesetzes wurde per Richterrecht das Recht der „informellen Selbstbestimmung“ als Ausformung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausformuliert.
      Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG wird allgemein in drei Sphären , in soziale, private und die Intimsphäre. In die Intimsphäre darf der Staat nicht eingreifen und Gesundheitsdaten, sind solche der Intimsphäre. Das sagt sogar die Bundeszentrale für politische Bildung. Das kann man so noch nachlesen. (Ansonsten übernehme ich natürlich keine Gewähr für die Richtigkeit.)

    • Sabine auf 23. Januar 2022 bei 10:35
    • Antworten

    Hallo mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel https://netzwerkkrista.de/2022/01/05/ist-die-weiterbeschaeftigung-eines-arbeitnehmers-ohne-immunitaetsnachweis-im-gesundheitswesen-ab-dem-16-maerz-2022-fuer-den-arbeitgeber-eine-ordnungswidrigkeit-solange-seitens-des-gesundheitsamtes-k/
    gelesen…

    Ich arbeite seit fast 20 Jahren (seit Mai 2002) in einem ambulanten Pflegedienst in der Verwaltung in meinem nur durch mich besetzten, eigenen Büro, wo ich keinen Kontakt zu den vulnerablen Gruppen habe, es kann jedoch sporadisch bzw. ungewollt zu einem Kontakt zu den Mitarbeitern kommen, die wiederum Kontakt zu dem geschützten Personenkreis haben…
    Organisatorisch wäre da sicher ein Ausschluss dieser „gefährlichen“ Kontakte möglich, z. Bsp. durch Homeoffice oder durch nachträglich wie auch immer gestaltete, räumliche Abgrenzung…

    Mein Chef will aber einen „sauberen“ Laden vorweisen und hat deshalb schon wortstark angekündigt, Ungeimpfte ab 16.03.2022 ohne Bezüge freizustellen, ohne auf das konkret durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Betretungs-/Beschäftigungsverbot zu warten, was ja so eigentlich im §20a IfSG nicht vorgesehen ist.

    Was kann ich gegen eine Freistellung durch den Geschäftsführer konkret unternehmen?

    Müsste diese Freistellung schriftlich erfolgen oder genügt es, wenn er diese Freistellung mir gegenüber einfach ausspricht?

    Es wäre super, wenn Sie mir diese Fragen beantworten könnten, denn durch diese Ungewissheit fühle ich mich in meiner Psyche schwer beeinträchtigt…

    Herzliche Grüße Sabine

    1. -Einseitige- Freistellung durch AG – ohne Lohnfortzahlung – d.h. vor die Tür setzen, Vertragsverpflichtung läuft aber dennoch weiter, kein Geld, ist bisher rechtlich nicht möglich und strafbar.
      Aber die Zeiten ändern sich eben in einer Diktatur.

      Fristlos kündigen ist da Ausweg. der wichtige und ja essentielle Grund: keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Nach §20a. Sofern der AG keine Alternative (homeoffice) innerhalb der letzten 14 tagen angeboten oder nach 15.03 in Aussicht gestellt hat. Wir machen das so.

      • Gundula Schmoll auf 27. Januar 2022 bei 16:52
      • Antworten

      Hallo Sabine,

      leider kann ich dir auch nicht helfen, aber ich bin in exakt der gleichen Situation wie du.
      Ich hab mir schon überlegt, ob ich jetzt schon dem Gesundheitsamt schreiben und meine berufliche Situation beschreiben soll. Ab dem 16.3.2022 wird sich das Gesundheitsamt mit ihrer Aufgabe befassen müssen, den ungeimpften Mitarbeitern ein Betretungsverbot aufzuerlegen. Warum nicht schon vorher klar stellen, um was für eine Art Arbeit es sich handelt?
      War nur so eine Überlegung. Was hältst du davon?

      Kopf hoch und liebe Grüße,
      Ulla

    • Kathrin auf 22. Januar 2022 bei 13:01
    • Antworten

    Hallo,
    ich bin seit 1990 an der LMU beschäftigt und habe Schwerbehindertengrad von 100%. Derzeit bin ich immer noch im Krankenstand seit fast 1,5 Jahren.
    Voraussichtlich wird mir eine Erwerbsminderungsrente bis 2024 zugesichert. Aber ich möchte ein Weiterbeschäftigungsverhältnis beantragen als Ungeimpfte.
    Nun habe ich Angst oder Bedenken, dass der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ab 2024 ablehnt wegen meines Impfstatus‘. Ich habe über den öffentlichen Dienst eine Wohnung. Als Schwerbehinderte, wegen Krankheit, kann ich doch eigentlich nicht gekündigt werden ? Weder Wohnung noch Arbeit? Außerdem ist im Arbeitsvertrag keine Klausel über Impfstatus festgehalten. Trotzdem bin ich unruhig. Es gibt leider keine Onkologen, die eine Impfunfähigkeit ausstellen.

  5. Hallo. Ich bin eine ungeimpfte Krankenschwester. Mein Arbeitgeber hat gesagt, ich werde nicht gekündigt! Wenn das Betretungsverbot kommt, soll ich unendgeltlich zu Hause bleiben und werde 3 Monate beim Arbeitsamt gesperrt. Harz4 ist such 30% weniger, weil ich ha selbst schuld bin. Ist das richtig?

      • Kristin A. aus F. auf 21. Januar 2022 bei 17:57
      • Antworten

      Liebe Anni. Schön dass er dich nicht kündigt. Meine Meinung: Mit dem konkreten Betretungsverbot ALG1 Antrag stellen. Wenn’s Geld nicht reicht auch ALG2. Die Vermögens Grenzen wurden dort für unsere Fälle auch angehoben, damit der Notgroschen bleibt. In Frankreich, Spanien und Kanada wird ungeimpftes Gesundheitspersonal schon zurück geholt. Kopf hoch. K.

    1. Hallo Anni,
      melde dich sicherheitshalber entweder schon jetzt oder spätestens bei der schriftlichen! Freistellung oder ggf. Kündigung innerhalb der Frist von 3 Tagen! bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend. (Kann jederzeit rückgängig gemacht werden) Dann solltest du keine Sperrfrist erhalten. Es ist lt. meinem Anwalt jedoch wohl noch nicht sicher geklärt, ob die Arbeitsagenturen die fehlende Impfung als Nichterbringung einer persönlichen Arbeitsvoraussetzung werten werden. Bislang ist dies so etwas wie Berufsabschluss oder Führungszeugnis. Da eine Impfung vermutlich kaum als Arbeitsvoraussetzung arbeitsvertraglich festgelegt ist, sollten wir somit eigentlich gute Chancen haben wenigstens bei Kündigung ALG zu erhalten. Wie das bei Freistellung ist, weiß ich nicht. Nur, dass man da den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und dennoch eine andere Arbeit annehmen kann. So sollte man auch dann eigentlich ALG erhalten können. Wichtig ist, dass auf das ALG neben höheren Ersparnissen auch Restzahlungen aus Überstunden und Urlaub ALG kürzend angerechnet wird.
      Nimm dir besser einen Anwalt, der dich unterstützt.
      Alles Gute, viel Kraft und gute Nerven !! Dabia (Sozialpädagogin, keine Juristin!)

    • Kristin A. aus F. auf 20. Januar 2022 bei 7:46
    • Antworten

    Guten Morgen, stehen denn die GA wirklich in den Startlöchern 20% der dt. Bevölkerung davon X % ungeimpfte AN oder Soloselbständige am 15.3. anzuschreiben wo bitte denn ihr Nachweis sei???
    Sowohl zu der einen wie auch der anderen Gruppe gehörend mach ich erst Mal nix. Bin gespannt ob mein AG hinter mir steht oder mich billig loswerden will. Ich lasse mir keine Angst machen.
    Positiv gestimmte Grüße K.

      • Dabia (Sozialpädagogin) auf 31. Januar 2022 bei 23:58
      • Antworten

      Mein Ziel, war den AG, wenn man ihn als entgegenkommend einschätzt, darum zu bitten direkt mit der Meldung ans Gesundheitsamt ein Schreiben zu versenden, das Aussagen trifft und warum du für den reibungslosen Ablauf des Betriebs unbedingt notwendig bist ( Personalnotstand, schlechte Nachbesetzungschancen, lange Einarbeitungszeit neuer Mitarbeiter, besondere Qualifikation oder lang erarbeitetes Fachwissen und wichtige, stabilisierende Vertrauensbasis zu Patienten/Bewohnern deren Versorgung sonst gefährdet wäre…) und zu bitten hier die „ Kann-Regelung“ zugunsten der weiteren Betriebsfähigkeit der Einrichtung zu einer Weiterbeschäftigung von dir zu nutzen.
      Damit wüsstest du dann auch gleich, welche Position dein AG vertritt und kannst wenn nötig Informationen über Rechtsmöglichkeiten weiter geben (über die viele AG nicht wirklich Bescheid wissen) oder hast etwas Zeit dich auf Anderes einstellen.
      Ganz sicher hilfreich ist es um ein Zwischenarbeitszeugnis zu bitten.
      Toi, toi!

  6. Hallo!
    Ich brauche eine kreative Idee für meine Tochter (16), 2-jährige schulische Ausbildung in Gesundheit und Soziales. Im Mai muss sie ein 4-wöchiges Praktikum in einer Senioren-Pflegeeinrichtung absolvieren. Ich habe bisher mit drei Einrichtungen telefoniert…sie muss überall ab dem 15. März geimpft sein.
    Ohne Praktikum keine Versetzung und im nächsten Schuljahr dann das gleiche Spiel in einer Behinderteneinrichtung.

    Hat jemand eine Lösung für uns?

    Herzliche Grüße

      • Kristin A. aus F. auf 20. Januar 2022 bei 7:36
      • Antworten

      Liebe Melli, ich freue mich dass deine Tochter was „Gesundheitliches“ macht. Danke. Ideen: – Vertrag vor dem 15.3. abschließen. – Jetzt schon bei einer Einrichtung X einen € 450 Vertrag für ab sofort abschließen und nebenbei schon dort anfangen. Doppelbelastung aushalten :-/ Ansonsten Dezember abwarten wie es da weitergeht.
      Viel Erfolg k.

  7. EILMELDUNG!

    Es gibt eine Neuigkeit für AN, eine positive.
    Heute wurden die A-Ämter, bzw. die Mitarbeiter von der Bundesagentur informiert:

    Bei einer Kündigung seitens des AN ist KEINE Leistungssperre zu erwarten, wenn dieser unter $20a betroffen ist. Denn dieser § ist ein „wichtiger“ Grund.
    Insofern es keine allg. flächendeckende Impfpflicht gibt. Dies wurde uns telef. heute von der Arbeitsagentur durch unseren „Kontakt“ mitgeteilt.
    Ob fristlos durch AN, oder „normal“ ist nicht definiert.

    Dies liegt daran: Eine „Impfpflicht“ §20a gibt es nur für den Beschäftigungsplatz, die Arbeitsstelle, nicht für den Menschen, den Beschäftigten. Er MUSS nicht „geimpft“ werden. Bei einer allg. Impfpflicht, bundesweit für alle, somit auch „Beschäftigte“ ist das anders.

    Bisher habe ich nur RTL heute darüber berichten sehen:

    https://www.rtl.de/cms/kuendigung-und-sperre-beim-arbeitslosengeld-welche-folgen-impfverweigerer-zu-befuerchten-haben-4902792.html

    1. Das ist vollkommen korrekt!
      Eine ungeimpfte Mitarbeiterin der Bundesagentur

        • Susanne auf 25. Januar 2022 bei 17:31
        • Antworten

        @K.H.
        Wenn man vom AG zunächst nur „entgeltlos freigestellt“ wird, nachdem das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausgesprochen hat, erhält man dann ebenfalls sofort ALG1, ?

          • Herbst auf 19. Februar 2022 bei 1:25
          • Antworten

          Susanne:
          Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wenn auch generell angewandt wird, daher gibt es eine Ausage des A-Amt NICHT allgemein und öffentlich.

          Stellt der AG, einseitig, ohne dein Einverständnis frei, weigert er sich im Wissen du darfst gar nicht arbeiten der Kündigung.
          Somit bist Du arbeitslos und ALG berechtigt.

          Das teilst du dem AG in diesem Fall mit. Durch das Wissen der fehlenden Besch.-möglichkeit und der Weigerung zu kündigen entbindest du dich der vertraglichen Pflicht bzw. dazu gibt es einen genauen Begriff, den ich recherch. muss.

          Eines ist wichtig!!!
          Nicht ein Mensch, die Person unterliegt der „Impfpflicht“, sondern ein Beschäftigter an dem entspr. Arbeitsplatz! ist Unterschied!
          Daher ist der Arbeitgeber in der Pflicht. denn ER stellt den A-Platz zur Verfügung! Es ist eine Bedingung / Anforderung an den Arbeitsplatz, nicht an Dich als Person generell. Du bist austauschbar! Das muss man verstanden haben.
          Daher kann es auch kein „Bussgeld“ oder sonstige Phantasien geben für AN. Er muss sich NICHT impfen lassen, ER stellt den Arbeitsplatz nicht zur Verfügung!

  8. Guten Tag,

    Ich als Praxisinhaberin ohne Angestellte, sowohl Heilmittel ( Ergo) als auch Heilpraktikerin möchte ungern schlafende Hunde wecken und mich selbst beim Gesundheitsamt anzeigen. Oder was droht bei Nichtmeldung?
    Grüße aus der Hauptstadt Brandenburgs.

      • Heike Gudrun Habermann auf 19. Januar 2022 bei 20:02
      • Antworten

      Das würde mich auch brennend interessieren, bin auch selbständig in eigener Praxis ohne Angestellte viele Grüße aus München

    1. Das steht aber oben, ganz unten. Lese bitte auch §20a.

      • Lerche auf 19. Januar 2022 bei 21:18
      • Antworten

      Hallo Greta, freue mich eine Leidensgenossin zu lesen – wie verfährst Du? Möchte mich auch nicht selber anzeigen und versuche zunächst anderweitig einen Nachweis zu erhalten (ärztliches Attest etc) – ansonsten bleibt nur auf die Überforderung des Gesundheitsamtes zu hoffen? und den Zahn der Zeit?
      Nehme auch sonstige Hinweise zum Verhalten als EinzelPraxisinhaber gerne entgegen!
      Grüße aus Ostbrandenburg 😉

      • Frank TB auf 3. Februar 2022 bei 21:13
      • Antworten

      Habe das heute an anderer Stelle mit einem anderen Teilnehmer diskutiert. Der neue § 20a spricht von „Personen“ die „tätig“ sind, lässt es aber offen, ob sich dies auf die Angestellten und Beschäftigten beschränkt.
      Diese haben der „Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmen“ die Nachweise vorzulegen, die „Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmen“ hat bei fehlenden oder verdächtigen Nachweisen das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
      Die „Leitung“ wird aber nicht bei den „tätigen“ „Personen“ explizit aufgeführt (was auf eine Regelungslücke hinweisen könnte).

      Die Notwendigkeit der Selbstanzeige der „Leitung“ ist in § 20a nicht konkretisiert, es scheint dass das Infektionsschutzgesetz nicht dem Bestimmheitsgrundsatz genügt: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland)

      Auszug: „Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt. Damit ist festgelegt, dass vor allem für Gesetzestexte und für Verwaltungsakte, also immer wenn der Staat dem Bürger gegenüber auftritt, eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss. Dies steht häufig im Konflikt mit der notwendigen Abstraktheit, mit der vor allem Gesetze formuliert werden müssen, damit sie auch alle relevanten Fälle regeln.“

        • Herbst auf 19. Februar 2022 bei 1:35
        • Antworten

        Es gilt für ALLE, vom Chef bis zum Koch, auch Solos in den angegebenen Bereichen im §20a mit Publikumskontakt jeglicher Art.

        Das ist keine „Selbstanzeige“ im Umgangssprachlichen. Es geht ja nicht um eine Straftat mit Selbstanzeige, oder ähnl.
        Ich bin auch Solo.
        Ich muss alle Mitarbeiter melden, ich bin der einzige, also muss ich mich melden, ganz einfach. Da gibt es nichts weiter auszulegen, auch wenn man sich natürlich nicht selbst „verpetzen“ will, ist aber nun mal Gesetz.

  9. Ich hab nun auch ein Schreiben vom AG erhalten, direkt mit Beschäftigungsverbot ab 16.3 und ohne Ausgleichszahlung nebst Meldung ans Gesundheitsamt. Ist das richtig so, dass der AG direkt ein Beschäftigungsverbot ausspricht? Also ich finde es immer noch unmöglich, ich habe 0 Kontakt zu Patienten und Co. Vielleicht weiß jemand mehr, freue ich mich auf Antwoten. Danke

  10. Das bedeutet Berufsverbot nach einer Entlassung oder einer Betriebsschliesung, da keine Chance auf Neuanstellung.

    • Krümmelmonster auf 18. Januar 2022 bei 22:46
    • Antworten

    Das ist einfach nur Psychoterror von medizinischen Personal, man sollte sich weigern Kommunal und Berufspolitiker überhaupt noch zu behandeln, bei mir in der Praxis hätten die Typen Hausverbot, da ich meine Ausbildung als Heilmittelerbringer selbst bezahlt habe lasse ich mir nicht das GG auf freie Berufsausübung nicht streitig machen…das wird ja immer doller…

    • Edelmann Gudrun auf 18. Januar 2022 bei 17:46
    • Antworten

    Wird echt spannend, wie die Mitarbeiter/innen ohne rechtliches Hintergrundwissen zu entscheiden haben. Die armen Arbeitsgerichte.

    Bin 26 Jahre im Unternehmen, habe eine Gleichstellung und zur Zeit in Altersteilzeit (aktive Phase) bis Dezember 2022. Nun muss mir mal jemand im Gesundheitsamt die rechtliche Lage erklären. Das schreit ja zum Himmel. Die Abgeordneten scheinen sich nicht zu schämen, solch Entscheidungen zu delegieren.

    Man muss fast den Eindruck haben, dass (fast) alle irgendwie kostenlos Aktien von irgendwelchen Pharmazieunternehmen bekommen haben.

  11. Ich arbeite am Empfang (= keinen richtigen Kontakt zu den Patienten!) in einer kieferorthopädischen Praxis. Nach einem kurzen Gespräch mit meiner Chefin wurde es mir klar, dass sie die Auslegung des Gesetztes mit dem Gesundheitsamt, wie von Ihnen erläutert, nicht teilt. Daher habe ich folgende Fragen:
    1. Wenn sie mich als „Ungeimpfte“ kündigt, kann ich Sie verklagen?
    2. Wenn Sie mich ab dem 16.03. frei stellt, wie sollte ich verfahren?

    Vielen Dank im voraus für die Infos!

    1. Kann sie es sich denn leisten, sie zu entlassen? Mitarbeiter/innen in Arztpraxen wachsen ja – gerade derzeit – nicht auf den Bäumen. Sieht mir eher nach Motivationsversuch zur Impfung aus.

      • Helga Fischer-Nakielski auf 19. Januar 2022 bei 22:39
      • Antworten

      Wir hätten sofort eine Arzthelferinnen-Stelle in Kleve frei (Unfallchirurgie)

    2. Hi, wie ist die aktuelle Lage bei dir? .Ich arbeite auch an der Rezeption in einer Zahnarztpraxis und habe nun vorgestern schon ein Brief vom Ordnungsamt bekommen, bzw der Bußgeldstelle!! Bun immer noch ungeimpft und bleibe es auch. Bin zudem noch im.4 Monat schwanger, aber hab keine Ahnung was ich jetzt noch machen soll.

  12. Hallo zusammen,
    Ich bin schon seit 31 jahre in einer zahnarztpraxis tätig. Bin ungeimpft.
    Was kann ich unternehmen? Muss ich selber kündigen oder warten bis ich gekündigt werde.? Und überhaupt was erwartet mich…mit was soll ich rechnen?

    1. Ambsten vorher krank melden, damit du im Kündigungsfall noch lange Krankengeld bekommst. Ansonsten bekommst du dann sofot ALG 1, was deutlich geringer ausfällt als Krankengeld.

    • Steffi Kretzschmar auf 18. Januar 2022 bei 4:37
    • Antworten

    nachfolgende e-mail habe ich so eben an die Abgeordneten des Bundestages geschickt. Vielleicht
    gibt es dort ja doch einige mit Gewissen. Ich habe im Internet recherchiert und bin entsetzt darüber,
    was ich dort gefunden habe und wie die Bevölkerung ver…t wird – pardon: verschaukelt wird.
    Das Corona-Virus wurde schon in den 1960er Jahre entdeckt – aber wie gefährlich ist es denn
    nun wirklich? Mein Sohn und meine Schwiegertochter waren an Corona erkrankt – aber sollen
    wir wirklich gegen eine Erkältung geimpft werden?

    Sehr … Abgeordnete,

    schämen Sie sich nicht, auf Kosten der Gesundheit der Bevölkerung ein beispielloses
    Konjunkturprogramm für die Pharmaindustrie zu veranstalten – ein Impfprogramm zum
    „Wohle“ der Bevölkerung gerade zu dem Zeitpunkt, als die Umsatzzahlen und Gewinne
    der Pharmaindustrie wegen auslaufender Patente und Verträge mit der GAVI-Impfallianz
    (eine schweizer Stiftung mit Sitz in der Schweiz, getragen unter anderem von der Pharma-
    industrie) auslaufen?
    Schämen Sie sich nicht, der Bevölkerung Impfstoffe zwangsweise zu verabreichen, die
    auf nanoteilchen-basierten Technologien – das betrifft auch den sogenannten Totimpfstoff
    von Novavax – obwohl gerade eben die Europäische Kommission den Farbstoff Titandioxid
    verboten hat – nicht wegen dem Titanoxid, sondern wegen den Nanoteilchen, die im Verdacht
    stehen, Krebs zu erregen?
    Verschaffen Sie so der Pharmaindustrie Nachfolge-Absatzmärkte – auch auf Kosten nachfolgender
    Generationen?
    Schämen Sie sich!
    Die freundlichen Grüße lasse ich bewußt weg!
    Steffi Kretzschmar, Dresden
    steffi.kretzschmar1@freenet.de

  13. Hallo, ich arbeite 41 Jahre als Krankenschwester,
    Jahrzehnte bereits in der Altenpflege.
    Was geschieht, wenn ich weder als genesen gelte, keinen Impfnachweis und auch kein Impfattest vorlegen kann?
    Wer kann mir das beantworten?
    Am Besten mit Gesetzestext

    • Johannes auf 17. Januar 2022 bei 18:14
    • Antworten

    Alleinig die Existenz dieses Vereins KRiStA sollte schon jeden zum Nachdenken bringen.
    Warum ist eine solche Vereinigung mittlerweile nötig, bzw. enstanden…?

    Eigentlich sagt man wehret den Anfängen, die sind aber bereits in vollem Gange.

  14. Leider scheint es über das Gesetz hinaus noch ein weiteres Problem zu geben. Ich arbeite bei einem Pflegedienst und hatte ein Gespräch mit meiner Chefin. Diese kann meine Position sehr gut verstehen, sagt aber, dass sie mich nach dem 15.3. nicht mehr einsetzen könne. Das Problem seien die Versorgungsverträge mit den Krankenkassen. Diese enthielten jetzt eine Klausel, derzufolge nach dem 15.3. nur noch geimpftes Personal eingesetzt werden dürfe. Ansonsten könne der Pflegedienst seine Leistungen nicht mehr abrechnen. Dies würde das gesamte Gesunheitswesen einschließlich Krankenhäuser usw. betreffen. Weiß dazu jemand näheres? Aus den Kommentaren ersehe ich, dass hier einige eine eigene Praxis betreiben. Ist Euch das Problem bekannt bzw. wie geht Ihr damit um?

    1. Dann sollte sie Sie jetzt eigentlich zeitig kündigen, denn es gibt ja noch eine Künd.-Frist.
      Eigentl. bleibt der Chefin gar nichts anderes übrig.
      Sollte sie dies unterlassen, vorrausges. deren Aussage stimmt, und am 15.03. fristlos kündigen, würde ich dies ablehnen, denn die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit resultierend nach den neuen/geänderten Verträgen war ihr bereits im Jan bekannt.

      Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, jetzt und ordnungsgemäss ist meiner Ansicht das beste.
      Alles andere ist in der Luft zappeln, denn ob überhaupt, und wann ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, liegt ja im Ermessen, bzw Belieben der Ges.-Ämter.
      Wie lange will man den Zeitraum der Ungewissheit ab dem 15.03 mitmachen…? jeden Tag kann Schluss sein, ab sofort kein Geld mehr, und die A.-Ämgter legen dann noch einen drauf mit Sperre und Kürzung…. ganz im Sinne der Regierung, nochmal ontop Diskriminierung und Angsterzeugung.
      Gibt es jemanden, er wirklich glaubt am 31.12.2022 wird das alles wieder aufgehoben…

    2. Ich bin Einrichtungsleiter in einem Pflegedienst und kenne solche Klauseln nicht. Eine derartige Vertragsänderung kann von den Kostenträgern nicht einseitig erklärt werden. Wo kämen wir da hin? Wäre interessant, um welches Bundesland es sich handelt und einmal Einsicht in diese Verträge zu nehmen. Bluff?

    • Johannes auf 15. Januar 2022 bei 22:04
    • Antworten

    Das Gesetz §20a legt fest, wer ab dem 15.03 arbeiten darf, nicht einzelne Gesundheitsämter nach Belieben!
    Eine interessante, eher willkürliche Auslegung.

    Die beiden Absätze 2 und 3 kann man überhaupt nicht in EINEM Zusammenhang sehen, grundsätzlich einmal diese, einmal jene Mitarbeitergruppe. Sie haben völlig verschiedene thematische Inhalte.

    Meine Frage: warum gibt es denn im Absatz 3, die beiden Sätze 4 und 5, fast identisch?
    Da bin ich auf eine Antwort gespannt.

    Dort steht jeweils ausdrücklich…dürfen nicht beschäftigt werden!
    Und zwar neue und alte Mitarbeiter.

    Lesen Sie §20a , den ersten Absatz, mehr gibt es eigentlich nicht zu sagen.
    Ungespritze usw.. Mitarbeiter dürfen ab dem 16.03. nicht mehr beschäftigt werden! Fakt!

    Ob ein Ges.-Amt eine Meldung schickt, spielt überhaupt keine Rolle, denn es gilt das Gesetz!
    NIRGENDS steht, erst ein Schreiben verbietet die Weiterbeschäftigung, weil es ja dem gesetz widersprechen würde.
    $20a gilt ab dem 16.03.2022! Sonst würden sich die Leiter über den ja hinwegsetzen, das Gesetz missachten, wenn sie das weiterarbeiten „erlauben“.
    Zudem kennen diese überhaupt nicht die Inhalte der Arbeitsverträge.

    Gesetz für alle zum nachlesen:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1640803943294

    1. Da hat aber jemand keine Ahnung, wie Gesetzestexte zu subsumieren sind. Weder Absatz 1 noch Absatz 2 enthalten Aussagen zu einem Beschäftigungsverbot und legen lediglich den zu erfüllenden Rahmen dar. Die Frage zu Sanktionierungen bei Nichterfüllung ist und wird in diesen beiden Absätzen ebenfalls nicht geregelt. Der Rückschluss aus „müssen“ ein Beschäftigungsverbot abzuleiten ist daher eine Luftnummer.

      • Johannes auf 17. Januar 2022 bei 18:03
      • Antworten

      Meine Nachricht „Johannes auf 15. Januar 2022 bei 22:04“ bitte löschen, falls möglich.

      Nachdem ich die Bundesdrucksache, siehe oben gelesen habe, die §20a kommentiert (insbes. für wen genau Abs. 2 und 3 gilt) und erörtert, sind die Ausagen zuvor falsch.
      Liesst man NUR den endgültigen Gesetzestext, kommt man auf diese falsche Auslegung, daher, sorry.

    • Christine Dr. Schröder M.A. auf 15. Januar 2022 bei 19:25
    • Antworten

    Herzlichen Dank für die wichtige Aufklärung.
    Wie verhält es sich wenn man als Chef ( Arzt ) des Unternehmens nicht geimpft ist ?

    • Steffi Kretzschmar auf 15. Januar 2022 bei 16:21
    • Antworten

    Meiner Ansicht nach entziehen sich mit der Freiwilligkeitserklärung Pharmaindustrie und Staat der Haftung für gesundheitliche
    (Spät) Schäden.

    • altermann55 auf 15. Januar 2022 bei 11:21
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, sind Sie bitte so mutig und veröffentlichen diesen Text,
    dieses Schreiben ist ein Notruf von zwei Menschen, welche genau jetzt mit dem Tode bedroht werden.
    Es geht hierbei um die sog. Maßnahmen. Zu unserer Identität: Ich Manfred Pohl, geb.1955, Rente 700€, meine Frau Daniella Pohl, geb. 1965 in Ecuador, aus Hamburg. Sie befindet sich in psychiatrischer ambulanter Behandlung.
    Das ist wichtig.
    Als Ausländerin muß der Aufenthaltstitel meiner Frau regelmäßig erneuert werden. Das wird nun bewußt und aktiv verhindert. Der Titel muß von Hand vergeben und entgegen genommen werden.
    Nun haben die Regelungen ganz bewußt Ungeimpfte Ausgeschlossen. (Wie oben im Artikel klar gemacht wird, auch das ‚Recht‘ auf Arbeit wird ausgehebelt.)
    Damit entfällt das Aufenthaltsrecht für meine Frau. Keine Sozial-Verwaltung, also weder Grundsicherung , Sozialsicherung noch Jobcenter treten für den Lebenserhalt dieser Menschen in diesem Fall meine Frau ein. Unsere Lebensberechtigung endet mit April dieses Jahres.
    Es gilt das BETRETUNGSVERBOT für alle Verwaltungen, für Lebewesen welche nicht x-fach ‚geimpft‘ sind oder einen entsprechenden ‚Testnachweis‘ führen können, welcher ab diesem Jahr laut Gerichtsurteil des obersten Gerichtshofes in den USA nicht mehr gilt, die Begründung dazu ist mehr als nur hochinteressant , weil sie vorher ‚Verschwörungstheorie‘ war . (u.A. siehe Söder)
    Für diejenigen die keine Ahnung haben; die Sozialverwaltung bearbeitet Anträge nur nach persönlicher Beratung, s.o. …bewußt verhindert.
    An dieser Stelle muß Herr Kubicki v.d. FDP erwähnt werden, dessen Ausführungen ich bereits las und diese einfach nur der Wirklichkeit Rechnung tragen.
    Etwas was die Paragrafenreiter nicht verstehen, hier wird mit Menschenleben umgegangen, wie in einer Wegwerfgesellschaft üblich. Meine Frau und ich und alle die das betrifft, haben faktisch alle Bürgerrechte/Menschenrechte verloren. Beweisen Sie das Gegenteil! Die Verwaltungen aller Art, sind ermächtigt worden über Menschenleben zu entscheiden, aufgrund dieser ‚Regelungen‘.
    Es geht nicht an, daß ein ‚Recht auf leben von Paragrafen geregelt wird. Das geht an die, welche ja soo sachlich sind, menschliches hat da nichts verloren.
    Ja,- es geht noch nicht um IHR LEBEN, doch durch meinen Vater ’11 geboren, weiß ich wie sich eine Diktatur entwickelt und wie sie handelt. Mein Vater hat nur durch reinen ‚Zufall‘ überlebt. Falls einige leser nicht begreifen was das hier soll: Mittellos ohne Hilfe sind wir zum Tode verurteilt.
    Das hier bitte keiner mit der ‚ÖRA‘ kommt, die haben nach dem Begriff ‚Leben bedroht‘ mit Ansage das Gespräch beendet, ein gewisser Herr ‚xxxx‘ .
    Dieser Text wird Vervielfältigt und mit Anmerkungen wo überall verwendet, weiter veröffentlicht.
    Wollen mal sehen wie kritisch Sie wirklich sind……… Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen M.Pohl

    • Uwe Hofmann auf 14. Januar 2022 bei 14:23
    • Antworten

    Hallo,
    wie ist das ihn der Arbeitnehmerüberlassenschaft (ANÜ / Zeitarbeit)?

    Ich habe meinen Arbeitgeber, der mich an Kliniken überläßt. Mein Arbeitsvertrag besteht also demnach schon vor 15.3.

    Was ändert sich / wie verhält es sich mit

    – platzsparender Überlassung, vor dem 15.3. und über dessen Tag hinaus weiter bestechend?
    – nach dem 15.3. startende Überlassung?

    • H.J.J. Meyer auf 14. Januar 2022 bei 13:58
    • Antworten

    Zur Berechtigung der Gesundheitsämter bei der Aufforderung zur Meldung des Impfstatus der Mitarbeiter möchte ich noch ergänzen: Alle Maßnahmen, deren Geltung sich auf § 28b IfSG Abs2 Satz 1 Nummer 2 beruft, wie also auch die Regelungen des §28b Absatz3, sollten auf die Anwendbarkeit des § 36 Absatz1 Nummer 2 und 7 achten. Die für normale ambulante Pflegedienste angewendete Nummer 7 formuliert so: “ nicht unter §23 Absatz 5 Satz 1 fallende Pflegedienste ( Intensivpflege in EInrichtungen …) und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 (voll- und teilstationäre Einrichtungen …) vergleichbare Dienstleistungen anbieten. In der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs 1 IfSG wird deutlich, dass eben nicht alle ambulanten Pflegedienste unter die Geltung der Überwachung fallen.
    Als juristischer Laie finde ich dies beachtenswert.

    • Jacqueline auf 14. Januar 2022 bei 8:34
    • Antworten

    Guten Tag.
    Vielen Dank für die Ausführung. Ich frage mich die ganze Zeit wie es denn mit den freiberuflichen Therapeuten ist, die ausschließlich Hausbesuche bei Patienten zu Hause oder im Pflegeheim machen. Wenn ich es richtig verstanden habe muss ich mich selbst, ohne Aufforderung am 15.03. beim Gesundheitsamt melden. Oder warte ich stillschweigend auf eine Abfrage von denen? Können sie mir ein Betretungsverbot für die Privatwohnungen ausstellen? Und wie läuft es in den Pflegeheimen? Ich bin ja dort nicht angestellt, komme nur zur Behandlung zu dem Bewohner, müssen die mich auch nach meinem Impfstatus fragen und ihn melden?
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Lieben Gruß
    Jacqueline

      • Claudia auf 17. Januar 2022 bei 22:28
      • Antworten

      Freiberufler warten ab bis das Gesundheitsamt sich bei ihnen meldet.

  15. Hallo….
    Wie sieht es mit Erzieher(innen) aus?
    Heilpädagogische Firma aber integrative Kita..

    Danke im Vorfeld für eine Antwort

  16. Also wenn man dann ab 16. 3. 22 vom AG frei gestellt wird ( also ohne Lohnfortzahlung) wäre das falsch ?? Ohne Lohn wäre man also erst ab dem Verbot des Gesundheitsamtes?
    Sehe ich das so richtig ? Wir gehen also trotzdem auf Arbeit nach dem 15.3 und warten erstmal ab?

      • Ellen Walter auf 15. Januar 2022 bei 18:10
      • Antworten

      Hallo, genau das ist die Frage. Keiner könnte diese beantworten. Ist die Freistellung des Arbeitgebers gerechtfertigt ? Ja oder nein ? Was ist bei nein zu tun?
      LG Ellen Walter

      • Hannelore S. auf 16. Januar 2022 bei 15:55
      • Antworten

      Ja, richtig.

      Warum werden regional die Gesundheitsämter für das Verbot eingespannt, es würde auch ganz ohne gehen?
      Weil sie Rücksprachen mit grossen Häusern halten, und schon gehalten haben. Wir wissen es. So kann bei einem Beschäftigten das letzendliche „Schreiben“ hinausgezögert werden, da er gebraucht wird (z.B. OP-Arzt), bis man falls nötig Ersatz hat . Bei anderen, die „weg können“ kommt es früher. Das ist der Grund dafür. Zum Abfedern auf Kosten und Qual der Beschäftigten.

      Nur wie lange wollen sich Beschäftigte in der Luft herum führen lassen, bis entgültiges „Schreiben“ kommt?

      Unser aktueller Stand: wir warten 10 Tage, danach ergeht an entspr. Stelle (AG und Behörde ein Schreiben mit Frist von 7 Tagen. Es gilt schliesslich §20a, Absatz 1.
      Erfolgt keine Reaktion, fristlose Kündigung durch AN aus wichtigem Grund, nämlich §20a. Ja, AN’s können das auch! Da muss es auch keine A-Geld Sperre geben.

      Wochenlang herumführen lassen wir uns nicht. dann wird ein Ende gesetzt, denn bei einseitiger Freistellung könnte der AG jederzeit einen wieder zurückordern, denn Vertrag besteht ja weiterhin. Auch wenn man eine andere Stelle angenommen hat. Auch daher ist einseitige Freistel. durch AG auch gesetzlich untersagt, bisher war es so… Rechtstaatlichkeit ade!

    • Barbara Hesselbarth auf 13. Januar 2022 bei 9:15
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mich beschäftigt enorm die Impfpflicht für Pflegekräfte.
    Ich habe folgende Frage.
    Warum muss ich eine Einwillungserklärung zur Corona Impfung unterschreiben, wenn mir vom Staat bzw. Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot für meine Arbeitsstelle angeordnet wird???? Bei einer Grippeschutzimpfung muss ich nicht unterschreiben, das leuchtet mir auch ein, da diese Impfung auf Freiwilligkeit basiert.

      • Steffi Kretzschmar auf 15. Januar 2022 bei 16:21
      • Antworten

      Meiner Ansicht nach entziehen sich mit der Freiwilligkeitserklärung Pharmaindustrie und Staat der Haftung für gesundheitliche
      (Spät) Schäden.

      • Hannelore S. auf 16. Januar 2022 bei 16:03
      • Antworten

      Ja weil diese eine Gen/DNA-Veränderung ist! Damit kann man Menschne manipulieren, und beseitigen, z.B. weil alt, liegen dem Staat nur auf Tasche, arbeiten eh nicht mehr.
      Wie man es möchte. darum geht es, das ist das Ziel, mit ALLEN Mitteln wie mehr und mehr erkennen.
      Ein Grund warum alle anderen bereits bekannten erprobten Medikamente mal so als „Impfstoff“ eben nicht zugelassen werden, obwohl hochwirksam gegen Grippeviren.

      Weiterführender Artikel:
      https://www.heise.de/hintergrund/Corona-Impfung-erklaert-So-funktioniert-der-programmierbare-BioNTech-Impfstoff-5060246.html

  17. Wie ist die Situation bei Solo-Praxisbetreibern? Oder wenn der (Ehe-)Partner in der Praxis angestellt ist?

      • Cornelia auf 16. Januar 2022 bei 13:29
      • Antworten

      Das interessiert mich auch sehr

    • Doris Müller auf 12. Januar 2022 bei 10:26
    • Antworten

    Hallo,
    wie ist denn die rechtliche Lage, wenn man noch in der Probezeit ist???

    Danke und Gruß
    Doris

    • Steffi Kretzschmar auf 10. Januar 2022 bei 14:49
    • Antworten

    Hallo, ich bin’s noch Mal – mit einer ganz naiven arbeitsrechtlichen Frage:
    Das IfsG greift doch in den Arbeitsvertrag ein – böse ausgedrückt – als Notstandsgesetz. Der Gesetzgeber selbst spricht von Ermächtigung ( bitte stellen Sie mich nicht in die rechte Ecke, aber ich musste zur Verwaltungsreform in Sachsen selbst erfahren, wie der öffentliche Dienst mit seinen Mitarbeitern umgeht.) In den Arbeitsverträgen wird mit Sicherheit keinerlei Bezug auf irgendeine Impfpflicht genommen. Besteht nicht Bestandschutz?

      • Alexander auf 11. Januar 2022 bei 15:04
      • Antworten

      Um das zu klären wird man eben zunächst einmal den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Wie es danach weiter gehen kann, steht in meinem Kommentar etwas weiter unten vom 9. Januar.

      Dazu noch ein Link:

      https://www.achgut.com/artikel/ein_brief_an_die_ersten_impfpflichtigen

      Und noch ein sehr interessantes Interview mit wichtigen Informationen:

      https://www.youtube.com/watch?v=mh3NL6koY_c

    • Steffi Kretzschmar auf 10. Januar 2022 bei 13:54
    • Antworten

    Hallo,
    warum greift man eigentlich nicht das IfsG selbst an?
    In der Begründung zum Gesetz Entwurf wird ausgeführt, daß es keine Alternativen zur Impfpflicht gibt. M. Es. ist das alleine schon falsch, denn es gibt Alternativen in Form von zugelassenen Medikamenten und selbst ein einfaches Minzeöl hilft gegen Viren.
    Und wie sieht es mit der Impfung in Dauerschleife aus? Und mit den Inhaltsstoffen der Impfung? Keiner kann verlangen, daß man die Freiwilligkeit Erklärung unterschreibt. Wird nicht schon dadurch die Impfpflicht ausgehebelt?

      • Alexander auf 11. Januar 2022 bei 14:24
      • Antworten

      Hierzu dieser Link:

      https://7argumente.de/

        • Johanna auf 27. Januar 2022 bei 19:54
        • Antworten

        Vielen Dank, Alexander, für die hilfeichen Links, die Sie hier gepostet haben !!!

  18. Wie sieht es rechtlich bei Azubis unter 18 Jahren aus?

    • Leonhard Schüller auf 10. Januar 2022 bei 0:22
    • Antworten

    Guten Tag,
    vielleicht ist es ja ganz gut, wenn die erhoffte Hintertür nicht existiert oder verschlossen wird. Wenn all die „naiven, dummen, unsolidarischen, asozialen, Corona-leugnenden, gesellschaftsspaltenden“ Menschen irgendwie doch weitermachen könnten und würden, würde deren Irrelevanz nur offensichtlich. Sollen wir zeigen, wie irrelevant wir sind? Wohl besser nicht, denn wir tragen Verantwortung, Eine echt beschissene Situation, Entschuldigung.
    Freundliche Grüße, Leonhard Schüller

      • Elizabeth B. auf 10. Januar 2022 bei 17:53
      • Antworten

      Was ist unsolidarisch daran, wenn ich mir eine unbekannte Substanz als Notfallzulassung nicht geben lassen will? Angeblich ist jeder infektiös, egal, ob geimpft oder nicht. Warum sollte ein Ungeimpfter schuld daran sein, wenn ein Impfserum nicht seinen Zweck erfüllt? Wer spaltet denn die Gesellschaft? Etwa diejenigen, die skeptisch sind und hinterfragen? Gerade diejenigen sind es doch, die angegangen und angefeindet werden. Was stimmt hier nicht? Unsolidarisch sind dann ja auch diejenigen, die mit ihrer Gesundheit Raubbau treiben (Alkoholiker, Raucher, Fettleibige u. a.). Da wurde noch nie gemeckert über Unsolidarität. Beim nächsten Praxisbesuch mal das kostenlose Magazin HausArzt I/2022 mitnehmen. Auf der Seite 9 ist das Interview mit einem Mediziner abgedruckt. Danach sind „keine der heute verwendeten Impfungen ansteckend“. Bedeutet: Wer geimpft ist, ist eben nicht ansteckend, also immun. Hat Lauterbach gelogen? Oder hat der Mediziner keine Ahnung von seinem Job? Einfach mal über den Tellerrand schauen.

        • Leonhard Schüller auf 11. Januar 2022 bei 21:47
        • Antworten

        Hallo Elizabeth B.,
        ich glaube, Sie haben mich nicht verstanden.
        Freundliche Grüße, Leonhard Schüller

    • Alexander auf 9. Januar 2022 bei 23:57
    • Antworten

    Ihr müsst euch eben wehren und alle dagegen Klage erheben wenn euch an eurem Beruf etwas liegt.

    Nach dem BGH und dem BVerfG geht es weiter beim EGMR in Straßburg und beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf.

    Eine Klage beim EuGH in Luxemburg als Einzelperson ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Das ist keine normale „Impfung“ und auch keine normale Zulassung. Das alles ist absurd und unhaltbar. Die „Impfpflicht“ ist ein Test der Politik.

  19. Was passiert, wenn ich krankgeschrieben bin und mir das Gesundheitsamt in Krankheit ein Betretungsverbot ausspricht und mein AG mich ohne Gehalt freistellt. Habe ich dann nochAnspruch auf Krankengeld?
    Kann ich als AN unter den Voraussetzungen ggf. fristlos kündigen?

      • Hannelore S. auf 16. Januar 2022 bei 16:07
      • Antworten

      „fristlos kündigen“ wenn ein wichtiger Grund vorliegt, -> googlen. Ja. meiner Ansicht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit einem entzogen wird, §20a, ist ein essentieller wichtiger Grund, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert = verhältnis beendet weil er weiss, dass man nicht arbeiten darf. Den werden wir hier auch ggf. in Anspruch nehmen.

  20. Guten Tag,

    der Anwalt für Arbeitsrecht im Video, das am Ende verlinkt ist, argumentiert, dass der Ermessensspielraum, der den Gesundheitsämtern durch die „Kann-Regelung“ nach § 20a Abs. 5 IfSG eingeräumt wird, auf Null reduziert sei durch Abs.1, die Hintertür also nicht existiere.
    Auch müsste der Arbeitgeber ab Stichtag ohne Vorlage eines Nachweises den Zugang zur Arbeitsstelle für die betroffenen Beschäftigten verwehren, auch wenn die Stellungnahme des Gesundheitsamtes noch nicht vorläge.

    Könnte diese Darstellung analysiert werden?

    Vielen Dank.

    Viele Grüsse
    Andreas

    https://youtu.be/X0YzsXmrxok

    1. Hallo,
      das würde mich jetzt wirklich auch interessieren und bin auf eine Antwort gespannt.
      MfG Bernd

    2. Genau so lief es bei mir im KH ab. Mit dem Januar 22 Dienstplan kam das Betretungsverbot für den 16.3.22 schonmal im Anhang. Das heißt wir werden im Dienstplan weiter geplant.. Dürfen aber nicht ins Haus. Welch Irrsinn. Wenn ich trotzdem hingehe, muss er mich doch rein lassen um zu arbeiten oder? Jedenfalls bis das Gesundheitsamt sich bei mir meldet.
      Na das mein AG das macht, glaube ich kaum

        • Hannelore S. auf 16. Januar 2022 bei 16:10
        • Antworten

        Hier werden in einem Fall bereits 2 Dienstpläne ausgearbeitet. Man weiss nicht gemau wie lange die Ges.-Ämter die Beschäftigen mit Hinhalten „quälen“ möchten. Grosse Häuser stehen aber in ständigem Kontakt mit den Ämtern…

      • Johanna auf 16. Januar 2022 bei 14:22
      • Antworten

      So ist es.
      Abs.1 wird wenig bis kaum Beachtung geschenkt in den Auslegungen.
      Alleine dieser bedeutet klar, dass Beschäftigte eben nicht mehr zu kommen brauchen / dürfen.
      Obwohl die Entscheidungen der Ges.-Ämter (nach deren Belieben, oder Rück-Gesprächen bezgl. Dringlichkeit mit grossen Häusern (die gab es bereits!)) abzuwarten sind, hebt dies Abs. (1) nicht auf….

      Es würde nicht wundern, wenn z.B. Kliniken einen Vermerk mit übermitteln (sollen), oder eine Liste übergeben: der kann Verbot bekommen, bei diesem nichts schicken. Oder es wird mündl. abgefragt, um nichts schriftlich festzuhalten.

      Absatz 1:
      (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:
      1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: …

  21. Guten Tag,
    mein Chef hat mit einer Abmahnung gedroht wenn ich bis 31.01.2022 keine Impfnachwris oder Genesenennachwreis bringe. Weiß hier jemand ob das Rechtens ist ?

    1. Es ist eine Mahnung keine Kündigung.

      Schaue mal hier:
      https://linklaters.de/de-de/insights/publikationen/covid-19/covid-19/covid-19-arbeitsrecht/covid-19-ar-covid-19-impfung

  22. Hallo Babbo , soweit ich weiß darf nur das Gesundheitsamt über ein Betretungsverbot entscheiden, kommt es von diesem – Widerspruch einlegen , daß kann bis zur Gerichtsverhandlung führen, Der AG seinerseits könnte dem Gesundheitsamt den Wert des Mitarbeiters darlegen und was deren Verlust bedeuten würde ,in einer kleinen Einrichtung möglich , ich arbeite in einem großen Pflegeheim , 30 Berufsjahre ,, 59 “ , für die Rente zu jung , den Arbeitsmarkt zu alt , in unserem Haus wird man wahrscheinlich freigestellt, bei Kündigung wäre für langjährige Mitarbeiter eine Abfindung möglich ? Bei Freistellung kann andererseits die Stelle nicht neu besetzt werden , ich bin auch todtraurig , schlaflose Nächte, wirre Gedanken bis Herzweh , ich werde abwarten im Urvertrauen bleiben und wenn es so sein soll , mich arbeitssuchend melden , dann geh ich eben die Wege auf dem Friedhof harken aber KEINESFALLS irgendwelche Substanzen in mein Körper geben lassen, es ist schwer , haltet durch und auch zusammen ! Es grüßt Heidi

      • Frank TB auf 19. Januar 2022 bei 11:51
      • Antworten

      Nein, bitte § 20a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz nachschlagen: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.“

    • Michael Schulze auf 8. Januar 2022 bei 10:23
    • Antworten

    Ich arbeite seit 30 Jahren als niedergelassener psychologischer Psychotherapeut in eigener Praxis. Als viel gereister Mensch habe ich zahlreiche Impfungen. Die aktuelle Gentherapie lehne ich u. a. in Hinblick auf fehlende Evidenz in Bezug auf Wirkung und Sinnhaftigkeit in jedem Fall ab. Das politische Regime zwingt mich nun, mich entweder der Spritze auszuliefern oder droht mir mit Arbeitsverbot. Weder beuge noch verhandele ich mit Menschen, die mir eine Pistole auf die Brust setzen. Im interessanten Artikel, für den ich mich bedanke, fehlt meines Erachtens jedoch ein Punkt. Wenn ich als Praxisinhaber dem Gesundheitsamt meinen Status mitteile, belaste ich mich selbst. Meines Erachtens wäre das so, als ob Ich die Polizei informiere, ich werde am Tag X eine Ordnungswidrigkeit begehen. Das ist jedoch nicht zwingend geboten. Sollte daher nicht erst einmal abgewartet werden, ob und dass das Gesundheitamt auf einen zukommt. Und was ist, wenn ich ausschließlich online arbeite und damit überhaupt keinen physischen Kontakt habe? Auch das Gleichheitsgebot wird m. E. verletzt. Zb. haben Lehrer mehr und engeren Kontakt zu anderen Menschen. Für mich ist klar, dass ich dieses Irrenhaus verlassen werde. Die Vorbereitungen laufen. Danke für nichts.

    1. Hallo Michael,
      auch ich stehe vor dem Nichts.
      Man setzt Menschen die Jahre für Menschen medizinisch gearbeitet haben auf die Straße.
      Nun hörte ich, dass den ungeimpften auch noch der Rentenanspruch genommen werden soll.
      Man wird so oder so krank, sei es durch die Gentherapie…kenne genügend Menschen…
      Oder durch den psychischen Druck.
      Da wie ich lese Vorbereitungen laufen, Frage ich mich, wo kann man noch hin und das ohne Gentherapie???

      Viel Glück
      Silvia

      • Britta auf 19. Januar 2022 bei 13:34
      • Antworten

      Das betrifft mich ebenso. Bitte um Antwort. Die Frage, ob online-Therapien – ohne physischen Kontakt – möglich sind, ist hier wichtig und relevant.

        • Lerche auf 19. Januar 2022 bei 21:30
        • Antworten

        ich habe verstanden, dass es egal ist ob online oder nicht – die Überschrift zählt. Eine Freundin arbeit als Gärtnerin in einer psych. Reha-einrichting, also draußen; Impfplficht besteht trotzdem

    • Ulrike Heyden auf 8. Januar 2022 bei 1:27
    • Antworten

    Ich finde es traurig, daß Ihr alle keine frauengerechte Sprache benutzt. Gibt es nur Männer auf dieser Welt? Oder sind Frauen nicht der Rede wert?
    Oder gilt dieses neue Gesetz nur für männliche Pflegekräfte? Dann wären wir Frauen ja fein raus.
    Ulrike

    1. Liebe Ulrike,

      machen Sie sich keine Sorgen; Frauen und Männer sind gleichermaßen vom Text erfasst. Sie haben Genus (grammatisches Geschlecht) und Sexus (biologisches Geschlecht) verwechselt. „Das Mädchen“ ist nur grammatisch ein Neutrum, aber biologisch weiterhin weiblich; von „Katzen und Hunden“ zu sprechen beinhaltet auch die Kater und Hündinnen. Kein Grund zur Sorge also!

      • Mira Vargas auf 10. Januar 2022 bei 8:05
      • Antworten

      Es gibt in der jetzigen Situation aber wichtigeres als zu gendern. Wenn Sie sich so benachteiligt fühlen …. Finde ich das traurig…. Und Therapiebedürftig!

      • Christine auf 10. Januar 2022 bei 9:11
      • Antworten

      Liebe Ulrike.
      Ich bin auch eine Frau und fühle mich wegen der Sprache nicht diskriminiert.
      Mein Selbstbewusstsein und meine Wertigkeit hängt nicht damit zusammen.
      Schau mal genau hin, wer das fordert dass dieses …innen und * etc. fordert. Das kommt aus der selben Ecke, wo die Coronapolitik herkommt. Besonders aus der grünen Ecke.
      Aus der Ecke kamen Energiesparlampen mit Quecksilber. Sogenannter Biosprit wozu man riesige Monokulturen angelegt hat. Ich traue denen nicht mehr über den Weg.
      Das „Problem“ mit der Sprache …
      Wir haben jetzt echte Probleme mit unseren Grundrechten!!!!!
      LG

        • Tomris Karakas auf 21. Januar 2022 bei 2:05
        • Antworten

        Kein Grund einen „Nebenschauplatz“ zu eröffnen. Sollte sich jemand daran stören, dass die Sprache männlich geprägt ist, dann ist dies zu akzeptieren und zu tolerieren. Auch bedarf es keinerlei Anmaßung darüber, welches Proben nun wichtiger ist oder Vorrang hat. Ich kann verstehen, wenn die Nerven blank liegen. Jedoch sollten wir uns nicht angreifen, (das tun andere bereits) sondern an einem Strang ziehen.

      • Hannelore S. auf 16. Januar 2022 bei 16:17
      • Antworten

      Es wird die dt. Rechtschreibung angewandt.

      Z.B. ein“ Autofahrer“ ist jemand der ein Auto fährt, damit sind alle gemeint. Das muss man nicht noch auf die 2xx? angeblichen Geschlechter, die es geben soll aufteilen!

        • Tomris Karakas auf 21. Januar 2022 bei 2:08
        • Antworten

        Der Autofahrer ist männlich. Damit sind keinesfalls beide Geschlechter gemeint. Die Autofahrerin ist weiblich. Das schließt wohl ebenfalls nicht die Herren ein. Nicht besonders schwierig. Eigentlich.

  23. Wie man medizinisch eine „Impfpflicht“ mit einer Substanz, die keine klinische Immunität erzeugt (Eigenschutz, vor schwerem Verlauf) rechtlich im Sinne Verhältnismässigkeit und Geeignetheit überhaupt in Erwägung ziehen kann, ist absolut nicht nachvollziehbar!
    Was soll so Etwas?

      • Renatus auf 9. Januar 2022 bei 16:25
      • Antworten

      Geld soll es einbringen. Einen anderen Grund gibt’s im schwächelnden Kapitalismus nicht.

  24. Wäre hierzu nicht mal interessant, eine strafrechtliche Relevanz der Behörden abzuklopfen (hier dann: Nötigung im Amt!)?
    Anregung: apolut punkt net /die-strafrechtliche-relevanz-der-corona-schutzimpfung-von-friedemann-willemer/
    Halte ich keineswegs für unerheblich…

    1. Herzlichen Dank,
      der Artikel von Herrn Willemer war mehr als aufschlussreich.
      Die widersprüchlichen Überraschungen unserer Regierenden ließen mich schon den Glauben an unseren Rechtsstaat verlieren.
      Glücklicherweise bin ich auf dieser Seite gelandet und schöpfe wieder Hoffnung.

    • Silke Beese Friseur Team Beese auf 7. Januar 2022 bei 20:15
    • Antworten

    Was ist jedoch mit ungeimpften Arbeitgebern, die jetzt regelmäßig vom Ordnungsamt schikaniert werden?

    • Anke S. auf 7. Januar 2022 bei 18:33
    • Antworten

    Ich bin für ein Gesundheitsamt tätig und werde als ungeimpfte Mitarbeiterin von genannten Regelungen betroffen sein. Sehe ich das richtig, dass ich zunächst weiter meiner Arbeit nachgehen sollte, bis mein Arbeitgeber, ein Landkreis, seinem eigenen Gesundheitsamt Meldung macht und dieses dann wiederum ggf. offiziell und schriftlich mit Betretungsverbot reagiert?
    In der derzeitigen Situation frage ich mich, welche meiner überlasteten, seit langen Monaten mit immer wechselnden Aufgaben betrauten KollegInnen für den Platzverweis zuständig sein wird und so ein weiteres Loch in die eh fadenscheinigen Personaldecke reißen muss. Was für eine Welt…

  25. Drucksache 20/250 Absatz B. Besonderer Teil – https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf

    „Klargestellt wird, dass auch eine einzelne natürliche Person eine Einrichtung oder ein
    Unternehmen in diesem Sinne betreiben kann, entweder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als selbständige
    Person oder z. B. im Rahmen eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell als Arbeitgeber.“

    Das würde bedeuten dass alle pflegebedürftige/behinderte Menschen die in ihrem „Privathaushalt“ ungeimpfte Pflege- und/oder Assistenzkräfte beschäftigen dann ab März ohne Versorgung da stehen und sterben werden ???

    Tolles Gesetz, das wird eine Katastrophe.

    • Detlefdie auf 7. Januar 2022 bei 15:12
    • Antworten

    Die Hersteller der Gentherapien (uns auch als Impfung untergejubelt) haben lediglich das Ziel eines leichteren Verlaufs bei Erkrankung bezweckt und in Hoffnung gestellt. Von einer Immunisierung, wie z.B. bei Pocken war nie die Rede. Also wie kann hier eigentlich von Immunisierungsnachweisen gesprochen werden? Das immer wieder Worte und Begrifflichkeiten in falschen Zusammenhängen genutzt werden fällt langsam auf.

    • Ilse Weber-Rebholz auf 7. Januar 2022 bei 8:14
    • Antworten

    Vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen. Frage: beinhaltet die Informationspflicht des ARB.gebers eine Namensnennung der nichtg. Personen? Entsteht also ein vorerst tätigkeitsbezogenes Impfregister?

    1. Hallo,

      nachfolgend ein Auszug zu deiner Frage von „Der Paritätische (Landesverband Baden-Würtemberg“ (Mitte des Artikels):

      4. Verstoß gegen die Nachweispflicht

      Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

      Eine personenbezogene Angabe im Sinne des IfSG ist nach § 2 Nr. 16 IfSG folgende:
      Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

      Quelle: https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/aktualisierung-zur-einrichtungsbezogenen-impfpflicht
      Auch interessante Seite: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

      • Susanne auf 7. Januar 2022 bei 19:32
      • Antworten

      Im Gesetz steht, dass der Arbeitgeber im Fall der nicht vorgelegten Bescheinigung eines Mitarbeiters „personenbezogene Daten“ ans Gesundheitsamt „übermitteln muss“.
      Na sicher ist damit mindestens der Name gemeint, vermutlich auch Geb.-Datum, Wohnanschrift und Beruf bzw. Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters, denn das Gesundheitsamt muss, lt. Prozedere, dieser Person ja dann eine Aufforderung zum Nachweis schicken.

    • Karin Markworth auf 6. Januar 2022 bei 20:51
    • Antworten

    Hallo,
    ich bin psychologische Psychotherapeutin (ungeimpft) und in einer Einzelpraxis mit Kassenzulassung seit 20 Jahren niedergelassen. Lt. der Bundestagsdrucksache 20/188 falle ich unter den Personenkreis, der ab dem 16.3.22 nicht mehr in der Praxis arbeiten darf. Auch in einer Infomail wiesen die KV Berlin und der Bundesverband der Psychotherapeuten wie folgt auf eine Impfpflicht hin, Zitat: „Mit der Einführung des Gesetzes gibt es für Inhaber*innen und Beschäftigte von psychotherapeutischen Praxen eine Verpflichtung ab dem 15. März 2022 einen Geimpft- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest (medizinische Kontraindikation zur Impfung) vorzulegen“.
    Muss ich jetzt zum 15.03.22 die Praxis schließen und schon rechtzeitig einen Anwalt einschalten oder warten, bis sich das Gesundheitsamt meldet? Und außerdem zähle ich mich nicht zu den „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“, also trifft das Gesetz überhaupt auf mich zu oder falle ich unter „…. ähnliche Einrichtungen“?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin

    1. Liebe Karin,
      ich bin als psychologische Psychotherapeutin in der gleichen Situation. Hast Du schon neue Infos gefunden?
      Viele Grüße Heike

    2. Hallo Karin,

      ein Tätigwerden im Hinblick auf anwaltliche Vertretung VOR dieser Frist ist m.E. unsinnig, da aktuell weder feststeht, ob diese Regelung auch wirklich zum Termin rechtskräftig umgesetzt wird, noch, ob es überhaupt für dich zu einem „Verbot“ kommen wird. An deiner Stelle würde ich das aktuelle Geschehen als imaginäres Säbelrasseln und Verunsicherungstaktik im gedanklichen Rundordner platzieren. Ich würde weitermachen wie bisher und es auf ein etwaiges Betretungs- oder Ausübungsverbot hinauslaufen lassen; dann hast du einerseits einen konkreten Rechtsgrund auf Einschaltung eines Anwaltes und zugleich die Option auf Erstattung deiner gesamten Klagekosten vor einem ordentlichen Gericht inkl. Verdienstausfall etc.pp. – wenn du nämlich das/die Klageverfahren gewinnst. Davon würde ich aufgrund der sehr schwammigen aktuellen Cor.-Rechtslage im Ganzen durchaus ausgehen. Lass dich nicht verrückt machen und gehe deinen Weg, egal was die anderen labern. Du könntest – um die Form zu wahren und einem etwaigen Primär-Bußgeld den Wind aus den Segeln zu nehmen – natürlich auch zum Termin ein Einschreiben an das Gesundheitsamt machen, dass du ungeimpft weiter deine Tätigkeit ausübst. Punkt. Um dann zu schauen, was darauf folgt. Das wäre gfs. der obligatorisch korrekte Weg in einer unkorrekten und nebulösen Gesetzeslage. Wünsche dir viel Durchhaltekraft und alles Liebe.

      • Steinakirchen am Forst auf 8. Januar 2022 bei 22:00
      • Antworten

      Ungeimpft ist kein Schicksal. Gemeinsam können wir etwas dagegen tun. Also ab an die Spritze!

        • Kathrin Kügler auf 19. Januar 2022 bei 10:00
        • Antworten

        Du hast vergessen, dass als Sarkasmus zu kennzeichnen

      1. Da schaun wir mal wieviele Gen-Spritzen Dein Körper so aushält… !gekniffen wird nicht!
        Ach übrigends… die nächste Welle kommt jedes Jahr, so garantiert wie die Sonne im Osten auf- und im Westen untergeht. Viel Vergnügen!

    • Edi Spindler auf 6. Januar 2022 bei 18:32
    • Antworten

    Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

    Wie sieht es denn für mich als AG (selbständiger Zahnarzt – nicht geimpft, nicht genesen – aus ) gilt für mich das gleiche? Kann ich mein Hausrecht – Recht in meiner eigenen Praxis zu arbeiten trotzdem verlieren, wenn das Gesundheitsamt mir ein Verbot erteilt?

    Wir sind 4 ZÄ – 2 nicht geimpft, nicht genesen – 1/4 der Belegschaft ebenso. Bei einem vom Gesundheitsamt ausgesprochenem Verbot wäre die Versorgung unserer Patienten nicht mehr gewährleistet.

    Vielen Dank und liebe Grüße Edi

  26. Interessant wäre die Einschätzung von KRiStA zu erfahren, ob es für einen Arbeitgeber möglich ist nur einen gewissen Teil der Belegschaft unbezahlt freizustellen bzw. zu kündigen, z.B. Köche, Reinigungskräfte oder Büroangestelle freistellen bzw. kündigen und Pflegekräfte weiterzubeschäftigen. Wenn hier die Notlage bei der Meldung an das Gesundheitsamt entsprechend formuliert würde, könnte dies dann für den Arbeitgeber zum Erfolg führen?
    Schließlich findet man (aus Sicht des Arbeitgebers) Köche, Reinigungskräfte ujnd Büroangestellte einfacher als qualifiziertes Pflegekräfte, Ärzte (nd allgemein medzizinisches Personal).
    Klar ist, theoretisch ist das eine Ungleichbehandlung und nicht möglich. Praktisch aber (Meldung an das Gesundheitsamt)?
    Weiß Jemand wie diese Meldung(Formular/Vordruck aussieht bzw. welche inhaltlichen Angaben/Daten gefordert werden müssen und/oder freiwillig ergänzt werden können?

    1. Haben Sie den Text oben nicht gelesen?
      Der Arbeitgeber darf erst einmal überhaupt niemanden entlassen!

        • marie-claire specht auf 7. Januar 2022 bei 9:42
        • Antworten

        mein arbeitgeber wird niemand entlassen weil er gege die ipfung ist

      1. Doch! Ich habe den Artikel gelesen … mehrfach.
        Mein Arbeitgeber wird mich jedoch ab 16.03.2022 unbezahlt freistellen und alles erforderliche in Bewegung setzen um mich zu kündigen.
        Theorie, wie in dem Artikel oben und den Vorgänger hört sich gut an – hoffnungsvoll. Die Arbeigeber sehen dies (leider) anders.
        Sehen Sie sich die Links von Sandy (unten) an. Das ist der Maßstab für die Arbeitgeber. Die Bundesregierung und Gesundheitsämter schweigen dazu leider (höchstwahrscheinlich absichtlich).

        1. Hallo, mein Arbeitgeber sieht das genauso und teilte schon mit das die arbeitnehmer ohne Impfnachweis oder bescheinung wegen impfuntauglichkeit uns ohne entgeld frei stellen wird .
          Wie also agieren?

      • Steffi auf 16. Januar 2022 bei 14:01
      • Antworten

      Ich arbeite seid über 2 einhalb Jahren in einem Pflegeheim als Reinigungskraft (weder geimpft noch genesen) und es ist NICHT einfach Personal für Reinigung oder Küche zu finden. Hab bei uns in der zeit schon soviele komm und gehen sehen. Viele sind auch garnicht erst zum Probearbeiten erschienen weil es nichts für jeden ist. Von den Geimpften Pflege Personal die dann noch da sind wird sich auch keiner hinstellen um sauber zu machen geschweige den um zu kochen.
      Pflege ist so schon überall unterbesetzt

  27. Liebe Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte,

    ich weiß dass Sie keine Rechtsauskunft geben, dennoch brennt mir diese Sache doch erheblich unter den Nägeln

    Meine Frau hat als selbständige Masseurin (mit Krankenkassenzulassung), seit 21 Jahren eine Praxis bei uns im Haus in Bayern.
    Sie arbeitet alleine ohne Angestellte, da wir auf dem Land sind, ist die Bevölkerungsdichte erheblich geringer und es baulich auch nicht möglich ist Physiotherapeuten zu beschäftigen.

    Auch Sie wird sich nicht impfen lassen.

    Muss sie sich nun im März selbst beim Gesundheitsamt melden?
    Wenn sie es nicht tut, riskiert sie ebenfalls ein Bußgeld?
    Sollte hier ein Berufsverbot ausgesprochen werden, kann man dann Widerspruch einlegen?

    Vielleicht ist noch jemand in so oder so einer ähnlichen Situation.

    Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
    Werner

      • Dorothea auf 8. Januar 2022 bei 11:00
      • Antworten

      Lieber Werner,

      ich bin in der gleichen Situation, niedergelassene Psychotherapeutin, arbeite alleine, mit Kassensitz.
      Ich wüde mich freuen, wenn Du Informationen darüber hättest ob man sich dann vor dem 15.03.22 bei dem Gesundheitsamt, als „ungeimpft“ melden muss und diese mitteilen könntest.

      Viele Grüße, Dorothea

  28. Sehr geehrter Herr Becker,
    vielen dank für Ihre Erläuterungen-die kann-Optionen geben mir leider erneut ein Gefühl der Hilf-und Machtlosigkeit , ein Ausgeliefertsein der Willkür zuerst des Arbeitgebers und dann der des Gesundheitsamtes. Zum Glück mehren sich nun die Zweifel an einer allgemeinen Impfpflicht sogar bei manchen Politikern, leider läuft uns im Pflegebereich die Zeit davon. Meinen Sie, es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der neuen Skepsis das Gesetz zur Impfpflicht zum 15.3. noch revidiert werden kann? Besteht dazu die Möglichkeit?
    Vielen Dank für Ihre Mühe,
    mit freundlichen Grüßen,
    Ulrike

      • Susanne auf 7. Januar 2022 bei 20:14
      • Antworten

      Ich bin zwar nicht Herr Becker, aber ich antworte trotzdem mal. Ich fühle mich nämlich genau so hilf- und machtlos, bzw. ausgeliefert, wie du es beschreibst.
      Allerdings sehe ich die „kann“-Optionen tatsächlich eher so, dass Politik/Gesetzgeber wenigstens einen gewissen Handlungsspielraum lassen, zwar vermutlich nur im eigenen Interesse, damit ihnen das Gesetz bei der praktischen Umsetzung nicht um die Ohren fliegt, indem z. B. wirklich ein personeller Notstand im Gesundheitswesen eintritt, oder indem es massenhaft Klagen gibt usw., aber ggf. kann genau dieser Spielraum für jeden von uns „die Rettung“ bedeuten.
      Ich fürchte allerdings, dass an diesem Gesetz bis 15.03. nichts mehr revidiert wird, denn, wegen des eingebauten gewissen Handlungsspielraums haben die es ja nicht nötig. Notfalls, wenn es droht, schlecht für die zu laufen, werden die „kann“-Optionen eben stärker zu unserem Vorteil ausgelegt.
      Aber klar, wir sind damit dem Wohlwollen der AG und der Gesundheitsämter ausgeliefert. Das fühlt sich für uns maximal beschissen an, für die Machthaber ist das aber genau der ideale Zustand.

  29. Was bedeutet in diesem Zusammenhang „mehrstufigen Verfahren“ ko kret? Wie viele Stufen mit welcher Konsequenz?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Besten Dank im Voraus.

      • Susanne auf 7. Januar 2022 bei 21:46
      • Antworten

      Es ist ein 2-stufiges Verfahren, steht in diesem oder dem Artikel vom 28.12.
      In der ersten Stufe fordert dich das Gesundheitsamt auf, ihm den Nachweis vorzulegen, dafür muss es dir eine angemessene Frist einräumen.
      In der nächsten Stufe kann das Gesundheitsamt dir dann ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn du innerhalb der Frist keinen Nachweis erbracht hast. Dieses Tätigkeitsverbot kann nicht „rückwirkend“ ausgesprochen werden, sondern gilt erst „ab dem Aussprechen“.
      So habe ich es jedenfalls verstanden.

    • Thomas Guist auf 6. Januar 2022 bei 16:22
    • Antworten

    Da meines Wissens immer noch keine Regeln für Labore existieren, mit welchen CT Werten gearbeitet werden soll, kann ich ein Labor bitten, meine PCR Untersuchung mit so hohem CT zu fahren bis der Wert positiv ist, dann Quarantäne und dann einen PCR Test mit gaaanz niedrigem CT Wert, mit sicherem negativen Wert. Danach wäre ich politisch und juristisch doch ein Genesener . Richtig?

    1. lol
      Sie wollen diese Leute mit ihren eigenen Waffen schlagen?
      Ja, warum nicht – gute Idee. Gleiches Recht für alle.

    • Herta Weinlich auf 6. Januar 2022 bei 15:02
    • Antworten

    Ich schäme mich inzwischen dafür, immer noch in Deutschland zu leben. Was hier willkürlich mit den Menschen gemacht wird und wie sie ständig verängstigt werden, schreit zum Himmel. Ich komme aus der ehemaligen CSSR, jetzt Tschechien und lebe seit 1966 im Raum Frankfurt am Main. Habe nach wie vor einen sehr engen Kontakt zu meinen Freunden und deren Kindern dort. Außer meiner inzwischen fast 80-jährigen Freunde ist dort niemand in der Familie geimpft und sie haben auch nicht vor, sich impfen zu lassen (Alter zwischen 32 bis 53)Ich selbst bin 72 und lasse mich definitiv nicht krank spritzen!!!! Bin zum Glück gesund und möchte es auch bleiben!!!!!

    1. Hallo Herta, da bist Du nicht alleine. Auch meine Frau und ich werden diese Brühe nicht in unseren Körper lassen, wir sind in Deinem Alter. Noch vertraue ich, denn die Erkenntnisse nehmen zu und somit die Unsicherheit der bisher Impfbereiten.

  30. Ich sag auch mal, das ist schön und gut, aber wenn mein Arbeitgeber(Reha-Klinik) mir mitteilt, ich darf nur noch geimpft arbeiten kommen ab 16.März22 (ich gehöre zur Bestandsbelegung seit 25 Jahren) was greift denn dann???Kann mir der Arbeitgeber einfach so kündigen, weil er Hausrecht ansetzt und sagt: nur geimpft kommst du hier rein???Egal was das Gesundheitsamt sagt. Das wäre mal interressant zu wissen.

    1. Hallo ,
      das gleiche interessiert mich auch, bin als Sozialarbeiterin in einer Reha Klinik.
      Silli

        • Susanne auf 7. Januar 2022 bei 21:35
        • Antworten

        @Babbo und @Silli
        Ich entnehme den Artikeln hier, dass sich auch die Juristen nicht zu 100% sicher sind, ob ein AG einem ungeimpften Mitarbeiter ab dem 16.03. den Zutritt/die Tätigkeit rechtmäßig verweigern kann, auch wenn das Amt noch kein Verbot ausgesprochen hat. Die Juristen schreiben immer „der AG muss dem AN den Zutritt nicht verweigern, er hat dabei nichts zu befürchten“, ob er es aber rechtlich „darf“, dazu schreiben die Juristen hier bisher nichts Eindeutiges.

        Ich arbeite auch in einer größeren Einrichtung und denke, die Größe der Einrichtung könnte insofern ein Vorteil sein, dass die Leitung in großen Einrichtungen wenigstens eine vernünftige AG-Rechtsberatung hat und nicht einfach aus Unwissenheit rechtswidrig mit Mitarbeitern umgeht, konkret also den Zutritt verweigert, auch wenn sie es noch gar nicht müsste. Sowas passiert im Durchschnitt natürlich bei einem kleinen Arbeitgeber schneller mal, weil der einfach arbeitsrechtlich keine Ahnung hat und das auch einfach alleine entscheidet.
        Denn, selbst wenn man als AN im Recht ist, hat man in dem Fall trotzdem das Problem an der Backe, weil man dann nur durch Klage zu seinem Recht kommt und Klage kostet auch erst mal Geld. Bei dem Gesetz, das uns jetzt hier bedroht, sind zudem die Erfolgsaussichten für uns sehr vage, u. U. bleibt man dann noch auf den Klagekosten sitzen, und das, wo wir Beschäftigte im Gesundheitswesen sowieso wenig verdienen, wenn wir nicht gerade Ärzte sind.

        Deshalb geht meine Hoffnung in die Richtung, dass mein AG rechtlich gut genug informiert ist und mich nicht voreilig rausschmeißt, wenn er es noch gar nicht müsste, oder Schritte gegen mich einleitet, die er noch gar nicht müsste. Diese Hoffnung könntet ihr, mit Reha-Klinik als AG, vielleicht auch haben.
        Damit steht und fällt unser Schicksal wohl am ehesten mit der Frage: Will mein AG mich loswerden, oder will er mich nicht loswerden. Denn, wenn er mich loswerden will, hat er dazu jetzt gute Gelegenheiten.

        1. Es gibt ein Video wo diese Hintertür als „keine Hintertür“ beschrieben wird. Defacto heißt es dass die Impfpflicht trotzdem gelte, eine „Hintertür“ wäre hier nicht eingebaut, der Gesetzgeber würde hier sicherlich deutlich die Möglichkeiten beschreiben und nicht etwas vergessen. Eine Beschäftigung ungeimpfter Personen wäre untersagt. Die Impfpflicht zu ignorieren steht sicher nicht im Gesetz.

          Hintertür zur begrenzten Impfpflicht .
          Croset – Anwalt für Arbeitsrecht
          https://www.youtube.com/watch?v=X0YzsXmrxok

        2. Hallo, in meiner Einrichtung ist es so, dass das Bayerische Ministerialblatt sehr konkrete Auflagen für Reiserückkehrer, Besucher … belegt mit Bußgeldkatalogen und auch die Notwendigkeit des Geimpftseins und die Umsetzung dieser Verordnungen vom Arbeitgeber fordert. Ich weiß nicht sicher, wie es rechtlich geregelt ist und was dies zur Folge hätte, jedoch scheint hier die Betriebserlaubnis der Einrichtung nur unter den vorgegebenen, immer wieder neu angepassten Katalogen gegeben zu sein.? Ich glaube daher leider nicht, dass sich die Einrichtung in dem Fall dem Gesundheitsamt gegenüber für einen einzelnen Arbeitnehmer einsetzen würde, wenn sie sich zusätzlich noch vor ihrem Geld- und Auftraggeber rechtfertigen müssten.
          Oder sieht da von den juristischen Profis jmd. eine reelle Chance?

    2. Hallo Babbo , soweit ich weiß darf nur das Gesundheitsamt über ein Betretungsverbot entscheiden, kommt es von diesem – Widerspruch einlegen , daß kann bis zur Gerichtsverhandlung führen, Der AG seinerseits könnte dem Gesundheitsamt den Wert des Mitarbeiters darlegen und was deren Verlust bedeuten würde ,in einer kleinen Einrichtung möglich , ich arbeite in einem großen Pflegeheim , 30 Berufsjahre ,, 59 “ , für die Rente zu jung , den Arbeitsmarkt zu alt , in unserem Haus wird man wahrscheinlich freigestellt, bei Kündigung wäre für langjährige Mitarbeiter eine Abfindung möglich ? Bei Freistellung kann andererseits die Stelle nicht neu besetzt werden , ich bin auch todtraurig , schlaflose Nächte, wirre Gedanken bis Herzweh , ich werde abwarten im Urvertrauen bleiben und wenn es so sein soll , mich arbeitssuchend melden , dann geh ich eben die Wege auf dem Friedhof harken aber KEINESFALLS irgendwelche Substanzen in mein Körper geben lassen, es ist schwer , haltet durch und auch zusammen ! Es grüßt Heidi

        • Frank TB auf 19. Januar 2022 bei 12:09
        • Antworten

        § 20a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.“

  31. Sehr ausführlich, vielen Dank !
    Da ich beim Gesundheitsamt arbeite und die Chefin impfbefürworterin ist. Wird diese direkt am 16.3. für mich ein Betretungsverbot ausstellen.
    Gibt es zu meinem Fall etwas was mir helfen kann ???
    Im voraus besten Dank

      • Monte Generoso auf 8. Januar 2022 bei 22:04
      • Antworten

      Ja. Eine Impfung. Hätten Sie auch selbst draufkommen können.

  32. Hallo zusammen!
    Mich beschäftigt ein Schlagwort, das wohl das Maß aller Dinge ist und um was es letztendlich geht: „Immunitätsnachweis“! NIEMAND kann seine Immunität nachweisen, auch nicht die Geimpften. Allerhöchstens die Genesenen! Schließlich gibt es mittlerweile genügend Fallstudien, die besagen, dass Geimpfte keineswegs immun sind. Wieso ist eigentlich dieser Begriff KEIN Hintertürchen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Ich bin eindeutig zu doof. IMMUNITÄTSNACHWEIS!!!

      • Andree auf 12. Januar 2022 bei 15:10
      • Antworten

      Das finde ich persönlich auch einen sehr guten Punkt.
      Gerade und speziell bei der unklaren Situation mit dieser ominösen Omikron Variante für die ist ja scheinbar durch die bisherigen Impfungen auch keine Immunität gibt. Vielleicht kann da ja mal jemand klagen dass die ganzen geimpften nicht immun sind und deshalb nicht mehr arbeiten dürften!

      • Martin Otto auf 13. Januar 2022 bei 15:36
      • Antworten

      Schauen Sie sich das mal an:

      https://evidenzdervernunft.solutions/

      • Hermann auf 13. Januar 2022 bei 15:38
      • Antworten

      Schauen Sie sich das mal an:

      https://evidenzdervernunft.solutions/

  33. Wie ist Handhabung für Mitarbeiter, deren Impfschutz erst nach dem 15.03.22 erlischt und diese sich nicht weiter boostern lassen? Werden/Sind diese nachzumelden oder …? Zudem gilt ja diese temp. Impfpflicht ja derzeit nur bis 31.12.22.

  34. Eigentlich müssten die Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte das Rechtsgutachten vom Land Baden-Württemberg genau durchlesen, denn hier stehen auf den Seiten 57-60 die Gründe gegen eine Berufsbezogene Impfpflicht und Impfpflichten für besonders vulnerable Personen. Hier der Link zum PDF-Dokument https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/211212_Gutachterliche_Stellungnahme_zu_Impfpflichten_Korrigierte_Fassung_Seite67.pdf

      • Donath, Sylvia auf 7. Januar 2022 bei 20:05
      • Antworten

      Das Gutachten ist allerdings grundsätzlich für eine Impfpflicht und wie die zu begründen und durchzusetzen wäre..
      aber es waren einige Erwägungen zur Sinnhaftigkeit einer berufsbezogenen Impfpflicht, die allerdings ja auch unter ein Allgemeinverständnis fallen…

      Ein kleiner Baustein vielleicht, hoffentlich.

  35. Dieses Thema beschäftigt mich sehr, weil mein Mann bei der Berufsfeuerwehr als Rettungsassistent arbeitet und nun dazu genötigt wird, sich impfen zu lassen, damit unsere Familie nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Leider habe ich erst gestern diese Seite entdeckt und habe noch nicht alle Kommentare, Fragen und Anmerkungen durchgearbeitet, sodass ich nicht weiß, ob meine Frage evtl. schon behandelt wurde. Ich stoße mich daran, dass dieser unsägliche §20a IfSG ja nur bis zum 31.12.2022 gilt, d. h. am 01.01.2023 außer Kraft tritt. Das Gesetz macht meinen Mann also nur vorübergehend zu einem „Verbrecher“ und das mit einem „Impfstoff“, der nur eine bedingte Zulassung hat. Er kann u. U. seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung also nur für eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Arbeitsfeld nicht erbringen und dadurch im Zweifel sogar seinen Job verlieren. Die oben angesprochene Frist ärgert mich außerdem insofern, als dass man bis Mitte März 2022 geimpft sein muss und am Jahresende dann alles wieder aufgehoben wird – aber der sogenannte „Impfstoff“, der nicht die Wirkung hat, die versprochen wurde und sogar meine eigene Immunabwehr, die ich mit einer durchlebten Infektion geschult habe, herabsetze.
    Kann man evtl. mit dieser Befristung (Gültigkeit des Paragraphen) arbeiten?
    Viele Grüße
    Manuela

    1. Wo findet man den Verweis auf die temporäre Gültigkeit?

      1. Beispielsweise hier:

        https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/impfpflicht-in-gesundheits-pflege-und-betreuungseinrichtungen-zum-schutz-vor-coronavirus-krankheit/

        Zitat:
        „F. Befristung des Gesetzes

        In Artikel 23 Abs. 4 wird geregelt, dass Artikel 2 dieses Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, was zur Folge hat, dass der neu eingefügte § 20a (und auch § 20b) IfSG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben werden. Denn Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen.

        Die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise der Beschäftigten gegenüber den Einrichtungen beziehungsweise dem Gesundheitsamt ist daher auf den 31. Dezember 2022 befristet. Die für diesen Zweck verarbeiteten Daten müssen spätestens dann, gegebenenfalls nach Art. 17 DSGVO auch früher, gelöscht werden.“

  36. Vielen Dank für Ihre Aufarbeitungen, die in der persönlichen Entscheidungsfindung sehr weiterhelfen! Könnten Sie eventuell zum am Ende erwähnten Bußgeldtatbestand für den Arbeitnehmer bzw. Tätigen selbst, „der die Nichtvorlage bzw. das nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorlegen des Immunitätsausweises auf Anforderung des Gesundheitsamtes betrifft (§ 73 Abs 1 a Nr. 7h i. V. m. § 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG)“, noch Ausführungen zu Details und der eventuellen Bußgeldhöhe machen? Das wäre toll! Vielen Dank!

  37. 20a Abs. 4 betrifft ja die Fälle, wo der Impfschutz abgelaufen ist. Der Mitarbeiter ist dann in der Pflicht, dem AG innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis zu erbringen. Tut er dies nicht, hat der AG dann die Pflicht das Gesundheitsamt zu informieren.

    Der AG erwartet jedoch nur dann ein Bußgeld, wenn keine Meldung erfolgt. Hierfür müsste er jedoch aktiv vom AN über den Umstand informiert werden. Bleibt dies aus, so erwartet den AN kein Bußgeld.

    Ich sehe hier eine Regelungslücke, da in Abs.4 keine Pflicht der AG festgehalten ist, dass dieser den Impfstatus nach dem 15.03.22 aktiv (regelmäßig) zu kontrollierten hat.

    1. 1. Bin ich denn überhaupt als AN in der Pflicht meinen Impfstatus auf Anfrage des AG mitzuteilen oder fällt das unter den Persönlichkeitsschutz des AN wo wie bei einer Krankschreibung nie dem AG die Diagnose mitgeteilt wird?
      In meiner Einrichtung müssen alle Besucher die Impfung nachweisen , die Bewohner dürfen aber „frei“ entscheiden, ob sie sich impfen lassen. ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.
      2. Hat mein AG das Recht bereits bis Ende Januar einen Nachweis von mir zu fordern? Wie sollte ich einer solchen Forderung am besten begegnen? )ich bin die einzig impffreie Mitarbeiterin in einer sehr kleinen Einrichtung eines großen Wohlfahrtträgers)
      3. Gibt es so etwas wie Sammelklagen?
      Ich bin dankbar für eure Ideen, denn ich möchte meinen Beruf nicht verlieren und brauche auch das Einkommen. Danke!

    • Karola Giegmann auf 5. Januar 2022 bei 21:24
    • Antworten

    Recht sprechen in einer verlogenen Zeit in der mehr an der Impfung sterben als an der Krankheit selbst..lässt eine Impfpflicht in keinster Weise rechtfertigen und die Kündigungen und Freistellungen ohne Lohn und die damit unverschuldete Armutsgrenze
    ..schon im Ansatz im Keim ersticken…Sanktionen sind immer schnell vollbracht und gefordert ..aber was ist mit unserem Recht ohne unbefangene Richter ??? Wer schützt uns wirklich vor diesem Verbrechen?

    • Margret auf 5. Januar 2022 bei 16:44
    • Antworten

    Interessant wäre zu wissen, was den Selbständigen im Gesundheitswesen blüht, niedergelassene Ärzte (Ich mag nicht gendern), Physiotherapeuten, Ergotherapeuten usw. Welche Pflichten legt das Gesetz ihnen auf?

      • Cornelia Nöring auf 7. Januar 2022 bei 14:50
      • Antworten

      Ich habe seit 22 Jahren eine gut laufende Praxis mit nunmehr 15 Mitarbeitern. Ich und meine Mitarbeiter haben sich vorsorglich nun ab dem 16.03.22arbeitssuchend gemeldet, weil ja auch die geimpften durch meine wirtschaftliche Lage nicht arbeiten zu dürfen betroffen sind. Da wir in unserem Berufen nicht vermittelbar sind bleibt es abzuwarten. Wenn bis dahin nichts adäquates entschieden wurde von seitens der Regierung, arbeiten wir einfach weiter und warten auf die Bußgeldbescheide. Mehr geht gerade nicht. Bleibt schön gesund für Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit.

    • Eispickel auf 5. Januar 2022 bei 15:29
    • Antworten

    Ich habe diesen Querverweis auf § 73 Infektionsschutzgesetz noch mal nachgelesen. Auf normaldeutsch übersetzt, steht doch dort sinngemäß, dass jemand, der sich nicht impfen lassen möchte, eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit begeht (!!!).

    Die noch im Strafrecht existierende Unschuldsvermutung ist also im Falle des Infektionsschutzgesetzes nochmal ermordet und begraben worden? Unglaublich!

    Und Willy Brandt hat in Deutschland keine Freunde mehr in der SPD („Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden zur Verteidigung der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint. “)

      • Susanne auf 5. Januar 2022 bei 21:18
      • Antworten

      Ja, aber bitte … meinem Rechtsverständnis widerspricht es völlig, dass man als „Bestandsmitarbeiter“ gar keine Möglichkeit haben soll, einem Bußgeld zu entgehen, weil man einer neu eingeführten Impfpflicht (Nachweispflicht) nicht nachkommt?! Das hieße ja, der einzig mögliche Weg wäre, selbst zu kündigen. Ich habe aber z. B. eine 6-monatige Kündigungsfrist, hätte also auch keine Möglichkeit, arbeitsvertragskonform bis zum 16.03. rauszukommen.
      Das kann doch nicht sein … Ich muss doch als Bestandsmitarbeiter die Möglichkeit haben, ohne Bußgeld, einer einseitigen Veränderung der Vertragsbedingungen während der Vertragslaufzeit, wenigstens durch Beendigung des Vertrages/ passives Sich-kündigen-lassen, nicht zuzustimmen. Wohlgemerkt alles vor dem Hintergrund, dass eine Impfung (bzw. es sind ja sogar mehrere Impfungen) ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist.
      Also, dass ich ggf. ein Tätigkeitsverbot erhalte und als Folge eine Kündigung erhalte, weil für den AG absehbar ist, dass ich längerfristig meinen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann, das leuchtet mir ja nach der Logik dieses Gesetztes noch ein. Aber die einseitig geänderte Vertragsbedingung „Impfung“ (Nachweis) kann doch nicht zu einer Geldstrafe für mich führen, wenn ich diese neue Bedingung, sogar für den (extrem hohen) Preis der Vertragsbeendigung (aktiv oder passiv), nicht erfülle.

      Liebe Juristen, für weitere Klärung wäre ich sehr dankbar!

  38. Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre schnelle Klarstellung.
    Leider bestätigt dies unsere Befürchtungen, dass Pflegekräfte und alle weiteren Angestellten in sozialen Einrichtungen nun einem Bußgeld von 2.500 Euro ausgesetzt sind. Neben dem Berufsverbot was ausgesprochen werden kann.
    Dies bedeutet für viele Menschen in diesem Beruf, die gerade mal 1.700 Euro verdienen, eine Katastrophe. Denn diese sind nun einem Gesundheitsamt ausgeliefert.

    Natürlich ist uns klar, dass theoretisch ein Bußgeld wegen einem Vergehen nur ein Mal verhängt werden darf. Allerdings sind 2.500€ nun wirklich kein Pappenstil und dann ist uns nicht klar, ob es nicht ein „anderes Vergehen“ ist, wenn das Gesundheitsamt z.B. vier Wochen nach der „ersten Anfrage“ ein weiteres Mal anfragt…

    Die „Kann-Regelung“ heißt also „nur“, dass Mitarbeiter nicht zwingend vom Arbeitgeber freigestellt werden müssen.

    Viele Grüße
    das Corona Blog Team

    1. „Bußgeldtatbestand für den Arbeitnehmer bzw. Tätigen selbst gibt, der die Nichtvorlage bzw. das nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorlegen des Immunitätsausweises auf Anforderung des Gesundheitsamtes betrifft.“

      Heißt nach meinem Verständnis, wenn ich irgendeine Art von Immunitätsnachweis habe (die Art des Nachweises ist durchaus noch streitbar) oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung (auch vorläufig), habe ich einen Nachweis, den ich vorlegen kann.
      So umgehe ich dann doch das Bußgeld.

    2. https://corona-blog.net/2022/01/05/attraktive-pflegeberufe-kann-regelung-der-gesundheitsaemter-ohne-impfung-drohen-2-500e-bussgeld-und-berufsverbot/
      Was stimmt nun das was in dem Artikel vom corona- Blog steht oder in Ihrem was das Bußgeld betrifft ? Gibt es für Beschäftigte die wo vor dem 15.3 in dem Unternehmen tätig sind ein Bußgeld oder nicht?

        • Reiner Zufall auf 6. Januar 2022 bei 16:48
        • Antworten

        Hallo,
        die Artikel widersprechen sich nicht. Für Beschäftigte kann es nach dem 15.02.2022 ein Bußgeld geben (auch wenn sie schon vorher im Unternehmen schon sind), wenn sie auf Anfrage des Gesundheitsamtes keinen „Nachweis“ vorlegen können.

      • Dieter Finger auf 9. Januar 2022 bei 11:43
      • Antworten

      AUFRUF an das Netzwerk Kritische Richter und Staatsnwälte und andere seriöse Netzwerke

      Liebe besorgte Mitbürger, Anwälte und KollegInnen !

      Was den Pflegebereich angeht, braucht ihr nicht soviel Angst haben, die Impfpflicht zum 15.03. ist ja ausdrücklich auch als Immunitätsnachweispflicht deklariert,
      d.h. ihr könnt eure Immunität (Grund- oder adaptive Immun isierung, „stille Feiung“) auch seriös nachweisen, z.B. durch:
      – T-Zellen/NK-Zellen-Nachweis (NKG2c-Rezeptor u.a.).
      Dem hat kein Gesundheitsamt oder AG was Ernsthaftes entgegenzusetzen, denn:
      der bisher erlaubte Immunitätsnachweis („Genesenenstatus“) ist ein willkürliche Mutmaßung, so wie auch die meisten anderen politischen Argumentationen und Maßnahmen, die unlogisch und unwissenschaftlich sind !
      Macht einfach einen wissenschaftlich fundierten Test (MMD-Labor, Labor-Praxisklinik Dr. Kübler u.a.) und legt ihn dann vor…
      Damit kommt man auch dem Arbeitgeber sehr entgegen: in der Pflege will kein Arbeitgeber gute Pflegekräfte verlieren und:
      die Gesundheitsämter dürfen keine Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Patienten nicht mehr versorgt werden können…!
      (Umsetzungsklausel unsres Berufsverbandes !)
      Wenn z.B. bei uns im ambulanten Pflegedienst eine einzige, liebgewonnene Touren-Schwester ausfällt, bekommen wir so schnell überhaupt keinen Ersatz,
      dann ist die Versorgung unsrer Patienten schon gefährdet !
      Die Gesundheitsämter haben von der alten Regierung alle Verantwortung und Zuständigkeit „delegiert“ bekommen, haben außerdem soviel zu tun,
      dass sie jetzt schon die CTT-Verfolgungen nicht mehr schaffen…!
      Wir z.B. sind schon länger im Gespräch mit dem Gesundheitsamt, die Alternativ-Nachweisungen sind die einzig authentischen Nachweise, wie die
      Labor-Praxisklinik u.a. seriöse Wissenschaftler auch überzeugend darlegen.

      Schaut euch das selbst an:
      https://www.youtube.com/watch?v=kM8GR2GlvVQ
      https://www.labor-praxisklinik.de/grundimmunitaet-covid-19-muenchen/
      https://www.labor-praxisklinik.de/impfung-mit-mrna-impfstoffen-muenchen/
      https://www.labor-praxisklinik.de/antivirale-immunantwort-mit-natuerlichen-killerzellen/
      http://impfzeitung.de/2021/12/05/reiner-fuellmich-ende-des-jahres-wird-es-ein-internationales-tribunal-geben-und-gegen-bill-gates-wurde-jetzt-geklagt/

      Habt keine Angst, fürchtet euch nicht !
      …das Blatt wird sich bald wenden und:

      Liebe Pflegekräfte, liebe Sozialberufler, Heilpraktiker, ganzheitliche Mediziner und Anwälte der ethischen Gerechtigkeit !

      Wir werden in der post-Pandemie-Zeit dringend gebraucht !
      Uns wird man bald um Hilfe bitten. Und uns rehabilitieren…!
      Wir sind diejenigen, welche dann auch mithelfen können und dürfen, die zertrümmerte Gesellschaft wieder zu heilen.
      Wir sind diejenigen, die noch wissen, was der Mensch wirklich braucht:
      „Leben, lieben und geliebt werden !“, wie es Franz Ruppert so treffend aus der Psychologie erklärt.
      Oder Jürgen Fliege…

      Schaut euch auch das an, lasst es tief auf euch wirken:

      https://www.youtube.com/watch?v=bpfHUXhox-Y
      https://www.facebook.com/107245974904376/videos/347714450360518/

      Wer sich berufen fühlt, egal in welchem Beruf, in welchem privaten Umfeld, in welcher Organisation oder Gruppierung auch immer:
      Wir müssen die Erfahrensten und Vertrauenswürdigsten um uns sammeln,
      damit wir uns, unseren Mitmenschen, unsren Kindern, Enkeln und unserer
      Mutter Erde ein Leben in Würde, Verbundenheit und (innerem) Glück
      ermöglichen können !!!

      Habt noch etwas Geduld, gebt euch gegenseitig Halt, umarmt euch, auch im Geiste !

      Das Jahr 2022 wird in die Geschichte eingehen wie kaum ein anderes !

      Allerherzlichste Grüße !

      Dieter, Sigi und alle Freunde einer neuen, liebenswerten Gesellschaft

      1. Dieter Finger,
        eins fehlt noch in der Ausführung, von Anfang an der „Pandemie“ waren es genau diese Berufsgruppen die ohne wenn und aber zu jeder Tages- u. Nachtzeit auch während Lockdowns, ohne Fragen nach Risiko, ihren Beruf weiter ausgeübt haben, ungeimpft und nur geschützt mit selbstgenähten „Mundschutze“. Da waren sie noch Helden und plötzlich will man sie alle „wegspritzen“, ungeachtet dessen dass gaaaaaanz viele bis heute nicht mal infiziert wurden.

      2. Hmm.. in Absatz (1) steht explizit geimpft, genesen, oder med. nicht möglich, und nicht nur dort. Ein Immunitätsnachweis als Grund, oder Vorraussetzung ist somit nicht vorgesehen. Frage wäre auch wie lange das Gültigkeit hat, auf Dauer sicher nicht.

        Es ist einfach ein Spiel mit dem Feuer, ab dem 16.03 ein unzumutbarer, jederzeit beendbarer Schwebezustand bezgl. des Besch.-verhältnisses.

      • Bettina Christiane auf 31. Januar 2022 bei 17:05
      • Antworten

      So wie ich das verstehe bezieht sich die „Kann“ – Regelung auf die Behörde, die wegen der Regelung nach § 40 VwVfG nach Ermessen handeln muss.
      § 40 Ermessen
      Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

      Es wäre daher ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauch, wenn die Behörde von unzutreffenden Voraussetzungen bei ihren Entscheidungen ausgehen würde.
      Wenn sie zum Beispiel also davon ausgehen würde, dass mit einer Impfung der Geimpfte, die Krankheit gegen die er geimpft wurde nicht mehr bekommen kann, daher auch niemand anstecken kann usw. und daher alle safe sind.
      Dieses entspricht aber nicht der Realität.

      Im Rahmen der Prüfung der Ermessensüber- bzw. – unterschreitung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft werden.
      Es gäbe dazu noch vieles zu sagen.

  39. Hallo,
    Danke für den ausführlichen Bericht der wieder bisl Hoffnung macht. Unsere Tochter arbeitet seit einem halben Jahr in einer Zahnarztpraxis und wir haben das Gefühl das sie nach der Ausbildung in einer anderen Praxis dort angekommen ist. Nun das, eine Entscheidung mit 19 Jahren, es ist so traurig und wir hoffen das die Chefin sie versteht und das ganze mit ihr aussitzt. Sie ist von insgesamt 6 Mitarbeitern mit Ärzten nun die einzige. Die letzten 2 Kolleginnen sind letzten Monat „umgefallen“ obwohl sie wohl nicht überzeugt sind.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der Arbeitgeber unterstützen?! Was wäre wenn er die Impfung dennoch fordert, so geht es meiner Freundin mit ihrer Tochter in der Ausbildung. Kann man sich dann darauf berufen das es die genannte Möglichkeit gibt oder kann er dennoch kündigen?
    Lieben Dank für Ihre Hilfe.

    • Schmidt auf 5. Januar 2022 bei 13:12
    • Antworten

    Wie sieht es denn aus , wenn der Arbeitgeber auf den Impfnachweis besteht und von sich aus , bzw. aufgrund der Gesetzeslage, das Beschäftigungs- und Betretungsverbot ausspricht und ganz nicht daran interessiert ist, die „Kann- Regel“ als Hintertür zu nutzen?

      • F.Ringel auf 5. Januar 2022 bei 21:03
      • Antworten

      AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 – 6 OWi 340 Js 201252/21 – da steht recht viel zur Verfassungswidrigkeit IfSG §28a Absatz (1)
      es ist rechtskräftig geworden
      insbesondere Begründung im Punkt 22
      https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE210019665

    • Elmar Becker auf 5. Januar 2022 bei 13:10
    • Antworten

    Richtig: Einen zwingenden öffentlich-rechtlichen Grund, Beschäftigte freizustellen oder gar zu kündigen, gibt das neue Gesetz in der Tat nicht her:
    Die Anschlussfrage folgt auf dem Fuß: Kann der Träger der Einrichtung kündigen? Findet auf das Beschäftigungsverhältnis das Kündigungschutzgesetz Anwendung, kommt eine verhaltens-oder personenbedingte Kündigung in Betracht.
    Verhaltensbedingt kann gekündigt werden, wenn der Beschäftigte eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Auch hier gilt, dass aus es nach meiner Auffassung nicht zu einem Automatismus kommt. Vielmehr muss die Vorlagepflicht, die im Regelfall nicht Gegenstand des Anstellungsvertrages war, durch den Arbeitgeber im Wege des Weisungsrechts in das Vertragsverhältnis eingeführt werden. Das aber haben zahlreiche Einrichtungsträger nach meiner Einschätzung getan. Wenn dem so ist, dürfte die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage eines Nachweises vom Direktionsrecht gedeckt sein. Eine Verletzung der Nebenpflicht kann – von schwerwiegenden Verstößen abgesehen – nur nach
    Vorheriger Abmahnung zur Rechtfertigung führen und auch nur dann, wenn mildere Mittel wie etwa Beschäftigung in anderen Bereichen ausgeschlossen sind. Und: Bei jeder Kündigung muss die Negativprognose zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Wegen der vorläufigen Befristung der Vorlagefrist kann davon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Ein weites Feld!
    Die personenbedingte Kündigung könnte greifen, weil der Beschäftigte die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbringen kann. Es würde den Rahmen sprengen, daher nur ein Aspekt, der bis zu Zeiten vor Corona in Rechtsprechung und Literatur in Stein gemeißelt war: Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen in der Person des Beschäftigten Gründe vorliegen, die auf unabsehbare Zeit die Erfüllung der Arbeitsleistung unmöglich machen. Maßstab bisher: Mindestens zwei Jahre. Auch hier: Wenn überhaupt, besteht eine Leistungshindernis wegen Beschäftigungsverbot nur bis zum Befristungsablauf Ende 2022.
    Zur unbezahlten Freistellung: Entgegen meiner Rechtsauffassung zur Risikolehre und §§616 , 615 611aAbs BGB: Tendenziell und aus den Verfahren bzgl. Test- und Maskenpflicht werden die Gerichte hier die Zahlungsklagen abweisen – aber das letzte Wort sollte hier noch nicht gesprochen sein, da es gewichtige Gegenargumente gibt.

    1. Hallo Elmar Becker,

      deine Erläuterungen sind sehr wichtig und sollten jeden betroffenen im Gesundheitswesen-Tätigen beruhigen, wenn die Arbeitgeber die Sachlage ebenso einschätzen würden, was sie größtenteils nicht tun, da diese Regelungen zum § 20a IfSG einigen Arbeitgebern „vordergründig“ die Gelegenheit bietet unliebsames Personal kaltzustellen oder gar deren Stellen abzubauen.
      Nachfolgend 2 obligatorische Links, die den Arbeitgeber dazu veranlassen gegensätzlicher Meinung zu sein:
      * Einrichtungsbezogene Impfpflicht als Vorstufe der Impfpflicht_Recht Haufe: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/vereinbarkeit-einer-corona-impfpflicht-mit-dem-gg-und-eu-recht_204_556372.html
      * Impfpflicht in Werkstätten: https://www.lag-wfbm-hessen.de/corona/impfpflicht-in-werkstaetten/

      Wäre es dem KriStA-Team möglich, die Kommentierung zu § 20a Abs. 5 IfSG (BeckOK InfSchR/Aligbe, 9. Ed. 20.12.2021, IfSG § 20a) an mich weiterzuleiten oder dies zu verlinken. Natürlich nur sofern es nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Urheberrechtsverletzungen verstoßen sollte.

      Vielen Dank für die wertvolle Arbeit und besonders zu diesen Nachtrags-Artikel!!!

      Liebe Grüße
      Sandy

        • Elmar Becker auf 5. Januar 2022 bei 23:09
        • Antworten

        Die janusköpfige Regelung hat es in sich: Cui bono? Das Gestaltungspotential liegt auf der Hand und könnte der Hebel für eine ansonsten nur schwer durchzusetzende Personalanpassung sein. Die hier in den Beiträgen zutreffend herausgearbeitete öffentlich-rechtliche „Kann-Option“ wirkt nur indirekt auf die arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung. Nach 37 Jahren im Arbeitsrecht auf Seiten der Arbeitgeber tätigem Arbeitsrechtler und Mitglied in Tarifkommissionen und Einigungsstellen wage ich eine Prognose: „ Die guten ins Kröpfchen, die schlechten ins Töpfchen“ .
        Wie es ausgehen wird? Man darf gespannt sein.

      • Susanne auf 5. Januar 2022 bei 23:27
      • Antworten

      Lieber Elmar Becker,

      auch von mir vielen Dank für Ihren Nachtragsartikel.

      Ich hätte auch noch Fragen:
      1.) Woher weiß man denn als AN, ob der Einrichtungsträger die neue Vorlagepflicht in das Vertragsverhältnis eingeführt hat?
      2.) Stichworte „verhaltens- oder personenbedingte Kündigung“, „Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht“: Müsste da nicht nach sowas wie dem „Maß der Zumutbarkeit der Nebenpflicht“ differenziert und bzgl. der Konsequenzen aus der Nichterbringung entsprechend gewürdigt werden? Dass die neue Impfung als Pflicht für Gesundheitsberufe grundsätzlich zumutbar ist, hat der Gesetzgeber ja offenbar entschieden. Aber, ein Gesundheitszeugniss, welches z. B. ein Lokführer seinem AG in regelmäßigen Abständen vorzulegen hat, besteht ja nur aus Untersuchungen und ist, medizinisch, bei weitem kein so gravierender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des AN, wie eine Impfung. Bei letzterer ist doch die Zumutung für den AN gravierend höher, von der erst nachträglichen Einfügung in das Vertragsverhältnis mal ganz zu schweigen.
      Man kann doch „vertragliche Nebenpflichten“ nicht kaltschnäuzig alle über einen Kamm scheren und entsprechend pauschal die Konsequenzen ziehen.
      Wenn dem jedoch wirklich so ist, sind wir ja der Willkür des Gesetzgebers und der AG als Erfüllungsgehilfen völlig ausgeliefert. Da kann ja perspektivisch jeder körperliche Eingriff, jede Zumutung, einfach als „vertragliche Nebenpflicht“ eingeführt werden und wir müssen bei Nichterbringung mit härtesten arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
      Der Haufe-Artikel, den @Sandy verlinkt hat, hört sich entsprechend dystopisch und extrem gruselig an.

    • Gabriele Barth auf 5. Januar 2022 bei 12:13
    • Antworten

    Das ist ja alles ganz schön….., jedoch fast jeder Arbeitgeber dazu verdonnert Meldung der Arbeitnehmer ohne Immunitätsausweis beim Gesundheitsamt zu machen. Er ist damit mit ein Rädchen im gesamten Getriebe der Korruption. Warum sollte mir dann eine gut bürgerliche Dame des Gesundheitsamtes, informiert durch die öffentlichen/ rechtlichen Medien , mitteilen darf, dass ich ein Betretungsverbot zu meiner heilpädagogischen Arbeitsstelle haben werde?
    Und was ist mit dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes , dass es keine Zwangsimpfung geben darf!!!
    Sollte die Verfassung nicht vorher schon greifen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Gabriele Barth

      • Heiko Kamann auf 10. Januar 2022 bei 18:35
      • Antworten

      Sehr geehrte Gabriele Barth,
      es gibt keinen „Beschluss des Europäischen Gerichtshofes“, der Ihr Wunschdenken bezüglich „Zwangsimpfungen“ deckt.
      https://apa.at/faktencheck/kein-impfpflicht-verbot-vom-europaeischen-gerichtshof/

      Leider sind die „kritischen Richter und Staatsanwälte“ in diesem Netzwerk offenbar auch nicht so firm, solche Dinge klar zu stellen.
      Hat sich hier eigentlich schon einmal ein „kritischer Richter oder Staatsanwalt“ geäußert?
      Lasst euch impfen und habt ein gutes Leben.

      1. Da haben sie recht,
        gemeint ist aber regelmäßig nicht der Europäische Gerichtshof sondern die Resolution des Europarates (wird gern verwechselt bzw. die Quelle falsch angegeben). Diese gibt es tatsächlich und darin wird die Freiwilligkeit tatsächlich gefördert, zudem darf niemand diskrimiert oder unter Druck gesetzt werden!
        Dieser Auffassung kann man folgen muss man aber tatsächlich nicht! Sie folgen dieser offensichtlich nicht, wie das zu beurteilen ist muss jeder selber wissen.

        Sie können sich ja weiterhin die Meinung der „FaktenChecker“ durchlesen, um dann deren Auffassung zu verbreiten. Oder sie recherchieren genauer und bilden sich ihre eigene Meinung und nehmen nicht die der sog. „FaktenChecker“ an, damit machen Sie sich nur angreifbar!

          • Bettina Christiane auf 31. Januar 2022 bei 15:49
          • Antworten

          Ja, ich habe auch gelesen, dass eine Resolution des Europarats zwar meist als verbindliche Leitlinie angesehen wird, aber rechtlich ist sie nur eine Empfehlung, aber nicht rechtsverbindlich, leider.

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