„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – „Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden

Nachdem noch vor wenigen Monaten für das Pflegepersonal geklatscht wurde und die Politik ihr Versagen durch Prämien zu kaschieren versuchte, gibt es nun die „Impfpflicht-Klatsche“ für alle in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Ab dem 15. März 2022, so § 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), müssen alle im Gesundheitswesen tätigen Personen geimpft oder „genesen“ sein, sonst können sie dort nicht weiterarbeiten. Diesen Eindruck hinterlässt jedenfalls die Norm. Aber ist das tatsächlich so? Die Antwort lautet: Nicht unbedingt. Die Norm hat eine Hintertür. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit ist als „Kann-Regelung“ ausgestaltet.


A. Einleitung

Mit der in § 20a IfSG geregelten umfassenden Impfpflicht im Gesundheitswesen schafft der Gesetzgeber gerade für die vulnerablen Gruppen ein hohes Risiko, deren Schutz er doch vermeintlich bezweckt. Er riskiert eine hunderttausendfache medizinische, therapeutische und pflegerische Unterversorgung, Verelendung und letztlich auch Todesfälle. Laut einem Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 20. Dezember 2021 führen schon jetzt bereits wenige Kündigungen dazu, dass Träger von Pflegeeinrichtungen im Raum Schweinfurt (AWO, Caritas und Diakonie) „noch in dieser Woche eine sogenannte Überlastungsanzeige an die Pflegekasse stellen [wollen], um sich nicht strafbar zu machen. Trotz eigener Impfangebote in den Einrichtungen gebe es in manchen Einrichtungen eine Impfquote von nur 70 Prozent bei den Pflegekräften.“

Quelle: https://www.br.de/nachrichten/bayern/impfpflicht-kuendigungen-bei-pflegeeinrichtungen-in-main-rhoen,Ss8nY5u (abgerufen am 24. Dezember 2021, 18:22 Uhr)

Die Impfpflicht wirkt wie ein Flammenwerfer in einem sowieso schon personell und qualitativ „ausgetrockneten“ Gesundheitswesen. Und sie betrifft nicht etwa nur das medizinische oder Pflegepersonal in Krankenhäusern und Altenheimen. In einer langen Aufzählung werden in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG alle Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens erfasst, die auch nur im Entferntesten etwas mit Geburt, Heilpädagogik, medizinischer Behandlung, Betreuung, Krankheit, Behinderung oder Pflege zu tun haben. Selbst die Frühförderung von Kindern, Beförderungsdienste, Assistenzleistungen für behinderte Menschen und vieles mehr werden hiervon erfasst. Und es sind nicht etwa nur die Personen betroffen, die eng mit den wirklich oder vermeintlich vulnerablen Gruppen arbeiten, sondern alle Beschäftigten, auch z.B. alle Bürokräfte (Wo soll hier das erhöhte Ansteckungsrisiko liegen?), die Ehrenamtlichen (viele Altenheime werden ohne diese zu Verwahranstalten), die Friseure, Fußpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, Kantinenpersonal, Medizintechniker usw. Daneben trifft es auch die angestellten und selbständigen Ärzte und ihr Personal.

Aber auch, wenn in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG mit der Formulierung: „Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen sein“ eine unausweichliche Pflicht formuliert zu sein scheint, tritt bei einem Verstoß hiergegen keinesfalls automatisch eine Rechtsfolge bezüglich der Tätigkeit ein. Wie zu zeigen sein wird, trifft die Arbeitgeber keineswegs automatisch die Pflicht, bewährtes Personal zu entlassen. Auch die Betroffenen müssen von sich aus zunächst nicht tätig werden. Lediglich Neueinstellungen von Ungeimpften verhindert der Gesetzgeber mit einer Bußgeldandrohung ab dem 16. März 2022 wirksam. Vorher sind sie aber noch möglich. Umso wichtiger dürfte es vielen Arbeitgebern sein, vorhandenes Personal nicht zu verlieren, zu schützen und gegen das übergriffige Gesetz zu unterstützen.

Was es mit der „gesetzlichen Hintertür“ auf sich hat, darüber klärt dieser Beitrag auf. Es folgt zunächst unter B. eine Zusammenfassung der Ergebnisse in Spiegelstrichen. Unter C. wird ein Überblick über die Regelungstechnik des § 20a IfSG gegeben und es werden die zuvor dargestellten Ergebnisse begründet. Anschließend werden unter D. arbeitsrechtliche und unter E. sozialrechtliche Fragen angesprochen.

B. Zusammenfassung der Ergebnisse vorab

Vorbemerkung: Es sollen hier niemandem falsche Hoffnungen gemacht werden. Wie im Folgenden gezeigt wird, eröffnet der Gesetzestext einen Ausweg aus der drohenden Gesundheitskatastrophe. Dieser Ausweg wird von der Politik verschwiegen, da sein Bekanntwerden den Widerstand gegen die Impfpflicht stärken könnte. Daher wird die entsprechende gesetzliche Regelung hier als „Hintertür“ bezeichnet. Wie bei einer wirklichen Hintertür könnte diese aber verschlossen sein oder versperrt werden, wenn die Politik dies will und die Gesundheitsämter entsprechend angewiesen werden. An der Existenz dieser Hintertür und der Möglichkeit, mit ihrer Hilfe die freie Impfentscheidung der im Gesundheitswesen Tätigen zu verteidigen, ändert diese Möglichkeit nichts.

Die gesetzliche Situation ist die Folgende:

  • Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Beschäftigten und die sonst bei ihnen Tätigen unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst ohne Bußgeldrisiko und ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, auch über den 16. März 2022 hinaus tun. Sie müssen lediglich unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Behörde melden, welche bei ihnen tätige Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben.
  • Ein Verbot, weiter der Tätigkeit nachzugehen, greift für diese Personengruppe erst und nur dann ein, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Erst dieses führt dazu, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen oder seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Erst dann ist es nicht mehr zulässig und mit Bußgeld bedroht, Betroffene weiter einzusetzen.
  • Dieses Tätigkeits- oder Betretungsverbot ergeht aber nicht automatisch, ganz im Gegenteil: Anders, als dies in der Öffentlichkeit suggeriert wird, tritt ein solches Verbot nicht als gesetzliche Folge einer fehlenden Immunisierung ein. Das Gesundheitsamt „kann“ diese Folge lediglich aussprechen, es muss es nicht tun (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).
  • Ist zum Beispiel die Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtung, des Unternehmens, der Arztpraxis, der Versorgung der Bevölkerung, der Rehabilitation usw. bedroht, könnte es auch rechtlich möglich oder sogar geboten sein, gerade kein Betretungsverbot auszusprechen.
  • Die Einrichtungen und Unternehmen können die bei ihnen Tätigen sowohl gegenüber dem Gesundheitsamt als auch im möglichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterstützen, indem sie die drohenden Folgen eines etwaigen Betretungsverbots für ihren eigenen Betrieb und für die Versorgung ihrer Klienten und der Bevölkerung darstellen.

Außerdem gilt:

  • Bis zum 15. März 2022 können Arbeitgeber auch weiter nicht geimpfte oder genesene Personen als Mitarbeiter einstellen oder im Unternehmen oder der Einrichtung tätig werden lassen. Für diese Personengruppe gilt dann das Vorgenannte.
  • Eine gesetzliche Einschränkung besteht lediglich für Personen, die „ab dem 16. März 2022“ in dem Unternehmen oder der Einrichtung „tätig werden sollen“ (§ 20a Abs. 3 IfSG). Soll ab diesem Datum jemand neu in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig werden, setzt dies die Vorlage eines Immunitätsnachweises voraus. Personen, die hierüber nicht verfügen, dürfen nicht tätig werden. Für diesen Fall gibt es auch eine Bußgeldandrohung in § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG.
  • Es spricht vieles dafür, dass die beschriebene Hintertür nicht versehentlich in das Gesetz „eingebaut“ wurde (siehe auch die Vorbemerkung vor dieser Zusammenfassung). Sie gibt die Möglichkeit, einerseits den Impfdruck zu erhöhen und andererseits die angedrohte Folge notfalls nicht umsetzen zu müssen. Abgeladen wird diese Verantwortung bei den Gesundheitsämtern (§ 20a Abs. 5 IfSG).
  • Wenn die im Gesundheitswesen Tätigen ihre freie Impfentscheidung weiter einfordern und aufrechterhalten, könnten die Gesundheitsämter die gesetzliche Hintertür ihrer Ermessensentscheidung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nutzen – wenn die Politik sie lässt.

C. Die Regelungstechnik des § 20a IfSG

Zu diesem Ergebnis, dass es keinen Automatismus im Falle einer Nichtimpfung gibt, führt eine Analyse des Aufbaus des § 20a IfSG. Die Norm unterscheidet nämlich zwischen den Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in den vom Gesetz betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind – dieser Fall ist in § 20a Abs. 2 IfSG geregelt – und den Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Diesen Fall regelt § 20a Abs. 3 IfSG. Nur im letztgenannten Absatz ist in den Sätzen 4 und 5 ein Verbot geregelt, dort beschäftigt (Satz 4) oder tätig (Satz 5) zu werden. Und nur zu dieser Vorschrift gibt es in § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG eine Bußgeldvorschrift: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 20a Abs. 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird.“

Eine solches Verbot und eine solche Bußgeldvorschrift fehlen für die schon vor dem 16. März 2022 „ungeimpft oder ungenesen“ Tätigen. Diese Personen, die in den Einrichtungen vor diesem Stichtag bereits tätig sind, treffen folgende Verpflichtungen:

  1. Sie müssen gemäß § 20 a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (oder eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht mit einem Bußgeld bedroht, die Verpflichtung wird auch nicht anderweitig durchgesetzt (kein Zwangsgeld o.ä.).
  2. Die Betroffenen haben der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens (wenn nicht ausnahmsweise eine andere staatliche Stelle zum Empfänger bestimmt wird), den entsprechenden Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorzulegen (Abs. 2) und
  3. sie haben bei Ablauf der Gültigkeit des Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen (Abs. 4).

Was passiert, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden?

  1. Es gibt keine Bußgeldnorm, die an die in Abs. 1 geregelte Impfpflicht anknüpfen würde, weder für die Einrichtungen und Unternehmen noch für die dort Tätigen. § 20a Abs. 1 IfSG beschreibt lediglich die „Impfpflicht“. Weder § 73 IfSG noch § 74 IfSG sehen eine entsprechende Bestrafung vor. Es gibt auch sonst keine Norm, die eine Erzwingung dieser Pflicht ermöglichen würde.
  2. Wenn kein Nachweis bis zum 15. März 2022 vorgelegt wird, muss die Leitung der betreffenden Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigen (§ 21a Abs. 2 Satz 2). An die unterlassene Benachrichtigung knüpft eine Bußgeldvorschrift für den Arbeitgeber an, so dass er diese Meldung vornehmen muss (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG). In Bezug auf Impfunfähigkeitsbescheinigungen gibt es diese Meldepflicht aber nur, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises hat. Hat er diese Zweifel nicht, bedarf es keiner Meldung. Auch bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Impf- oder Genesenennachweises ist eine entsprechende Meldung erforderlich.
  3. Ebenso verhält es sich, wenn die Gültigkeit des jeweiligen Nachweises abläuft, §§ 20a Abs. 4 Satz 2, 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG.

Ein Bußgeld eines Arbeitnehmers oder anderweitig Tätigen ist bis zu diesem Stadium noch nicht vorgesehen.

Das bisher Gesagte führt zu der Schlussfolgerung: Bis hierhin gibt es keinen Grund, Arbeitnehmer oder sonst Tätige zu kündigen, freizustellen oder anderweitig auszuschließen.

Was passiert nach der Benachrichtigung des Gesundheitsamtes?

Dies ist in § 20 a Abs. 5 IfSG geregelt. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen Personen müssen dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung den entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Anforderung muss mit einer angemessenen Frist versehen sein (Satz 1). Erst nach diesem Zwischenschritt „kann“ das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Dauer dieses Zwischenschritts hängt sicherlich maßgeblich von der Anzahl der Fälle und von den abzusehenden Auswirkungen auf das Gesundheitswesen ab.

Erst jetzt kann den Arbeitnehmer oder sonst Tätigen ein Bußgeld treffen und zwar dann, wenn er der Aufforderung des Gesundheitsamts nicht nachkommt oder aber, wenn er dessen Anordnung des Betretungsverbots/ Beschäftigungsverbots zuwider handelt. Das Gleiche gilt, wenn er die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bei Zweifeln an einer Impfunfähigkeit nicht befolgt (73 Abs. 1a Nr. 7f und 7h IfSG).

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig sind, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder sonst in seiner Einrichtung oder seinem Unternehmen Tätigen in diesem Verfahren im eigenen Interesse vielfältig unterstützen. Er kann insbesondere darstellen, aus welchen Gründen ein Betretungsverbot als unvertretbar erscheint, z.B. weil der Eintritt eines Pflegenotstandes droht oder der Tätige aus anderen Gründen unentbehrlich ist.

Hier ist beispielsweise an kleinere Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienstleister oder Landarztpraxen zu denken. Bei allen diesen Unternehmen und Einrichtungen kann schon der Wegfall weniger Mitarbeiter (oder auch des selbständigen Arztes als solchem) eine Versorgungsnotlage herbeiführen.

Anders ist die Situation, wie eingangs gesagt, bei Personen, die gem. § 20 a Abs. 3 IfSG ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Diese dürfen ohne den Nachweis nicht tätig werden.

D. Arbeitsrechtliche Hinweise

In Bezug auf bereits vor dem 16. März 2022 tätige oder beschäftigte Personen gibt es also für Arbeitgeber keinen Grund, diese aus eigener Initiative zu kündigen oder freizustellen, bevor vom Gesundheitsamt ein Betretungsverbot angeordnet wird. Sie können die Arbeitnehmer vielmehr aktiv dabei unterstützen, dass es zu dieser Anordnung nicht kommt. Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber, vielleicht sogar schon vor dem 15. März 2022 (zur Fristwahrung) eine Kündigung ausspricht? Ist er hierzu berechtigt? Im Ergebnis wird dies erst die Rechtsprechung zeigen. Nachfolgend deshalb nur der Versuch einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung:

Kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn das Gesundheitsamt nach dem 16. März 2022 ein Betretungsverbot ausspricht?

Ordnet das Gesundheitsamt nach dem 16. März 2022 ein Betretungsverbot wegen fehlender Impfung an, liegt beim Arbeitnehmer eine Leistungsunmöglichkeit vor, die, wenn der Arbeitnehmer sie nicht beheben möchte, einen Grund für eine personenbedingte Kündigung darstellen kann.

Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung wäre sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KschG). Erhebt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, so ist folgende Besonderheit zu beachten: Grundlage der Leistungsunmöglichkeit ist ja das Betretungsverbot, das vom Gesundheitsamt als sog. Verwaltungsakt erlassen wurde. Es ist im Falle der Kündigungsschutzklage davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte nur auf das Vorliegen dieses Verwaltungsaktes des Gesundheitsamtes (Betretungsverbot) abstellen werden. Sie werden die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht selber prüfen, sondern diese Überprüfung (bzw. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Impfpflicht) dem Widerspruchsverfahren bzw. einem ggf. daneben einzuleitenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren überantworten. Denn für das Klageverfahren gegen das Betretungsverbot als Verwaltungsakt sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig.

Es ist daher zu empfehlen, gegen die Anordnung des Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt vorzugehen und innerhalb der Frist Widerspruch dagegen einzulegen und Klage zu erheben. Ob gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes zunächst Widerspruch einzulegen ist und sich das Klageverfahren dann ggf. anschließt oder ob gegen das Betretungsverbot direkt Klage zu erheben ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Hier sollte die sog. Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung beachtet werden, die am Schluss des Bescheides des Gesundheitsamtes abgedruckt ist.

Ist eine Kündigung auch schon vor der Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt möglich?

Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Prognose gestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in der Lage sein wird, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ob eine solche Prognose auch schon vor einer solchen Anordnung des Gesundheitsamtes gestellt werden kann, erscheint aus oben genannten Gründen zumindest zweifelhaft. Eine solche Kündigung aus personenbedingten Gründen wäre aus Arbeitgebersicht zumindest äußerst risikobehaftet.

Kann der Arbeitgeber schon vor der Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt eine Kündigung auf „verhaltensbedingte Gründe“ stützen?

Vor einer Anordnung eines Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt wird der Arbeitgeber eine Kündigung auch nicht auf verhaltensbedingte Gründe stützen können. Teilweise wird zwar diskutiert, ob schon vor dem 16. März 2022 ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers darüber bestehen könnte, um zu erfahren, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Schritte eingeleitet hat, um seine Leistungsfähigkeit ab 16. März 2022 sicherzustellen. Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob es vertragswidrig wäre, wenn der Arbeitnehmer diese Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig einleitet. Ungeachtet aller Unwägbarkeiten vertreten wir die These, dass nicht vor dem 16. März 2022 etwas als vertragswidrig sanktioniert werden kann, und zwar weder über eine Abmahnung noch durch eine verhaltensbedingte Kündigung, was nach dem 16. März 2022 und einer nachfolgenden Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt nur zu einem personenbedingten Kündigungsgrund führen könnte. Die Weigerung, in eine Körperverletzung einzuwilligen, kann kein Vertragsverstoß sein.

Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

E. Sozialrechtliche Hinweise

Muss ich mich jetzt arbeitslos melden, weil ich wahrscheinlich zum 15. März 2022 arbeitslos werde?

Nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitslos zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I für eine Woche, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. Wer nicht bereits drei Monate im Voraus vom Ende seines Arbeitsverhältnisses weiß, hat sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Arbeitsagentur zu melden. Für eine solche Kenntnis ist die bloße Möglichkeit, demnächst gekündigt zu werden, aber nicht ausreichend. Erst wenn das genaue Datum bekannt ist, liegt diese Kenntnis vor.

Da gegenüber Personen nach § 20a Abs. 2 IfSG, die bereits in von der Impflicht umfassten Einrichtungen tätig sind, erst ein Betretungsverbot durch das jeweilige Gesundheitsamt ausgesprochen werden muss und erst nach diesem auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, s.o., kann von einer Kenntnis des Beendigungszeitpunkts noch nicht gesprochen werden. Erst wenn die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag da sind, ist auch der Beendigungszeitpunkt bekannt und die Arbeitslosmeldung vorzunehmen (näher zur Kenntnis: Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2015, L 10 AL 382/13 – frei im Netz abrufbar unter sozialgerichtsbarkeit.de).

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung von der Bundesagentur für Arbeit) besteht bei folgenden Voraussetzungen:

  • Arbeitslosigkeit,
  • persönliche Arbeitssuchendmeldung,
  • Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Zu Punkt 1

Arbeitslosigkeit kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, aber eine Arbeitsleistung und vor allem der Arbeitslohn nicht mehr erbracht werden. Dieser Fall liegt zum Beispiel auch vor, wenn durch das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausgesprochen wird und die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann, der Arbeitgeber aber nicht kündigt, sondern z.B. den Arbeitnehmer nur unentgeltlich von der Arbeitsleistung freistellt.

Zudem ist es auch unerheblich, ob der gelernte Beruf noch ausgeübt werden kann oder darf. Arbeitslos ist, wer dem Arbeitsmarkt allgemein zu Verfügung steht und der Arbeitsmarkt bietet auch Möglichkeiten außerhalb von Einrichtungen, die unter § 20a Abs. 1 IfSG fallen. Allerdings müssen dann auch Vermittlungsvorschläge in ungelernte Tätigkeiten (Helfertätigkeiten) als zumutbar hingenommen werden, wenn in den gelernten Beruf nicht vermittelt werden darf.

Zu Punkt 2

Dazu s.o.

Zu Punkt 3

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate lang ein Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wer nicht ausreichende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom zuständigen Jobcenter (sog. Hartz IV-Leistung). Diese besteht unabhängig vom Grund der Bedürftigkeit und sie wird sogar bezahlt, wenn die Bundesagentur eine Sperrzeit beschieden hat. Voraussetzung dafür ist die Erwerbsfähigkeit – diese besteht für alle die über drei Stunden am Tag arbeiten können – und die Hilfebedürftigkeit.

Muss ich mit einer Sperrzeit oder Sanktion rechnen?

Für das Arbeitslosengeld I gilt diesbezüglich der § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Danach wird eine Sperrzeit ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selber gelöst wurde (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder arbeitsvertragswidriges Verhalten vorlag. Eine Sperrzeit würde in diesem Fall 12 Wochen dauern und für diese Zeit zu einem kompletten Verlust von Leistungen führen. Zudem wird die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I um ein Viertel gekürzt, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Letzteres macht sich gerade bei langjährig Beschäftigten bemerkbar, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld über 12 Monate beträgt, s. § 147 Abs. 2 SGB III. Dann beträgt die Sperrzeit zwar 12 Wochen, die Anspruchsdauer wird aber noch weiter verkürzt (z.B. bei einem Anspruch von 24 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate).

Vorsicht! Wer eigenständig kündigt riskiert eine Sperrzeit! Auch ein Aufhebungsvertrag führt zu einer solchen, da der Arbeitnehmer diesem ja aktiv zustimmt.

Fraglich ist, ob ein solches arbeitsvertragswidriges Verhalten im Falle der fehlenden Impfbereitschaft vorliegt. Dafür müsste die Impfung als arbeitsvertragliche Pflicht angesehen werden. Wie oben unter Punkt D. zur verhaltensbedingten Kündigung ausgeführt, wird dies hier nicht so gesehen. Daher läge auch kein durch eine Sperrzeit sanktionierbares arbeitsvertragswidriges Verhalten vor.

Allerdings könnte die mangelnde Impfbereitschaft als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft eingeordnet und damit ein vertragswidriges Verhalten hergeleitet werden. Eine schwer begründbare Ansicht, aber dennoch nicht auszuschließen Es muss daher damit gerechnet werden, dass Sperrzeiten seitens der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden und es ist sehr zu empfehlen, gegen diese vorzugehen.

Für das Arbeitslosengeld II wiederum gelten die §§ 31 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Darin ist die gleichzeitige Verhängung einer Sanktion durch das Jobcenter neben einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur nicht nur möglich, sondern sogar explizit vorgesehen, § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Zudem kann auch bei fehlendem Bezug von Arbeitslosengeld I auf die fiktiv mögliche Sperrzeit abgestellt werden, § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.

Folge wäre eine Minderung der Leistungen für 3 Monate um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (133,80 € weniger bei einer alleinstehenden Person), §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Da die Voraussetzungen der Sperrzeit aber, wie ausgeführt, höchst fragwürdig sind, sollte auch gegen eine Minderung durch das Jobcenter vorgegangen werden.

In beiden Fällen bleibt ein Krankenversicherungsschutz übrigens bestehen!

Daneben hat das Jobcenter sogar die Möglichkeit, die kompletten Leistungen wieder zurück zu verlangen. Dies sehen die Regelungen der §§ 34 und 34a SGB II vor. In der Regel wenden die Jobcenter diese Regelungen aber frühestens dann an, wenn der Leistungsbezug wieder beendet wird.

Da alle Einschränkungen der Leistungen und auch die Rückforderung von Leistungen an der Rechtmäßigkeit der Impflicht hängen, wird auch aus diesem Grund empfohlen, sich gegen das Betretungsverbot zu wehren!

F. Schlussbemerkung

Am 22. Dezember 2021 führte Professor Hendrik Streeck, Virologe und Mitglied des Expertenrats der Bundesregierung, bei N-TV Folgendes aus:

»Ich sehe das sehr skeptisch, dass man jetzt anfängt, auch schon über eine vierte Impfung zu reden. Im Grunde können wir nicht mit einem Impfstoff arbeiten, der alle 6 Monate gegeben wird. Weil wir dann uns eingestehen müssten, daß der Impfstoff nicht gut funktioniert… Ich finde da auch die Diskussion um die Impfpflicht etwas überraschend bei einem Impfstoff, wo wir weder die Schutzdauer, die Schutzwirkung oder aber auch sagen können, welche Varianten im Moment abgedeckt werden von einem Impfstoff oder nicht und wie oft der angepasst werden wird. Dahingehend kann man ja gar keine Empfehlungen aussprechen, die langfristig sind. Anders verhält es sich bei Impfstoffen wie gegen Masern oder damals gegen Pocken, wo wir eine Impfpflicht hatten. Wo wir aber auch entweder das Virus ausrotten konnten oder potentiell das Virus ausrotten können. Wo wir eben einen dauerhaften Schutz haben und auch eine sterile Immunität, also einen Schutz vor der Infektion.«

Quelle: https://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Zwei-Booster-pro-Jahr-hiesse-Impfstoff-ist-nicht-gut-article23015759.html (abgerufen am 24. Dezember 2021, 17:12 Uhr)

Auch wenn Professor Streeck anschließend für den „Booster“ warb und sich auf die allgemeine Impfpflicht bezieht und im Konjunktiv spricht, Tatsache ist: Die Corona-Impfstoffe sind Impfstoffe, die nicht (gut) funktionieren. Geimpfte können sich anstecken und die Infektion auch weitergeben. Zudem gibt es gravierende Nebenwirkungen und die Langzeitfolgen der Impfstoffe sind unbekannt. Daher ist weder eine allgemeine Impfpflicht noch eine Impfpflicht für das Gesundheitspersonal als erforderlich oder verhältnismäßig zu bewerten.

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  1. Willige ich in eine Impfung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ein, löst diese gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
    AZ 1 BvR 2649/21 vom 10. Februar 2022, eine körperliche Reaktionen aus und kann mein körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen.
    Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.).
    Eine erfolgte Impfung ist irreversibel.
    Aus dem vorgenannten Grund kann eine Impffähigkeit nicht positiv festgestellt werden. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei mir eine schwere Impfnebenwirkung eintreten kann oder die Impfung tödlich verläuft.

    Diesen Text dem AG vorlegen – der muss es ans Gesundheitsamt weiterleiten. Das GA muss dann eine fachärztliche Untersuchung anordnen und der Facharzt muss die persönliche Haftung dafür übernehmen, das keine Komplikationen auftreten. Außerdem muss der Facharzt die erforderliche, umfassende und richtige Aufklärung machen und dokumentieren.
    Ich kenne keinen Arzt der das machen würde, da die alle die Daten des PEI und der EMA kennen…
    Und da inzwischen sogar die „Mainstreammedien“ über Impfschäden berichten, gilt insbesondere folgendes:
    Der Gesetzgeber kann den für einige Menschen statistisch sicheren Tod eben nicht anordnen; auch nicht wenn der Tod oder schwerwiegende Gesundheitsschäden nur sehr selten vorkommen!

    • Cathleen Tenschert auf 9. Mai 2022 bei 21:20
    • Antworten

    Hallo,
    ich bin Mutter eines 17-jährigen Sohnes und so froh und erleichtert, dass er nun einen Beruf gefunden hat, den er gern vom Masseur an bis zum Physiotherapeuten als schulische Ausbildung ab 01.09.2022 beginnen möchte.
    Ich selbst kann schon lange nicht mehr schlafen und hatte mit meinem Hausarzt ein Gespräch. Da mein Sohn eine Früh und Spätsommerallergie hat, kommen wir heute von einem Beratungsgespräch von dem Arzt, der ihm ein Schriftstück ausgestellt hat, in der der Arzt eine Corona Impfung aufgrund Allergiker nicht empfohlen hat.
    Frühestens im Februar 2023 findet das erste Praktikum der Masseure statt.
    Mich macht das als Mutter so fertig, wenn der eigene Sohn, andere Jugendliche diese medizinischen Berufe aufgrund dieses Druckes, dieser einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht erlernen können. Das Gesundheitswesen bricht jetzt schon zusammen, in 1 – 3 Jahren gibt es kaum noch Nachwuchs. Die, die jetzt oder in 1-3 in Rente gehen können, werden nicht ersetzt. Was ist das Ziel dieser Regierung?

    • Hoffmann Vera auf 5. Mai 2022 bei 16:58
    • Antworten

    Frage : meine Impfunfähigkeitsbescheinigung ( von Test Express) ist bis Juli gültig, die Impfstoffbestandteile dürfen nicht auf der Haut getestet werden, ganz abgesehen davon daß die Firmen die einzelnen Bestandteile nicht zur Verfügung stellen, Wenn ich ab Juli einen neuen Schein habe der bis Januar 23 gültig ist arbeite ich dann normal ungeimpft weiter ?

  2. Hallo,
    kann mir jemand etwas zu der aktuellen Gültigkeit von Genesenen-Nachweisen (für Ungeimpfte) sagen?

    Liebe Grüße,
    Katrin.

    1. Hallo, die Genesenennachweise sind in der BRD leider nur 3 Monate gültig. Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, kannst du dich rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monate an sie wenden, um vor deinem Verwaltungsgericht gegen diese Verkürzung von 6 auf 3 Monate zu klagen. Wir hatten leider eine veraltete Rechtschutzversicherung, die kein Verwaltungsrecht miteinbezog. Inzwischen wurden aber schon von vielen Verwaltungsgerichten die Genesenenzeit der Kläger auf sechs Monate verlängert. Leider ist so ein Gerichtsurteil nur für den Kläger gültig und wird nicht auf alle Genesenen übertragen. In der gesamten EU ist deine Genesenenbescheinigung weiterhin 6 Monate gültig.

      1. Hallo kann mir jemand etwas über die Imfungen sagen, bin 2 mal geimpft , im Januar und Februar 22:nun machen sie mir wieder Druck. soll jetzt schon die 3 impfung machen lassen. ich arbeite seit 1999 auf Teilzeit in ein Altenheim . Bin seit Januar 2022 krankgeschrieben. habe noch eine 5 wöchentliche REHA vor mir. Die 1.Impfung ging so eben noch mit den Nebenwirkungen ,hatte nur wenig Nebenwirkung. bei der 2. imfpung kam starkes Frösteln ,Übelkeit ,Erbrechen Kopfschmerzen, Gliederschmerzen; Müdigkeit , Blutungen aus dem Darm schlapp so schlecht ging es mir noch nie. Ich hatte keine kraft mehr , versuchte meinen Hausartz zu erreichen. ereichte ihn nicht Notfallnr. war mir zuviel ; Sehschärfe war schlecht und meine Kraft wurde immer schwächer.So verordnete ich mir selbst Bettruhe und Schlaf . Habe das gemacht was mir gut tat.

        Da ich häufig gemobbt wurde und völlig ausgebrand bin. hab nicht mal die Kraft den bewohnern die ATS Strümpfe anzuziehen: Das war vor Weihnachten wo ich stark gemobbt wurde. wurde zu mehr Arbeit verdonnert weil ich durch eine Autopanne zu spät zur Arbeit Kam viele Bewohner mitbekamen alles wollten sich dabei nicht einmischen als die Pflegefachkraft die mich vor allen Bewohnern Ernieddrigt hatte ;sie machte mich So fertig mit einen grinsen auf dem Gesicht ,mir fehlten die Worte; meine Stimme verstummte und ich bekam kein Wort herraus. Ich chämte mich so sehr. Selbst die Bewohner beruhigten mich und sagten , das grenz schon ganz schön an Mobbing. Gegen nachmittag sagte die Pflegefachkraft ich muss mal nach oben und du gehst den Bewohnern im anderen Gang und Anschließend In Deinenm Gang Weiter machen. Hab es nicht verstanden Warum sie dann nach oben musste , dort waren Schon Pflegerinnen . Der Pfleger der unten Helfen sollte war war auch nicht zu finden , der hatte auch kein Anwesenheits Licht an. Sie drehten den Spieß um und schoben häufigalles auf mich ,ich hätte kein Anwesenheitslicht an. Sagte das stimmt nicht .keiner War Anwesend Hatte dann alles alleine Nachen müssen. Abends gab Pflgefachkraft erneut Kontra . Hatte meinen Gang noch nicht ferig dann sollte ich erneut Leute aus ihrem Gang machen. Da ich noch 2 Bew. meine zwei anderen noch machen musste. Da mir die Bew. sehr am Herzen Lagen hab ich sie Versorg. ich Kannte fast alle Bewohner sehr gut, konnte sie gut Bändigen wenn sie sich Quer gestellt hatten. Auf Dauer war es sehr zu anstrengend. Abends wie fast alle ferigt waren am SIe und half bei einer ,zwei leuten mit. Ich hätte noch mehr erzählen können. aber. es wird einfach zuviel. frage da. ich 2 Imfpungen habe, wollte ich nicht sofort die 3 Booster Imfpungen machen ,da sie noch stärker sei . Mein körper sagte nein noch nicht ,ich muss mich erholen. mein Schwager und meine Schwester haben sie 3. nach 6 Monaten Bekommen und nicht nach 2 Monaten.. Aber ich finde es macht überhaupt keinen Sinn mehr die 3 Impfung zu machen .da sie so lange gar nicht wiken und der Wirkstoff eventuell gar nicht für die Varinte des Virus wirksam ist. Frage muss ich mich wirklich noch diese unwirksamme die mir Chaden zufügt geben lassen. Das kann ich meinen Körper nicht nocheinmal so einen Schaden zufügen. Aussserdem haben Auf der Station angedeutet das ich dann nicht mehr auf der Station arbeiten dürfte. Mir ist Klargeworden das ich nicht mehr in dieser Situation weiterarbeiten kann. Das grenz auch in Accord Arbeit , dafür bekomme ich wenig Gehalt und so gut wie kein Urlausgeld. Habe es schon rumerzählt ,die haben mich ausgelacht.So gern wie ich die Pflege gemacht habe wird es nicht wieder werden. Es tut mir Leid nicht mehr für diese Menschen da zu sein. Die drehen schon alle ab. Es fehlt nicht mehr viel , auch ich weiss was das viele Pflege Fachkräfte gegangen sind weil sie Überfordert sind. Wie kann ich mich schützen das ich kein Busgeld Bezahlen muss: habe eine Frist bis zum 19. 05.22 An das Gesundheitsamt stellung zu nehmen .

        ÜBER EINE ANTWORT WÜRDE ICH MICH FREUEN mIT FREUNDLICHEN gRÜ?eN

        SORRY FÜR DIE VIELEN FEHLER ; KANN ES ZUR ZEIT NICHT BESSER; MEINE SEELE UND SEHSTÄRKE HABEN SEHR GELITTEN: Danke

  3. Erst einmal vielen Dank für den Beitrag.
    Ich bin etwas verunsichert und hoffe nun ein aussagekräftige Antwort zu kriegen.
    Muss ich als Heilpraktikerin vor dem 16.03.22 etwas dem Gesundheitsamt vorlegen oder wirklich darauf warten, bis diese auf mich zu kommen und dies ohne Nachteile.
    Ich habe vor einigen Wochen zwei Rechtsanwälte gehört. Die eine hat gesagt es muss zwingend am 15.03.22 etwas vorliegen und die anderen beziehen sich auf den Abs. 5, dass man erst etwas vorlegen muss, wenn das Gesundheitsamt auf einen zu kommt.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon heute dafür
    Mit freundlichem Gruß
    Baer

    • Barbara auf 6. Februar 2022 bei 11:52
    • Antworten

    Hallo,
    Wie sieht es als selbständige Physiotherapeutin aus?
    Ich arbeite in Altenheimen und biete Therapien in einer Schule für körperbehinderte Kinder an.
    Darf ich nach dem 15.3. noch dort arbeiten?
    Muß ich mich selber beim Gesundheitsamt melden?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.
    Barbara

    1. Es gab einen ausfürhlichen Talk zu dem Thema Impflicht im Gesundheitswesen: https://diebasis-partei.de/2022/01/keine-impfung-keine-arbeit-wie-geht-es-weiter-im-gesundheitswesen/

      Mit musterschreiben von Prof. Martin Schwab

      Ich habe den Talk transkribiert. Die Datei kann ich Ihnen schicken, wenn Sie mir schreiben: Info@kanzlei-schoen.de

      Beste Grüße,

      Dagmar Schön
      Rechtsanwältin
      http://www.kanzlei-schoen.de

  4. Hallo,
    Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma im Gesundheitswesen. Was passiert mit denen?

    1. Ihre Frage wird auch in diesem Gespräch benatwortet:
      https://diebasis-partei.de/2022/01/keine-impfung-keine-arbeit-wie-geht-es-weiter-im-gesundheitswesen/
      Keine Impfung – keine Arbeit?
      Wie geht es weiter im Gesundheitssystem

      Das ist ein Gespräch am 1.2.22 mit Prof. Martin Schwab und RAin Christiana Ringeisen von den Anwälten für Aufklärung in dem über alle wichtigen Fragen gesprochen werden.
      Ich habe das Gespräch transkribiert. Wenn Sie das Trankript haben möchten, schreiben Sie mir: info@kanzlei-schoen.de sie bekommen es kostenlos per Email.
      Falls dann noch Fragen offen sind, berate ich Sie gerne telefonisch, das kann ich leider nicht kostenlos machen, bin jedoch bereit, die Höhe der wertschätzenden Ausgleichssumme Ihnen zu überlassen. Meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Webseite: http://www.kanzlei-schoen.de

    • Yvonne Bathke-Denner auf 29. Januar 2022 bei 12:04
    • Antworten

    Hallo,
    Darf mein Arbeitgeber trotz aller Regelungen einem langzeitarbeitnehmer selber ein Hausverbot über das Hausrecht aussprechen? Die Diakonie Hessen geben das so vor.

    Grüße

    1. ‚Dürfen‘ tut er das nicht, aber deshalb gibt es die Gerichte, weil Menschen dauernd etwas tun, was sie rechtmäßigerweise nicht tun dürfen.
      Da man seine Reichte nicht selbst durchsetzen darf, muss man dann den Weg über die Gerichte gehen.

      https://diebasis-partei.de/2022/01/keine-impfung-keine-arbeit-wie-geht-es-weiter-im-gesundheitswesen/
      Keine Impfung – keine Arbeit?
      Wie geht es weiter im Gesundheitssystem

      Das ist ein Gespräch am 1.2.22 mit Prof. Martin Schwab und RAin Christiana Ringeisen von den Anwälten für Aufklärung in dem über alle wichtigen Fragen gesprochen werden.
      Ich habe das Gespräch transkribiert. Wenn Sie das Trankript haben möchten, schreiben Sie mir: info@kanzlei-schoen.de sie bekommen es kostenlos per Email.
      Falls dann noch Fragen offen sind, berate ich Sie gerne telefonisch, das kann ich leider nicht kostenlos machen, bin jedoch bereit, die Höhe der wertschätzenden Ausgleichssumme Ihnen zu überlassen. Meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Webseite:

  5. Eine Frage, ich habe nachweislich Antikörper. Ohne PCR Test
    Ich hab irgendwo gelesen das man da nur 1 Impfung brauche und dies neuerdings zählt, bin ich da richtig dran…
    Lg

    • Frangipani auf 21. Januar 2022 bei 14:41
    • Antworten

    Vielen Dank für Ihre wunderbare Arbeit. Das hat mit wieder Lebensmut gegeben.
    Ich würde noch gerne wissen, was konkret ein Arbeitgeber riskiert, wenn er seinen ungeimpften Mitarbeiter NICHT an das Gesundheitsamt meldet.
    Ich habe das im Bußgeldkatalog (Berlin) nicht gefunden oder übersehen, vielleicht kann mir mal jemand z.B. mit einem Link weiterhelfen? Vielen Dank!

    • Benjamin auf 18. Januar 2022 bei 14:10
    • Antworten

    Hallo, was ist eine zweistufiges Verfahren?

    • Melanie Stegemann auf 15. Januar 2022 bei 0:17
    • Antworten

    Hallo 😊 Bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen . Danke für die Informationen . Vllt kann hier auch eine Antwort gefunden werden auf die Frage, was bei einer Ausbildung mit anstehenden Praktikum getan werden kann. Mein Sohn ist Masseur und med Bademeister und ist zur Zeit Zuhause, im März beginnt die Weiterqualifizierung zum Physiotherapeuten. Dies ist wieder eine schulische Ausbildung und natürlich beinhaltet dies auch Praktika. Ungeimpft wird ihn dann doch auch niemand mehr nehmen können , also Brauch man die Weiterbildung gar nicht erst beginnen ?
    Es ist wirklich so schlimm für die jungen Menschen , wenn dann Ende noch die Perspektiven fehlen und das, was man gerne macht, einem verwehrt wird .

    Liebe Grüße Melanie

      • Kristin A. aus F. auf 19. Januar 2022 bei 23:44
      • Antworten

      Liebe Melanie, ich freue mich dass ihr Sohn was „Gesundheitliches“ macht, machen will. Hoffe er kriegt vor dem 15.3. was. Und ansonsten den Dezember 2022 abwarten. Denn …. „Dabei wird in Abs. 3 der Norm ausdrücklich von Personen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen gesprochen. Nur diese trifft gem. § 20a Abs. 3 S. 4 und S. 5 IfSG bei Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises oder aber bei nicht erfolgter Immunisierung automatisch ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot. “ So lese ich das Ganze für Neue im Gesundheitsbereich. LG k

  6. Wenn das was bringt:

    https://www.ungeimpft-gesund.com

    Liebe Grüße Val

    • Grath Ofelia auf 13. Januar 2022 bei 8:29
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Vor allem danke ich Ihnen für ihre unermüdliche Arbeit und ihre mutige Positionierung in der Gesellschaft. Mein Problem:
    Ich seit 1977 niedergelassene Hausärztin in Heidenheim, ungeimpft (auch mein Personal) und benötige dringend rechtliche Beratung und Unterstützung betr. Impfpflicht-Gesetz um meine) ärztliche Tätigkeit (als selbständige Person) weiter führen zu dürfen.
    Wir sind in Heidenheim mehrere Kollegen die davon betroffen sind und gerne gemeinsam einen Rechtsanwalt konsultieren möchten.
    Über ihre baldige Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und verbleibe
    Mit besten Grüßen
    Dr.-medic Ofelia Grath
    Bergstr.18
    89518 Heidenheim

      • Christopher v. Bar auf 18. Januar 2022 bei 9:40
      • Antworten

      Liebe Frau Grath,

      vill. könnte Ihnen hier geholfen werden „Ärzte für freie Impfentscheidung“, rechtliche Beratung ggf. bei Keller und Kollegen in Stuttgart.

      Herzliche Grüße aus Hamburg
      Christopher v. Bar

    1. Sehr geehrte Frau Dr.-medic Ofelia Grath,

      ich bin Rechtsanwältin und biete Ihnen gerne meine rechtliche Beratung und Unterstützung betr. der Impfpflicht und Ihre ärztliche Tätigkeit und der Ihrer Mitarbeiter/Innen an.

      Meine Kontaktdaten:
      Rechtsanwältin Tanja Hennigfeld-Lafrentz
      Reichensteiner Weg 30
      56305 Puderbach
      Tel. 02684-91888680
      Fax: 02684-91888689

  7. Falls ich vom Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausgesprochen bekomme, wie lange ist die gültig?

    1. Für immer!

        • Andreas auf 19. Januar 2022 bei 2:59
        • Antworten

        Wieso gilt das für immer? Das gestz mit der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist doch bis 31.12.22. Befristet.
        Kann man das nicht auch „aussitzen“ und ( eine nicht Verlängerung vorrausgesetzt ) am 01.01.23. wieder arbeiten gehen .?

          • Susanne auf 19. Januar 2022 bei 23:19
          • Antworten

          Ausssitzen können es vielleicht Leute, die ganz alleine eine Praxis betreiben, wenn sie das finanziell ein Dreivierteljahr überbrücken können, oder, die gerade in Elternzeit sind.
          Ansonsten: Welcher Arbeitsgeber wird schon Lust haben, sich für die ungeimpften Angestellten nur vorübergehend eine Vertretung zu suchen und sie dann ab 2023 wieder zurücknehmen. Wenn es mit der Vertretung gut läuft, wird er die behalten.
          Außerdem habe ich wenig Hoffnung, dass dieses schreckliche Gesetz nicht auch noch weiter verlängert werden wird.

          Es wäre dringend notwendig und geboten, dass es noch vor Inkrafttreten gekippt wird. Die Impfung bietet keinerlei Fremdschutz. Die Geimpften und Geboosterten stecken sich derzeit massenhaft mit Corona an.

    • Sabine auf 12. Januar 2022 bei 17:13
    • Antworten

    Wie schaut es aus mit den Arbeitnehmern, die derzeit in Elternzeit sind, müssen diese ebenfalls einen Nachweis bis zum 16.03. vorlegen?

    1. Liebe Sabine,
      bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder an das zuständige Gesundheitsamt.
      Wir geben generell keine Rechtsauskunft.
      Das Moderationsteam

      • Ines Biebrach auf 20. Januar 2022 bei 12:07
      • Antworten

      Entscheidend ist das „tätig werden“. wenn man also während der Elternzeit nicht in Teilzeit tätig wird, sondern zuhause ist, muss man während der Elternzeit keinen Nachweis vorlegen.

      1. Auch mich interessiert das Thema Nachweispflicht in der Elternzeit sehr.
        Dürfte ich fragen, worauf Ihre Aussage beruht?
        Dasselbe habe ich mir schon gedacht, aber gibt es was, worauf man sich in diesem Fall speziell beziehen kann? LG

  8. Danke für die umfangreiche Einschätzung.
    Ich arbeite derzeit im Home office und erstelle medizinische Gutachten in Teilzeit aufgrund meiner Schwerbehinderung.
    Wie wäre da ein Betretungsverbot zu interpretieren?
    Ich kann ja meine Arbeitsleistung auch weiter zu Hause erbringen?

    Danke schon mal im voraus für Ihre Einschätzung.

    • Andrea H. auf 11. Januar 2022 bei 10:34
    • Antworten

    Hallo zusammen und vielen Dank an das KRiSta-Team für die klärenden Hinweise in dieser „zusammengeschusterten“ und widersinnigen Impfpflichtmaßnahme für Arbeitende im Gesundheitssektor.
    Es bleiben aber leider Fragen offen und es ergeben sich auch leider immer wieder neue Fragen aus der gelebten Auslegung heraus.
    Daher hier nur kurz wenige von den neu eingetroffenen – nicht als Anfrage zur Rechtsberatung zu verstehen – sondern rein informativ.

    1. Wäre es auch möglich, dass das Gesundheitsamt, was wohl bei uns an der Klinik direkt vor Ort einen Vertreter hat (???) auch k e i n Betretungsverbot ausspricht?
    2. Unter welchen Voraussetzungen könnte das der Fall sein?
    3. Und gerade heute wurde ich darauf hingewiesen, dass der derzeitige Arbeitgeber kein Interesse haben wird, die ungeimpften Mitarbeiter (meist langjährig mit reichem Erfahrungsschatz) vor dem Betretungsverbot zu „schützen“ oder den Versorgungsnotstand gegenüber der Behörde Gesundheitsamt auszusprechen, vielmehr wurde die unentgeltliche Freistellung, wenn nicht sogar gleich die Erteilung einer Kündigung angedeutet. Wie verhält es sich nach dem jetztigen Stand damit?
    4. Im letzten aber gleichen Zuge wurde dann – ob wissentlich oder nicht – das Betretungsverbot, was ja für den gesamten Gesundheitssektor gültig ist, mit einem generellen Berufsverbot genannt, frgl. gleichgestellt.
    Am Ende ist das ja auch so, dass über ein Betretungsverbot die Ausübung des Berufes in diesem Bereich für Ungeimpfte zumindest bis zum 31.12.2022 nicht mehr möglich ist.
    Frage: Ist das so zu verstehen? Ist das die Tragweite der Entscheidung gegen die Impfserie? Kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden?

    Über umfassende Antworten – Teilantworten sind auch erwünscht – würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank
    Andrea

  9. Auf der Suche nach Hilfe bin ich zufällig über diese Seite gestolpert und die Beiträge hier geben mir wieder ein bisschen Mut. Ich (Krankenschw., ungeimpft) bin die Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, vor 18 Jahren gegründet, wir sind ein privater Pflegedienst und betreuen Senioren und Behinderte stundenweise im eigenen Zuhause. Wir sind 64 Mitarbeiter, die Hälfte gilt als ungeimpft. Ich müsste im März also mich selbst und alle anderen bei unserem Gesundheitsamt melden und die Arbeit einstellen? Was machen „unsere“ Senioren dann? Die meisten Senioren um die wir uns teilweise schon seit einigen Jahren kümmern, sind 90+, sie haben Haustiere und wollen….und können mit unserer Hilfe zu Hause bleiben. Auch meine Mitarbeiter sind teils schon viele Jahre bei mir, wir sind Freunde geworden und nun muss ich sie melden, nicht weil sie schlecht gearbeitet haben, sondern weil sie von der Impfung nicht überzeugt sind und uns der Alltag andere Erfahrungen gebracht hat als die Politik uns vermitteln will. Ich hoffe das diese Beiträge das kleine Wunder ist, das wir jetzt brauchen…..sonst stehen hier im Landkreis einige Senioren ohne alltägliche Versorgung da…..aber vielleicht ist das so gewollt?
    Vielen Dank. Wir werden kämpfen.

    1. Ich habe nun bereits des öfteren von Ausnahmegenehmigungen in den Fällen der existentiellen Bedrohung von ganzen Betrieben oder Patienten gehört. Ich würde mich auch hier über eine Einschätzung der tatsächlichen Möglichkeit freuen.

    • Regine Niedermayr auf 10. Januar 2022 bei 15:54
    • Antworten

    Hallo zusammen, habe ich es nur überlesen oder geträumt dass die Impfpflicht nach §20a zeitlich begrenzt ist bis zum 31.12.22? Dann müsste man ja nur die 9 Monate irgendwie überbrücken? Danke für Eure Hilfe.
    Beste Grüße
    Regine

    1. Hallo Regine,

      das ist korrekt! Allerdings würde ich diesem zeitlichen Horizont des Auslaufens keine allzu große Wertschätzung beimessen, da ja die vergangenen Wochen und Monate einmal mehr sehr deutlich vor Augen führten, wie extrem instabil die Gesetzgebungen sind – frei nach dem Motto: „Was nicht passt wird eben passend gemacht.“ Wir werden in dieser „Pandemie(?)“noch so manche ergänzende Gesetzgebung erleben müssen, die sich windet wie ein Aal und in der Früh nach links und spät am Abend wieder nach rechts geschoben wird – wie es eben gerade am passendsten erscheint. Lässt sich ein Gesetz nicht anwenden, wird es eben schlichtweg außer Kraft gesetzt, umgeschrieben oder ergänzt. Durchgewunken von fragwürdigen Anwälten und Beratern, die das Grundgesetz schon längst auf den Grund gesetzt haben.

    • Sandra auf 10. Januar 2022 bei 10:16
    • Antworten

    Hallo,
    Ich bin freiberufliche Hebamme, derzeit ohne Praxis. Also ausschließlich Hausbesuche.
    Ich bin seit einem viertel Jahr sehr verunsichert ob ich weitere Betreuungen annehmen kann als ungeimpfte Hebamme. Ich erhalte Anfragen etwa 6Monate im Voraus und betreue dann bis etwa 6 Monate nach der Geburt des Kindes.
    Frage 1: betrifft mich die Impfpflicht auch?
    Frage 2: Sollte ich nach fehlendem Nachweis ein Beschäftigungsverbot durch das Gesundheitsamt erhalten, kann ich dann bereits angenommene Patientinnen weiter/zu Ende betreuen? Oder stehen die Familien dann ohne Betreuung da?
    Danke!

    1. Liebe Sandra
      Wir raten Ihnen, sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt zu wenden.

      Ihr KRiStA-Team

    2. Hallo Sandra,

      ich würde an deiner Stelle weitermachen wie bisher – und zwar ergänzend wie folgt:

      1. An besagtem Termin des Inkrafttretens des Gesetzes einen eingeschriebenen Brief an das Gesundheitsamt senden mit dem Inhalt, dass du deiner Tätigkeit weiterhin ungeimpft nachgehen wirst.
      2. Auf das Schreiben des Gesundheitsamtes warten.
      3. Bei Androhung von Konsequenzen/Bußgeld etc. Widerspruch einlegen.
      4. Auf Reaktion des Gesundheitsamtes warten.
      5. Bei erneuter Androhung von Konsequenzen/Betretungsverbot/Berufsverbot/Bußgeld etc. mit einem Rechtsanwalt Klage einreichen. Primäre Begründung z.B. erhebliche Impfnebenwirkungen der nicht dauerhaft zugelassenen Impfstoffe und begründete Angst vor diesen mRNA-Vakzinen; du siehst gesundheitliche Gefahren für dich und bist nicht gewillt, dieses hohe Risiko einzugehen. Punkt.

      Solange kein gerichtlicher Bescheid in puncto Berufsverbot vorliegt, würde ich deinen Beruf weiter ungehindert ausüben. Das Gesundheitsamt wäre damit in der Pflicht nachzuweisen, dass eine Impfung frei von schwerwiegenden Nebenwirkungen ist – dieser Nachweis dürfte nur schwerlich zu erbringen sein angesichts der deutlichen Datenlage zu beobachtender Impfnebenwirkungen sowie Todesfolgen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Impfung. Bis zu einer Klärung dürften einige Jahre ins Land gehen, in denen du weiterhin tätig sein kannt. So sehe ich es. In jedem Fall würde ich nicht wanken und klar und unmissverständlich gesundheitliche Bedenken ins Feld führen.

      Liebe Grüße

      1. Hallo Ronny,
        ich bin auch freiberufliche Hebamme und möchte gerne wissen, ob es nicht besser wäre, zu warten, bis das Gesundheitsamt mich anschreibt. Hätte das einen Nachteil für mich?
        Ich habe die Hoffnung, daß sie mich vielleicht vergessen. Die haben jetzt bestimmt viel zu tun.
        Liebe Grüße
        Dorothea

        1. Dann wird eine Mutter krank, oder das Kind, mit der Grippe (pos. China-test) und Du als gesunde und Ungespritzte bist die Schuldige… denke darüber nach.
          Du bist verpflichtet, deinen Status zu melden bis zum 15.03.

  10. Hallo, Guten Morgen.

    Ich arbeite in einem Pflegeheim in der Verwaltung, habe wenig bis gar keinen Kontakt zu Bewohnern. Ich habe bereits seit letztes Jahr eine Bescheinigung das ich aus
    medizinischen Gründen nicht geimpft werde. Nun verlangt unsere Pflegedienstleitung / Heimleitung das ich das Attest in Kopie abgebe (es sind aber ICD Codes darauf enthalten). Muss ich das wirklich machen?
    Bei einer anderen Kollegin hat sie bemängelt, das Sie diese Bescheinigung von einem Facharzt bescheinigen lassen muss, und nicht von einem Allgemeinmediziner, Es MÜSSTEN Diagnosen darauf enthalten sein.
    Sie erklärte uns das wir jetzt schon zum Arbeitsamt gehen müssen, da wir bei längere Weigerung zum 15.3.22 arbeitslos wären.
    Was genau, mit welchen Daten müssen, sollten wir als Bescheinigung vorzeigen oder abgeben?
    Viele Grüße
    Nicole

    1. Selbstverständlich hat der Grund bzw. ICD-Code für den AG drauf zu stehen, da er es selbst überprüfen muss und auch bei Zweifeln etc. es weiterzugeben hat!

        • Annette Friske auf 5. Februar 2022 bei 20:12
        • Antworten

        Ist das wirklich so. Unser Geschäftsführer möchte die Kontraindiaktion drauf stehen haben. Was ist denn mit datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht?

          • Roland auf 9. Februar 2022 bei 20:03
          • Antworten

          Der Geschäftsführer/Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die Diagnose. Das ist eine Anmassung. Er hat ganz einfach nur die Nachweise zu sammeln und nicht auch deren Richtigkeit zu prüfen. Das ist allein Sache des Gesundheitsamtes und das kann eine Diagnose anfordern, wird das aber mit Ihnen persönlich machen und nicht über den Arbeitgeber. Der hat selbstverständlich den Datenschutz zu respektieren und ist für medizinische Kontrollen nicht zuständig und auch nicht befugt. Sprechen Sie doch darüber mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. KRiStA kann Ihnen da wohl auch einen nennen. Der ist gezwungen für eine rechtliche Beratung ein Honorar zu verlangen und erbringt im Übrigen ja auch eine entsprechende Dienstleistung, aber das kostet wohl auch nicht mehr als die Zahnprophylaxe für gesetzlich versicherte Selbstzahler. Fragen Sie ihn doch einfach mal, was das kostet! Ich selber bin kein Jurist, aber so habe ich das vor Jahren mal gemacht und es war wirklich hilfreich und es auch wert.

    • Dr.J.Langenhan auf 8. Januar 2022 bei 16:06
    • Antworten

    Hallo, Sie nehmen Bezug auf Angestellte im Gesundheitssektor. Aber was ist insbesondere bei ungeimpften Selbstständigen, beispielsweise in der Medizinischen Fußpflege? Ist da die Regelung ab 1.3.22 voraussichtlich rigider oder können diese Berufe weiter arbeiten?

    1. Wenn Sie sich eine Impfunfähigkeitsbescheinigung besorgen und diese selbst nicht anzweifeln, dann müssen Sie dem Gesundheitsamt auch nichts melden.
      Sollte ein Gesundheitsamt im Rahmen einer sehr unwahrscheinlichen Stichprobenkontrolle diese Bescheinigung für nichtig erklären und ein Betretungsverbot aussprechen, dann muss diesem schriftlich widersprochen werden. Argumente: Eingriff in Berufsfreiheit, Gleichbehandlungsgrundsatz (in wie weit stellen geimpfte eine geringere Gefahr dar? Belege einfordern!), Versorgungsnotlage geltend machen, Verweis auf Nürnberger Kodex, …
      Bis all dies juristisch entschieden ist, ist das Jahr um (und wir müssen uns längst auf eine neue Situation einstellen).
      Herzlichen Gruß!

      1. Ich wäre sehr vorsichtig mit dem Schachzug der Impfunfähigkeitsbescheinigung! Eine solche setzt nicht nur einen kurzen Besuch von Arzt Herr Dr. XYZ voraus, um sie zu erhalten. Hier gelten als Grundlage eindeutige med. Befunde und eine umfassende Krankenakte. Der Arzt muss hieb- und stichfest eine solche Unfähigkeit begründen. Die Patientenakten werden regelmäßig zur Einsichtnahme angefordert und wenn da nicht alles stichhaltig ist (Medikation, Laborwerte etc.) fliegt einem das selbst sowie dem Arzt früher oder später um die Ohren. Nicht wenige Ärzte haben bereits Haus- und Praxisdurchsuchungen erlebt. Eine Impfunfähigkeisbescheinigung ist das Mittel für wirklich unimpfbare Menschen … das ist Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung.

          • Freiheit auf 21. Januar 2022 bei 12:05
          • Antworten

          Hallo Ronny,
          ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich um echte Impfuntauglichkeitsbescheinigungen handeln sollte.
          Nichtsdestotrotz:
          Wenn ich meine Befunde aus Jahrzehnten von verschiedenen Ärzten (die teils gar nicht mehr existieren oder praktizieren) zusammensammeln sollte (teilweise kaum machbar) oder gar mitten in der „Pandemie“ zu allen möglichen neuen Ärzten gehen sollte, die mich überhaupt nicht kennen und auch keine Zeit / und/oder Lust haben sich amit zu befasen, würden hier Diagnosen einfach ausgehebelt, was die Institute ja heute schon machen.
          Ich kenne meine Risiken und habe einen Arzt, der das bestätigen kann. Da werde ich mir Corona nicht noch bei einer Arztodyssee holen.
          Es ist schon gruselig genug, dass man sich in diesem Land jetzt für Gesundheit (frei von Corona) rechtfertigen muss und dabei für Beschäftigte selbt tägliche Tests nicht ausreichen!
          Die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist ein perverser und perfider Grundrechtsbruch und durch NICHTS zu rechtfertigen!!
          Schon gar nicht in einer Situation, in der Geimpfte genause erkranken und genauso ansteckend sind wie Ungeimpfte – sich aber als „moralisch besser und solidarisch“ fühlen, während sie (viele von ihnen) jede Vorsicht und Rücksicht und damit Solidarität außer Acht lassen unter dem Deckmantel Impfung schütze.
          Das ist Totalitarismus – Zeit zu gehen. Die Zeichen mehren sich deutlich.
          Über 60 bis 70 Millionen Menschen in unserem Land sind immer noch gesund! Wer also ist die Minderheit, die die anderen beherrschen will?
          Wenn Menschen, die VERANTWORTUNGSBEWUSST und ACHTSAM mit ihrer eigenen Gesundheit und der der Anderen umgehen und NICHT erkranken, selbst wenn sie jahrelang mit Kranken arbeiten, sich nun aber dafür rechtfertigen und sogar anfeinden lassen müssen, Berufsverbot bekommen, dann läuft in dieser Welt und unserem Land etwas gewaltig schief!
          Die korrupte Pharmaindustrie hat zuviel Macht und übt diese brachial aus! Hier geht es nicht um Hilfe für Menschen – nur um Profit!
          Ich bin kein Coronaleugner, nicht links oder rechts, oder sonst radikal… Ich bin alt und gesund (FREI VON CORONA) und trage meine Verantwortung selbst, gebe weder meine Gesundheit, mein Leben noch mein Gehirn und freies Denken aus der Hand!
          Wie viele Raucher, Alkoholiker, Süchtige, Bewegungsferne, etc. sabotieren ihre eigene Gesundheit gezielt tagtäglich und kurieren sich auf Kosten der Allgemeinheit – der Solidargemeinschaft! – diskriminieren die Gesundheitsbewussteren jetzt aber – das ist krank!
          Es ist an der Zeit mit der Panikmache und Hysterie, Hass und Hetze auf Andersdenke aufzuhören, sonst gibt es bald wieder Internierungslager.
          Es ist die Rache derer, die sich betrogen und belogen fühlen und nicht akzeptieren wollen und können, dass Skeptiker doch Recht haben könnten!
          Konformisten, die nun die anderen bezwingen wollen – das hat noch keiner freiheitlichen Gesellschaft gut getan.
          Mit besten Grüßen

            • Liberta auf 30. Januar 2022 bei 11:09

            Sehr guter Beitrag finde ich. Hier wird die Gesamtsituation auf den Punkt gebracht!

            Müsste in jeder Tageszeitung auf der Titelseite stehen und an jeder Bushaltestelle als nicht zu übersehendes Plakat angebracht werden.

            Man kann nur ungläubig über die Naivität und Kritiklosigkeit der Millionen Menschen den Kopf schütteln, die glauben, dass unsere Politiker sich um die Gesundheit der Bevölkerung sorgen. Millionen Menschen riskieren Impfschäden (sogar bei ihren Kindern), weil sie sich aus Bequemlichkeit erpressen lassen – man möchte ja in Urlaub fahren können etc. bzw. das „normale“ Leben zurück haben. Was bedeutet da schon ein kleiner PIKS!

            Logisches Denkvermögen kann ich diesen Mitmenschen nicht mehr unterstellen. Würden sich diese Menschen auch mit einem Grippeimpfstoff, der im Jahr 2020 entwickelt worden war gegen die Grippe im Jahr 2022 impfen lassen?

            – Politiker, die egal von welcher Partei seit Jahren ein System aufgebaut haben, das zum Pflegenotstand geführt hat. Corona ist nicht schuld daran, dass
            qualifiziertes Personal in der Pflege bzw. im ärztlichen Dienst fehlt oder das Krankenhäuser schließen müssen, weil sie als unrentabel gelten.

            -Politiker, die frei nach dem Motto: „Was geht mich mein dummes Geschwätz von gestern an“ handeln und einfach mal so nebenbei Regeln
            missachten, die sie selbst aufgestellt haben.

            Im Übrigen sollte nicht übersehen werden, wie Ärzte und Pfleger, die diese Politik gutheißen und gegen Kritiker verteidigen, von Corona profitieren. Diese Berufsgruppen erhalten seit 2020 extreme Aufmerksamkeit und Lob (jeder, der ärztlich oder pflegerisch tätig ist, weil er sich hierzu berufen fühlt, hatte dies im Übrigen bereits vor dem Corona Zeitalter verdient) und es wurden Corona Prämien ausbezahlt.

            Weshalb sollten diese Berufsgruppen da offen zugeben, dass die Überlastung im Krankenhaus nicht hauptsächlich auf Corona zurückzuführen ist? Das wäre schön dumm.

            Letztendlich muss jedem halbwegs denkfähigem Menschen die grundlegende Erkenntnis bekannt sein: “ ES GEHT IMMER NUR UM PROFIT“! Oder habe ich übersehen, dass Biontech (Biontech SE ist ein seit Ende 2019 börsennotiertes deutsches Biotechnologieunternehmen mit Sitz in Mainz). u. Konsorten gemeinnützige Vereine sind?

            Im Grunde ist mir unverständlich, dass die Impfpflicht überhaupt in Erwägung gezogen wird bzw. z. T. ja bereits eingeführt wurde und somit eine Spaltung der Gesellschaft mit verschärft wurde.

            Schließlich werden doch alle, die sich nicht impfen lassen bald sterben. Somit wäre das Problem gelöst.

            Hr. Spahn am 22.11.2021: „Wahrscheinlich wird am Ende dieses Winters jeder geimpft, genesen oder gestorben sein“ prognostiziert Gesundheitsminister Spahn die Corona-Lage und wirbt für mRNA-Impfstoffe.

            oder (s. Focus Online) Virologin Jana Schröder warnt im Okt.2021: „Es wird ein neues 3G geben – geimpft, genesen, gestorben“

            Und zu guter Letzt unser guter Herr Lauterbach:
            s. Focus Online: „Und auch SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach erklärte bereits im Oktober mit Blick auf das Frühjahr 2022 den Zeitungen der Funke Mediengruppe, „dass die meisten Ungeimpften von heute bis dahin entweder geimpft, genesen oder leider verstorben sind, denn das Infektionsgeschehen mit schweren Verläufen betrifft vor allem Impfverweigerer.“

            Viele Grüße

            Liberta (in Verwaltung eines Krankenhauses tätig)

  11. Hallo! All das Geschriebene ist sehr aussagefähig und vielversprechend. Doch habe ich noch einige Fragen. Deshalb bitte ich um die Email-Adresse von Thorsten. Vielen Dank von Simone

    1. Liebe Simone und andere!

      Wir haben zwar in Einzelfällen die Verbindungsdaten des Rechtsanwwalts „Thorsten“ weitergegeben, aber die Anfragen sind so zahlreich geworden, dass wir uns entschieden haben, die Daten nicht mehr zu kommunizieren, denn diese Kommentarseite soll nicht zur Vermittlungsbörse werden. Wir bitten um Verständnis.

      Das Moderationsteam

    • Gabriele auf 6. Januar 2022 bei 10:57
    • Antworten

    Vielen Dank für den interessanten, sachlichen und klärenden Beitrag. Mir ist zwar klar, dass dies ein Beratungsforum ist, aber vielleicht kann jemand noch etwas darüber schreiben wie es für in eigener Praxis tätige Psychotherapeuten und auch Ärzte aussieht. Ich selbst bin Psychologische Psychotherapeutin und nehme wahr, wie von `unseren` Psychotherapeutenkammern Druck aufgebaut wird hinsichtlich einer Impfpflicht, die dann für Alle in der Praxis Tätigen gelten soll, das soll dann gelten für die Putzfrau die nach Ende der Praxiszeiten putzt sowie den IT Fachmann oder die Buchführungskraft, die mal zwischendurch kurz kommt und gar keinen Kontakt mit den Patienten hat. Das ist so als würde im Krankenhaus dann auch für die gesamte Verwaltung Impfpflicht bestehen, weil es könnte ja mal sein dass man irgendwo einem Patienten begegnet.
    Abgesehen von der Situation der Psychotherapeuten, wäre es glaube ich schon von allgemeinem Interesse die Lage der ambulanten Praxen mal näher zu beleuchten, weil auch hier sich abzeichnet, dass immer mehr Praxen egal ob Arzt oder Psychotherapeuten schließen werden, was dazu führen wird, dass Patienten noch länger als bisher auf einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten warten müsse. Es wird vermutlich auch so sein, dass gerade viele aus Überzeugung naturheilkundlichen arbeitenden Ärzte ihre Praxen schließen müssen, weil sie sich selbst nicht impfen lassen wollen. Bei den Psychotherapeuten werden es gerade die kritisch denkenden sein, die in der Lage sind Dinge zu hinterfragen, die ihre Praxen schließen werden.

  12. Vielen Dank für diesen sehr interessanten Beitrag.

  13. Hallo, ich habe im August 21 meinen Arbeitsvertrag mit Arbeitsaufnahme zum 01.04.22 unterschrieben. Was passiert, wenn ich ein Impfunfähigkeitsnachweis vorlege? Arbeitsvertrag wurde ohne Probezeit vereinbart, dazu kommt noch eine anerkannte Schwerbehinderung. Danke im Voraus für eine Antwort!

    Liebe Grüße

    R.

    1. Liebe Besucher unserer Webseite!
      Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse und Ihre Kommentare, müssen aber zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass dies eine Kommentarseite ist und kein Beratungsforum. Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass wir Beiträge, die konkrete Fragen an das Netzwerk enthalten, zwar – sofern sie der „Netiquette“ genügen – freigeben, aber nicht beantworten werden.

      Ihr Moderationsteam

    2. Hallo! Ich möchte bitte auch die E-Mail Adresse von Thorsten gesendet bekommen. Viele Grüße und vielen Dank für die Chance sich nicht impfen lassen zu müssen. Simone

  14. Guten Tag,

    vielen Dank für den tollen Artikel! Könnten SIe mir bitte die Mailadresse von dem Rechtsanwalt Thorsten zukommen lassen? Vielen Dank!

  15. Liebes Team,

    Tausend Dank für die Erörterungen. Leider suchen unsere beiden Chefs anscheinend lieber neues Personal (natürlich geimpft), als dass sie uns Mitarbeiter schützen würden. Bleibt Ihnen da nur zu wünschen, dass sie damit nicht Erfolg haben.

    Bitte geben Sie mir die Mailadresse von RA Thorsten weiter.

    Liebe Grüße Sibylle

  16. Hallo an alle, die hieran beteiligt sind,

    Herzlichen Dank für die Ausführungen. Es nimmt mir ein wenig die Angst vor dem was auf „Ungeimpft“ zukommen könnte.

    Herzliche Grüße
    Maren

    • Holger Hertling auf 4. Januar 2022 bei 18:09
    • Antworten

    Impfpflicht hört sich für mich, als freisinnigen Freigeist, maximal gruselig an! Zumal mit Substanzen, die selbst ausgebildete Virologen als ’nicht so gut funktionierende Impfstoffe‘ bezeichnen. Wie sieht es mit der Gleichheit vor dem Gesetz aus – hier von Arbeitern im Gesundheitssektor?
    Grundsätzlich plädiere ich für 1G am Eingang von Firmen, Institutionen und Events – also 1G = GETESTET – und zwar für alle. Damit würde hoffentlich wieder auf Basis von Logik entschieden; nämlich gesund oder kränkelnd.

  17. Hallo zusammen,
    herzlichen Dank für diese ausführliche Hilfe!!
    1. Hinweisen möchte ich auf die Bundesdrucksache 20/188: Auf Seite 42, 3. Absatz befindet sich der Vermerk, das anlässlich des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung das Gesundheitsamt dies bei der Bemessung der Dauer des Verbotes zu berücksichtigen hat. Die Frage die sich daraus ergibt: Kann das Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot nur befristet ausgesprochen werden?
    2. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist meines Erachtens auf das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ebenfalls anzuwenden: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sehen Sie das auch so?

    DANKE Ihnen für eine Antwort.
    Gruß aus dem Schwarzwald
    Thomas

    • Leonhard Schüller auf 3. Januar 2022 bei 23:23
    • Antworten

    Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Beitrag. Einen Haken sehe ich im §73 Abs. 1a Nummer 7h: Demnach droht einem Arbeitnehmer ein Bußgeld, der dem Gesundheitsamt auf dessen Aufforderung hin „einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt“. (Diese Aufforderung dürfte regelmäßig erfolgen, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an das Gesundheitsamt gemeldet hat.) Da nun gerade dieser Arbeitnehmer über keinen entsprechenden Nachweis verfügt, kann er ihn logischerweise auch nicht vorlegen und handelt somit vermutlich ordnungswidrig. Selbst wenn das Gesundheitsamt von der Aussprache eines Betretungs- oder Beschäftigungsverbotes absieht, kann (!) es also nach meinem Verständnis dem Arbeitnehmer ein Bußgeld auferlegen.
    Falls ich das falsch interpretiere, freue ich mich natürlich sehr über eine Korrektur.

      • Susanne auf 4. Januar 2022 bei 15:40
      • Antworten

      Genau dieser Punkt interessiert mich auch: Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, als AN kein Bußgeld (für den nichterbrachten Nachweis) zu riskieren?

    1. Über genau diesen Abschnitt bin ich heute auch gestolpert. Es scheint bereits ein Bußgeld zu drohen, wenn man keinen Nachweis vorlegt ab dem 16.3.22. Eine Antwort hierzu wäre sehr hilfreich bevor ich mit meinem Arbeitgeber ins Gespräch gehe. Besten Dank vorab.

      • Leonhard Schüller auf 6. Januar 2022 bei 1:18
      • Antworten

      Gerade habe ich Ihren zweiten Teil vom 5. Januar zum Thema gelesen, auch hierfür wieder ganz herzlichen Dank. Der letzte Absatz vor Ihrer Schlussfolgerung scheint meine Überlegung zu bestätigen (eine Korrektur meiner Interpretation ist natürlich gern erwünscht). Also „darf“ ein Arbeitnehmer ohne Immunitätsnachweis (…), sofern er bereits vor dem 16.3.2022 angestellt war, bis zum Ausspruch eines entsprechenden Verbotes durch das Gesundheitsamt zwar weiterarbeiten; er muss aber mit einem Bußgeld von maximal 2500 Euro rechnen – wobei bei der Bemessung dieser „Bonuszahlung“ wohl die Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden soll und es sich auch hier um eine „Kann“-Regelung handelt. Der genannte Betrag dürfte hoffentlich eher die Ausnahme sein. Wer sich das leisten kann und will, darf sich wohl halbwegs entspannt zurücklehnen. Mag sein oder auch nicht, dass die Politik sich auch deshalb mit einer nennenswerten finanziellen Aufwertung der Pflege bisher so hart getan hat.
      Abseits aller Polemik: Vielleicht kann ja gerade das zuständige Gesundheitsamt hierzu beraten, wenn man die Problematik und die evtl. existenzbedrohenden Folgen sachlich und überzeugend darlegen kann, die z.B. eine fristlose Kündigung für die Einrichtung oder das Unternehmen bedeuten würden. Ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber ist dabei sicherlich von Vorteil.
      Freundliche Grüße, Leonhard Schüller

      • Kerstin auf 19. Januar 2022 bei 23:52
      • Antworten

      Vielleicht hilft es ja, wenn man den Nachweis, daß man nicht geimpft ist bei seinem Arzt verlangt und den beim Gesundheitsamt vorlegt.

  18. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben mit Interesse Ihren Beitrag über die „Kann-Regelung“ in §20a IfSG gelesen:
    https://netzwerkkrista.de/2021/12/28/weiterarbeit-im-gesundheitssektor-trotz-fehlender-impfung-moeglich-kann-regelung-in-%C2%A7-20a-abs-5-infektionsschutzgesetz-laesst-gesundheitsaemtern-spielraum-pflegekat/

    und daraufhin diesen Sachverhalt auch bei uns im Blog dargestellt:
    https://corona-blog.net/2021/12/30/jetzt-kommt-die-diktatur-der-gesundheitsaemter-details-der-perfiden-impfpflicht-in-der-pflege/

    Wir sind nur Laien, in Rechtsfragen, jedoch haben wir eine Frage bezüglich der Bußgelder.
    Sie schreiben bei sich:
    „Sie müssen gemäß § 20 a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (oder eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht mit einem Bußgeld bedroht, die Verpflichtung wird auch nicht anderweitig durchgesetzt (kein Zwangsgeld o.ä.).“

    Nun ist es so, dass in §73 Abs. 1a, Nr. 7h IfSG aber steht:
    „7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt“
    –> nehmen wir nun an, dass eine Person nicht geimpft, genesen oder impfunfähig ist und dies ihrem Arbeitgeber meldete und weiter arbeiten geht. Wenn nun das Gesundheitsamt aber einen der Nachweise (geimpft, genesen, impfunfähig) sehen möchte, kann die Person ja keinen vorlegen und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
    Dies würde ja bedeuten, dass eben ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus $20a Abs. 1 IfSG faktisch dennoch geahndet werden kann.

    Oder verstehen wir das hier falsch?

    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
    Vielen Dank für Ihre ganze Arbeit und viele Grüße
    das Corona Blog Team

    • Katrin K. auf 3. Januar 2022 bei 16:38
    • Antworten

    Vielen Dank erstmal für den Aufschlussreichen Artikel. Jedoch befinden wir uns hier im geltenden Recht und nicht im gültigen Recht. Es wird hier in der Gesellschaft und auch bei den Anwälten endlich mal Zeit, den Horizont zu erweitern. Warum gibt es keine Staatshaftung bei Impfnebenwirkungen und schon mal gar nicht bei einer Notfallzulassung einer Gentherapie. Weil Erstens sich jeder mal mit der Geschichte seit dem deutschen Kaiserreich beschäftigen sollte bis in die heutige Zeit mit Kommerz, Haftung, juristische Person , usw. (unsere ganze Geschichte wurde verfälscht) Und jeder sich mal informieren sollte, in welchem Konstrukt wir auf deutschem Boden leben. Wissen ist eine Hohlschuld und je mehr sich dieses Wissen aneignen, um so mehr fällt der Vorhang und man sieht, was hier gespielt wird. Geht auf Telegram, holt Euch Infos. aus dem Internet, laßt den Fernseher aus, hinterfragt alles – kritisches Denken und kommt in die Selbstverantwortung. Ich bin auch Krankenschwester und mir steht schon lange alles „Oberkante“.

      • Andreas O. auf 10. Januar 2022 bei 19:18
      • Antworten

      „Warum gibt es keine Staatshaftung bei Impfnebenwirkungen und schon mal gar nicht bei einer Notfallzulassung einer Gentherapie.“
      a) Warum sollte der Staat bei Impfnebenwirkungen haften ?
      Anmerkung: Impfnebenwirkungen sind etwas anderes als Impfschäden, bei denen der Staat sehr wohl (auch) in Haftung tritt.
      b) Der Impfstoff hat keine Notfallzulassung.
      c) Es handelt sich nicht um eine Gentherapie.
      Sie sollten sich an Ihre eigenen Worte halten – „Wissen ist eine Hohlschuld .. ..“
      „Geht auf Telegram, holt Euch Infos. aus dem Internet, laßt den Fernseher aus, hinterfragt alles .. ..“
      Sind Sie sicher, dass Sie auf Telegram (oder auch Facebook, YouTube und wie Sie alle heißen) glaubwürdige Informationen finden ? Dort sind, das Thema Corona betreffend, hauptsächlich Geschäftemacher am Werk, die daraus ein Geschäftsmodell entwickelt haben und gezielt mit Des-/Falschinformationen ein Interesse daran haben, dieses solange wie möglich aufrecht zu erhalten. Und selbstverständlich möchten diese auch verhindern, dass man sich anderweitig informiert.
      Wer wirklich umfassend informiert sein will, holt sich Informationen aus ALLEN verfügbaren Informationsquellen wie TV, Radio, Printmedien und natürlich dem Internet. Dann kann sich jeder sein eigenes Bild machen und für sich entscheiden, was glaub/vertrauenswürdig ist und was nicht. Von vornherein bestimmte Quellen auszuschließen ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

  19. Hallo,
    wie sieht die Situation für freiberufliche Hebammen ohne Praxis knur Hausbesuche) aus.
    Vielen Dank

    • Petra Peters auf 3. Januar 2022 bei 15:06
    • Antworten

    Hallo,
    es geht um meine Tochter. Sie ist im letzten Ausbildungsjahr zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. Es heißt das sie nicht zur Prüfung zugelassen wird, wenn sie nicht bis 15. März vollständig geimpft ist. Ebenso teilten ihr ihre Chefs mit, das sie dann gekündigt wird. Meine Frage: gibt es eine andere Möglichkeit, das sie ihre Prüfung ungeimpft ablegt?

    1. Liebe Frau Peters (und andere), bitte beachten Sie, dass das Netzwerk KRiStA keine individuelle Rechtsberatung erteilt.

      Ihr Moderationsteam

    2. Hallo Petra,

      ich würde wie folgt vorgehen. Deine Tochter schickt einen Brief (eingeschrieben), in welchem sie sich bereit erkärt, die Prüfung abzulegen – aber nur ungeimpft. Den darauffolgenden Schriftwechsel gut dokumentieren/aufheben und zum Prüfungstermin persönlich mit einem Rechtsbeistand (Anwalt) erscheinen!!! Folgt darauf ein Betretungsverbot etc. sich dies schriftlich vor Ort geben lassen … macht man das nicht, Polizei rufen und Sachverhalt aufklären. Ein Betretungsverbot wäre m.E. erst bindend, wenn dies vom Gesundheitsamt schriftlich erfolgt. Als Begründung für das Ungeimpftbleiben würde ich schlichtweg ausführen, dass die Nebenwirkungen als Risiko nicht hinnehmbar sind. Punkt. So würde ich vorgehen.

      LG

      • Steiner auf 8. Januar 2022 bei 15:14
      • Antworten

      Ich habe in Telegramm gelesen: „Ich habe bei irgendeinem Rechtsanwalt gehört, dass jeder Auszubildende ein Recht auf die Prüfung hat, steht wohl im Ausbildungsgesetz“ mal eine Richtung….

  20. Hallo,

    die folgende Information wurde seitens meines Arbeitgebers an die Mitarbeitenden versendet:

    „Wichtige Informationen vom Pandemie-Krisenstab – Wichtige Hinweise für bislang nicht geimpfte Mitarbeiter*innen

    Wie wir bereits berichtet haben, gilt ab 16.03.22 für alle Bereiche der Eingliederungshilfe eine gesetzliche Impfpflicht. Dies bedeutet, dass nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Einrichtungen beschäftigt werden dürfen. Auch Versetzungen innerhalb des Unternehmens oder, sofern möglich, dauerhafte Beschäftigung im Homeoffice befreien nicht von der grundsätzlichen Impfpflicht.

    Nach jetzigem Stand sind wir als Arbeit-/Dienstgeber verpflichtet, alle zum Stichtag nicht geimpften Mitarbeiter*innen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt wird sodann als zuständige Behörde alle weiteren Maßnahmen einleiten.
    Im ersten Schritt ordnet das Gesundheitsamt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Betretungsverbot an. Daraus folgt die unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Inwieweit auch die Beendigung von Arbeits-/Dienstverhältnissen im Wege von Kündigungen einzuleiten ist, wird aktuell juristisch geprüft.

    Daneben gilt es u. a. zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt der unbezahlten Freistellung auch nach spätestens 4 Wochen (sog. Nachwirkungsfrist) der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, da keine Beiträge mehr abgeführt werden.

    Weitere mögliche sozialrechtliche Auswirkungen können bei den jeweiligen Leistungsträgern abgefragt werden.

    Bitte werten Sie diese Information als von Fürsorge getragenen Hinweis. Die Zeit bis zum 15.03.22 vergeht sehr schnell. Bis zum Ablauf dieser Nachweisfrist muss der vollständige Impfschutz definitiv gegeben sein.

    Verlieren Sie jetzt keine Zeit. Nutzen Sie bitte zu Ihrem eigenen Schutz, aber auch zum Schutz anderer, die Impfangebote. Nähere Informationen erhalten Sie auf Wunsch von den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

    Vielen Dank!

    Der Pandemie Krisenstab“

    Demnach hält sich der Arbeitgeber strengstens an die Auslegung des Gesetzestextes. Immerhin spricht er ebenfalls von einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die es nach den Erläuterungen des oben genannten Artikels von KRiStA gar nicht ist.
    Ich hatte gehofft in der „Verwaltungsvorschrift zu §20a IfSG“, die in Hessen noch gar nicht abrufbar ist, würden Alternativen (z.B. für Verwaltungsangestellte im Home Office und Tätigkeit am Wochenende in den Betrieben) möglich sein. Hierbei stellt sich der Arbeitgeber leider schon im Voraus quer, in dem e dies ausschließt.

  21. Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme! Ich war so frei, sie in meinem Blogartikel https://heilpraktiker-marketing.com/begrenzte-impfpflicht-fuer-heilpraktiker/ zu verlinken.
    Leider darf ich ja als Nicht-Juristin keine juristischen Aussagen treffen, sondern nur meine private Meinung kundtun.
    Können Sie mir bitte eine Rückmeldung geben, was Sie von meiner dort erwähnten Hoffnung halten, dass das Gesetz begrenzt ist bis zum 19.3.22 und dann nur einmal für 3 Monate verlängert werden kann?
    Bedeutet das wirklich, dass wir nur einer kurzfristigen Einschränkung unterworfen sind?

    1. Liebe Frau Ermen,

      die künftigen Entscheidungen des Gesetzgebers wagen wir nicht verauszusagen.

      Ihr Moderationsteam

    • Brigitte Huss auf 3. Januar 2022 bei 10:10
    • Antworten

    Guten Morgen,

    ganz herzlichen Dank für diesen tollen Artikel. Ich möchte allen ein gutes neues Jahr wünschen, in der Hoffnung, dass sich vieles noch zum Guten für uns wendet.

    Meine Frage zu dem Thema wäre; ich fahre gelegentlich für ein Altersheim „Essen auf Räder“ aus. Wie verhält sich die nun kommende Impfpflicht
    bei meiner Tätigkeit?

    Viele herzliche Grüße aus Baden Württemberg

    Brigitte H.

  22. Vielen Dank für diesen ausführlichen Artikel. Bitte senden Sie auch mir die Kontaktdaten von Thorsten.
    Ein herzliches Dankeschön

  23. Ich bin soloselbständige Heilpraktikerin in Bayern und habe auch Austauschbedarf.
    Ich bitte um die Zusendung von Thorstens Kontaktdaten.
    Wenn Sie, wie erwähnt, den Aufsatz im Hinblick auf Soloselbständige ergänzen würden, wäre ich sehr froh.
    Danke sehr für Ihre Arbeit!

      • Ina Selka auf 3. Januar 2022 bei 11:38
      • Antworten

      Ich hätte auch gerne Infos bzgl der Situation der Heilpraktiker…

    1. Der Verband Freier Heilpraktiker e.V. hat die Situation und mögliche Folgen wunderbar juristisch aufbereitet.

  24. Vielen Dank für die einleuchtenden Ausführungen. Ich hätte auch Interesse an den Kontaktdaten von Thorsten.
    Vielen Dank!

  25. Hallo,

    Ich bitte um Zusendung von Thorsten‘s E- Mail Adresse, um offene Fragen diesbezüglich klären zu können. Insbesondere, ob sich eine Anfrage nachteilig auswirken könnte, weil sich das Gesundheitsamt die Daten des Antragsstellers vermerkt und später (Kenntnisnahme von Ungeimpften nach dem 15.03.2022) abgleicht und dann die ungünstigere Alternative für diese Person wählt. Dankeschön.

    Zusätzlich eine Frage an das KRiStA-Team,

    ist es richtig, dass wenn der §28 (b) IfSG am 19.03.2022 nicht weiter verlängert werden sollte, auch der § 20a IfSG beendet werden muss?

    Liebe Grüße
    Sandy

    • Ulrike Lattmann auf 2. Januar 2022 bei 6:05
    • Antworten

    Hallo ,
    danke für diesen ausführlichen und Hoffnung bringenden Artikel.
    Zudem ist der Beitrag von Thorsten .. sehr hilfreich.
    Ich bitte um Zusendung von Thorsten‘s E- Mail Adresse, um meine individuelle Situation klären zu können.

    Bitte macht weiter so im neuen Jahr!!

    LG

  26. Hallo und frohes neues Jahr!

    Vielen Dank für diesen Aufschlussreichen Artikel.

    Ich bin Hebamme, in einer Klinik angestellt.
    Zur Zeit bin ich in Elternzeit (bis Oktober 2024). Was bedeutet die „impfpflicht“ für mich?

    Meiner Meinung nach bin ich zur Zeit nicht tätig und somit greift die „Impfpflicht“ erst, wenn ich in meinem Beruf wieder arbeiten möchte, oder?

    Bisher habe ich auf das Thema Elternzeit und Impfpflicht nirgendwo etwas gefunden.

    Daher wäre ich froh über eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Inga

      • Philipp auf 8. Januar 2022 bei 21:59
      • Antworten

      Hallo Inga,

      bei uns (in Bayern) ähnlich, der Fall mit der Elternzeit. Unsere Einrichtungsleitung hat sich bei der Heimaufsicht erkundigt mit dem Ergebnis, dass die Immunitätsnachweispflicht für die Dauer der Elternzeit ausgesetzt ist.

      Viele Grüße,

  27. Hallo,

    ich frage mich, in welcher Rechtskonstellation, zur Pflicht der Übermittlung des Impfstatus, gemäß § 20a IfSG, mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht. Soweit ich informiert bin ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europäisches Recht und ist dem nationalen Recht als übergeordnet anzusehen.
    Oder irre ich mich hier?

    Gelten die Rechtsvorschriften der DSGVO nicht auch für den Staat gegenüber seinen Bürgern, was bedeuten würde/könnte, dass der Arbeitgeber und/oder Staat, vertreten durch die Gesundheitsämter, gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenn Sie die Gesundheitsdaten der nach § 20a IfSG betroffenen Arbeitnehmer weitergeben, verarbeiten (z.B. Artikel 4 & 9 DSGVO) etc.? Was würde es bedeuten, wenn ich selbst der Weitergabe meiner (Gesundheits)daten an das Gesundheitsamt nicht zustimme bzw. der Arbeitgeber es ohne Zustimmung automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt? Ist den Arbeitgebern die Problematik des Datenschutzes im Rahmen des §20a IfSG überhaupt bewusst? Stichwort: Schadensersatzansprüche (Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber).

    In diesem Rahmen würde mich interessieren, ob ich als Betroffener, gemäß Artikel 15 DSGVO, den Rechtsanspruch besitze sämtliche Meldungen seitens des Arbeitgebers an das Gesundheitsamt sowie vom Gesundheitsamt an den Arbeitgeber (Schriftwechsel im Zusammenhang mit § 20a IfSG), in Kopie zu erhalten.

    Vielen Dank für alles, was sie tun!

    Liebe Grüße
    Sandy

      • Thorsten auf 3. Januar 2022 bei 19:32
      • Antworten

      Die Pflicht nach § 20a (2) S. 2 IfSG ist am Maßstab des Art. 6 (1) c) DSGVO zu messen. Denn es handelt sich hier um eine Verarbeitung (= Übermittlung an das GeusndhAmt), die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung -nämlich der Verpflichtung nach § 20a (2) S. 2 IfSG- erforderlich ist, der der Verantwortliche (= Arbeitgeber) unterliegt. Eine solche Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 (1) c) DSGVO muss nach Art. 6 (3) b) DSGVO durch das Recht des jeweiligen MitglStaates, dem der Verantwortliche (= Arb.g.) unterliegt ( hier: D) festgelegt werden – das ist mit der Festlegung in § 20a (2) S. 2 IfSG erfolgt.

      Interessant ist der letzte Satz von Art. 6 (3) b) DSGVO: „Das … Recht der MitglStaaten müssen ein im öff. Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen.“ Dieses Prüfungskriterium ist auf § 20a (2) S. 2 IfSG anzuwenden.

      ZU “ …. im öff. Int. liegendes Ziel“: Dieses Ziel ist die Impfpflicht. Die Impfpflicht muss aber auch im öff. Int. liegen. Ob sie im öff. Int. liegt oder ob sie nicht im öff. Int. liegt, kann also -eigentlich ungewöhnlich- im Rahmen dieser datenschutzrechtl. Bewertung erfolgen. Denn eigentlich ist ja das GG mit Art. 2 (2) und 12 (1) S. 2 GG der Prüfungsmaßstab in Rahmen einer rein vfss.rechtl. Prüfung (d.h. ohne Datenschutzfragen).

      Zu “ …. angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck …. „: Hier ist datenschutzrechtl. zu prüfen , ob die Impfpflicht ein legitimer Zweck ist (darf der GGeber die Menschen im Rahmen des § 20 a IfSG zum Erdulden eines Eingriffs in die körperl. Unversehrtheit zwingen?) . Falls sie das sein sollte, muss gerade die Datenübermittlung nach § 20a (2) S. 2 IfSG ein angemessenes Mittel sein, dieses Ziel zu erreichen. D.h.: Der „Vorteil“ , den die Allgemeinheit erlangt, muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu dem Nachteil stehen, den die Beschäftigten erlangen, indem ihre Arb.g. ihre Daten an das GesundhAmt übermitteln.

      Da der Verantwortliche i.S.v. Art. 6 (1) c) DSGVO der Arb.g. ist, dürfte hier eine Feststellungsklage vor dem ArbG in Betracht kommen. Da es um die Auslegung des Art. 6 (3) b) DSGVO geht -er soll ja so ausgelegt werden, wie hier geschildert- kommt die Vorlage einer solchen Klage durch das ArbG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV an den EuGH in Betracht .

      Für eine Kontaktaufnahme darf netzwerkkrista.de meine Emailadresse weitergeben .

      • Thorsten auf 3. Januar 2022 bei 19:38
      • Antworten

      Wenn der Arb.g. pers.bez. Daten an das GseundhAmt durch Offenlegung übermittelt (hat), liegt eine Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor. Wenn das GesundhAmt nach der Übermittlung solche Daten erfasst, gespeichert und verwendet hat, liegt ebenfalls eine Verarbeitung i.S..v Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor. Nach Art. 15 (3) DSGVO besteht dann das Recht auf eine Kopie.

    • Kähler auf 1. Januar 2022 bei 15:34
    • Antworten

    Herzlichen Dank für die gute Aufklärung!

    Wie verhält es sich genau, wenn man einerseits in einem Gesundheitsberuf angestellt ist, andererseits aber auch als Heilpraktiker tätig ist (freiberuflich).

    Wie ist die Gesetzeslage also für Ärzte und Heilpraktiker?

    Vielen Dank für die Antwort
    JK

  28. Hallo,

    ich wünsche dem gesamten KriSTa-Team ein frohes neues Jahr. Viel Gesundheit und das Ende der P(l)andemie!
    Ihr Artikel ist ein Hoffnungsschimmer für alle im Gesunsheitswesen-Tätigen.

    Trotz dem, kommt meinem Arbeitgeber die Gelegenheit zugute und wird aller Voraussicht nach lieber dem Gesundheitsamt im Nacken sitzen, um für „Ungeimpfte“ im Unternehmen ein Betretungsverbot zu erwirken und somit eine unbezahlte Freistellung aussprechen und das Entgelt streichen zu können. Ob der Arbeitgeber Personalmangel als Begründung beim Gesundheitsamt angeben wird, was durch meinen Ausfall (Tätigkeit in der Verwaltung) zu erwarten ist, ist zu bezweifeln.

    Deshalb habe ich mich bei meiner Rechtsschutzversicherung erkundigt, ob sie die Kosten für ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt übernehmen würden. Dies wurde seitens der Versicherungsunternehmens, gemäß § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) abgelehnt, da der Versicherer der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Als Begründung hat er angegeben: „Der Arbeitgeber fällt als Einrichtung der Behindertenhilfe unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Es wird hier geltendes Recht umgesetzt. Bei COVID-19 handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den von der Vorschrift des § 20a IfSG erfassten Einrichtungen und Unternehmen können sich teilweise nicht selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus und damit einer COVID-19-Erkrankung schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind.“

    Weiterhin schrieb mir das Versicherungsunternehmen, dass ich jedoch auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Sollte der von mir beauftragte und bezahlte Rechtsanwalt zu einer gegensätzlichen Meinung gelangen; nämlich das die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen in einer begründeten Stellungnahme abzugeben. Dann würde der Antrag auf Kostenübernahme eines Rechtsschutz-Schadens (gemäß § 18 Abs. 2 ARB) nochmals geprüft werden.
    Zudem muss man auch erstmal einen Rechtsanwalt finden, der eine andere Einschätzung als meine Rechtsschutzversicherung vertritt. Hoffentlich sind die Preise für ein erstes Beratungsgespräch mit allzu teuer.

    Ich hoffe, andere betroffene Arbeitnehmer, die unter den §20a IfSG fallen und rechtliche Schritte erwägen, haben mehr „Glück“ mit ihrem Versicherungsunternehmen. Ich drücke allen Betroffenen die Daumen!

    Liebe Grüße
    Sandy

      • Thorsten auf 3. Januar 2022 bei 20:00
      • Antworten

      Zur Tätigkeit in der Verwaltung: Nach der GBegründ in der BT-Drs. Nr. 20/188 v. 6.12.2021 in Nr. A soll folgendes maßgebend sein:
      – häufig länger andauernde nahe physische Kontakte bei Betreuungstätigkeiten
      – intensiver und enger Kontakt zu Personen mit hohem Risiko f. e. schweren Krankheitsverlauf
      Das trifft für eine Tätigkeit in der Verwaltung nicht zu. Somit sind -eigentlich- schon nach dem Gesetzeszweck -der sich aus der Begründung ergibt- alle nicht-medizinischen Tätigkeiten von der Anwendung des § 20a IfSG ausgeschlossen. Jedoch hat das, was in der Begründung genannt und wichtig ist, in den Text des § 20a IfSG keinen Eingang gefunden. Das heißt aber nicht,. dass. es rechtl. irrelevant ist. Bspw. könnte man im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung durch ein Gericht zu einem Auslegungsergebnis gelangen (eine solche Auslegung dürfen auch die „normalen“ Gerichte vornehmen, weil sie keine Erklärung des § 20a IfSG für verfassungswidrig ist, was nur das BVfG tun darf), dass § 20a (1) IfSG in der Weise verfassungskonform auszulegen ist und nicht durch das BVfG für vfss.widrig erklärt werden muss, dass Beschäftigte mit nicht-medizinischen Berufen , die nicht die o.g. engen Kontakte zu den zu schützenden Personen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 20a (1) IfSG fallen.

      Es wäre einen Versuch wert, ob ein Gericht dieser Sichtweise folgt. Dazu ist die Erhebung einer Feststellungsklage notwendig.

      Meine Emailadresse darf für eine Kontaktaufnahme weitergegeben werden.

      1. Ich bitte um die Email Adresse zur Kontaktaufnahme. Ich arbeite im Gesundheitswesen im Verwaltungsbereich ohne jeglichen Kontakt zur vulnerablen Gruppe, seit März 2020 im Homeoffice. Vielen Dank.

      2. Hallo,
        das klingt interessant.
        mich würde allerdings tatsächlich auch interessieren, ob eine Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrechtsschutz) in diesem Fall überhaupt anwendbar ist und meine Versicherung verpflichtet ist, einen evtl. Rechtsstreit zu übernehmen. Ich arbeite tatsächlich direkt mit den Behinderten im direkten Kontakt (über jeweils eine Stunde)
        d.h.: Fällt ein Streit mit dem Arbeitsgeber in diesem Fall überhaupt unter „Arbeitsrecht“? Kann meine Versicherung die Übernahme ablehnen?
        Danke

      3. Hallo,
        ich hatte bereits einmal geantwortet, allerdings erscheint diese Antwort nicht. Daher versuche ich es noch einmal und hoffe, dass es nun nicht doppelt erscheint.

        Ich habe eine Rechtsschutzversicherung , auch zum Arbeitsrecht.
        Würde diese hier überhaupt passen oder kann die Versicherung die Kostenübernahme ablehnen, da es hier gar nicht um Arbeitsrecht geht? Und wenn dies so wäre, um welches Recht geht es dann???
        Besten Dank

    • Susanne auf 31. Dezember 2021 bei 22:58
    • Antworten

    Im Artikel steht, dass der Arbeitgeber rechtlich nicht gezwungen ist, dem bereits beschäftigten Arbeitnehmer ab 16.03. den Zutritt/die Tätigkeit zu verwehren. Der AG muss lediglich seiner Meldepflicht ans Gesundheitsamt nachkommen. Es hört sich im Artikel so an, als könne das Tätigkeits-/Zutrittsverbot eigentlich nur durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden – Ist das wirklich so? Oder hat der AG, wenn er eben nicht so cool oder so wohlwollend dem AN gegenüber ist, nicht doch auch das Recht, dem AN ab 16.03. den Zutritt zu verwehren? Hat der AG das Recht dazu oder hat er es nicht? Oder ist das rechtlich unklar?
    Wie geht ein AN damit um, wenn ihm der AG zwar nicht kündigt, ihm aber die Tätigkeit und auch die Bezüge ab 16.03. verwehrt z. B. bis die endgültige Klärung durch das Gesundheitsamt da ist? Nehmen wir an, der AN wartet dann 2-4 Wochen, oder länger, die Entscheidung des Gesundheitsamtes ab, ist ohne Bezüge in der Zeit, und darf nach Entscheidung des Gesundheitsamts endgültig nicht mehr weiterarbeiten. Rückwirkend hat der AN dann ja keine Leistungsansprüche an die Arbeitsagentur. Wenn er sich gleich am 16.03. arbeitslos meldet, wird er jedoch kein ALG erhalten, weil er noch in einem Arbeitsverhältnis ist.

    • Elli auf 31. Dezember 2021 bei 22:11
    • Antworten

    Ich bin Heilpraktikerin in Elternzeit. Praxis war abgemeldet..ich will mich nicht impfen lassen würde gerne wieder eröffnen kann ich dann wohl vergessen weil es fuer mich keine Hintertür gibt, oder ?

    • Susanne auf 31. Dezember 2021 bei 21:59
    • Antworten

    Der letzte Satz des Gesetzestextes (§ 20 a IfSG) lautet folgerndermaßen:
    „(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

    Liebe Rechtskundige, wie ist denn das zu verstehen, einzuordnen bzw. welche Bedeutung hat es, dass sie dieses klare „Eingeständnis“, uns in unserem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, durch die in den Sätzen 1-5 erlassenen Gesetze, einzuschränken, direkt in den Gesetzestext schreiben???

      • Black Angel auf 5. Januar 2022 bei 0:53
      • Antworten

      Hallo,
      Wir sind nicht mehr der Herr unseres eigenen Körpers. Das geimpfte krank werden können aber in g2Geschaeft gehen dürfen und täglich getestete Ungeimpften ist völlig egal.

      • Andreas O. auf 11. Januar 2022 bei 13:56
      • Antworten

      „.. direkt in den Gesetzestext schreiben???“
      Lesen Sie in Artikel 19 Absatz 1 Grundgesetz nach. Dort ist es festgeschrieben.

      • Andreas O. auf 11. Januar 2022 bei 14:01
      • Antworten

      Lesen Sie in Artikel 19 Absatz 1 Grundgesetz nach, dort ist es festgeschrieben.

    • Susanne auf 31. Dezember 2021 bei 18:55
    • Antworten

    Vielen Dank dem NetzwerkKrista für die detaillierten Informationen.
    Bezüglich der vielen Unabwägbarkeiten und Unsicherheiten, wie mit dem neuen Gesetz am Ende wohl umgegangen werden wird, habe ich folgende Frage: Es gibt doch seit März 2020 bereits die Pflicht für den Masern-Immunitätsnachweis für (ab 1970 geborene) Mitarbeiter in denselben Einrichtungen, die jetzt vom neuen Gesetz betroffen sind.
    Wie ist denn dort seitens des Gesundheitsamtes und seitens der Arbeitgeber mit bereits beschäftigten Mitarbeitern umgegangen worden, die keinen Immunitätsnachweis erbracht haben? Gibt es dazu keine Erfahrungen und Urteile? Meines laienhaften Rechtsverständnisses nach dürfte das doch ein sehr ähnliches gelagertes, wenn nicht gar im Prinzip selbes Gesetz sein.
    Weiß dazu jemand etwas? Wäre es für Juristen nicht interessant, das zu recherchieren und Rückschlüsse zu ziehen?

      • Dagmar Rupp auf 1. Januar 2022 bei 12:10
      • Antworten

      Ich, 53 Jahre, bis dato „masernfrei“ ( keine Antikörperfestellung, somit keine Immunisierung ), habe meinen Status zu Masern-Immunität letztes Jahr ( 2020 ) neu festellen lassen.
      Antikörper ergaben eine kürzlich durchgemachte Maserninfektion!! Ohne es gemerkt zu haben ( meine Tochter ( damals 15 ) wurde zu dem Zeitpunkt geimpft?? ) Ich bekam eine
      ärztliche Bescheinigung: Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 IfSG…dass folgender, altersentsprechender, den Anforderungen gemäß § 20 Absatz 9 IfSG genügender Masernschutz vorliegt: X Eine Immunität gegen Masern ( serologischer Labornachweis ) liegt vor ( drittes Kästchen 😉 )… ( Quelle: ganz unten auf der Bescheinigung: Niedersächsisches Ministerium für soziales, Gesundheit und Gleichstellung, stand 21.01.2020 )

        • Susanne auf 1. Januar 2022 bei 18:31
        • Antworten

        @Dagmar: Das ist interessant, dass du plötzlich mit über 50 J. Masern-Antikörper hast, die du vorher nicht hattest, und offenbar, ohne eine Masern-Infektion bemerkt zu haben. Allerdings benötigst du diesen Nachweis ja gar nicht, da du vor 1970 geboren bist, genau wie ich. (Ich hatte als Kind Masern, so, wie die meisten Kinder bis 1970, als die Masern-Impfung auf den Markt kam.)

        Mich würde wirklich sehr interessieren, wie 2020 mit Beschäftigten verfahren wurde, die einen Nachweis erbringen mussten, dies aber nicht konnten und sich eben auch nicht gegen Masern impfen lassen wollten.

        1. Es betraf weitaus weniger Einrichtungen und Impfunfähigkeitsnachweise wurden klaglos akzeptiert (welche auch weitaus leichter zu erhalten waren). Ich glaube, dieses Procedere betraf nur sehr wenige Arbeitnehmer und somit ist kaum juristisch vorgegangen wurden.
          Insofern gibt es bestimmt kaum Vergleichs-Fälle

            • Susanne auf 7. Januar 2022 bei 16:56

            @Paul: Danke für deine Antwort.
            Aber die Masern-Impfpflicht betraf durchaus nicht weniger Einrichtungen als die C-Impfpflicht, denn von der Masern-Impfpflicht sind ja, anders als jetzt, sämliche Kitas und Schulen betroffen, also, alle dort Beschäftigten (und auch die Kinder selbst) und eben auch sämtliche Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen usw., dort Beschäftigte und dauerhaft Betreute.
            Allerdings magst du recht damit haben, dass es dort praktisch kaum Probleme mit der „Nachweispflicht“ gab, weil, so vermute ich, der allergrößte Teil der nach 1970 Geborenen sowieso gegen Masern geimpft ist, als Kind.
            Ich, in einem Krankenhaus arbeitend, aber von der Nachweispflicht ausgenommen, weil vor 1970 geboren, habe dennoch 2020 formal eine Aufforderung zum Immunitätsnachweis (oder auf dem Formular anzukreuzen, dass ich wegen meines Geburtsjahres nicht betroffen bin) vom Arbeitgeber erhalten. Nachdem ich auf diese Aufforderung nicht reagiert habe, weil ich mir dachte, dass der AG ja dann selbst merken wird, dass ich altersbedingt keinen Nachweis erbringen muss, erhielt ich trotzdem einige Zeit später eine Art „Mahnschreiben“ vom AG, in welchem schon ein etwas drohenderer Ton angeschlagen wurde und auf die Folgen für mich: Meldepflicht ans Gesundheitsamt, „kann“ Bußgeld und Tätigkeitsverbot, bis hin zur Kündigung, aufgeführt wurden. Also habe ich dann das Formular mit dem Kreuzchen, dass ich altersbedingt keinen Nachweis bringen muss, an den AG geschickt und damit war natürlich Ruhe.
            Dieses Schreiben des AG liest sich genau so, wie vermutlich das zukünftige Schreiben bzgl. C-Impfung lauten wird. Nur, dass bei der Masern-Impfpflicht eine wesentlich längere Frist für die Nachweispflicht vorgegeben war, nämlich 16 Monate.

    • RA Wolf-Dieter Czap auf 31. Dezember 2021 bei 17:26
    • Antworten

    Meines Erachtens stimmen diese Ausführungen in zwei ganz zentralen Punkt nicht, bitte prüfen Sie unbedingt Ihre Ausführungen zu den Ordnungswidrigkeiten, denn

    Bußgeldbewehrt nach § 72 IfSG sind im Hinblick auf die vorstehenden Pflichten die nachfolgenden Handlungen und Unterlassungen. Ordnungswidrig handelt, wer
    • als Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn
    o eine in der Einrichtung oder in dem Unternehmen bereits tätige Person einen Immunitätsnachweis nicht bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorlegt;
    o eine in der Einrichtung oder in dem Unternehmen erstmals ab 16.03.2022 beschäftigte Person einen Immunitätsnachweis vorlegt, an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit Zweifel bestehen oder
    o eine in der Einrichtung tätige Person nach dem 16.03.2022 bei Ablauf der Gültigkeit ihres Immunitätsnachweises nicht innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorlegt oder an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit Zweifel bestehen (Nr. 7e).
    • als Person einer Anordnung des Gesundheitsamtes, eine bestimmte Einrichtung oder ein Unternehmen nicht zu betreten oder dort nicht tätig zu werden, zuwiderhandelt (Nr. 7f).
    • als Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens ab dem 16.03.2022 eine Person ohne Vorlage eines Immunitätsnachweises in einer der entsprechenden Einrichtungen oder einem der entsprechenden Unternehmen beschäftigt oder tätig werden lässt (Nr. 7g).
    • als Person, die erstmalig ab dem 16.03.2022 in einer der entsprechenden Einrichtungen oder einem der entsprechenden Unternehmen tätig wird, der Leitung vor Beginn der Beschäftigung keinen Immunitätsnachweis vorlegt hat (Nr. 7g).
    • als Person, die in einer der entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen bereits vor dem Ablauf des 15.03.2022 tätig ist, ab dem 16.03.2022 in der Einrichtung oder dem Unternehmen weiterhin tätig wird, ohne über einen Immunitätsnachweis zu verfügen oder diesen bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung vorgelegt zu haben (Nr. 7g).
    • als Person einer Anordnung des Gesundheitsamtes zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (Nr. 7h).
    § 73 IfSG Bußgeldvorschriften
    (1) (weggefallen)
    (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    […]
    7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
    7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
    7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
    7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    […]

    1. Hallo.

      Also ich verstehe §73 1a 7g dahingehend, dass dieser sich ausschliesslich auf §25a Abs. 3 und somit (ausschliesslich) auf ab dem 16.03. (neu) zu Beschäftigende bezieht.
      Insofern gilt Ihr

      „• als Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens ab dem 16.03.2022 eine Person ohne Vorlage eines Immunitätsnachweises in einer der entsprechenden Einrichtungen oder einem der entsprechenden Unternehmen beschäftigt oder tätig werden lässt (Nr. 7g). …“

      folglich nur eingeschränkt für Neubeschäftigte.

      Insofern greift m.E. ein Bussgeld bei Nichtvorlage, Nichtmeldung von Nichtvorlage sowie Verstoss gegen das ggf. i.d.F. vom Gesundheitsamt ausgesprochene Betretungs-/Tätigkeitsverbot.
      §73 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, 8, 9b, 11a, 17a und 21
      mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
      fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

    • Eisele auf 30. Dezember 2021 bei 21:55
    • Antworten

    Vielen Dank für diesen Artikel,

    auch wenn er nicht alle Sorgen nehmen kann, so ist er in turbulenten Zeiten doch eine wertvolle Orientierung!

    Auf „Büroangestellte“ in den betroffenen Einrichtungen sind Sie nicht eingegangen. Deshalb noch zwei Fragestellungen hierzu:

    1. Angenommen, eine Tätigkeit (weil Bürotätigkeit) könnte auch im HomeOffice erbracht werden. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann trotzdem freistellen (ohne Bezüge)? Oder hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf HomeOffice? (so sieht es zumindest ver.di in seinen FAQs)

    2. Angenommen, der Arbeitgeber stimmt dem HomeOffice-Arbeitsplatz zu. Bliebe dann die Möglichkeit des Arbeitnehmers hin und wieder (z. B. zwei Mal pro Woche) „ganz vorübergehend“ (also nur „für wenige Minuten“) die Einrichtung zu betreten (z. B. lediglich um etwas abzuholen oder dergleichen)? Gemäß Gesetzesbegründung wären diese „ganz vorübergehenden“ Tätigkeiten ja ausgenommen…

    Ihnen und uns allen wünsche ich sehr, dass 2022 wieder die Vernunft Einzug halten wird (oder wir an Sylvester aus einem bösen Traum erwachen…).

    Schöne Grüße
    W. Eisele

    1. Hallo zusammen,
      die Fragen von W. Eisele würden mich auch sehr interessieren. Vielleicht können Sie uns darauf Antworten geben? Ich finde auch nirgends etwas zu Büroangestellte die zwar in einer medizinischen Einrichtung angestellt sind, ich zum Beispiel in einem ärztlichen Labor, aber dort keinen Kundenkontakt / Patientenkontakt habe, sondern dort nur Bürotätigkeiten verrichte.
      In diesem Labor haben wir keine Patienten oder betreute Personen. Wir erhalten lediglich alle Blutproben sowie Abstriche der umliegenden Arztpraxen und Krankenhäuser.
      Sind wir wirklich in der Pflicht uns impfen zulassen, obwohl es gegen unseren Willen ist und man dies nur tut um seinen Job nicht zu verlieren. Ich bin mittlerweile sehr verzweifelt und weiß mir keinen Rat mehr.

        • Thorsten auf 3. Januar 2022 bei 20:32
        • Antworten

        Hier fehlt es an den länger andauernden nahen physischen Kontakten bzw. an den intensiven und engen Kontakten zu Personengruppen mit einem hohen Risiko f. e. schweren Krankheitsverlauf (siehe BT-Drs. 20/188 v. 6.12.2021, Nr. A , Seite 1, Abs. 2 und Seite 2, Abs. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers könnte § 20a (1) IfSG bei solchen Tätigkeit wie bspw. im Labor nicht anzuwenden sein. Indes hat eine solche Sichtweise keinen Eingang in den Text des § 20a IfSG gefunden. Das heißt aber nicht, dass ein solches Ergebnis nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durch ein Gericht -im Hinblick auf den Eingriff in das GrdR der BerufsausübFeriheit nach Art. 12 (1) S. 2 GG- gewonnen w erden kann. Ich halte das für eine zielführende Argumentation.

        Es müsste dann eine Feststellungsklage erhoben werden.

        Meine Emailadresse darf für eine Kontaktaufnahme weitergegeben werden.

          • Andrea Höhle auf 10. Januar 2022 bei 10:49
          • Antworten

          Sehr geehrter Herr Thorsten oder
          liebes Krista-Team,

          mein Name ist Andrea Höhle, ich bin Ärztin, arbeite in einem Krankenhaus in Hamburg.

          Gerne würde ich mit Ihnen (Thorsten) Kontakt aufnehmen, vielleicht haben Sie aber auch eine gute Adresse in Hamburg und Umgebung bzgl. dieses Themas und wie es nach dem 16.03. für Ungeimpfte im Gesundheitsbereich Tätige weitergehen kann.

          Vielen Dank und freundliche Grüße

          Andrea Höhle
          A.Hoehle@email.de

    • Kirstin Erler auf 30. Dezember 2021 bei 17:20
    • Antworten

    Ein herzliches Hallo an das KRiStA-Team,
    und vielen, vielen Dank für Ihren interessanten und hilfreichen Artikel!
    Ich weiß ihre Arbeit sehr zu schätzen und bin ganz positiv überrascht, dass Sie sich so viel Mühe gemacht haben. Durch ihre Ausführungen empfinde ich nun wieder einen kleinen Hoffnungsschimmer.
    Mich betrifft die Problematik gleich in 2 Bereichen. Ich arbeite als Physiotherapeutin und als Heilpraktikerin und hoffe dies auch noch nach dem 16.März 2022 sagen zu können…
    Wenn nötig, muss sich jeder von uns Nicht-geimpften den notwendigen Rechtsbeistand holen.
    Nochmals ein von Herzen kommendes DANKE und alles Gute für Sie!

    • Michael auf 30. Dezember 2021 bei 11:36
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    erste einmal vielen Dank für Ihre tolle Arbeit!
    Ich habe noch eine FRage: Wie verhält es sich denn bei Ausbildungsverträgen? Meine Tochter ist im 2. Ausbildungsjahr zur „Kinderkrankenschwester“ an der UK Erlangen und wird zum 15.3. immerhin den Genesenenstatus haben, der aber dann auch ca. im Juni abgelaufen sein wird.
    Früher war man heilfroh, wenn man junge Leute in einer Ausbildung hatte, heute will man sie kündigen? Gibt es da nciht einen besonderen Kündigungsschutz für Auszubildende?
    Vielen dAnk für einen entsprechenden Tipp dazu!

    LG Michael

    1. Lieber Michael,

      eine Beantwortung Ihrer Frage würde eine individuelle Rechtsberatung darstellen, die das Netzwerk KRiStA nicht leisten kann. Wir empfehlen, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

      Das Moderationsteam

    • Ute Lux auf 30. Dezember 2021 bei 11:04
    • Antworten

    Vielen herzlichen Dank für die tolle Arbeit und die ganzen Infos.
    Mich würde als Heilpraktikerin auch sehr interessieren, wie die Situation für Soloselbständige ist ( wird in einem der Kommentare schon angesprochen, möchte nur bekräftigen, dass es es eine wichtige Frage ist, ob hier nach neuer Gesetzgebung auch Meldepflicht bzgl sich selbst gegenüber dem Gesundheitsamt besteht, oder nicht.. Bzw ggfs Bussgeld droht)

    Ausserdem interessiert mich, ob es Aussagen gibt, wie hoch so ein Bussgeld sein könnte?
    Vielen Dank und herzliche Grüße

    1. Liebe Ute Lux, stellvertretend für zahlreich andere in Heilberufen selbstständig tätige Teilnehmer, die in den letzen Tagen ähnliche Anfragen gestellt haben:

      Wir haben größtes Verständnis für Ihr Anliegen, können aber, worauf wir bereits mehrfach hingewiesen haben, keine individuelle Rechtsberatung erteilen. Wir nehmen aber aufgrund der Kommentare wahr, dass die Frage nach den Pflichten selbstständig und ohne angestelltes Personal in Heilberufen tätiger Personen vielen auf den Nägeln brennt.
      Allgemein lässt sich sagen, dass die Rechtslage zu diesem Thema äußerst ungewiss ist, da es – naturgemäß – hierzu noch keine Gerichtsentscheidungen gibt. Die derzeitige Rechtslage kann sich nur auf die Auslegung des Gesetzes stützen. Schon aus diesem Grunde ist es sehr schwierig, hierzu allgemeine Empfehlungen zu geben. Dafür bitten wir um Verständnis.
      Wir werden aber prüfen, ob der bisher vorliegende Aufsatz noch im Hinblick auf diese Problematik ergänzt werden kann.

      Das Moderationsteam

    2. Natürlich haben Sie sich genauso selbst zu melden! Egal ob mit oder ohne AN, der Praxiseigentümer oder ähnliches hat genauso eine Meldepflicht. Zudem haben Sie ja Patientenkontakt.

    • Dennis auf 29. Dezember 2021 bei 22:55
    • Antworten

    Also ich bin geimpft und kann ganz normal weiter arbeiten. Ich trage damit zu einem bestmöglichen Erhalt der pflegerischen Versorgung bei. Warum man sich nicht impft, erschließt sich mir nicht. Aber dadurch wird definitiv die pflegerische Versorgung gefährdet. Daher meine Bitte: impft euch bitte!

      • Markus auf 30. Dezember 2021 bei 10:18
      • Antworten

      Viele sind nicht bereit die Nebenwirkung der Impfung zu tragen, besonders viele junge Menschen nicht.
      Man muss sich wirklich mit den Inhaltsstoffen auseinandersetzen und deren Wirkungen.
      Ich komme aus dem pharmazeutischen Bereich und weiß wovon ich rede.

      • Frühlingserwachen auf 30. Dezember 2021 bei 12:11
      • Antworten

      Das sind nach wie vor EXPERIMENTELLE IMPFSTOFFE/GENTHERAPEUTIKA !!! Und deshalb lasse ich mich meiner Gesundheit zuliebe NICHT IMPFEN ! Vielleicht muss erst die pflegerische Versorgung gefährdet sein, bevor z.B. Sie aufwachen.
      Schöne Grüße !

      • Spengler auf 30. Dezember 2021 bei 12:31
      • Antworten

      Weil dieser „Impfung“ experimentell ist.
      Du dafür selbst haften musst
      Sie nicht wirklich wirkt
      Es schlicht ein Verstoß gegen den Nürnberger Kodex ist.
      https://doctors4covidethics.org/wp-content/uploads/2021/08/Stop-Holocaust_EMA.pdf
      (…).
      Zu faul um auch nur eine Studie oder einen Zulassungstext zu lesen.
      Bestimmt auch einer der in der Schule getönt hat „Im 3. Reich wäre ich im Widerstand gewesen!“

      1. Das Netzwerk KRiStA stellt klar, dass es sich von eventuellen Gleichsetzungen der Impfkampagne mit dem Holocaust distanziert.

          • Heiko auf 30. Dezember 2021 bei 18:29
          • Antworten

          Bei dem Vergleich 3. Reich zu Impfpflicht geht es „meistens“ nicht um den Holocaust, vielmehr um die Strukturen die dazu führten. Die Zeit zwischen 1930 und 1938 weißt jetzt schon extrem viele Parallelen zu den letzten 1,5 Jahren auf. Um einzelne Punkte zu nennen wären da die Propaganda, Denunziantentum, das Installieren von Gremien (MpK) welches in unserem System nicht vorgesehen sind und die massive Zensur, sowie eine Mediale Gleichschaltung.
          Das was damals den Juden angetan wurde ist mehr als schrecklich ❗️ Trotzdem muss der Vergleich zu den Strukturen erlaubt sein.

          Danke für eure Arbeit🙏

      • Eddi auf 30. Dezember 2021 bei 19:03
      • Antworten

      Wenn Sie mir plausibel erklären können
      – warum so vehement und erpresserisch auf Impfung bestanden wird
      – warum die Hersteller selbst keine Haftung für Schäden jeder Art übernehmen, statt dessen die Steuerzahler über das geänderte Lastenausgleichsgesetz.
      – warum die WHO die Kriterien für eine Pandemie dahingehend geändert hat, dass sie erst ausgerufen werden konnte
      – warum sich ein Mensch zur „Laborratte“ erniedrigen soll, nur weil die mRNA-Impfbrühe nicht ausreichend erprobt ist
      – warum Drosten lange Zeit (immer noch?) einen CT-Wert von 40/45 anwendet/e und/obwohl die WHO notgedrungen(?) auf max. 25 reduziert hat
      – warum man nach wie vor nichtssagende Inzidenzwerte, da ohne weiteren Parameter wie Anzahl der Getesteten, als Richtlatte nimmt, obwohl ja die Intensivbettenbelegung hier herhalten sollte
      – warum in 2020, also in der „Pandemie“, 20 Krankenhäuser mit Tausenden Betten geschlossen wurden und nach wie vor weitere Intensivbetten abgebaut werden
      – warum Kary Mullis, der Erfinder des PCR-Testes und Nobelpreisträger, offerierte, dass dieser Test für derartige Anwendungen untauglich ist
      – warum Personen wie Montgomery, Gates, Lauterbach u.v.a. sich so aktiv, fordernd und teils widersprüchlich „ins Zeug“ legen. Alles im Leben hat einen Grund und nicht jeder ist rühmlich
      – warum selbst das regierungsnahe Paul-Ehrlich-Institut Sicherheitsberichte herausgibt mit vielen Nebenwirkungen, viele davon schwer, zudem 2000 Todesfälle NACH Impfung
      – warum sich Robert Malon und MikeYeadon, beides ehemalige Pfizermitarbeiter in oberster Ebene und Mitentwickler dieser „mRNA-Brühe“ nicht damit impfen lassen würden
      – was Klaus Schwab, der Initiator des WEF und Autor von „Great Reset“ tatsächlich „im Schilde“ führt
      …… Bis hierher würden mir Gegenargumente vorerst genügen.

    1. Hallo Dennis,

      Dein Kommentar hier scheint mir der einzige vernünftige zu sein. Deshalb wenigstens von mir ein großes Lob dafür.
      Und was das „vorsorgliche Statement“ der Redaktion bezüglich Vergleichen mit dem 3. Reich angeht: Beschämend. So was gehört gelöscht und nicht nur distanzierend kommentiert. Wir mussten uns in der Praxis auch schon anhören: „Ihr würdet auch Juden vergasen, wenn man euch dafür bezahlen würde.“ Für mich hat Demokratie (aus dem Griechischen = Herrschaft durch das Volk, die Mehrheit) in diesem Staat schon lange aufgehört. Wir sind auf dem besten Wege zur Anarchie!

    • Mona auf 29. Dezember 2021 bei 21:21
    • Antworten

    Vielen Dank für den tollen Beitrag.
    Ich habe selbst einmal intensiv die §§20a und 73 IfSG auseinander genommen und war erst frohen Mutes, aber beim zehnten Mal lesen ist mir beim Bußgeld §73 7g etwas aufgefallen. Dort heißt es „entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird“. Der Absatz 3 fängt zwar an mit Personen die ab dem 16.3. beschäftigt werden, aber im Satz 4 und 5 heißt es wortwörtlich: „Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt/tätig werden.“ Da geht nicht mehr eindeutig hervor ob es nur Personen nach dem 15.3. oder auch die davor schon tätig sind betrifft. So kann ich leider nicht gut ggü. meinem Arbeitgeber argumentieren.

    Vielleicht kann ja noch jemand der mein Kommentar liest für Aufklärung sorgen.

    Hoffnungsvoll,
    Mona

      • Lange auf 30. Dezember 2021 bei 20:44
      • Antworten

      Ist mir tatsächlich nach Studium des ISchG vor dem Lesen dieses Artikels aufgefallen.
      Aber – und das war im Anschluss an mein „Studium“ meine verbliebene Frage – Warum kann das Gesundheitsamt nach Anzeige, Nichtvorlage und entsprechender Fristsetzung ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn dieses doch per se schon grundsätzlich ab dem 16.03. verfügt ist.
      Versteh‘ ich nicht, kann mir auch keiner ( z.Zt. auch kein Anwalt) beantworten.
      Lt. Artikel muss ich mich (Bussgeldbewehrt) selbst beim Gesundheitsamt anzeigen, darf/kann aber bis zum evtl. Verbot durch das Gesundheitsamt (wenn kein Versorgungsnotstand dagegen spricht) weiterarbeiten?
      Passt irgendwie nicht.
      Und, wer sagt, dass, wenn ich weiterarbeite, nicht ein Bussgeld (in welcher Höhe???) fällig wird wegen Verstosses gegen §20a Abs.(1) Satz1 h) und§20aAbs.(3) (Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen
      beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen
      nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.)
      Hier herrscht NULL Rechtssicherheit.
      Grundsätzlich würde ich mich am 15.03. beim Gesundheitsamt selbst anzeigen (da ich die Voraussetzungen nicht erfülle), weiterarbeiten und warten, was passiert.
      MACHE ICH MICH DAMIT ANGREIF – , ODER SCHLIMMER NOCH, STRAFBAR???

        • Susanne auf 31. Dezember 2021 bei 21:09
        • Antworten

        Zitat: „Warum kann das Gesundheitsamt nach Anzeige, Nichtvorlage und entsprechender Fristsetzung ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn dieses doch per se schon grundsätzlich ab dem 16.03. verfügt ist.“

        So wie ich es verstanden habe, besteht bis 15.03. rechtlich genaugenommen nur die „Nachweispflicht“. Das ist rechtlich zunächst etwas anderes als eben ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot. Die Juristen müssten aber noch mal klarstellen/bestätigen, dass das wirklich sicher so ist, oder ob sich AG und AN nicht doch rückwirkend für die Zeitspanne zwischen dem 16.03. und dem Bescheid über das Tätigkeitsverbot durchs Gesundheitsamt straf- bzw. büßbar machen, wenn in dieser Zeit ohne Nachweis weitergearbeitet wurde und der Nachweis auch später nicht erbracht wird, oder ob AG und AN, bei fristgemäßer Anzeige, sicher bis zum Bescheid über das Tätigkeitsverbot durchs Gesundheitsamt keine Bußgelder zu befürchten haben.

        Für mich ergeben sich in diesem Zusammenhang folgende weiterführende Fragen an die Juristen:
        -Gibt es für Arbeitnehmer überhaupt eine Möglichkeit bzw. welche Möglichkeiten gibt es, sich so zu verhalten, dass man keinen Bußgeldbescheid bekommt, obwohl man (dauerhaft) keinen Nachweis erbringen kann?
        -In ca. welcher (€-)Größenordnung wird sich solch ein Bußgeld für einen AN bewegen?

    • Bärbel Espig auf 29. Dezember 2021 bei 20:09
    • Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin sehr dankbar für diese Information und ich werde sie an viele Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.
    Diese Art der Unterstützung ist in dieser Zeit wirklich sehr viel wert und ich wünsche Ihnen allen beste Gesundheit und Tatkraft auch im Neuen Jahr.
    Bärbel Espig, Physiotherapeutin aus Crottendorf/ Erzgebirge

    • Mechthild Frische auf 29. Dezember 2021 bei 20:07
    • Antworten

    Leider wird häufig NICHT thematisiert, dass es sich hier um experimentelle Wirkstoffe handelt. Hinzu kommt das völlig neuartige Verfahren, wo sogar der Erfinder der mRNA-Technologie, Robert Malone, öffentlich erklärt hatte, dass ein solcher genetische Eingriff NICHT wieder rückgängig gemacht werden kann.
    https://www.anonymousnews.org/2021/12/20/corona-impfung-kinder-robert-malone-erfinder-der-mrna-technologie-warnt/. „Nebenwirkungen nach mRNA Corona Impfung – Studie in Circulation“: https://youtu.be/uqz6Ff5Qxmk.
    Eine Notfallstudie bedeutet, dass die Forschung noch nicht abgeschlossen ist. Demnach würde eine „Impfpflicht“ mit der Verletzung des Nürnberger Kodexes einhergehen, schließlich handelt es sich immer noch um ein Experiment, auch wenn die Masse an diesem Versuch „freiwillig“ – Nötigung? – teilnimmt. Im Rahmen der Boosterung wird aktuell an der Höhe der Dosis experimentiert.

    • Hermann Göring auf 29. Dezember 2021 bei 18:04
    • Antworten

    Danke Euch allen, ihr habt gerade 61% unserer ungeimpften Belegschaft und der verbleibenden geimpften Belegschaft auch, welche seit Monaten an der Grenze des Belastbaren arbeiten und darüber hinaus, wieder Hoffnung in das Gesicht gezaubert.

    Und auch die Patienten in unserem Intensivpflegeunternehmen schauen wieder erleichterter drein.

    • Michael Woker auf 29. Dezember 2021 bei 17:38
    • Antworten

    Vielen Dank für den informativen Bericht. Allerdings verstehe ich nicht, wieso Sie hier nur zur Situation der Gruppe der Angestellten schreiben. Die Gruppe der Soloselbständigen jedoch aussparen und alle Nachfragen dazu abschlägig bescheiden, da Sie keine Individualberatung durchführen.
    Mich würde schon interessieren, ob ich zukünftig noch einen ungeimpft praktizierenden Heilpraktiker finden kann.

      • Cordula Petzold auf 30. Dezember 2021 bei 9:49
      • Antworten

      Lieben Dank für Ihren Hinweis!
      Eine ungeimpfte, solopraktizierende Heilpraktikerin

      • Sarah auf 30. Dezember 2021 bei 10:05
      • Antworten

      Vielen Dank für den informativen Bericht! Allerdings vermisse ich auch den Bezug auf Selbstständige, z. B. Therapeuten/ Psychotherapeuten, die alleine in der Praxis tätig sind. Auch für die gilt die angekündigte „Impfpflicht“.

    • Eva Projs auf 29. Dezember 2021 bei 15:42
    • Antworten

    Hallo liebe Unterstützer,
    hoffnungsvoll, motivierend und voller guten Hinweisen ihre Beratung.
    Verdi-Anwälte in Hamburg konnten mir nur die pesymistischen Informationen mitteilen,
    möglicherweise selbst überfordert mit der Lage.
    Kann ich diese Informationen an den Betriebsrat ( bin selbst das einzige ungeimpfte Mitglied) und die Geschaftsleitung weiter leiten?
    Herzlich grüßend,
    Eva Projs

    1. Liebe Eva Projs,
      selbstverständlich können die Beiträge von KRiStA weitergegeben werden.

      Herzliche Grüße
      Ihr Moderationsteam

    • Stephanie auf 29. Dezember 2021 bei 15:35
    • Antworten

    Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel, der auch verständlich geschrieben ist.
    An einer anderen Stelle hatte ich gelesen, dass „nur” ein Immunitätsnachweis erbracht werden muss. Was bedeuten würde, dass ein Antikörpernachweis ausreichen würde. Würden sie nach ihrer Einschätzung das auch aus dem Gesetz so herauslesen?

    1. Hallo Stephanie,
      leider sieht es so aus:
      §20a
      (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben
      der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022
      folgenden Nachweis vorzulegen:
      1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
      in der jeweils geltenden Fassung,
      2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
      Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
      3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
      Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

    • Joachim Siegmund auf 29. Dezember 2021 bei 13:58
    • Antworten

    Starker Tobak!

    Brilliant!

    Vielen Dank!

  29. Vielen Dank für den wertvollen Artikel! Hierzu noch eine Frage, wie verhalte ich mich zwecks Meldepflicht/Vorlagepflicht als Soloselbstständige in Heilpraktiker Praxis? Melde ich, dass ich ungeimpfte bin, weil mir sonst evtl Bußgeld droht oder gibt es nichts zu melden, weil ungeimpft? Vielen Dank für Antwort

    • Hildegard auf 29. Dezember 2021 bei 10:24
    • Antworten

    Liebes KRiStA-Team,
    vielen herzlichen Dank für Ihren Artikel ! Dieser hat mir sehr geholfen, wieder mit weniger Angst in die Zukunft zu blicken und wird sicher noch sehr vielen Menschen die Hoffnung und Zuversicht wieder zurück geben, die wir gerade jetzt in solchen Zeiten so dringend brauchen.
    Liebe Grüße Hildegard

    • Andreas Berger auf 29. Dezember 2021 bei 10:20
    • Antworten

    Vielen herzlichen Dank für diesen Artikel.

    • Erkus auf 29. Dezember 2021 bei 3:02
    • Antworten

    Bisher gibt es keine Zulassung bei der EMA für den Übertragungsschutz (Impfstoff anklicken und „reduce transmission“ öffnen):
    https://vaccination-info.eu/en/covid-19/covid-19-vaccines

    Auch die Aufklärungsbögen benennen nur den Eigenschutz, keinen Fremdschutz:
    https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/2IxpAllfzgsHXWTURM2q7T/a0711aacf34b40ae034fdad0e580482f/mRNA_Aufklaerung_Version12_2021-09-24.pdf
    https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/3LUGKDu1rqb8zxBfP5VKye/99ad8c2f35e6b7c67a4121cdfe54e52c/1_008_Vektor_Aufklaerung_2021-08-09.pdf

    BZgA und RKI sprechen immer nur von einer Verringerung der Infektiosität Geimpfter. Ein kürzerer Krankheitsverlauf ist aber epidemiologisch unerheblich: Ob jemand 3 oder 14 Tage isoliert ist, hat nur eine geringe Auswirkung. Der Übertragungsschutz ist aber schon nach 2 Monaten futsch (waning), anders der Eigenschutz von 6 Monaten:
    https://www.corodok.de/weiter-gehts-2/

    Deshalb modelliert der RKI-Bericht 48 (analog EMA) den Übertragungsschutz in die Zukunft, wenn die Impfquote erreicht ist … was technisch nicht funktionieren kann, da das Virus auch in Hund, Katze oder Maus (aktuell Omikron) mutiert:
    https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/48/Tabelle.html;jsessionid=D9F93D5CDBA519E9639A7EE3173C06BD.internet102?nn=2371176
    https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/vaccines-covid-19/covid-19-vaccines-key-facts#can-the-vaccines-protect-people-against-the-virus-variants?-section
    https://www.bpb.de/apuz/medizin-und-ethik-in-der-pandemie-2021/334619/ethik-des-impfens-impfentscheidungen-ethische-konflikte-und-historische-hintergruende

    Der veraltete Impfstoff wirkt nicht gegen Omikron (auch nicht mit 10 Booster!):
    https://twitter.com/CiesekSandra/status/1468465347519041539

    Beides ist jedoch Voraussetzung in der Gesetzesbegründung:
    https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf

    Daher eine höfliche Email-Nachfrage an das Gesundheitsamt stellen, welcher Impfstoff denn empfohlen wird, um die Voraussetzung des Gesetzgebers zu erfüllen – denn die derzeitig gibt es in der EU keine entsprechende Zulassung.

    Die gleiche Begründung hilft natürlich auch , um gegen den Bescheid vom Gesundheitsamt vorzugehen.

    Es sind Nasensprays mit Übertragungsschutz in der Zulassung, ob die dann gegen Omikron wirken ist sehr unwahrscheinlich, da auch sie erst angepasst werden müssen (etwas scrollen, d.h. die Hersteller selber haben bisher keinen Übertragungsschutz eingeräumt):
    https://www.vfa.de/de/arzneimittel-forschung/coronavirus/impfstoffe-gegen-sars-cov-2-varianten

    Selbständige müssten sich analog eines Firmeninhabers bei fehlendem Nachweis beim Gesundheitsamt selbst anzeigen, andernfalls kann das Gesundheitsamt im Verdachtsfall prüfen und das entsprechende Bußgeld verhängen (keine Rechtsberatung, einfache Logik).

      • Mandy Forkel auf 29. Dezember 2021 bei 13:51
      • Antworten

      Vielen Dank für diesen interessanten Artikel

      • Goose auf 29. Dezember 2021 bei 22:07
      • Antworten

      Vielen Dank Erkus für die Hinweise bzgl Wirksamkeit und Fremdschutz ! als Voraussetzung für eine Impfung.
      Wo genau in dem ellenlangen Gesetzestext findet sich der Wortlaut dieser Voraussetzungen?

      Grüße aus dem Allgäu

    1. Vielen Dank für diese interessanten Ausführungen und Links. In dem verlinken Text der Gesetzesbegründung heißt es unter B. Lösung auf Seite 4:

      „ Die Impfung reduziert das Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen zu übertragen, substanziell“

      Wenn dies die Prämisse ist für das was weiter unten als Lösung angegeben wird, sollte ein juristisch begründete Widerspruch doch nicht so schwierig sein. Denn diese Prämisse ist ohne Frage falsch.

      Seit die Impfung im Gespräch ist, wurde das von Kritikern befürchtet und vorher gesagt, und scheibchenweise von den befürworten auch zugegeben, und inzwischen ist es auch aufgrund der verfügbaren Statistiken evident: die Impfung schützt nicht vor Infektion, und auch nicht davor, diese Infektion weiterzugeben. Im besten Fall schützt sie selektiv einen Teil der geimpften Personen vor einem schweren Verlauf, das aber auch nur für begrenzte Zeit.

      Eine verpflichtende Impfung für eine gewisse Personengruppe, zum Beispiel Gesundheits Personal, kann juristisch nur gerechtfertigt werden durch den Fremdschutz. Dieser ist aber nicht vorhanden, das ist inzwischen nicht mehr umstritten.

      Das Argument, dass das Gesundheitssystem vor einem Zusammenbruch bewahrt werden muss, ist für so eine kleine Personengruppe nicht gültig, denn die ist in dem Sinne nicht relevant für diesen Faktor(Abgesehen davon könnte man hier zuerst einmal einfordern, dass die Politik ihre Hausaufgaben macht und die Versorgungslage verbessert anstatt sie zu verschlechtern. Und man könnte darauf hinweisen, dass dieser befürchtete Engpass in fast zwei Jahren Pandemie niemals eingetreten ist) Selbst wenn die nicht geimpften Mitarbeiter des Gesundheitssystems Alle gleichzeitig an Corona erkranken würden und damit für einen temporären Ausfall der Versorgung sorgen würden, wäre das ein zeitlich begrenzter Engpass, da wesentlich weniger gravierend wäre als der Gesamtausfall aufgrund von Berufsverbot, der jetzt bevorsteht.

      Die ganze Argumentation und auch die juristische Tragfähigkeit dieser Pflicht steht und fällt also mit dem Fremdschutz. Auch der Begriff „Immunisierte Personen“, der in den Gesetzestexten und vor Ordnungen ständig verwendet wird, ist ja nicht zutreffend. Diese wäre bestenfalls anwendbar für genesene.

      Vielleicht könnte man den Hebel auch hier ansetzen: wie oben im Text ausgeführt wurde, muss man dem Gesundheitsamtnachweise vorlegen. Laut Gesetzes Begründung soll aus diesen Nachweisen hervorgehen, dass man davor geschützt ist, sich und andere zu infizieren. Da dies aber medizinisch nicht möglich ist, jedenfalls nicht mit den angebotenen Impfstoffen, wird hier einen Nachweis verlangt, den niemand geben kann. Ist das nicht ausreichend für ein Widerspruch?

      Ich glaube, dass hier sehr viel Potenzial liegt, denn wenn alle Betroffenen die Gesundheits Ämter und auch die Gerichte damit beschäftigen, diese ganzen Einwendungen und Widersprüche zu bearbeiten, dann werden Jahre vergehen, bis irgend jemand einen Bescheid bekommt. Und wenn alles so ist, wie die meisten von hier vermuten, dann wird irgendwann die Beweislast erdrückend sein .und eine Impfpflicht nicht mehr durchsetzbar

    • Florian Greiner auf 29. Dezember 2021 bei 0:57
    • Antworten

    Hallo liebes KriSta- Team!

    Vielen Dank für den tollen Artikel! Damit haben Sie vielen Angestellten und Praxisinhabern von systemrelevanten Einrichtungen eine spitzenmässige und kostenlose Rechtsberatung gegeben. Die Randgruppe der ohnehin ungeliebten solo-freiberuflichen Heilpraktiker wird dann mit der einzigen kleinen Frage bzgl. der Folgen des Nichteinhaltes der Meldepflicht einfach ignoriert. Diese Eineinhalb Zeilen probono- artiger Antwort haben es anscheinend in sich… Trotzdem schätze ich Ihre Arbeit sehr und bin froh, dass es Leute wie Sie gibt! Weiter so!

    • Peter auf 29. Dezember 2021 bei 0:34
    • Antworten

    Vielen Dank für die umfangreichen Infos! Ich arbeite nicht in einem Heilberuf, sondern als selbstständiger Berater/Coach in einem Haus mit zwei Psychotherapeutinnen (ohne Wartezimmer). Unterliege ich wg. der Nutzung des gleichen Gebäudes wg. der Bestimmungen für die heilkundlichen Berufe auch der Impfpflicht?

    Herzliche Grüße

    Peter

    1. Lieber Peter,

      hier handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung auf eine individuelle Rechtsberatung hinausliefe, die das Netzwerk KRiStA nicht erteilen kann.

      Das Moderationsteam

    • Elisabeth Impffreie auf 28. Dezember 2021 bei 23:56
    • Antworten

    Das für unsere Hausarztpraxis zuständige Gesundheitsamt oder die sonstig vom Land benannte „Stelle“ wird von uns die Chance erhalten, die „Benachrichtigung“ über die bis 15.3.22 sowohl vom „ungeimpften“ Praxisinhaber als auch von den „ungeimpften“ übrigen in der Praxis Tätigen „nicht vorgelegten Covid-19- Immunitätsnachweise“ entgegenzunehmen, ohne sie jedoch inhaltlich sofort zur Kenntnis nehmen zu müssen. Die Auflistung der entsprechenden personenbezogenen Daten wird zu diesem Zweck in einem verschlossenen Umschlag übersandt mit einem Anschreiben, welches deutlich hinweist auf den drohenden Schaden am eingerichteten Praxisbetrieb, sollte auch nur gegen eine/n der Tätigen und/oder Beschäftigten ein Betretungs- und damit Arbeitsverbot angeordnet werden. Eine entschädigungslose kalte Enteignung des Praxiswerts und der geschäftswertbildenden Faktoren werde unter keinen Umständen akzeptiert, vielmehr mit allen Rechtsmitteln und Geltendmachung von Schadensersatz beantwortet. – Das Vorstehende ist Geschwurbel, damit Dichtkunst und von Art. 5 (3) GG geschütz. Kein Copyright.

    1. Hallo Elisabeth/Kollegin?
      Habe das selbe Problem, aber wenig Hoffnung, dass bei der derzeitigen politischen „Linie“ von Ihnen oben Angeführtes die Gesundheitsämter auch nur annähernd tangieren wird.
      Trotzdem Danke für den Hinweis, werde ich wohl auch so machen. Wir werden sehen, was passiert.

    • W. Kröker auf 28. Dezember 2021 bei 23:36
    • Antworten

    Guten Abend,

    auch ich bedanke mich für diese Ausführungen!
    Es hat mir zunächst mal die Angst genommen, was sehr wertvoll ist.
    Herzlichen Gruß
    W. Kröker

  30. Guten Tag.
    Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie in eigener Praxis. Der Anwalt unseres Berufsverbands (VfP) hat im aktuellen Newsletter erklärt, dass auch wir der Impfpflicht unterliegen würden. Das würde für viele von uns die Praxisaufgabe und damit die Existenzvernichtung bedeuten,
    Nun bitte ich die geehrten Anwälte, um ihre Einschätzung der beruflichen Situation für allgemeine Heilpraktiker und im Besonderen für Heilpraktiker für Psychotherapie und bedanke mich sehr herzlich dafür!

    1. Liebe Frau Eberhardt,

      was eine individuelle Rechtsberatung angeht, dürfen wir Sie auf unseren allgemeinen Hinweis einige Zeilen tiefer verweisen. Grundsätzlich unterfallen aber auch alle Heilpraktiker der für Heilberufe geltenden gesetzlichen Regelung.

      Das Moderationsteam

    • Thorsten auf 28. Dezember 2021 bei 22:30
    • Antworten

    Ein sehr hilfreicher Beitrag. Dank an die engagierten Richter und StAe von einem Rechtsanwalt.

    Zu der Kann-Regelung bzgl. des Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt möchte ich folgenden Hinweis geben:

    „Kann“ ist Ermessen. Ermessen bedeutet, etwas zu tun oder es nicht zu tun. Das Gesundheitsamt hat also die Entscheidung zu treffen, ob es etwas tut oder ob es nichts tut. Somit könnte jedes GesundhAmt im Rahmen seines Ermessens entscheiden, ob es ein Betretungsverbot aussprechen will oder nicht. Das kann dazu führen, dass das GesundhAmt im Kreis A anders entscheidet als dasjenige im Kreis B. Um solche divergierenden Ermessensentscheidungen zu verhindern und eine einheitliche Ausübung des Ermessens sicherzustellen, gibt es Verwaltungsvorschriften (VwV). Diese werden von der obersten GesundhBehörde des Landes (= Minister / Senator) erlassen. Sie legen fest, bei welchen Sachverhalten in welcher Weise das Ermessen ausüben ist. Sie sind keine Rechtsnormen, d.h. kein Gesetz / keine VO. Aufgrund des Weisungsrechts der obersten GesundhBehörde binden sie die dieser unterstellten GesundhÄmter, die die VwV beachten müssen. Wenn eine VwV für die Bürger etwas Günstiges regelt, worauf sie sich gerne berufen möchten, so können die Bürger das in der Weise tun, dass sie sich auf den Grds. der Selbstbindung der Verwaltung berufen, der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 (1) GG folgt und der besagt, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Wenn also in einer VwV geregelt ist, wie ein bestimmter Sachverhalt durch das GesundhAmt rechtlich zu behandeln ist und wenn diese Regelung für die Bürger günstig ist und sie sich darauf berufen möchten, dass auch in ihrem Fall durch das GesundhAmt so entschieden wird, wie es in der VwV geregelt ist, dann können sie das unter Berufung auf die Selbstbindung der Verwaltung tun. Wenn das GesundhAmt nicht so entscheidet, wie es ihm in der VwV vorgeschrieben ist, dann kann dieses einen Verstoß gg. Art. 3 (1) GG darstellen und zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme des GesundhAmtes führen, so dass hiergegen Widerspruch eingelegt und beim zuständigen VG ein Antrag nach § 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (EilVf) gestellt werden kann.

    Dieses soweit vorausgeschickt zum Grundsätzlichen von VwV.

    Nun muss man die VwV natürlich kennen. Da Sie kein Gesetz / keine VO sind, werden sie nicht im Gesetzblatt veröffentlicht.

    Wie kann man an die VwV gelangen?

    Zunächst kann man als Suchbegriff eingeben „Verwaltungsvorschrift § 20a IfSG“ – in der Hoffnung, dass eine solche im Internet vorhanden ist, was aber nicht zwingend ist.

    Wenn dieses nicht zum Erfolg führt, ist es ratsam sich desjenigen Landesgesetzes zu bedienen, das die Informationsfreiheit (z.B. NRW) / den Informationszugang (z.B. S-H) / die Transparenz (z.B. HH) / die Akteneinsicht (z.B. Brb.) gewährt. Nur Bayern, Nds. und Sachsen haben kein solches Gesetz.

    Eine VwV ist eine bei der Behörde vorhandene Information, zu der den Bürgern Zugang zu gewähren ist (z.B. Zusendung als Kopie, als pdf-Datei oder Verweis auf eine Internetseite).

    Wenn man dann die Kenntnis der VwV erlangt hat, gilt es zu prüfen , ob derjenige Fall, der einen selber betrifft, darin -überhaupt- geregelt ist und wenn ja, wie diese Regelung konkret aussieht, d.h. welche Handlungsalternative dem GesundhAmt vorgegeben ist – natürlich in der Hoffnung, dass darin etwas einem selber Günstiges geregelt ist.

    Wenn man die VwV hat und deren Inhalt kennt, weiß man, wie die GesundhÄmter die in der VwV benannte Fällen rechtlich bewerten werden. Im Sinne einer vorausschauenden Strategie kann das nützlich sein, um zu wissen, wie das GesundhAmt in „meinem“ Fall entscheiden wird.

    Derzeit kann man wohl noch nicht wissen, ob alle Länder jeweils eine VwV zu § 20a IfSG erlassen werden und wenn ja, wann sie dieses tun werden. Das ist aber nicht schlimm. Denn einen Antrag auf Informationszugang kann man problemlos stellen. Man muss die begehrte Info nur genau bezeichnen – hier also: „Verwaltungsvorschrift zu § 20a IfSG“. Das genügt. Wenn es die begehrte Info nicht gibt, weil -noch- keine VwV erlassen wurde, dann lehnt die Behörde den Antrag ab mit der Begründung, dass die begehrte Info nicht vorhanden ist. Damit hat es dann -zumindest zunächst- sein Bewenden. Nach einer gewissen Zeit kann man erneut einen solchen Antrag stellen – in der Hoffnung, dass dann eine VwV erlassen wurde.

    Falls hierzu eine Kontaktaufnahme mit mir gewünscht wird, rate ich, sich an netzwerkkrista.de zu wenden, wo hoffentlich meine Emailadresse für diesen Kommentar gespeichert ist. Ich erteile mein Einverständnis , dass netzwerkkrista.de meine Emailadresse an Personen, die an einer Kontaktaufnahme interessiert sind, weitergeben darf.

      • Mandy Forkel auf 29. Dezember 2021 bei 14:07
      • Antworten

      Was kann ich tun, habe meine Praxis in Sachsen wenn es hier dieses Gesetz nicht gibt?

      1. Nochmals folgender Hinweis an alle von der Regelung Betroffenen, die Rat suchen: Das Netzwerk KRiStA gewährt keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür gibt es insbesondere die Rechtsanwaltschaft. Fragen nach dem Muster „Was kann ich tun?“ können wir daher leider nicht beantworten.

        Das Moderationsteam

        • Andreas auf 3. Januar 2022 bei 12:27
        • Antworten

        IN NRW anfragen. Es geht sich hier (soweit ich das verstanden habe) nur darum den Text der VwV (wenn es bereits eine gibt) zu erhalten. Die VwV zu einem Bundesgesetz sollte doch bundeseinheitlich sein. Wenn Sachsen kein Gesetz hat das besagt das Sachsen den Text rausgeben muß, dann muß NRW das aber trotzdem machen. Wenn interessiert dabei wo du lebst?

      • Mareike auf 29. Dezember 2021 bei 22:41
      • Antworten

      Thorsten, wenn Sie Ihren vollständigen Namen angeben, könnte man Sie mglw. auch im Netz finden.

        • Thorsten auf 3. Januar 2022 bei 20:37
        • Antworten

        das Moderationsteam von kristanetzwerk.de darf meine Emailadresse für eine Kontaktaufnahme herausgeben.

      • Christian auf 31. Dezember 2021 bei 14:32
      • Antworten

      Sehr geehrtes Team von Krista ,

      ich wäre auch als Selbstständiger im Gesundheitswesen (ZA praxis in NRW) an den Kontaktdaten des Rechtsanwaltes „Thorsten“ interessiert. Nicht jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht ist willens, einem Ungeimpften Hilfe zukommen zu lassen. Der Kommentator Thorsten hat in seinem o.g. Post der Frei-/Weitergabe seiner Daten durch das Krista Team ausdrücklich zugestimmt.

      1. Kontakt kommt per E-Mail zu Ihnen.

        Das Moderationsteam

        1. Sehr geehrter KRiStA-Team,

          zunächst danke ich Ihnen allen für Ihre hervorragende Arbeit und insbesondere für diesen Beitrag. Er konnte mir als Betroffener zu mehr Klarheit verhelfen und auch einige niederdrückende Ängste nehmen. Dafür nochmals meinen herzlichen Dank und viel Erfolg bei Ihrer weiteren Arbeit!

          Darüber hinaus bitte auch ich um Zusendung der Email-Adresse von Thorsten im Hinblick auf seinen Kommentar vom 28.12.2021.

          • Andreas Kreutz auf 3. Januar 2022 bei 19:53
          • Antworten

          Vielen Dank für die übersichtliche Ausführung. Bitte Senden Sie mir den Kontakt von „Thorsten zu, vielen Dank.
          P.S. vielleicht könnten Sie die derzeitige Gesetzeslage bzgl. Impfpflicht aus Sicht eines Arbeitgebers separat darstellen. Viele Leser wären Ihnen sicher sehr dankbar!!! Beste Grüße
          Andreas

      • Sebastian H. auf 1. Januar 2022 bei 16:50
      • Antworten

      Hallo,
      Ich wäre auch Austauschinteressiert.
      Wie können wir diesen Bewerkstelligen?
      LG

      1. Die Kontaktdaten übersenden wir Ihnen per E-Mail.

        Das Moderationsteam

          • Elke Hennig auf 2. Januar 2022 bei 21:56
          • Antworten

          Sehr geehrtes KRiStA Team

          danke für die umfangreichen Ausführungen – eigentlich bedauerlich, dass es mittlerweile soweit kommen muss…..
          mir sind die vielfältigen Rufe noch im Ohr : „es wird keine Impfpflicht geben …“
          und die „Freiheiten“ der Geimpften bekommen durch die angesagten Boosterungen ja auch langsam „Risse“

          des weiteren bin ich an der Übersendung der Kontaktdaten von Thorsten ebenfalls interessiert .

          herzliche Grüße
          Elke H.

      • Sebastian H. auf 1. Januar 2022 bei 16:51
      • Antworten

      Hallo,
      Ich wäre Austauschinteressiert!
      LG

    1. Hallo, ich bin auch interessiert an einem Austausch mit Thorsten. Ich bitte um Herstellung eines Kontakts. Vielen Dank!

    • Jana Vorwerk auf 28. Dezember 2021 bei 22:11
    • Antworten

    Hallo und herzlichen Dank für diese sachlichen und konkreten Ausführungen, welche immerhin Hoffnung und Zuversicht vermitteln.
    Tatsächlich vermisse ich (genauso wie einige weitere Leser) entsprechende Ausführungen für selbstständig tätige MedizinerInnen und HeilberuflerInnen, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als ArbeitgeberInnen, als auch in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.
    Für Ihre entsprechende Interpretation der Gesetzeslage und Hinweise wäre ich (selbstständige Zahnärztin) Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Jana

      • Thorsten auf 29. Dezember 2021 bei 1:39
      • Antworten

      Guten Tag Frau Vorwerk,

      es ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut: Die Impfpflicht trifft Personen, die u.a. in Zahnarztpraxen „tätig“ sind. So gesehen könnte das Tätigsein auch das alleine durch eine Ärztin ohne Personal erfolgende Betreiben einer Praxis sein, da man in der eigenen Praxis tätig ist. Es erhellt sich aber, wenn man § 20a (2) IfSG liest. Denn dort ist geregelt , dass die Personen , die „tätig“ sind, den Impfnachweis der „Leitung“ der Einrichtung / des Unternehmens vorlegen müssen. Sie als selbständige ZÄin haben natürlich keine Leitung; so gesehen sind Sie selber quasi Ihre eigene Leitung. Anders ist es natürlich bzgl. Ihrer Angestellten , für die Sie die Leitung sind, weil Sie die Arbeitgeberin sind.

      Wenn Sie weiteren Austausch zu diesem Thema wünschen, dann antworten Sie am besten hier, so dass die Kommunikation sodann außerhalb dieses Formats weitergeführt werden kann.

      Siehe auch meinen Beitrag vom 28.12.21, 22:30

        • Tanja Efinger auf 29. Dezember 2021 bei 7:46
        • Antworten

        Guten Tag,
        Vielen Dank für die Ausführungen und sehr hilfreichen Hinweise.
        Als selbstständige Ärztin mit einer kleinen Privatpraxis frage ich mich auch, ob dieses Gesetz auch für mich zutrifft, da ich ja nicht Arbeitgeberin bin, sondern Praxisinhaberin. Muss ich dann melden, dass ich nicht geimpft bin? Welche Möglichkeiten lässt mir das Gesetz.
        Für Hinweise bin ich sehr dankbar.
        Herzliche Grüße
        Tanja Efinger

      1. Bin austauschinteressiert (selbst.ZA/8Angestellte).
        Wie finden wir zueinander?

    • Eddi auf 28. Dezember 2021 bei 22:02
    • Antworten

    Ich weiß nicht inwieweit das schon bekannt ist in weiten Kreisen, aber das Lastenausgleichsgesetz wurde geändert und soll die Impfschäden den Bürgern auflasten!! Ein unglaublich dreister Vorgang, indem man den Impfstoff-Herstellern die Haftung abnimmt und den Bürgern aufbürdet. Und das schon im Herbst 2019, also noch bevor Corona installiert war. Vielleicht könnten Sie dieses heiße Eisen mal schmieden und den Lesern näher bringen, u.a. ob es dazu Möglichkeiten des Widerstandes gibt und wie man sich dagegen verwahren könnte? Ein sehr interessantes Thema, gerade im Hinblick auf Great Reset, dass niemand mehr etwas besitzen wird (außer der oberen 10%-Fettschicht natürlich), was dadurch neuen Aufwind erfährt. Ich glaube, die Menschen in diesem Land werden Ihnen zu großem Dank verpflichtet sein. DANACH wird man sehen wie man das ausdrücken kann und Sie mit Orden überschütten, vom Volk, nicht von Politikern.

    • Erwin Kruckenfellner auf 28. Dezember 2021 bei 21:14
    • Antworten

    Ich bin aus gesundheitlichen Gründen impfunfähig.gilt für mich 2g,bzw. darf ich
    eiin restorante besuchen?

    1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.

      Das Moderationsteam

      • Frauke auf 31. Dezember 2021 bei 3:00
      • Antworten

      Hallo Erwin, welche Erkrankung hast du, dass du impfunfähig bist?

    • Katharina Pflug auf 28. Dezember 2021 bei 21:07
    • Antworten

    Ich schließe mich den dankbaren Virkommentaren an und habe aber auch noch eine Frage:
    Kann mir jemand beantworten, warum dieses „Impfgesuch“ nur bis zum 1.1.2023 gelten soll? So habe ich das zumindest in dem Text gelesen, der uns in der Klinik zugesandt wurde…
    Alles Liebe und viele Grüße
    Katharina

    • Sophie auf 28. Dezember 2021 bei 20:41
    • Antworten

    Hallo!
    Ich bin selbstständig als Heilpraktikerin tätig, habe somit keinen Arbeitgeber,der mich melden könnte. Müsste ich mich dann – rein theoretisch- selber melden oder Angst davor haben, dass mich ein Patient meldet, der weiß, dass ich nicht geimpft etc bin?
    Herzliche Grüße, Sophie

    1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.

      Das Moderationsteam

      1. Da inzwischen mehrere Anfragen insbesondere von Betreiberinnen von Einzelpraxen ohne angestelltes Personal eingegangen sind, in denen um konkrete Ratschläge wegen des weiteren Vorgehens gebeten wurde, hier nochmals folgender allgemeiner Hinweis:

        Das Netzwerk KRiStA erteilt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Betroffenen wird empfohlen, sich unter Bezugnahme auf den hier dargestellten Beitrag durch eine(n) im Arbeitsrecht versierte(n) Rechtsanwältin / Rechtsanwalt beraten zu lassen.

        Das Moderationsteam

          • Mareike auf 29. Dezember 2021 bei 22:55
          • Antworten

          Ist das denn bei einer medizinischen Soloselbständigkeit nicht eher Verwaltungsrecht?

  31. Ganz lieben herzlichen Dank für Eure Arbeit!!!
    Ich bin in einem Klinikum tätig und es herrscht unter den Angestellten ( in allen Bereichen) sowie auch bei den Führungskräften große Unsicherheit bzgl. des Themas der Nachweispflicht ab dem 15.03.2022. In einem heutigen Gespräch mit der Personalabteilung wurde mir mitgeteilt, dass man hier tatsächlich mit großer Zuversicht auf die Vernunft und bedachte Abwägung bzgl. der Umsetzung dieser „Kann“-bestimmung“ durch die zust. Gesundheitsämter hofft.
    Und trotzdem, etwas Unsicherheit bleibt und zerrt zusätzlich an den Nerven aller Beteiligten.
    Nochmal danke für Eure Arbeit und herzliche Grüße aus dem äußersten Osten im Lande.

    • Tina Nöbauer auf 28. Dezember 2021 bei 20:28
    • Antworten

    Wie muss ich vorgehen als praktizierender Heilpraktiker keine Angestellten

    Mit freundlichen Grüßen
    HP. Tina Nöbauer

    1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.

      Das Moderationsteam

  32. Vielen, vielen Dank für diese erhellenden Ausführungen! Ich empfinde sie als gleichermaßen wertvoll für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Ich selber arbeite als Pflegedienstleitung in einem ambulanten Pflegedienst und weiß, dass mein Chef mich und noch weitere aus dem Team behalten möchte, weil die sowieso schon angespannte Situation durch den Personalmangel noch deutlich verschärft würde, wenn wir gingen. Mir selber hat der Artikel einen roten Faden gegeben, vor welchem Gericht ich wann klagen kann.

    • Ina Greulich auf 28. Dezember 2021 bei 20:03
    • Antworten

    Hallo, diese Ausführungen finde ich sehr beruhigend. Vielen Dank für die Arbeit und die Veröffentlichung. So kann man die Situation viel besser einschätzen und es wird klarer, was einem im schlimmsten Fall erwartet.
    Lieben Dank.

    • Yvonne auf 28. Dezember 2021 bei 19:47
    • Antworten

    Guten Abend, vielen Dank für den Artikel. Wie sieht es mit Selbständigen aus die keine Angestellten haben? Ich bin Heilpraktikerin und alleine in der Praxis.

    1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.

      Das Moderationsteam

    • Eddi auf 28. Dezember 2021 bei 19:28
    • Antworten

    Phantastisch! Eine sehr gute Hilfe für Menschen, die ansonsten anderen Menschen viel Hilfe geben, aber bedrängt bzw. erpresst werden. Dieser umgreifende Totalitarismus muss bekämpft werden, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Werde ich sofort in die Welt hinaus posten und mancher Pflegekraft o.ä. ein nachträgliches Weihnachtsgeschenk offerieren. Vielen Dank dafür im Namen aller Betroffenen.

    • Kerstin Bahrfeck auf 28. Dezember 2021 bei 19:27
    • Antworten

    Danke für die gute Aufklärung!!!

    Ich hätte noch eine Frage: Wie ist es für freiberufliche Praxisinhaber? Ich habe eine HP Psychotherapie-Praxis, in der ich allein arbeite. Muss ich mich selbst bis zum 15.03.22 an das Gesundheitsamt wenden? Oder kann ich warten, bis die sich bei mir melden? Habe ich eine Meldepflicht (über mich selbst), wenn ich keine Mitarbeiter habe?

    Viele Grüße,
    Kerstin Bahrfeck

    1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.

      Das Moderationsteam

      • Timo Schmitt auf 29. Dezember 2021 bei 4:05
      • Antworten

      Hallo,

      zunächst möchte Ich mich auch bedanken und unabhängig von diesem tollen Artikel meine Wertschätzung für diesen n.e.V. aussprechen.
      Dies ist in Zeiten rechtlicher Irrgarten wie in vielen Kommentaren bereits erwähnt, eine emotionale Stütze, welche den sonst kostspieligen und einsamen Gang zum Anwalt vorerst hinauszögert.

      Zum Artikel habe ich noch eine Frage. Es wurde in der Schlussbemerkung ja bereits der Vergleich zu anderen Impfungen gezogen. Dabei wurde erwähnt, dass ein Vergleich zu dieser Impfpflicht hinkt, da zu Wirkung, Nebenwirkungen und Langzeitfolgen sowie Variantenübergreifende Wirkung wenige bis keine Daten vorhanden sind.

      Wie verhält es sich unter diesem Gesichtspunkt mit der Wirkung des zur Bekämpfung von COVID 19 eingesetzten „Impfstoffs“. Soweit ich informiert bin ist dieser in der Art und Weise der Wirkung nichts als Impfstoff zu Bewerten sondern gilt eher als Medikament, wenn nicht sogar als Gentherapie. Ist der zu diesem Zweck sicherlich herangezogene Vergleich von bestehenden Impfpflichten juristisch überhaupt haltbar oder handelt es sich viel mehr um ein neuartiges Verfahren was ohne Geschichtliche Referenzen erstmal ausreichend getestet werden muss um eine Verpflichtung einzuführen ?

      Kurz und einfach gesagt: Ist das was wir aktuell als Impfstoff angeboten bekommen überhaupt als ein solcher zu bezeichnen ? wenn Ja, warum ? Und wenn Nein, gilt das nicht Irreführung durch den Vergleich mit einer bewährten und anerkannten Methode? Ist es Juristisch vertretbar von einer Impfung zu sprechen?

      Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und hoffe ihr könnt diesen vielen Menschen mit eurem Einsatz Kraft geben und weiter helfen.

      Liebe Grüße

      Timo Schmitt

      1. Lieber Herr Schmitt,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Frage ist jedoch eher medizinischer oder pharmazeutischer als juristischer Natur, so dass wir um Verständnis dafür bitten, hierzu nicht Stellung nehmen zu können.

        Das Moderationsteam

        • Marta auf 29. Dezember 2021 bei 11:26
        • Antworten

        https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie

        Dieser Artikel erklärt die Frage grandios – mit Aufzeigen der Änderungen an Definitionen und Gesetzen! Lesenswert!

        • Andrea H. auf 9. Januar 2022 bei 23:49
        • Antworten

        Sehr geehrter Herr Schmitt,
        vielen Dank für den Hinweis, mich würde interessieren, ob Sie auf Ihre Frage eine Antwort gefunden haben.

        Viele Grüße

        Andrea Höhle

    • Marie Eckert auf 28. Dezember 2021 bei 19:00
    • Antworten

    Hallo ihr Lieben!

    Vielen lieben Dank für diese Ausführungen! Das war nochmal sehr aufklärend 🙂 Auch einen großen Dank für diese Art der Unterstützung!

    Liebe Grüße,
    Marie

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