„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Demokratie und Freiheit brauchen den Streit der Meinungen – Eine Stellungnahme auf einen Gastbeitrag von Joachim Wagner auf LTO

In der juristischen Fachzeitschrift LTO erschien online ein Gastbeitrag von Joachim Wagner, in dem er das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) als „Netzwerk von Corona-Rebellen“ bezeichnet, das auch Corona-Verharmloser und -Leugner versammele. Wagner meint, er begegne hier „einer Online-Community, die sich fortwährend gegenseitig bestätigt und sich dabei eine zweite Realität beziehungsweise Wahrheit der Corona-Pandemie gezimmert hat.“ Ferner: „Offenbar ist auch die Dritte Gewalt von einer Erkenntnisschwäche infiziert, die in der Trump-Ära unter den Schlagworten „alternative Fakten“ und „alternative Quellen“ Furore gemacht haben.“

Nach der Auffassung des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte besteht für jedermann die Schwierigkeit, in der Vielzahl von Nachrichten über das Infektionsgeschehen und die Wirkung von Schutzmaßnahmen zutreffende Informationen zu erkennen, diese zu bewerten und hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dabei hat niemand die reine Wahrheit für sich gepachtet. Unser Anspruch ist es daher, durch Prüfung aller zur Verfügung stehenden Informationen und Diskussion hierüber möglichst nahe an die Wahrheit zu kommen. Unzutreffend ist demnach Wagners Einschätzung, dass aus Sicht von KRiStA „die Mehrheitsmeinung nicht ‚faktenbasiert‘ [sei], die eigene aber sehr wohl“.

Leider versäumt es Wagner, sich inhaltlich mit den Tatsachen, die KRiStA gegenwärtig als wahr bzw. plausibel ansieht, und den ihnen zu Grunde liegenden Erwägungen und Studien auseinanderzusetzen. Stattdessen stellt er einen einfachen Gedankengang an, der etwa so lautet: Die Regierung und die mit ihr zusammenarbeitenden Sachverständigen, das RKI und die weit überwiegende Mehrzahl der Gerichte (und im Übrigen ein Großteil der Bevölkerung) haben eine bestimmte Sichtweise auf die Dinge. Dann müsse alles, was hiervon abweicht, falsch sein, so auch unsere Sicht auf die Dinge.

Dieser Schluss ist so falsch wie gefährlich. Denn erstens braucht Demokratie den Streit der Meinungen. Allein der Umstand, dass die Mehrheit von etwas überzeugt ist, ist noch kein Beleg für die Richtigkeit. Neben der Geschichte ist bereits diese Pandemie voll von Beispielen, bei denen die Mehrheit falsch lag, denken wir u. a. an die Mitteilungen zum Wirkungsgrad der Impfung. Zweitens ist wesentliches Element der Gewaltenteilung, dass die Sichtweise der Exekutive (hierzu gehören die Regierung und das RKI als weisungsgebundene Behörde) und die Sichtweise der Legislative durch die Judikative überprüft wird. Nimmt man die Gewaltenteilung ernst, verbietet sie den Gerichten, die Ausführungen des RKI als gesetzt anzusehen. Vielmehr müssen unabhängige Sachverständige diese Ausführungen überprüfen oder die relevanten Tatsachen eigens erheben.

Niemand darf vor Gericht Sachverständiger in eigener Sache sein.

Weil die Ermittlung des Sachverhalts so wichtig ist, erwarten wir von all unseren Kollegen, dass sie auch jetzt in der Corona-Krise ihre Bewertungen durch methodisch korrektes Vorgehen vornehmen. Bei der juristischen Aufarbeitung der Corona-Krise ist genauso sorgfältig vorzugehen wie sonst auch. Wenn Tatsachen unklar oder streitig sind, darf das Gericht derartige Behauptungen eines Prozessbeteiligten nicht als wahr unterstellen, sondern hat den Sachverhalt aufzuklären und Beweis zu erheben. Wagner verkennt, dass man nicht nur die Mehrheit hören muss, sondern auch die Minderheitsmeinung und die Tatsachenbehauptungen von denen, die sie vertreten. Denn es ist denkbar, dass sie richtig liegen.

Wagner macht nicht deutlich, dass es aus juristischer Sicht nur einen Sachverhalt geben kann, den es zu ermitteln gilt. An dieser Stelle kann es einen juristischen Meinungsstreit noch nicht geben, sondern allenfalls Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung. Spezifische fachliche Meinungsstreite unter Juristen gibt es erst, wenn über die Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt diskutiert wird.

Was das Netzwerk KRiStA vielen Behörden und Gerichten in der Corona-Krise vorwirft, ist eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Der Sachverhalt unterliegt in der Regel Diskussionen in der jeweils einschlägigen Wissenschaft. Dass es dort Meinungsstreite geben kann und möglicherweise von Mehr- und Minderheitsmeinungen gesprochen werden kann, hat mit juristischen Meinungsstreiten nichts zu tun. Richter sind nur dazu berufen zu entscheiden, ob Behörden oder Gerichte unterer Instanzen den Sachverhalt nicht oder nicht richtig aufgeklärt haben oder Ermessen falsch ausgeübt und das Recht falsch angewendet haben.

Zur korrekten Gesetzesanwendung gehört die ordnungsgemäße Beweiswürdigung.  Daran fehlt es, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, ebenda). Daher müssen auch Widersprüche in Tatsachen, die zur Rechtfertigung von Corona-Schutzmaßnahmen angeführt werden, und logische Fehler bei der Ausgestaltung dieser Maßnahmen erkannt und näher untersucht werden.

Wenn sich trotz Sachverhaltsaufklärung die Wahrheit nicht sicher ermitteln lässt, also gewichtige Zweifel verbleiben, greift die Beweislastverteilung. So wie im Strafrecht der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt, trägt im öffentlichen Recht die Legislative bzw. Exekutive, die in Grundrechte eingreifen will, die Beweislast dafür, dass die Eingriffe geeignet und erforderlich sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen.

Meinungsstreite sind einem demokratischen Staatswesen ebenso immanent wie der Schutz von Minderheiten. Wer eine Minderheitsmeinung vertritt, macht sich damit nicht zum Feind der Demokratie. Dies machte das Bundesverfassungsgericht schon am 15.01.1958 im sogenannten Lüth-Urteil (1 BvR 400/51) deutlich, in dem es heißt:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l’homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, ‚the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom‘ (Cardozo).“

In verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist es dem Gesetzgeber besonders wichtig, dass Minderheitsmeinungen sich nicht hinter der Mehrheit verstecken müssen. Beim Bundesverfassungsgericht kann ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn der Rechtsstaat lebt vom Kampf der Meinungen.

Völlig unverständlich und mit Blick auf die notwendige Meinungsvielfalt befremdlich ist es daher, wenn Wagner die „beunruhigende Schlüsselfrage“ stellt, wie es passieren könne, dass „90 Prozent der Gerichtsurteile […] die mit Grundrechtseinschränkungen verbundenen staatlichen Coronaschutzmaßnahmen als rechtmäßig einstufen, eine Minderheit dagegen beharrlich die Gegenmeinung vertritt“. Hierbei berücksichtigt er zudem nicht, dass bislang kaum Hauptsacheentscheidungen ergangen sind und in den Eilverfahren auf der Grundlage von einseitigen Tatsachenbehauptungen der Exekutive, also einer Streitpartei, reine Folgeabwägungen getroffen wurden. In diesen Eilverfahren ging und geht es um die Frage, ob eine behördliche Anordnung oder Maßnahme sofort vollzogen werden darf oder erst gegebenenfalls nach endgültiger Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit. Dabei wird regelmäßig kein Beweis erhoben, so dass auch die Frage der Rechtmäßigkeit erst in einem späteren Hauptsacheverfahren geprüft und entschieden werden kann.

Da es um eine Vielzahl von Grundrechtseinschränkungen und Maßnahmen geht, die einzeln zu betrachten sind, kann es zudem „die Gegenmeinung“ gar nicht geben, sondern es wäre zu differenzieren, wie das Gericht zu seinem Ergebnis gekommen ist. Gerichte müssen ihre Entscheidungen begründen. Und wenn sie das in angreifbarer Weise tun, dann muss Kritik daran erlaubt sein. Das Netzwerk KRiStA begrüßt gerichtliche Entscheidungen, die auf methodisch korrektem Vorgehen beruhen. Sie zeugen von Rechtsstaatlichkeit, unabhängig davon, ob man die getroffene Entscheidung gutheißt, oder nicht.

Wagner irrt, wenn er mit den Worten schließt:

„Wenn Teile der Justiz nicht mehr in der Lage sind, in der Corona-Krise zwischen Realität und alternativen Fakten zu trennen, funktioniert der Rechtsstaat nicht mehr.“

Der Rechtsstaat wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil es unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen gibt, vielmehr bestätigt er sich hierdurch. Es muss darüber debattiert werden können, was real ist und wie man Falschmeldungen erkennt. Das Netzwerk KRiStA will Demokratie und Rechtsstaatlichkeit stärken und eine offene Diskussionskultur erreichen. Insofern eröffnet der Beitrag von Wagner eine passende Gelegenheit:

Wir laden alle unsere Kollegen aus Richterschaft und Staatsanwaltschaft und auch Joachim Wagner zu einer solchen offenen Diskussion mit uns sowie untereinander ein!

1 Ping

  1. […] andauern, zuletzt mit einem Artikel in der taz vom 31.01.2023, verlangen eine erneute (s. bereits hier) Auseinandersetzung mit […]

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.