„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Stellungnahme zur „Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19“ vom 15.06.2021 (Az. WD 3-3000-113/21) des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

Fazit vorweg

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt einige zentrale und gewichtige Argumente gegen eine Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19 auf, ohne diese einer vertieften Auseinandersetzung zuzuführen. Folgende Punkte sind besonders festzuhalten:

1.        Es bestehen nach aktuellen Erkenntnissen erhebliche Zweifel daran, dass unter der Delta-Variante eine Herdenimmunität überhaupt eintreten kann. Dies gilt nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei einer hohen Durchimpfungsrate. Ein Impfpflicht für Kinder ist daher schon nicht geeignet, das legitime Ziel der Herstellung einer Herdenimmunität zu erreichen oder auch nur zu fördern.

2.        Eine Überlastung des Gesundheitssystems hat im Jahr 2020 zu keinem Zeitpunkt konkret gedroht. Entfalten die zugelassenen Impfstoffe die angeführte hohe Schutzwirkung gegen einen schweren Krankheitsverlauf – wovon die Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit offenkundig ausgehen –, so ist nicht ersichtlich, dass eine Überlastung eintreten wird. Aktuell sind in Deutschland ca. 63 % der Gesamtbevölkerung (Impfquote in der Altersgruppe ab 60 Jahre: 83 %) vollständig geimpft (s. https://impfdashboard.de, Stand: 24.09.2021). Von vornherein bedarf es keiner zusätzlichen Impfung der Kinder, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten.

3.        Eine Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19 kann unter diesen beiden Gesichtspunkten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verhältnismäßig sein. Dass die STIKO inzwischen eine COVID-19-Impfempfehlung für alle 12- bis 17-jährigen Kinder und Jugendliche ausgesprochen hat, ändert hieran nichts.

4.        Ob eine Impfung für ein Kind aus individuellen gesundheitlichen Gründen sinnvoll ist, kann allein der behandelnde Impf- bzw. Kinderarzt im Einzelfall nach eingehender Risikoabwägung beurteilen.


Der Wissenschaftliche Dienst hat die Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19 losgelöst von einem konkreten gesetzlichen Ausgestaltungsvorschlag geprüft. Schwerpunkt der Ausarbeitung ist die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung werden als legitime Ziele der Impfpflicht für Kinder genannt (S. 7):

1. Aufbau einer sog. Herdenimmunität,

2. Verhinderung eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems.

Durch die Impfung der Kinder sollen dabei nicht nur die bisher Ungeimpften, sondern „auch die bereits Geimpften vor Erkrankungen mit dem Coronavirus geschützt werden“. Warum die bereits Geimpften nicht in erster Linie schon durch die eigene Impfung vor der Erkrankung mit dem Coronavirus ausreichend geschützt sind, bleibt unklar, zumal der Wissenschaftliche Dienst die hohe Wirksamkeit der Impfung nicht anzweifelt.

1.

Die Prüfung der Geeignetheit der Impfpflicht für Kinder zur Erreichung der legitimen Ziele stützt der Wissenschaftliche Dienst auf die beiden Annahmen, dass (1.) bisherige Studien zu den Corona-Impfstoffen eine hohe Wirksamkeit und einen anhaltenden Immunisierungsschutz gezeigt hätten und dass (2.) das Risiko einer Virusübertragung durch die Impfungen stark vermindert werde. Als Quelle für diese Annahmen verweist der Wissenschaftliche Dienst jeweils pauschal auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) zu „COVID-19 und Impfen: „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)“ (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Zu der Frage „Was bedeutet Herdenimmunität bzw. Gemeinschaftsschutz und welche Besonderheiten bestehen während der COVID-19 Pandemie?“ findet sich dort allerdings der folgenden Absatz (Stand: 23.09.2021):

Dauer der Immunität: Eine erlangte Immunität durch Erkrankung oder Impfung kann im Laufe der Zeit abschwächen. Folglich kann sich die Anzahl von Personen, die sich infizieren können, wieder erhöhen. Es ist noch nicht gesichert, wie lange der Schutz der COVID-19-Impfungen oder die Immunität nach einer natürlichen Infektion anhält.

Dass die Impfungen einen „anhaltenden Immunisierungsschutz“ bieten, ergibt sich hieraus nicht.

In seinen weiteren Ausführungen zur Frage „Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?“ geht das RKI davon aus,

dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.

In der Presse finden sich zunehmend Berichte, wonach Forscher davon ausgehen, dass geimpfte Personen, die sich mit der Delta-Variante infizieren, ähnlich ansteckend sein könnten wie ungeimpfte Personen (z.B. „Delta-Variante: Können Geimpfte so ansteckend sein wie Ungeimpfte?“, RP online vom 12.08.2021, https://rp-online.de/panorama/coronavirus/corona-delta-variante-koennen-geimpfte-so-ansteckend-sein-wie-ungeimpfte_aid-62083811, abgerufen am 23.09.2021, „Die Impfung bietet wenig Schutz vor der reinen Ansteckung“, Weltplus vom 23.09.2021, https://www.welt.de/gesundheit/plus233976484/Ansteckung-trotz-Impfung-gegen-Corona-Was-dahinter-steckt.html, abgerufen am 23.09.2021). Speziell die US-amerikanischen Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) geht in ihrem Bericht vom 06.08.2021 (Outbreak of SARS-CoV-2 Infections, Including COVID-19 Vaccine Breakthrough Infections, Associated with Large Public Gatherings, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.15585/mmwr.mm7031e2external icon) von einem hohen Ansteckungsrisiko unter Geimpften bei der Delta-Variante aus (s. hierzu z.B. „‘The war has changed’: Internal CDC document urges new messaging, warns delta infections likely more severe“, Washington Post vom 29.07.2021, https://www.washingtonpost.com/health/2021/07/29/cdc-mask-guidance/, abgerufen am 23.09.2021). Diese Berichte bestätigen nicht, dass das Risiko einer Virusübertragung durch die Impfungen tatsächlich und speziell auch bei Kindern stark vermindert wird (s. dazu insgesamt auch die Stellungnahme des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte [KRiStA] vom 05.09.2021, https://netzwerkkrista.de/2021/09/05/aufsatz-waere-eine-direkte-oder-indirekte-impfpflicht-gegen-covid-19-verfassungsgemaess/).

Der Wissenschaftliche Dienst stellt schließlich fest (S. 9):

Problematisch erscheint für die Geeignetheit, dass es unklar ist, ob das Ziel der Herdenimmunität durch eine Impfpflicht nur für Kinder überhaupt erreicht werden könnte. Die für eine Herdenimmunität erforderliche Durchimpfungsrate ist derzeit noch nicht wissenschaftlich belegt.

Trotzdem sei eine Impfpflicht für Kinder im Ergebnis geeignet, die legitimen Ziele zu erreichen. Ausreichend sei nämlich, dass die Maßnahme die legitimen Ziele fördere. Dieses Ergebnis ist nicht haltbar. Tatsächlich wird nämlich inzwischen vielfach angezweifelt, dass eine Herdenimmunität gegen die Delta-Variante überhaupt eintreten kann (z.B. „Pandemie ohne Ende? ‚Ist ein Mythos‘: Britische Forscher halten Herdenimmunität gegen Delta für unmöglich“, Focus online vom 11.08.2021, https://www.focus.de/gesundheit/news/pandemie-ohne-ende-ist-ein-mythos-britische-forscher-halten-herdenimmunitaet-gegen-delta-fuer-unmoeglich_id_13580173.html, abgerufen am 18.08.2021; „Corona-Forscher warnt: Herdenimmunität gegen Delta-Variante unmöglich – aus diesem Grund“, Business Insider vom 23.09.2021, https://www.businessinsider.de/politik/welt/herdenimmunitaet-gegen-delta-variante-unmoeglich/, abgerufen am 23.09.2021). Hintergrund ist, dass die geimpften Bevölkerungsgruppen das Delta-Virus ebenfalls übertragen können (s.o.). Für die Geeignetheit einer Maßnahme ist es daher nicht ausreichend, dass diese ein unerreichbares Fernziel (hier: Herdenimmunität) nur „fördert“.

2.

Zur Frage der Erforderlichkeit der Impfpflicht für Kinder differenziert der Wissenschaftliche Dienst zwischen dem Individualschutz der Kinder und dem Schutz der Allgemeinheit (S. 9). Für die individuelle Gesundheit der Kinder werden bloße Impfempfehlungen schon aufgrund ihres nur freiwilligen Charakters als mildere Mittel verworfen; Behandlungsmöglichkeiten seien ebenfalls keine mildere Mittel, da Infektionen nicht verhindert, sondern lediglich Symptome therapiert werden könnten. Als milderes Mittel für die Individualgesundheit der Kinder wird ferner die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach §§ 28, 28a und 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) diskutiert, z.B. Schulschließungen, Ausgangsbeschränkungen und die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygienemaßnahme, Abstandhalten, Lüften). Die Feststellung, speziell Schulschließungen hätten negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder, ist unumstritten. Dass Schutzmaßnahmen deshalb aber im Verhältnis zur Impfpflicht für Kinder keine milderen Mittel darstellen sollen, hätte der weiteren Erläuterung bedurft. Denn das RKI empfiehlt ausdrücklich, die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen auch für geimpfte Personen – mithin wohl auch für geimpfte Kinder im Schulalltag – aufrechtzuerhalten (s.o.). Dass sich Schulschließungen zukünftig durch die Impfung der Kinder tatsächlich vermeiden lassen, darf daher angezweifelt werden. An anderer Stelle (S. 11) wird darüber hinaus darauf zutreffend hingewiesen, dass die für Kinder einzig zugelassenen COVID-19-Schutzimpfungen der Hersteller BioNTech/Pfizer und Moderna eine neuartige mRNA-Technologie verwenden, deren Auswirkungen nicht abschließend erforscht und bekannt seien. Ob also die negativen Auswirkungen der Schulschließungen gegenüber etwaigen unerwünschten Auswirkungen der Impfung tatsächlich schwerer wiegen, kann heute nicht abschließend beurteilt werden.

Dass Kinder und Jugendliche bisher eher milde Krankheitsverläufe gezeigt haben oder gänzlich symptomlos geblieben sind, spricht aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes ebenfalls nicht gegen die Erforderlichkeit einer Impfpflicht für Kinder. Immerhin seien schwere Krankheitsverläufe (z.B. schwere Pneumonien bis hin zu Lungenversagen) ebenso wenig ausgeschlossen wie „Long-COVID“. Kinder und Jugendliche könnten aufgrund von Vorerkrankungen durchaus zum gefährdeten Personenkreis gehören. Übersehen wird insgesamt, dass der Individualschutz als legitimes Ziel der Zwangsimpfungen ausscheidet. Damit fehlt ein rechtlicher Bezugspunkt für diese Überlegungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

3.

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit findet sich unter dem Punkt „4.1.3.4.1. Schutz der individuellen Gesundheit der Kinder“ der zutreffende Hinweis, der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wiege schwer (S. 11). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung sei – neben den bei früheren Impfstoffen bekannten Risiken – die von den Herstellern BioNTech/Pfizer und Moderna verwendete neuartige mRNA-Technologie besonders zu beachten. Diese Technologie werde erstmalig in einem Impfstoff verwendet, sodass deren Auswirkungen nicht abschließend erforscht und bekannt seien. Studien hätten zunächst nur an Erwachsenen stattgefunden. Dies vorangestellt überrascht das anschließende Ergebnis, es sei von der Sicherheit der Impfstoffe auszugehen. Schließlich seien diese zugelassen. An dieser Stelle fehlt zumindest eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der STIKO, die jedenfalls im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vom 15.06.2021 noch keine allgemeine Empfehlung einer COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren ausgesprochen hatte. Die damalige Empfehlung basierte auf

(a) der Beobachtung, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland ein geringes Risiko haben, schwerwiegend an COVID-19 zu erkranken;

(b) einem begrenzten Kenntnisstand über seltene Nebenwirkungen der neuen mRNA-Impfstoffe in dieser Altersgruppe;

(c) ersten Berichten zu Herzmuskelentzündungen im zeitlichen Zusammenhang mit mRNA-Impfungen, vor allem bei Jungen und jungen Männern und

(d) den zum damaligen Zeitpunkt laut Modellierung geringen Auswirkungen der Impfung dieser Altersgruppe auf den weiteren Verlauf der Infektionsausbreitung in Deutschland

(s. https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html, abgerufen am 23.09.2021).

Mittlerweile hat die STIKO auch eine Impfempfehlung für alle 12 – 17-jährigen Kinder und Jugendliche mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer und Spikevax von Moderna) ausgesprochen (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/33/Art_01.html, abgerufen am 27.09.2021). Die diesbezügliche Abwägung – insbesondere die Änderung gegenüber der bisherigen (Nicht-)Empfehlung – ist jedoch nicht plausibel. Denn die STIKO misst den „Psychosoziale[n] Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche“ ein erhebliches Gewicht zu (Epidemiologisches Bulletin, 33/2021, 19. August 2021, S. 25 f., 40 f.). Hierzu führt sie im Wesentlichen Infektionsschutzmaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Quarantänemaßnahmen, Schließungen von Schulen und anderen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen des sportlichen und kulturellen Lebens und Ähnliches an, was zu einer Verringerung der Lebensqualität und der Gesundheit geführt habe. Insbesondere hätten auch psychische Auffälligkeiten, insbesondere Depressionen, unter Kindern und Jugendlichen zugenommen. Diese Argumentation klingt zunächst einleuchtend, erweist sich aber auf den zweiten Blick als verfehlt und sachfremd: Die STIKO ist berufen, medizinische Nutzen und Risiken zu beurteilen, welche unmittelbar aus der Impfung heraus resultieren. In dieser rein medizinischen Funktion wird sie auch ganz überwiegend in der Bevölkerung wahrgenommen und genießt ihr Vertrauen. Hier jedoch zieht sie – ohne dies offen und ehrlich zu benennen unter dem Euphemismus der „psychosozialen Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche“ – als maßgeblichen Erwägungsgrund das repressive Verhalten des Staates heran, nämlich die Einschränkung von Grundrechten mit dem Ziel der Bekämpfung der Pandemie. Konkret: Der Staat schränkt die Rechte von Kindern und Jugendlichen durch soziale Distanzierungsmaßnahmen ein. Die Impfung dient laut STIKO demnach (auch) dazu, diese durch den Staat willentlich verhangenen Maßnahmen nicht mehr erleiden zu müssen. Es mutet befremdlich an, dass die STIKO eine solche Erwägung anstellt und in die Abwägung einstellt. Insgesamt ist daher befürchten, dass nach Gründen gesucht wurde, um „der Politik ein bisschen entgegenzukommen“ (so STIKO-Mitglied Martin Terhardt in der „Abendschau“ des RBB: https://www.berliner-zeitung.de/news/stiko-will-der-politik-beim-kinderimpfen-entgegenkommen-li.176771).

In der Abwägung räumt der Wissenschaftliche Dienst den Interessen der Allgemeinheit ein hohes Gewicht ein. Neben der Unterbrechung der Infektionsketten sei zu erwarten, dass mit der Impfpflicht eine breite Immunisierung einhergehe, durch die das Gesundheitssystem entlastet werde. Könnten Menschen aufgrund der Auslastung nicht mehr ausreichend versorgt werden, könnte der Staat seine Verpflichtung nicht mehr erfüllen, seine Bevölkerung zu schützen. Unerwähnt bleibt, dass eine solche Situation in der Coronapandemie in der Bundesrepublik Deutschland bisher zu keinem Zeitpunkt einzutreten drohte (s. den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 09.06.2021 nach § 88 Abs. 2 BHO über die Prüfung ausgewählter coronabedingter Ausgabepositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfonds, s. hierzu die Stellungnahme von Dr. Manfred Kölsch vom 18.06.2021, abrufbar unter https://netzwerkkrista.de/2021/06/18/stellungnahme-zum-bericht-des-bundesrechnungshofs-nach-%c2%a7-88-abs-2-bho-an-den-haushaltsausschuss-des-deutschen-bundestages-vom-9-6-2021-von-dr-manfred-koelsch/).

Auch die weitere Überlegung, Kinder hätten oft nur milde oder keine Symptome, folglich könnten Infektionen nicht erkannt und Infektionsketten nicht unterbrochen werden, kann schwerlich die Angemessenheit einer Impfpflicht für Kinder begründen. Zutreffend weist der Wissenschaftliche Dienst selbst darauf hin, dass Schulen kein „Motor der Pandemie“ seien. Zudem ist der Präsenzunterricht derzeit mit einer umfassenden Testpflicht für Schülerinnen und Schüler verbunden. Warum diese Testpflicht nicht bereits hinreichend sicherstellt, dass Präsenzunterricht unter verringertem Risiko stattfinden kann, wird nicht diskutiert. Auch an dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass eine Impfpflicht zukünftige Schulschließungen möglicherweise nicht vermeiden kann (s.o.).

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) aufgrund einer staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als kollidierendes Verfassungsrecht begründet der Wissenschaftliche Dienst im Wesentlichen der bereits dargestellten Argumentationslinie. Erneut wird das mit der flächendeckenden Impfung verfolgte Ziel einer Herdenimmunität als zentrales Argument für eine grundsätzliche Zulässigkeit einer Impfpflicht angeführt. Dass dieses Ziel allerdings mit der Impfung überhaupt noch erreichbar ist, wird unter der Delta-Variante angezweifelt (s.o.).

Die Ausarbeitung schließt im Rahmen der Prüfung des Art. 7 Abs. 1 GG mit der bemerkenswerten Aussage:

Aus dem Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG lässt sich jedoch kein bestimmtes Vorgehen für die Bewältigung dieser bisher beispiellosen Krisensituation durch die SARS-CoV-2-Pandemie herleiten. Dem Staat kommt auch hier vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu, um auf das Infektionsgeschehen und seinen Verlauf zu reagieren. Dies ist Teil der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative.

Im Ergebnis scheint der Wissenschaftliche Dienst dem Gesetzgeber damit einen Freibrief für die Ausgestaltung des Schulbetriebs während der Pandemie einräumen zu wollen. Hier bleibt der Hinweis auf Art. 1 Abs. 3 GG: Die Grundrechte binden den Gesetzgeber als unmittelbar geltendes Recht. Dies gilt auch in „beispiellosen Krisensituationen“.

1 Kommentar

    • karl napp auf 20. Oktober 2022 bei 16:18
    • Antworten

    Die zu erwartende – ungeheuerliche – Aufnahmen der gefährlichen experimentellen Gen-Injektionen in das „Impfprogramm“ für Kinder ist in den USA von der bekannt kriminellen und von der Pharma-Industrie durchwanderten CDC abgesegnet worden. Aber ganz ohne Diskussionen geht das glücklicherweise nicht durch. 96% der Eltern dort scheinen dies abzulehnen. Möge die USA hieran zerbrechen.

    CDC Set To Add COVID-19 Vaccines To Childhood Immunization Schedule
    https://www.zerohedge.com/covid-19/cdc-set-add-covid-19-vaccines-childhood-immunization-schedule

    Inundate the CDC, Save the Children: Here’s How You Can Be a Pest for the Pharma Criminals
    They are small, and we are many. This is our opportunity to become a giant pest army
    https://vigilantfox.substack.com/p/inundate-the-cdc-save-the-children

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