„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Stellungnahme zum Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 9.6.2021 – von Dr. Manfred Kölsch

Der Bundesrechnungshof (BRH) nimmt in diesem Bericht zu folgenden coronabedingten Ausgabenpositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfonds Stellung:

I. Abgabe von Schutzmasken an vulnerable Personengruppen
II. Einmalzahlungen an Krankenhäuser für den Aufbau von Intensivbettenkapazitäten
III. Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser wegen coronabedingter Unterbelegung

Sinn und Zweck dieser Kommentierung ist es, die vom BRH beschriebenen Vorgänge mit der erforderlichen Präzision und Tiefenschärfe darzustellen und damit sichtbar zu machen, dass die Begründungen für die umfassendsten Freiheitsbeschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik seit März 2020 nicht tragfähig sind. Ein schonungsloses Erkenntnisinteresse zu zeigen heißt zurzeit, Risiken einzugehen. Die FAZ vom 16.6.2021 veröffentlichte eine Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach. Danach geht weniger als die Hälfte der Bürger davon aus, man könne in Deutschland seine Meinung noch frei äußern. Der niedrigste je gemessene Wert. Widerspruch ist in der Regel nicht auf der intellektuellen Ebene zu fürchten. Angst macht den Bürgern die materielle Sanktionsmacht. Zahlreiche Beispiele belegen, dass sie die Sorge umtreibt, ihr gesellschaftliches, wirtschaftliches und psychisches Leben könne zum Kampfplatz werden.

Aus juristischer Sicht stellt die Einführung des § 28b IfSG mit dem am 23.4.2021 in Kraft getretenen 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sogenannte Bundesnotbremse) den schwersten Grundrechtseingriff dar.

Schon durch die vorangegangenen Einschränkungen der Grundrechte ist unübersehbar der Bildungsverlust der Schüler, stehen Millionen in ihrer Entwicklungsmöglichkeit geschädigter, in Unzahl psychisch beeinträchtigter und auch körperlich misshandelter Kinder. Unter der Vielzahl der Geschädigten sind die Kinder hier hervorgehoben, weil es um die Zukunft unserer Gesellschaft geht. Aber auch die Kunstszene liegt am Boden, Tausende mittelständischer Unternehmen stehen vor dem Ruin.

Durch die Einführung des § 28b IfSG wurde der Föderalismus zu Grabe getragen und der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte individuelle Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen aufgehoben. In der praktischen Durchführung der Maßnahmen steht die Gewaltenteilung nur noch auf dem Papier. Die Gerichte und öffentlichen Medien haben sich ganz überwiegend als Kontrollinstanzen verabschiedet.

Alle die hier nur angedeuteten Maßnahmen mit ihren unverhältnismäßigen Folgen wurden offiziell damit begründet, man wolle die Infektionskurve abflachen. Die Intensivstationen seien schon überlastet. Es müsse die Situation vermieden werden, dass nicht jedem beatmungsbedürftigen Patienten ein Beatmungsgerät zur Verfügung steht. Auswahlentscheidungen, wer noch behandelt werden könne und wem man unbehandelt seinem Schicksal überlassen müsse (Triage) stünden bevor. Der Schwerpunkt der Argumentation verlagerte sich mehr und mehr auf steigende Zahlen von „Corona-Toten“ und schweren Krankheitsverläufen für den Fall, dass die Intensivbetten nicht erhöht würden.

Die Stellungnahme des BRH zeigt mit der erforderlichen Deutlichkeit die Unwahrheit der Argumentationskette, die für vom BRH behandelte Einzelmaßnahmen sowie die Lockdowns als Ganzes identisch ist.

Der BRH stellt fest (S. 26/27), dass die Intensivstationen im Jahre 2020 nur zu 68,6 % ausgelastet waren. Patienten, die an Covid-19 erkrankten, belegten im Jahre 2020 durchschnittlich 2 % der Krankenhausbetten und 4 % der Intensivbetten. Eine Überlastung der Intensivstationen gab es zu keiner Zeit.

Der Bericht des BRH legt nahe, dass es zwischen den politisch Verantwortlichen und den Krankenhäusern bzw. Apotheken ein kollusives Zusammenwirken gab. Dieses war jedoch nicht darauf gerichtet, den Bürger optimal vor  pandemischen Folgen eines Virus zu schützen. Unter dem von den verantwortlichen Politikern ausgebreiteten Mantel der angeblichen Virusbekämpfung ging es vielmehr um die Befriedigung handgreiflicher wirtschaftlicher Partikularinteressen, nämlich von Krankenhäusern und Apotheken. Teilweise wussten die verantwortlichen Politiker von diesen Machenschaften, im Übrigen hätten sie diese durchschauen können, wenn sie nicht grob fahrlässig „weggesehen“ hätten.

Zur Belegung dieser Behauptungen dienen die nachfolgenden Ausführungen (dabei angegebene Seitenzahlen beziehen sich auf die Stellungnahme des BRH):

I.

Mit dem 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I, Seite 2397) beschloss der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung und der Länderchefs, besonders vulnerable Personengruppen kostenlos mit FFP2-Masken zu versorgen.

Das Fachreferat des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) riet davon ab, von einer Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Begünstigten Gebrauch zu machen. Es war der Auffassung, die Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises sei problematisch. Der zu erwartende Preisverfall für FFP2-Masken würde die  Maßnahme aus finanziellen Gesichtspunkten ohnehin überflüssig machen.

Trotz dieser Bedenken versuchten das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Robert Koch-Institut (RKI) und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den gesetzlichen Auftrag umzusetzen.

Erwartungsgemäß konnten sie sich weder untereinander noch in Zusammenarbeit mit den Krankenkassenverbänden auf eine Definition der vulnerablen Personen einigen. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass die Zahl der Begünstigten von 27,4 Mio. Personen über 34,1 Mio. bis 35,5 Mio. schwankte. Der BRH (Seite 19) stellt zusammenfassend fest: „Dem BMG gelang es nicht, eine einfache und praktisch umsetzbare Definition für den Kreis der Anspruchsberechtigten zu finden (…) Die Maskenabgabe an Personen ohne einen gesetzlichen Anspruch wurde ebenso in Kauf genommen wie die Nichtberücksichtigung von Personen, für die die Aktion an sich gedacht war.“ (Hervorhebung durch den Verfasser).

Der Sinn des gesetzlichen Auftrags wurde nach alledem, für jeden erkennbar, verfehlt.

Der Lobby der Apotheker ist es gelungen, die Verteilung der Masken über die Apotheken durchzusetzen. Alternativen Vertriebswegen ging das BMG, so der BRH (S. 19), nicht nach.

Die Apotheker kauften die Masken auf dem Markt bei Großhändlern. Für jeden wirtschaftlich Denkenden, so auch der BRH (S. 23), hätte sich aufgedrängt, den Apotheken den an ihre Großhändler gezahlten Maskenpreis unter Berücksichtigung eines marktüblichen Gewinnaufschlags zu vergüten. Statt dieser einfachen Aufgabe selbst nachzugehen, beauftragte das BMG jedoch ein externes Beratungsunternehmen mit der Preisermittlung. Die Kosten für dieses externe Gutachten sind nicht Gegenstand der BRH-Stellungnahme.

Trotz einer unzureichenden Preisanalyse legte das BMG am 27.11.2020 „mit verschiedenen Beteiligten, darunter der DAV (Deutscher Apothekerverband) den Erstattungsbetrag auf 6 Euro je Maske“ fest (S. 18). Der BRH stellt bekräftigend fest, dass dieser zu Lasten des Steuerzahlers gehende Erstattungspreis „nicht schlüssig abzuleiten“ ist (S. 19). Der BRH hält diesen Betrag für unangemessen hoch. Angesichts der allgemeinen Verbilligung der Masken wurde der Erstattungspreis an die Apotheken im Februar 2021 auf 3,90 Euro gesenkt. Auch für diesen Preis blieb das BMG nach Ansicht des BRH „eine schlüssige Begründung“ schuldig und ergänzt: „Unterlagen, wie dieser Preis zustande kam, hat das BMG nicht vorgelegt.“ Die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung unabdingbare schlüssige Begründung wird das BMG schwerlich vorlegen können, hat es doch in seiner von dem BRH eröffneten Möglichkeit zur  Stellungnahme selbst eingeräumt, dass der Preis für FFP2-Masken von Ende November 2020 bis Ende Februar 2021 von 1,62 Euro auf eine Preisspanne von 40 bis 80 Cent gefallen ist. Der BRH stellt fest (S. 20), dass die Apothekenrechenzentren auf der Grundlage von 47,5 Mio. Berechtigungsscheinen 290 Mio. Schutzmasken abgerechnet haben. Der Unterzeichner überlässt es dem Leser auszurechnen, wie viele Millionen Euro – unter Zugrundelegung der Einkaufspreise der Apotheken zuzüglich eines marktüblichen Gewinnaufschlags – grob fahrlässig und entgegen dem Gesetzesauftrag von den verantwortlichen Politikern  „ausgereicht“ worden sind.

Zusammenfassend kann festgestellt werden: Gegen fachlichen Rat und am Willen des Gesetzgebers vorbei (gesetzwidrig) lässt das BMG Masken verteilen. Und das auf der Grundlage eines von Lobbyinteressen bestimmten Preises zu Lasten des Steuerzahlers. Zur Sinnhaftigkeit des Maskentragens überhaupt ließen sich viele Ausführungen machen, sie würden aber den hier gesteckten Rahmen sprengen.

II.

Der von der Bundesregierung, dem BMG und dem RKI – orchestriert von einem großen Teil der etablierten Medien mit ihrem unduldsamen Propagandatakt – geschürten Panikstimmung entsprach  es, wenn das BMG den zugelassenen Krankenhäusern für den Aufbau jedes zusätzlichen Intensivbetts mit Beatmungsmöglichkeit in der Zeit vom 16.3. bis 30.9.2020 einmalig 50.000 Euro je Intensivbett zusagte. Der BRH stellt fest (S. 37), dass von März 2020 bis Anfang März 2021 für diese Maßnahme 686,1 Mio. Euro ausgezahlt worden sind. Damit müssten, wie der BRH ausführt, 13.722 neue Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit in den Krankenhäusern nachweisbar sein (57 % des im April 2021 gemessenen Intensivbetten-Bestand von 24.000).

Ein solcher Kapazitätszuwachs ist jedoch den vorliegenden Statistiken, Datensammlungen und dem Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Intensivregister) nicht zu entnehmen.

Fest steht, dass die Krankenhäuser, um möglichst hohe Zahlungen zu generieren, ihre angeblichen Ansprüche nicht nur auf die Meldung von Intensivbeatmungsbetten, sondern auch auf andere, nicht förderfähige Betten (Intensivüberwachungsbetten; bestehende Intensivbetten, die nur mit einem Beatmungsgerät aufgerüstet worden sind und Intensivbetten anderer Fachabteilungen wie etwa Herzchirurgie, die sich für die Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten nicht eignen) gestützt haben. Wie viele neue Intensivbetten mit Beatmungsgerät mit den ausgezahlten 686,1 Mio. Euro tatsächlich geschaffen worden sind, ist nicht mehr feststellbar.

Das BMG beruft sich in seiner Stellungnahme (S. 40) zur Begründung dieses desaströsen Tatbestands auf „definitorische Unklarheiten.“ Diese machten es unmöglich, die genaue Zahl der mit den Fördergeldern geschaffenen Intensivbetten zu ermitteln.

Bei der Höhe des Fördervolumens hält der BRH zutreffend dagegen, hätte vor der Auszahlung von Fördermitteln der Gegenstand der Förderung genau festgelegt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das BMG einräumen (S. 39), hätten  ihm Anfang März 2021 keine validen Informationen zur Zahl der tatsächlich aufgestellten Intensivbetten im Jahre 2020 und 2021 vorgelegen.

Die zwingende Kontrolle und Steuerung der Mittelverwendung und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind durch das BMG vereitelt worden. Eine Rückzahlung eventuell zu Unrecht ausgezahlter Gelder scheint von dem BMG nicht einmal angedacht worden zu sein. Angesichts der selbstverschuldeten Beweissituation wären die Erfolgsaussichten eines auf Rückzahlung unbegründeter Zahlungen gerichteter Rechtsstreit  ohnehin gleich Null.

Bei diesem Chaos ist es nur noch eine Randnotiz, dass das BMG, obwohl Betten mit Beatmungsgeräten gefördert wurden, selbst noch zusätzlich 14.200 Beatmungsgeräte zum Einzelpreis von bis zu ca. 18.500,– Euro gekauft hat. Davon sind bis zum Feststellungszeitpunkt des BRH 4.500 abgerufen worden (S. 39).

Die der Bevölkerung vorgespiegelte Bekämpfung des Virus kann begründet in Zweifel gezogen werden, nicht jedoch der durch Unachtsamkeit und Inkompetenz des BMG bei den Krankhäusern ausgelöste  betriebswirtschaftliche Geldregen. 

Die Einmalzahlungen waren niemals erforderlich, weil es die zu deren Begründung herangezogene Überlastung der Intensivstationen nicht gegeben hat. Die gegenteiligen, unrichtigen Behauptungen aus dem BMG und dem RKI untergraben das für die Demokratie erforderliche Mindestmaß an Vertrauen in die politischen Institutionen. Unfähigkeit lässt sich aus der Handhabung der Maßnahme allemal ableiten.

III.

Durch das BMG und das RKI wurde, im Gleichschritt mit einem Großteil der öffentlichen Medien, eine Überlastung der Intensivstationen herbeizureden versucht. Die Bilder aus Bergamo wurden falsch interpretiert oder stammten aus vergangenen Jahren im Zusammenhang mit anderen Ereignissen (siehe dazu Coronavirus, Federazione Onoranze Funebri; www.adnkronos.com vom 24.03.2020 sowie www.ansa.it/sicilia/notizie/2014/07/01/ecatombe-di-lampedusa-arrivano-i-primi-fermi-e-avvisi-garanzia_6670f8a5-a25a-4a72-b4af-c054b3114afd.html) und dienten der Verbreitung von Angst. Die Bilder aus Indien mit überfüllten Krankenhäusern, von Menschen, die in Wartschlangen ersticken und von Krematorien, denen das Holz ausgeht, sollten Furcht auch unter deutschen Bürgern verbreiten. Kein einziger Hinweis darauf, dass das Krankenhauswesen in Deutschland 2020 mit demjenigen in Indien nicht vergleichbar ist, allein deswegen, weil hierzulande im Jahre 2020 im Durchschnitt nur 4 % der Intensivbetten mit an Covid-19-Erkrankten belegt waren. In einem Strategiepapier des Bundesinnenministeriums wurde darüber nachgedacht, wie bei der Bevölkerung die erforderliche Schockwirkung erzeugt werden kann; wie die „Urangst“ der Menschen am Ersticken und die Angst der Kinder ihre Eltern zu verlieren, als Hebel zu benutzen sind (siehe das Strategiepapier des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/szenarienpapier-covid19.pdf?__blob=publicationFile&v=6).

Aus Angst vor angeblichen unbeherrschbar werdenden Covid-19-Erkrankungen sollten die Krankenhäuser vorsorglich ihre freien Kapazitäten für die stationäre Behandlung von COVID-19-Erkrankten erhöhen. Für deshalb verschobene oder ausgesetzte planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe wurden ab 16. März 2020 Ausgleichszahlungen geleistet.

Nach dem Krankhausfinanzierungsgesetz (KHG) und der VO zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurden im Wesentlichen zwei Voraussetzungen bestimmt:

1.

Gemessen an der Gesamtzahl der in einem Krankenhaus vorhandenen Intensivbetten musste der Anteil der freien betreibbaren Intensivbetten 25 % unterschreiten, um Ausgleichszahlungen zu erhalten.

Den Bürgern gegenüber traten immer wieder Intensivmediziner in den öffentlichen Medien auf, die die Dramatik in den Intensivstationen drastisch schilderten. Mit Hinweisen darauf, dass schwere Verläufe bei immer jüngeren Menschen zu beobachten seien und die Todesfälle zunähmen, wurde die Angst  angeheizt. Ganz anders sind die Feststellungen des BRH.

Im Januar 2021 fiel intern auf, dass die Krankenhäuser niedrigere Gesamtbestände ihrer intensivmedizinischen Behandlungsplätze angaben im Vergleich zu den tatsächlich vorhandenen. Dies teilte das RKI dem BMG mit Schreiben vom 11.1.2021 mit. Es wies darauf hin, dass trotz Entspannung die in den Intensivstationen eingetreten sei, die freien betreibbaren Intensivbetten unter 25 % geblieben seien. Das BMG sah jedoch keinen Anlass, den Sachverhalt entschieden aufzuklären. Den für die Kontrolle in diesem Bereich geschaffenen Beirat und die Bundesländer informierte das BMG nicht. Vorkehrungen für eine Überprüfung mit anschließender eventueller Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge trifft das BMG offensichtlich nicht. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll darauf hinzuweisen, dass auf erkannten falschen Zahlen bis zu 16 Mrd. Euro ausgezahlt (bzw. bewilligt) worden sind (so die Berechnung des BRH). Die täglichen Zahlungen betrugen zeitweise bis zu 45 Mio Euro.

2.

Der BRH bemängelt, dass die weitere Voraussetzung für die Auszahlung von Ausgleichszahlungen, die 7-Tage-Inzidenz, immer weiter aufgeweicht worden sei. Aus Sicht des BRH ist das nachvollziehbar, wurde  diese je 100.000 Einwohner geltende Inzidenz doch von 70 auf 50 gesenkt (in der VO vom 7.4.2021). Bei einer Inzidenz von 50 ist eine Überlastung der Intensivstationen wegen Covid-19-Kranken ausgeschlossen. Damit entfallen die Ansprüche der Krankenhäuser auf Zahlung eines einmaligen Zuschusses für jedes geschaffene Intensivbett und auf laufende Ausgleichszahlungen.

Obwohl der 7-Tage-Inzidenzwert im März unter 70 gefallen war, treten  Bundeskanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder mit ihrem Beschluss vom 22.3.2021 vor die Bevölkerung und behaupteten, dass neue intensivmedizinische Betten geschaffen werden müssten (S. 30/31). Eine offensichtliche Falschinformation, waren doch schon Gelder für 13.722 neue Intensivbetten ausgezahlt (vgl. oben S. 5) und die Intensivbetten von den Krankhäuser reduziert worden. Im Durchschnitt waren in 2020 nur 4 % der Intensivbetten mit an Covid-19-Erkrankten belegt.

Der BRH thematisiert nicht, dass die Inzidenzwerte keine nachvollziehbare Voraussetzung für die Begründetheit von Ausgleichszahlungen sind; ebenso wenig wie für den Lockdown  als solchen.

Der auf  PCR-Tests beruhende Inzidenzwert kann nicht nachweisen, ob in einer Probe lebendiges, vermehrungsfähiges Virusmaterial vorliegt, ob der Getestete krank ist, war oder werden wird; ob von dem Getesteten Ansteckungsrisiken ausgehen. Bei diesem Wert handelt es sich um ein von dem RKI und dem BMG manipulierbares Instrument. Dies schon deswegen, weil die Höhe des Wertes nicht nur vom verwendeten Testmaterial, sondern auch von der Anzahl der durchgeführten Tests abhängt (siehe dazu die offizielle Verlautbarung der WHO unter https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 sowie die neue Studie der Universität Duisburg-Essen – eine erste Pressemeldung dazu ist zu finden unter https://www.uni-due.de/2021-06-18-studie-aussagekraft-von-pcr-tests).

Nach alledem kann der Inzidenzwert weder für die Zuerkennung von Ausgleichszahlungen noch für den Lockdown insgesamt herhalten.

Der Bericht des BRH zeigt vor allem, dass das gegen Null gesunkene Vertrauen in die Repräsentanten unseres Staates seine Gründe hat und wir von der Vorstellung, Deutschland sei ein wohlorganisiertes und effizient funktionierendes Staatswesen, Abschied nehmen müssen. Die Stellungnahme des BRH hat massive Schädigungen unserer Demokratie unter dem Deckmantel der Corona-Bekämpfung aufgedeckt. Noch erheblich weitergehende Schäden stehen zu befürchten.

Dr. Manfred Kölsch

18.06.2021

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.